VSBES.2005.164
Berufliche Massnahme
9. August 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 34
Art. 16 Abs. 2 lit. b
und Art. 17 IVG. Für die
Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten kommt es darauf an, ob die versicherte
Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass
erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Vorliegend steht nicht eine Umschulung
nach Art. 17 IVG zur Diskussion, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2
lit. b IVG.
Sachverhalt
Die Versicherte A.
leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in
früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat.
Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
der Invalidenversicherung hat, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr die bisherige
(manuelle) Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Das Versicherungsgericht heisst
die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle gut.
Erwägungen
4.
c) Die IV-Stelle hat
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von weiteren beruflichen
Eingliederungsmassnahmen nur unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG
(Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) geprüft und ist dabei
zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Weiterausbildung habe, da ihre Erwerbsfähigkeit durch diese nicht erhalten oder
verbessert werden könne. Diese Sichtweise greift zu kurz, denn bei Art. 16 Abs.
2.
lit. c IVG steht die berufliche Weiterausbildung resp. berufliche
Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung
invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz
zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen.
Im vorliegenden Fall
geht es jedoch nicht um allfällige Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung,
sondern die Beschwerdeführerin benötigt eine neue Ausbildung resp. Umschulung,
da sie unbestrittenermassen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr weiter ausüben kann. Zu prüfen ist daher nicht in erster
Linie, ob sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen der Invalidenversicherung
beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) oder
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG (berufliche Neuausbildung invalider
Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf
die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben).
d) Für die Abgrenzung
der beiden Leistungsarten kommt es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (BGE I 159/05, I 147/04) entscheidend darauf an, ob die
versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die
Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem
Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nur auf diese Weise werde eine
Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss
Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung
gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem
Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit
aufgenommen hätten. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als
Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte
Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen
einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen
invaliditätsbedingt verlor. Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der
Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend
auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte
Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend
eingegliedert erscheint. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches
Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit
längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine
solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist.
Die Beschwerdeführerin
hat während ihrer Tätigkeit für die V. pro Stunde Fr. 3.05 resp. pro Monat Fr.
505.
-- verdient. Dies entspricht nicht mehr als drei Viertel der minimalen
vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente, weshalb vorliegend nicht eine
Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2
lit. b IVG zur Diskussion steht. Einen solchen Anspruch hat die
Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass
angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig
unmöglich und unzumutbar ist. Dass die Versicherte unter Umständen auch nach
einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert
daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung
nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner
wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird.
Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie
zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2005, Rz 3010, 3013). Zudem ist
festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch die Vorbereitung auf eine
Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der
erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt. Dass die Versicherte bereits
einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt,
verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue
Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über
die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014). Schliesslich kann
auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen
Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht,
denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der
Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mögliche Tätigkeiten für die
Beschwerdeführerin sehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte
noch jung, motiviert und arbeitswillig ist. Die Angelegenheit ist daher in
Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese
berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG prüfe und hierauf
neu entscheide.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 9. August 2006 (VSBES.2005.164)