VSBES.2009.137
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
29. Juni 2010Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 21
Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV. Korrektur allfälliger
Fehler der Eintragungen im Individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse. Wird
die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art.
141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von
Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht.
Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV
analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des
Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit
einem höheren Beweisgrad nachgewiesen sein.
Sachverhalt
Am 31. Oktober 2005 wurde der Ausgleichskasse Z. durch die
Y. AG für den Arbeitnehmer X. eine Lohnsumme von CHF 170'100.00, für den
Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005, gemeldet. Die
Ausgleichskasse schrieb die entsprechenden Beträge (CHF 89'100.00 für das Jahr
2004; CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X.
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut. Die der genannten Lohnsumme
entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht erhältlich gemacht
werden, da die Y. AG keine Zahlungen leistete und in der Folge wegen Fehlens
eines Domizils von Amtes wegen aufgelöst wurde (alter Art. 88a Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Die Ausgleichskasse leitete
daraufhin gegen den einzigen Verwaltungsrat und späteren Liquidator W. ein
Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein. Das Versicherungsgericht wies
die Sache mit Urteil vom 22. August 2007 zur Ergänzung der Abklärungen an die
Ausgleichskasse zurück.
Die Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer auf, für
die Lohnabrechnung über CHF 170'100.00 Kopien der Auszahlungsbelege, den
offiziellen Lohnausweis sowie eine Kopie der Steuererklärungen pro 2004 und
2005 einzureichen, andernfalls die Lohnsumme (im Individuellen Konto/IK)
storniert würde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung der
Belege nicht nach. Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des
IK-Eintrags. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Gegen
den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben. Dieses führte eine Instruktionsverhandlung durch, zu der
der Beschwerdeführer, sein Vertreter, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin
sowie W. als Zeuge vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter
blieben der Verhandlung fern. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
a) Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im
Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger
Fehler; solche können insbesondere aus unzutreffenden (oder gänzlich unterbliebenen)
Angaben des Arbeitgebers oder aus einem Versehen bei deren Übertragung
resultieren. Positivrechtlich geregelt ist die Korrektur von Fehlern, die die
versicherte Person entdeckt, nachdem sie einen Kontenauszug verlangt hat. In
diesem Fall kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ein
Berichtigungsbegehren stellen, über das die Ausgleichskasse mit einer Verfügung
entscheidet (Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). In diesem Zusammenhang gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG-Urteile H 104/04 vom 14.
Dezember 2004 und H 141/03 vom 8. Oktober 2003; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008,
AB.2006.00104; Rz 2512 der Wegleitung über Versicherungsausweis und
Individuelles Konto [WL VA/IK], die zwar einen höheren Beweisgrad verlangt,
jedoch den vorerwähnten Urteilen nachzustehen hat). Wird die Berichtigung erst
bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV demgegenüber
eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden
Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Auch die Randziffern 2403
ff. WL VA/IK legen diesbezüglich nur das technische Vorgehen fest. Es
rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog
anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des
Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit
einem höheren Beweisgrad nachgewiesen werden. In formeller Hinsicht ist eine
Korrektur (entsprechend Art. 141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen. Da
einem IK-Eintrag keine weitergehende Verbindlichkeit zukommen kann als einer
rechtskräftigen Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen
des BSV zu Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV in AHI 2002 S. 240), ist ein Rückkommen
auf eine Eintragung – unabhängig von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV – auch dann
zulässig, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Ueli
Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Basel/Genf/München
2007, S. 1318).
b) Die Beschwerdegegnerin hatte nach Erhalt der
Lohnabrechnung vom 31. Oktober 2005 keinen Anlass, die dortigen Angaben
anzuzweifeln. Erst mit dem Urteil des Versicherungsgerichts im
Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) gegen W. wurde deutlich, dass Anlass
bestand, die gemeldeten Lohnzahlungen anzuzweifeln. Falls sich erweisen sollte,
dass die entsprechenden Lohnansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht bestanden hatten und nicht ausbezahlt wurden, wären damit sowohl die
Voraussetzungen eines Rückkommens auf die seinerzeitige Beurteilung unter dem
Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als auch jene einer Berichtigung
gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV erfüllt. Dem Formerfordernis wurde durch den Erlass
der Verfügung vom 23. Februar 2009 ebenfalls Rechnung getragen. Der Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hängt somit davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass eine beitragspflichtige Lohnforderung von CHF 170'100.00
für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht bestand. Da sich
eine derartige negative Tatsache nicht strikt beweisen lässt, muss es genügen,
wenn alle üblicherweise vorhandenen Belege für den Lohnanspruch und für Lohnzahlungen
fehlen. Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht
zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art. 28 ATSG) die notwendigen
Unterlagen beizubringen.
c) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die
umstrittenen Lohnzahlungen seien durch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom
31.
Oktober 2005 hinreichend nachgewiesen. Dieses Dokument trägt eine
Unterschrift, die aufgrund des Schriftbildes als «W.» gelesen werden kann und
somit dem Verwaltungsrat W. zugeordnet werden könnte; dieser ist anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2010 unter Zeugenpflicht befragt worden. W.
hat dabei erklärt, die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm. Vermutlich
habe der Beschwerdeführer die Unterschrift gefälscht. Ein Vergleich der
verschiedenen fraglichen, sich bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt
folgendes Bild: (...)
Diese Gegenüberstellung zeigt klar auf, dass die beiden
Unterschriften auf dem Brief der Y. AG vom 25. Oktober 2005 sowie dem
Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 keine Ähnlichkeit mit den in den übrigen
Dokumenten angebrachten Signaturen aufweisen. Dazu kommen die Aussagen des
Zeugen W., dass die Unterschrift auf dem Lohnausweis nicht von ihm stamme. Es
ergeben sich nach Lage der Akten keine Hinweise, an der Glaubwürdigkeit dieser
Zeugenaussagen zu zweifeln; der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert.
Folglich ist davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Unterschriften nicht
von W. stammen. Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann
indes offen bleiben.
d) Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob
andere, sich bei den Akten befindliche Dokumente hinreichend zu beweisen
vermögen, ob in der Zeit von Februar 2004 bis Oktober 2005 tatsächlich
Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind.
Dazu gilt es festzustellen, dass die durch den
Beschwerdeführer eingereichten – angeblich «EDV-mässig wiederhergestellten» –
und auf den in P. wohnhaften Beschwerdeführer ausgestellten «Lohnausweise»
nicht geeignet sind, die Lohnbezüge von November 2004 bis September 2005
glaubwürdig zu belegen, fehlt doch darin jeglicher Bezug zur Arbeitgeberin, der
Y. AG. Auch decken die Belege nicht sämtliche, im Lohnausweis vom 31. Oktober
2005.
deklarierten Lohnbezüge ab. Im Übrigen hat der Zeuge die Höhe des Lohns
des Beschwerdeführers als eigenartig bezeichnet. Da der Zeuge W. anlässlich der
Befragung vom 6. Mai 2010 ein Dokument eingereicht hat, gemäss welchem er als
Vertreter der Y. AG dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 die Vollmacht über ein
Konto bei der Raiffeisenbank K. einräumte, hat das Versicherungsgericht bei
dieser Bank von Amtes wegen die Auszüge der Konten der Y. AG und des
Beschwerdeführers eingeholt; diesen lassen sich jedoch keine Hinweise auf
entsprechende Lohnzahlungen der Arbeitgeberin entnehmen, und zwar weder dem
Konto der Y. AG noch jenem des Beschwerdeführers. Bei den verschiedenen
Gutschriften der Y. AG handelt es sich um deutlich geringere Beträge als die
geltend gemachten Gehaltszahlungen von monatlich netto CHF 7'332.00. Immerhin
fällt – wenn auch im vorliegenden Fall nicht von relevanter Bedeutung – auf,
dass auf dem Mitgliederprivatkonto des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen
zufolge in dieser Zeit in P. gewohnt habe, während des ganzen Jahres mehrere
Kontobewegungen pro Monat, insbesondere Bareinzahlungen und Barauszahlungen, zu
verzeichnen sind. Folglich ist es aufgrund dieser Unterlagen als nicht erwiesen
zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis
31.
Oktober 2005 eine Bruttolohnsumme von insgesamt CHF 170'100.00 erzielt hat.
Eine Lohnzahlung in bar erschiene als äusserst ungewöhnlich; im konkreten Fall
kann sie, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, er habe in P.
Wohnsitz verzeichnet und auch dort gearbeitet, ohne weiteres ausgeschlossen
werden. Folglich müsste das Gehalt auf ein Konto geflossen sein. Die
Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer denn auch wiederholt aufgefordert,
Kontoauszüge vorzulegen, woraus die entsprechenden Zahlungen ersichtlich seien.
Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, dieser Aufforderung
nachzukommen; dies lässt den Schluss zu, es seien keine Löhne ausbezahlt
worden.
e) Bleibt noch die Darstellung des Beschwerdeführers zu
überprüfen, bei der Revisionsstelle V. AG lägen Buchhaltungsunterlagen etc.
vor. Der durch die Ausgleichskasse eingeholten Bestätigung der V. AG vom 23.
April 2009 lässt sich entnehmen, dass sie auf mehrmaliges Mahnen hin keine
Revisionsunterlagen erhalten und sich daher gezwungen gesehen habe, das
Revisionsstellenmandat niederzulegen. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen
sich weitere Abklärungen.
f) Was schliesslich das durch den Beschwerdeführer verlangte
Einholen von Mehrwertsteuerabrechnungen sowie Zolldokumenten anbelangt, ist mit
der Ausgleichskasse festzustellen, dass diese am bisherigen Beweisergebnis
nichts zu ändern vermögen, haben doch diese Unterlagen weder einen Bezug zu den
fraglichen Lohnbezügen noch einen entsprechenden Einfluss darauf.
Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2010
(VSBES.2009.137)