VSBES.2007.150
Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
17. September 2007Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 27
Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV.
Kurzarbeitsentschädigung. Von Art. 51 Abs. 2 AVIV sind lediglich
Sachverhalte erfasst, die von hoher Intensität sind und beträchtliche
Auswirkungen haben können. Nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende
Gründe können als solcher Härtefall anerkannt werden. Krankheit oder Unfall des
Arbeitgebers sind nicht erfasst.
Sachverhalt
Die Firma A. reichte eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein
mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse sich einer Operation unterziehen, die
es ihm während längerer Zeit verunmögliche, sich um seine Angestellten zu
kümmern, Arbeiten einzuteilen, Offerten einzuholen und die Bauleitung zu
übernehmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 erhob das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn gegen die Voranmeldung keinen Einspruch. Dagegen
erhob das seco Einsprache. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Amtes
für Wirtschaft und Arbeit beschwerte sich das seco beim Versicherungsgericht.
Dieses heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Arbeitnehmer, deren
normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar
sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch
Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und
d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
Ein Arbeitsausfall ist
anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar
ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die
Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf
wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu
vertretende Umstände zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). Unter dem Titel
"Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom
Arbeitgeber zu vertretender Umstände" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG
sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) vor, dass diese Arbeitsausfälle
anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete,
wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keine Dritten für den Schaden
haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist nach Abs. 2 insbesondere anrechenbar,
wenn er verursacht wird durch:
Ein- oder Ausfuhrverbote
für Rohstoffe oder Waren;
Kontingentierung von
Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
Transportbeschränkungen
oder Sperrung von Zufahrtswegen;
länger dauernde
Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
Elementarschadenereignisse.
2.
Es ist unbestritten,
dass Krankheit und Unfall in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe
darstellen, die nicht wirtschaftlicher Natur sind. Arbeitsausfälle, die auf
solche Gründe zurückzuführen sind, fallen demnach nicht unter Art. 32 Abs. 1
lit. a AVIG. Zur Diskussion steht somit vorliegend lediglich die Frage, ob von
einem Härtefall nach Art. 32 Abs. 3 AVIG ausgegangen werden kann, und
diesbezüglich nur, ob der Arbeitsausfall auf einen "anderen nicht vom
Arbeitgeber zu vertretenden Umstand" zurückzuführen ist.
Die Aufzählung der in
Art. 51 Abs. 2 AVIV erwähnten Gründe für einen Arbeitsausfall ist nicht
abschliessend, was aus der Formulierung "insbesondere" hervorgeht.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, legitimiert dies indessen nicht zu
einer grosszügigen Auslegung der Verordnungsbestimmung. Denn Zweck der
Kurzarbeitsentschädigung ist in erster Linie die Deckung eines
Arbeitsausfalles, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Lediglich
für Härtefälle erlaubt das Gesetz dem Bundesrat, Ausnahmebestimmungen von
diesem Grundsatz zu erlassen. In Art. 51 Abs. 2 AVIV sind derartige Ausnahmen
festgehalten, in lit. a–c Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen, in
lit. d–e solche aufgrund anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
(entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören Letztere nicht zu den
wetterbedingten Kundenausfällen, denn diese sind in Art. 51a AVIV geregelt).
Andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände sind nach der
Verordnungsbestimmung länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen
der Energieversorgung sowie Elementarschadenereignisse.
Aufgrund dieser
Aufzählung geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass von der
Härtefallklausel nur Sachverhalte erfasst werden sollen, die von hoher Intensität
sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Die Aufzählung zeigt auch,
dass nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe als Härtefall
anerkannt werden sollen. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
Entscheid vom 24. April 1996 (ARV 1996/1997 Nr. 40) festgehalten, dass Art. 51
Abs. 2 AVIV die in Frage kommenden Härtefalltatbestände zwar nicht
abschliessend aufzähle, die dort erwähnten Beispiele jedoch zeigten, dass nur
Elementarschäden sowie bestimmte behördliche Restriktionen in Frage kämen.
Eine Krankheit oder ein
Unfall ist – diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen –
grundsätzlich als ein "anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstand"
zu qualifizieren; unter Art. 51 Abs. 2 AVIV können diese Gründe indessen nicht
subsumiert werden, da sie von der beispielhaften Aufzählung in Art. 51 Abs. 2
AVIV nicht erfasst sind. Der Arbeitgeber A. hätte folglich wegen seiner
Krankheit keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können,
weshalb das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit
zu Unrecht keinen Einspruch erhoben hat. In Gutheissung der Beschwerde sind die
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2007 sowie der
Einspracheentscheid vom 12. April 2007 somit aufzuheben und es ist
festzustellen, dass für die Firma A. wegen der Krankheit von A. kein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 17. September 2007 (VSBES.2007.150)