VSBES.2005.183
Invalidenrente
22. Dezember 2005Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 31
Art. 59 ATSG. Ohne Vollmacht und gegen den
ausdrücklichen Willen des Versicherten fehlt seinem Vertretungsbeistand nach
Art. 392 Abs. 1 ZGB die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, um
gegen eine ablehnende Verfügung der IV Beschwerde zu erheben. Keine
Möglichkeit, mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug eine medizinische
Begutachtung zu erwirken.
Sachverhalt
M., geb. 1949, hat seine Erwerbstätigkeit 1988 aufgegeben
und lebt seither von seinem Vermögen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn wurde über M. infolge Gefahr der Verschleuderung seiner Aktiven eine
Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) errichtet. M. wurde in der Folge durch seinen Beirat, in der Person des
Amtsvormundes, bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Das Gesuch wurde
damit begründet, dass sich M. zu einem äusserst eigenwilligen und
misstrauischen Menschen entwickelt habe, der einerseits sehr isoliert lebe,
andererseits den Staat und seine Exponenten beobachte und deren Handlungen
bissig kommentiere. Seit mehreren Jahren habe er keinen Arzt aufgesucht, da er
sich für völlig gesund halte. So finde er auch für die Anmeldung bei der IV
kein Gehör. Aus Sicht des Beirates sei jedoch klar, dass M. gesundheitlich
nicht in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb
betrachte der Beirat die Bedingungen zum Bezug einer IV-Rente seit längerer
Zeit als erfüllt.
Gegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle erhob der
Beirat Einsprache. Begründet wurde diese dahingehend, dass gerade die mangelnde
Zusammenarbeit von M. einen Teil seiner Krankheit darstelle. Seine Situation
könne jedoch sehr wohl abgeklärt werden, nötigenfalls mittels Fürsorgerischem
Freiheitsentzug (FFE). Da M. weder die Einsprache unterzeichnete noch den
Beirat als seinen Vertreter bevollmächtigte, ernannte das Vormundschaftsamt den
Sekretär der Vormundschaftsbehörde (VB) zum Vertretungsbeistand von M.
Den Einspracheentscheid ficht der Beistand mittels
Beschwerde an. Das Versicherungsgericht tritt darauf nicht ein.
Erwägungen
2.
Streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob M.
Leistungen der Invalidenversicherungen zugesprochen werden.
a) Vorerst muss geprüft werden, ob die vorliegende Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen rechtsgültig erfolgt ist. Die Anmeldung wurde von
S. von der VB, Beirat des M., sowie von N., Vormundschaftssekretär und
Vertretungsbeistand des M., unterzeichnet. Dem beiliegenden Schreiben ist zu
entnehmen, dass M. selbst jegliche Mitwirkung bezüglich eines Antrages auf
IV-Leistungen verweigert.
b) Nach Art. 66 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs
auf IV-Leistungen befugt der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden
oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd
betreuen.
c) Der Beirat ist zur Geltendmachung der IV-Ansprüche zum
Vorteil von M. berechtigt. Das Kriterium der dauernden Betreuung ist im
vorliegenden Fall gegeben. Die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB hat zum
Zweck, dass M. bei der Veräusserung seiner Grundstücke auf die Mitwirkung
seines Beirates angewiesen ist, um mögliche Verschleuderungen verhindern zu
können (sog. Mitwirkungsbeiratschaft). Eine dauernde Betreuung durch den Beirat
zumindest für bestimmte finanzielle Belange (s. Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1–9 ZGB)
liegt somit vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist.
3.
Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Fall zur Erhebung der Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn legitimiert ist.
a) M. hat während des Verfahrens mehrmals unmissverständlich
kundgetan, dass er sich völlig gesund fühle und darum die Einstellung des
IV-Verfahrens wünsche. Diese Willensäusserung gilt als sinngemässer Verzicht
auf IV-Leistungen gemäss Art. 23 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), wonach eine berechtigte Person auf
Versicherungsleistungen verzichten kann.
b) Zu prüfen ist, ob die Einwohnergemeinde und/oder der
Vertretungsbeistand nach Art. 392 Abs. 1 ZGB als Partei im vorliegenden
Verfahren legitimiert sind.
Als Parteien gelten gemäss Art. 34 ATSG Personen, die aus
der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines
Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans
zusteht. Folge der Parteistellung ist die Beschwerdelegitimation. Gemäss Art. 59
ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder
den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Die Lehre umschreibt im Sozialversicherungsrecht den
Parteibegriff im engeren Sinn dahingehend, dass Parteistatus denjenigen
Personen und Organisationen zugeordnet wird, die aus der Sozialversicherung
Rechte oder Pflichten ableiten. Diesbezüglich ist massgebend, ob die zu
erlassende Verfügung Rechte oder Pflichten dieser Personen berühren soll. Ein
solches Berühren von Rechten oder Pflichten liegt vor, wenn die zu erlassende
Verfügung die Rechtsstellung einer Person zu verändern bezweckt. Dies ist etwa
dann der Fall, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse am Entscheid
geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die
Verfügung eine Auswirkung wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur mit sich bringt. Insofern gelten die „Verfügungsadressaten“
als Partei (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 6 ff. zu Art. 34
ATSG).
c) Wie aus dem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts
hervorgeht, wurde M. bis anhin noch nie durch das Sozialamt mit öffentlichen
Mitteln unterstützt. Die Einwohnergemeinde kann somit kein schutzwürdiges,
finanzielles Interesse geltend machen, welches ihr ein eigenständiges
Beschwerderecht einräumt. Den Einwänden der Gemeinde, es sei lediglich eine
Frage der Zeit, bis M. sämtliche Grundstücke veräussert habe und von der
Sozialhilfe abhängig sein werde, kann nicht gefolgt werden. Gerade die
Bestellung des Beirates hat zum Zweck, dass M. seine Grundstücke nur noch unter
dessen Mitwirkung und somit zum wirklichen Verkehrswert veräussern kann. Damit
ist im Sinne einer ausreichenden Sicherung jedoch gewährleistet, dass M. für
längere Zeit von seinem eigenen Vermögen leben kann. Im Weiteren muss das von
der Einwohnergemeinde geltend gemachte Interesse unmittelbar und konkret sein.
Ein rein künftiges Interesse aufgrund einer irgendwann allenfalls drohenden Sozialhilfebedürftigkeit
kann im jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden.
d) Der durch die Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand von
M. erhielt den Auftrag, dessen Interessen im IV-Verfahren wahrzunehmen und ihn
zu vertreten. Nach Meinung des Beistandes verkennt M. gerade auf Grund seiner
Krankheit die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens und verweigert deshalb
seine Mitwirkung. Aus diesem Grund handle er sehr wohl im Interesse von M.,
welcher seit einiger Zeit bereits die Voraussetzungen zum Bezug einer
IV-Leistung erfülle.
Gemäss Art. 392 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf
Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand da, wo das
Gesetz es besonders vorsieht sowie u.a., wenn eine mündige Person in einer
dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen
weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag.
Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das
Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten
selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d.h. in einer Art und Weise, die
geeignet ist, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen. Als
Verbeiständungsgründe nennt das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung
Krankheit, Abwesenheit und Interessenkollision. Liegt besondere
Schutzbedürftigkeit vor, welche durch einen Verbeiständungsgrund hervorgerufen
ist, kommt eine Beistandschaft als geeignete Massnahme auch ohne Einverständnis
der mit dem Schwächezustand behafteten Person in Betracht. Bei ernsthaftem
Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche
nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls
durch eine andere Massnahme zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird i.d.R.
die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der
Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der
Handlungen des Beistandes durch die verbeiständete Person (Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch
I, Basel 2002, N 1–8 zu Art. 392 ZGB).
Der obigen Argumentation des Beistandes, wonach M. gerade
wegen seiner Krankheit die Mitwirkung verweigere, kann nicht gefolgt werden.
Das Amtsgericht lehnte einen Antrag auf Entmündigung von M. ab, da dieser
mangels Selbst- oder Fremdgefährdung weder einen Beistand noch Fürsorge
benötige. Einen Schutz benötige einzig sein Vermögen. Die von der VB dagegen
eingereichte Appellation wurde wieder zurückgezogen. Daraus muss geschlossen
werden, dass auch die VB davon ausgeht, dass bei M. keine ausreichenden Gründe
für eine Entmündigung vorliegen. Folglich verfügt jedoch M. nach wie vor über
die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 und 16 ZGB und er kann
seinen Willen frei und selbst bilden. Bezüglich des vorliegenden Verfahrens hat
M. seinen Willen mehrfach unmissverständlich kundgetan. Er wünscht keine
IV-Leistungen, weil er sich als völlig gesund erachtet. Die Interessen von M.,
welche vom Beistand gemäss seinem Auftrag vertreten werden müssen, werden somit
nur wahrgenommen, wenn auf das Weiterführen des vorliegenden Verfahrens
verzichtet wird. Sämtliche anderen Handlungen entsprechen nicht dem Willen von
M. Damit fehlt es dem Beistand an einer Prozessvoraussetzung, nämlich dem schutzwürdigen
Interesse von M., weshalb auf die Beschwerde des Beistandes nicht eingetreten
werden kann.
4.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste
diese abgelehnt werden. Die vom Beistand angeregte Einweisung in eine Anstalt
mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) ist im vorliegenden Fall nicht
geeignet, eine ärztliche Begutachtung von M. zu erzwingen. Wie das Amtsgericht
in seinem Urteil nach Anhörung von M. festgehalten hat, liegt bei ihm weder die
Gefahr einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung vor. Voraussetzung für einen
FFE wäre jedoch gemäss Art. 397a ZGB das Vorliegen von Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung. Ein solcher Grund müsste jedoch ernsthaft in Betracht kommen. Ein
blosser Verdacht genügt nicht. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anzeichen
vor, welche bei M. die Anordnung einer Einweisung in eine Anstalt mittels FFE
rechtfertigen würden. Die Erzwingung einer Begutachtung von M. vermag seine
privaten Interessen nicht zu überwiegen. Diese Massnahme würde somit das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzen. Der Aufforderung der Behörde zu einer ambulanten Begutachtung –
gleichsam als mildere Massnahme – wird M. erfahrungsgemäss nicht nachkommen.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass M. sehr
wohl berechtigt ist, seine ablehnende Haltung gegenüber IV-Leistungen im
vorliegenden Verfahren durchzusetzen. Es liegen bis anhin keinerlei Anzeichen
dafür vor, dass M. nicht mehr über seine volle Urteilsfähigkeit verfügt. Ein
entsprechender Antrag auf seine Entmündigung wurde denn in einem früheren
Verfahren auch rechtskräftig abgewiesen. Wenn M. jedoch in der Lage ist, sich
einen rechtsverbindlichen Willen zu bilden und zu äussern, handelt der Beistand
nicht in seinem Interesse, wenn er gegen dessen unmissverständlichen Willen,
keine Leistungen der IV beziehen zu wollen, prozessiert. Dem Beistand fehlt es
somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2005 (VSBES.2005.183)