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Entscheid

VSBES.2004.136

Invalidenrente

10. Januar 2005Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 2. Februar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die

bisherige ganze IV-Rente von M. auf Ende des folgenden Monats auf eine

Dreiviertelsrente herabgesetzt werde, da der Invaliditätsgrad neu 68,33 %

betrage. Demgegenüber sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar

2004 dem Versicherten ab 1. April 2004 eine ganze (richtig wohl ¾-) Rente im

Betrage von Fr. 1'056.-- pro Monat zu.

Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 24. Februar

2004 Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 2. April 2004 abwies.

Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und

beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente,

entsprechend einem IV-Grad von 70 %, zu entrichten. Zur Begründung wird im

Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Validen­einkommens nach Art. 26

Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) sei zu

beachten, dass der Medianwert gemäss LSE (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik) jeweils einen standardisierten Monatslohn, basierend auf einer

40-Stunden-Woche, wiedergebe, währenddem die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit 41,7 Stunden betrage. Auch bei Frühinvaliden seien die

Tabellenlöhne diesem Wert anzupassen. Bei einem Validen­einkommen von Fr.

72'508.-- (12 x Fr. 5'796.-- / 40 x 41.7) und einem unbestrittenen

Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- betrage die Einbusse Fr. 50'500.-- bzw. 69,65

%, was auf 70 % aufzurunden sei und nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente

begründe. In Berücksichtigung der per 2003 eingetretenen Lohnerhöhung von 1,4 %

gemäss Effektivlohnerhöhungen der wichtigsten Sozialpartner im GAV-Bereich

resultiere gar ein IV-Grad von 70,068 % bzw. gerundet 70 %.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 beantragt die

IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung wird im

Wesentlichen vorgebracht, dass das

Invalideneinkommen sowie das Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen

unbestritten seien. Eine Anpassung an die Teuerung sei nicht vorgesehen. Auch

eine Aufrechnung der Wochenstunden sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist

die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers

zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

2.

a) Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist im vorliegenden Fall anwendbar,

da die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2003 bzw. am 2. und 16.

Februar 2004 erlassen worden sind.

b) Als Invalidität im

Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, SR 831.20).

c) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004

gültigen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60.

%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

d) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das

Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach

Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:

Nach Vollendung von Altersjahren

Vor Vollendung von Altersjahren

Prozentsatz

-

21.

70.

21.

25.

80.

25.

30.

90.

30.

-

100.

3.

a) Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 66 2/3 % werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für

alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem

Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei

einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).

b) Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die

Tabellenlöhne, welche auf einer 40-Stunden-Woche basierten, nach der

Gerichtspraxis jeweils auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet

würden, was grundsätzlich zutrifft. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die

Bemessung der Invalidität bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens

unbestrittenermassen Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Darin wird einzig auf

den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss LSE verwiesen. Im Jahre 2002

beträgt der Zentralwert (= Medianwert) für Männer insgesamt Fr. 5'796.-- (vgl.

Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, TA1), was einem Jahreseinkommen

von Fr. 69'552.-- (5'796 x 12) entspricht.

c) Demgegenüber hat die IV-Stelle bei der Bestimmung des

Validen­einkommens auf ein aktuell massgebendes Jahreseinkommen von

Fr. 69'500.-- abgestellt, mit der Begründung, dass das Bundesamt für

Sozialversicherung (BSV) das massgebende durchschnittliche Vergleichseinkommen

jährlich festsetze und dieses in der AHI-Praxis veröffentliche. Den

Ausführungen des BSV in AHI-Praxis 5/2003 (Oktober/November 2003), S. 356,

lässt sich denn auch entnehmen, dass das bei der Invalidenversicherung auf

Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen

der Arbeitnehmer unverändert bleibt, mithin bis auf weiteres Fr. 69'500.-- im

Jahr beträgt.

Seither scheint das BSV keine Änderung dieses Betrages vorgenommen

zu haben, ansonsten eine solche publiziert worden wäre. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV in Fällen,

wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird,

zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung

entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung

des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt

(vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003

i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch

im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die

durch das BSV festgesetzten Werte und nicht – wie der Beschwerdeführer beantragt

hat – auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten abzustellen. Immerhin

stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte

Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- mit dem vorstehend angeführten Zentralwert

nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der

Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise – und wie durch den

Beschwerdeführer verlangt – anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu

kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr.

69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis

5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen

von Fr. 69'552.-- jenem der Männer gemäss dem Medianwert nach LSE entspricht

und damit deutlich höher liegt als das durchschnittliche Einkommen von Männern

und Frauen von Fr. 5'379.-- pro Monat bzw. Fr. 64'546.-- pro Jahr (vgl. LSE

2002, a.a.O.). Daraus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit

der durch die IV-Stelle angewandten Regelung keine „Schlechterstellung”

erfährt. Schliesslich ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer

herangezogenen LSE-Tabellen der Festsetzung hypothetischer Vergleichseinkommen

in denjenigen Fällen dienen, in denen die betroffene versicherte Person vor

Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist. In diesen Fällen geht es

darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren)

Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter

Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei

einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist,

stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine

uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs

erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-- tatsächlich auf einer

40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Eine

telefonische Nachfrage beim BSV hat vielmehr ergeben, dass der vom BSV

ermittelte Betrag auf einer komplexen Berechnung beruhe, die sämtlichen

Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Rechnung trage (Geschlecht, Religionen, Alter,

Berufsniveau etc.).

d) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem

Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von

Fr. 22'007.-- pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad

abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).

4.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der

Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art.

88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen

Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)