VSBES.2002.717
Unfallversicherung
18. September 2003Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 33
Art. 61 lit. b ATSG. Reicht ein Versicherter oder
dessen Vertreter innert der Rechtsmittelfrist bewusst eine unvollständige
Beschwerdeschrift ein, um in den Genuss einer Nachfrist zu gelangen, obwohl es
ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, fristgerecht eine formell richtige
Beschwerde einzureichen, so handelt er rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten.
Sachverhalt
D. zog sich 1991 bei
Arbeiten auf einer Baustelle beim Abladen von Fensterelementen Handverletzungen
zu. Nach langwierigen Therapieversuchen teilte die Suva mit Verfügung vom
28.6.2000 dem Versicherten mit, gestützt auf die massgebenden Unterlagen komme
man zum Schluss, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vor. Seine
Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva ab. Die Rechtsvertreterin von
D. reichte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Als Begründung der
Anträge dient lediglich ihre Bitte, man möge ihre Auslandsabwesenheit bei der
Frista4nsetzung berücksichtigen. Das Versicherungsgericht tritt auf die
Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
1.
(..) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die
Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu
erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG (Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) genannten
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren
oder Begründung gänzlich mangelt (BGE 119 V 265). Nach der Rechtsprechung hat
jedoch eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch
zu unterbleiben (RKUV 1988 Nr. U 34, S. 34). Auf einen solchen Missbrauch läuft
es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um
sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 61
lit. b ATSG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass
er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine
zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige
Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die
Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der
Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.
2.
Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten
der Rechtsvertreterin des Versicherten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das
Gericht auf deren Beschwerde nicht eintreten dürfe.
Der Beschwerdeführer lässt dementgegen mit Verweis auf Art.
61.
lit. b ATSG sowie § 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des
Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung (VVV, BGS 125.922) Eintreten
auf die Beschwerde beantragen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege sicher
nicht vor, habe doch die Rechtsvertreterin bereits in der Eingabe vom
17.12.2002
ihre Auslandabwesenheit bis 17.1.2003 angekündigt. Die
Nachfristansetzung entspreche Bundesrecht und kantonalem Recht und stelle auch
kantonale Praxis dar.
3.
Die Rechtsmittelfrist beträgt gegen Einspracheentscheide
des Unfallversicherers über Versicherungsleistungen drei Monate (Art. 106 Abs.
1, Unfallversicherungsgesetz, UVG, SR 832.20). Als gesetzliche Frist kann diese
grundsätzlich nicht verlängert werden. Dazu darf auch das kantonale
Verfahrensrecht nicht Hand bieten, andernfalls es bundesrechtswidrig wäre. Die
Nachfristansetzung ist eine Ausnahmeregelung.
Eine Beschwerde genügt dann den gesetzlichen Anforderungen,
wenn sie wenigstens einen Antrag und dessen summarische Begründung enthält. Die
Eingabe vom 17.12.2002 vermag diesen Minimalanforderungen nicht zu genügen. Das
kantonale Gericht war daher im Sinne der Rechtsprechung im Grundsatz
verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, es sei denn, es liege ein
Fall von Rechtsmissbrauch vor, d.h. es wäre hinreichend erstellt, dass die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2002 bewusst eine
unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von
Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG bzw. von Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) zu gelangen.
4.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertritt
diesen seit dem 27.7.2000, also bereits während des gesamten
Einspracheverfahrens. Aus ihrer knappen Eingabe vom 17.12.2002 konnte (noch)
nicht zweifelsfrei auf einen möglichen Missbrauchsfall im Sinne von RKUV 1988
Nr. U 34 S. 31 (wo es auch um einen Auslandaufenthalt des Rechtsvertreters
ging) geschlossen werden. Deshalb gab der Instruktionsrichter der
Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis
10.1.2003
zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Auch aus
der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen,
begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge
nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen
Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen
zumindest summarische Begründung abzugeben. Damit bestätigte sich der Eindruck,
dass die Rechtsvertreterin am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe
machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2
ATSG (bzw. von Art. 10 Abs. 2 VRG) zu gelangen. Dass die Rechtsvertreterin sich
bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG
nicht genügt, ergibt sich schon daraus, dass sie sich überhaupt um eine
Fristansetzung zur Nennung und Einreichung von Beweisanträgen bemühte. Ein
solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten
Rechtsprechung. Was die Rechtsvertreterin dagegen vorbringt, erweist sich als
unbehelflich. Insbesondere stand die Bewilligung der Frist zur Verbesserung der
Eingabe vom 17.12.2002, wenn auch nicht explizit, unter dem Vorbehalt, dass
sich der Verdacht des Missbrauchsfalles im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31
bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher diesen Aspekt auch in einem
späteren Verfahrensstadium, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Rüge
der Suva in deren Beschwerdeantwort, prüfen und darüber entscheiden.
Versicherungsgericht; Urteil vom 18. September 2003
(VSBES.2002.717)