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Entscheid

VSBES.2004.154

Verneinung der Anspruchsberechtigung

11. Oktober 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. stand während der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31.

Dezember 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Am 24. Dezember 2002

erlitt X. einen schweren Unfall, worauf sie während längerer Zeit

arbeitsunfähig war. Per 1. Januar 2003 meldete sie sich bei der Regionalen

Arbeitsvermittlung zu 50% als arbeitslos. Ende März 2003 wurde sie rückwirkend

auf den 1. Januar 2003 wieder abgemeldet, da gemäss Aussage der zuständigen

Sachbearbeiterin während des Taggeldbezugs der Unfallversicherung keine

Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglich seien. Per 1. April 2004

meldete sich X. erneut bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (fortan Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Verfügung vom 13. April

2004 fest, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mangels

Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sei. Die erhobene Einsprache wurde

abgewiesen. Das Versicherungsgericht hebt den Einspracheentscheid auf.

Erwägungen

2.

a) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom

10.

Mai 2004, dass sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Erwerbstätigkeit

innerhalb der letzten zwei Jahre nicht erfüllt hat. Hingegen macht sie geltend,

dass sie auf Grund ihres Unfalles vom 24. Dezember 2002 während mehr als 15

Monaten arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen von der Beitragspflicht befreit

werden müsse.

b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) sind diejenigen Personen von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während

insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in

einem Arbeitsverhältnis standen und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen

konnten.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am

24.

Dezember 2002 erlittenen Unfall bis zum 31. Mai 2003 zu 100%, vom 1. Juni

2003.

bis 21. Januar 2004 zu 75%, vom 22. Januar bis 1. Februar 2004 zu 100% und

vom 2. Februar bis 31. März 2004 zu 75% arbeitsunfähig war. Dies bedeutet eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten und ca. 22 Tagen sowie eine

75%ige Arbeitsunfähigkeit während neun Monaten und ca. 18 Tagen. Während dieser

gesamten Zeit von über 15 Monaten bezog die Beschwerdeführerin Taggelder nach

UVG. Seit dem 1. April 2004 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für welche

Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse streitig sind. (...)

c) Streitig ist im vorliegenden

Fall, ob lediglich die Zeit, in welcher eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

vorlag, als Befreiungszeit angerechnet werden kann oder auch die Zeit, in

welcher bloss eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die Beschwerdegegnerin

stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Versicherten möglich und zumutbar

gewesen sei, während den zehn Monaten, in denen sie über eine 25%ige

Arbeitsfähigkeit verfügte, einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen,

um dadurch genügend Beitragszeit erwerben zu können. Demgegenüber ist die

Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die verbleibende 25%ige Arbeitsfähigkeit

nicht erheblich und verwertbar gewesen sei. Diesbezüglich verweist sie auf das

Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 8. August 1996,

wonach sich ein Versicherter gemäss Kreisschreiben des BIGA (KS-ALE S. 22) auch

dann auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG berufen kann, wenn die

Krankheit nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Demzufolge müsse

ihr die Zeit, als sie zu 75% arbeitsunfähig war, ebenfalls als Befreiungszeit

angerechnet werden. (...)

Gemäss BGE 117 II 609 muss in

haftpflichtrechtlicher Sicht eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit

dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,

der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer

Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu realisieren. Es müssen

Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes

bestehen. Sowohl eine 15%- wie auch 20%ige Restarbeitsfähigkeit qualifizierte

das Bundesgericht als wirtschaftlich nicht nutzbar. Eine geringe

Arbeitsfähigkeit von 20% wäre allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf

noch realisierbar.

3.

Ausgehend von dieser

höchstrichterlichen Rechtsprechung muss im vorliegenden Fall geprüft werden, ob

die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 25% während

knapp zehn Monaten verwertbar war.

Die Beschwerdeführerin erlitt

am 24. Dezember 2002 einen Unfall und war in der Folge bis zum 31. Mai 2003

während 22 Wochen zu 100% arbeitsunfähig. Per 1. Juni 2003 wurde ihr vom Arzt

eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch ist nicht davon auszugehen,

dass sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf dem Weg der raschen

Genesung befand, musste sie sich doch ein halbes Jahr später erneut einer

Operation unterziehen, welche sie erneut für eine kurze Zeit zu 100%

arbeitsunfähig machte. Dem Wiederanmeldeformular zur Arbeitsvermittlung ist

auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst ab dem 1. April 2004, als

sie wieder zu 50% arbeitsfähig war, "nur sitzende Arbeiten" ausführen

konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie durch die gesundheitlichen

Probleme erheblich eingeschränkt war, was die ihr zumutbare Arbeit anbelangt.

Die Beschwerdeführerin war in

der Zeit der 75%-igen Arbeitsunfähigkeit 58 Jahre alt und ausgebildete

kaufmännische Sachbearbeiterin. Es gilt als notorisch, dass Personen in diesem

Alter wenige Jahre vor ihrer Pensionierung Mühe bekunden, auf dem Arbeitsmarkt

eine Stelle zu finden. Sind sie hinzu noch lediglich zu 25% arbeitsfähig und

haben offensichtlich noch immer gesundheitliche Probleme, ist nicht davon auszugehen,

dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Vorinstanz ist

deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie es als möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin

während der Zeit ihrer 25%-igen Arbeitsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit hätte

finden und ausüben können. Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu

75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen.

Nach dem Gesagten gilt die gesamte Zeitdauer zwischen dem 1.

Januar 2003 bis zum 31. März 2004 als Befreiungszeit. Die Kausalität zwischen

dem Unfall und der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist

demnach während 15 Monaten gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin die

Befreiungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2004 (VSBES.2004.154)