VSBES.2004.154
Verneinung der Anspruchsberechtigung
11. Oktober 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 39
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit. Besteht innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit noch eine minimale theoretische Restarbeitsfähigkeit des
Versicherten, so ist zu prüfen, ob sich diese überhaupt wirtschaftlich
verwerten lässt. Bei einer 58-jährigen Versicherten, die als Sekretärin tätig
und für längere Zeit zu 75% arbeitsunfähig war, bestehen kaum noch
Möglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt.
Sachverhalt
X. stand während der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31.
Dezember 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Am 24. Dezember 2002
erlitt X. einen schweren Unfall, worauf sie während längerer Zeit
arbeitsunfähig war. Per 1. Januar 2003 meldete sie sich bei der Regionalen
Arbeitsvermittlung zu 50% als arbeitslos. Ende März 2003 wurde sie rückwirkend
auf den 1. Januar 2003 wieder abgemeldet, da gemäss Aussage der zuständigen
Sachbearbeiterin während des Taggeldbezugs der Unfallversicherung keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglich seien. Per 1. April 2004
meldete sich X. erneut bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (fortan Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Verfügung vom 13. April
2004 fest, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mangels
Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sei. Die erhobene Einsprache wurde
abgewiesen. Das Versicherungsgericht hebt den Einspracheentscheid auf.
Erwägungen
2.
a) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom
10.
Mai 2004, dass sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Erwerbstätigkeit
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht erfüllt hat. Hingegen macht sie geltend,
dass sie auf Grund ihres Unfalles vom 24. Dezember 2002 während mehr als 15
Monaten arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen von der Beitragspflicht befreit
werden müsse.
b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) sind diejenigen Personen von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während
insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in
einem Arbeitsverhältnis standen und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen
konnten.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am
24.
Dezember 2002 erlittenen Unfall bis zum 31. Mai 2003 zu 100%, vom 1. Juni
2003.
bis 21. Januar 2004 zu 75%, vom 22. Januar bis 1. Februar 2004 zu 100% und
vom 2. Februar bis 31. März 2004 zu 75% arbeitsunfähig war. Dies bedeutet eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten und ca. 22 Tagen sowie eine
75%ige Arbeitsunfähigkeit während neun Monaten und ca. 18 Tagen. Während dieser
gesamten Zeit von über 15 Monaten bezog die Beschwerdeführerin Taggelder nach
UVG. Seit dem 1. April 2004 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für welche
Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse streitig sind. (...)
c) Streitig ist im vorliegenden
Fall, ob lediglich die Zeit, in welcher eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
vorlag, als Befreiungszeit angerechnet werden kann oder auch die Zeit, in
welcher bloss eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die Beschwerdegegnerin
stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Versicherten möglich und zumutbar
gewesen sei, während den zehn Monaten, in denen sie über eine 25%ige
Arbeitsfähigkeit verfügte, einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen,
um dadurch genügend Beitragszeit erwerben zu können. Demgegenüber ist die
Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die verbleibende 25%ige Arbeitsfähigkeit
nicht erheblich und verwertbar gewesen sei. Diesbezüglich verweist sie auf das
Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 8. August 1996,
wonach sich ein Versicherter gemäss Kreisschreiben des BIGA (KS-ALE S. 22) auch
dann auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG berufen kann, wenn die
Krankheit nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Demzufolge müsse
ihr die Zeit, als sie zu 75% arbeitsunfähig war, ebenfalls als Befreiungszeit
angerechnet werden. (...)
Gemäss BGE 117 II 609 muss in
haftpflichtrechtlicher Sicht eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit
dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,
der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer
Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu realisieren. Es müssen
Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes
bestehen. Sowohl eine 15%- wie auch 20%ige Restarbeitsfähigkeit qualifizierte
das Bundesgericht als wirtschaftlich nicht nutzbar. Eine geringe
Arbeitsfähigkeit von 20% wäre allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf
noch realisierbar.
3.
Ausgehend von dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung muss im vorliegenden Fall geprüft werden, ob
die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 25% während
knapp zehn Monaten verwertbar war.
Die Beschwerdeführerin erlitt
am 24. Dezember 2002 einen Unfall und war in der Folge bis zum 31. Mai 2003
während 22 Wochen zu 100% arbeitsunfähig. Per 1. Juni 2003 wurde ihr vom Arzt
eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch ist nicht davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf dem Weg der raschen
Genesung befand, musste sie sich doch ein halbes Jahr später erneut einer
Operation unterziehen, welche sie erneut für eine kurze Zeit zu 100%
arbeitsunfähig machte. Dem Wiederanmeldeformular zur Arbeitsvermittlung ist
auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst ab dem 1. April 2004, als
sie wieder zu 50% arbeitsfähig war, "nur sitzende Arbeiten" ausführen
konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie durch die gesundheitlichen
Probleme erheblich eingeschränkt war, was die ihr zumutbare Arbeit anbelangt.
Die Beschwerdeführerin war in
der Zeit der 75%-igen Arbeitsunfähigkeit 58 Jahre alt und ausgebildete
kaufmännische Sachbearbeiterin. Es gilt als notorisch, dass Personen in diesem
Alter wenige Jahre vor ihrer Pensionierung Mühe bekunden, auf dem Arbeitsmarkt
eine Stelle zu finden. Sind sie hinzu noch lediglich zu 25% arbeitsfähig und
haben offensichtlich noch immer gesundheitliche Probleme, ist nicht davon auszugehen,
dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Vorinstanz ist
deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie es als möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin
während der Zeit ihrer 25%-igen Arbeitsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit hätte
finden und ausüben können. Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu
75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen.
Nach dem Gesagten gilt die gesamte Zeitdauer zwischen dem 1.
Januar 2003 bis zum 31. März 2004 als Befreiungszeit. Die Kausalität zwischen
dem Unfall und der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist
demnach während 15 Monaten gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin die
Befreiungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2004 (VSBES.2004.154)