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Entscheid

VSBES.2008.204

Mutterschaftsversicherung

8. Dezember 2008Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 30. November 2007 brachte X. ihre Tochter zur Welt. Sie

meldete sich am 9. Februar 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an. Gemäss ihren eigenen Angaben

in der Anmeldung war sie im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den der Niederkunft

vorangegangenen neun Monaten zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vom 23.

April bis zum 4. November 2007 hatte sie durchgehend Taggelder der Invalidenversicherung

(IV) bezogen. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung der beantragten

Entschädigung ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde weist das

Versicherungsgericht ab.

Erwägungen

1.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach

Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei

Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) voraus, dass die Frau während

neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch

versichert war (Abs. 1 lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft

Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb

des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).

Gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG regelt der Bundesrat die

Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder

Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen

(lit. a) oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder

Selbständigerwerbende sind (lit. b). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation hat

der Bundesrat in Art. 29 und Art. 30 der Verordnung zum Er­werbsersatzgesetz

(EOV, SR 834.11) Regelungen für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter

erlassen.

Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist

oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach

Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die

Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall

bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder

der Invalidenversicherung bezogen hat. Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter

diese Voraussetzungen nicht, so hat sie trotzdem Anspruch auf die

Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis

steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft

war (Art. 30 EOV).

(…)

3.

b) Laut dem Verordnungstext muss eine Frau bis zur

Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall

einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung

bezogen haben, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein. Diese

Formulierung lässt nicht vermuten, dass auch ein Taggeldbezug bis einige Wochen

vor der Niederkunft zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen

würde. Auch den Erläuterungen des Bundesrates zur Neufassung der EOV (Beilage

zur Medienmitteilung vom 24. November 2004) kann keine entsprechende Absicht

entnommen werden, wenn er zu Art. 30 EOV ausführt: „Es wird vorgesehen, dass arbeitsunfähige Mütter

Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, wenn sie im Zeitpunkt

der Geburt infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der

Erwerbstätigkeit ein IV-Taggeld oder ein Taggeld für Lohnausfall der

obligatorischen oder privaten Kranken- und Unfallversicherung beziehen, und

zwar unabhängig des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses.“

c) Nicht nur im Verordnungstext, sondern auch im

Gesetzestext wird in Art. 16b EOG für die Anspruchsberechtigung auf den

Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit

verdeutlicht, dass diesem Zeitpunkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung

grosse Bedeutung zukommt. Dass es auf einen längeren Zeitraum um die Geburt

herum und nicht genau auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen würde, kann auch

der französischen und italienischen Fassung von Gesetzes- und Verordnungstext,

wo von „à la date de l’accouchement“ und „al momento del parto“ bzw. „jusqu’à

l’accouchement“ und „fino al parto“ gesprochen wird, nicht entnommen werden.

d) Seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung per 1.

Juli 2005 sind zu diesem Thema erst wenige Bundesgerichtsentscheide ergangen.

In BGE 133 V 78 ff. (besprochen in SZS 2008 Nr. 4) führt das Bundesgericht

betreffend eine selbständigerwerbende, bei der Geburt arbeitsunfähige Mutter

aus, der Bundesrat habe in Art. 30 Abs. 1 EOV zwar vorgesehen, dass eine im

Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähige Mutter (nur) entschädigungsberechtigt sei,

wenn sie bis zur Geburt Kranken- oder Unfalltaggelder einer Sozial- oder

Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe. Mit

Blick auf die Delegationsnorm (Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG) werde indes

deutlich, dass das Erfordernis eines Ersatzeinkommens nur dann zum Tragen

kommen könne, wenn die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft weder den

Status einer Arbeitnehmerin noch denjenigen einer Selbständigerwerbenden gehabt

habe.

Der vorliegende Fall ist nun genau einer, in welchem das

Kriterium des Ersatzeinkommens zum Tragen kommt, da die Beschwerdeführerin im

Geburtszeitpunkt weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende war. (…) Der

Wortlaut von Art. 30 EOV ist klar.

4.

a) Es fragt sich, ob die vorliegende Situation, in welcher

die Beschwerdeführerin bis knapp einen Monat vor der Geburt IV-Taggelder

bezogen hat, vom Gesetzgeber „übersehen“ worden ist und er auch für Frauen in

dieser Situation eine Anspruchsberechtigung vorsehen wollte, mit anderen

Worten, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine

gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte

Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige

Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen

einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des

Gesetzgebers, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE 125 V 11).

b) Gegen die Annahme einer Lücke spricht die Tatsache, dass

die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vorsieht, die aus

gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und

deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In

solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene

im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis

steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, BSV,

318.710

d, gültig ab 1.7.2005, Rz. 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im

Geburtszeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis

verfügen, sollten demnach vom Anspruch ausgeschlossen sein. Der Verordnung ist

daher zumindest e contrario eine Regelung für den vorliegenden Fall zu

entnehmen. Schon aus diesem Grund ist es fraglich, ob von einer Lücke

gesprochen werden kann.

c) Es scheint zudem wenig wahrscheinlich, dass der Gesetz-

bzw. Verordnungsgeber sich der Akzessorietät von IV-Taggeldern zu den

Eingliederungsmassnahmen nicht bewusst war. Taggelder werden in der IV in der

Regel nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt

werden (Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 44

N 32). Dass Versicherte zeitweise ohne Taggelder auskommen müssen, ist also an

der Tagesordnung und nicht etwa ein leicht zu vergessender Ausnahmefall. (…)

d) Die Mutterschaftsentschädigung ist als

Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter vorgesehen. (…) Die Ausnahmen

werden – wie oben dargelegt – in der EOV geregelt. Im vorliegenden Fall ist die

Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung einer Versicherten zu beurteilen,

die schon seit November 2004 nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, d.h.

nicht mehr erwerbstätig ist. Es ist daher nicht stossend, wenn sie nicht von

einer für Erwerbstätige geschaffenen Versicherung profitieren kann. (…)

e) Aus den obigen Ausführungen kann geschlossen werden, dass

im vorliegenden Fall keine Gesetzeslücke vorliegt und es nicht die Absicht des

Gesetzgebers war, Taggeldbezügerinnen ausnahmslos als anspruchberechtigt zu

erklären, sondern eben nur, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt ein Taggeld

beziehen (oder ausnahmsweise, wenn kein Taggeldanspruch, aber noch ein gültiges

Arbeitsverhältnis besteht) und wenn dieses Taggeld Erwerbsersatz darstellt. (…)

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2008

(VSBES.2008.204)