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Entscheid

VSBES.2010.42

Kinderrente

13. Juli 2010Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. bezog eine Invalidenrente sowie drei

Kinderrenten, eine davon für seinen Sohn Y. (geb. 1990). Dieser trat nach dem

Abschluss der Kantonsschule im August 2009 in die Rekrutenschule ein, um als

sog. «Durchdiener» die gesamte obligatorische Dienstzeit an einem Stück zu

absolvieren, und anschliessend im Herbst 2010 ein Hochschulstudium anzutreten.

Die Invalidenversicherung stellte die Kinderrente für Y. während der gesamten

Dauer des Militärdienstes ein, da ein Unterbruch in der Ausbildung vorliege.

Dagegen erhebt X. erfolgreich Beschwerde an das Versicherungsgericht.

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine

Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine

Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,

Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.

) mit der Vollendung des 18. Altersjahres; befindet sich das Kind in

diesem Zeitpunkt allerdings noch in der Ausbildung, so dauert laut Art. 25 Abs.

5.

AHVG der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum

vollendeten 25. Altersjahr.

Die Ausbildung ist mit dem objektiv zumutbaren

Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen

zu können (ZAK 1978 S. 548), d.h. eine unnötige Verzögerung führt zum Verlust

der Kinderrente. Personen, die während der Ausbildung Militärdienst leisten,

gelten jedoch weiterhin als in Ausbildung begriffen und damit rentenberechtigt,

wenn sie diese Ausbildung nach dem Dienst bei der nächstmöglichen Gelegenheit

fortsetzen (Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [RWL] Rz 3370, unter Hinweis auf ZAK 1967 S. 174) und

die Möglichkeiten wahrnehmen, den Dienst zu unterbrechen, was bei der

Rekrutenschule in begründeten Fällen einmal möglich ist (RWL Rz 3371.2).

Die IV-Stelle hält nun unter Hinweis auf RWL

Rz 3371.1 dafür, bei einem Durchdiener bestehe während der gesamten Dienstdauer

kein Anspruch auf eine Kinderrente, da das Durchdienen freiwillig erfolge und

die in Ausbildung begriffene Person alle ihr zur Verfügung stehenden

Möglichkeiten auszuschöpfen habe, um die Ausbildung ohne Verzug voranzutreiben.

b) Y. will im Herbstsemester 2010 an der

Universität Bern das Studium der Rechtswissenschaft antreten und den Bachelor

of Law erwerben. Dieses Hochschulstudium stellt eine Ausbildung dar, während

der grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente besteht, denn die Erlangung der

Maturität im August 2009 bildete keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl.

BGE 5C_249/2006 vom 8. Dezember 2006). Andererseits ist richtig, dass das

Durchdienen ab September 2009 auf freiwilliger Basis erfolgt, es Y. also ohne

weiteres möglich gewesen wäre, stattdessen die kürzere ordentliche Rekrutenschule

zu durchlaufen. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass das

angestrebte rechtswissenschaftliche Bachelorstudium an der Universität Bern nur

im Herbstsemester angetreten werden kann. Dies bedeutet, dass Y. seine

Ausbildung selbst dann frühestens im Herbst 2010 hätte fortsetzen können, wenn

er nicht durchgedient, sondern ab September 2009 die ordentliche Rekrutenschule

absolviert hätte. Auch ein Unterbruch des Dienstes im Frühjahr hätte in dieser

Situation nicht weitergeholfen. Von einer vermeidbaren Verzögerung der

Ausbildung kann also trotz des Durchdienens keine Rede sein, so dass für eine

Einstellung der Kinderrente während der Dienstzeit keine Grundlage besteht. Die

Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. (...) Ob RWL

Rz 3371.1 überhaupt gesetzeskonform ist, kann unter diesen Umständen offen

bleiben.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Juli

2010.

(VSBES.2010.42)