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Entscheid

VSBES.2012.251

Invalidenrente

22. November 2012Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2012 eine Viertelsrente zu. Gegen

diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine

Rechtsanwältin, am 24. September 2012 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzte dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 26. September 2012 Frist, bis 24. Oktober 2012 einen

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012

einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist. Am 2. November 2012

stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Gesuch um

Fristwiederherstellung. Darin wurden insbesondere eine fehlende gesetzliche

Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anordnung einer

falschen Rechtsfolge gerügt. Zudem machte die Vertreterin geltend, dass sie

hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses innert Frist

kein Verschulden treffe. Das Versicherungsgericht wies das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf

die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

2.1

Vorweg ist die Frage der genügenden

kantonalgesetzlichen Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses zu

prüfen. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Einforderung eines

Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser

Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine

kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007

E. 2;8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom

Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten

verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird

dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das

Gericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird

die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach

kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das

Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und

als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das

Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem

Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist

ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung.

2.3

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das

Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des

Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei

über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen

rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2;

8C_953/2008 E. 5.2.3).

Im vorliegenden Verfahren hat das

Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

26.

September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte

Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung

des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten

Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

2.4

Aufgrund dieser Erwägungen treffen die

Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur

Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und

statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden

müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht

insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG.

3.1

Die Wiederherstellung einer Frist zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren –

entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers – nicht nach Art. 60

Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das

Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009

aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die

Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung

unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus

auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen,

nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG

sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor;

diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss

Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche.

Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922)

sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene

Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das

Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen

seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem

die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).

3.2

Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2.

November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG

und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In

Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon

ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am

31.

Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der

Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin

des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet

abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert

der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012

zu bezahlen.

4.1

Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen

äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten

Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der

Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes

Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung

ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu

gewähren (…). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches

auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters

verunmöglicht (…). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere

verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann

grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der

Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (…)».

Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist

darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon

ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst

mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits

der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich

diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu

berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen

im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu

überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie

ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar.

4.2

Die Vertreterin des Beschwerdeführers

bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via

E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. (…)

Die Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels

E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar. Ähnlich

wie beim Zahlungsauftrag per Post nimmt die auftraggebende Person in Kauf, dass

die Zahlung verspätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2008 E. 6.4.2).

Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hätte nach Erteilung des

Auftrags via E-Banking und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist überprüfen können

und müssen, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Berufung

auf die bis anhin reibungslose und zuverlässige Ausführung der elektronisch

erteilten Aufträge vermag sie von der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht zu

entbinden.

4.3

Die Vertreterin des Beschwerdeführers kann

sich auch nicht mit dem Verweis auf allfällige Versäumnisse ihrer Bank für die

nicht fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses entschuldigen. So hat das

Bundesgericht in seinem Urteil 2A.144/2003 in E. 2.2. festgehalten, falls eine

Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt wird, die Zahlung nur dann als

rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Bank ihrerseits (im Sinn von Art. 21 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])

rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem

Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der

Partei zugerechnet.

4.4

Damit steht fest, dass die Vertreterin des

Beschwerdeführers nicht unverschuldet abgehalten worden ist, den

Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung

vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September

2012.

ist demnach abzuweisen.

5.

Infolge vorstehender Erwägungen kann

mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – nach vorgängiger

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle sowie nach Abweisung des

Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses –

auf die Beschwerde vom 24. September 2012 nicht eingetreten werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22.

November 2012 (VSBES.2012.251)