VSBES.2010.42
Kinderrente
13. Juli 2010Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 23
Art. 35 Abs. 1 IVG. Ob die Invalidenversicherung eine Kinderrente generell einstellen
darf, wenn das fragliche Kind während der laufenden Ausbildung seinen
Militärdienst als sog. Durchdiener in einem Stück absolviert, kann offen
bleiben, da im vorliegenden Fall auch so kein vermeidbarer Unterbruch der
Ausbildung gegeben ist.
Sachverhalt
X. bezog eine Invalidenrente sowie drei
Kinderrenten, eine davon für seinen Sohn Y. (geb. 1990). Dieser trat nach dem
Abschluss der Kantonsschule im August 2009 in die Rekrutenschule ein, um als
sog. «Durchdiener» die gesamte obligatorische Dienstzeit an einem Stück zu
absolvieren, und anschliessend im Herbst 2010 ein Hochschulstudium anzutreten.
Die Invalidenversicherung stellte die Kinderrente für Y. während der gesamten
Dauer des Militärdienstes ein, da ein Unterbruch in der Ausbildung vorliege.
Dagegen erhebt X. erfolgreich Beschwerde an das Versicherungsgericht.
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.
) mit der Vollendung des 18. Altersjahres; befindet sich das Kind in
diesem Zeitpunkt allerdings noch in der Ausbildung, so dauert laut Art. 25 Abs.
5.
AHVG der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr.
Die Ausbildung ist mit dem objektiv zumutbaren
Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen
zu können (ZAK 1978 S. 548), d.h. eine unnötige Verzögerung führt zum Verlust
der Kinderrente. Personen, die während der Ausbildung Militärdienst leisten,
gelten jedoch weiterhin als in Ausbildung begriffen und damit rentenberechtigt,
wenn sie diese Ausbildung nach dem Dienst bei der nächstmöglichen Gelegenheit
fortsetzen (Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [RWL] Rz 3370, unter Hinweis auf ZAK 1967 S. 174) und
die Möglichkeiten wahrnehmen, den Dienst zu unterbrechen, was bei der
Rekrutenschule in begründeten Fällen einmal möglich ist (RWL Rz 3371.2).
Die IV-Stelle hält nun unter Hinweis auf RWL
Rz 3371.1 dafür, bei einem Durchdiener bestehe während der gesamten Dienstdauer
kein Anspruch auf eine Kinderrente, da das Durchdienen freiwillig erfolge und
die in Ausbildung begriffene Person alle ihr zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten auszuschöpfen habe, um die Ausbildung ohne Verzug voranzutreiben.
b) Y. will im Herbstsemester 2010 an der
Universität Bern das Studium der Rechtswissenschaft antreten und den Bachelor
of Law erwerben. Dieses Hochschulstudium stellt eine Ausbildung dar, während
der grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente besteht, denn die Erlangung der
Maturität im August 2009 bildete keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl.
BGE 5C_249/2006 vom 8. Dezember 2006). Andererseits ist richtig, dass das
Durchdienen ab September 2009 auf freiwilliger Basis erfolgt, es Y. also ohne
weiteres möglich gewesen wäre, stattdessen die kürzere ordentliche Rekrutenschule
zu durchlaufen. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass das
angestrebte rechtswissenschaftliche Bachelorstudium an der Universität Bern nur
im Herbstsemester angetreten werden kann. Dies bedeutet, dass Y. seine
Ausbildung selbst dann frühestens im Herbst 2010 hätte fortsetzen können, wenn
er nicht durchgedient, sondern ab September 2009 die ordentliche Rekrutenschule
absolviert hätte. Auch ein Unterbruch des Dienstes im Frühjahr hätte in dieser
Situation nicht weitergeholfen. Von einer vermeidbaren Verzögerung der
Ausbildung kann also trotz des Durchdienens keine Rede sein, so dass für eine
Einstellung der Kinderrente während der Dienstzeit keine Grundlage besteht. Die
Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. (...) Ob RWL
Rz 3371.1 überhaupt gesetzeskonform ist, kann unter diesen Umständen offen
bleiben.
Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Juli
2010.
(VSBES.2010.42)