Lexipedia

Entscheid

VSBES.2008.277

Prämienverbilligung kantonal

6. Januar 2009Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin

machte für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung geltend, welche ihr von der

Ausgleichskasse mangels steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn nicht

gewährt wurde. Vor Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend,

dass sie nach wie vor im Kanton Solothurn wohne und hier auch steuerpflichtig

sei. Mit ihrem Mann, der in Zürich lebe, habe sie Gütertrennung vereinbart. Der

Kanton Zürich weigere sich ebenfalls, ihr eine Prämienverbilligung

auszurichten. Das Versicherungsgericht gewährt der Beschwerdeführerin die

Prämienverbilligung.

Erwägungen

2.

a) Art. 8 Abs. 1 der

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der

Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4) legt unter dem Randtitel «Zuständigkeit»

fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres

nach dem Recht jenes Kantons besteht, in welchem der Versicherte am 1. Januar

seinen Wohnsitz hatte. Dem folgend hat nach dem solothurnischen Recht diejenige

Person Anspruch auf Prämienverbilligung, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres

im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte (§ 87 Abs. 1 lit. b Sozialgesetz, SG, BGS

831.

).

b) Die

Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen im Kanton Solothurn und wird hier

selbständig besteuert, während ihr Ehemann im Kanton Zürich wohnt und dort

steuerpflichtig ist. Die Ausgleichskasse hält dafür, massgeblich für die

örtliche Zuständigkeit sei der Wohnsitz des Ehemannes, da dieser der Hauptverdiener

und daher der Ehevorstand sei. Diese beiden Begriffe finden aber in den

Bestimmungen zur Prämienverbilligung nirgends Verwendung. Auch sonst hat der

Gesetzgeber keine speziellen Zuständigkeitsregeln für den Fall geschaffen, dass

einer der Ehepartner im Kanton Solothurn und der andere ausserhalb wohnt.

Entscheidend ist daher die Vorschrift, dass Personen, die gemeinsam besteuert

werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 87 Abs. 2 SG).

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Personen, die separat besteuert werden,

einen eigenen Anspruch besitzen. Eine Ausnahme davon gilt nach ausdrücklicher

Anordnung zwar für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung (s. dazu § 90

Abs. 1 SG i.V.m. § 67 SV [Sozialverordnung, BGS 831.2]). Bei Eheleuten ist

indes nichts dergleichen vorgesehen. Somit besitzt der Ehegatte, welcher wie

die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn einen eigenen Wohnsitz hat und

selbständig besteuert wird, auch einen eigenen Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 6. Januar 2008 (VSBES.2008.277)