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Entscheid

VSBES.2010.101

Prämienverbilligung 2009

9. August 2010Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.

Oktober 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Prämienverbilligung

für das Jahr 2009. Darauf trat die Ausgleichskasse nicht ein, da der Anspruch

nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht heisst

die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3.

a) § 75 Abs. 1 Sozialverordnung (SV, BGS

831.

) sieht vor, dass die Ausgleichskasse denjenigen Personen, welche aufgrund

der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung

haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zustellt. Wer kein solches Formular

erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss

nach § 75 Abs. 2 SV bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein

entsprechendes Gesuch stellen, andernfalls der Anspruch verwirkt. Vorbehalten

bleiben Personen, die bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige

Staatssteuerveranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte

rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 72 SV keine Prämienverbilligung

ausgerichtet; sobald diese Veranlagung indes vorliegt, ist der Anspruch innert

30.

Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt.

b) Die für die Beschwerdeführerin massgebliche

Staatssteuerveranlagung pro 2008 datiert vom 27. Juli 2009 und ist

unbestrittenermassen mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen

Einsprachefrist Ende August 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die Frist von § 72

SV ist demnach nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf

Fälle bezieht, in denen die rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Ende des

Anspruchsjahres vorliegt; in diesem Fall erfolgt durch die Ausgleichskasse kein

automatischer Versand von Antragsformularen mehr. Die Frist gemäss § 75 Abs. 2

SV bis 31. Juli 2009 ist ebenfalls nicht massgeblich, da die Veranlagung pro

2008.

in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Der vorliegende Fall ist

dergestalt, dass die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem

31.

Dezember des Anspruchsjahres vorlag, wobei die Ausgleichskasse das

Antragsformular in der Folge nicht automatisch zustellte. Für diese Situation

sieht das Gesetz keine Frist vor, welche einzuhalten wäre, um den Anspruch zu

wahren; namentlich fehlt in § 75 Abs. 2 Satz 3 SV ein Verweis auf die

Verwirkungsfrist in § 72 SV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin

kann daher keine Rede sein (vgl. dazu SOG 2003 Nr. 41, betr. die gleichlautende

altrechtliche Regelung in § 6 Abs. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über

die Prämienverbilligung [VO PV]).

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 28. Oktober 2009 nicht

eingetreten. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August

2010.

(VSBES.2010.101)