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Entscheid

VSBES.2005.85

Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung

22. Februar 2006Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Frau S. bezieht eine Invalidenrente (jährlich Fr. 17'724.--)

und eine Hilflosenentschädigung der IV (Fr. 20'256.-- im Jahr) sowie seit

August 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 42'534.-- pro Jahr). Die Ausgleichskasse

wies das Gesuch von Herrn S. um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige für seine Ehefrau ab.

Das Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde.

Es wird beantragt, die Verfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben

und es sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 1. August 2004 die Übernahme

der Kosten für Pflege und Betreuung, die durch den Ehemann der versicherten

Frau S. erbracht werde, zu vergüten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass die

wörtliche Auslegung von Art. 13b ELKV (Verordnung vom 29. Dezember 1997 über

die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1) eine Vergütung von Kosten für die durch den

Ehemann erbrachte Pflege und Betreuung seiner Ehefrau nicht zulasse. Sie machen

aber geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV sei in doppelter Hinsicht

verfassungswidrig: Die Bestimmung verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Personen, die in der EL-Berechnung

nicht eingeschlossen seien, könnten Kosten für Pflege und Betreuung einer

versicherten Person geltend machen. So könne der Konkubinatspartner den

Erwerbsausfall, den er im Zusammenhang mit seinem Pflege- und Betreuungsaufwand

für die versicherte Person erleide, ersetzt erhalten, wogegen dies für den

Ehemann nicht möglich sei. Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden,

dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB

(Zivilgesetzbuch, SR 210) zum Beistand verpflichtet sei. Wenn der Ehegatte aber

schon Beistand leisten müsse, solle er dies – im Gegensatz zu einer Drittperson

– nicht unter Hinnahme eines Erwerbsausfalls tun müssen. Die Bestimmung von

Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verletze im Weiteren das Recht auf Ehe und Familie

gemäss Art. 14 BV. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und

Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer

Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes

finanziell nicht länger tragbar seien. Diese Verordnungsbestimmung zwinge sie

somit dazu, ihre Lebensgemeinschaft aufzulösen, und verstosse deshalb gegen

Art. 14 BV. Zudem stehe Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV dem in der 4. IV-Revision

mit Einführung der Assistenz-Entschädigung zum Ausdruck gebrachten Bestreben,

behinderten Menschen zu ermöglichen, zu Hause statt in einem Pflegeheim zu

leben, diametral entgegen, weil er die Selbständigkeit einer versicherten

Person behindere, indem er die Pflege und Betreuung durch den in der

EL-Betreuung eingeschlossenen Ehemann verunmögliche. Das Versicherungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

Art. 3d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) regelt die

Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit vorliegend von

Interesse, wie folgt:

2.

Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr

zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge

vergütet werden:

a.

Alleinstehende,

verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen

Fr. 25'000

b.

Ehepaare

Fr. 50'000

c.

Vollwaisen

Fr. 10'000

2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung

erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90'000 Franken bei

schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die

Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die

entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die

Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehe­paare.

Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt, welche

Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

vergütet werden können (Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

ELV, SR 831.301). Das Departement hat in der Verordnung über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen bezüglich der

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause in den Artikeln 13 bis 13b folgende

Regelung getroffen:

Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

1.

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die

infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von

öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.

2.

Bei einem nach den Einkommens- oder

Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif

angerechnet.

3.

Pflege- und Betreuungskosten, die in einem

öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium

entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.

4.

Kosten für Leistungen privater Träger werden

vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

5.

... (aufgehoben)

6.

Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe

und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr

vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:

nicht im gleichen Haushalt lebt; oder

nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt

wird.

7.

Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten

bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.

Art. 13a Kosten für direkt angestelltes

Pflegepersonal

1.

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere

oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung

vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von

Artikel 51 KVV erbracht werden kann.

2.

Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die

Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten

Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der

anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder

werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

Art. 13b Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige

1.

Kosten für Pflege und Betreuung, die durch

Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden

Familienangehörigen:

nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und

durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,

wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

2.

Die Kosten werden höchstens im Umfang des

Erwerbsausfalls vergütet.

(…)

5.

Die Regelung von Art. 13b Abs. 1 ELKV ist – wie die

Ausgleichskasse mit Recht ausführt – keineswegs neu. Sie fand sich bereits in

dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Abs. 5 von Art. 13 ELKV, welcher

folgendermassen lautete:

5.

Eine Entschädigung an Familienangehörige wird

nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde,

wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung

beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken.

Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die

Hauspflege keine Entschädigung angerechnet.

Der erste und dritte Satz dieses Absatzes wiederum entsprach

praktisch wörtlich Art. 11 Abs. 4 ELKV von 1971 (in der seit 1. Januar 1987

geltenden Fassung).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift

sachlich gerechtfertigt: Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben

und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder

an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt

leben, zusammenzurechnen. Damit wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein

Ehegatte in Kauf nimmt, um den andern Gatten selber pflegen zu können, direkt

in der gemeinsamen EL-Berechnung aus: Das anrechenbare Einkommen vermindert

sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung. Deshalb auch wurde

Ende Juli 2004 mit dem Wegfall der Taggeldleistungen der

Arbeitslosenversicherung an den Ehemann (welche in der EL voll als Einkommen

angerechnet werden) eine Ergänzungsleistung ausgelöst, wogegen zuvor wegen

eines Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen gewährt werden konnten.

Einzuräumen ist allerdings, dass von einem normalen Erwerbseinkommen ein

Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die Berufsunkosten und die

Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet

werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV). In diesen Fällen wird die

durch Pflege und Betreuung des Ehegatten erlittene Erwerbseinbusse nur

teilweise durch höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen.

Eine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung

von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren liegt aber nicht vor: Zum einen

können bei Pflege und Betreuung durch nicht in die EL-Berechnung einbezogene

Familienangehörige nur ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden, was

voraussetzt, dass die Entgeltlichkeit im Voraus vereinbart wurde (BGE, P 19/04;

P 76/02). Eine derartige Vereinbarung wird von den Beschwerdeführern nicht

geltend gemacht; sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art.

159.

Abs. 3 ZGB. Zum andern räumt Art. 13b Abs. 2 ELKV keinen Anspruch auf

vollständige Berücksichtigung des Erwerbsausfalls ein, sondern begrenzt die

anrechenbaren Kosten maximal auf die Höhe der erlittenen Einkommenseinbusse.

Damit kann die Frage offen bleiben, ob Konkubinatspartner (wie die Beschwerdeführer

meinen) überhaupt zu den in Art. 13b ELKV genannten Familienangehörigen zählen

oder ob die Pflege durch sie allenfalls im Rahmen von Art. 13a Abs. 2 ELKV

berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint).

Würde – den Beschwerdeführern folgend – in der EL-Berechnung

ein Betrag als Kosten für die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den

Ehemann eingesetzt, müsste dieser Betrag dem Ehemann als Einkommen aufgerechnet

werden. Da unbestrittenermassen für die Pflege und Betreuung kein Geld- oder

Naturallohn ausgerichtet wird, müsste der Wert der erbrachten Leistung

vollumfänglich angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG e contrario), so

dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung

gar nicht auswirken würde. Zudem wäre es mit dem gesetzlich vorgegebenen System

der Zusammenrechnung von Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten nicht vereinbar,

Leistungen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft in Anschlag zu bringen.

Auch ein Verstoss gegen das Recht auf Ehe und Familie liegt

nicht vor: Wie ausgeführt, wirkt sich die Betreuung durch den Ehemann auf die

Höhe der Ergänzungsleistungen aus; Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verunmöglicht

damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung

eingeschlossenen Ehemann nicht. Ausserdem haben die Beschwerdeführer die

Möglichkeit, die Betreuung der Ehefrau zu Hause durch eine Spitexorganisation

(Art. 13 Abs. 1 ELKV) oder durch direkt angestelltes Pflegepersonal (Art. 13a

ELKV) sicherzustellen, so dass der Ehemann wiederum erwerbstätig sein kann.

6.

Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2006 (VSBES.2005.85)