VSBES.2010.39
Ergänzungsleistungen AHV
16. Juni 2010Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 24
Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Macht eine Person, die Ergänzungsleistungen verlangt, als Ausgaben
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geltend, die nicht gerichtlich festgesetzt
worden sind, sondern auf einer Vereinbarung beruhen, so ist die Angemessenheit
dieser Unterhaltsbeiträge zu prüfen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der Ergänzungsleistungen
beantragt, machte gegenüber der Ausgleichskasse geltend, er müsse seiner
getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 31'956.00
(2008) resp. CHF 32'208.00 (2009) leisten. Die Ausgleichskasse lehnte die
Anrechnung dieser Beiträge als Ausgaben ab, da sie nicht belegt seien. Im
Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Ehefrau ein, wonach er ihr CHF 18'611.00 (2008) resp. CHF 20'104.00 (2009)
bezahlt habe. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid
auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.
Erwägungen
4.
b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) zählen geleistete familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben. Es genügt in diesem
Zusammenhang jedoch nicht, dass eine Zahlung geleistet und mit dem Titel
«familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag» versehen wird. Derartige Zahlungen sind
vielmehr nur insoweit abzugsfähig, als sie den finanziellen Möglichkeiten der
unterhaltspflichtigen Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, und dem
Bedarf der unterhaltsberechtigten Person entsprechen und somit in Erfüllung
einer familienrechtlichen Pflicht erfolgen (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3 und 4.1).
Dogmatisch lässt sich dies durch eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG begründen: Den dort erwähnten Einkünften, auf die verzichtet worden ist,
sind Ausgaben gleichzustellen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Dies gilt
namentlich für Unterhaltsbeiträge, die auf keiner rechtlichen Verpflichtung
basieren (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 4.1; Ralph Jöhl: Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 1744; Erwin Carigiet/Uwe Koch:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009; S. 144 f.).
c) Bei der Beurteilung von Zahlungen, die
unter dem Titel «Unterhaltsbeiträge» erbracht werden, spielt die Grundlage der
Unterhaltsverpflichtung eine Rolle:
Beruhen die Unterhaltsleistungen auf einem
gerichtlichen Urteil, hat die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen den
dort festgelegten Betrag grundsätzlich zu übernehmen, ausser wenn
offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge festgelegt wurden (ZAK 1991 S.
138; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Falls sich die Verhältnisse der
Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, nachträglich verschlechtert
haben, ist diese aber gehalten, beim Gericht eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge
zu erwirken (ZAK 1991 S. 138 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145).
Ähnlich zu beurteilen sind Unterhaltsvereinbarungen, die durch eine Behörde
genehmigt wurden.
Beruhen die Unterhaltsbeiträge dagegen, wie
hier, lediglich auf einer (nicht behördlich genehmigten) Vereinbarung zwischen
den Parteien, hat die Durchführungsstelle anhand der zivilrechtlichen Kriterien
zu überprüfen, ob die vertraglich festgelegten familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträge angemessen sind (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3; Ralph Jöhl, a.a.O.,
S. 1‘742). Zu diesem Zweck sind die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen
Person abzuklären. Falls die Einkünfte der – dem Grundsatz nach –
unterhaltspflichtigen Person unter dem Existenzminimum liegen, entfällt eine
Unterhaltspflicht (SVR EL Nr. 2 E. 4.1; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S.
145). Lässt sich das Bestehen einer Unterhaltspflicht nicht bereits auf diesem
Weg beurteilen, so sind ergänzend der Bedarf und die Einkünfte der potenziell
unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Wenn sich eine zuverlässige
Feststellung der relevanten Umstände als unmöglich erweist, so wirkt sich diese
Beweislosigkeit zulasten der Person aus, welche Ergänzungsleistungen begehrt
(Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘743 FN 523). Ihr bleibt die Möglichkeit, den
Unterhaltsbeitrag im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich festlegen zu
lassen.
d) Der Beschwerdeführer ist mit X.
verheiratet. In einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 hielten die Eheleute fest,
sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe bisher an
die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer
Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine Unterhaltsbeiträge mehr an
die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind Y. Abschliessend wird
festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge verständigen sich die
Parteien.»
Im Beschwerdeverfahren wird nun eine
Bestätigung von X. vom 1. März 2010 eingereicht, welche Bezug nimmt auf eine
«Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung) vom 21. Dezember 2007». Daraus
geht hervor, dass der Beschwerdeführer an X. Zahlungen von CHF 18'611.00 im
Jahr 2008 und CHF 20'104.00 im Jahr 2009 geleistet haben soll. Wie die
Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember 2007 lautet und auf welchen
finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch unklar. Gemäss den Angaben in
der Beschwerdeschrift lebte der Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase,
als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von
der öffentlichen Fürsorge. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend
gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 resp. CHF 32'208.00 für das
Jahr 2009 erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber
auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr
als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen
aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer
tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine
abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage
nicht möglich. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird.
e) (...) Die Sache ist daher an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gibt, zu den familienrechtlichen Grundlagen seiner Unterhaltspflicht (Einkünfte
und Bedarf des Beschwerdeführers sowie Einkünfte und Bedarf der getrennt
lebenden Ehefrau) Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizubringen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juni
2010.
(VSBES.2010.39)