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Entscheid

VSBES.2005.155

Prämienverbilligung kantonal

5. August 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

J. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr

2004. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch und in der Folge die Einsprache

dagegen ab, da J. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe

und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Das Versicherungsgericht hiess

die hiergegen erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Der Anspruch auf

Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten

der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss

kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die

Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13), d.h. praxisgemäss nach der im Vorjahr

ergangenen Staatssteuerveranlagung (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19.

August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die

Veranlagung pro 2002 abzustellen. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben

Personen, die für das entsprechende Steuerjahr keine Steuererklärung

einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). Der

Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt

ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung

abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird. Wer demgegenüber eine

mangelhafte Steuererklärung einreicht und deshalb ermessensweise veranlagt

werden muss, hat nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf Prämienverbilligung

(s. Urteile des Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, VSBES.2002.661, sowie

19.

August 2003, VSBES.2003.116).

Der Beschwerdeführer hat

für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die

Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat

um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare

Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null

Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts

war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine

Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten

und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne. Zwar ist am Grundsatz

festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will,

sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht

angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den

bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer

gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation

kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten

Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine

Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen

Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht – die übrigen

Voraussetzungen vorbehalten – grundsätzlich ein Anspruch auf

Prämienverbilligung.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)

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