VSBES.2005.85
Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung
22. Februar 2006Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 35
Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV. Diese Bestimmung verstösst weder gegen das Verbot der
Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren noch gegen das
Recht auf Ehe und Familie.
Sachverhalt
Frau S. bezieht eine Invalidenrente (jährlich Fr. 17'724.--)
und eine Hilflosenentschädigung der IV (Fr. 20'256.-- im Jahr) sowie seit
August 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 42'534.-- pro Jahr). Die Ausgleichskasse
wies das Gesuch von Herrn S. um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige für seine Ehefrau ab.
Das Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde.
Es wird beantragt, die Verfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben
und es sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 1. August 2004 die Übernahme
der Kosten für Pflege und Betreuung, die durch den Ehemann der versicherten
Frau S. erbracht werde, zu vergüten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass die
wörtliche Auslegung von Art. 13b ELKV (Verordnung vom 29. Dezember 1997 über
die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1) eine Vergütung von Kosten für die durch den
Ehemann erbrachte Pflege und Betreuung seiner Ehefrau nicht zulasse. Sie machen
aber geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV sei in doppelter Hinsicht
verfassungswidrig: Die Bestimmung verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Personen, die in der EL-Berechnung
nicht eingeschlossen seien, könnten Kosten für Pflege und Betreuung einer
versicherten Person geltend machen. So könne der Konkubinatspartner den
Erwerbsausfall, den er im Zusammenhang mit seinem Pflege- und Betreuungsaufwand
für die versicherte Person erleide, ersetzt erhalten, wogegen dies für den
Ehemann nicht möglich sei. Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden,
dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB
(Zivilgesetzbuch, SR 210) zum Beistand verpflichtet sei. Wenn der Ehegatte aber
schon Beistand leisten müsse, solle er dies – im Gegensatz zu einer Drittperson
– nicht unter Hinnahme eines Erwerbsausfalls tun müssen. Die Bestimmung von
Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verletze im Weiteren das Recht auf Ehe und Familie
gemäss Art. 14 BV. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und
Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer
Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes
finanziell nicht länger tragbar seien. Diese Verordnungsbestimmung zwinge sie
somit dazu, ihre Lebensgemeinschaft aufzulösen, und verstosse deshalb gegen
Art. 14 BV. Zudem stehe Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV dem in der 4. IV-Revision
mit Einführung der Assistenz-Entschädigung zum Ausdruck gebrachten Bestreben,
behinderten Menschen zu ermöglichen, zu Hause statt in einem Pflegeheim zu
leben, diametral entgegen, weil er die Selbständigkeit einer versicherten
Person behindere, indem er die Pflege und Betreuung durch den in der
EL-Betreuung eingeschlossenen Ehemann verunmögliche. Das Versicherungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
Art. 3d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) regelt die
Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit vorliegend von
Interesse, wie folgt:
2.
Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr
zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge
vergütet werden:
a.
Alleinstehende,
verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen
Fr. 25'000
b.
Ehepaare
Fr. 50'000
c.
Vollwaisen
Fr. 10'000
2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung
erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90'000 Franken bei
schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die
Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die
entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die
Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehepaare.
Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt, welche
Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
vergütet werden können (Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
ELV, SR 831.301). Das Departement hat in der Verordnung über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen bezüglich der
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause in den Artikeln 13 bis 13b folgende
Regelung getroffen:
Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
1.
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die
infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
2.
Bei einem nach den Einkommens- oder
Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif
angerechnet.
3.
Pflege- und Betreuungskosten, die in einem
öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium
entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.
4.
Kosten für Leistungen privater Träger werden
vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
5.
... (aufgehoben)
6.
Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe
und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr
vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:
nicht im gleichen Haushalt lebt; oder
nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt
wird.
7.
Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten
bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.
Art. 13a Kosten für direkt angestelltes
Pflegepersonal
1.
Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere
oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung
vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von
Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
2.
Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die
Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten
Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der
anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder
werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.
Art. 13b Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige
1.
Kosten für Pflege und Betreuung, die durch
Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden
Familienangehörigen:
nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,
wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2.
Die Kosten werden höchstens im Umfang des
Erwerbsausfalls vergütet.
(…)
5.
Die Regelung von Art. 13b Abs. 1 ELKV ist – wie die
Ausgleichskasse mit Recht ausführt – keineswegs neu. Sie fand sich bereits in
dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Abs. 5 von Art. 13 ELKV, welcher
folgendermassen lautete:
5.
Eine Entschädigung an Familienangehörige wird
nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde,
wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung
beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken.
Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die
Hauspflege keine Entschädigung angerechnet.
Der erste und dritte Satz dieses Absatzes wiederum entsprach
praktisch wörtlich Art. 11 Abs. 4 ELKV von 1971 (in der seit 1. Januar 1987
geltenden Fassung).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift
sachlich gerechtfertigt: Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder
an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt
leben, zusammenzurechnen. Damit wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein
Ehegatte in Kauf nimmt, um den andern Gatten selber pflegen zu können, direkt
in der gemeinsamen EL-Berechnung aus: Das anrechenbare Einkommen vermindert
sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung. Deshalb auch wurde
Ende Juli 2004 mit dem Wegfall der Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung an den Ehemann (welche in der EL voll als Einkommen
angerechnet werden) eine Ergänzungsleistung ausgelöst, wogegen zuvor wegen
eines Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen gewährt werden konnten.
Einzuräumen ist allerdings, dass von einem normalen Erwerbseinkommen ein
Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die Berufsunkosten und die
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet
werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV). In diesen Fällen wird die
durch Pflege und Betreuung des Ehegatten erlittene Erwerbseinbusse nur
teilweise durch höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen.
Eine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung
von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren liegt aber nicht vor: Zum einen
können bei Pflege und Betreuung durch nicht in die EL-Berechnung einbezogene
Familienangehörige nur ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden, was
voraussetzt, dass die Entgeltlichkeit im Voraus vereinbart wurde (BGE, P 19/04;
P 76/02). Eine derartige Vereinbarung wird von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemacht; sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art.
159.
Abs. 3 ZGB. Zum andern räumt Art. 13b Abs. 2 ELKV keinen Anspruch auf
vollständige Berücksichtigung des Erwerbsausfalls ein, sondern begrenzt die
anrechenbaren Kosten maximal auf die Höhe der erlittenen Einkommenseinbusse.
Damit kann die Frage offen bleiben, ob Konkubinatspartner (wie die Beschwerdeführer
meinen) überhaupt zu den in Art. 13b ELKV genannten Familienangehörigen zählen
oder ob die Pflege durch sie allenfalls im Rahmen von Art. 13a Abs. 2 ELKV
berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint).
Würde – den Beschwerdeführern folgend – in der EL-Berechnung
ein Betrag als Kosten für die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den
Ehemann eingesetzt, müsste dieser Betrag dem Ehemann als Einkommen aufgerechnet
werden. Da unbestrittenermassen für die Pflege und Betreuung kein Geld- oder
Naturallohn ausgerichtet wird, müsste der Wert der erbrachten Leistung
vollumfänglich angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG e contrario), so
dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung
gar nicht auswirken würde. Zudem wäre es mit dem gesetzlich vorgegebenen System
der Zusammenrechnung von Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten nicht vereinbar,
Leistungen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft in Anschlag zu bringen.
Auch ein Verstoss gegen das Recht auf Ehe und Familie liegt
nicht vor: Wie ausgeführt, wirkt sich die Betreuung durch den Ehemann auf die
Höhe der Ergänzungsleistungen aus; Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verunmöglicht
damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung
eingeschlossenen Ehemann nicht. Ausserdem haben die Beschwerdeführer die
Möglichkeit, die Betreuung der Ehefrau zu Hause durch eine Spitexorganisation
(Art. 13 Abs. 1 ELKV) oder durch direkt angestelltes Pflegepersonal (Art. 13a
ELKV) sicherzustellen, so dass der Ehemann wiederum erwerbstätig sein kann.
6.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.
Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2006 (VSBES.2005.85)