VSBES.2006.371
Prämienverbilligung kantonal
23. Februar 2007Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 26
§ 18 Abs. 3 und 5 VO KVG. Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung entfällt, wenn der Antragsteller im massgeblichen
Steuerjahr nach Ermessen veranlagt wurde.
Sachverhalt
P. beantragte bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2006. Die Ausgleichskasse wies
dieses Gesuch ab, da P. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung
eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die
Ausgleichskasse am 1. Dezember 2006 ab. Das Versicherungsgericht weist die
dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich
nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw.
Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der
kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO
KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres
ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige
Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht
(s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für
das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so
ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle
Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird.
Keinen Anspruch auf
Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine
Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären
(§ 18 Abs. 5 VO KVG).
b) Der Beschwerdeführer
reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er
dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden,
wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung
für das Jahr 2006 entfällt damit.
Den Kantonen kommt nach
dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der
Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom
25.
April 2000,2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene
Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung
abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit
sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur
denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf
zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer
ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommens-
und Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der
Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24.
Oktober 2006, VSBES.2006.165).
Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2007 (VSBES.2006.371)