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Entscheid

VSBES.2006.379

Prämienverbilligung kantonal

5. September 2007Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn richtete X. und dessen Familie von 2001 bis 2005

Beiträge im Umfang von Fr. 52'704.-- an die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung aus. Am 20.

September 2006 forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlte Prämienverbilligung

im Umfang von Fr. 11'712.-- wieder zurück, da die beiden Söhne von X.

von 2001 bis 2004 bzw. 2001 bis 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn

hatten. Nach Verrechnung mit der

Prämienverbilligung pro 2006 über Fr. 10'176.-- verblieb so eine

Rückforderung von Fr. 1'536.--. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache

wies die Ausgleichskasse ab. Dagegen erhob X. beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die

Prämienverbilligung für das Jahr 2006 auszuzahlen. Das Versicherungsgericht

heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zurück an die

Ausgleichskasse, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen neu

über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2006 verfüge.

Erwägungen

Die Ausgleichskasse geht

davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder

Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen. Diese Auslegung

lässt sich mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz

über die Krankenversicherung (VO KVG, BGS 832.13) vereinbaren, heisst es doch

dort, anspruchsberechtigt sei, wer im Kanton Wohnsitz habe; davon, dass nur die

Eltern über einen solchen Wohnsitz verfügen müssen, ist nicht die Rede. Auch

von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation.

Entscheidend ist jedoch, dass der Zweck der Regelung in eine andere Richtung

weist: Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf

Prämienverbilligung (§ 16 Abs. 2 VO KVG). Der Regierungsrat ist indes

ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende

Regelung zu treffen oder einen Anspruch ganz auszuschliessen (§ 19 Abs. 1 VO

KVG). Gestützt darauf erliess er in § 2 der Verordnung über die

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) folgende

Bestimmung: "Die Ein- und Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...),

für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet

wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum

31.

Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung endet." Der besagte

Sozialabzug in der Steuerveranlagung setzt voraus, dass eine Unterhaltspflicht

der Eltern gegenüber dem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen

Kind besteht (§ 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Anliegen des Gesetzgebers ist also, dass

die Prämienverbilligung für ein Kind den Eltern zusteht, die über ihre

Unterhaltsleistungen direkt oder indirekt für die Krankenversicherung des

Kindes aufkommen. Ist aber der massgebliche Anknüpfungspunkt diese

Unterhaltspflicht, so spielt es keine Rolle, ob das Kind seinen Wohnsitz im

Kanton Solothurn, anderswo in der Schweiz oder gar im Ausland hat, denn die

Unterhaltspflicht der Eltern besteht unabhängig davon, wo sich das Kind

aufhält. Es genügt mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern im

Kanton Solothurn wohnen, um für ihre Kinder im Rahmen der Familie einen

Anspruch auf Prämienverbilligung zu begründen.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 5. September 2007 (VSBES.2006.379)