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Entscheid

VSBES.2003.217

Ergänzungsleistungen AHV

13. November 2003Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

N. liess gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche

Ergänzungsleistung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde

gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

1.

a) Bevor materiellrechtliche Erwägungen anzustellen sind,

ist abzuklären, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anforderungen in

formeller Hinsicht genügt, oder ob dieser bereits aus formellen Gründen

aufzuheben ist.

b) In diesem

Zusammenhang ist zu prüfen, ob in der Art, wie die Leistungsverweigerung in der

angefochtenen Verfügung begründet wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

zu erblicken ist (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 42 und 49

Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG, SR 830.1; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49).

Zwar wird in der Beschwerde eine solche nicht geltend gemacht, jedoch ist der

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

c) Das Recht, angehört

zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst

zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen

Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres

Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 115 V 305). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133). Die

Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E. 3).

d) Gemäss Rechtsprechung

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf

beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten

Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre

Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei

ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder

aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht

berücksichtigen kann (BGE 124 V 183). Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren

aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das

Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten.

e) Mit der Einsprache

hat die Beschwerdeführerin die gleichen – detailliert begründeten - Rügen

erhoben wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichskasse hat sich

in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und

summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr

lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten

Berechnungsgrundlagen wiederholt. So hat sie (wie bereits in besagter

Verfügung) festgehalten, dass der Barwert des Wohnrechts mit dem Kaufvertrag

auf monatlich Fr. 100.00 festgesetzt worden sei und dass dieser Betrag für die

Kapitalisierung und Berechnung verbindlich sei. Sie hat aber in keiner Weise

ausgeführt, wieso dieser Betrag verbindlich und nicht wie von der

Beschwerdeführerin anbegehrt auf den Marktpreis abzustellen sei. Ferner hat die

Ausgleichskasse vorgebracht, dass die beanstandeten Verkehrswerte der besagten

Grundstücke vom Katasteramt nochmals überprüft und für richtig befunden worden

seien. Wiederum ergibt aus dem Einspracheentscheid aber nicht, wieso diese

Schätzungen richtig sein sollen, obwohl sie markant von den von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen am gleichen Ort in gleicher Zeit

abweichen und auch der an sich nachvollziehbaren Begründung widersprechen, dass

Bauland der 2. Etappe kaum den gleichen Wert aufweisen kann wie Bauland der 1.

Etappe. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden noch nicht einmal

summarisch wiedergegeben, geschweige denn mit Gegenargumenten entkräftet.

Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art. 17a

ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) hat die Ausgleichskasse detailliert Bezug genommen und die Gründe ihres

Entscheids hierzu sichtbar gemacht. Demnach ist das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin mangels mehrfach ungenügender Begründung verletzt worden.

f) Eine Heilung des

rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und

überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise

angenommen werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie

dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des

Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs

nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187). Diese Situation ist hier nicht gegeben,

weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden muss.

Versicherungsgericht; Urteil vom 13. November 2003

(VSBES.2003.217)