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Entscheid

VSBES.2006.371

Prämienverbilligung kantonal

23. Februar 2007Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

P. beantragte bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der

obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2006. Die Ausgleichskasse wies

dieses Gesuch ab, da P. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung

eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die

Ausgleichskasse am 1. Dezember 2006 ab. Das Versicherungsgericht weist die

dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich

nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw.

Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der

kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO

KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres

ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige

Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht

(s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für

das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so

ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle

Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird.

Keinen Anspruch auf

Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine

Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären

(§ 18 Abs. 5 VO KVG).

b) Der Beschwerdeführer

reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er

dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden,

wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung

für das Jahr 2006 entfällt damit.

Den Kantonen kommt nach

dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der

Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom

25.

April 2000,2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene

Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung

abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit

sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur

denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf

zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer

ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommens-

und Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der

Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24.

Oktober 2006, VSBES.2006.165).

Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2007 (VSBES.2006.371)