VSBES.2007.426
Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung
30. Oktober 2008Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 37
Art. 40 Abs. 2 ATSG. Setzt der Versicherungsträger
der versicherten Person eine Frist für eine bestimmte Handlung an, hat er
gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen. Art. 40 Abs. 2 ATSG
stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der
Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll.
Sachverhalt
X. ist bei einem
Invaliditätsgrad von 55 % Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung;
dazu kommt eine IV-Rente der Pensionskasse. Am 17. Januar 2007 meldete sich der
Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug einer
Ergänzungsleistung zur IV-Rente an. Am 16. Mai 2007 wies die Ausgleichskasse
das Gesuch ab, weil die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien; dabei
rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Einkommen von Fr.
18'140.00 an. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse
ebenfalls ab.
Am 12. Dezember 2007
liess der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Versicherungsgericht führen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer
seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach ELG zuzusprechen. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist sie zu ergänzenden
Abklärungen und neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.
Erwägungen
1.
Im vorliegenden
Verfahren ist einzig bestritten und gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse
beim Abweisen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per
1.
Januar 2007 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Als
unbestritten haben hingegen die übrigen Positionen in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen zu gelten. Nachdem sich aus den Akten auch kein Hinweis
auf eine Unrichtigkeit dieser Bestandteile ergibt, ist von einer Überprüfung
der betreffenden Positionen praxisgemäss abzusehen. (…)
4.
a) Am 8. August 2007 hat die Sachbearbeiterin der
Ausgleichskasse dem Vertreter des Versicherten mitgeteilt, dass die Frist, die
Einsprache zu begründen, bis 31. August 2007 erstreckt werde. Was die
Arbeitsbemühungen anbelange, würden deren sechs bis acht pro Monat erwartet,
die unaufgefordert einzureichen seien. Hierzu könne das Formular der
Arbeitslosenversicherung verwendet werden, das vollständig auszufüllen sei.
Nachdem die Ausgleichskasse die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung
am 6. September 2007 ein „allerletztes“ Mal erstreckt hat, diese jedoch
ungenutzt verstrichen ist, hat die Verwaltung die Einsprache – wie bereits angeführt
– am 7. November 2007 abgewiesen. Den Erwägungen zu diesem Entscheid lässt sich
im Wesentlichen entnehmen, dass trotz mehrfacher Aufforderungen kein Nachweis
über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Die Einsprache vom 20. Juni 2007
enthalte keine stichhaltige Begründung, die Berechnung ohne ein hypothetisches
Einkommen vorzunehmen.
Was den durch die Ausgleichskasse verlangten Nachweis von
Arbeitsbemühungen anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme
abgegeben. Daraus bzw. mangels entsprechender Unterlagen sowie aus der
Beschwerdebegründung, wonach alle aufgrund der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu Art. 14a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erarbeiteten
Kriterien erfüllt seien, lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer keine
Arbeitsbemühungen getätigt bzw. zumindest keine solchen schriftlich belegt hat.
Darauf hat die Verwaltung im angefochtenen Entscheid denn auch einzig
abgestellt bzw. festgehalten, dass bislang kein Nachweis über Arbeitsbemühungen
eingetroffen sei. Einzig in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom
16.
Mai 2007 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, trotz Bemühungen
keinen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ihn beschäftigen würde.
b) Zwar hat die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 14a Abs.
2.
ELV nicht von vornherein nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des
hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115 V 93). Geht aus den Akten nicht hervor, dass die
ansprechende Person ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen,
darf die Verwaltung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von den in den
erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen,
ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen
müsste; dies entbindet die Verwaltung andererseits nicht von der Pflicht, der
versicherten Person auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren. Die
Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten
Situation und Interessenlage im Einzelfall (unveröffentlichtes Urteil S. vom
23.
Februar 1989). Einerseits dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE
116.
V 184; 116 Ia 99; 113 Ia 288). Beabsichtigt die Ausgleichskasse, von
den deklarierten oder von den der bisherigen Ergänzungsleistung zugrunde
liegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und diese durch die (höheren)
hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 14a ELV zu ersetzen, hat sie die
leistungsansprechende Person vor Erlass der Verfügung darauf hinzuweisen und
sie aufzufordern, hiergegen substantiierte Einwendungen zu machen und soweit
als möglich zu belegen, für den Fall, dass sie die in Aussicht gestellte
Vermutungsfolge der Art. 14a ELV nicht gelten lassen will. Bringt die
versicherte Person solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung des das
Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hiezu BGE 116 V 26; 115 V 142) von Amtes wegen abzuklären, ob
diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen (s.a. Rz. 2084.10 des ab 1.
Januar 2008 gültigen Nachtrages 6 zur Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL]). Macht die versicherte Person gegen die angekündigte
Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund ihrer Einwendungen vorzunehmenden
Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung – entsprechend
der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast
– der Ergänzungsleistungsberechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art.
14a Abs. 2 ELV zugrunde (vgl. BGE 117 V 157 f.).
c) Den vorliegenden Akten lassen sich zwar keine Angaben
bzw. Unterlagen entnehmen, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in
Aussicht gestellt hätte, im Falle eines mangelnden Nachweises von hinreichenden
Arbeitsbemühungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- zu berücksichtigen. Am 8. August
2007.
hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von
Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Allerdings hat der Versicherte die Möglichkeit
wahrgenommen, gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007, worin ihm ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- angerechnet wird, Einsprache zu erheben.
Auf seine Einsprache hin hat ihn die Verwaltung – wie bereits ausgeführt – mehrmals
(8. August, 6. September 2007) aufgefordert, seine Beschwerde antragsgemäss zu
begründen. Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne
weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist das rechtliche
Gehör nicht verletzt, sind dem Versicherten doch die ihm im Verwaltungsverfahren
zustehenden Mitwirkungsrechte eingeräumt worden.
d) Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in
Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach
der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt,
gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat. Art. 40 Abs. 2 ATSG
stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der
Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Die Androhung hat so zu erfolgen,
dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art. 40 ATSG). Folglich hätte
die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der „allerletzten“
Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall
(d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung
sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden.
5.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob,
und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die
verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist,
nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann. Vielmehr hat die
Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit einzuräumen, seinen
Standpunkt innert einer bestimmten Frist zu begründen; dabei ist er darauf
hinzuweisen, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. In der
Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung
darüber zu befinden. Folglich ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen,
und es sind die Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2007 aufzuheben.
Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008
(VSBES.2007.426)