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Entscheid

VSBES.2003.28

Invalidenrente

15. April 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

F. bezog nach einem Autounfall 1996 aufgrund eines errechneten

IV-Grades von 79 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003

sprach die Suva nach medizinischen Abklärungen gestützt auf einen errechneten

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34 % eine monatliche Rente zu. Dagegen erhob der

Versicherte Einsprache, welche die Suva abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte

F. an das Versicherungsgericht. Während der Rechtshängigkeit zog die IV-Stelle

ihre bis dahin geltende Verfügung in Revision. Sie passte den IV-Grad dem von

der Suva errechneten an. Ferner verfügte sie, dass einer allfälligen Einsprache

gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Verfügung

der IV-Stelle liess F. Einsprache erheben. Insbesondere sei die aufschiebende

Wirkung wieder zu erteilen und zwar vorweg in einer prozessleitenden Verfügung.

Mit einer Zwischenverfügung wies die IV-Stelle den Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung focht der Versicherte

gerichtlich an. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann

innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden,

wobei dieser Artikel keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung

der Einsprache enthält (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 16 zu Art.

52). Eine solche findet sich vielmehr in der Verordnung über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Nach Art. 11 ATSV hat die

Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Versicherer die

aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat oder die Verfügung eine

Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. Art. 11 Abs. 2 ATSV

bestimmt, dass der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende

Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung

wiederherstellen kann. Wird einer Verfügung oder Einsprache die aufschiebende

Wirkung entzogen, so ist diese vollstreckbar (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG).

b) Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann gegen Einspracheentscheide

oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 ATSG). Keine Einsprache steht offen gegen prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist gegen

solche direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen,

wobei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Kieser,

a.a.O., N 8 zu Art. 56). (...)

3.

a) Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige

Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der IV-Stelle, eine

Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der

Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des

Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Prozesses nicht von der

Fürsorge abhängig zu sein. Letzterem Umstand kommt nach konstanter Praxis des

Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) nur dann ausschlaggebende

Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der

Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird (Urteil I 57/03 des EVG vom 3.

April 2003).

b) Gemäss Rechtsprechung des EVG stimmt der Invaliditätsbegriff

in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen

Unfallversicherung grundsätzlich überein (Art. 8 ATSG sieht nunmehr explizit

einen einheitlichen Invaliditätsbegriff vor), weshalb die Schätzung der Invalidität,

auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig

vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum

selben Ergebnis zu führen hat. Deshalb geht es nicht an, dass die Invalidität

in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls

schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird.

Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung

durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente

durch einen anderen – unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden –

Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass von einer bereits rechtskräftigen

Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen besteht, wenn ein

Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorliegen, ferner

wenn der eruierte Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht oder bei äusserst

knappen und ungenauen Abklärungen sowie bei kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten

Schlussfolgerungen (BGE 126 V 288 ff.).

4.

a) Zwar ist die Verfügung der Suva, welche bezüglich des

IV-Grades der IV-Verfügung zugrunde gelegt wurde, noch nicht rechtskräftig.

Indessen ist auch ohne Rechtskraft von einer gewissen Verbindlichkeit des von

einer Sozialversicherung errechneten Invaliditätsgrades für die andere Sozialversicherung

auszugehen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine

unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden

Faktoren auszugehen haben.

b) Nach Konsultation der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli

2003.

sowie des ausführlich begründeten SUVA-Einspracheentscheides vom 3. Juni

2003.

steht nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im

Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Entscheide

erweisen sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch, was aber gemäss EVG

notwendig wäre, wollte man dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht

vorübergehend fürsorgeabhängig zu werden, den Vorrang vor den Interessen der

Beschwerdegegnerin an der sofortigen Vollstreckung einräumen. Dies, zumal sich

die Suva bei ihrem Entscheid auf ausführliche medizinische Abklärungen durch

Fachpersonen – auch in psychischer Hinsicht – abzustützen vermag.

c) Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass

er offensichtlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und dass

jederzeit auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden könne, vermögen die

Interessenlage nicht zu seinen Gunsten zu ändern. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 05. November 2003 (VSBES.2003.28)