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Entscheid

VSBES.2010.310

Unfallversicherung

24. Mai 2011Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer rutschte beim Zügeln eines alten und

sperrigen Massivschrankes aus, weil dessen ganzes Gewicht gegen ihn gefallen

war. Unmittelbar nach diesem Ereignis beklagte er Schmerzen im Nabelbereich,

woraufhin eine kirschengrosse, reponible Umbilical­hernie diagnostiziert wurde.

Die zuständige Unfallversicherung (Beschwerdegegnerin) lehnte ihre

Leistungspflicht mit der Begründung ab, der natürliche Kausalzusammenhang sei

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Ereignis

stelle einen Unfall im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) dar. Er habe eine erhebliche

Gewalteinwirkung erfahren. Zudem sei die Rechtsprechung zu den Diskushernien

vorliegend nicht anwendbar.

Erwägungen

3.

a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 181; BGE

119.

V 337; BGE 118 V 289; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 96 f.). (…)

5.

a) Im Urteil 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 hat sich das

Bundesgericht dahingehend geäussert, dass Bauch- und Unterleibsbrüche nach

medizinischer Erfahrungstatsache, ebenso wie die Diskushernien (hierzu vgl.

RKUV 2000 Nr. U 379 S. 190, U 138/99; Urteil U 555/06 vom 10. Dezember 2007, E.

4.2

), in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen

Ausnahmefällen Unfallfolge sind (Günter Mollowitz: Der Unfallmann, 11. Aufl.,

Berlin 1993, S. 92; Rossetti, Traumatische Schäden von Magen-Darm-Kanal und

Peritonealhöhle, in: Ernst Baur/Henry Nigst: Versicherungsmedizin, Bern 1985,

S. 285 f.). Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das

Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung

verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit

sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der beim

Tragen von drei Schachteln sieben Treppenstufen hinunterfiel und einen

Leistenbruch erlitt. Das Bundesgericht führt aus, Leistenhernien im Besonderen

könnten nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines

bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung,

Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und

plötzlich mit Eingeweiden gefüllt werde (EVGE 1951 S. 147 und S. 149 f.).

b) Bei der Umbilicalhernie handelt es sich um einen

Nabelbruch (Walter De Gruyter, Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin/New York 2007,

S. 1988). Folglich spricht nichts dagegen, die hiervor zitierte Rechtsprechung

des Bundesgerichts zu den Bauch- und Unterleibsbrüchen auch auf den

vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen mangels Unfallkausalität des Unfallereignisses und der erlittenen

Umbilicalhernie zu Recht verneint. Gegen die Annahme, das Hernienleiden des

Versicherten sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, spricht

insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwölf Tage nach dem

Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht hat (BGE 8C_601/2007). Ebenfalls zu berücksichtigen

ist die wiederholte Aussage des Hausarztes, bei der erlittenen Umbilicalhernie

handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine vorbestehende

Krankheit. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2011 (VSBES.

2010.

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