VSBES.2003.217
Ergänzungsleistungen AHV
13. November 2003Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 34
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG. Begründungspflicht.
Wiederholt ein Einspracheentscheid lediglich die Ausführungen der angefochtenen
Verfügung ohne sich auch nur ansatzweise mit den Rügen des Einsprechers
auseinanderzusetzen, so verletzt er den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
Sachverhalt
N. liess gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche
Ergänzungsleistung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde
gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
1.
a) Bevor materiellrechtliche Erwägungen anzustellen sind,
ist abzuklären, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anforderungen in
formeller Hinsicht genügt, oder ob dieser bereits aus formellen Gründen
aufzuheben ist.
b) In diesem
Zusammenhang ist zu prüfen, ob in der Art, wie die Leistungsverweigerung in der
angefochtenen Verfügung begründet wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erblicken ist (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 42 und 49
Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG, SR 830.1; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49).
Zwar wird in der Beschwerde eine solche nicht geltend gemacht, jedoch ist der
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
c) Das Recht, angehört
zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 115 V 305). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133). Die
Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E. 3).
d) Gemäss Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf
beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten
Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre
Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder
aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht
berücksichtigen kann (BGE 124 V 183). Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren
aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das
Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten.
e) Mit der Einsprache
hat die Beschwerdeführerin die gleichen – detailliert begründeten - Rügen
erhoben wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichskasse hat sich
in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und
summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr
lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten
Berechnungsgrundlagen wiederholt. So hat sie (wie bereits in besagter
Verfügung) festgehalten, dass der Barwert des Wohnrechts mit dem Kaufvertrag
auf monatlich Fr. 100.00 festgesetzt worden sei und dass dieser Betrag für die
Kapitalisierung und Berechnung verbindlich sei. Sie hat aber in keiner Weise
ausgeführt, wieso dieser Betrag verbindlich und nicht wie von der
Beschwerdeführerin anbegehrt auf den Marktpreis abzustellen sei. Ferner hat die
Ausgleichskasse vorgebracht, dass die beanstandeten Verkehrswerte der besagten
Grundstücke vom Katasteramt nochmals überprüft und für richtig befunden worden
seien. Wiederum ergibt aus dem Einspracheentscheid aber nicht, wieso diese
Schätzungen richtig sein sollen, obwohl sie markant von den von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen am gleichen Ort in gleicher Zeit
abweichen und auch der an sich nachvollziehbaren Begründung widersprechen, dass
Bauland der 2. Etappe kaum den gleichen Wert aufweisen kann wie Bauland der 1.
Etappe. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden noch nicht einmal
summarisch wiedergegeben, geschweige denn mit Gegenargumenten entkräftet.
Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art. 17a
ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) hat die Ausgleichskasse detailliert Bezug genommen und die Gründe ihres
Entscheids hierzu sichtbar gemacht. Demnach ist das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin mangels mehrfach ungenügender Begründung verletzt worden.
f) Eine Heilung des
rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und
überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise
angenommen werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie
dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des
Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs
nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187). Diese Situation ist hier nicht gegeben,
weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden muss.
Versicherungsgericht; Urteil vom 13. November 2003
(VSBES.2003.217)