VSBES.2008.277
Prämienverbilligung kantonal
6. Januar 2009Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 27
§ 87 SG. Leben Eheleute getrennt und werden
separat besteuert, so hat der im Kanton Solothurn wohnhafte Gatte für sich
Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin
machte für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung geltend, welche ihr von der
Ausgleichskasse mangels steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn nicht
gewährt wurde. Vor Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie nach wie vor im Kanton Solothurn wohne und hier auch steuerpflichtig
sei. Mit ihrem Mann, der in Zürich lebe, habe sie Gütertrennung vereinbart. Der
Kanton Zürich weigere sich ebenfalls, ihr eine Prämienverbilligung
auszurichten. Das Versicherungsgericht gewährt der Beschwerdeführerin die
Prämienverbilligung.
Erwägungen
2.
a) Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4) legt unter dem Randtitel «Zuständigkeit»
fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres
nach dem Recht jenes Kantons besteht, in welchem der Versicherte am 1. Januar
seinen Wohnsitz hatte. Dem folgend hat nach dem solothurnischen Recht diejenige
Person Anspruch auf Prämienverbilligung, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres
im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte (§ 87 Abs. 1 lit. b Sozialgesetz, SG, BGS
831.
).
b) Die
Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen im Kanton Solothurn und wird hier
selbständig besteuert, während ihr Ehemann im Kanton Zürich wohnt und dort
steuerpflichtig ist. Die Ausgleichskasse hält dafür, massgeblich für die
örtliche Zuständigkeit sei der Wohnsitz des Ehemannes, da dieser der Hauptverdiener
und daher der Ehevorstand sei. Diese beiden Begriffe finden aber in den
Bestimmungen zur Prämienverbilligung nirgends Verwendung. Auch sonst hat der
Gesetzgeber keine speziellen Zuständigkeitsregeln für den Fall geschaffen, dass
einer der Ehepartner im Kanton Solothurn und der andere ausserhalb wohnt.
Entscheidend ist daher die Vorschrift, dass Personen, die gemeinsam besteuert
werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 87 Abs. 2 SG).
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Personen, die separat besteuert werden,
einen eigenen Anspruch besitzen. Eine Ausnahme davon gilt nach ausdrücklicher
Anordnung zwar für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung (s. dazu § 90
Abs. 1 SG i.V.m. § 67 SV [Sozialverordnung, BGS 831.2]). Bei Eheleuten ist
indes nichts dergleichen vorgesehen. Somit besitzt der Ehegatte, welcher wie
die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn einen eigenen Wohnsitz hat und
selbständig besteuert wird, auch einen eigenen Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 6. Januar 2008 (VSBES.2008.277)