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Entscheid

VSBES.2008.146

Einstellung der Invalidenrente

16. Oktober 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Invalidenversicherungs-Stelle hob am 9. April 2008 die

laufende Rente des Versicherten mit der Begründung auf, dieser habe seine

Meldepflicht verletzt. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene

Beschwerde teilweise gut, indem sie die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle

weist.

Erwägungen

2.

a) Die IV-Stelle wirft

dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, er habe nicht

mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei stützt sich die

IV-Stelle auf einen Bericht der Stadtpolizei, der folgende Angaben enthält: Die

Ehefrau des Beschwerdeführers betreibe in A. die X. GmbH. Bei Kontrollen am

Abend oder zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei der Beschwerdeführer mehrmals in

dieser Bar angetroffen worden. Er habe sich selber als Geschäftsführer

bezeichnet und sei mehrfach als Vertreter der Firma verzeigt worden.

Nachdem die IV-Stelle

diesen Bericht erhalten hatte, schickte sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen

betreffend „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ zu, worin

dieser angab, nicht erwerbstätig zu sein. Der erwähnte Polizeibericht indes wurde

dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der Rente nicht zur Kenntnis gebracht.

b) Die Parteien

im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101

und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht,

sich vor einem Entscheid, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen

und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder zumindest

zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid

zu beeinflussen (BGE 127 I 56; 126 V 130). Kein rechtliches Gehör muss jedoch

vor Verfügungen gewährt werden, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42

Satz 2 ATSG).

Eine besondere Regelung gilt gemäss Art. 57a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wenn bisher

gewährte Leistungen der Invalidenversicherung wieder entzogen werden sollen:

Diesfalls muss die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Endentscheid

mittels Vorbescheid mitteilen. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es

kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für

den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die

Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127

V 437; 126 V 132). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437;

126.

I 72; 126 V 132). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390; 116 V 187).

c) Die IV-Stelle entzog

die laufende Rente, weil sie gestützt auf den Polizeibericht davon ausging,

dass der Beschwerdeführer arbeitet. Dieser hatte keine Gelegenheit, sich vor

der Verfügung vom 9. April 2008 zu den Angaben der Polizei zu äussern.

Namentlich erging kein Vorbescheid, gegen den er hätte Einwände erheben können.

Andererseits ist nach geltendem Recht gegen Verfügungen der IV-Stelle keine Einsprache

möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit

missachtet worden. Da es sich beim fraglichen Polizeibericht um die entscheidende

Grundlage für die Aufhebung der Rente handelte, erweist sich die Gehörsverletzung

als derart schwerwiegend, dass sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht heilen lässt.

Die IV-Stelle beruft

sich auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG: Danach darf die Rente bei einer Verletzung

der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, d.h. wenn sich die für die

Leistung massgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern und der Versicherte

dies nicht mitteilt, gekürzt oder verweigert werden, ohne dass zuvor ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Es kann nun offen bleiben, ob

diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden

Fall bereits anwendbar ist. Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das

spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon,

den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten

(s. Ueli Kieser: Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, Hill 2007,

Fachartikel Nr. 7), zumal Art. 57a IVG beim Entzug einer Leistung generell

einen Vorbescheid verlangt, ohne für die Fälle nach Art. 7b Abs. 2 IVG eine

Ausnahme zu statuieren. Hinzu kommt, dass eine Verletzung der Meldepflicht gar

nicht erstellt ist. Der Bericht der Stadtpolizei, wonach sich der Beschwerdeführer

wiederholt in der Bar seiner Ehefrau aufhielt und als Geschäftsführer ausgab,

erweckt wohl einen gewissen Verdacht. Er beweist allein aber nicht mit dem erforderlichen

Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Invalidenrente

ausschliesst und daher gemeldet werden müsste. Hier sind auf jeden Fall

zusätzliche Abklärungen erforderlich, bevor beurteilt werden kann, ob weiterhin

Anspruch auf eine Rente besteht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass

eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die IV-Stelle zum

Neuentscheid einen unnötigen Formalismus darstellen würde.

Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008

(VSBES.2008.146)