Lexipedia

Entscheid

VSBES.2005.164

Berufliche Massnahme

9. August 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Versicherte A.

leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in

früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat.

Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

der Invalidenversicherung hat, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr die bisherige

(manuelle) Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Das Versicherungsgericht heisst

die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle gut.

Erwägungen

4.

c) Die IV-Stelle hat

den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von weiteren beruflichen

Eingliederungsmassnahmen nur unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG

(Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) geprüft und ist dabei

zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Weiterausbildung habe, da ihre Erwerbsfähigkeit durch diese nicht erhalten oder

verbessert werden könne. Diese Sichtweise greift zu kurz, denn bei Art. 16 Abs.

2.

lit. c IVG steht die berufliche Weiterausbildung resp. berufliche

Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung

invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz

zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen.

Im vorliegenden Fall

geht es jedoch nicht um allfällige Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung,

sondern die Beschwerdeführerin benötigt eine neue Ausbildung resp. Umschulung,

da sie unbestrittenermassen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr weiter ausüben kann. Zu prüfen ist daher nicht in erster

Linie, ob sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen der Invalidenversicherung

beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) oder

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG (berufliche Neuausbildung invalider

Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf

die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben).

d) Für die Abgrenzung

der beiden Leistungsarten kommt es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (BGE I 159/05, I 147/04) entscheidend darauf an, ob die

versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die

Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem

Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nur auf diese Weise werde eine

Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung

gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem

Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit

aufgenommen hätten. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als

Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte

Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen

einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen

invaliditätsbedingt verlor. Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der

Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend

auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte

Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend

eingegliedert erscheint. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches

Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit

längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine

solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist.

Die Beschwerdeführerin

hat während ihrer Tätigkeit für die V. pro Stunde Fr. 3.05 resp. pro Monat Fr.

505.

-- verdient. Dies entspricht nicht mehr als drei Viertel der minimalen

vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente, weshalb vorliegend nicht eine

Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2

lit. b IVG zur Diskussion steht. Einen solchen Anspruch hat die

Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die

gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass

angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig

unmöglich und unzumutbar ist. Dass die Versicherte unter Umständen auch nach

einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert

daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung

nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner

wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird.

Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie

zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2005, Rz 3010, 3013). Zudem ist

festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch die Vorbereitung auf eine

Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der

erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt. Dass die Versicherte bereits

einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt,

verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue

Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über

die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014). Schliesslich kann

auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen

Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht,

denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der

Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest. Zudem ist

darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mögliche Tätigkeiten für die

Beschwerdeführerin sehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte

noch jung, motiviert und arbeitswillig ist. Die Angelegenheit ist daher in

Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese

berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG prüfe und hierauf

neu entscheide.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 9. August 2006 (VSBES.2005.164)