VSBES.2010.310
Unfallversicherung
24. Mai 2011Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 37
Art. 4 ATSG. Bauch- und Unterleibsbrüche sind,
ebenso wie Diskushernien, in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in
seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt
betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie
bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie
unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit
auftreten. Diese Regelung ist analog auch auf Umbilicalhernien (Nabelbrüche)
anwendbar.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer rutschte beim Zügeln eines alten und
sperrigen Massivschrankes aus, weil dessen ganzes Gewicht gegen ihn gefallen
war. Unmittelbar nach diesem Ereignis beklagte er Schmerzen im Nabelbereich,
woraufhin eine kirschengrosse, reponible Umbilicalhernie diagnostiziert wurde.
Die zuständige Unfallversicherung (Beschwerdegegnerin) lehnte ihre
Leistungspflicht mit der Begründung ab, der natürliche Kausalzusammenhang sei
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Ereignis
stelle einen Unfall im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) dar. Er habe eine erhebliche
Gewalteinwirkung erfahren. Zudem sei die Rechtsprechung zu den Diskushernien
vorliegend nicht anwendbar.
Erwägungen
3.
a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 181; BGE
119.
V 337; BGE 118 V 289; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 96 f.). (…)
5.
a) Im Urteil 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 hat sich das
Bundesgericht dahingehend geäussert, dass Bauch- und Unterleibsbrüche nach
medizinischer Erfahrungstatsache, ebenso wie die Diskushernien (hierzu vgl.
RKUV 2000 Nr. U 379 S. 190, U 138/99; Urteil U 555/06 vom 10. Dezember 2007, E.
4.2
), in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen
Ausnahmefällen Unfallfolge sind (Günter Mollowitz: Der Unfallmann, 11. Aufl.,
Berlin 1993, S. 92; Rossetti, Traumatische Schäden von Magen-Darm-Kanal und
Peritonealhöhle, in: Ernst Baur/Henry Nigst: Versicherungsmedizin, Bern 1985,
S. 285 f.). Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das
Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung
verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit
sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der beim
Tragen von drei Schachteln sieben Treppenstufen hinunterfiel und einen
Leistenbruch erlitt. Das Bundesgericht führt aus, Leistenhernien im Besonderen
könnten nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines
bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung,
Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und
plötzlich mit Eingeweiden gefüllt werde (EVGE 1951 S. 147 und S. 149 f.).
b) Bei der Umbilicalhernie handelt es sich um einen
Nabelbruch (Walter De Gruyter, Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin/New York 2007,
S. 1988). Folglich spricht nichts dagegen, die hiervor zitierte Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu den Bauch- und Unterleibsbrüchen auch auf den
vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen mangels Unfallkausalität des Unfallereignisses und der erlittenen
Umbilicalhernie zu Recht verneint. Gegen die Annahme, das Hernienleiden des
Versicherten sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, spricht
insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwölf Tage nach dem
Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht hat (BGE 8C_601/2007). Ebenfalls zu berücksichtigen
ist die wiederholte Aussage des Hausarztes, bei der erlittenen Umbilicalhernie
handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine vorbestehende
Krankheit. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2011 (VSBES.
2010.
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