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Entscheid

VSBES.2002.717

Unfallversicherung

18. September 2003Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

D. zog sich 1991 bei

Arbeiten auf einer Baustelle beim Abladen von Fensterelementen Handverletzungen

zu. Nach langwierigen Therapieversuchen teilte die Suva mit Verfügung vom

28.6.2000 dem Versicherten mit, gestützt auf die massgebenden Unterlagen komme

man zum Schluss, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vor. Seine

Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall. Die gegen

diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva ab. Die Rechtsvertreterin von

D. reichte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Als Begründung der

Anträge dient lediglich ihre Bitte, man möge ihre Auslandsabwesenheit bei der

Frista4nsetzung berücksichtigen. Das Versicherungsgericht tritt auf die

Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.

(..) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die

Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu

erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG (Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) genannten

gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren

oder Begründung gänzlich mangelt (BGE 119 V 265). Nach der Rechtsprechung hat

jedoch eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch

zu unterbleiben (RKUV 1988 Nr. U 34, S. 34). Auf einen solchen Missbrauch läuft

es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um

sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 61

lit. b ATSG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass

er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine

zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige

Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die

Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der

Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.

2.

Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten

der Rechtsvertreterin des Versicherten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das

Gericht auf deren Beschwerde nicht eintreten dürfe.

Der Beschwerdeführer lässt dementgegen mit Verweis auf Art.

61.

lit. b ATSG sowie § 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des

Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung (VVV, BGS 125.922) Eintreten

auf die Beschwerde beantragen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege sicher

nicht vor, habe doch die Rechtsvertreterin bereits in der Eingabe vom

17.12.2002

ihre Auslandabwesenheit bis 17.1.2003 angekündigt. Die

Nachfristansetzung entspreche Bundesrecht und kantonalem Recht und stelle auch

kantonale Praxis dar.

3.

Die Rechtsmittelfrist beträgt gegen Einspracheentscheide

des Unfallversicherers über Versicherungsleistungen drei Monate (Art. 106 Abs.

1, Unfallversicherungsgesetz, UVG, SR 832.20). Als gesetzliche Frist kann diese

grundsätzlich nicht verlängert werden. Dazu darf auch das kantonale

Verfahrensrecht nicht Hand bieten, andernfalls es bundesrechtswidrig wäre. Die

Nachfristansetzung ist eine Ausnahmeregelung.

Eine Beschwerde genügt dann den gesetzlichen Anforderungen,

wenn sie wenigstens einen Antrag und dessen summarische Begründung enthält. Die

Eingabe vom 17.12.2002 vermag diesen Minimalanforderungen nicht zu genügen. Das

kantonale Gericht war daher im Sinne der Rechtsprechung im Grundsatz

verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, es sei denn, es liege ein

Fall von Rechtsmissbrauch vor, d.h. es wäre hinreichend erstellt, dass die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2002 bewusst eine

unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von

Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG bzw. von Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) zu gelangen.

4.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertritt

diesen seit dem 27.7.2000, also bereits während des gesamten

Einspracheverfahrens. Aus ihrer knappen Eingabe vom 17.12.2002 konnte (noch)

nicht zweifelsfrei auf einen möglichen Missbrauchsfall im Sinne von RKUV 1988

Nr. U 34 S. 31 (wo es auch um einen Auslandaufenthalt des Rechtsvertreters

ging) geschlossen werden. Deshalb gab der Instruktionsrichter der

Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis

10.1.2003

zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Auch aus

der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen,

begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge

nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen

Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen

zumindest summarische Begründung abzugeben. Damit bestätigte sich der Eindruck,

dass die Rechtsvertreterin am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe

machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2

ATSG (bzw. von Art. 10 Abs. 2 VRG) zu gelangen. Dass die Rechtsvertreterin sich

bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG

nicht genügt, ergibt sich schon daraus, dass sie sich überhaupt um eine

Fristansetzung zur Nennung und Einreichung von Beweisanträgen bemühte. Ein

solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten

Rechtsprechung. Was die Rechtsvertreterin dagegen vorbringt, erweist sich als

unbehelflich. Insbesondere stand die Bewilligung der Frist zur Verbesserung der

Eingabe vom 17.12.2002, wenn auch nicht explizit, unter dem Vorbehalt, dass

sich der Verdacht des Missbrauchsfalles im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31

bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher diesen Aspekt auch in einem

späteren Verfahrensstadium, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Rüge

der Suva in deren Beschwerdeantwort, prüfen und darüber entscheiden.

Versicherungsgericht; Urteil vom 18. September 2003

(VSBES.2002.717)