VSBES.2007.191
Unfallversicherung
10. Juli 2008Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 36
Art. 4 ATSG. Unfallmerkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors. Ein solcher liegt vor bei einem von einem Dressurpferd
ausgeführten Bocksprung, wenn angesichts des Charakters bzw. des Temperaments
des Pferdes die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion gering war und die Reiterin
entsprechend wenig damit rechnen musste.
Sachverhalt
Die Versicherte F. war
bei der Z. Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtsberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sich am 9. August
1991 ein Zwischenfall bei einem Ausritt ereignete. Die erste ärztliche
Konsultation erfolgte am 4. September 1991. Die Versicherte klagte über Kopf-
und Nackenschmerzen. Es wurde ein traumatisches Cervikalsyndrom nach
Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis vom 11.
September 1991 wurde die Versicherte beim Reiten von einer unerwarteten
Vorwärtsbewegung ihres Pferdes überrascht, wodurch ihr Kopf heftig nach hinten
geschleudert wurde. Es erfolgten diverse medizinische bzw. biomechanische
Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 24.
April 2007 lehnte die Z. die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels
eines Unfalls ab. Auf Beschwerde hin bejaht das Versicherungsgericht das Vorliegen
eines Unfalls im Rechtssinne.
Erwägungen
2.
a) Nach Art. 6
Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) werden die
Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1);
der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich
sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
b) Gemäss Art. 4 ATSG
(Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1)
gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur
Folge hat.
Es ist zu prüfen, ob es
sich beim Ereignis vom 9. August 1991 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG
handelt. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten
schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten. Streitig
ist hingegen, ob auch das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
Dabei ist zu beachten,
dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen
selber bezieht. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit,
dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich
zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen
Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven
Verumständungen in Betracht fallen (BGE 118 V 61 und 283).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100;
Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.)
bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis
der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt
begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
„programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung
ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor –
Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten
Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S.
204; 1994 Nr. U 180 S. 38; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02; vgl. auch
Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser
[Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden – Haftung – Versicherung,
Basel 1999, S. 584 f.). (...)
5.
a) Die Z. stellt ihre Versicherungsleistungen für das
Ereignis vom 9. August 1991 per 1. April 2006 vorab mit der Begründung ein, es
liege gar kein Unfall im Rechtssinne vor, wenn, wie hier, der übliche
Bewegungsablauf durch keine Programmwidrigkeit gestört werde, denn es komme
häufig vor, dass ein Pferd von sich aus ohne Befehl die Gangart wechsle. Mit
der damit verbundenen Vor- bzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter
jederzeit zu rechnen.
b) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt,
das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der
fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den
Sachverhalt wie folgt: „Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel
unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach
vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten
geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen. Ich war zu
diesem Zeitpunkt mit meiner Reiterkollegin in ein Gespräch vertieft und bin
somit völlig überrascht worden. Es gab einen heftigen Schlag in den Nacken,
welcher sehr schmerzhaft war (ich hatte das Gefühl, ich würde meinen Kopf
verlieren, und habe meinen Pullover um den Hals gebunden als Stütze).“
6.
a) Angesichts der unklaren Aktenlage legte der Instruktionsrichter
dem Experten P., Mitglied der Schweizer Dressurequipe (Nationalmannschaft) und
eidg. dipl. Reitlehrer, Auszüge aus den Akten vor, soweit diese eine
Beschreibung des Ereignisses vom 9. August 1991 enthalten, mit der Bitte
um Beantwortung folgender Expertenfragen:
a) Musste die Reiterin beim Auftauchen anderer Pferde die
beschriebene Reaktion ihres Pferdes bei den gegebenen Voraussetzungen
(13-jähriges, eigenes, gut trainiertes Pferd) erwarten?
b) Führt ein 13-jähriges, gut trainiertes Dressurpferd
häufig Bocksprünge aus, wie sie von der Reiterin beschrieben wurden?
c) Ist der „Bocksprung“ ein bekannter Ausdruck, oder ist
unter einem „Bocksprung“ Verschiedenes zu verstehen? Kann der Experte
allenfalls einen „Bocksprung“ aus seiner Erfahrung beschreiben?
d) Haben Sie weitere Bemerkungen?
b) In seinem Gutachten beantwortete der Experte die
genannten Fragen wie folgt:
„Im Allgemeinen kennt man sein Pferd nach einer solch langen
Zeit des Zusammenseins gut genug, um einschätzen zu können, ob sein Pferd
regelmässig scheut oder bei Ablenkung extrem reagiert. Deshalb war die
Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering. Das Pferd ist aber immer
auch ein Fluchttier. Wir können nie ganz sicher sein, worauf ein Pferd
reagiert. Es kann auch das bravste Pferd in aussergewöhnlichen, von uns nicht
einschätzbaren Situationen einmal überreagieren.
Ob ein Pferd häufig Bocksprünge ausführt, liegt weder am
Alter des Pferdes noch an seinem Verwendungszweck noch an seinem
Trainings-Zustand. Da geht es mehr um die Charakter- und
Temperamentseigenschaften eines individuellen Pferdes. Wie ich den Vorgang
interpretiere, war die Wahrscheinlichkeit dieses Bocksprungs eher gering.
Der Bocksprung ist ein bekannter Begriff. Je nach Charakter
und Temperament des Pferdes kommt er auch häufiger vor, nimmt aber in der Regel
im Alter und bei entsprechender Ausbildung eher ab. Die Formen des Bocksprungs
sind je nach Pferd verschieden. Allgemein ist es ein Sprung nach oben aus dem
Stand, aber auch aus den drei Grundgangarten, in verschiedener Heftigkeit, oft
mit einer Drehung oder auch Seitwärtsbewegung. In extremer Form sehen Sie das
z.B. in einem Rodeo-Wettbewerb.
Extreme Reaktionen des Pferdes sind nie ganz
auszuschliessen. Dabei werden starke Kräfte des Pferdes freigesetzt. Ist man
als Reiter darauf nicht vorbereitet, können diese immer extrem auf den
unvorbereiteten Körper des Reiters wirken.“
7.
a) In den vorliegenden und dem Experten vorgelegten
Unterlagen spricht die Versicherte immer wieder und übereinstimmend davon, dass
ihr Pferd anlässlich des fraglichen Ereignisses einen „Bocksprung“ ausgeführt
habe (...). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt und davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war und nicht
lediglich ein Gangartwechsel stattfand.
Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt
dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim
ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben
soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen „Bocksprung“.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe/Interpretation der
ersten Sachverhaltsdarstellung der Versicherten durch den Hausarzt, dem die in
der Folge von der Versicherten selbst gemachten, wiederholten und
übereinstimmenden Angaben, dass ihr Pferd einen Bocksprung ausgeführt habe
(...), vorgehen.
b) Gemäss den schlüssigen Darlegungen des Gerichtsexperten
P. war angesichts des Charakters bzw. des Temperaments die Wahrscheinlichkeit
der vom Pferd der Versicherten gezeigten Reaktion (Bocksprung) eher gering.
Entsprechend wenig hatte die Versicherte damit zu rechnen.
Es kann somit im vorliegenden Fall von einem ungewöhnlichen
Vorgang gesprochen werden, der gerade nicht in die gewöhnliche Bandbreite der
Bewegungsmuster des fraglichen Pferdes fällt und mithin im fraglichen
Lebensbereich etwas Ungewöhnliches bzw. „Programmwidriges“ darstellt.
c) Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen
Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG), da der übliche Bewegungsablauf durch etwas
Programmwidriges gestört wurde und damit das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors zu bejahen ist. (Siehe auch Urteil des Bundesgerichtes vom 14.
Februar 2006, U 296/05. In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des
Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies
häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit
welchem ein Reiter zu rechnen habe. Im Gegensatz dazu war der Bocksprung im
vorliegenden Fall eher nicht zu erwarten bzw. die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion
eher sehr gering.)
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2008
(VSBES.2007.191)