VSBES.2005.155
Prämienverbilligung kantonal
5. August 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 28
§ 18 VO KVG. Wer von der Steuerverwaltung nach
Ermessen veranlagt wird, hat gleichwohl Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn
diese Veranlagung kein steuerbares Einkommen ergibt. Diesfalls fehlt es nämlich
an der Möglichkeit, Einsprache zu erheben und eine ordentliche Steuerveranlagung
zu verlangen.
Sachverhalt
J. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr
2004. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch und in der Folge die Einsprache
dagegen ab, da J. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe
und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Das Versicherungsgericht hiess
die hiergegen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Der Anspruch auf
Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten
der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss
kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13), d.h. praxisgemäss nach der im Vorjahr
ergangenen Staatssteuerveranlagung (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19.
August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die
Veranlagung pro 2002 abzustellen. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben
Personen, die für das entsprechende Steuerjahr keine Steuererklärung
einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). Der
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt
ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung
abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird. Wer demgegenüber eine
mangelhafte Steuererklärung einreicht und deshalb ermessensweise veranlagt
werden muss, hat nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf Prämienverbilligung
(s. Urteile des Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, VSBES.2002.661, sowie
19.
August 2003, VSBES.2003.116).
Der Beschwerdeführer hat
für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die
Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat
um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare
Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null
Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts
war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine
Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten
und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne. Zwar ist am Grundsatz
festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will,
sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht
angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den
bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer
gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation
kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten
Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine
Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen
Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht – die übrigen
Voraussetzungen vorbehalten – grundsätzlich ein Anspruch auf
Prämienverbilligung.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)