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Entscheid

VSBES.2003.46

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

22. Dezember 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten J. wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung ein. J. liess Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung, eventuell auf Reduktion der

Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und

reduziert die Einstelltage auf 27.

Erwägungen

4.

Vorliegend hat die

Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit dem neuen Arbeitsvertrag ein

Jahresgehalt von Fr. 71'500.-- brutto angeboten. Zuvor hatte er gemäss eigenen

Angaben Fr. 99'300.-- pro Jahr verdient. Die Vertragsänderung hätte somit eine

Lohnreduktion von Fr. 27'800.-- oder von 28 % bedeutet, was vom

Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde. Aus Sicht des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes hätte er diese Änderung jedoch akzeptieren

müssen, da wie erwähnt eine Arbeit erst dann unzumutbar ist, wenn sie dem

Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten

Verdienstes. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch

die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer

hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die

Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen

beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni

2002).

Daran vermögen die

Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der

Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu

ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 III 246 ff.)

ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als

Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung

herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine

betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem

Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen

Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er

neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere

Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen.

Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die

Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich. Hinsichtlich des Einwandes des

Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser

Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebs- und Anlagebuchhaltungen

inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften

verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass

aber die Vertragsänderung - eben bei Bedarf - auch eine weitere (wohl weniger

anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma

vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das

Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich

der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus

dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember

2001.

für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den

Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde

dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist

zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine

Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246

ff. E. 5).

Versicherungsgericht;

Urteil vom 22. Dezember 2003 (VSBES.2003.46)