VSBES.2011.197
Sozialversicherungsrechtliche Stellung
10. September 2012Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 34
Abgrenzung zwischen
selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei der Zuordnung einer
Tätigkeit im Bereich der Carrosserie-Drücktechnik kommt dem Kriterium der
eigenen Räumlichkeiten nur geringe, demjenigen der erheblichen Investitionen
keine Bedeutung zu. Entscheidend ist primär, ob eine wirtschaftliche
Abhängigkeit von einem einzigen Unternehmen besteht und ob der «Drücker» das
Recht hat, Arbeitsaufträge abzulehnen. Wenn weder eine wirtschaftliche
Abhängigkeit noch ein Arbeitszwang vorliegt, ist in der Regel von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse beauftragte die Suva
damit, die sozialversicherungsrechtliche Stellung von S. (nachfolgend
Beschwerdeführer) abzuklären. Die Suva entschied am 17. Mai 2006, der
Beschwerdeführer sei per 1. April 2006 als Selbständigerwerbender zu
betrachten. Am 31. Mai 2011 stellte die Suva der Carrosserie Y. eine
Prämienrechnung nach Revision zu, worin sie auf die an den Beschwerdeführer
ausgerichtete Lohnsummen der Jahre 2007 bis 2009 Prämien für die Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung im Gesamtbetrag von CHF 1‘602.40 in Rechnung
stellte. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer
mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem Jahr 2006 für die Carrosserie
Y. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb bei der Suva gegen
Unfall versichert sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche
mit Entscheid vom 25. Juli 2011 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen
Entscheid auf.
Erwägungen
4.2
Hinsichtlich der getätigten Investitionen
bringt der Beschwerdeführer vor, über ein eigenes Büro sowie über eine eigene
Garage zu verfügen. Das Büro befinde sich in den eigenen Wohnräumen. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine E-Mail seiner Treuhänderin zu den Akten
gegeben, woraus ersichtlich ist, dass er für die Miete der Werkstatt im Jahr
2010.
CHF 5‘400.00 bezahlte. Zudem ist den Akten eine Rechnung im Umfang
von CHF 1‘054.50 für den Kauf diverser Werkzeuge zu entnehmen. Vorliegend
sind zwar keine grossen Investitionen getätigt worden, und die konkrete Arbeit
hat auch nicht in den eigenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers
stattgefunden. Doch ist zu berücksichtigen, dass bei Tätigkeiten, bei denen
spezifische Kenntnisse im Vordergrund stehen (wie beim vom Beschwerdeführer
erwähnten Computerspezialisten), keine grossen Investitionen verlangt werden
können, da diese eben gar nicht notwendig sind.
Weiter ist ein spezifisches Unternehmerrisiko
im Sinne eines Inkasso- oder Delkredererisikos zu prüfen; diesbezüglich hatte
der Beschwerdeführer keinen Lohn garantiert. Er wurde
dann aufgeboten, wenn Bedarf bestand; darin liegt durchaus ein gewisses
unternehmerisches Risiko, auch wenn es bei «Arbeit auf Abruf» ähnliche
Konstellationen gibt. Sodann bestand (so jedenfalls die Behauptung in der
Beschwerdeschrift, die sich nicht widerlegen lässt) kein Arbeitszwang, hätte
doch der Beschwerdeführer den jeweiligen Auftrag auch ablehnen können.
Schliesslich übernahm der Beschwerdeführer gemäss der nicht ausdrücklich
bestrittenen Behauptung in der Beschwerdeschrift die Haftung für allenfalls
notwendige Garantiearbeiten. Die Aussage, «ein Carrosserieunternehmen und erst
recht ein auf die Drücktechnik spezialisiertes Unternehmen hat eine eigene
Werkstätte» sowie die daraus gezogene Folgerung, jede Arbeit in einer «fremden»
Werkstätte sei quasi automatisch unselbständig, überzeugt nicht. Die
Drücktechnik ist nicht im eigentlichen Sinne standortgebunden. Sie kann ohne weiteres
in der Garage eines Kunden oder eines Dritten, theoretisch sogar irgendwo im
Freien ausgeführt werden.
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass wohl eine unselbständige Tätigkeit vorläge, wenn der grösste
Teil des Umsatzes als «Drücker» aus der Tätigkeit für die Carrosserie Y.
resultieren würde; diesfalls müsste man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit
sprechen, die jener eines Arbeitnehmers entspricht. So verhält es sich jedoch
im vorliegenden Fall nicht. Die Einnahmen von der Carrosserie Y. machten zwar
im Jahr 2007 fast einen Drittel der gesamten Einnahmen aus, im Jahr 2008 jedoch
weniger als einen Zehntel und im Jahr 2009 weniger als einen Siebtel. Die
Carrosserie Y. war also ein bedeutender Kunde, aber bei weitem nicht der
einzige. Im Anfangsjahr 2006 hatte der Beschwerdeführer zwar nur sehr wenige
andere Kunden, die zudem nur Kleinstaufträge erteilten; auf die Folgejahre
trifft dies jedoch nicht mehr zu. Der restliche Teil des Umsatzes entfällt
entweder auf die – unbestrittenermassen selbständige – Tätigkeit für
Privatkunden oder auf weitere, vergleichbare Arbeits- oder
Auftragsverhältnisse. Es trifft zwar zu, dass jemand nebeneinander selbständige
und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausüben kann. Ein und dieselbe Tätigkeit
wegen der verschiedenen Orte, an denen sie ausgeübt wird, unterschiedlich zu
qualifizieren, erscheint jedoch unter den hier gegebenen konkreten Umständen
als nicht sinnvoll, zumal «nach Möglichkeit vermieden werden sollte,
verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder
dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich,
teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren; dies führt zu einem aufgesplitteten Versichertenstatus und damit
zu Mehrfachversicherungen, woraus unter anderem unübersichtliche
Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen
Arbeitnehmerversicherungen resultieren» (Peter Forster: AHV-Beitragsrecht,
Zürich 2007, S. 422, Fn 15, mit Hinweis auf BGE 119 V 161 und AHI 2001 S. 182
ff.).
Versicherungsgericht, Urteil vom 10.
September 2012 (VSBES.2011.197)