VSBES.2008.204
Mutterschaftsversicherung
8. Dezember 2008Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 39
Art. 16b Abs. 3 EOG, Art. 30 EOV. Die
Mutterschaftsversicherung ist eine Lohnausfallversicherung für erwerbstätige
Mütter. Eine Ausnahmeregelung besteht unter anderem für IV-Taggeldbezügerinnen;
dies aber nur, wenn der Bezug des Taggeldes bis unmittelbar vor der Geburt
stattfindet.
Sachverhalt
Am 30. November 2007 brachte X. ihre Tochter zur Welt. Sie
meldete sich am 9. Februar 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an. Gemäss ihren eigenen Angaben
in der Anmeldung war sie im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den der Niederkunft
vorangegangenen neun Monaten zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vom 23.
April bis zum 4. November 2007 hatte sie durchgehend Taggelder der Invalidenversicherung
(IV) bezogen. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung der beantragten
Entschädigung ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde weist das
Versicherungsgericht ab.
Erwägungen
1.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach
Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei
Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) voraus, dass die Frau während
neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch
versichert war (Abs. 1 lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft
Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb
des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).
Gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG regelt der Bundesrat die
Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen
(lit. a) oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder
Selbständigerwerbende sind (lit. b). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation hat
der Bundesrat in Art. 29 und Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz
(EOV, SR 834.11) Regelungen für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter
erlassen.
Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist
oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach
Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die
Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall
bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder
der Invalidenversicherung bezogen hat. Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter
diese Voraussetzungen nicht, so hat sie trotzdem Anspruch auf die
Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis
steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft
war (Art. 30 EOV).
(…)
3.
b) Laut dem Verordnungstext muss eine Frau bis zur
Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall
einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung
bezogen haben, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein. Diese
Formulierung lässt nicht vermuten, dass auch ein Taggeldbezug bis einige Wochen
vor der Niederkunft zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen
würde. Auch den Erläuterungen des Bundesrates zur Neufassung der EOV (Beilage
zur Medienmitteilung vom 24. November 2004) kann keine entsprechende Absicht
entnommen werden, wenn er zu Art. 30 EOV ausführt: „Es wird vorgesehen, dass arbeitsunfähige Mütter
Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, wenn sie im Zeitpunkt
der Geburt infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der
Erwerbstätigkeit ein IV-Taggeld oder ein Taggeld für Lohnausfall der
obligatorischen oder privaten Kranken- und Unfallversicherung beziehen, und
zwar unabhängig des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses.“
c) Nicht nur im Verordnungstext, sondern auch im
Gesetzestext wird in Art. 16b EOG für die Anspruchsberechtigung auf den
Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit
verdeutlicht, dass diesem Zeitpunkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung
grosse Bedeutung zukommt. Dass es auf einen längeren Zeitraum um die Geburt
herum und nicht genau auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen würde, kann auch
der französischen und italienischen Fassung von Gesetzes- und Verordnungstext,
wo von „à la date de l’accouchement“ und „al momento del parto“ bzw. „jusqu’à
l’accouchement“ und „fino al parto“ gesprochen wird, nicht entnommen werden.
d) Seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung per 1.
Juli 2005 sind zu diesem Thema erst wenige Bundesgerichtsentscheide ergangen.
In BGE 133 V 78 ff. (besprochen in SZS 2008 Nr. 4) führt das Bundesgericht
betreffend eine selbständigerwerbende, bei der Geburt arbeitsunfähige Mutter
aus, der Bundesrat habe in Art. 30 Abs. 1 EOV zwar vorgesehen, dass eine im
Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähige Mutter (nur) entschädigungsberechtigt sei,
wenn sie bis zur Geburt Kranken- oder Unfalltaggelder einer Sozial- oder
Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe. Mit
Blick auf die Delegationsnorm (Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG) werde indes
deutlich, dass das Erfordernis eines Ersatzeinkommens nur dann zum Tragen
kommen könne, wenn die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft weder den
Status einer Arbeitnehmerin noch denjenigen einer Selbständigerwerbenden gehabt
habe.
Der vorliegende Fall ist nun genau einer, in welchem das
Kriterium des Ersatzeinkommens zum Tragen kommt, da die Beschwerdeführerin im
Geburtszeitpunkt weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende war. (…) Der
Wortlaut von Art. 30 EOV ist klar.
4.
a) Es fragt sich, ob die vorliegende Situation, in welcher
die Beschwerdeführerin bis knapp einen Monat vor der Geburt IV-Taggelder
bezogen hat, vom Gesetzgeber „übersehen“ worden ist und er auch für Frauen in
dieser Situation eine Anspruchsberechtigung vorsehen wollte, mit anderen
Worten, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine
gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte
Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige
Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen
einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des
Gesetzgebers, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE 125 V 11).
b) Gegen die Annahme einer Lücke spricht die Tatsache, dass
die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vorsieht, die aus
gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und
deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In
solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene
im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis
steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, BSV,
318.710
d, gültig ab 1.7.2005, Rz. 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im
Geburtszeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis
verfügen, sollten demnach vom Anspruch ausgeschlossen sein. Der Verordnung ist
daher zumindest e contrario eine Regelung für den vorliegenden Fall zu
entnehmen. Schon aus diesem Grund ist es fraglich, ob von einer Lücke
gesprochen werden kann.
c) Es scheint zudem wenig wahrscheinlich, dass der Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber sich der Akzessorietät von IV-Taggeldern zu den
Eingliederungsmassnahmen nicht bewusst war. Taggelder werden in der IV in der
Regel nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
werden (Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 44
N 32). Dass Versicherte zeitweise ohne Taggelder auskommen müssen, ist also an
der Tagesordnung und nicht etwa ein leicht zu vergessender Ausnahmefall. (…)
d) Die Mutterschaftsentschädigung ist als
Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter vorgesehen. (…) Die Ausnahmen
werden – wie oben dargelegt – in der EOV geregelt. Im vorliegenden Fall ist die
Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung einer Versicherten zu beurteilen,
die schon seit November 2004 nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, d.h.
nicht mehr erwerbstätig ist. Es ist daher nicht stossend, wenn sie nicht von
einer für Erwerbstätige geschaffenen Versicherung profitieren kann. (…)
e) Aus den obigen Ausführungen kann geschlossen werden, dass
im vorliegenden Fall keine Gesetzeslücke vorliegt und es nicht die Absicht des
Gesetzgebers war, Taggeldbezügerinnen ausnahmslos als anspruchberechtigt zu
erklären, sondern eben nur, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt ein Taggeld
beziehen (oder ausnahmsweise, wenn kein Taggeldanspruch, aber noch ein gültiges
Arbeitsverhältnis besteht) und wenn dieses Taggeld Erwerbsersatz darstellt. (…)
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2008
(VSBES.2008.204)