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Entscheid

VSBES.2004.36

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

18. Mai 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. war seit 1993 für die

X. AG im Aussendienst tätig. Vom 22. September 1999 bis 28. August 2000 war er

als Geschäftsführer der X. plus GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister

eingetragen. 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse M. zur Bezahlung von Fr.

16'403.05 Schadenersatz für entgangene Beiträge. Dagegen erhob M. Einsprache,

welche die Ausgleichskasse abwies. M. gelangt an das Versicherungsgericht.

Dieses heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

5.

c) Eine

Schadenersatzforderung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausgleichskasse

ein grobes Selbstverschulden trifft. Dies ist zumal dann der Fall, wenn die

Kasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung oder des Beitragsbezuges

verletzt und so die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat

(BGE 122 V 185 ff.), z.B. durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (Pra

2002, Nr. 79).

Die X. plus GmbH

rechnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit der Ausgleichskasse ab,

weshalb sich die Beitragsrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 bis am 2. Mai

2001.

verzögerten. Nachdem diese Rechnungen unbezahlt blieben, erfolgte am 27.

Juni 2001 eine Mahnung, welche jedoch nichts fruchtete. Von weiteren Inkassomassnahmen

sah die Ausgleichskasse ab. Ihr ist einerseits vorzuwerfen, dass sie angesichts

der fehlenden Abrechnung und der erfolglosen Mahnungen mehr als ein Jahr

zuwartete, anstatt die geschuldeten Beiträge gemäss Art. 38 AHVV (Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) in einer

Veranlagungsverfügung festzusetzen. (...) (SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5a).

Andererseits ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse untätig blieb, als ihre

Rechnungen vom 2. Mai 2001 trotz Mahnung nicht beglichen wurden. Gemäss Art. 15

Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR

831.

) sind fruchtlos gemahnte Beiträge unverzüglich auf dem Wege der Betreibung

einzuziehen, sofern keine Verrechnung möglich ist. Die WBB (Wegleitung über den

Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) präzisiert dies dahingehend, dass die

Betreibung spätestens 60 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach der

Rechnungsstellung (Rz 5014 WBB) erfolgen muss, sofern kein ausdrücklicher

Zahlungsaufschub gewährt wird (Rz 5015 WBB). Die Ausgleichskasse wäre daher

gehalten gewesen, innert zweier Monate ab der Rechnung vom 2. Mai 2001, also im

Juli 2001, die Betreibung einzuleiten. Zwar begründet nicht jede Missachtung

dieser Frist stets ein schwerwiegendes Selbstverschulden; hier ist allerdings

zu beachten, dass die Ausgleichskasse bereits bei der Rechnungsstellung

ungehörig viel Zeit verloren hatte und sich daher keine weiteren Verzögerungen

erlauben durfte. Im Juli 2001 existierte zudem nach der Aktenlage noch kein

Verlustschein gegen die X. plus GmbH – oder ein anderer Hinweis auf deren Zahlungsunfähigkeit

–, welcher es der Ausgleichskasse gestattet hätte, von der Zwangsvollstreckung

abzusehen (vgl. Ziff. 3a); die Auflösung der Gesellschaft wegen Verlust des

Domizils (s. Ziff. 3a) ist hier unbeachtlich, weil dies erst im Jahr 2002

geschah und ohnehin nur vorübergehend war. Der Betreibungsregisterauszug zeigt

nun, dass zwei Betreibungen vom 27. November und 13. Dezember 2002 über

insgesamt Fr. 65'013.90 zu einer Pfändung mit genügender Deckung führten. Vor

diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die X. plus GmbH bis ins Jahr

2002.

über ausreichend pfändbares Vermögen verfügt hätte, um in einer Betreibung

die Beiträge von knapp Fr. 17'000.-- beizubringen. Sollte es sich aber so

verhalten, dass eine Zwangsvollstreckung im Juli 2001 erfolgreich gewesen wäre,

so hätte die Ausgleichskasse den Beitragsausfall mit ihrem Verzicht auf eine

Betreibung selber herbeigeführt; dies gilt in analoger Weise für den Fall, dass

die X. plus GmbH im Rechnungszeitpunkt schon zahlungsunfähig war, die

Ausgleichskasse die Beiträge aber früher hätte einfordern können, als das

Unternehmen noch liquid war, wenn sie weniger lange auf die Abrechnung gewartet

hätte. Bei diesen Konstellationen hätte sich das – im Prinzip unbestreitbare –

Versäumnis des Beschwerdeführers, die Abrechnung sofort vorzunehmen, gar nicht

ausgewirkt, wenn die Ausgleichskasse ihrerseits pflichtgemäss gehandelt und die

Beiträge zügiger eingetrieben hätte (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5b). Da aber

nähere Angaben zur finanziellen Lage der X. plus GmbH in den Jahren 1999 bis

2002.

fehlen, ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass keine

abschliessende Beurteilung möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid

ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse zu

weisen. Diese hat abzuklären, inwieweit die X. plus GmbH 1999 bis 2002 noch

über Vermögen verfügte, und sodann neu zu entscheiden.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 18. Mai 2004 (VSBES.2004.36)