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Entscheid

VSBES.2007.191

Unfallversicherung

10. Juli 2008Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Versicherte F. war

bei der Z. Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Berufs- und

Nichtsberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sich am 9. August

1991 ein Zwischenfall bei einem Ausritt ereignete. Die erste ärztliche

Konsultation erfolgte am 4. September 1991. Die Versicherte klagte über Kopf-

und Nackenschmerzen. Es wurde ein traumatisches Cervikalsyndrom nach

Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis vom 11.

September 1991 wurde die Versicherte beim Reiten von einer unerwarteten

Vorwärtsbewegung ihres Pferdes überrascht, wodurch ihr Kopf heftig nach hinten

geschleudert wurde. Es erfolgten diverse medizinische bzw. biomechanische

Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 24.

April 2007 lehnte die Z. die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels

eines Unfalls ab. Auf Beschwerde hin bejaht das Versicherungsgericht das Vorliegen

eines Unfalls im Rechtssinne.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 6

Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) werden die

Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1);

der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich

sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

b) Gemäss Art. 4 ATSG

(Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1)

gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur

Folge hat.

Es ist zu prüfen, ob es

sich beim Ereignis vom 9. August 1991 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG

handelt. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten

schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten. Streitig

ist hingegen, ob auch das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

Dabei ist zu beachten,

dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der

Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen

selber bezieht. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit,

dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich

zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen

Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft,

beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven

Verumständungen in Betracht fallen (BGE 118 V 61 und 283).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100;

Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.)

bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis

der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt

begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam

„programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung

ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor –

Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten

Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S.

204; 1994 Nr. U 180 S. 38; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02; vgl. auch

Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser

[Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden – Haftung – Versicherung,

Basel 1999, S. 584 f.). (...)

5.

a) Die Z. stellt ihre Versicherungsleistungen für das

Ereignis vom 9. August 1991 per 1. April 2006 vorab mit der Begründung ein, es

liege gar kein Unfall im Rechtssinne vor, wenn, wie hier, der übliche

Bewegungsablauf durch keine Programmwidrigkeit gestört werde, denn es komme

häufig vor, dass ein Pferd von sich aus ohne Befehl die Gangart wechsle. Mit

der damit verbundenen Vor- bzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter

jederzeit zu rechnen.

b) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt,

das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der

fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den

Sachverhalt wie folgt: „Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel

unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach

vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten

geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen. Ich war zu

diesem Zeitpunkt mit meiner Reiterkollegin in ein Gespräch vertieft und bin

somit völlig überrascht worden. Es gab einen heftigen Schlag in den Nacken,

welcher sehr schmerzhaft war (ich hatte das Gefühl, ich würde meinen Kopf

verlieren, und habe meinen Pullover um den Hals gebunden als Stütze).“

6.

a) Angesichts der unklaren Aktenlage legte der Instruktionsrichter

dem Experten P., Mitglied der Schweizer Dressurequipe (Nationalmannschaft) und

eidg. dipl. Reitlehrer, Auszüge aus den Akten vor, soweit diese eine

Beschreibung des Ereignisses vom 9. August 1991 enthalten, mit der Bitte

um Beantwortung folgender Expertenfragen:

a) Musste die Reiterin beim Auftauchen anderer Pferde die

beschriebene Reaktion ihres Pferdes bei den gegebenen Voraussetzungen

(13-jähriges, eigenes, gut trainiertes Pferd) erwarten?

b) Führt ein 13-jähriges, gut trainiertes Dressurpferd

häufig Bocksprünge aus, wie sie von der Reiterin beschrieben wurden?

c) Ist der „Bocksprung“ ein bekannter Ausdruck, oder ist

unter einem „Bocksprung“ Verschiedenes zu verstehen? Kann der Experte

allenfalls einen „Bocksprung“ aus seiner Erfahrung beschreiben?

d) Haben Sie weitere Bemerkungen?

b) In seinem Gutachten beantwortete der Experte die

genannten Fragen wie folgt:

„Im Allgemeinen kennt man sein Pferd nach einer solch langen

Zeit des Zusammenseins gut genug, um einschätzen zu können, ob sein Pferd

regelmässig scheut oder bei Ablenkung extrem reagiert. Deshalb war die

Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering. Das Pferd ist aber immer

auch ein Fluchttier. Wir können nie ganz sicher sein, worauf ein Pferd

reagiert. Es kann auch das bravste Pferd in aussergewöhnlichen, von uns nicht

einschätzbaren Situationen einmal überreagieren.

Ob ein Pferd häufig Bocksprünge ausführt, liegt weder am

Alter des Pferdes noch an seinem Verwendungszweck noch an seinem

Trainings-Zustand. Da geht es mehr um die Charakter- und

Temperamentseigenschaften eines individuellen Pferdes. Wie ich den Vorgang

interpretiere, war die Wahrscheinlichkeit dieses Bocksprungs eher gering.

Der Bocksprung ist ein bekannter Begriff. Je nach Charakter

und Temperament des Pferdes kommt er auch häufiger vor, nimmt aber in der Regel

im Alter und bei entsprechender Ausbildung eher ab. Die Formen des Bocksprungs

sind je nach Pferd verschieden. Allgemein ist es ein Sprung nach oben aus dem

Stand, aber auch aus den drei Grundgangarten, in verschiedener Heftigkeit, oft

mit einer Drehung oder auch Seitwärtsbewegung. In extremer Form sehen Sie das

z.B. in einem Rodeo-Wettbewerb.

Extreme Reaktionen des Pferdes sind nie ganz

auszuschliessen. Dabei werden starke Kräfte des Pferdes freigesetzt. Ist man

als Reiter darauf nicht vorbereitet, können diese immer extrem auf den

unvorbereiteten Körper des Reiters wirken.“

7.

a) In den vorliegenden und dem Experten vorgelegten

Unterlagen spricht die Versicherte immer wieder und übereinstimmend davon, dass

ihr Pferd anlässlich des fraglichen Ereignisses einen „Bocksprung“ ausgeführt

habe (...). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt und davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war und nicht

lediglich ein Gangartwechsel stattfand.

Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt

dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim

ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben

soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen „Bocksprung“.

Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe/Interpretation der

ersten Sachverhaltsdarstellung der Versicherten durch den Hausarzt, dem die in

der Folge von der Versicherten selbst gemachten, wiederholten und

übereinstimmenden Angaben, dass ihr Pferd einen Bocksprung ausgeführt habe

(...), vorgehen.

b) Gemäss den schlüssigen Darlegungen des Gerichtsexperten

P. war angesichts des Charakters bzw. des Temperaments die Wahrscheinlichkeit

der vom Pferd der Versicherten gezeigten Reaktion (Bocksprung) eher gering.

Entsprechend wenig hatte die Versicherte damit zu rechnen.

Es kann somit im vorliegenden Fall von einem ungewöhnlichen

Vorgang gesprochen werden, der gerade nicht in die gewöhnliche Bandbreite der

Bewegungsmuster des fraglichen Pferdes fällt und mithin im fraglichen

Lebensbereich etwas Ungewöhnliches bzw. „Programmwidriges“ darstellt.

c) Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen

Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG), da der übliche Bewegungsablauf durch etwas

Programmwidriges gestört wurde und damit das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors zu bejahen ist. (Siehe auch Urteil des Bundesgerichtes vom 14.

Februar 2006, U 296/05. In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des

Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies

häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit

welchem ein Reiter zu rechnen habe. Im Gegensatz dazu war der Bocksprung im

vorliegenden Fall eher nicht zu erwarten bzw. die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion

eher sehr gering.)

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2008

(VSBES.2007.191)