VSBES.2003.93
Prämienverbilligung kantonal
7. April 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 41
§§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 2 VO PV. Prämienverbilligung.
Frist. Ergeht die massgebliche Steuerveranlagung im Zeitraum zwischen dem 31.
Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres, so sieht das Gesetz keine
Verwirkungsfrist vor, die der Leistungsansprecher einzuhalten hätte.
Sachverhalt
A. beantragte am 24.
August 2002 bei der Ausgleichskasse Beiträge an die Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung für das Jahr 2001. Die Ausgleichskasse trat darauf mit
Verfügung vom 14. Februar 2003 nicht ein, da A. das Gesuch nicht innert der
vorgeschriebenen Frist eingereicht habe und der betreffende Anspruch somit verwirkt
sei. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut:
Erwägungen
2.
a) § 10 Abs. 1 VO PV
(Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung, BGS 832.213) sieht unter dem Zwischentitel "Bescheinigung"
vor, die Ausgleichskasse stelle denjenigen Personen und Familien bzw.
Berechnungseinheiten, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich
Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu.
Gemäss § 11 Abs. 3 - unter dem Zwischentitel " Antrag" - ist dieses
Formular innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen
Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf
Prämienverbilligung. Wer hingegen keine Bescheinigung im Sinne von § 10 Abs. 1
VO PV erhalten hat und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss
gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis spätestens zum 31. Juli des Anspruchsjahres ein
entsprechendes Gesuch stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt; ausdrücklich
vorbehalten bleiben diejenigen Personen, welche bis zu diesem Datum noch keine
rechtskräftige Veranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte
rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 6 Abs. 5 VO PV keine
Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald diese Veranlagung vorliegt, ist der
Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt.
b) Die
Beschwerdeführerin erhielt ihr Antragsformular nicht automatisch während des
Anspruchsjahres 2001 zugestellt, sondern erst auf ihre telefonische Anfrage vom
23.
August 2002 hin. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2001 ist
die definitive Staatssteuerveranlagung pro 2000 massgeblich, welche bei der
Beschwerdeführerin, nachdem sie offenbar Einsprache erhoben hatte, vom 19.
November 2001 datiert. Diese Veranlagung blieb unangefochten und erwuchs mit
dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Rekursfrist noch im Anspruchsjahr in
Rechtskraft. Die Frist von § 6 Abs. 5 VO PV ist demnach nicht anwendbar, da
sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen die
rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Anspruchsjahr erfolgt; diesfalls
verschickt die Ausgleichskasse von sich aus keine Antragsformulare mehr. Die
Frist gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis 31. Juli 2001 ist ebenfalls nicht massgeblich,
da die Veranlagung in diesem Zeitpunkt noch ausstand. Im voprliegenden Fall
ergibng die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31.
Dezember des Anspruchsjahres; die Ausgleichskasse stellte das Antragsformular
in der Folge nicht automatisch zu. Für diese Situation sieht das Gesetz keine
Frist vor, die einzuhalten wäre, um den Anspruch zu wahren; insbesondere fehlt
in § 10 Abs. 2 VO PV ein Verweis auf die 30-tägige Frist in § 6 Abs. 5 VO PV.
Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein
keine Rede sein, und die Ausgleichskasse ist zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag
vom 24. August 2002 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zu weisen, damit diese den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2001 materiell
prüft.
Versicherungsgericht; Urteil vom 07. April 2003
(VSBES.2003.93)