VSBES.2004.136
Invalidenrente
10. Januar 2005Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 29
Art. 26 Abs. 1 IVV. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit ist im Falle, dass die versicherte Person wegen der
Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben
und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, bei der Bestimmung
des Valideneinkommens auf die durch das Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten
Werte abzustellen.
Sachverhalt
Am 2. Februar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die
bisherige ganze IV-Rente von M. auf Ende des folgenden Monats auf eine
Dreiviertelsrente herabgesetzt werde, da der Invaliditätsgrad neu 68,33 %
betrage. Demgegenüber sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar
2004 dem Versicherten ab 1. April 2004 eine ganze (richtig wohl ¾-) Rente im
Betrage von Fr. 1'056.-- pro Monat zu.
Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 24. Februar
2004 Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 2. April 2004 abwies.
Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und
beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente,
entsprechend einem IV-Grad von 70 %, zu entrichten. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Valideneinkommens nach Art. 26
Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) sei zu
beachten, dass der Medianwert gemäss LSE (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik) jeweils einen standardisierten Monatslohn, basierend auf einer
40-Stunden-Woche, wiedergebe, währenddem die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit 41,7 Stunden betrage. Auch bei Frühinvaliden seien die
Tabellenlöhne diesem Wert anzupassen. Bei einem Valideneinkommen von Fr.
72'508.-- (12 x Fr. 5'796.-- / 40 x 41.7) und einem unbestrittenen
Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- betrage die Einbusse Fr. 50'500.-- bzw. 69,65
%, was auf 70 % aufzurunden sei und nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente
begründe. In Berücksichtigung der per 2003 eingetretenen Lohnerhöhung von 1,4 %
gemäss Effektivlohnerhöhungen der wichtigsten Sozialpartner im GAV-Bereich
resultiere gar ein IV-Grad von 70,068 % bzw. gerundet 70 %.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 beantragt die
IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass das
Invalideneinkommen sowie das Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen
unbestritten seien. Eine Anpassung an die Teuerung sei nicht vorgesehen. Auch
eine Aufrechnung der Wochenstunden sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist
die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers
zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
2.
a) Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist im vorliegenden Fall anwendbar,
da die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2003 bzw. am 2. und 16.
Februar 2004 erlassen worden sind.
b) Als Invalidität im
Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, SR 831.20).
c) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004
gültigen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60.
%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
d) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das
Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach
Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:
Nach Vollendung von Altersjahren
Vor Vollendung von Altersjahren
Prozentsatz
-
21.
70.
21.
25.
80.
25.
30.
90.
30.
-
100.
3.
a) Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 66 2/3 % werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für
alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem
Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei
einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).
b) Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die
Tabellenlöhne, welche auf einer 40-Stunden-Woche basierten, nach der
Gerichtspraxis jeweils auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet
würden, was grundsätzlich zutrifft. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die
Bemessung der Invalidität bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens
unbestrittenermassen Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Darin wird einzig auf
den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss LSE verwiesen. Im Jahre 2002
beträgt der Zentralwert (= Medianwert) für Männer insgesamt Fr. 5'796.-- (vgl.
Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, TA1), was einem Jahreseinkommen
von Fr. 69'552.-- (5'796 x 12) entspricht.
c) Demgegenüber hat die IV-Stelle bei der Bestimmung des
Valideneinkommens auf ein aktuell massgebendes Jahreseinkommen von
Fr. 69'500.-- abgestellt, mit der Begründung, dass das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) das massgebende durchschnittliche Vergleichseinkommen
jährlich festsetze und dieses in der AHI-Praxis veröffentliche. Den
Ausführungen des BSV in AHI-Praxis 5/2003 (Oktober/November 2003), S. 356,
lässt sich denn auch entnehmen, dass das bei der Invalidenversicherung auf
Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen
der Arbeitnehmer unverändert bleibt, mithin bis auf weiteres Fr. 69'500.-- im
Jahr beträgt.
Seither scheint das BSV keine Änderung dieses Betrages vorgenommen
zu haben, ansonsten eine solche publiziert worden wäre. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV in Fällen,
wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird,
zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung
entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung
des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt
(vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003
i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch
im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die
durch das BSV festgesetzten Werte und nicht – wie der Beschwerdeführer beantragt
hat – auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten abzustellen. Immerhin
stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte
Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- mit dem vorstehend angeführten Zentralwert
nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der
Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise – und wie durch den
Beschwerdeführer verlangt – anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu
kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr.
69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis
5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen
von Fr. 69'552.-- jenem der Männer gemäss dem Medianwert nach LSE entspricht
und damit deutlich höher liegt als das durchschnittliche Einkommen von Männern
und Frauen von Fr. 5'379.-- pro Monat bzw. Fr. 64'546.-- pro Jahr (vgl. LSE
2002, a.a.O.). Daraus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit
der durch die IV-Stelle angewandten Regelung keine „Schlechterstellung”
erfährt. Schliesslich ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer
herangezogenen LSE-Tabellen der Festsetzung hypothetischer Vergleichseinkommen
in denjenigen Fällen dienen, in denen die betroffene versicherte Person vor
Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist. In diesen Fällen geht es
darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren)
Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter
Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei
einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist,
stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine
uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs
erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-- tatsächlich auf einer
40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Eine
telefonische Nachfrage beim BSV hat vielmehr ergeben, dass der vom BSV
ermittelte Betrag auf einer komplexen Berechnung beruhe, die sämtlichen
Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Rechnung trage (Geschlecht, Religionen, Alter,
Berufsniveau etc.).
d) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem
Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 22'007.-- pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad
abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).
4.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art.
88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen
Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)