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Entscheid

VSBES.2003.93

Prämienverbilligung kantonal

7. April 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. beantragte am 24.

August 2002 bei der Ausgleichskasse Beiträge an die Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung für das Jahr 2001. Die Ausgleichskasse trat darauf mit

Verfügung vom 14. Februar 2003 nicht ein, da A. das Gesuch nicht innert der

vorgeschriebenen Frist eingereicht habe und der betreffende Anspruch somit verwirkt

sei. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut:

Erwägungen

2.

a) § 10 Abs. 1 VO PV

(Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der

Krankenversicherung, BGS 832.213) sieht unter dem Zwischentitel "Bescheinigung"

vor, die Ausgleichskasse stelle denjenigen Personen und Familien bzw.

Berechnungseinheiten, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich

Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu.

Gemäss § 11 Abs. 3 - unter dem Zwischentitel " Antrag" - ist dieses

Formular innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen

Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf

Prämienverbilligung. Wer hingegen keine Bescheinigung im Sinne von § 10 Abs. 1

VO PV erhalten hat und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss

gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis spätestens zum 31. Juli des Anspruchsjahres ein

entsprechendes Gesuch stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt; ausdrücklich

vorbehalten bleiben diejenigen Personen, welche bis zu diesem Datum noch keine

rechtskräftige Veranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte

rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 6 Abs. 5 VO PV keine

Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald diese Veranlagung vorliegt, ist der

Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt.

b) Die

Beschwerdeführerin erhielt ihr Antragsformular nicht automatisch während des

Anspruchsjahres 2001 zugestellt, sondern erst auf ihre telefonische Anfrage vom

23.

August 2002 hin. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2001 ist

die definitive Staatssteuerveranlagung pro 2000 massgeblich, welche bei der

Beschwerdeführerin, nachdem sie offenbar Einsprache erhoben hatte, vom 19.

November 2001 datiert. Diese Veranlagung blieb unangefochten und erwuchs mit

dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Rekursfrist noch im Anspruchsjahr in

Rechtskraft. Die Frist von § 6 Abs. 5 VO PV ist demnach nicht anwendbar, da

sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen die

rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Anspruchsjahr erfolgt; diesfalls

verschickt die Ausgleichskasse von sich aus keine Antragsformulare mehr. Die

Frist gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis 31. Juli 2001 ist ebenfalls nicht massgeblich,

da die Veranlagung in diesem Zeitpunkt noch ausstand. Im voprliegenden Fall

ergibng die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31.

Dezember des Anspruchsjahres; die Ausgleichskasse stellte das Antragsformular

in der Folge nicht automatisch zu. Für diese Situation sieht das Gesetz keine

Frist vor, die einzuhalten wäre, um den Anspruch zu wahren; insbesondere fehlt

in § 10 Abs. 2 VO PV ein Verweis auf die 30-tägige Frist in § 6 Abs. 5 VO PV.

Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein

keine Rede sein, und die Ausgleichskasse ist zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag

vom 24. August 2002 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist folglich

aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zu weisen, damit diese den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2001 materiell

prüft.

Versicherungsgericht; Urteil vom 07. April 2003

(VSBES.2003.93)