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Entscheid

VSBES.2005.183

Invalidenrente

22. Dezember 2005Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

M., geb. 1949, hat seine Erwerbstätigkeit 1988 aufgegeben

und lebt seither von seinem Vermögen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn wurde über M. infolge Gefahr der Verschleuderung seiner Aktiven eine

Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) errichtet. M. wurde in der Folge durch seinen Beirat, in der Person des

Amtsvormundes, bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Das Gesuch wurde

damit begründet, dass sich M. zu einem äusserst eigenwilligen und

misstrauischen Menschen entwickelt habe, der einerseits sehr isoliert lebe,

andererseits den Staat und seine Exponenten beobachte und deren Handlungen

bissig kommentiere. Seit mehreren Jahren habe er keinen Arzt aufgesucht, da er

sich für völlig gesund halte. So finde er auch für die Anmeldung bei der IV

kein Gehör. Aus Sicht des Beirates sei jedoch klar, dass M. gesundheitlich

nicht in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb

betrachte der Beirat die Bedingungen zum Bezug einer IV-Rente seit längerer

Zeit als erfüllt.

Gegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle erhob der

Beirat Einsprache. Begründet wurde diese dahingehend, dass gerade die mangelnde

Zusammenarbeit von M. einen Teil seiner Krankheit darstelle. Seine Situation

könne jedoch sehr wohl abgeklärt werden, nötigenfalls mittels Fürsorgerischem

Freiheitsentzug (FFE). Da M. weder die Einsprache unterzeichnete noch den

Beirat als seinen Vertreter bevollmächtigte, ernannte das Vormundschaftsamt den

Sekretär der Vormundschaftsbehörde (VB) zum Vertretungsbeistand von M.

Den Einspracheentscheid ficht der Beistand mittels

Beschwerde an. Das Versicherungsgericht tritt darauf nicht ein.

Erwägungen

2.

Streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob M.

Leistungen der Invalidenversicherungen zugesprochen werden.

a) Vorerst muss geprüft werden, ob die vorliegende Anmeldung

zum Bezug von IV-Leistungen rechtsgültig erfolgt ist. Die Anmeldung wurde von

S. von der VB, Beirat des M., sowie von N., Vormundschaftssekretär und

Vertretungsbeistand des M., unterzeichnet. Dem beiliegenden Schreiben ist zu

entnehmen, dass M. selbst jegliche Mitwirkung bezüglich eines Antrages auf

IV-Leistungen verweigert.

b) Nach Art. 66 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs

auf IV-Leistungen befugt der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden

oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd

betreuen.

c) Der Beirat ist zur Geltendmachung der IV-Ansprüche zum

Vorteil von M. berechtigt. Das Kriterium der dauernden Betreuung ist im

vorliegenden Fall gegeben. Die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB hat zum

Zweck, dass M. bei der Veräusserung seiner Grundstücke auf die Mitwirkung

seines Beirates angewiesen ist, um mögliche Verschleuderungen verhindern zu

können (sog. Mitwirkungsbeiratschaft). Eine dauernde Betreuung durch den Beirat

zumindest für bestimmte finanzielle Belange (s. Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1–9 ZGB)

liegt somit vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist.

3.

Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin

im vorliegenden Fall zur Erhebung der Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn legitimiert ist.

a) M. hat während des Verfahrens mehrmals unmissverständlich

kundgetan, dass er sich völlig gesund fühle und darum die Einstellung des

IV-Verfahrens wünsche. Diese Willensäusserung gilt als sinngemässer Verzicht

auf IV-Leistungen gemäss Art. 23 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), wonach eine berechtigte Person auf

Versicherungsleistungen verzichten kann.

b) Zu prüfen ist, ob die Einwohnergemeinde und/oder der

Vertretungsbeistand nach Art. 392 Abs. 1 ZGB als Partei im vorliegenden

Verfahren legitimiert sind.

Als Parteien gelten gemäss Art. 34 ATSG Personen, die aus

der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen,

Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines

Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans

zusteht. Folge der Parteistellung ist die Beschwerdelegitimation. Gemäss Art. 59

ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder

den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

Die Lehre umschreibt im Sozialversicherungsrecht den

Parteibegriff im engeren Sinn dahingehend, dass Parteistatus denjenigen

Personen und Organisationen zugeordnet wird, die aus der Sozialversicherung

Rechte oder Pflichten ableiten. Diesbezüglich ist massgebend, ob die zu

erlassende Verfügung Rechte oder Pflichten dieser Personen berühren soll. Ein

solches Berühren von Rechten oder Pflichten liegt vor, wenn die zu erlassende

Verfügung die Rechtsstellung einer Person zu verändern bezweckt. Dies ist etwa

dann der Fall, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse am Entscheid

geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die

Verfügung eine Auswirkung wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder

anderweitiger Natur mit sich bringt. Insofern gelten die „Verfügungsadressaten“

als Partei (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 6 ff. zu Art. 34

ATSG).

c) Wie aus dem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts

hervorgeht, wurde M. bis anhin noch nie durch das Sozialamt mit öffentlichen

Mitteln unterstützt. Die Einwohnergemeinde kann somit kein schutzwürdiges,

finanzielles Interesse geltend machen, welches ihr ein eigenständiges

Beschwerderecht einräumt. Den Einwänden der Gemeinde, es sei lediglich eine

Frage der Zeit, bis M. sämtliche Grundstücke veräussert habe und von der

Sozialhilfe abhängig sein werde, kann nicht gefolgt werden. Gerade die

Bestellung des Beirates hat zum Zweck, dass M. seine Grundstücke nur noch unter

dessen Mitwirkung und somit zum wirklichen Verkehrswert veräussern kann. Damit

ist im Sinne einer ausreichenden Sicherung jedoch gewährleistet, dass M. für

längere Zeit von seinem eigenen Vermögen leben kann. Im Weiteren muss das von

der Einwohnergemeinde geltend gemachte Interesse unmittelbar und konkret sein.

Ein rein künftiges Interesse aufgrund einer irgendwann allenfalls drohenden Sozialhilfebedürftigkeit

kann im jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden.

d) Der durch die Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand von

M. erhielt den Auftrag, dessen Interessen im IV-Verfahren wahrzunehmen und ihn

zu vertreten. Nach Meinung des Beistandes verkennt M. gerade auf Grund seiner

Krankheit die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens und verweigert deshalb

seine Mitwirkung. Aus diesem Grund handle er sehr wohl im Interesse von M.,

welcher seit einiger Zeit bereits die Voraussetzungen zum Bezug einer

IV-Leistung erfülle.

Gemäss Art. 392 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf

Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand da, wo das

Gesetz es besonders vorsieht sowie u.a., wenn eine mündige Person in einer

dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen

weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag.

Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das

Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten

selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d.h. in einer Art und Weise, die

geeignet ist, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen. Als

Verbeiständungsgründe nennt das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung

Krankheit, Abwesenheit und Interessenkollision. Liegt besondere

Schutzbedürftigkeit vor, welche durch einen Verbeiständungsgrund hervorgerufen

ist, kommt eine Beistandschaft als geeignete Massnahme auch ohne Einverständnis

der mit dem Schwächezustand behafteten Person in Betracht. Bei ernsthaftem

Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche

nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls

durch eine andere Massnahme zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird i.d.R.

die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der

Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der

Handlungen des Beistandes durch die verbeiständete Person (Heinrich

Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch

I, Basel 2002, N 1–8 zu Art. 392 ZGB).

Der obigen Argumentation des Beistandes, wonach M. gerade

wegen seiner Krankheit die Mitwirkung verweigere, kann nicht gefolgt werden.

Das Amtsgericht lehnte einen Antrag auf Entmündigung von M. ab, da dieser

mangels Selbst- oder Fremdgefährdung weder einen Beistand noch Fürsorge

benötige. Einen Schutz benötige einzig sein Vermögen. Die von der VB dagegen

eingereichte Appellation wurde wieder zurückgezogen. Daraus muss geschlossen

werden, dass auch die VB davon ausgeht, dass bei M. keine ausreichenden Gründe

für eine Entmündigung vorliegen. Folglich verfügt jedoch M. nach wie vor über

die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 und 16 ZGB und er kann

seinen Willen frei und selbst bilden. Bezüglich des vorliegenden Verfahrens hat

M. seinen Willen mehrfach unmissverständlich kundgetan. Er wünscht keine

IV-Leistungen, weil er sich als völlig gesund erachtet. Die Interessen von M.,

welche vom Beistand gemäss seinem Auftrag vertreten werden müssen, werden somit

nur wahrgenommen, wenn auf das Weiterführen des vorliegenden Verfahrens

verzichtet wird. Sämtliche anderen Handlungen entsprechen nicht dem Willen von

M. Damit fehlt es dem Beistand an einer Prozessvoraussetzung, nämlich dem schutzwürdigen

Interesse von M., weshalb auf die Beschwerde des Beistandes nicht eingetreten

werden kann.

4.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste

diese abgelehnt werden. Die vom Beistand angeregte Einweisung in eine Anstalt

mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) ist im vorliegenden Fall nicht

geeignet, eine ärztliche Begutachtung von M. zu erzwingen. Wie das Amtsgericht

in seinem Urteil nach Anhörung von M. festgehalten hat, liegt bei ihm weder die

Gefahr einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung vor. Voraussetzung für einen

FFE wäre jedoch gemäss Art. 397a ZGB das Vorliegen von Geisteskrankheit,

Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer

Verwahrlosung. Ein solcher Grund müsste jedoch ernsthaft in Betracht kommen. Ein

blosser Verdacht genügt nicht. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anzeichen

vor, welche bei M. die Anordnung einer Einweisung in eine Anstalt mittels FFE

rechtfertigen würden. Die Erzwingung einer Begutachtung von M. vermag seine

privaten Interessen nicht zu überwiegen. Diese Massnahme würde somit das Verhältnismässigkeitsprinzip

verletzen. Der Aufforderung der Behörde zu einer ambulanten Begutachtung –

gleichsam als mildere Massnahme – wird M. erfahrungsgemäss nicht nachkommen.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass M. sehr

wohl berechtigt ist, seine ablehnende Haltung gegenüber IV-Leistungen im

vorliegenden Verfahren durchzusetzen. Es liegen bis anhin keinerlei Anzeichen

dafür vor, dass M. nicht mehr über seine volle Urteilsfähigkeit verfügt. Ein

entsprechender Antrag auf seine Entmündigung wurde denn in einem früheren

Verfahren auch rechtskräftig abgewiesen. Wenn M. jedoch in der Lage ist, sich

einen rechtsverbindlichen Willen zu bilden und zu äussern, handelt der Beistand

nicht in seinem Interesse, wenn er gegen dessen unmissverständlichen Willen,

keine Leistungen der IV beziehen zu wollen, prozessiert. Dem Beistand fehlt es

somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2005 (VSBES.2005.183)