VSBES.2005.42
Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung
14. April 2005Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 32
Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der unentgeltlich
verbeiständete Versicherte, der im Einspracheverfahren der IV-Stelle obsiegt,
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die sich nach einem Stundenansatz
von Fr. 170.-- richtet.
Sachverhalt
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das
Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm
am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu,
verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am
1. Dezember 2004 gut und wies die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle, damit
diese für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung festsetzte.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem
Versicherten eine Entschädigung von Fr. 958.55 zu:
4,83 Stunden à Fr. 160.-- 773.30
Auslagen, Fr. 117.55
7,6 % MWSt, Fr. 67.70
Am 31. Januar 2005 liess E. beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, seine Entschädigung sei in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung auf Fr. 1'166.60 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führt er an, es sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzunehmen.
Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, indem es einen
Stundenansatz von Fr. 170.-- anwendet.
Erwägungen
1.
Streitig ist nur, ob die Entschädigung des
Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt. Da
der Streitwert mit Fr. 208.05 unter der Grenze von Fr. 8'000.-- liegt, wäre
nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) eigentlich der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter zuständig. Die Frage, nach welchen Ansätzen sich eine
Entschädigung im Einspracheverfahren bemisst, ist aber eine Streitsache von
grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 54bis Abs. 2 GO vom gesamten
Versicherungsgericht zu beurteilen ist.
2.
a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist der
gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern es die Verhältnisse (finanzielle
Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens, Notwendigkeit einer
Vertretung) erfordern. Dabei bezahlt der Sozialversicherungsträger den
Rechtsvertreter direkt. Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein
Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N 28 zu Art. 52 ATSG). Art.
52.
Abs. 3 Satz 2 ATSG sieht nun vor, dass im Einspracheverfahren in der Regel
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, d.h. solche Entschädigungen
sind im Sinne einer Ausnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. Im Antrag der
ständerätlichen Kommission lautete die Bestimmung – damals unter Art. 58 Abs. 4
– noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.” Dazu hielt
die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit fest,
auf diese Weise werde im Einspracheverfahren „die normale, voraussetzungslos
geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen” ausgeschlossen (vgl. BBl 1999, S.
4612). Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf
die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in
der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; diese Formulierung,
wie sie heute in Art. 52 Abs. 3 ATSG enthalten ist, solle „bei – vorerst –
unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens” ermöglichen
(BBl 1999, S. 4612; s.a. BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2). Mit anderen Worten: Dringt
der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu.
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem seine Einsprache
gutgeheissen worden sei, habe er ein Anrecht auf eine ordentliche
Parteientschädigung, welche sich, wie im Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht, nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- richte. Eine
armenrechtliche Kostennote, die auf einem tieferen Satz basiere, sei nur bei
Unterliegen festzusetzen; selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--,
wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen. Der ausgewiesene Zeitaufwand
sowie die Auslagen werden im Übrigen von der IV-Stelle nicht bestritten und
sind daher nicht zu überprüfen.
Die Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich,
noch nie mit der Frage befasst, ob sich die Entschädigung anders bemisst, je
nachdem ob der unentgeltlich verbeiständete Versicherte mit seiner Einsprache
obsiegt oder unterliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil
vom 29. Oktober 2004 (I 386/04, Erw. 4.2) lediglich festgehalten, bei
teilweisem Obsiegen stehe dem Versicherten insoweit eine Parteientschädigung
zu, während der damit nicht abgedeckte Teil der Aufwendungen im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege zu ersetzen sei; daraus ergibt sich indes nicht,
wie diese Entschädigungen jeweils zu bestimmen sind.
Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so äussert sich
Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht dazu, wie die Bemühungen des Rechtsbeistandes zu
vergüten sind. Deshalb ist gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär Art. 65 Abs. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR.172.021) bzw. der gestützt
darauf ergangene Art. 12a der bundesrätlichen Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR.172.041.0) anwendbar (s. Kieser,
a.a.O., N 22 zu Art. 37 ATSG). Demnach bemisst sich die Anwaltsentschädigung
einer Partei, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unentgeltlich
verbeiständet ist, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidgenössische Versicherungsgericht, wobei der dortige Höchstbetrag (Fr.
15'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs über die Entschädigungen an
die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,
SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist. Rz 2058 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in
der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, in der ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung) ergänzt dazu, dass Juristen als unentgeltliche Rechtsbeistände
im Einspracheverfahren grundsätzlich mit Fr. 160.-- pro Stunde (nebst Mehrwertsteuer)
zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wiederum spricht in
allgemeiner Weise von „Parteientschädigungen”, was an sich nicht auf die
Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen beschränkt sein muss. Genau
dies war aber die Absicht des Gesetzgebers: Folgt man den Materialien, denen
bei einem derart jungen Gesetz entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 126 V 439),
so soll nur dann, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
vorliegen, auch bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung
ausgerichtet werden können; die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art.
52.
Abs. 3 ATSG lasse eine Parteientschädigung bei besonderen Umständen auch
unabhängig von einer unentgeltlichen Verbeiständung zu (so Kieser, a.a.O., N 28
zu Art. 52 ATSG), ist in der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt worden (BGE
130.
V 573). Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage
kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt
sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des
Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei
Unterliegen; die Aussage in den Materialien, „normale” Parteientschädigungen
seien im Einspracheverfahren ausgeschlossen, spricht vielmehr dafür, dass stets
der armenrechtliche Stundenansatz gelten soll. Auch aus der Systematik des
Gesetzes ergibt sich nichts anderes: Eine Gleichsetzung der
Parteientschädigung, die ausnahmsweise im Einspracheverfahren auszurichten ist,
mit der Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess, wie sie jedem
obsiegenden Versicherten unabhängig von der unentgeltlichen Rechtspflege
zusteht, lässt sich nicht ausmachen. Ein direkter Verweis auf Art. 61 lit. g
ATSG, betr. den Entschädigungsanspruch im gerichtlichen Verfahren, fehlt in
Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 61 lit. g ATSG verwendet andererseits nicht den
Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“,
weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht. In die gleiche
Richtung weist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,
welche in Art. 12a unter dem Titel „Verfahren in Sozialversicherungssachen“ nur
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes regelt, andere Parteientschädigungen
im Einspracheverfahren aber mit keinem Wort erwähnt; für das „Beschwerdeverfahren”
ordnet demgegenüber Art. 8 die „Parteientschädigung” und Art. 9 die
„Unentgeltliche Rechtspflege“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es im
Einspracheverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nur in Verbindung
mit der unentgeltlichen Verbeiständung Anspruch auf eine Entschädigung geben
soll. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im
Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine
ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn
die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege
vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom
Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.
Soweit der Beschwerdeführer demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- verlangt,
ist die Beschwerde unbegründet.
c) Die IV-Stelle beruft sich auf Rz 2058 KSRP, wonach der
Ansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Fr. 160.-- pro Stunde nebst
Mehrwertsteuer beträgt. Dem ist aber nicht zu folgen: Kreisschreiben und
Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Er
berücksichtigt sie zwar bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen, weicht aber insoweit davon ab, als sie mit dem Gesetz
nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61). Gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
haben sich die Vergütungen für unentgeltliche Rechtsbeistände im kantonalen
Gerichtsverfahren zwischen Fr. 160.-- und 320.-- pro Stunde, einschliesslich
Mehrwertsteuer, zu bewegen (s. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Der
Einheitstarif gemäss KSRP von Fr. 160.-- plus Mehrwertsteuer bewegt sich an der
unteren Grenze dieser Bandbreite, ist also recht tief. Er nimmt andererseits
keinerlei Rücksicht darauf, dass die Kostenstruktur in der Advokatur regional unterschiedlich
ist. Deshalb ist es sachlich richtig, den für solothurnische Gerichte
massgeblichen armenrechtlichen Ansatz, d.h. Fr. 170.-- pro Stunde, anzuwenden,
umso mehr, als sich die anwaltliche Tätigkeit im Einspracheverfahren der
Sozialversicherung fachlich und kostenmässig kaum vom Rechtsmittelverfahren vor
dem Versicherungsgericht unterscheidet (s. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, publ. in: plädoyer
4/2004, S. 69 f.). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'010.-- festzusetzen:
4,83 Stunden à Fr. 170.-- 821.10
Auslagen 117.55
7,6 % MWSt. 71.35
Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 2005 (VSBES.2005
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