VSBES.2003.46
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
22. Dezember 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 40
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Arbeit gilt erst
dann als unzumutbar, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer
Lohnreduktion von mehr als 70% weitergeführt wird. Voraussetzungen, um eine
missbräuchliche Änderungskündigung anzunehmen.
Sachverhalt
Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten J. wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein. J. liess Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung, eventuell auf Reduktion der
Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und
reduziert die Einstelltage auf 27.
Erwägungen
4.
Vorliegend hat die
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit dem neuen Arbeitsvertrag ein
Jahresgehalt von Fr. 71'500.-- brutto angeboten. Zuvor hatte er gemäss eigenen
Angaben Fr. 99'300.-- pro Jahr verdient. Die Vertragsänderung hätte somit eine
Lohnreduktion von Fr. 27'800.-- oder von 28 % bedeutet, was vom
Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde. Aus Sicht des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes hätte er diese Änderung jedoch akzeptieren
müssen, da wie erwähnt eine Arbeit erst dann unzumutbar ist, wenn sie dem
Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten
Verdienstes. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch
die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer
hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die
Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen
beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni
2002).
Daran vermögen die
Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der
Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu
ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 III 246 ff.)
ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als
Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung
herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine
betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen
Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er
neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere
Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen.
Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die
Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich. Hinsichtlich des Einwandes des
Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser
Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebs- und Anlagebuchhaltungen
inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften
verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass
aber die Vertragsänderung - eben bei Bedarf - auch eine weitere (wohl weniger
anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma
vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das
Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich
der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus
dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember
2001.
für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den
Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde
dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist
zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine
Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246
ff. E. 5).
Versicherungsgericht;
Urteil vom 22. Dezember 2003 (VSBES.2003.46)