VSBES.2011.108
Hilfsmittel Invalidenversicherung
29. November 2011Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 38
Art. 21 Abs. 1 IVG. Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt
ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese
Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysmelie
der oberen Extremitäten, d.h. an verkürzten Armen. Die IV-Stelle erteilte ihm
Kostengutsprache für diverse invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto,
lehnte indes die Kostenübernahme für den Ein- und Ausbau einer vom Fahrlehrer
zu bedienenden Stossbremse ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen
erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
3.
b) Beim Auto des Beschwerdeführers wurde die
serienmässige Handbremse durch einen Hubspindelmotor mit automatischer
Druckendabschaltung ersetzt. Damit war es für die Begleitperson bei Lernfahrten
nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Die
Motorfahrzeugkontrolle ordnete deshalb den Einbau eines zusätzlichen
Bremshebels mit direkter Verbindung zur Fussbremse an, der nach der bestandenen
Fahrprüfung wieder demontiert wurde.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht
nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich
Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat.
Sie wendet jedoch unter Berufung auf BGE 131 V 13 ein, Hilfsmittel könne nur
sein, was den Ausfall von Körperteilen oder Körperfunktionen ausgleiche. Bei
der Stossbremse treffe dies für den Fahrlehrer nicht zu. Dem kann indes nicht
gefolgt werden. Wegen der Behinderung des Beschwerdeführers musste die
Handbremse in seinem Auto durch eine angepasste Konstruktion ersetzt werden.
Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im
Notfall die Bremse zu betätigen. Die separate Stossbremse war also
behinderungsbedingt erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Auto für
Fahrstunden verwenden und überhaupt das Autofahren erlernen konnte. Der vom
Gesetz vorgeschriebene Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Änderung
am Fahrzeug ist damit gegeben. Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer
und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich. Es können
nämlich praxisgemäss auch Vorrichtungen als Hilfsmittel anerkannt werden,
welche nicht vom Versicherten selber zu bedienen sind, z.B. eine Rampe, um ein
behindertes Kind ins Auto setzen zu können (BGE 121 V 258). Der Einwand der
Beschwerdegegnerin, der Ausbau der Bremse könne auch dann nicht bezahlt werden,
wenn diese als Hilfsmittel anerkannt würde, ist nicht stichhaltig. Im zitierten
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es
um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte
Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des
Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber
um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur
vorübergehend erforderlich war.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse.
Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011
(VSBES.2011.108)