VSBES.2003.28
Invalidenrente
15. April 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 32
Art. 52 Abs. 1 Satz 2, Art. 56 ATSG. Verfahrensleitende
Verfügungen. Aufschiebende Wirkung. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der
Versicherte im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird,
geht sein Interesse, während der Prozessdauer nicht fürsorgeabhängig zu werden,
dem Interesse der IV-Stelle vor, administrativen Aufwand bei der Rückforderung
von Leistungen zu vermeiden.
Sachverhalt
F. bezog nach einem Autounfall 1996 aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 79 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003
sprach die Suva nach medizinischen Abklärungen gestützt auf einen errechneten
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34 % eine monatliche Rente zu. Dagegen erhob der
Versicherte Einsprache, welche die Suva abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte
F. an das Versicherungsgericht. Während der Rechtshängigkeit zog die IV-Stelle
ihre bis dahin geltende Verfügung in Revision. Sie passte den IV-Grad dem von
der Suva errechneten an. Ferner verfügte sie, dass einer allfälligen Einsprache
gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Verfügung
der IV-Stelle liess F. Einsprache erheben. Insbesondere sei die aufschiebende
Wirkung wieder zu erteilen und zwar vorweg in einer prozessleitenden Verfügung.
Mit einer Zwischenverfügung wies die IV-Stelle den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung focht der Versicherte
gerichtlich an. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden,
wobei dieser Artikel keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung
der Einsprache enthält (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 16 zu Art.
52). Eine solche findet sich vielmehr in der Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Nach Art. 11 ATSV hat die
Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Versicherer die
aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat oder die Verfügung eine
Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. Art. 11 Abs. 2 ATSV
bestimmt, dass der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende
Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung
wiederherstellen kann. Wird einer Verfügung oder Einsprache die aufschiebende
Wirkung entzogen, so ist diese vollstreckbar (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG).
b) Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann gegen Einspracheentscheide
oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 ATSG). Keine Einsprache steht offen gegen prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist gegen
solche direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen,
wobei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Kieser,
a.a.O., N 8 zu Art. 56). (...)
3.
a) Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige
Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der IV-Stelle, eine
Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der
Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des
Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Prozesses nicht von der
Fürsorge abhängig zu sein. Letzterem Umstand kommt nach konstanter Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) nur dann ausschlaggebende
Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der
Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird (Urteil I 57/03 des EVG vom 3.
April 2003).
b) Gemäss Rechtsprechung des EVG stimmt der Invaliditätsbegriff
in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen
Unfallversicherung grundsätzlich überein (Art. 8 ATSG sieht nunmehr explizit
einen einheitlichen Invaliditätsbegriff vor), weshalb die Schätzung der Invalidität,
auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig
vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum
selben Ergebnis zu führen hat. Deshalb geht es nicht an, dass die Invalidität
in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls
schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird.
Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung
durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente
durch einen anderen – unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden –
Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass von einer bereits rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen besteht, wenn ein
Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorliegen, ferner
wenn der eruierte Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht oder bei äusserst
knappen und ungenauen Abklärungen sowie bei kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten
Schlussfolgerungen (BGE 126 V 288 ff.).
4.
a) Zwar ist die Verfügung der Suva, welche bezüglich des
IV-Grades der IV-Verfügung zugrunde gelegt wurde, noch nicht rechtskräftig.
Indessen ist auch ohne Rechtskraft von einer gewissen Verbindlichkeit des von
einer Sozialversicherung errechneten Invaliditätsgrades für die andere Sozialversicherung
auszugehen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine
unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden
Faktoren auszugehen haben.
b) Nach Konsultation der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli
2003.
sowie des ausführlich begründeten SUVA-Einspracheentscheides vom 3. Juni
2003.
steht nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im
Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Entscheide
erweisen sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch, was aber gemäss EVG
notwendig wäre, wollte man dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht
vorübergehend fürsorgeabhängig zu werden, den Vorrang vor den Interessen der
Beschwerdegegnerin an der sofortigen Vollstreckung einräumen. Dies, zumal sich
die Suva bei ihrem Entscheid auf ausführliche medizinische Abklärungen durch
Fachpersonen – auch in psychischer Hinsicht – abzustützen vermag.
c) Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
er offensichtlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und dass
jederzeit auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden könne, vermögen die
Interessenlage nicht zu seinen Gunsten zu ändern. (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 05. November 2003 (VSBES.2003.28)