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Entscheid

VSBES.2005.42

Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung

14. April 2005Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das

Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm

am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu,

verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Eine dagegen

gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am

1. Dezember 2004 gut und wies die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle, damit

diese für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung festsetzte.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem

Versicherten eine Entschädigung von Fr. 958.55 zu:

4,83 Stunden à Fr. 160.-- 773.30

Auslagen, Fr. 117.55

7,6 % MWSt, Fr. 67.70

Am 31. Januar 2005 liess E. beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem

Rechtsbegehren, seine Entschädigung sei in Aufhebung der angefochtenen

Verfügung auf Fr. 1'166.60 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führt er an, es sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzunehmen.

Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, indem es einen

Stundenansatz von Fr. 170.-- anwendet.

Erwägungen

1.

Streitig ist nur, ob die Entschädigung des

Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt. Da

der Streitwert mit Fr. 208.05 unter der Grenze von Fr. 8'000.-- liegt, wäre

nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) eigentlich der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter zuständig. Die Frage, nach welchen Ansätzen sich eine

Entschädigung im Einspracheverfahren bemisst, ist aber eine Streitsache von

grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 54bis Abs. 2 GO vom gesamten

Versicherungsgericht zu beurteilen ist.

2.

a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist der

gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern es die Verhältnisse (finanzielle

Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens, Notwendigkeit einer

Vertretung) erfordern. Dabei bezahlt der Sozialversicherungsträger den

Rechtsvertreter direkt. Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein

Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes

(Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N 28 zu Art. 52 ATSG). Art.

52.

Abs. 3 Satz 2 ATSG sieht nun vor, dass im Einspracheverfahren in der Regel

keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, d.h. solche Entschädigungen

sind im Sinne einer Ausnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. Im Antrag der

ständerätlichen Kommission lautete die Bestimmung – damals unter Art. 58 Abs. 4

– noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.” Dazu hielt

die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit fest,

auf diese Weise werde im Einspracheverfahren „die normale, voraussetzungslos

geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen” ausgeschlossen (vgl. BBl 1999, S.

4612). Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf

die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in

der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; diese Formulierung,

wie sie heute in Art. 52 Abs. 3 ATSG enthalten ist, solle „bei – vorerst –

unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens” ermöglichen

(BBl 1999, S. 4612; s.a. BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2). Mit anderen Worten: Dringt

der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen

der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu.

b) Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem seine Einsprache

gutgeheissen worden sei, habe er ein Anrecht auf eine ordentliche

Parteientschädigung, welche sich, wie im Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht, nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- richte. Eine

armenrechtliche Kostennote, die auf einem tieferen Satz basiere, sei nur bei

Unterliegen festzusetzen; selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--,

wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen. Der ausgewiesene Zeitaufwand

sowie die Auslagen werden im Übrigen von der IV-Stelle nicht bestritten und

sind daher nicht zu überprüfen.

Die Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich,

noch nie mit der Frage befasst, ob sich die Entschädigung anders bemisst, je

nachdem ob der unentgeltlich verbeiständete Versicherte mit seiner Einsprache

obsiegt oder unterliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil

vom 29. Oktober 2004 (I 386/04, Erw. 4.2) lediglich festgehalten, bei

teilweisem Obsiegen stehe dem Versicherten insoweit eine Parteientschädigung

zu, während der damit nicht abgedeckte Teil der Aufwendungen im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege zu ersetzen sei; daraus ergibt sich indes nicht,

wie diese Entschädigungen jeweils zu bestimmen sind.

Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so äussert sich

Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht dazu, wie die Bemühungen des Rechtsbeistandes zu

vergüten sind. Deshalb ist gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär Art. 65 Abs. 5

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR.172.021) bzw. der gestützt

darauf ergangene Art. 12a der bundesrätlichen Verordnung über Kosten und

Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR.172.041.0) anwendbar (s. Kieser,

a.a.O., N 22 zu Art. 37 ATSG). Demnach bemisst sich die Anwaltsentschädigung

einer Partei, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unentgeltlich

verbeiständet ist, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Eidgenössische Versicherungsgericht, wobei der dortige Höchstbetrag (Fr.

15'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs über die Entschädigungen an

die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,

SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist. Rz 2058 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in

der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, in der ab 1. Januar 2003

geltenden Fassung) ergänzt dazu, dass Juristen als unentgeltliche Rechtsbeistände

im Einspracheverfahren grundsätzlich mit Fr. 160.-- pro Stunde (nebst Mehrwertsteuer)

zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wiederum spricht in

allgemeiner Weise von „Parteientschädigungen”, was an sich nicht auf die

Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen beschränkt sein muss. Genau

dies war aber die Absicht des Gesetzgebers: Folgt man den Materialien, denen

bei einem derart jungen Gesetz entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 126 V 439),

so soll nur dann, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung

vorliegen, auch bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung

ausgerichtet werden können; die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art.

52.

Abs. 3 ATSG lasse eine Parteientschädigung bei besonderen Umständen auch

unabhängig von einer unentgeltlichen Verbeiständung zu (so Kieser, a.a.O., N 28

zu Art. 52 ATSG), ist in der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt worden (BGE

130.

V 573). Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage

kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt

sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des

Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei

Unterliegen; die Aussage in den Materialien, „normale” Parteientschädigungen

seien im Einspracheverfahren ausgeschlossen, spricht vielmehr dafür, dass stets

der armenrechtliche Stundenansatz gelten soll. Auch aus der Systematik des

Gesetzes ergibt sich nichts anderes: Eine Gleichsetzung der

Parteientschädigung, die ausnahmsweise im Einspracheverfahren auszurichten ist,

mit der Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess, wie sie jedem

obsiegenden Versicherten unabhängig von der unentgeltlichen Rechtspflege

zusteht, lässt sich nicht ausmachen. Ein direkter Verweis auf Art. 61 lit. g

ATSG, betr. den Entschädigungsanspruch im gerichtlichen Verfahren, fehlt in

Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 61 lit. g ATSG verwendet andererseits nicht den

Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“,

weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht. In die gleiche

Richtung weist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,

welche in Art. 12a unter dem Titel „Verfahren in Sozialversicherungssachen“ nur

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes regelt, andere Parteientschädigungen

im Einspracheverfahren aber mit keinem Wort erwähnt; für das „Beschwerdeverfahren”

ordnet demgegenüber Art. 8 die „Parteientschädigung” und Art. 9 die

„Unentgeltliche Rechtspflege“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es im

Einspracheverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nur in Verbindung

mit der unentgeltlichen Verbeiständung Anspruch auf eine Entschädigung geben

soll. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im

Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine

ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn

die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege

vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom

Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.

Soweit der Beschwerdeführer demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- verlangt,

ist die Beschwerde unbegründet.

c) Die IV-Stelle beruft sich auf Rz 2058 KSRP, wonach der

Ansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Fr. 160.-- pro Stunde nebst

Mehrwertsteuer beträgt. Dem ist aber nicht zu folgen: Kreisschreiben und

Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Er

berücksichtigt sie zwar bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen, weicht aber insoweit davon ab, als sie mit dem Gesetz

nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61). Gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

haben sich die Vergütungen für unentgeltliche Rechtsbeistände im kantonalen

Gerichtsverfahren zwischen Fr. 160.-- und 320.-- pro Stunde, einschliesslich

Mehrwertsteuer, zu bewegen (s. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Der

Einheitstarif gemäss KSRP von Fr. 160.-- plus Mehrwertsteuer bewegt sich an der

unteren Grenze dieser Bandbreite, ist also recht tief. Er nimmt andererseits

keinerlei Rücksicht darauf, dass die Kostenstruktur in der Advokatur regional unterschiedlich

ist. Deshalb ist es sachlich richtig, den für solothurnische Gerichte

massgeblichen armenrechtlichen Ansatz, d.h. Fr. 170.-- pro Stunde, anzuwenden,

umso mehr, als sich die anwaltliche Tätigkeit im Einspracheverfahren der

Sozialversicherung fachlich und kostenmässig kaum vom Rechtsmittelverfahren vor

dem Versicherungsgericht unterscheidet (s. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, publ. in: plädoyer

4/2004, S. 69 f.). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist daher in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'010.-- festzusetzen:

4,83 Stunden à Fr. 170.-- 821.10

Auslagen 117.55

7,6 % MWSt. 71.35

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 2005 (VSBES.2005

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