VSBES.2012.251
Invalidenrente
22. November 2012Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 35
Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 10bis
und § 76ter Abs. 2 VRG. Bei § 76ter Abs. 2 VRG handelt es sich um eine genügende kantonalgesetzliche Grundlage für
das Erheben eines Kostenvorschusses in Bezug auf die in Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG
geltende Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Wiederherstellung einer Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in den genannten Beschwerdeverfahren richtet
sich nach § 10bis VRG. «Verschulden» im Sinn von § 10bis
Abs. 1 VRG.
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2012 eine Viertelsrente zu. Gegen
diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine
Rechtsanwältin, am 24. September 2012 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzte dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 26. September 2012 Frist, bis 24. Oktober 2012 einen
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012
einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist. Am 2. November 2012
stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Gesuch um
Fristwiederherstellung. Darin wurden insbesondere eine fehlende gesetzliche
Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anordnung einer
falschen Rechtsfolge gerügt. Zudem machte die Vertreterin geltend, dass sie
hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses innert Frist
kein Verschulden treffe. Das Versicherungsgericht wies das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf
die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
2.1
Vorweg ist die Frage der genügenden
kantonalgesetzlichen Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses zu
prüfen. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Einforderung eines
Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser
Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine
kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007
E. 2;8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom
Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten
verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird
dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das
Gericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird
die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach
kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das
Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und
als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das
Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem
Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist
ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung.
2.3
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das
Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des
Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei
über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen
rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2;
8C_953/2008 E. 5.2.3).
Im vorliegenden Verfahren hat das
Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26.
September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte
Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung
des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten
Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.
2.4
Aufgrund dieser Erwägungen treffen die
Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur
Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und
statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden
müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht
insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG.
3.1
Die Wiederherstellung einer Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren –
entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers – nicht nach Art. 60
Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das
Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009
aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die
Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung
unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus
auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen,
nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG
sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor;
diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss
Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche.
Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922)
sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene
Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das
Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen
seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem
die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).
3.2
Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2.
November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG
und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In
Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon
ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am
31.
Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der
Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin
des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet
abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert
der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012
zu bezahlen.
4.1
Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen
äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten
Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der
Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes
Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung
ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu
gewähren (…). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches
auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters
verunmöglicht (…). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere
verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann
grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der
Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (…)».
Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist
darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon
ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst
mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits
der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich
diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu
berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen
im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu
überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie
ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar.
4.2
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via
E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. (…)
Die Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels
E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar. Ähnlich
wie beim Zahlungsauftrag per Post nimmt die auftraggebende Person in Kauf, dass
die Zahlung verspätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2008 E. 6.4.2).
Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hätte nach Erteilung des
Auftrags via E-Banking und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist überprüfen können
und müssen, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Berufung
auf die bis anhin reibungslose und zuverlässige Ausführung der elektronisch
erteilten Aufträge vermag sie von der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht zu
entbinden.
4.3
Die Vertreterin des Beschwerdeführers kann
sich auch nicht mit dem Verweis auf allfällige Versäumnisse ihrer Bank für die
nicht fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses entschuldigen. So hat das
Bundesgericht in seinem Urteil 2A.144/2003 in E. 2.2. festgehalten, falls eine
Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt wird, die Zahlung nur dann als
rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Bank ihrerseits (im Sinn von Art. 21 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem
Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der
Partei zugerechnet.
4.4
Damit steht fest, dass die Vertreterin des
Beschwerdeführers nicht unverschuldet abgehalten worden ist, den
Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung
vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September
2012.
ist demnach abzuweisen.
5.
Infolge vorstehender Erwägungen kann
mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – nach vorgängiger
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle sowie nach Abweisung des
Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses –
auf die Beschwerde vom 24. September 2012 nicht eingetreten werden.
Versicherungsgericht, Urteil vom 22.
November 2012 (VSBES.2012.251)