VSBES.2006.379
Prämienverbilligung kantonal
5. September 2007Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 25
§§ 15 und 19 Abs. 1
VO KVG, § 2 VO PV. Eltern
haben auch für Kinder, die ausserhalb des Kantons Solothurn wohnen, Anspruch
auf Prämienverbilligung, sofern eine Unterhaltspflicht besteht.
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn richtete X. und dessen Familie von 2001 bis 2005
Beiträge im Umfang von Fr. 52'704.-- an die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung aus. Am 20.
September 2006 forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlte Prämienverbilligung
im Umfang von Fr. 11'712.-- wieder zurück, da die beiden Söhne von X.
von 2001 bis 2004 bzw. 2001 bis 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn
hatten. Nach Verrechnung mit der
Prämienverbilligung pro 2006 über Fr. 10'176.-- verblieb so eine
Rückforderung von Fr. 1'536.--. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache
wies die Ausgleichskasse ab. Dagegen erhob X. beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die
Prämienverbilligung für das Jahr 2006 auszuzahlen. Das Versicherungsgericht
heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zurück an die
Ausgleichskasse, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen neu
über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2006 verfüge.
Erwägungen
Die Ausgleichskasse geht
davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder
Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen. Diese Auslegung
lässt sich mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz
über die Krankenversicherung (VO KVG, BGS 832.13) vereinbaren, heisst es doch
dort, anspruchsberechtigt sei, wer im Kanton Wohnsitz habe; davon, dass nur die
Eltern über einen solchen Wohnsitz verfügen müssen, ist nicht die Rede. Auch
von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation.
Entscheidend ist jedoch, dass der Zweck der Regelung in eine andere Richtung
weist: Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf
Prämienverbilligung (§ 16 Abs. 2 VO KVG). Der Regierungsrat ist indes
ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende
Regelung zu treffen oder einen Anspruch ganz auszuschliessen (§ 19 Abs. 1 VO
KVG). Gestützt darauf erliess er in § 2 der Verordnung über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) folgende
Bestimmung: "Die Ein- und Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...),
für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet
wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum
31.
Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung endet." Der besagte
Sozialabzug in der Steuerveranlagung setzt voraus, dass eine Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber dem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen
Kind besteht (§ 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Anliegen des Gesetzgebers ist also, dass
die Prämienverbilligung für ein Kind den Eltern zusteht, die über ihre
Unterhaltsleistungen direkt oder indirekt für die Krankenversicherung des
Kindes aufkommen. Ist aber der massgebliche Anknüpfungspunkt diese
Unterhaltspflicht, so spielt es keine Rolle, ob das Kind seinen Wohnsitz im
Kanton Solothurn, anderswo in der Schweiz oder gar im Ausland hat, denn die
Unterhaltspflicht der Eltern besteht unabhängig davon, wo sich das Kind
aufhält. Es genügt mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern im
Kanton Solothurn wohnen, um für ihre Kinder im Rahmen der Familie einen
Anspruch auf Prämienverbilligung zu begründen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 5. September 2007 (VSBES.2006.379)