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Entscheid

VSBES.2011.108

Hilfsmittel Invalidenversicherung

29. November 2011Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysmelie

der oberen Extremitäten, d.h. an verkürzten Armen. Die IV-Stelle erteilte ihm

Kostengutsprache für diverse invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto,

lehnte indes die Kostenübernahme für den Ein- und Ausbau einer vom Fahrlehrer

zu bedienenden Stossbremse ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen

erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

3.

b) Beim Auto des Beschwerdeführers wurde die

serienmässige Handbremse durch einen Hubspindelmotor mit automatischer

Druckendabschaltung ersetzt. Damit war es für die Begleitperson bei Lernfahrten

nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Die

Motorfahrzeugkontrolle ordnete deshalb den Einbau eines zusätzlichen

Bremshebels mit direkter Verbindung zur Fussbremse an, der nach der bestandenen

Fahrprüfung wieder demontiert wurde.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht

nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich

Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat.

Sie wendet jedoch unter Berufung auf BGE 131 V 13 ein, Hilfsmittel könne nur

sein, was den Ausfall von Körperteilen oder Körperfunktionen ausgleiche. Bei

der Stossbremse treffe dies für den Fahrlehrer nicht zu. Dem kann indes nicht

gefolgt werden. Wegen der Behinderung des Beschwerdeführers musste die

Handbremse in seinem Auto durch eine angepasste Konstruktion ersetzt werden.

Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im

Notfall die Bremse zu betätigen. Die separate Stossbremse war also

behinderungsbedingt erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Auto für

Fahrstunden verwenden und überhaupt das Autofahren erlernen konnte. Der vom

Gesetz vorgeschriebene Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Änderung

am Fahrzeug ist damit gegeben. Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer

und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich. Es können

nämlich praxisgemäss auch Vorrichtungen als Hilfsmittel anerkannt werden,

welche nicht vom Versicherten selber zu bedienen sind, z.B. eine Rampe, um ein

behindertes Kind ins Auto setzen zu können (BGE 121 V 258). Der Einwand der

Beschwerdegegnerin, der Ausbau der Bremse könne auch dann nicht bezahlt werden,

wenn diese als Hilfsmittel anerkannt würde, ist nicht stichhaltig. Im zitierten

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es

um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte

Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des

Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber

um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur

vorübergehend erforderlich war.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer

Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011

(VSBES.2011.108)