VSBES.2010.101
Prämienverbilligung 2009
9. August 2010Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 28
§ 75 SV.
Das Gesetz sieht für den Fall, dass die
rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erst nach dem 31. Juli, aber noch vor
dem 31. Dezember des Anspruchsjahres vorliegt, keine Verwirkungsfrist vor, um
den Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenkasse geltend zu machen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.
Oktober 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Prämienverbilligung
für das Jahr 2009. Darauf trat die Ausgleichskasse nicht ein, da der Anspruch
nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht heisst
die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
3.
a) § 75 Abs. 1 Sozialverordnung (SV, BGS
831.
) sieht vor, dass die Ausgleichskasse denjenigen Personen, welche aufgrund
der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung
haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zustellt. Wer kein solches Formular
erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss
nach § 75 Abs. 2 SV bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein
entsprechendes Gesuch stellen, andernfalls der Anspruch verwirkt. Vorbehalten
bleiben Personen, die bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige
Staatssteuerveranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte
rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 72 SV keine Prämienverbilligung
ausgerichtet; sobald diese Veranlagung indes vorliegt, ist der Anspruch innert
30.
Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt.
b) Die für die Beschwerdeführerin massgebliche
Staatssteuerveranlagung pro 2008 datiert vom 27. Juli 2009 und ist
unbestrittenermassen mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen
Einsprachefrist Ende August 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die Frist von § 72
SV ist demnach nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf
Fälle bezieht, in denen die rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Ende des
Anspruchsjahres vorliegt; in diesem Fall erfolgt durch die Ausgleichskasse kein
automatischer Versand von Antragsformularen mehr. Die Frist gemäss § 75 Abs. 2
SV bis 31. Juli 2009 ist ebenfalls nicht massgeblich, da die Veranlagung pro
2008.
in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Der vorliegende Fall ist
dergestalt, dass die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem
31.
Dezember des Anspruchsjahres vorlag, wobei die Ausgleichskasse das
Antragsformular in der Folge nicht automatisch zustellte. Für diese Situation
sieht das Gesetz keine Frist vor, welche einzuhalten wäre, um den Anspruch zu
wahren; namentlich fehlt in § 75 Abs. 2 Satz 3 SV ein Verweis auf die
Verwirkungsfrist in § 72 SV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin
kann daher keine Rede sein (vgl. dazu SOG 2003 Nr. 41, betr. die gleichlautende
altrechtliche Regelung in § 6 Abs. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über
die Prämienverbilligung [VO PV]).
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 28. Oktober 2009 nicht
eingetreten. (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August
2010.
(VSBES.2010.101)