VSBES.2003.231
Verneinung der Anspruchsberechtigung
14. Juli 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 40
Art. 8 ff. AVIG i.V.m. Art. 31 AVIG. Umgehung der
Kurzarbeitsbestimmungen. Der Handelsregistereintrag als Verwaltungsratsmitglied
einer Aktiengesellschaft stellt nicht von vornherein ein Hindernis für den
Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse dar. Dies, wenn etwa der Versicherte
in einem Drittbetrieb die Beitragszeiten erfüllt hat und in keinem der
Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Position innehat.
Sachverhalt
T. stellte per 1. Oktober 2002 Antrag auf Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis mit der Firma D.
AG per 30. September 2002 gekündigt worden war. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003
wurde ihm die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend
ab 1. Oktober 2002 bis auf weiteres verneint, weil er seit dem 17. September
2002 Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der Firma Y.
AG sei. Dadurch habe er eine arbeitgeberähnliche Funktion inne, was einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Umgehung der
Kurzarbeitsbestimmungen ausschliesse. Die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache des Versicherten wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ab. Das
Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1.
Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Anspruch wurde
verneint, weil er seit dem 17. September 2002 Verwaltungsratsmitglied mit
Kollektivunterschrift zu zweien der Y. AG ist. Dadurch habe er eine
arbeitgeberähnliche Funktion inne, was einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung infolge Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen ausschliesse.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe für die Firma Y. AG nie gearbeitet. Es sei nie sein Ziel oder dasjenige
der Y. AG gewesen, dass er ins operative Geschäft der Firma einsteige. Er sei
auch finanziell nicht an der Y. AG beteiligt. Es sei nie zur Diskussion
gestanden, dass er im Betrieb angestellt werden oder dass er in der Firma Einfluss
nehmen könnte. Um den Anforderungen des Aktienrechts gerecht zu werden, hätten
ausser dem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer Y. noch drei externe
Mitglieder Einsitz im Verwaltungsrat, von denen er einer sei. Keines dieser
Verwaltungsratsmitglieder habe Einfluss darauf, sich selbst als Arbeitnehmer
einzustellen. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, einfach auf den Handelsregistereintrag
abzustellen. Zudem würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin konsequent
betrachtet dazu führen, dass er auf die Annahme des Verwaltungsratsmandates
hätte verzichten müssen, um weiterhin als Arbeitnehmer zu gelten. Damit hätte
er einen (wenn auch sehr bescheidenen) Zwischenverdienst nicht erzielen können
und wäre der Verpflichtung zur Annahme zumutbarer Arbeit nicht nachgekommen.
2.
Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers
liegt, Kurzarbeit einzuführen und den anspruchsbegründenden Sachverhalt für
eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom
Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dementsprechend erklärt Art. 31 Abs.
1.
AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) einzig Arbeitnehmer als
anspruchsberechtigt. Je nach der Rechtsform, in der sich ein
"Arbeitgeber" konstituiert hat, sind oft weitere Personen an dessen
Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch
"arbeitgeberähnliche Personen" vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen solchen Anspruch haben gemäss Art. 31 Abs.
3.
lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (BGE 123 V
236.
f.). Amten Arbeitnehmer als Verwaltungsräte, ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
im Sinne der betreffenden Regelung von Gesetzes wegen gegeben (BGE 123 V 237,
122.
V 273), und zwar selbst dann, wenn ihre Kapitalbeteiligungen klein sind und
sie nur über kollektive Zeichnungsberechtigung verfügen (ARV 1996, S. 48).
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer zwar nicht
Kurzarbeits-, sondern Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Im
Ergebnis kann ein solches Vorgehen jedoch auf eine Umgehung der Vorschriften
über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufen, weshalb auch kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. dazu BGE 123 V 238, 122 V 272).
Wird ein Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb, d.h. die
versicherte Person hat in diesem Betrieb keine arbeitgeberähnliche Stellung,
geltend gemacht, so kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bejaht werden, wenn
der Versicherte während mindestens sechs Monaten im Drittbetrieb gearbeitet
hatte (Urteil C 142/03 vom 28. Juni 2004 mit Verweis auf Urteil C 171/03 vom
31.
März 2004; demgegenüber sieht das seco in seinen Weisungen eine mindestens
zwölfmonatige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in einem Drittbetrieb vor,
vgl. AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/1).
3.
Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer per 1. Oktober
2002.
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis
mit der D. AG per 30. September 2002 gekündigt worden war. Für die Firma D. AG
war er vom 1. Oktober 2001 an tätig gewesen. Der Versicherte macht somit einen
Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend, in dem er keine
arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hatte und bei dem er während zwölf
Monaten tätig gewesen war. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen steht ihm
deshalb grundsätzlich ab Antragstellung ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
zu. Daran ändert nichts, dass er sich per 17. September 2002, also kurz vor
Antragstellung, als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y. AG eintragen
liess. Denn der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ist allein deshalb
eingetreten, weil ihm die Stelle bei der Firma D. AG gekündigt wurde. Eine
Analogie zur selbst bestimmten Kurzarbeit gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist
daher nicht gegeben (Regina Jäggi: Eingeschränkter Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 11 f.). (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Juli 2004
(VSBES.2003.231)