Lexipedia

Entscheid

VSBES.2010.10

Unfallversicherung UVG

23. April 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb des

14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes einen Unfall erlitten. In den letzten drei

Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen

insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre

Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Berufsunfall im Sinne von

Art. 7 Unfallversicherungsgesestz (UVG, SR 832.20). Dabei halte sie an der von

ihr jeweils angewandten und vor Bundesrecht standhaltenden Berechnungsmethode

fest, wonach die jährliche Arbeitszeit durch 52 Wochen zu teilen sei. Dies

ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 4.7 Stunden. Somit habe die Beschwerdeführerin

keine Deckung bei Nichtberufsunfällen (NBU). Demgegenüber beruft sich die

Beschwerdegegnerin auf die entsprechende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission

Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987, wonach die

NBU-Deckung zu bejahen sei, wenn

a) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer

mindestens acht Stunden erreiche oder

b) die Wochen mit mindestens acht

Arbeitsstunden überwögen. Zudem verweist sie auf den Entscheid des

Bundesgerichts BGE 126 V 353. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde

gut.

Erwägungen

4.

a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die

Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles unter diejenigen

Teilzeiterwerbstätigen fällt, die auch obligatorisch unfallversichert sind,

d.h. gemäss Art. 13 Abs. 1 Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) eine

wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden absolvieren. (...)

5.

a) Ebenso wie im von der Beschwerdeführerin

zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 126 V 353 stellt sich auch im vorliegenden

Fall die Frage, nach welchen Kriterien das Arbeitspensum von unregelmässig

arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu bemessen ist. Das Bundesgericht legt zwei

unterschiedliche Bemessungsvarianten dar, lässt aber schliesslich offen,

welcher der beiden der Vorrang einzuräumen ist.

b) Maurer (Alfred Maurer: Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, N 196a) schlägt vor, das Pensum für jede

Woche separat zu bestimmen. Daher seien Teilzeitbeschäftigte jede einzelne

Woche, in der sie mindestens 12 Stunden (in der vorliegend anwendbaren, seit 1.

Januar 2000 geltenden Fassung: 8 Stunden) arbeiteten, für Nichtberufsunfälle

versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung

begründen würden. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts hat diese Lösung den

Vorteil, ein klares Kriterium zur Verfügung zu stellen. Sie beinhalte indessen

zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf jeweils zu

Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle

bestehe, da noch unsicher sei, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf 12

(hier: 8) Stunden erhöhen werde, hätten Teilzeitbeschäftigte auch keine

langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine

entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden

Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR

832.

]) verunmögliche. Deshalb werde von einem Teil der Lehre eine längere

Bemessungsperiode zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit gefordert (Susanne Leuzinger-Naef: Sozialversicherungsrechtliche

Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Erwin Murer [Hrsg.]: Neue

Erwerbsformen – veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996,

S. 118; Stephan Ragg: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System

der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1997, S. 60 ff.).

c) Demgegenüber stellen die Empfehlungen der

Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987

(Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das

Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit

von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231; BGE 114 V 318), für die

Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt

von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer

entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er

überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in

der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von

mindestens acht Stunden erreicht hat. Diese Kriterien seien – so das

Bundesgericht – einfach zu handhaben, klar und voraussehbar.

6.

a) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil

BGE 126 V 353 offengelassen, welche der beiden dargestellten Methoden künftig

anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage von entscheidwesentlicher

Bedeutung. Sie muss deshalb beantwortet werden. Es erscheint als sachgerecht,

der alternativen Durchschnittsmethode gegenüber der von Maurer entwickelten

wochenweisen Betrachtung den Vorzug zu geben. Nur die alternative

Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der

Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der wochenweisen

Betrachtung wäre die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall pro Monat jeweils

eine Woche obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert

und die übrigen drei Wochen lediglich für Berufsunfälle. Diese Konsequenz lässt

sich unter Berücksichtigung der heutzutage vielfältig möglichen und verschieden

ausgestalteten Arbeitsverhältnisse gerade mit Blick auf

Teilzeitarbeitsverhältnisse erwerbstätiger Eltern nicht rechtfertigen. Zudem

ist auch den Erwägungen im zitierten Bundesgerichtsurteil eher eine Tendenz zur

Befürwortung der alternativen Durchschnittsmethode zu entnehmen. So werden bei

der wochenweisen Betrachtung dem genannten einzigen Vorteil gleich zwei

Nachteile gegenübergestellt. Bei der alternativen Durchschnitts methode dagegen

sieht das Bundesgericht lediglich einen Vorzug, nämlich den der einfachen,

klaren und voraussehbaren Handhabung. Anzufügen bleibt, dass die von der

Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Methode, welche für die Ermittlung

der durchschnittlichen Arbeitszeit auch die Wochen berücksichtigt, in denen nicht

gearbeitet wurde, weder im zitierten Bundesgerichtsentscheid noch in den

Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden eine Grundlage findet.

b) Im vorliegenden Fall ereignete sich der

Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. In den letzten drei

Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen

insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Dies ergibt einen wöchentlichen Schnitt von

10.4

Stunden, womit die Voraussetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von

mindestens acht Stunden erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich war die

Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt obligatorisch nicht nur gegen Berufs-,

sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 23. April

2010.

(VSBES.2010.10)