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Entscheid

VSBES.2007.150

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

17. September 2007Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Firma A. reichte eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein

mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse sich einer Operation unterziehen, die

es ihm während längerer Zeit verunmögliche, sich um seine Angestellten zu

kümmern, Arbeiten einzuteilen, Offerten einzuholen und die Bauleitung zu

übernehmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 erhob das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn gegen die Voranmeldung keinen Einspruch. Dagegen

erhob das seco Einsprache. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Amtes

für Wirtschaft und Arbeit beschwerte sich das seco beim Versicherungsgericht.

Dieses heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Arbeitnehmer, deren

normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar

sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch

Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und

d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

Ein Arbeitsausfall ist

anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar

ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die

Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf

wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu

vertretende Umstände zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). Unter dem Titel

"Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom

Arbeitgeber zu vertretender Umstände" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG

sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) vor, dass diese Arbeitsausfälle

anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete,

wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keine Dritten für den Schaden

haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist nach Abs. 2 insbesondere anrechenbar,

wenn er verursacht wird durch:

Ein- oder Ausfuhrverbote

für Rohstoffe oder Waren;

Kontingentierung von

Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;

Transportbeschränkungen

oder Sperrung von Zufahrtswegen;

länger dauernde

Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;

Elementarschadenereignisse.

2.

Es ist unbestritten,

dass Krankheit und Unfall in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe

darstellen, die nicht wirtschaftlicher Natur sind. Arbeitsausfälle, die auf

solche Gründe zurückzuführen sind, fallen demnach nicht unter Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG. Zur Diskussion steht somit vorliegend lediglich die Frage, ob von

einem Härtefall nach Art. 32 Abs. 3 AVIG ausgegangen werden kann, und

diesbezüglich nur, ob der Arbeitsausfall auf einen "anderen nicht vom

Arbeitgeber zu vertretenden Umstand" zurückzuführen ist.

Die Aufzählung der in

Art. 51 Abs. 2 AVIV erwähnten Gründe für einen Arbeitsausfall ist nicht

abschliessend, was aus der Formulierung "insbesondere" hervorgeht.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, legitimiert dies indessen nicht zu

einer grosszügigen Auslegung der Verordnungsbestimmung. Denn Zweck der

Kurzarbeitsentschädigung ist in erster Linie die Deckung eines

Arbeitsausfalles, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Lediglich

für Härtefälle erlaubt das Gesetz dem Bundesrat, Ausnahmebestimmungen von

diesem Grundsatz zu erlassen. In Art. 51 Abs. 2 AVIV sind derartige Ausnahmen

festgehalten, in lit. a–c Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen, in

lit. d–e solche aufgrund anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände

(entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören Letztere nicht zu den

wetterbedingten Kundenausfällen, denn diese sind in Art. 51a AVIV geregelt).

Andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände sind nach der

Verordnungsbestimmung länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen

der Energieversorgung sowie Elementarschadenereignisse.

Aufgrund dieser

Aufzählung geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass von der

Härtefallklausel nur Sachverhalte erfasst werden sollen, die von hoher Intensität

sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Die Aufzählung zeigt auch,

dass nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe als Härtefall

anerkannt werden sollen. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im

Entscheid vom 24. April 1996 (ARV 1996/1997 Nr. 40) festgehalten, dass Art. 51

Abs. 2 AVIV die in Frage kommenden Härtefalltatbestände zwar nicht

abschliessend aufzähle, die dort erwähnten Beispiele jedoch zeigten, dass nur

Elementarschäden sowie bestimmte behördliche Restriktionen in Frage kämen.

Eine Krankheit oder ein

Unfall ist – diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen –

grundsätzlich als ein "anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstand"

zu qualifizieren; unter Art. 51 Abs. 2 AVIV können diese Gründe indessen nicht

subsumiert werden, da sie von der beispielhaften Aufzählung in Art. 51 Abs. 2

AVIV nicht erfasst sind. Der Arbeitgeber A. hätte folglich wegen seiner

Krankheit keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können,

weshalb das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit

zu Unrecht keinen Einspruch erhoben hat. In Gutheissung der Beschwerde sind die

Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2007 sowie der

Einspracheentscheid vom 12. April 2007 somit aufzuheben und es ist

festzustellen, dass für die Firma A. wegen der Krankheit von A. kein Anspruch

auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 17. September 2007 (VSBES.2007.150)