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Entscheid

VSBES.2008.49

Invalidenrente

26. Januar 2009Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2008 stellte der

Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsbegehren, der von der IV-Stelle

zugelassene Verrechnungsantrag der Kranken- und Unfallversicherung X. über Fr.

7'309.20 sei abzuweisen und die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse Y. sei

anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 7'309.20 nachzuvergüten. Mit Verfügung vom

9. Oktober 2008 wurde die Kranken- und Unfallversicherung X. im vorliegenden

Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 schloss sie

sich betreffend der Rentenauszahlung der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10.

April 2008 an, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Versicherungsgericht

weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

10.

b) Dem Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 (I 296/03) ist

zu entnehmen, dass betreffend einer kollektiven Krankentaggeldversicherung

lediglich die Beurteilung der Frage, ob die Verrechnung von Drittauszahlungen

an sich zulässig ist, in den Zuständigkeitsbereich eines kantonalen

Versicherungsgerichtes fällt. Das EVG führt im genannten Urteil sodann explizit

aus, nicht zu befinden habe das öffentliche Recht dagegen über den

materiellrechtlichen Bestand und die konkrete Höhe des von der Krankenkasse

gegenüber der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. In diesem

Fall betreffe die Rückforderung von Versicherungsleistungen lediglich das

Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Krankenkasse, weshalb

ein Streit über Bestand oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen diesen

beiden Parteien auszutragen sei. Die versicherte Person, welche den Bestand

oder die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten

Rückforderung der Krankenkasse bestreiten wolle, habe dies mithin direkt

gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, welche nötigenfalls eine

beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe.

Im vorliegenden Fall hat das Versicherungsgericht folglich

nur über die Frage zu entscheiden, ob die IV-Stelle die zugunsten des

Beschwerdeführers auszurichtenden Versicherungsleistungen überhaupt mit

denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung X. verrechnen durfte. Nicht in

die Zuständigkeit des Gerichts fällt dagegen die Überprüfung der Ausführungen

des Beschwerdeführers betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes und die

daraus abgeleitete Folge, es liege konkret gar keine Überversicherung vor.

Diese Streitigkeit betrifft allein den Bestand bzw. die Höhe der Verrechnungsforderung

und ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen ausschliesslich ein Streit

zwischen dem Beschwerdeführer und der Kranken- und Unfallversicherung X.

c) (...) In seiner Rechtsprechung hatte das EVG immer wieder

zu prüfen, ob die von der Verwaltung jeweils verfügte und meist vorinstanzlich

geschützte Drittauszahlung an einen anderen Versicherungsträger gestützt auf

Art. 85bis IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR

831.

) i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

SR 831.20) bestätigt werden könne (SVR 2001 IV Nr. 13 E. 4). In diesem

Zusammenhang hielt es wiederholt fest, ein gegenüber der nachträglich

leistenden Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch

müsse nebst der Voraussetzung, dass er sich nicht nur gegen den Versicherten

selbst, sondern gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden

Sozialversicherungsträger zu richten habe, normativ – etwa in den AVB –

statuiert sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» im Sinne von

Art. 85bis IVV gesprochen werden könne (Urteile I 282/99 vom 10. Mai

2000.

E. 5b und c [SVR 2001 IV Nr. 13], I 317/03 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2, I

428/05 vom 18. April 2006 E. 4.4.2).

In ihren AVB statuiert die Kranken- und Unfallversicherung X.

in Ziffer 49.2 unter dem Titel «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ein

Rückforderungsrecht, welches den Versicherer bei einer allfälligen

Leistungspflicht anderer Sozialversicherer berechtigt, von ihm vorschussweise

erbrachte Leistungen direkt beim anderen Sozialversicherer einzufordern.

Übertragen auf den vorliegenden Fall ist aus der zitierten Rechtsprechung zu

schliessen, dass mit Vorliegen der Ziffer 49.2 der AVB der Kranken- und

Unfallversicherung X. die Voraussetzungen für ein «eindeutiges Rückforderungsrecht»

im Sinne von Art. 85bis IVV erfüllt sind. Mit der genannten

Bestimmung bringt die Kranken- und Unfallversicherung X. gegenüber der

versicherten Person einen Rückforderungsanspruch gegenüber einem

Sozialversicherer im Falle von Vorschussleistungen unzweideutig zum Ausdruck.

d) Es bleibt weiter zu klären, ob die fragliche Bestimmung

für den Beschwerdeführer überhaupt Gültigkeit beanspruchen kann.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den

Bedingungen des zwischen seiner früheren Arbeitgeberin, der F. AG, und der

Kranken- und Unfallversicherung X. abgeschlossenen

Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung und den integrierten AVB konkludent durch

Antritt des Arbeitsverhältnisses unterzogen hat.

Grundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip

auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind,

insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (BGE 132 V 149). Im

Versicherungsrecht im Speziellen gilt als primäre Auslegungsmethode ebenfalls das

Vertrauensprinzip, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der

versicherungstechnischen Gesichtspunkte, der sozialen Dimension von

Versicherungsverträgen im Massengeschäft, des Sinneszusammenhanges unter

Berücksichtigung der Art der Versicherungsdeckung und der systematischen

Gliederung innerhalb des Vertragstextes. AVB sind daher mit anderen Worten

ausgedrückt so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie

bei verständiger Würdigung, unter Berücksichtigung des Sinneszusammenhanges, der

Vertragsgliederung und der sozialen Dimension des Vertrages verstehen darf

(vgl. Roland Schaer: Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 9 N 20 f.).

Die Regelung betreffend das Rückforderungsrecht findet sich

in den konkreten AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. unter dem Titel

«Einschränkungen des Versicherungsschutzes». Ob ein Versicherungsnehmer unter

diesem Titel mit einem Rückforderungsrecht rechnen muss, ist mindestens

zweifelhaft. Unter «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ist normalerweise

eine Aufzählung von Sachverhalten zu verstehen, bei deren Eintritt der

Versicherungsträger keine oder nicht die vollen Leistungen erbringt. Solche

Ausschlüsse und Kürzungen finden sich in den Ziffern 45 und 46 der AVB der

Kranken- und Unfallversicherung X. Das Rückforderungsrecht betrifft jedoch eine

ganz andere Thematik: Der Versicherungsträger erbringt seine Leistungen sehr

wohl für ein versichertes Ereignis und nicht für ein vom Versicherungsschutz

ausgeschlossenes. Wenn ein primär leistungspflichtiger Sozialversicherer für

dasselbe Ereignis im Nachhinein ebenfalls Leistungen erbringt, kann er seine

Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern. Eine Einschränkung des

Versicherungsschutzes liegt demnach im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch

nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Versicherungsträgern zeigt, dass das

Institut der Rückforderung unter Titeln wie «Was geschieht, wenn der

Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten hat?» (Urteil I 282/99)

oder «Leistungen Dritter» (Urteil I 31/00) geregelt wird. Es ist deshalb

zusätzlich zu prüfen, ob bezüglich Ziffer 49.2 der AVB von einem

Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gesprochen werden muss.

Die geltende Rechtsprechung stellt an diese jedoch hohe Anforderungen, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen.

e) Es entspricht der allgemeinen Regel, dass sich nur die

schwache oder unerfahrene Vertragspartei auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen

kann und die Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel aus der Sicht des Zustimmenden

zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, weshalb auch

branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich

sein können. Insofern ist das subjektive Fachwissen, die Branchenerfahrung und

die Rechtsstellung des einem Vorsorgereglement global zustimmenden Versicherten

für die Ungewöhnlichkeit von darin enthaltenen Bestimmungen durchaus von

Belang. Neben dieser subjektiven Komponente setzt aber die

Ungewöhnlichkeitsregel stets eine objektive Ungewöhnlichkeit der fraglichen

AVB-Regelung voraus. Objektiv ungewöhnlich sind nur Klauseln, die einen

geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur,

wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse

aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (Urteil B

160/06, BGE 119 II 446 109 II 452).

Ob vorliegend die subjektive Voraussetzung des fehlenden

Fachwissens gegeben ist, kann im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Klausel,

obwohl sie sich systematisch nicht an der richtigen Stelle in den AVB befindet,

keinen geschäftsfremden Inhalt im Sinne der objektiven Anforderung aufweist,

offen gelassen werden. Wie die bereits zahlreich zitierte Rechtsprechung

bezüglich dieser Thematik zeigt, entspricht die grundsätzliche Statuierung

eines Rückforderungsanspruches bei einem ebenfalls für das gleiche versicherte

Ereignis leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger durchaus der Praxis der

privaten Taggeldversicherer. Es wäre daher realitätsfremd zu behaupten, der Rückforderungsanspruch

würde den betreffenden Vertragscharakter wesentlich verändern oder damit gar in

erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus

fallen. Im Ergebnis ist daher zu schliessen, dass Ziffer 49.2 der AVB der Kranken-

und Unfallversicherung X. vor dem Vertrauensprinzip standhält und keinen

Überraschungseffekt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bewirken kann.

Demnach ist das Rückforderungsrecht gültig und, wie bereits oben erwähnt,

rechtsgenüglich statuiert. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich dieses

Punktes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Versicherungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2009

(VSBES.2008.49)