VSBES.2010.10
Unfallversicherung UVG
23. April 2010Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 25
Art. 8 Abs. 2 i.V.m Art. 7 Abs. 2 UVG
und Art. 13 UVV. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit
nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese
Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als
Berufsunfälle.
Das Arbeitspensum von unregelmässig
arbeitenden Teilzeitbeschäftigten ist nach den Empfehlungen der
Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987
(Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juni 1984 zu bemessen,
wonach für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf
den Durchschnitt von drei Monaten abzustellen ist. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle
versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in
denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war,
oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum
von mindestens acht Stunden erreicht hat.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb des
14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes einen Unfall erlitten. In den letzten drei
Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen
insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre
Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Berufsunfall im Sinne von
Art. 7 Unfallversicherungsgesestz (UVG, SR 832.20). Dabei halte sie an der von
ihr jeweils angewandten und vor Bundesrecht standhaltenden Berechnungsmethode
fest, wonach die jährliche Arbeitszeit durch 52 Wochen zu teilen sei. Dies
ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden. Somit habe die Beschwerdeführerin
keine Deckung bei Nichtberufsunfällen (NBU). Demgegenüber beruft sich die
Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission
Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987, wonach die
NBU-Deckung zu bejahen sei, wenn
a) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer
mindestens acht Stunden erreiche oder
b) die Wochen mit mindestens acht
Arbeitsstunden überwögen. Zudem verweist sie auf den Entscheid des
Bundesgerichts BGE 126 V 353. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde
gut.
Erwägungen
4.
a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die
Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles unter diejenigen
Teilzeiterwerbstätigen fällt, die auch obligatorisch unfallversichert sind,
d.h. gemäss Art. 13 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) eine
wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden absolvieren. (...)
5.
a) Ebenso wie im von der Beschwerdeführerin
zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 126 V 353 stellt sich auch im vorliegenden
Fall die Frage, nach welchen Kriterien das Arbeitspensum von unregelmässig
arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu bemessen ist. Das Bundesgericht legt zwei
unterschiedliche Bemessungsvarianten dar, lässt aber schliesslich offen,
welcher der beiden der Vorrang einzuräumen ist.
b) Maurer (Alfred Maurer: Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, N 196a) schlägt vor, das Pensum für jede
Woche separat zu bestimmen. Daher seien Teilzeitbeschäftigte jede einzelne
Woche, in der sie mindestens 12 Stunden (in der vorliegend anwendbaren, seit 1.
Januar 2000 geltenden Fassung: 8 Stunden) arbeiteten, für Nichtberufsunfälle
versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung
begründen würden. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts hat diese Lösung den
Vorteil, ein klares Kriterium zur Verfügung zu stellen. Sie beinhalte indessen
zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf jeweils zu
Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle
bestehe, da noch unsicher sei, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf 12
(hier: 8) Stunden erhöhen werde, hätten Teilzeitbeschäftigte auch keine
langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine
entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden
Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR
832.
]) verunmögliche. Deshalb werde von einem Teil der Lehre eine längere
Bemessungsperiode zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit gefordert (Susanne Leuzinger-Naef: Sozialversicherungsrechtliche
Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Erwin Murer [Hrsg.]: Neue
Erwerbsformen – veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996,
S. 118; Stephan Ragg: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System
der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1997, S. 60 ff.).
c) Demgegenüber stellen die Empfehlungen der
Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987
(Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das
Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231; BGE 114 V 318), für die
Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt
von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer
entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er
überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in
der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von
mindestens acht Stunden erreicht hat. Diese Kriterien seien – so das
Bundesgericht – einfach zu handhaben, klar und voraussehbar.
6.
a) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil
BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig
anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage von entscheidwesentlicher
Bedeutung. Sie muss deshalb beantwortet werden. Es erscheint als sachgerecht,
der alternativen Durchschnittsmethode gegenüber der von Maurer entwickelten
wochenweisen Betrachtung den Vorzug zu geben. Nur die alternative
Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der
Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der wochenweisen
Betrachtung wäre die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall pro Monat jeweils
eine Woche obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert
und die übrigen drei Wochen lediglich für Berufsunfälle. Diese Konsequenz lässt
sich unter Berücksichtigung der heutzutage vielfältig möglichen und verschieden
ausgestalteten Arbeitsverhältnisse gerade mit Blick auf
Teilzeitarbeitsverhältnisse erwerbstätiger Eltern nicht rechtfertigen. Zudem
ist auch den Erwägungen im zitierten Bundesgerichtsurteil eher eine Tendenz zur
Befürwortung der alternativen Durchschnittsmethode zu entnehmen. So werden bei
der wochenweisen Betrachtung dem genannten einzigen Vorteil gleich zwei
Nachteile gegenübergestellt. Bei der alternativen Durchschnitts methode dagegen
sieht das Bundesgericht lediglich einen Vorzug, nämlich den der einfachen,
klaren und voraussehbaren Handhabung. Anzufügen bleibt, dass die von der
Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Methode, welche für die Ermittlung
der durchschnittlichen Arbeitszeit auch die Wochen berücksichtigt, in denen nicht
gearbeitet wurde, weder im zitierten Bundesgerichtsentscheid noch in den
Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden eine Grundlage findet.
b) Im vorliegenden Fall ereignete sich der
Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. In den letzten drei
Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen
insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Dies ergibt einen wöchentlichen Schnitt von
10.4
Stunden, womit die Voraussetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von
mindestens acht Stunden erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich war die
Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt obligatorisch nicht nur gegen Berufs-,
sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 23. April
2010.
(VSBES.2010.10)