VSBES.2004.36
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
18. Mai 2004Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 36
Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene
Beiträge. Wartet die Ausgleichskasse mehr als ein Jahr zu, bis sie die Beiträge
für eine durch den Arbeitgeber unterlassene Abrechnung einfordert, stellt dies
ein gravierendes Selbstverschulden dar. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn eine frühere Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber zum Erfolg geführt
hätte.
Sachverhalt
M. war seit 1993 für die
X. AG im Aussendienst tätig. Vom 22. September 1999 bis 28. August 2000 war er
als Geschäftsführer der X. plus GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen. 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse M. zur Bezahlung von Fr.
16'403.05 Schadenersatz für entgangene Beiträge. Dagegen erhob M. Einsprache,
welche die Ausgleichskasse abwies. M. gelangt an das Versicherungsgericht.
Dieses heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
5.
c) Eine
Schadenersatzforderung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausgleichskasse
ein grobes Selbstverschulden trifft. Dies ist zumal dann der Fall, wenn die
Kasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung oder des Beitragsbezuges
verletzt und so die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat
(BGE 122 V 185 ff.), z.B. durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (Pra
2002, Nr. 79).
Die X. plus GmbH
rechnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit der Ausgleichskasse ab,
weshalb sich die Beitragsrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 bis am 2. Mai
2001.
verzögerten. Nachdem diese Rechnungen unbezahlt blieben, erfolgte am 27.
Juni 2001 eine Mahnung, welche jedoch nichts fruchtete. Von weiteren Inkassomassnahmen
sah die Ausgleichskasse ab. Ihr ist einerseits vorzuwerfen, dass sie angesichts
der fehlenden Abrechnung und der erfolglosen Mahnungen mehr als ein Jahr
zuwartete, anstatt die geschuldeten Beiträge gemäss Art. 38 AHVV (Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) in einer
Veranlagungsverfügung festzusetzen. (...) (SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5a).
Andererseits ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse untätig blieb, als ihre
Rechnungen vom 2. Mai 2001 trotz Mahnung nicht beglichen wurden. Gemäss Art. 15
Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR
831.
) sind fruchtlos gemahnte Beiträge unverzüglich auf dem Wege der Betreibung
einzuziehen, sofern keine Verrechnung möglich ist. Die WBB (Wegleitung über den
Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) präzisiert dies dahingehend, dass die
Betreibung spätestens 60 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach der
Rechnungsstellung (Rz 5014 WBB) erfolgen muss, sofern kein ausdrücklicher
Zahlungsaufschub gewährt wird (Rz 5015 WBB). Die Ausgleichskasse wäre daher
gehalten gewesen, innert zweier Monate ab der Rechnung vom 2. Mai 2001, also im
Juli 2001, die Betreibung einzuleiten. Zwar begründet nicht jede Missachtung
dieser Frist stets ein schwerwiegendes Selbstverschulden; hier ist allerdings
zu beachten, dass die Ausgleichskasse bereits bei der Rechnungsstellung
ungehörig viel Zeit verloren hatte und sich daher keine weiteren Verzögerungen
erlauben durfte. Im Juli 2001 existierte zudem nach der Aktenlage noch kein
Verlustschein gegen die X. plus GmbH – oder ein anderer Hinweis auf deren Zahlungsunfähigkeit
–, welcher es der Ausgleichskasse gestattet hätte, von der Zwangsvollstreckung
abzusehen (vgl. Ziff. 3a); die Auflösung der Gesellschaft wegen Verlust des
Domizils (s. Ziff. 3a) ist hier unbeachtlich, weil dies erst im Jahr 2002
geschah und ohnehin nur vorübergehend war. Der Betreibungsregisterauszug zeigt
nun, dass zwei Betreibungen vom 27. November und 13. Dezember 2002 über
insgesamt Fr. 65'013.90 zu einer Pfändung mit genügender Deckung führten. Vor
diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die X. plus GmbH bis ins Jahr
2002.
über ausreichend pfändbares Vermögen verfügt hätte, um in einer Betreibung
die Beiträge von knapp Fr. 17'000.-- beizubringen. Sollte es sich aber so
verhalten, dass eine Zwangsvollstreckung im Juli 2001 erfolgreich gewesen wäre,
so hätte die Ausgleichskasse den Beitragsausfall mit ihrem Verzicht auf eine
Betreibung selber herbeigeführt; dies gilt in analoger Weise für den Fall, dass
die X. plus GmbH im Rechnungszeitpunkt schon zahlungsunfähig war, die
Ausgleichskasse die Beiträge aber früher hätte einfordern können, als das
Unternehmen noch liquid war, wenn sie weniger lange auf die Abrechnung gewartet
hätte. Bei diesen Konstellationen hätte sich das – im Prinzip unbestreitbare –
Versäumnis des Beschwerdeführers, die Abrechnung sofort vorzunehmen, gar nicht
ausgewirkt, wenn die Ausgleichskasse ihrerseits pflichtgemäss gehandelt und die
Beiträge zügiger eingetrieben hätte (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5b). Da aber
nähere Angaben zur finanziellen Lage der X. plus GmbH in den Jahren 1999 bis
2002.
fehlen, ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass keine
abschliessende Beurteilung möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid
ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse zu
weisen. Diese hat abzuklären, inwieweit die X. plus GmbH 1999 bis 2002 noch
über Vermögen verfügte, und sodann neu zu entscheiden.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 18. Mai 2004 (VSBES.2004.36)