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Entscheid

VSBES.2011.197

Sozialversicherungsrechtliche Stellung

10. September 2012Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ausgleichskasse beauftragte die Suva

damit, die sozialversicherungsrechtliche Stellung von S. (nachfolgend

Beschwerdeführer) abzuklären. Die Suva entschied am 17. Mai 2006, der

Beschwerdeführer sei per 1. April 2006 als Selbständigerwerbender zu

betrachten. Am 31. Mai 2011 stellte die Suva der Carrosserie Y. eine

Prämienrechnung nach Revision zu, worin sie auf die an den Beschwerdeführer

ausgerichtete Lohnsummen der Jahre 2007 bis 2009 Prämien für die Berufs- und

Nichtberufsunfallversicherung im Gesamtbetrag von CHF 1‘602.40 in Rechnung

stellte. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer

mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem Jahr 2006 für die Carrosserie

Y. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb bei der Suva gegen

Unfall versichert sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche

mit Entscheid vom 25. Juli 2011 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid

erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht. Das

Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen

Entscheid auf.

Erwägungen

4.2

Hinsichtlich der getätigten Investitionen

bringt der Beschwerdeführer vor, über ein eigenes Büro sowie über eine eigene

Garage zu verfügen. Das Büro befinde sich in den eigenen Wohnräumen. Der

Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine E-Mail seiner Treuhänderin zu den Akten

gegeben, woraus ersichtlich ist, dass er für die Miete der Werkstatt im Jahr

2010.

CHF 5‘400.00 bezahlte. Zudem ist den Akten eine Rechnung im Umfang

von CHF 1‘054.50 für den Kauf diverser Werkzeuge zu entnehmen. Vorliegend

sind zwar keine grossen Investitionen getätigt worden, und die konkrete Arbeit

hat auch nicht in den eigenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers

stattgefunden. Doch ist zu berücksichtigen, dass bei Tätigkeiten, bei denen

spezifische Kenntnisse im Vordergrund stehen (wie beim vom Beschwerdeführer

erwähnten Computerspezialisten), keine grossen Investitionen verlangt werden

können, da diese eben gar nicht notwendig sind.

Weiter ist ein spezifisches Unternehmerrisiko

im Sinne eines Inkasso- oder Delkredererisikos zu prüfen; diesbezüglich hatte

der Beschwerdeführer keinen Lohn garantiert. Er wurde

dann aufgeboten, wenn Bedarf bestand; darin liegt durchaus ein gewisses

unternehmerisches Risiko, auch wenn es bei «Arbeit auf Abruf» ähnliche

Konstellationen gibt. Sodann bestand (so jedenfalls die Behauptung in der

Beschwerdeschrift, die sich nicht widerlegen lässt) kein Arbeitszwang, hätte

doch der Beschwerdeführer den jeweiligen Auftrag auch ablehnen können.

Schliesslich übernahm der Beschwerdeführer gemäss der nicht ausdrücklich

bestrittenen Behauptung in der Beschwerdeschrift die Haftung für allenfalls

notwendige Garantiearbeiten. Die Aussage, «ein Carrosserieunternehmen und erst

recht ein auf die Drücktechnik spezialisiertes Unternehmen hat eine eigene

Werkstätte» sowie die daraus gezogene Folgerung, jede Arbeit in einer «fremden»

Werkstätte sei quasi automatisch unselbständig, überzeugt nicht. Die

Drücktechnik ist nicht im eigentlichen Sinne standortgebunden. Sie kann ohne weiteres

in der Garage eines Kunden oder eines Dritten, theoretisch sogar irgendwo im

Freien ausgeführt werden.

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass wohl eine unselbständige Tätigkeit vorläge, wenn der grösste

Teil des Umsatzes als «Drücker» aus der Tätigkeit für die Carrosserie Y.

resultieren würde; diesfalls müsste man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit

sprechen, die jener eines Arbeitnehmers entspricht. So verhält es sich jedoch

im vorliegenden Fall nicht. Die Einnahmen von der Carrosserie Y. machten zwar

im Jahr 2007 fast einen Drittel der gesamten Einnahmen aus, im Jahr 2008 jedoch

weniger als einen Zehntel und im Jahr 2009 weniger als einen Siebtel. Die

Carrosserie Y. war also ein bedeutender Kunde, aber bei weitem nicht der

einzige. Im Anfangsjahr 2006 hatte der Beschwerdeführer zwar nur sehr wenige

andere Kunden, die zudem nur Kleinstaufträge erteilten; auf die Folgejahre

trifft dies jedoch nicht mehr zu. Der restliche Teil des Umsatzes entfällt

entweder auf die – unbestrittenermassen selbständige – Tätigkeit für

Privatkunden oder auf weitere, vergleichbare Arbeits- oder

Auftragsverhältnisse. Es trifft zwar zu, dass jemand nebeneinander selbständige

und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausüben kann. Ein und dieselbe Tätigkeit

wegen der verschiedenen Orte, an denen sie ausgeübt wird, unterschiedlich zu

qualifizieren, erscheint jedoch unter den hier gegebenen konkreten Umständen

als nicht sinnvoll, zumal «nach Möglichkeit vermieden werden sollte,

verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder

dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich,

teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren; dies führt zu einem aufgesplitteten Versichertenstatus und damit

zu Mehrfachversicherungen, woraus unter anderem unübersichtliche

Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen

Arbeitnehmerversicherungen resultieren» (Peter Forster: AHV-Beitragsrecht,

Zürich 2007, S. 422, Fn 15, mit Hinweis auf BGE 119 V 161 und AHI 2001 S. 182

ff.).

Versicherungsgericht, Urteil vom 10.

September 2012 (VSBES.2011.197)