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Entscheid

VSBES.2009.137

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

29. Juni 2010Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 31. Oktober 2005 wurde der Ausgleichskasse Z. durch die

Y. AG für den Arbeitnehmer X. eine Lohnsumme von CHF 170'100.00, für den

Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005, gemeldet. Die

Ausgleichskasse schrieb die entsprechenden Beträge (CHF 89'100.00 für das Jahr

2004; CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X.

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut. Die der genannten Lohnsumme

entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht erhältlich gemacht

werden, da die Y. AG keine Zahlungen leistete und in der Folge wegen Fehlens

eines Domizils von Amtes wegen aufgelöst wurde (alter Art. 88a Abs. 1 der

Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Die Ausgleichskasse leitete

daraufhin gegen den einzigen Verwaltungsrat und späteren Liquidator W. ein

Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein. Das Versicherungsgericht wies

die Sache mit Urteil vom 22. August 2007 zur Ergänzung der Abklärungen an die

Ausgleichskasse zurück.

Die Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer auf, für

die Lohnabrechnung über CHF 170'100.00 Kopien der Auszahlungsbelege, den

offiziellen Lohnausweis sowie eine Kopie der Steuererklärungen pro 2004 und

2005 einzureichen, andernfalls die Lohnsumme (im Individuellen Konto/IK)

storniert würde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung der

Belege nicht nach. Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des

IK-Eintrags. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Gegen

den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben. Dieses führte eine Instruktionsverhandlung durch, zu der

der Beschwerdeführer, sein Vertreter, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin

sowie W. als Zeuge vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter

blieben der Verhandlung fern. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

a) Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im

Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger

Fehler; solche können insbesondere aus unzutreffenden (oder gänzlich unterbliebenen)

Angaben des Arbeitgebers oder aus einem Versehen bei deren Übertragung

resultieren. Positivrechtlich geregelt ist die Korrektur von Fehlern, die die

versicherte Person entdeckt, nachdem sie einen Kontenauszug verlangt hat. In

diesem Fall kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ein

Berichtigungsbegehren stellen, über das die Ausgleichskasse mit einer Verfügung

entscheidet (Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). In diesem Zusammenhang gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG-Urteile H 104/04 vom 14.

Dezember 2004 und H 141/03 vom 8. Oktober 2003; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008,

AB.2006.00104; Rz 2512 der Wegleitung über Versicherungsausweis und

Individuelles Konto [WL VA/IK], die zwar einen höheren Beweisgrad verlangt,

jedoch den vorerwähnten Urteilen nachzustehen hat). Wird die Berichtigung erst

bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV demgegenüber

eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der

volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden

Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Auch die Randziffern 2403

ff. WL VA/IK legen diesbezüglich nur das technische Vorgehen fest. Es

rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog

anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des

Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit

einem höheren Beweisgrad nachgewiesen werden. In formeller Hinsicht ist eine

Korrektur (entsprechend Art. 141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen. Da

einem IK-Eintrag keine weitergehende Verbindlichkeit zukommen kann als einer

rechtskräftigen Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen

des BSV zu Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV in AHI 2002 S. 240), ist ein Rückkommen

auf eine Eintragung – unabhängig von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV – auch dann

zulässig, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Ueli

Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Basel/Genf/München

2007, S. 1318).

b) Die Beschwerdegegnerin hatte nach Erhalt der

Lohnabrechnung vom 31. Oktober 2005 keinen Anlass, die dortigen Angaben

anzuzweifeln. Erst mit dem Urteil des Versicherungsgerichts im

Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) gegen W. wurde deutlich, dass Anlass

bestand, die gemeldeten Lohnzahlungen anzuzweifeln. Falls sich erweisen sollte,

dass die entsprechenden Lohnansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht bestanden hatten und nicht ausbezahlt wurden, wären damit sowohl die

Voraussetzungen eines Rückkommens auf die seinerzeitige Beurteilung unter dem

Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als auch jene einer Berichtigung

gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV erfüllt. Dem Formerfordernis wurde durch den Erlass

der Verfügung vom 23. Februar 2009 ebenfalls Rechnung getragen. Der Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hängt somit davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass eine beitragspflichtige Lohnforderung von CHF 170'100.00

für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht bestand. Da sich

eine derartige negative Tatsache nicht strikt beweisen lässt, muss es genügen,

wenn alle üblicherweise vorhandenen Belege für den Lohnanspruch und für Lohnzahlungen

fehlen. Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht

zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art. 28 ATSG) die notwendigen

Unterlagen beizubringen.

c) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

umstrittenen Lohnzahlungen seien durch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom

31.

Oktober 2005 hinreichend nachgewiesen. Dieses Dokument trägt eine

Unterschrift, die aufgrund des Schriftbildes als «W.» gelesen werden kann und

somit dem Verwaltungsrat W. zugeordnet werden könnte; dieser ist anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2010 unter Zeugenpflicht befragt worden. W.

hat dabei erklärt, die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm. Vermutlich

habe der Beschwerdeführer die Unterschrift gefälscht. Ein Vergleich der

verschiedenen fraglichen, sich bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt

folgendes Bild: (...)

Diese Gegenüberstellung zeigt klar auf, dass die beiden

Unterschriften auf dem Brief der Y. AG vom 25. Oktober 2005 sowie dem

Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 keine Ähnlichkeit mit den in den übrigen

Dokumenten angebrachten Signaturen aufweisen. Dazu kommen die Aussagen des

Zeugen W., dass die Unterschrift auf dem Lohnausweis nicht von ihm stamme. Es

ergeben sich nach Lage der Akten keine Hinweise, an der Glaubwürdigkeit dieser

Zeugenaussagen zu zweifeln; der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert.

Folglich ist davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Unterschriften nicht

von W. stammen. Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann

indes offen bleiben.

d) Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob

andere, sich bei den Akten befindliche Dokumente hinreichend zu beweisen

vermögen, ob in der Zeit von Februar 2004 bis Oktober 2005 tatsächlich

Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind.

Dazu gilt es festzustellen, dass die durch den

Beschwerdeführer eingereichten – angeblich «EDV-mässig wiederhergestellten» –

und auf den in P. wohnhaften Beschwerdeführer ausgestellten «Lohnausweise»

nicht geeignet sind, die Lohnbezüge von November 2004 bis September 2005

glaubwürdig zu belegen, fehlt doch darin jeglicher Bezug zur Arbeitgeberin, der

Y. AG. Auch decken die Belege nicht sämtliche, im Lohnausweis vom 31. Oktober

2005.

deklarierten Lohnbezüge ab. Im Übrigen hat der Zeuge die Höhe des Lohns

des Beschwerdeführers als eigenartig bezeichnet. Da der Zeuge W. anlässlich der

Befragung vom 6. Mai 2010 ein Dokument eingereicht hat, gemäss welchem er als

Vertreter der Y. AG dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 die Vollmacht über ein

Konto bei der Raiffeisenbank K. einräumte, hat das Versicherungsgericht bei

dieser Bank von Amtes wegen die Auszüge der Konten der Y. AG und des

Beschwerdeführers eingeholt; diesen lassen sich jedoch keine Hinweise auf

entsprechende Lohnzahlungen der Arbeitgeberin entnehmen, und zwar weder dem

Konto der Y. AG noch jenem des Beschwerdeführers. Bei den verschiedenen

Gutschriften der Y. AG handelt es sich um deutlich geringere Beträge als die

geltend gemachten Gehaltszahlungen von monatlich netto CHF 7'332.00. Immerhin

fällt – wenn auch im vorliegenden Fall nicht von relevanter Bedeutung – auf,

dass auf dem Mitgliederprivatkonto des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen

zufolge in dieser Zeit in P. gewohnt habe, während des ganzen Jahres mehrere

Kontobewegungen pro Monat, insbesondere Bareinzahlungen und Barauszahlungen, zu

verzeichnen sind. Folglich ist es aufgrund dieser Unterlagen als nicht erwiesen

zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis

31.

Oktober 2005 eine Bruttolohnsumme von insgesamt CHF 170'100.00 erzielt hat.

Eine Lohnzahlung in bar erschiene als äusserst ungewöhnlich; im konkreten Fall

kann sie, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, er habe in P.

Wohnsitz verzeichnet und auch dort gearbeitet, ohne weiteres ausgeschlossen

werden. Folglich müsste das Gehalt auf ein Konto geflossen sein. Die

Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer denn auch wiederholt aufgefordert,

Kontoauszüge vorzulegen, woraus die entsprechenden Zahlungen ersichtlich seien.

Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, dieser Aufforderung

nachzukommen; dies lässt den Schluss zu, es seien keine Löhne ausbezahlt

worden.

e) Bleibt noch die Darstellung des Beschwerdeführers zu

überprüfen, bei der Revisionsstelle V. AG lägen Buchhaltungsunterlagen etc.

vor. Der durch die Ausgleichskasse eingeholten Bestätigung der V. AG vom 23.

April 2009 lässt sich entnehmen, dass sie auf mehrmaliges Mahnen hin keine

Revisionsunterlagen erhalten und sich daher gezwungen gesehen habe, das

Revisionsstellenmandat niederzulegen. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen

sich weitere Abklärungen.

f) Was schliesslich das durch den Beschwerdeführer verlangte

Einholen von Mehrwertsteuerabrechnungen sowie Zolldokumenten anbelangt, ist mit

der Ausgleichskasse festzustellen, dass diese am bisherigen Beweisergebnis

nichts zu ändern vermögen, haben doch diese Unterlagen weder einen Bezug zu den

fraglichen Lohnbezügen noch einen entsprechenden Einfluss darauf.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2010

(VSBES.2009.137)