VSBES.2008.146
Einstellung der Invalidenrente
16. Oktober 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 38
Art. 42 ATSG. Dem Versicherten ist vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren, wenn seine Rente wegen Verletzung der
Meldepflicht aufgehoben werden soll.
Sachverhalt
Die Invalidenversicherungs-Stelle hob am 9. April 2008 die
laufende Rente des Versicherten mit der Begründung auf, dieser habe seine
Meldepflicht verletzt. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut, indem sie die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle
weist.
Erwägungen
2.
a) Die IV-Stelle wirft
dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, er habe nicht
mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei stützt sich die
IV-Stelle auf einen Bericht der Stadtpolizei, der folgende Angaben enthält: Die
Ehefrau des Beschwerdeführers betreibe in A. die X. GmbH. Bei Kontrollen am
Abend oder zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei der Beschwerdeführer mehrmals in
dieser Bar angetroffen worden. Er habe sich selber als Geschäftsführer
bezeichnet und sei mehrfach als Vertreter der Firma verzeigt worden.
Nachdem die IV-Stelle
diesen Bericht erhalten hatte, schickte sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen
betreffend „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ zu, worin
dieser angab, nicht erwerbstätig zu sein. Der erwähnte Polizeibericht indes wurde
dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der Rente nicht zur Kenntnis gebracht.
b) Die Parteien
im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101
und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht,
sich vor einem Entscheid, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder zumindest
zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 127 I 56; 126 V 130). Kein rechtliches Gehör muss jedoch
vor Verfügungen gewährt werden, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42
Satz 2 ATSG).
Eine besondere Regelung gilt gemäss Art. 57a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wenn bisher
gewährte Leistungen der Invalidenversicherung wieder entzogen werden sollen:
Diesfalls muss die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Endentscheid
mittels Vorbescheid mitteilen. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 437; 126 V 132). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437;
126.
I 72; 126 V 132). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390; 116 V 187).
c) Die IV-Stelle entzog
die laufende Rente, weil sie gestützt auf den Polizeibericht davon ausging,
dass der Beschwerdeführer arbeitet. Dieser hatte keine Gelegenheit, sich vor
der Verfügung vom 9. April 2008 zu den Angaben der Polizei zu äussern.
Namentlich erging kein Vorbescheid, gegen den er hätte Einwände erheben können.
Andererseits ist nach geltendem Recht gegen Verfügungen der IV-Stelle keine Einsprache
möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit
missachtet worden. Da es sich beim fraglichen Polizeibericht um die entscheidende
Grundlage für die Aufhebung der Rente handelte, erweist sich die Gehörsverletzung
als derart schwerwiegend, dass sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht heilen lässt.
Die IV-Stelle beruft
sich auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG: Danach darf die Rente bei einer Verletzung
der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, d.h. wenn sich die für die
Leistung massgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern und der Versicherte
dies nicht mitteilt, gekürzt oder verweigert werden, ohne dass zuvor ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Es kann nun offen bleiben, ob
diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden
Fall bereits anwendbar ist. Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das
spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon,
den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten
(s. Ueli Kieser: Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, Hill 2007,
Fachartikel Nr. 7), zumal Art. 57a IVG beim Entzug einer Leistung generell
einen Vorbescheid verlangt, ohne für die Fälle nach Art. 7b Abs. 2 IVG eine
Ausnahme zu statuieren. Hinzu kommt, dass eine Verletzung der Meldepflicht gar
nicht erstellt ist. Der Bericht der Stadtpolizei, wonach sich der Beschwerdeführer
wiederholt in der Bar seiner Ehefrau aufhielt und als Geschäftsführer ausgab,
erweckt wohl einen gewissen Verdacht. Er beweist allein aber nicht mit dem erforderlichen
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Invalidenrente
ausschliesst und daher gemeldet werden müsste. Hier sind auf jeden Fall
zusätzliche Abklärungen erforderlich, bevor beurteilt werden kann, ob weiterhin
Anspruch auf eine Rente besteht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die IV-Stelle zum
Neuentscheid einen unnötigen Formalismus darstellen würde.
Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008
(VSBES.2008.146)