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Entscheid

VSBES.2010.39

Ergänzungsleistungen AHV

16. Juni 2010Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, der Ergänzungsleistungen

beantragt, machte gegenüber der Ausgleichskasse geltend, er müsse seiner

getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 31'956.00

(2008) resp. CHF 32'208.00 (2009) leisten. Die Ausgleichskasse lehnte die

Anrechnung dieser Beiträge als Ausgaben ab, da sie nicht belegt seien. Im

Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner

Ehefrau ein, wonach er ihr CHF 18'611.00 (2008) resp. CHF 20'104.00 (2009)

bezahlt habe. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid

auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.

Erwägungen

4.

b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) zählen geleistete familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben. Es genügt in diesem

Zusammenhang jedoch nicht, dass eine Zahlung geleistet und mit dem Titel

«familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag» versehen wird. Derartige Zahlungen sind

vielmehr nur insoweit abzugsfähig, als sie den finanziellen Möglichkeiten der

unterhaltspflichtigen Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, und dem

Bedarf der unterhaltsberechtigten Person entsprechen und somit in Erfüllung

einer familienrechtlichen Pflicht erfolgen (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3 und 4.1).

Dogmatisch lässt sich dies durch eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit.

g ELG begründen: Den dort erwähnten Einkünften, auf die verzichtet worden ist,

sind Ausgaben gleichzustellen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Dies gilt

namentlich für Unterhaltsbeiträge, die auf keiner rechtlichen Verpflichtung

basieren (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 4.1; Ralph Jöhl: Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 1744; Erwin Carigiet/Uwe Koch:

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009; S. 144 f.).

c) Bei der Beurteilung von Zahlungen, die

unter dem Titel «Unterhaltsbeiträge» erbracht werden, spielt die Grundlage der

Unterhaltsverpflichtung eine Rolle:

Beruhen die Unterhaltsleistungen auf einem

gerichtlichen Urteil, hat die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen den

dort festgelegten Betrag grundsätzlich zu übernehmen, ausser wenn

offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge festgelegt wurden (ZAK 1991 S.

138; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Falls sich die Verhältnisse der

Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, nachträglich verschlechtert

haben, ist diese aber gehalten, beim Gericht eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge

zu erwirken (ZAK 1991 S. 138 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145).

Ähnlich zu beurteilen sind Unterhaltsvereinbarungen, die durch eine Behörde

genehmigt wurden.

Beruhen die Unterhaltsbeiträge dagegen, wie

hier, lediglich auf einer (nicht behördlich genehmigten) Vereinbarung zwischen

den Parteien, hat die Durchführungsstelle anhand der zivilrechtlichen Kriterien

zu überprüfen, ob die vertraglich festgelegten familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträge angemessen sind (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3; Ralph Jöhl, a.a.O.,

S. 1‘742). Zu diesem Zweck sind die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen

Person abzuklären. Falls die Einkünfte der – dem Grundsatz nach –

unterhaltspflichtigen Person unter dem Existenzminimum liegen, entfällt eine

Unterhaltspflicht (SVR EL Nr. 2 E. 4.1; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S.

145). Lässt sich das Bestehen einer Unterhaltspflicht nicht bereits auf diesem

Weg beurteilen, so sind ergänzend der Bedarf und die Einkünfte der potenziell

unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Wenn sich eine zuverlässige

Feststellung der relevanten Umstände als unmöglich erweist, so wirkt sich diese

Beweislosigkeit zulasten der Person aus, welche Ergänzungsleistungen begehrt

(Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘743 FN 523). Ihr bleibt die Möglichkeit, den

Unterhaltsbeitrag im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich festlegen zu

lassen.

d) Der Beschwerdeführer ist mit X.

verheiratet. In einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 hielten die Eheleute fest,

sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe bisher an

die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer

Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine Unterhaltsbeiträge mehr an

die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind Y. Abschliessend wird

festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge verständigen sich die

Parteien.»

Im Beschwerdeverfahren wird nun eine

Bestätigung von X. vom 1. März 2010 eingereicht, welche Bezug nimmt auf eine

«Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung) vom 21. Dezember 2007». Daraus

geht hervor, dass der Beschwerdeführer an X. Zahlungen von CHF 18'611.00 im

Jahr 2008 und CHF 20'104.00 im Jahr 2009 geleistet haben soll. Wie die

Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember 2007 lautet und auf welchen

finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch unklar. Gemäss den Angaben in

der Beschwerdeschrift lebte der Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase,

als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von

der öffentlichen Fürsorge. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten

Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend

gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 resp. CHF 32'208.00 für das

Jahr 2009 erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber

auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr

als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen

aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer

tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine

abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage

nicht möglich. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm

diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird.

e) (...) Die Sache ist daher an die

Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit

gibt, zu den familienrechtlichen Grundlagen seiner Unterhaltspflicht (Einkünfte

und Bedarf des Beschwerdeführers sowie Einkünfte und Bedarf der getrennt

lebenden Ehefrau) Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizubringen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juni

2010.

(VSBES.2010.39)