VSBES.2008.224
Prämienverbilligung kantonal
8. Januar 2009Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 28
§§ 68 und 70 SV. Berechtigung des Departements des
Innern zur Festlegung der Parameter für die Prämienverbilligung der
Krankenkasse.
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn sprach der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung
von Fr. 420.00 zu. In ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht machte die
Beschwerdeführerin geltend, ihr sei für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung
in der Höhe von Fr. 1'011.90 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) (...) Der
Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf
Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 Sozialgesetz, SG, BGS
831.
), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie
abzüglich 10 %; das Departement des Innern kann indes diesen Abschlag von 10 %
nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68
Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
Das für die
Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der
letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und
besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des
satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211),
d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006
massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren
Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2
lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein
massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen
Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis
10.
% linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes
nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten
Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach
oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).
Das Departement hat von
den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch
gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8.
Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt.
Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der
regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile
neu auf 6 bis 12 % fest.
b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der „Verfügung“
vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen
Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die
unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das
Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der
Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu,
dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons
Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für
die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar
grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt
geschehen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der
regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene
Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte
erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn
man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen
bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der
veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich
aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30.
Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung.
Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf
Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV – wogegen der Kantonsrat kein Veto
erhoben hat – muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die
vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der
Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan,
wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall
bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung
vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres
feststehen müssen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008
(VSBES.2008.224)