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Entscheid

VSBES.2012.283

Unfallversicherung

11. Oktober 2016Deutsch95 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 3. März 2009

bei B.___ als Betreuerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Basler

Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 15. April

2009 (Ordner I, B.A. [Basler Versicherungs-Akten] 2.1) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe am 3. März 2009

beim Verlassen des Arbeitsplatzes im Treppenhaus einen Treppentritt verfehlt

und sei auf die rechte Schulter gestürzt (Ordner I, B.A. 2.1 i.V.m.

3.2). Am 25. März 2010 stürzte die Beschwerdeführerin aufgrund einer

Unverträglichkeit des Medikaments Lyrica erneut auf die rechte Seite (Ordner I,

B.A. 2.12).

1.3 Nach Einholen der

medizinischen Akten (Ordner I, B.A. 3) und dem durch die Beschwerdegegnerin

veranlassten Gutachten bei Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom

21. September 2010 (Ordner I, B.A. 4.5), holte die Beschwerdegegnerin

beim D.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein (Ordner I, B.A. 4.38). Gestützt

auf dieses Gutachten vom 6. März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. März 2012 ihre Leistungen per 31. März 2012 ein (Ordner

I, B.A. 5.4). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 7. Mai 2012

Einsprache erheben (Ordner I, B.A. 5.8) und am 25. September 2012 ein

Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologe, das vom 24. August 2012 datiert,

nachreichen (Ordner I, B.A. 5.22; 5.23). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache jedoch mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 ab (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Es seien die Verfügung der Basler

Versicherung vom 22. März 2012 und der Einspracheentscheid der Basler

Versicherung AG vom 27. September 2012 vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Versicherten ab wann

rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 55 % und einem unfallbedingten

Integritätsschaden von mindestens 20 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab

wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Die

Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines neuen, interdisziplinären

Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit

erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) nach

Massgabe einer unfallbedingten und ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von

100 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten

ist.

c) Subeventualiter: Es

sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Ausmass des

Integritätsschadens und der Unfallkausalität der unbestrittenen

Erwerbsfähigkeit der Versicherten erstellen zu lassen.

3. Es seien bei der IV-Stelle Solothurn

die vollständigen und für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidrelevanten

Akten der Versicherten [...] beizuziehen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

zu verpflichten, die Honorarkosten des E.___ in der Höhe von CHF 2'500.00,

welche von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurden, zur Bezahlung zu

übernehmen.

6. Es sei der Versicherten die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

7. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei

umgehend (vgl. BGE 101 Ia 34) mittels prozessleitender Verfügung zu

entscheiden, wobei auf die bereits rechtskräftige und immer noch aktuelle Beurteilung

der Basler Versicherung abzustellen ist.

8. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Die damalige Präsidentin des

Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 12. November 2012 Kenntnis

von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Andrea Tarnutzer-Muench

(A.S. 40).

4. Mit Beschwerdeantwort vom

3. Januar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde (A.S. 60 ff.).

5. Mit Verfügung vom 10. Januar

2013 bewilligt die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 77 f.).

6. Mit Replik vom 26. Februar

2013 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 86 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. März

2013 ihre Stellungnahme bekräftigt (A.S. 108 ff.).

7. Mit Verfügung vom 8. Juli

2013 weist die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag der

Beschwerdeführerin auf ein Parteiverhör sowie das Begehren auf Beizug der Akten

der IV-Stelle ab (A.S. 129 f.).

8.

8.1 Mit Verfügung vom 30. Juli

2013 (A.S. 135 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 19. November 2013 vorgeladen.

8.2 Der im Rahmen der Verhandlung gestellte

Beweisantrag des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die eingereichten Urkunden

zu den Akten zu nehmen seien (Sonographie der Schulter rechts vom 18. Juli

2012 als Urkunde Nr. 11; Arthro-MRI Schultergelenk rechts vom 27. Juli

2012 als Urkunde Nr. 12; Mitteilung der IV-Stelle Solothurn vom 1. August

2013 als Urkunde Nr. 13), wird gutgeheissen und die Urkunden Nrn. 11 - 13

wurden zu den Akten genommen. Anschliessend wird das Beweisverfahren

geschlossen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält einen

Parteivortrag und bekräftigt die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.

Auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin hält an den bisher gestellten

Anträgen und gemachten Ausführungen fest. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht

sodann seine Kostennote ein. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts

die öffentliche Verhandlung (A.S. 139 ff.).

9. Mit Verfügung vom

2. Dezember 2013 (A.S. 145 f.) geht das Protokoll der öffentlichen

Verhandlung vom 19. November 2013 an die Parteien. Zudem eröffnet die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts das Beweisverfahren wieder. Den Parteien wird

mitgeteilt, dass zur Streitfrage der Unfallkausalität zwischen den Unfallereignissen

vom 9. März 2009 und vom 25. März 2010 und den aktuell geklagten

Beschwerden ein gerichtliches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen,

dieses bei der F.___ durchführen zu lassen und Dr. med. G.___, Rheumatologie

FMH, mit der Federführung, Dr. med. H.___, mit dem orthopädischen Teilgutachten,

Dr.med. I.___ mit dem neurologischen Teilgutachten und Dr. med. J.___ mit

dem psychiatrischen Teilgutachten zu beauftragen. Den Parteien wird Gelegenheit

gegeben, sich zu den Gutachtern zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zum

unterbreiteten Fragenkatalog zu beantragen.

9.1 Mit Eingabe vom

20. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei infolge

Liquidität der Streitsache auf eine weitere Begutachtung zu verzichten, eventualiter

sei für die Begutachtung eine andere Institution als die F.___ und andere Gutachter

zu beauftragen, z.B. die K.___, das L.___, oder die M.___, mit den dort tätigen

Gutachtern (A.S. 149 f.).

9.2 Die Beschwerdeführerin zeigt

sich mit Eingabe vom 7. Januar 2014 mit den vorgeschlagenen Gutachtern

einverstanden und lässt insgesamt 14 Zusatzfragen einreichen (A.S. 151

ff.).

9.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts hält mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (A.S. 156

ff.) an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung fest und bestimmt

die F.___ als Gutachterstelle. Zudem hält sie an den vorgeschlagenen Gutachtern

(vgl. I. E. 9 hiervor) fest. Die Ergänzungsfragen des Vertreters der

Beschwerdeführerin werden mangels Relevanz bzw. weil sie schon in dem vom Gericht

vorgelegten Fragenkatalog enthalten sind, nicht zugelassen.

10. Mit Eingabe vom

7. Februar 2014 lässt die Beschwerdeführerin weitere Urkunden einreichen

(A.S. 161 f.) und beantragen, die geplanten Untersuchungstermine bei der F.___

vom März und April 2014 seien aus medizinischen Gründen um mindestens ein Jahr

zu verschieben.

10.1 Nach Rücksprache mit Dr. med. G.___,

F.___, vom 12. bzw. 18. Februar 2014 (A.S. 163 ff.) verfügt die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts am 28. Februar 2014 (A.S. 166

f.), die am 7. Februar 2014 eingereichten Urkunden würden zu den Akten

genommen und der auf den 19. März 2014 festgesetzte Begutachtungstermin

werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführerin habe dem

Gericht bis spätestens Ende Mai 2014 unaufgefordert unter Beilage eines entsprechenden

ärztlichen Berichts mitzuteilen, wann die aktuelle Antibiotikatherapie beendet

worden sei. Sodann werde ein neuer Begutachtungstermin veranlasst.

10.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin führt in der Eingabe vom 28. Mai 2014 (A.S. 168)

aus, die Beschwerdeführerin habe die Antibiotikatherapie zwar beendet, es seien

jedoch weitere Therapien indiziert.

10.3 Mit Eingabe vom 2. Juli

2014 (A.S. 174 f.) lässt die Beschwerdeführerin die Urkunden Nrn. 16 - 18

zu den Akten reichen und beantragen, das vorliegende Verfahren resp. die

vorgesehene Begutachtung sei bis zum Vorliegen der Zweitmeinung weiterhin zu

sistieren.

10.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 10. Juli 2014 (A.S. 176

f.) die Urkunden Nrn. 16 - 18 zu den Akten und weist den Sistierungsantrag

ab. Zudem setzt sie der Beschwerdeführerin bis 16. August 2014 eine unverlängerbare

Frist, um das Versicherungsgericht über das weitere Vorgehen in Bezug auf die

rechte Hand zu informieren.

10.5 Mit Eingabe vom 14. August

2014 (A.S. 179 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die

Urkunden Nrn. 19 - 21 ein und teilt unter anderem mit, es habe

am 28. Juli 2014 eine Versteifung des rechten Handgelenks stattgefunden.

10.6 Mit Verfügung vom 2. September

2014 (A.S. 181 f.) hält die Vizepräsidentin an der Durchführung einer polydisziplinären

Begutachtung bei der F.___ weiter fest und bestätigt die bereits mit Verfügung

vom 13. Januar 2014 (vgl. I. E. 9.3 hiervor) festgelegten Gutachterpersonen

sowie die entsprechenden Fragen.

11. Das polydisziplinäre Gutachten

der F.___ datiert vom 27. April 2015 (A.S. 185 ff.). Je eine Kopie

davon sowie vom neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen

Teilgutachten gehen mit Verfügung vom 29. April 2015 an die Parteien

(A.S. 275 f.).

11.1 Die Beschwerdegegnerin führt

mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (A.S. 279 ff.) aus, es bestehe zwischen

den Unfällen und den geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang, weshalb sie

die Leistungen zu Recht eingestellt habe.

11.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (A.S. 289

ff.) sowohl die Urkunden Nrn. 22 - 24 als auch sechs

Ergänzungsfragen, teilweise mit Unterfragen, zur Weiterleitung an die Gutachterstelle

ein.

11.3 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Eingabe vom 20. Juli 2015 dafür, diese Ergänzungsfragen seien der

Gutachterstelle nicht (mehr) weiterzuleiten (A.S. 296 ff.).

11.4 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2015 (A.S. 302 f.) lässt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

die Ergänzungsfragen zum Gutachten der F.___ mangels Relevanz bzw. weil sie

sich nicht als weiterführend erweisen, nicht zu.

12. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 18. Januar 2016 seine Kostennoten ein

(A.S. 304 ff.), die mit Verfügung vom 19. Januar 2015 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 312).

13. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht eines

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom 27. Mai

2014.

E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V

109.

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015

vom 11. November 2015 E. 6.3).

2.4

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank-hafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf

eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt

hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom 20. Juni

2012.

E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2).

2.5

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit

Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-führungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-dings erst Platz, wenn

es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV

2003.

U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom

12.

Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom 17. September 2013 E. 2,

8C_635/2015 vom 5. November 2015 E. 2).

3.4

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_109/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1,8C_263/2013 vom 19. August

2013.

E. 4.3,8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2).

Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheides – vorliegend bis 27. September 2012 – mit zu berücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen

wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art.

52.

ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der noch geklagten

gesundheitlichen Beschwerden zu den Ereignissen vom 3. März 2009 und vom

25.

März 2010 zu Recht verneint und daher ihre Leistungen per 31. März

2012.

korrekterweise eingestellt hat.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die relevante

medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1

Im von der IV-Stelle des

Kantons Solothurn noch vor den Unfallereignissen in Auftrag gegebenen Gutachten

vom 13. Dezember 2007 stellte Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, folgende Diagnosen

(Ordner II, B.A. 6.6):

1.

Chronisch generalisiertes

Schmerzsyndrom, betont der rechten Körperhälfte

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- Panalgie

- diffuse Druckdolenz

- Panvertebralsyndrom

- Polyarthralgien

- 27. Februar 2006 Kniegelenk

rechts: mediale Meniskushinterhornresektion

- Nicht dermatombezogene

Sensibilitätsstörung

2.

Lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung

- Kein gesicherter Hinweis für ein

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

- 13. Juli 2006

Diskushernienoperation von LWK3/4 rechts

3.

Adipositas mit Body Mass Index von 34

- circa 2006 maximaler Body Mass Index

von circa 47

4.

Diffuse idiopathische skelettale

Hyerostose

- Bewegungseinschränkungen der

Wirbelsäule

5.

Bis Ende 2005 Nikotinkonsum von circa

25.

pack years

6.

Arterielle Hypertonie

7.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

8.

Thalassämia minor

9.

August 2002 Operation

Karpaltunnelsyndrom rechts

10.

Palmarerythem der Hände

11.

Anamnestisch Nephrolithiasis

Gemäss N.___ seien die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität

höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatischen

pathologischen Befunde zu beurteilen (Ordner II, B.A. 6.6, S. 14). Aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt könne bei der Beschwerdeführerin,

die langjährig selbständig in einer Einzelfirma tätig sei und hierbei einerseits

leichtgradig körperlich belastende Arbeiten (z.B. im administrativen Bereich),

andererseits auch körperlich belastendere Arbeiten (in Spitex-Betreuung)

ausübe, für den Anteil der körperlich belastenden anderen Arbeiten eine maximal

45.

%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. Dieses

zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo

über den Tag verteilt abgeleistet werden (Ordner II, B.A. 6.6, S. 16).

Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit könne derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer

Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Diese

angepasste, leichte Verweistätigkeit liege für die Beschwerdeführerin in einem

temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig

körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen

sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der

Rückenergometrie sei wünschenswert, wobei es der Beschwerdeführerin aufgrund

ihres Übergewichts nicht immer möglich sei, diese Regeln einzuhalten. Aber auch

derzeit seien bereits körperlich belastende Arbeiten, wie sie in der

Spitex-Betreuung anfallen würden, wieder in dem oben erwähnten Ausmass

zumutbar. Gemäss N.___ würden sich auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in

den Arbeitsprozess invaliditätsfremde Faktoren auswirken, wie: Länger anhaltende

partielle berufliche Arbeitsabstinenz, ungünstige Arbeitsmarktsituation wegen

der in ihrem Betrieb seit 2003 fehlenden Möglichkeiten im KVG-Bereich abrechnen

zu können, die fehlende Berufsausbildung und das Alter der Beschwerdeführerin (Ordner

II, B.A. 6.6, S. 17).

5.2

Dr. med. O.___, Spezialarzt

für Radiologie, P.___, beurteilte in seinem Bericht vom 18. Juni 2008

(Ordner I, B.A. 3.1) aufgrund der durchgeführten Myelographie und Myelo-CT

L2-S1 die Befunde wie folgt: «Medio-laterale linksseitige Diskushernie L4/5,

welche den Recessus lateralis von L5 linksseitig schwer einenge und zu einer

leichten bis mässigen foraminalen Einengung L4/5 linksseitig» führe.

5.3

Mit Arztzeugnis vom 30. April

2009.

hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q.___, Facharzt FMH Allgemein

Medizin, aufgrund der Untersuchung vom 20. März 2009 infolge des

Treppensturzes vom 3. März 2009 die folgende vorläufige Diagnose fest (Ordner

I, B.A. 3.2):

Kontusion der rechten

Schulter mit mehreren Sehnenrupturen (Supraspinatussehne und

Infraspinatussehne)

Gemäss Q.___ habe die

Beschwerdeführerin zuvor nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Die aktive

Schulterbeweglichkeit sei uneingeschränkt, jedoch endphasig stark schmerzhaft.

Die Druckdolenz sei im Bereich der ganzen Schulter diffus. Die Beschwerdeführerin

werde zur Beurteilung in die Schulter-orthopädische Sprechstunde der R.___ in [...]

überwiesen. Vom 20. März bis 13. April 2009 sei die Beschwerdeführerin

50.

% und vom 14. April 2009 bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Es sei voraussichtlich auf unbestimmte Zeit kein Behandlungsabschluss

gegeben.

5.4

Mit Austrittsbericht vom

14.

November 2009 stellten Dr. med. S.___, Assistenzarzt Orthopädie, und

Dr. med. T.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, R.___, während der

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. November 2009

inklusive Schulter-Arthroskopie rechts mit Tenotomie und Tenolyse der langen

Bizpessehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne (zweimal Cork Screw FT2,

zweimal Push-Lock 4.5 mm, Fibrewire 2) und Acromioplastik rechts vom 11. November

2009.

durch U.___, folgende Diagnosen (Ordner I, B.A. 3.23):

Ventrodistale

Supraspinatussehnenruptur mit stark verklebter langer Bizepssehne mit

teilweiser extrasynovialem Verlauf Schulter rechts

Es sei ein komplikationsloser

postoperativer Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen und suffizienter

Schmerztherapie gegeben. Die Physiotherapie habe während der Hospitalisation wie

geplant begonnen werden können, so dass die Beschwerdeführerin am 14. November

2009.

bereits wieder nach Hause habe entlassen werden können.

5.5

Dr. med. Q.___, Facharzt FMH

Allgemeine Medizin, stellte mit Arztbericht vom 29. Mai 2010 die folgenden

neuen Diagnosen (Ordner III, B.A. 7.15):

Cerviko-Brachialgie rechts

- bei Status nach Treppensturz und

Schulterkontusion seit 3. März 2009

- Status nach Schulteroperation seit

11.

November 2009

Die ebenfalls neue Diagnose eines

«leichten Asthma bronchialis, seit September 2009» habe gemäss Q.___ keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

Tätigkeit als selbständige Betreuerin Krankenpflege vom 20. März bis

13.

April 2009 zu 50 % und vom 14. April 2009 bis auf weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die

gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit durch die

Kraftlosigkeit im rechten Arm und die verminderte Belastbarkeit des Rückens

aus, weshalb der Beschwerdeführerin diese nicht mehr zumutbar sei.

5.6

Dr. med. C.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, V.___, erstellte am 21. September 2010 ein Gutachten, in

welchem er folgende Diagnosen festhielt (Ordner I, B.A. 4.5):

1.

Rechte Schulter und

rechter Arm

- Status nach Schulterkontusion rechts

vom 3. März 2009 mit ventro-distaler Supraspinatussehnenruptur, stark

verklebter langer Bizepssehne und zum Teil extrasynovialem Verlauf

- Status nach Schulterarthroskopie

rechts mit Tenotomie und Tenolyse der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der

Supraspinatussehne und Acromioplastik

- Deutlich verminderte Belastbarkeit des

rechten Armes zufolge Dauerschmerz, Parästhesien, Kraftverminderung und

Bewegungseinschränkung

- Myatrophie des radialen Daumenballens

und des interosseus dorsalis I sowie radialbetonter Hypästhesie des rechten

Armes mit Verdacht auf partielle untere Plexusläsion im Rahmen der

Interscalenusblockade anlässlich der Schulterarthroskopie vom 11. November

2009.

- Ausgeprägte Behinderung privat und im

beruflichen Leben

2.

Rechtes Knie

- Status nach Kniedistorsion rechts beim

Treppensturz vom 25. März 2010 mit Verdacht auf Hinterhornläsion des

medialen Meniscus und Chondropathia patellae

- Leichtes Reizknie

- Status nach arthroskopischer Meniscectomie

rechts von 2007 mit diskreten Restbeschwerden

3.

Wirbelsäule

- Status nach Discushernien-Operation

vom 13. Juli 2006 mit Restbeschwerden: Persistierende Lumbalgien bei

forcierter Belastung ohne neurologische Symptome

- Status nach Treppensturz vom 25. März

2010.

mit seither radiculärer Symptomatologie: Ischialgie, Parästhesien und

erhebliche Plantarflexionsschwäche des Fusses und der Grosszehe sowie

entsprechende Muskelatrophie

- Vorbestehende linksseitige

Discushernie L4/L5

Gemäss Beurteilung von C.___ bestehe

in Bezug auf die rechte Schulter und den rechten Arm aktuell ein eindrückliches

Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkung, Parästhesien, Kraftverminderung und

Atrophie der Thenarmuskulatur wie auch des interosseus dorsalis I. Diese

Beschwerden wie auch Befunde würden sicher mit der posttraumatisch notwendigen

Schulterarthroskopie vom 11. November 2009 und damit zum Unfall vom

3.

März 2009 im natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Einerseits bestehe

eine ausgeprägte postoperative Bizepssehnenproblematik, andererseits eine neurologische

Symptomatologie, welche überwiegend wahrscheinlich auf eine Läsion des unteren

Plexus im Rahmen des Interscalenusblocks vom 11. November 2009

zurückzuführen sei (Ordner I, B.A. 4.5, S. 19). Sowohl aus der

Anamnese als auch den Akten könne kein Vorzustand abgeleitet werden (Ordner I,

B.A. 4.5, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis vom

3.

März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei

gewesen, es hätten am rechten Arm keine neurologischen Symptome bestanden und

die rechte obere Extremität sei auch für starke körperliche Belastungen voll

einsetzbar gewesen. Deshalb gehe der heutige Zustand an der rechten Schulter

und am rechten Arm alleine auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 zurück

(Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).

Bezugnehmend auf das rechte Knie sei

bei der Beschwerdeführerin 2007 rechts eine arthroskopische Meniscectomie

durchgeführt worden, welche mit diskreten Restbeschwerden ausgeheilt sei.

Anlässlich des Treppensturzes vom 25. März 2010 als Folge der

Nebenwirkungen durch die Lyrica-Medikation (Schwindel und Übelkeit) habe die

Beschwerdeführerin eine Kniedistorsion erlitten, welche bis anhin nicht

abgeklärt worden sei. Es bestehe aktuell ein leichtes Reizknie mit

Flexions-einschränkung und federndem Widerstand verbunden mit Schmerzen in der

Kniekehle. Diese Problematik wecke den Verdacht auf eine Hinterhornläsion des

medialen Meniscus rechts, welche wahrscheinlich indirekt ebenfalls mit dem

Unfall vom 3. März 2009 in Zusammenhang stehe. Allerdings sei ein

Vorzustand miteinzubeziehen (Ordner I, B.A. 4.5, S. 19 f. und 25).

Das prozentuale Ausmass könne aktuell jedoch nicht festgelegt werden, da die

posttraumatische Pathologie vom 25. März 2010 bis jetzt nicht abgeklärt

worden sei und damit keine Diagnose vorliege (Ordner I, B.A. 4.5, S. 21).

Der heutige Zustand sei teilweise auf das Unfallereignis vom 3. März 2009

zurückzuführen (Knie-Pathologie gehe auf den Treppensturz vom 25. März

2010.

zurück, dieser stehe im Zusammenhang mit den Nebenwirkungen von Lyrica) (Ordner

I, B.A. 4.5, S. 25).

Am 13. Juli 2006 sei bei der

Beschwerdeführerin betreffend die Wirbelsäule wegen einer radiculären Symptomatologie

rechts L4 eine Discushernien-Operation durchgeführt worden. Danach sei die

Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewesen und habe belastungsabhängige

Lumbalgien, allerdings ohne neurologische Symptome, verspürt. Nach dem Treppensturz

sei es erneut zu einem radiculären Syndrom mit auch klinisch eindrücklichen

neurologischen Symptomen gekommen. Aufgrund der Anamnese könne ein

unfallbedingter Vorzustand angenommen werden, doch sei das prozentuale Ausmass

aktuell nicht festzulegen, da bis jetzt eine entsprechende posttraumatische

Abklärung nicht durchgeführt worden sei und damit keine Diagnose vorliege (Ordner

I, B.A. 4.5, S. 21). Der heutige Zustand sei teilweise auf das

Unfallereignis vom 3. März 2009 zurückzuführen (Treppensturz vom 25. März

2010.

stehe im Zusammenhang mit der Nebenwirkung durch die Lyrica-Medikation)

und es bestehe ein Vorzustand (Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).

Aufgrund der eindrücklichen Pathologie

am rechten Arm und im Bereich der rechten Schulter sei die Beschwerdeführerin

in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege zu 100 %

arbeitsunfähig. Auch eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund

der komplexen Pathologie aktuell nicht zumutbar (Ordner I, B.A. 4.5,

S. 23).

5.7

Dr. med. U.___, Oberarzt

Orthopädie, R.___, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2010 folgende

Diagnosen fest (Ordner I, B.A. 3.49):

Brachialgie rechts mit

- Myatrophie des radialen Daumenballens

und Interosseus dors. I, fehlendem TSR und Hypästhesie mit Betonung der

Radialseite

- DD partielle untere Plexusläsion

- DD im Rahmen der Interscalenus

Blockade bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie und Tenolyse

der langen Bizepssehne, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion und Acromioplastik

rechts am 11. November 2009 (fecit Dr. med. U.___)

- Status nach Treppensturz März 2009 mit

Schulterkontusion rechts und anschliessendem Einschlafgefühl der rechten Hand

- Status nach CTS-Operation rechts 2003

(W.___)

Als Nebendiagnosen führte U.___

folgende auf: «Status nach Diskushernien-OP LWK3/4 bei radikulärem L4-Syndrom

rechts am 13. Juli 2006 (P.___); Bekannte Diskushernie LWK4/5; Arterielle

Hypertonie; Adipositas». Gemäss U.___ sei sonographisch die rekonstruierte

Rotatorenmanschette ein Jahr postoperativ nach wie vor intakt. Es zeige sich

lediglich ein diskreter Erguss in der Bursa subdeltoidea, was auch die genannte

ventrale Druckdolenz erklären könnte. Im Vordergrund persistiere weiterhin die

schmerzhafte Armschwäche, assoziiert mit Sensibilitätsstörungen. Diesbezüglich

sei auf den Bericht der heute durchgeführten neurologischen Verlaufsbeurteilung

bei X.___ zu verweisen (vgl. II. E. 5.8 hiernach). Aus orthopädischer

Sicht könne der Beschwerdeführerin zurzeit leider keine sinnvolle Lösung zur

Verbesserung der Funktion angeboten werden. Insofern seien momentan keine

weiteren Verlaufskontrollen geplant.

5.8

Am 28. Oktober 2010

stellten Dr. med. X.___, Leitender Oberarzt Neurologie, und Dr. med. Y.___,

Leitender Arzt Neurologie/IOM, R.___, folgende Diagnosen (Ordner I, B.A. 3.50):

Chronische,

invalidisierende Brachialgie rechts mit

- Myatrophie des radialen Daumenballens

und Interosseus dors. I, fehlendem TSR und generalisierter Hypästhesie mit

Betonung der Radialseite rechts

- DD partielle Armplexusläsion unklarer

Ursache

- Status nach Schulterarthroskopie rechts

mit Tenotomie und Tenolyse der langen Bizepssehne, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion

und Acromioplastik am 11. November 2009 (fecit Dr. med. U.___)

- Status nach Treppensturz März 2009 mit

Schulterkontusion rechts

- Status nach CTS-Operation rechts 2003

(W.___)

Bei Status nach Treppensturz im März

2009.

mit Schulterkontusion rechts, Status nach Schulterarthroskopie rechts mit

Tenotomie und Tenolyse der langen Bizeps-sehnen, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion

und Akromioplastik am 11. November 2009 leide die Beschwerdeführerin

anhaltend an chronischen, invalidisierenden Armschmerzen rechts, assoziiert mit

einer generalisierten (distal betonten) Kraftminderung (schmerzbedingte

Minderinnervation?) und einer Berührungshypästhesie im gesamten rechten Arm mit

Betonung der radialen Vorderarmseite und an der Hand der Finger I-III. Wie

bereits in den Vorberichten beschrieben, lasse sich eine Atrophie des Daumenballens

und leicht auch des M. interosseus dorsalis I rechts und ein nicht auslösbarer

TSR (Taschenmesserreflex) rechts objektivieren. Die Ursache der Schmerzen und

des Ausfallsyndroms sei unklar. Bisher sei eine partielle Armplexusläsion im

Rahmen der Regionalanästhesie (Skalenusblock) vom 11. November 2009

angenommen worden, wobei nach Angaben der Kollegen der Anästhesie ein solcher

nicht durchgeführt worden sei, auch kein frühzeitig abgebrochener Versuch. Der

Eingriff sei in Vollnarkose durchgeführt worden.

Nachdem die Beschwerdeführerin angebe,

seit dem Treppensturz im März 2009 an Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und

Schwäche des rechten Armes zu leiden und anamnestisch nicht eindeutig sei, in

wie weit sich diese mit dem Eingriff geändert hätten, sei auch eine Läsion des

Plexus brachialis oder der Armnerven im Rahmen des Treppensturzes nicht mit

Sicherheit auszuschliessen. Ausserdem bestehe der Status nach einer CTS

[Carpaltunnelsyndrom]-Operation rechts im Jahr 2003. In wie weit die

Daumenballenatrophie als Residualbefund zuzuordnen sei, sei ebenfalls unklar.

Ein präoperativer neurologischer Befund zum Vergleich liege nicht vor.

Elektrophysiologisch sei die motorische Medianusneurographie rechts rein formal

mit einer axonalen Neuropathie vereinbar, allerdings bei atrophem Zielmuskel.

Die motorische und sensible Ulnarisneurographie rechts seien normal. Elektromyographisch

würden sich lediglich aus dem Abductor pollicis brevis akute und chronisch

neurogene Veränderungen ableiten lassen, aus dem restlichen Armmuskel lediglich

chronisch neurogene Veränderungen.

5.9

Mit Operationsbericht vom

11.

November 2010 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische

Chirurgie, A.___, aufgrund der in der P.___ durchgeführten Knie-Arthroskopie

rechts mit Teilmeniskektomie medial sowie sparsame Chondroplastik medialer

Femurcondylus eine «Rezidiv-Läsion medialer Meniskus, Chondropathie 3. Grades

fomoropatellär sowie medialer Femurcondylus Knie rechts» (Ordner I, B.A. 3.53).

Gemäss Z.___ seien bei Beschwerdepersistenz im Sinne von Arthroseschmerzen die

konservativen Möglichkeiten der Arthrosetherapie auszuschöpfen.

5.10

Im Bericht von Z.___ wurden am

4.

Januar 2011 folgende Diagnosen ausgewiesen (Ordner I, B.A. 3.54):

6.

Wochen nach

Teilmeniskektomie medial sowie Chondroplastik medialer Femurcondylus bei

medialer Meniskusrezidivläsion, Chondropathie IIIe femoropatellär

sowie mediales Kompartiment

Trotz Ausschalten der

Meniskusschmerzen persistiere ein erheblicher belastungs-/ bewegungsabhängiger

Knieschmerz, welcher durch die intraoperativ sichtbare Arthrose gut erklärt

sei. Die Beschwerdeführerin möchte die konservativen Therapiemöglichkeiten

ausschöpfen und habe sich daher für den Versuch einer Hyalur-Therapie entschieden.

Entsprechend sei heute die erste Hyalur-Instillation durch-geführt worden. Die nächsten

zwei Spritzen seien in wöchentlichen Abständen geplant. Falls die Hyalur-Wirkung

ausbleibe, sei der prothetische Kniegelenksersatz zu diskutieren, dies sei

jedoch vom subjektiven Leidensdruck der Beschwerdeführerin abhängig zu machen.

5.11

Im D.___ wurde am 6. März

2012.

ein interdisziplinäres Gutachten erstellt, in welchem die folgenden Diagnosen

festgehalten wurden (Ordner I, B.A. 4.38):

- Cervikobrachiales Schmerzsyndrom

rechts mit/bei

- Status

nach Schulterkontusion rechts vom 3. März 2009

- Status

nach Schulterarthroskopie rechts, Tenotomie und Tenolyse der langen

Bicepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie Acromioplastik rechts

11.

November 2009

- Partielle

untere Plexusläsion unklarer Genese

- DD:

Akute Plexus-Neuropathie im Rahmen einer neuralgischen Schulter-amyotrophie

- Status

nach CTS-Operation rechts 2003

- Status nach sensiblem Hemisyndrom der

ganzen rechten Körperhälfte November 2002 unklarer Ätiologie

- Medialbetonte Gonarthrose rechts bei

- Status

nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement femoral

medial sowie Plica- und Hoffa-Resektion am 27. Februar 2006

- Status

nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Chondroplastik des

medialen Femurcondyls bei Chondropathie Grad III rechts am 10. November

2010.

- Status

nach Sturz am 25. März 2010 mit Kontusion des rechten Kniegelenkes und

passagerer Aktivierung der Gonarthrose

- Chronisch intermittierende Lumbalgie

bei

- Status nach mikrochirurgischer

Dekompression mit Interlaminotomie und Foraminotomie L3/4 rechts, Diskektomie

und Sequesterektomie, Facettenrhizotomie L3/4 rechts mit Thermokoagulation Rami

dorsales, indirekte Dekompression und neuroprotektiver Stabilisation mit

X-Stopp interspinös am 14. Juli 2006

- vorbestehende linksseitige

Diskushernie L4/5

- funktionelle sensomotorische Störung

am rechten Fuss

- Status nach funktioneller

sensomotorischer Störung der rechten Körperhälfte 2001

- Adipositas permagna (BMI 37.5)

- Arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

- Verdacht auf mikrovaskuläre Angina pectoris

aufgrund der Akten

- Juli 2006

Echokardiographie: Normale LVEF 75 %, normale Myokardperfusions-Szintigraphie

- August 2009 normale

Belastungsechokardiographie, LVEF 78 %, normale Ergometrie

- Status nach Nephrolithiasis mit Status

nach Nierensteinoperation rechts 1981 und Status nach ESWL 1995

- Thalassaemia minor

- Status nach Hysterektomie 2001 wegen

anämisierender Eisenmangelanämie

- Status nach orthostatischer Synkope 2001

- Raynaud-Phänomen, ED 1995

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

An der rechten Hand bestehe ein

Residualzustand nach partieller unterer Plexus-läsion rechts mit leichter

muskulärer Hypotrophie, welche sehr wahrscheinlich auf den Unfall vom 3. März

2009.

bzw. auf die nachfolgende Behandlung mittels Schulterarthroskopie zurückgeführt

werden könne. Die hochgradige funktionelle Einschränkung allein könne jedoch allein

mit den neurologisch objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Eine iatrogene

Nervenschädigung sei indes auszuschliessen, postoperativ nach dem Schultereingriff

vom 11. November 2009 seien von ärztlicher Seite keine neurologischen

Funktionsausfälle beschrieben worden. Eine direkte Traumatisierung des Nervenplexus

sofort nach dem Unfall vom 3. März 2009 sei ebenfalls nicht

wahrscheinlich, denn die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall nämlich noch

zwei Wochen gearbeitet, es seien keine Sensibilitätsstörungen beschrieben

worden, auch anlässlich der orthopädischen Kontrollen bis zur Operation seien

keine neurologischen Probleme erwähnt, so dass von einer direkten

posttraumatischen Plexusverletzung nicht ausgegangen werden könne.

Differentialdiagnostisch müsse eine akute Armplexusneuropathie erwogen werden

(neuralgische Schulteramyotrophie). Die genaue Entstehung dieser Erkrankung sei

nicht bekannt. Es würden immunologische Faktoren diskutiert.

Bezüglich des rechten Kniegelenkes sei

die temporär aktivierte Gonarthrose sowie die im Arthroskopie-Bericht vom

10.

November 2011 festgehaltene mediale Meniskushinterhornläsion mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in Kausalzusammenhang mit dem Stolpersturz vom

25.

März 2010 zu sehen. Es sei aber davon auszugehen, dass zwei bis drei

Monate nach dem Unfall respektive nach Rearthroskopie der Status quo ante am

rechten Knie wieder erreicht sei bei vorbestehender, 2006 arthroskopisch dokumentierter

medial und femoropatellär betonter Gonarthrose. Die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung stehe nicht im Zusammenhang mit den Unfällen (Ordner I, B.A. 4.38,

S. 60 f.).

An der rechten Schulter sei durch den

Unfall vom 3. März 2009 zu einer Rotatorenmanschettenruptur gekommen,

welche adäquat behandelt worden sei und bei der normalerweise von einer drei-

bis sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit postoperativ ausgegangen werden könne.

Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach diesem Unfall ein chronisches

Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und auch des rechten Armes mit

Funktionseinschränkung der rechten Schulter und auch der rechten Hand entwickelt.

Der Status quo betreffend den Unfall vom 3. März 2009 sei also nicht

erreicht, dies aufgrund der angegebenen ausgeprägten Funktionseinschränkungen

an der rechten Schulter und an der rechten Hand, welche jedoch rein somatisch

gesehen nicht restlos geklärt werden könnten. Wann der Status quo ante erreicht

werde, sei schwierig zu beantworten. Denn aufgrund des bisher lang dauernden

und therapierefrektären Verlaufs und der insbesondere von somatischer Seite

nicht eindeutigen Pathologie könne keine definitive Zeitangabe gemacht werden,

allenfalls müsse nach circa zwei Jahren eine Verlaufsbeurteilung erfolgen.

Bezüglich des Unfalls vom 25. März

2010.

sei drei Monate postoperativ (Operation vom 10. November 2010) mit

einem Status quo ante zu rechnen, also Mitte Februar 2011. Die weiteren

Beschwerden am rechten Knie seien auf die vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen

(Ordner I, B.A. 4.38, S. 63).

Bezüglich des Unfalls vom 3. März

2009.

bestehe unfallbedingt für die Tätigkeit als Krankenbetreuerin bzw.

Pflegerin keine Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010

lasse sich unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. In

einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten

ohne schwere Hebe- und Tragearbeiten, bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von

50.

%. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 bestehe unfallbedingt

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass durch intensive

Ergotherapie in den nächsten Monaten eine deutliche Besserung der Handfunktion

erreicht werden sollte, so dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, wo

die rechte Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden müsse, rein

theoretisch vollschichtig arbeitsfähig wäre. Ob bezüglich der beklagten Schulterbeschwerden

und der beklagten Verminderung der Schulterfunktion mittels Physiotherapie eine

nennenswerte Verbesserung erreicht werden könne, könne derzeit nicht gesichert

beantwortet werden. Die Prognose sei diesbezüglich vorsichtig zu stellen.

Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 bestünden unfallbedingt keine Folgen,

das Fortschreiten des Schmerzsyndroms am rechten Knie sei den

krankheitsbedingten gonarthrotischen Veränderungen zuzuschreiben. Die weitere

Prognose hänge vom krankheitsbedingten Verlauf ab (Ordner I, B.A. 4.38,

S. 63 f.).

5.12

Im Bericht vom 4. Mai 2012

hielt AB.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM,

aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012

folgende Diagnosen fest (Ordner I, B.A. 5.19, S. 3 f.):

1.

Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei

- Status nach

Supraspinatus-Sehnenplastik, Acromioplastik und Bizeps-Tenotomie am 11. November

2009.

(R.___)

- ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit

entsprechend protrahiertem Schmerzverlauf

2.

Thenaratrophie rechts bei Status nach

Carpaltunnelspaltung 2003

Weitere Diagnosen seien:

1.

Schwere Adipositas (BMI 38.5)

2.

Status nach Diskushernienoperation L3/4 2006

3.

Beginnende Gonarthrose rechts, Status nach

Teilmeniskektomie und Chondroplastik 2010, aktuell asymptomatisch

4.

Beginnende Rhizarthrose links

Gemäss AB.___ könne bei der objektiven

Untersuchung eine Fehlhaltung im Schulterbereich und eine muskuläre Dysbalance

im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur festgestellt werden. Sie habe der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man diese muskulären Dysbalancen, welche

ihre Beschwerden wohl unterhalten würden, durchaus angehen könne und noch

einmal einen Versuch mit einer intensiven Physiotherapie machen solle. Laut AB.___

leide die Beschwerdeführerin zweifellos an verschiedenen degenerativen

Erkrankungen des Bewegungsapparates, die ihre Belastbarkeit einschränken

würden, es sei jedoch zu vermuten, dass auch eine gewisse krankheitsfremde

psychosoziale Komponente angesichts ihrer schwierigen beruflichen Situation

bestehe.

5.13

Am 27. Juli 2012

(Beschwerdebeilage Nr. 13) wurde eine Arthro-MRI des rechten

Schultergelenks durchgeführt. Im entsprechenden Bericht hielt AC.___, Leitender

Arzt, Institut für Medizinische Radiologie, W.___, folgende Beurteilung fest: «Postoperative

Verhältnisse bei Status nach Supraspinatussehnenplastik, Bizepstenodese und Acromioplastik;

Transmurale Ruptur der Supra-spinatussehne ventral am Ansatz mit einer

dorsomedialen Rupturausdehnung von circa 1.5 cm. Verdacht auf kleine

Partialruptur der Infraspinatussehne. Partialruptur der Subscapularissehne, am

ehesten vorbestehend; Gute Qualität der gesamten Rotatorenmuskulatur, keine

signifikante fettige Degeneration/Atrophie».

5.14

Dr. med. E.___, Neurologe, [...]

,erstellte am 24. August 2012 (Ordner I, B.A. 5.22) im Auftrag der

Beschwerdeführerin ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnose auswies:

Irritation des Plexus

brachialis mit neuropathischen Schmerzen, möglicherweise nach versuchter Plexus

brachialis Anästhesie rechts

Neben dieser neurologischen Diagnose

stelle er zudem eine «arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; Adipositas per magna»

fest (Ordner I, B.A. 5.22, S. 13). Gemäss E.___ seien die heutigen

Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm mindestens teilweise

überwiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 3. März 2009 oder der

Operation vom 11. November 2009 und der kürzlich objektivierten Ruptur der

Supraspinatus-, eventuell auch der Infraspinatussehne und des Unfalls vom 25. März

2010.

Die unfallbedingte Irritation des Plexus brachialis rechts hinterlasse

sehr wahrscheinlich bleibend neuropathische Schmerzen erheblichen Ausmasses und

stelle somit einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden dar. Gestützt

auf den Anhang 3 (Art. 36 Abs. 2) Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV, SR 832.202), die Tabellen 7 und 17 der Suva, schätze E.___ den

Integritätsschaden auf 20 %. Gestützt auf die Schmerzfunktionsskala der

Tabelle 7 bestehe ein Schmerzpegel von Grad +++, entsprechend einem Integritätsschaden

von 10 bis 40 (50 %). Die in dieser Tabelle aufgeführten Ursachen der

Schmerzen würden jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Der geschätzte

Wert für die Beschwerdeführerin berücksichtige diesen Umstand bereits. Im

Quervergleich entspreche der neuropathische Schmerz einer schweren

Trigeminusneuralgie, die ebenfalls einem Integritätsschaden von 20 %

entspreche und ausschliesslich auf eine Schädigung oder Funktionsstörung im Nervensystem

beruhe (Ordner I, B.A. 5.22, S. 18).

5.15

Mit Stellungnahme vom 1. Februar

2013.

(Beschwerdebeilage Nr. 8) führte E.___, Neurologe, aus, die verminderte

Muskelmasse am rechten Ober- und Unterarm sei sehr wahrscheinlich eine Folge

der schmerzbedingten Schonung, die ein Symptom der Schulterpathologie sei. Die

Schulterpathologie sei mindestens teilweise eine überwiegend wahrscheinliche

Unfallfolge. Die Schonung des rechten Arms äussere sich nicht zwingend in einer

Atrophie der Handmuskulatur, sie könne bei der Beschwerdeführerin jedoch daran

beteiligt sein, indem die schmerzhafte Armschonung den Einsatz der Hand

reduziere (Schonungsatrophie). Die Atrophie der Handbinnenmuskulatur sei

hingegen ein typischer Befund einer unteren Plexusläsion. Sie sei ebenfalls im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 2009 entstanden; die Atrophie der

Handmuskulatur sei daher ebenfalls eine überwiegend wahrscheinliche

Unfallfolge.

Gemäss E.___ würden bei der

Beschwerdeführerin Mechanismen zur Diskussion stehen, die häufig Ursache für

die Verletzung des Plexus brachialis seien, während eine spontane Verletzung

oder eine ungeschickte Bewegung bei ihr keinen Diskussionsgrund hätten. Die

Plexusläsion werde – entsprechend der Gepflogenheit, wonach ein klar bevorzugter

Mechanismus mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung zu

verursachen klar ausreiche, um die Kausalität zu begründen – als Unfallfolge

beurteilt.

5.16

Im Austrittsbericht vom

9.

Januar 2014 (Beschwerdebeilage Nr. 17) betreffend die Hospitalisation

der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2013 bis 5. Januar 2014

stellten AD.___, Ärztin, AE.___, Oberarzt, sowie Dr. med. AF.___,

Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, folgende Hauptdiagnosen:

1.

Akute Osteomyelitis distaler Radius

rechts mit Hämophilus parainfluenzae und Streptococcus viridans mit/bei:

- Status nach

Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 30. September 2013

- Status nach Entfernung

der 5 Schrauben am Plattenkopf bei Verdacht auf intraartikuläre Perforation

einer Schraube am 23. Dezember 2013

2.

Arterielle Hypertonie

Nebendiagnosen seien:

1.

Thalassämia minor

2.

Chronische Schulterschmerzen rechts

- IV-berentet

3.

Dyslipidämie

Der postoperative Verlauf gestalte

sich komplikationslos. Es sei eine empirische Antibiose mit Floxapen i.v. begonnen

worden. Nach Erhalt der mikrobiologischen Resultate gemäss dem

infektiologischen Konsilium (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 16) sei eine

Umstellung auf Co-Amoxicillin 3x2, 2 g i.v. erfolgt. Da die Beschwerdeführerin

aufgrund einer beruflichen Verpflichtung auf keinen Fall habe hospitalisiert

bleiben wollen, sei nach Rücksprache mit den Infektiologen die Umstellung auf

Ceftriaxon 1x2 g i.v. erfolgt, welches die Beschwerdeführerin täglich auf

dem Medizinischen Ambulatorium erhalten werde. Bei erhöhten Blutdruckwerten sei

eine antihypertensive Therapie mit Amlodipin begonnen worden. Beim Austritt sei

die Beschwerdeführerin afrebil. Die Wundränder seien leicht gerötet, wenig seröses

Sekret. Die Motorik und Sensibilität des Dig I seien vermindert, dies jedoch

vorbestehend seit Jahren, ansonsten intakt. Bis zur Nachkontrolle und

Fadenentfernung erfolge eine Ruhigstellung in der Gipsschiene.

5.17

Dr. med. AG.___, Leitender

Arzt, und Dr. med. AH.___, Oberärztin i.V., Orthopädische Klinik, W.___ führten

aufgrund der handchirurgischen Sprechstunden vom 7., 20. Mai und

10.

Juni 2014 im Bericht vom 13. Juni 2014 (Beschwerdebeilage Nr. 20)

folgende Diagnosen auf:

- Ausgeprägte Radiocarpal-Arthrose bei

Status nach akuter Osteomyelitis des distalen Radius rechts bei

- Status nach

Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 30. September 2013

- Status nach Entfernung

der 5 Schrauben am Plattenkopf bei Verdacht auf intraartikuläre Perforation

einer Schraube am 23. Dezember 2013

- Entfernung des übrigen

Osteosynthese-Materials und Wunddébridement am 27. Dezember 2013 bei

Wundinfekt

- Nachweis von

Haemophilus und Streptococcus viridans

- Antibiotika-Therapie

vom 27. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014

- Rhizarthrose Stadium IV links

- Status nach

Cortisoninfiltration ins Daumensattelgelenk am 20. Mai 2014

- Tendovaginitis stenosans A1

Dig. I links

- Status nach

Cortisoninfiltration im Bereich des A1 Ringbandes am 10. Juni 2014

- Chronische Schulterschmerzen rechts

- Arterielle Hypertonie

- Talassaemia minor

- Dyslipidämie

Bezüglich der ausgeprägten

Radiocarpal-Arthrose des rechten Handgelenkes sei die Beschwerdeführerin

nochmals über die möglichen Operationsverfahren einer Panarthrodese bzw.

Denervation aufgeklärt worden. Sie möchte sich nochmals überlegen, welches Operationsverfahren

sie durchführen wolle. Bezüglich des linken Daumens habe die intraartikuläre

Cortison-Infiltration ins Daumensattelgelenk zu keiner Beschwerdelinderung

geführt. Bei vorhandener Tendovaginitis stenosans sei heute im Bereich des

A1-Ringbandes mit Cortison infiltriert worden.

5.18

Im Bericht vom 23. Juli

2014.

(Beschwerdebeilage Nr. 24) führten Dr. AG.___ und Dr. AI.___ dieselben

Diagnosen wie im Bericht vom 13. Juni 2014 (vgl. II. E. 5.17 hiervor)

auf. Seit der letzten Berichterstattung sei zur Evaluation der Knorpelverhältnisse

radiocarpal sowie der ligamentären Verhältnisse ein Arthro-MRI des rechten Handgelenks

durchgeführt worden. Der CT-Befund bestätige sich mit ausgeprägten Radiocarpal-Arthrose

mit intraartikulärer Stufenbildung und Knorpeldefekten. Das SL-Band zeige sich

narbig verdickt, jedoch durchgängig intakt. Aufgrund des MRI-Befundes sei eine Rekonstruktion

des Handgelenks nicht mehr sinnvoll und es bleibe, wie bereits mit der

Beschwerdeführerin vorbesprochen, die Radiocarpal-, bzw. die Panarthrodese.

Dieser Entscheid könne erst intraoperativ bei Betrachtung der

Knorpelverhältnisse intracarpal gefällt werden.

5.19

Im Bericht vom 5. August

2014.

(Beschwerdebeilag Nr. 25) stellten Dr. med. AJ.___, Leitender Arzt,

und Dr. med. AI.___ zusätzlich zu den bereits im Bericht vom 13. Juni 2014

(vgl. II. E. 5.17 hiervor) festgehaltenen Diagnosen die der ausgeprägte

Radiocarpal-Arthrose untergeordnete «aktuelle Diagnose» einer «Wunddehiszenz

distaler Radius rechts und Serom inguinal rechts». Am Handgelenk zeige sich

eine Wunddehiszenz bei Nahtinsuffizienz. Die Wunde werde locker mittels Steri-Strips

am heutigen Tag adaptiert. Über dem Beckenkamm zeigten sich heute keine

Hinweise auf einen Infekt. Somit könne von einem Serom ausgegangen werden. Es würden

ein Verbandwechsel und die Neuanlage eines gespaltenen Scaphoidgipses erfolgen.

5.20

Im Gerichtsgutachten der F.___

vom 27. April 2015 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (A.S. 185 ff.):

- Residuelle Funktionseinbusse der

rechten Schulter

-

degenerative Rotatorenmanschettenläsion

-

Status nach angeblichem Sturz mit möglicher Traumatisierung der Rotatoren-manschette

am 3. März 2009

-

Status nach Schulterarthroskopie rechts, Tenotomie und Tenolyse der langen

Bicepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie Acromioplastik rechts am

11.

November 2009

- transmurale

Re-Ruptur der Supraspinatussehne ventral am Ansatz mit einer dorsomedialen

Rupturausdehnung von circa 1.5 cm, Verdacht auf kleine Partialruptur der

Infraspinatussehne, Partialruptur der Subscapularissehne (MRT vom 27. Juli

2012)

- Funktionseinbusse der rechten Hand

- Status nach distaler

intraartikulärer Radiusfraktur rechts am 30. September 2013

- Osteosynthese am

30.

September 2013

- Partielle

Osteosyntheseentfernung am 23. Dezember 2013

-

Restliche Osteosynthesematerialentfernung, Wunddébridement, Spülung und

Drainage wegen Infekt mit Haemophilus influenzae und Streptokokkus virdians am

27.

Dezember 2013 (Osteomyelitis)

- Entwicklung

einer fortgeschrittenen sekundären Radiocarpal-Arthrose, deshalb RSL-Arthrodese

mit Beckenspanplastik am 28. Juli 2014

-

Aktuell unvollständiger Durchbau der Arthrodese (Pseudoarthrose)

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

rechts

- Status nach mikrochirurgischer

Dekompression mit Interlaminotomie und Foraminotomie L3/4 rechts, Diskektomie

und Sequestrotomie, Facettenrhizotomie L3/4 rechts mit Thermokoagulation Rami

dorsales, indirekte Dekompression und neuroprotektiver Stabilisation mit

X-Stopp interspinös am 14. Juli 2006

- Segmentdegeneration mit Diskushernie

L4/5 links

- Gonarthrose rechts

-

Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie medial, Knorpeldébridement sowie

Plica- und Hoffa-Resektion anteromedial rechts am 27. Februar 2006

-

Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie medial sowie sparsamer Chondroplastik

medialer Femurkondylus am 10. November 2010

- Rhizarthrose links

Diagnosen ohne wesentliche

Einschränkung der Auswirkungen, aber mit Krankheitswert seien:

- Status nach CTS-OP rechts 2003, Thenaratrophie

rechts

- Aktenanamnestisch mikrovaskuläre

koronare Herzkrankheit, aktuell asymptomatisch

- Status nach Nierenstein-OP rechts 1991

- Arterielle Hypertonie (unter Therapie)

Nebenbefunde seien:

- Thalassaemia minor

- Adipositas (BMI aktuell 27.5)

- Status nach Endometriosen-OP mit

partieller Ovarektomie circa 1981

- Status nach Hysterektomie 2001

Es bestehe keine krankheitswertige

psychiatrische Diagnose. In Bezug auf das geschildete Ereignis vom 3. März

2009.

seien einige Unklarheiten offen geblieben, die nicht hätten geklärt werden

können. Zu diesem Ereignis bestünden keine Zeugen und die Latenz zwischen den

geschilderten Ereignis und dem Aufsuchen des Hausarztes betrage über zwei

Wochen. Während die Vorgutachter Dr. C.___ und Dr. AK.___ die

Schulterpathologie rechts als überwiegend unfallkausal eingestuft hätten, werde

dies als lediglich möglich erachtet, zumal die in der Magnetresonanztomographie

vom 27. März 2009 dargestellten Befunde weitgehend einem

Degenerationsprozess entsprächen. Somit hätten keine objektiven Befunde

konstatiert werden können, die überwiegend wahrscheinlich mit den Ereignissen

vom 3. März 2009 und vom 25. März 2010 in Zusammenhang stünden. Die

Schulterpathologie rechts sei lediglich möglicherweise partiell unfallkausal.

Die Knieproblematik rechts sei degenerativer Natur. Die intraartikuläre Radiusfraktur

rechts, welche aktuell den klinischen und funktionellen Befund immer noch

wesentlich beeinflusse, habe sich die Beschwerdeführerin bei einem neuen

Unfallereignis vom 30. September 2013 zugezogen. Deswegen habe auch die Begutachtung

im Auftrag des Versicherungsgerichts Solothurn verschoben werden müssen.

Da die Schulterproblematik rechts nur

möglicherweise als unfallkausal erachtet werde, sei die Arbeitsfähigkeit

unfallbedingt nicht eingeschränkt. Die Kniepathologie sei unfallfremd.

Unfallfremd seien multiple Schäden am Bewegungsapparat, welche sich auf den

funktionellen Gesundheitszustand auswirken würden.

In der letzten Tätigkeit als

Betreuerin in der Pflege sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

aufgrund der nur möglicherweise unfallbedingten Schulterproblematik nicht unfallbedingt

eingeschränkt. Leidensadaptierte Tätigkeiten, welche dem zuvor genannten

Zumutbarkeitsprofil Rechnung tragen würden, seien der Beschwerdeführerin

aktuell etwa zu 50 % zumutbar. Diese Limitierung ergebe sich aus

Zuständen, die nicht bzw. nur möglicherweise mit den Ereignissen vom

3.

März 2009 bzw. 25. März 2010 zusammenhängen würden. Bezüglich der

Schulterproblematik gingen die Gutachter vom Endzustand aus, der mit medizinischen

Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden könne. An der rechten Hand

bestehe noch Verbesserungspotential, die Beschwerdeführerin stehe in Behandlung

der Abteilung Handchirurgie am. Für die Behandlung des Knie- und Rückenleidens

könnten Analgetika und phasenweise physikalische Therapien eingesetzt werden,

aktuell bestehe diesbezüglich keine Indikation für eine Operation.

5.21

Im Austrittsbericht vom

19.

Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 27) wurden durch Dr. AL.___ Assistenzärztin,

und Dr. AM.___, Stv. Leitender Arzt, Handchirurgie, Departement Chirurgie, AN.___,

folgende Diagnosen ausgewiesen:

1.

Pseudoarthrose radio-scaphoidal bei Zustand nach

RSL-Arthrodese rechts 28. Juli 2014

Mediocarpale Arthrose scapho-capital

und luno-capital rechts

Ulno lunäres Impingment

rechts

-

Status nach offener Reposition und palmarer Plattenosteosynthese bei intra-artikulärer

Radiusfraktur, 30. September 2013, W.___

- Entfernung

der distalen Schrauben bei intraartikulärer Schraubenlage 23. Dezember

2013.

-

Entfernung des restlichen Osteosynthesematerials, Wunddébridement, Spülung, Drainage

und Biopsieentnahme bei Infekt, 27. Dezember 2013

-

antibiotische Therapie, 27. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 bei

Haemophilus parainfluenzae- und Streptococcus viridans- Nachweis

-

RSL-Arthrodese mit Beckenkamm rechts und Denervation Nervus interosseus posterior,

bei ausgeprägter Radiocarpalarthrose, 28. Juli 2014

-

Wundrevision mit Lavage Beckenkamm rechts bei Fettgewebsnekrose nach Beckenkammspanentnahme,

14.

August 2014

2.

Rhizarthrose Stadium IV nach Eaton und Littler links

- Cortison-Infiltration,

20.

Mai 2014

3.

Tendovaginitis stenosans Dig. I links

- Cortison-Infiltration,

10.

Juni 2014

4.

Verdacht auf Rezidiv CTS rechts

- Dekompression Nervus

medianus Handgelenk rechts vor circa 12 Jahren

5.

Talassämia minor

Es sei ein komplikationsloser peri-

und postoperativer Verlauf gegeben. Die postoperative Röntgenkontrolle habe

eine regelrechte Stellung des Arthrodesematerials gezeigt. Vor dem Austritt sei

ein gespaltener Vorderarmgips angepasst worden. Die Beschwerdeführerin werde

schmerzarm bei reizlosen Wundverhältnissen entlassen.

5.22

Im als «provisorisch»

bezeichneten Austrittsbericht vom 26. Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 28)

führten AO.___, Assistenzarzt, und Dr. AM.___, Departement Chirurgie, AN.___,

infolge der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. Mai bis

15.

Juni 2015 zusätzlich zu den bereits im Austrittsbericht vom

19.

Mai 2015 (vgl. II. E. 5.21 hiervor) festgestellten Diagnosen die

folgende Hauptdiagnose auf: «Fraktur Os Ileum links mit/bei: Status nach Entnahme

eines Trikortikalen Spans Beckenkamm links 19. Mai 2015 im Rahmen einer

Handgelenkspanarthrodese». Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von zunehmend

immobilisierenden Schmerzen im Bereich des ISG [Iliosakralgelenkes] stationär

aufgenommen worden. MR-radiologisch zeige sich eine Extrusion LWK4/5 links mit

einem kleinen Sequester und Einengung der L4- und L5-Wurzel links. Bei klinischem

Verdacht auf eine ISG-Blockade sei am 26. Mai 2015 die CT-gesteuerte

Infiltration erfolgt. Diese habe keine Linderung der Beschwerden gebracht. Im Rahmen

dieser Untersuchung habe sich die oben beschriebene Fraktur gezeigt. Es sei

initial der Entscheid für ein konservatives Vorgehen getroffen worden. Am

29.

Mai 2015 sei bei Zunahme eines Hämatoms im Bereich des Beckenkamms die

Punktion des Hämatoms durch die Kollegen der Radiologie erfolgt. Dabei hätten

80.

ml Hämatom evakuiert werden können. Im weiteren Verlauf habe sich bei

der Beschwerdeführerin trotz Ausbau der analgestischen Therapie und Einbezug

des Schmerzdienstes eine Schmerzpersistenz mit weitestgehender Immobilität der

Beschwerdeführerin entwickelt. Am 5. Juni 2015 seien eine

Schrauben-/Platten-Osteosynthese sowie die Hämatomevakuation erfolgt. Postoperativ

habe sich bei der Beschwerdeführerin eine Regredienz der Beschwerden mit

zunehmend verbesserter Mobilität gezeigt. Bei fraglich ausstrahlenden

Rückenschmerzen sei im Verlauf die Beurteilung durch Dr. AP.___,

Wirbelsäulenchirurgie, erfolgt. Es sei von einer weiterführenden Therapie

Abstand genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand

in die Rehabilitation entlassen werden können.

6.

Aus der vorliegenden

medizinischen Aktenlage erhellt übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen unter Schmerzen an der rechten Körperseite leidet. Die dabei

festgestellten, vorwiegend somatischen Diagnosen beziehen sich insbesondere auf

die obere und untere Extremität sowie auf die Wirbelsäule.

7.

Mit BGE 137 V 210 vom

28.

Juni 2011 hat das Bundesgericht Regeln für die Einholung

polydisziplinärer Gutachten formuliert. Gemäss BGE 138 V 318 sind diese auch

auf Verfahren im Bereich der Unfallversicherung anwendbar. Expertisen, welche –

wie vorliegend das D.___-Gutachten, welches auf einem Auftrag vom 17. März

2011.

basiert (Ordner I, B.A. 4.19) – bereits vor diesem Zeitpunkt in

Auftrag gegeben wurden, bleiben aber trotzdem verwertbar. Dem Umstand, dass sie

den aktuellen Regeln nicht entsprechen, ist jedoch bei der Beweiswürdigung

Rechnung zu tragen, indem – analog zur Situation bei versicherungsinternen

Begutachtungen (BGE 135 V 465) – ergänzende Abklärungen bereits dann erforderlich

werden, wenn nur relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2015 vom 12. November

2015.

E. 6.2).

8.

Da sich die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___

vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor; Ordner I, B.A. 4.38)

stützt, ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt:

8.1

Das durch Dr. AQ.___,

Fallführung, Dr. AR.___, Innere Medizin, Dr. AS.___, Orthopädische

Chirurgie, Dr. AT.___, Neurologie, und Dr. AU.___, Psychiatrie, verfasste

polydisziplinäre D.___-Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 3.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin fachspezifischen Explorationen

durch die jeweiligen Fachärzte der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie (Ordner I, B.A. 4.38, S. 28 ff.) unterzogen wurde, wobei

auch die von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden miteinbezogen

worden sind. Zudem kann bei den beteiligten Gutachtern von der Kenntnis der

Vorakten ausgegangen werden, da zum einen Dr. AQ.___ sowohl sämtliche

medizinischen und beruflichen Akten seit 2002 beziehungsweise 1975 im Rahmen der

«Einleitung» chronologisch zusammenstellte (Ordner I, B.A. 4.38, S. 2

ff.) und zum anderen die Fachärzte in ihren jeweiligen Untersuchungen

fachspezifische anamnestische Ergänzungen diesbezüglich festhielten (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 34 ff., S. 52 ff.). In Bezug auf die

Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Zusammenhänge und

Schlussfolgerungen kann Folgendes festgehalten werden: So führt der Orthopäde Dr. AS.___

aus, der nach durchgeführter Operation vom 11. November 2009 erstellte Austrittsbericht

der R.___ weise einen problemlosen postoperativen Verlauf aus, der im Gegensatz

zu den heutigen Aussagen der Beschwerdeführerin stehe (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 37 f.). Diese Darlegung überzeugt aufgrund der durch

die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. AS.___ geklagten, unmittelbar nach

der entsprechenden Narkose aufgetretenen und im Verlauf nicht wesentlich

gebesserten «wahnsinnigen Schmerzen» (Ordner I, B.A. 4.38, S. 31). Folglich

leuchtet auch die Schlussfolgerung von Dr. AS.___ ein, wonach aus orthopädischer

Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den aktenkundigen Tatsachen und den

heute geäusserten Beschwerden vorlägen. Auch die Feststellung, wonach weder

prä- noch unmittelbar postoperativ Angaben über Sensibilitätsstörungen im

Bereich des rechten Armes geltend gemacht worden seien und daher eine

traumatisch-bedingte untere Plexusläsion unwahrscheinlich erscheine, ist daher

nachvollziehbar. Weiter führt Dr. AS.___ in schlüssiger Weise aus, es sei hingegen

sehr wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Treppensturz am

3.

März 2009 eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts zugezogen

habe, wobei die postoperative Rehabilitationszeit normalerweise nach einer –

wie vorliegend der Fall – regelrecht re-inserierten operativen Ratatorenmanschettennaht

rund drei bis maximal sechs Monate dauere. Aufgrund dieser Ausführungen leuchtet

auch die weitere Beurteilung ein, wonach erstaunlich sei, dass bis heute eine

derart starke Schmerzsymptomatik bestehe. Denn hierzu könne weder ein klares pathomorphologisches

Korrelat gefunden werden noch gebe es Hinweise auf ein persistierendes

Impingement. Zudem legt Dr. AS.___ schlüssig dar, es könnte aufgrund der

während der ersten Arthroskopie dokumentierten, medial betonten, beginnenden

Gonarthrose durch den Sturz vom 25. März 2010 zu einer traumatisierten

Gonarthrose rechtsseitig gekommen sein, wobei dieser temporäre unfallbedingte

Zustand nach spätestens zwei bis drei Monaten wieder abgeklungen sein sollte. Daher

seien die Restbeschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen, der auch in der

Re-Arthroskopie vom 10. November 2010 bestätigt worden sei (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 39 f.).

Auch Dr. AT.___ hält anlässlich

seiner neurologischen Exploration in überzeugender Weise fest, die erheblichen

Funktionseinschränkungen an der rechten Hand würden sich aus neurologischer

Sicht nicht vollständig erklären lassen. Es bestehe zwar eine zugrundeliegende

Störung des Plexus brachialis rechts, bei der auf der Grundlage des klinischen

und neurophysiologischen Verlaufs mit einer deutlichen Erholung zu rechnen

wäre. Gemäss einleuchtender Beschreibung durch Dr. AT.___ finde sich indes

auch anlässlich der sensomotorischen Störung im Anschluss an den Sturz vom

25.

März 2010 kein schlüssiges neurologisches Korrelat (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 45).

Die Beurteilung von Dr. AU.___ im

psychiatrischen Teilgutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische

Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne und

es infolge krankheitsfremder Gründe zu Schwierigkeiten bei der Berufsausübung

gekommen sei, indem der Beschwerdeführerin dazu gewisse Zertifikate gefehlt

hätten, entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch gegenüber

Dr. AU.___. So äusserte sie sich dahingehend, als es durch die

KVG-Einführung über Jahre zu Finanzierungsproblemen gekommen sei. Die Finanzierung

sei an Ausbildungsstandards gebunden worden, welche die Beschwerdeführerin

nicht erfüllt und sich auch nicht zu leisten vermocht habe (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 46 f.). Dr. AU.___ weist ferner darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin – sowohl beruflich als auch privat – einige Konflikte

durchgemacht habe, die sie allerdings psychisch recht gut habe meistern können

(Ordner I, B.A. 4.38, S. 50, 66). Aufgrund der anschliessend aufgeführten

Beispiele vermag diese Darlegung zu überzeugen. So habe sich die Beschwerdeführerin

beispielsweise in gutem Einvernehmen von ihrem Ex-Ehemann getrennt und pflege sowohl

zum Ex-Gatten als auch zum jüngsten Sohn, der unter Kleinwuchs leide und beim

Ex-Gatten lebe, sowie zu den anderen beiden Kindern sehr gute Kontakte. Zudem

habe die Beschwerdeführerin ihre Krankenschwesternausbildung aufgrund des 1978

geborenen kleinwüchsigen Sohnes, der unter medizinischen Komplikationen

gelitten habe, abbrechen müssen, habe sich aber später auf die Pflege von

Schwerstbehinderten spezialisiert und ein Haus mit Angestellten geleitet (vgl.

Ordner I, B.A. 4.38, S. 46 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint

ferner die weitere Darlegung von Dr. AU.___ schlüssig, wonach ein Teil der

Schmerzen und des Ausmasses, die durch die Beschwerdeführerin beklagt würden,

organisch nicht genügend erklärbar sei und daher zusätzlich eine psychische Schmerzverarbeitungsstörung

angenommen werden müsse. Diese habe sich laut Dr. AU.___ jedoch schon vor

Jahren eingestellt und sei mit den somatischen Komplikationen, den

Interventionen und den späteren Unfällen schleichend einhergegangen (Ordner I,

B.A. 4.38, S. 67 f.).

8.2

Trotz dieser – wie unter II.

E. 8.1 hiervor ausgeführten – schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen,

vermag das D.___-Gutachten insgesamt nicht zu überzeugen: Indem die Gutachter festhalten,

das Sturzereignis vom 3. März 2009 habe zu einer seither anhaltenden

vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, die jedoch somatisch gesehen, «nicht

vollumfänglich» bzw. «nicht restlos geklärt» werden könne (vgl. Ordner I, B.A. 4.38,

S. 59, 62), wäre demzufolge davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch Beeinträchtigungen ihres psychischen

Gesundheitszustandes bzw. durch organisch nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen

bedingt ist. In diesem Sinne führen die D.___-Gutachter denn auch aus, die von

der Beschwerdeführerin demonstrierte funktionelle Einschränkung mit beinahe

Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand lasse sich aus somatischer Sicht nicht

vollumfänglich erklären und müsse teilweise der psychogenen Schmerzfehlverarbeitung

zugeordnet werden. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die anschliessende Einschätzung

der Gutachter, wonach die psychogene Schmerzfehlverarbeitung kein invalidisierendes

Ausmass auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit erlangt habe (vgl. Ordner I,

B.A. 4.38, S. 59), nicht zu überzeugen. Es ist daher festzuhalten,

dass aus dem D.___-Gutachten nicht hervorgeht, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen

die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Betreuerin konkret beruht.

Ferner vermögen auch die Ausführungen der

D.___-Gutachter betreffend das Erreichen des Status quo ante bezüglich des

Unfallereignisses vom 3. März 2009 nicht zu überzeugen: So halten die

Gutachter fest, der Status quo betreffend den Unfall vom 3. März 2009 sei

aufgrund der angegebenen ausgeprägten Funktionseinschränkung an der rechten

Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch rein somatisch gesehen nicht

restlos geklärt werden könnten, nicht erreicht. Es sei schwierig zu beantworten,

wann der Status quo ante erreicht werde. Aufgrund des bisher lang dauernden und

therapierefrektären Verlaufs und der insbesondere von somatischer Seite nicht

eindeutigen Pathologie könne diesbezüglich keine definitive Zeitangabe gemacht

werden, allenfalls müsste nach circa zwei Jahren eine Verlaufsbeurteilung vorgenommen

werden (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 63). Gestützt auf diese

Ausführungen erweist sich die Beurteilung im Rahmen der konsensualen

Besprechung der D.___-Gutachter, wonach davon auszugehen sei, dass durch

intensive Ergotherapie in den nächsten Monaten eine deutliche Besserung der

Handfunktion erreicht werden sollte, so dass die Beschwerdeführerin in einer

Tätigkeit, wo die rechte Hand als Hilfshand eingesetzt werden müsse, rein theoretisch

vollschichtig arbeitsfähig wäre (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 51), als

nicht nachvollziehbar. So leuchtet nicht ein, weshalb es bei der Beschwerdeführerin

aufgrund des festgestellten «therapierefrektären Verlaufs» durch die Durchführung

einer intensiven Ergotherapie zu einer deutlichen Verbesserung der Handfunktion

innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne kommen sollte. Die Gutachter setzen

sich mit dieser Frage denn auch nicht vertieft auseinander. Daher überzeugt auch

die nachfolgende Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin anschliessend –

folglich nach der eingetretenen deutlichen Verbesserung der Handfunktion – in

einer Tätigkeit, in der sie die rechte Hand als Hilfshand einsetzen könne, theoretisch

voll arbeitsfähig sei, nicht. Da sich aus medizinisch-diagnostischer Sicht nicht

eruieren lässt, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin von 100 % beruht (vgl. oben), erscheint die «theoretisch

volle Arbeitsfähigkeit» durch das Einsetzen der rechten Hand als Hilfshand mehr

als fraglich.

8.3

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen bestehen an den Einschätzungen und Beurteilungen der D.___-Gutachter

insgesamt zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht auf dieses abgestützt werden

kann (vgl. dazu II. E. 7 hiervor). Demzufolge kann dem D.___-Gutachten vom

6.

März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) – entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin (A.S. 5) – nicht der volle Beweiswert zugesprochen

werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Einspracheentscheid vom

27.

September 2012 zu Unrecht auf dieses Gutachten abgestellt.

9.

Aufgrund der vorgenannten zumindest

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens vom

6.

März 2012 wurde durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom

2.

September 2014 (A.S. 181 f.) eine polydisziplinäre Begutachtung

bei der F.___ veranlasst (vgl. I. E. 10.6 hiervor).

10.

Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob dem polydisziplinären Gerichtsgutachten der F.___ vom 27. April

2015.

(vgl. II. E. 5.20 hiervor, A.S. 185 ff.) Beweiswert zukommt:

Rechtsprechungsgemäss weicht ein Gericht

bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens «nicht ohne zwingende Gründe» von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f., 118 V 290

E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen).

10.1

Das durch Dr. G.___

Rheumatologie FMH/Fallverantwortlicher, Dr. H.___, Orthopädie, Dr. I.___,

Neurologie, und Dr. J.___, Psychiatrie, verfasste polydisziplinäre F.___-Gutachten,

datiert vom 27. April 2015 und wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. II. E. 3.3 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten

zum einen auf allseitigen Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin fachspezifischen

Explorationen durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen wurde (A.S. 207

ff., 240 ff., 256 ff., 263 ff.), womit auch die von der Beschwerdeführerin

geklagten subjektiven Beschwerden miteinbezogen worden sind. Zudem wurden durch

Dr. G.___ umfassende Familien-, Sozial- und Berufsanamnesen sowie eine Persönliche

Anamnese erhoben (A.S. 207 ff.). Weiter wurden bei der Beschwerdeführerin diverse

medizinische Abklärungen im Sinne von klinischen Untersuchungen (A.S. 213

f., 265 f.), einer Laboruntersuchung (A.S. 214, 235 f.), einer elektroneurographischen

Untersuchung (A.S. 243, 253 ff.) sowie eines HDRS- [Hamilton Depression

Scale] und eines MADRS- [Montgomery–Åsberg Depression Rating Scale] Tests (A.S. 259),

durchgeführt. Es kann bei den beteiligten Gutachtern ferner von der Kenntnis

der Vorakten ausgegangen werden. So stellte Dr. G.___ sowohl sämtliche

medizinischen Akten ab November 2011 unter den Titeln «Medizinische Unterlagen»,

«nachträglich eingetroffene Akten» und «während der Begutachtung eingetroffene

Akten» jeweils chronologisch zusammen (A.S. 186 ff., 203 ff., 207) und die

Neurologin Dr. I.___ hielt in ihrem Teilgutachten fachspezifische

anamnestische Ergänzungen fest (A.S. 238 f.). Auch der Orthopäde Dr. H.___

führte in seinem Teilgutachten, in Ergänzung zu den durch Dr. G.___ bereits

chronologisch aufgeführten Röntgenbefunden (A.S. 214 ff.), die für ihn zur

Beurteilung wesentlichen Röntgenbefunde auf (A.S. 266 ff.). Weiter sind

die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und

schlüssig: So erweisen sich die Ausführungen der Gutachter, wonach sich aus

gutachterlicher Sicht heute nicht mehr exakt rekonstruieren lasse, ob und wie

sich das Unfallereignis vom 3. März 2009 zugetragen habe und es ausserdem keine

Zeugen gebe, die das Ereignis miterlebt hätten (A.S. 228), unter Einbezug

der vorliegenden Aktenlage als korrekt. Aus dieser sind keine den Ausführungen

der Gutachter widersprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem stützen die

Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___, wonach sie

damals beim Treppenabgehen am Wohnort ihres damaligen Arbeitgebers gestürzt,

ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen sei (A.S. 209), die Einschätzung

der Gutachter. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Rheumatologen Dr. H.___

überzeugt im Weiteren auch seine Schlussfolgerung, wonach die heutigen Beschwerden der

Beschwerdeführerin recht stark von einer Selbstlimitierung der aktiven und

passiven Beweglichkeit knapp über der Horizontalen geprägt seien (A.S. 228,

270). So hielt Dr. H.___ anlässlich seiner Exploration in Bezug auf die

aktive Beweglichkeit der rechten Schulter fest, es bestünden eine Flexion von

110.

°, eine Seitabduktion von knapp 100 °, eine Innenrotation

(Schürzengriff) bis L5 sowie eine Aussenrotation von knapp 30 °. Passiv

lasse sich die Schulter unter Ablenkung bis etwa 130 ° flektieren, bis 120 °

abduzieren und bis etwa L3 führen (A.S. 266). Beim Anheben des rechten

Arms über die Horizontale, reagiere die Beschwerdeführerin mit sofortiger

Abwehrspannung und skandierenden Bewegungen (A.S. 266). Ähnliche

Feststellungen finden sich auch bei der Erhebung des Gelenkstatus der Beschwerdeführerin

durch Dr. G.___ (vgl. A.S. 213). Er hielt fest, der rechte Arm könne

aktiv knapp bis 90 ° angehoben werden, die seitliche Elevation sei bis knapp

80.

°, die Aussenrotation bis 30 °, passiv unter Ablenkung etwa bis 140 °

möglich, dann sei eine starke schmerzbedingte Abwehr mit sakkadierender

Abwehrbewegung und Gegenspannung gegeben. Auch die weitere Ausführung von

Dr. H.___, wonach die aktuellen Beschwerden durch die in der

Arthro-MRT-Untersuchung vom 27. Juli 2012 dokumentierte RM-Rupturbildung

mindestens teilweise erklärbar seien, erscheint nachvollziehbar (A.S. 270).

Dies aufgrund der entsprechenden Erläuterungen von Dr. H.___, wonach es

bei der Arthro-MRT-Untersuchung vom Juli 2012 zu einem Kontrastmitteldurchtritt

in die Bursa subdeltoidea bzw. subacromialis gekommen sei und eine transmurale

Re-Rupturbildung allerdings ohne wesentliche Retraktion der Sehne und bei guter

Muskelqualität dokumentiert sei. Diese Darlegungen lassen sich im Übrigen durch

den entsprechenden Bericht vom 27. Juli 2012 (vgl. II. E. 5.13

hiervor) verifizieren.

Gestützt auf die klinischen Befunde der

Neurologin Dr. I.___ vermag auch ihre Beurteilung im Rahmen des neurologischen

MEDAS-Teilgutachtens einzuleuchten, wonach inaktivitätsbedingt eine deutliche

Oberarm- und Unterarmatrophie, eine Atrophie im Bereich des Thenars und des

Interosseus dorsalis I aber auch der übrigen Interossei Muskeln rechts

vorhanden sei (A.S. 249). So hält sie im Rahmen der erhobenen klinischen

Befunde unter anderem fest, die Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur

betrage rechts gegenüber links minus 1-2 cm. Zudem führt sie aus, die

Schonhaltung des rechten Arms sei auffällig. Diesen halte die Beschwerdeführerin

im Transfer vom Wartezimmer ins Sprechzimmer gebeugt vor dem Abdomen oder

Thorax und setze ihn in der Haltefunktion lediglich als Hilfshand ein,

ansonsten benütze sie jedoch vorwiegend den linken Arm (S. 242). Gestützt

auf die weiteren Untersuchungsergebnisse, in deren Rahmen die Sensibilität als

sehr wechselnd beschrieben wurde und eine bestehende Hypästhesie und

Hyperalgesie im Bereich des gesamten rechten Armes, inklusive Arm proximal bis

zum Thorax und Hals rechts sowie beim Arm dorsal und lateral bis zum Trapezius,

eine vermindert laterale, aber auch mediale Sensibilität im Bereich des rechten

Beines am Unterschenkel und Fuss sowie dorsal im ganzen Bein, nicht sicher rein

radikulär oder segmental begrenzt, sowie ein nicht objektiv messbarer Vibrationssinn

bei wechselnden Angaben festgestellt wurden (A.S. 243), vermögen die daraus

gezogene Schlussfolgerungen von Dr. I.___ ebenfalls einzuleuchten. Demnach

zeigten die neurologisch erhobenen Befunde eine etwas diffus lokalisierte

Sensibilitätsstörung (nicht sicher radikulär und nicht sicher peripher/neurogen

begrenzt) im Arm rechts (Arm und Hand), im Bereich der oberen vorderen Thoraxpartie

(am ehesten C4), im Bereich des Halses ventral (C3) und im rechten Bein (ganze

dorsale Partie und im Unterschenkel bis Fuss lateral und im Fuss medial anterior).

Daraus folgert Dr. I.___ sodann in schlüssiger Weise, es sei weder ein

sicheres lumbo-radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom noch eine

Rücken-Schonhaltung (beim Abliegen, Bücken oder Aufsitzen u.a.) nachweisbar. Aufgrund

dieser Ausführungen ist ferner nachvollziehbar, dass Dr. I.___ bei

Hinweisen für eine Inaktivitätsatrophie eine allgemeine Aktivierung der Muskulatur

empfiehlt (A.S. 250).

Gestützt auf die durchgeführten

psychologischen Testverfahren (HDRS und MADRS) und der entsprechenden

Ergebnissen von 3 Punkten bei der HDRS und 0 bei der MADRS kann ferner auch die

Darlegung des Psychiaters Dr. J.___ nachvollzogen werden, wonach diese

Ergebnisse weit unter dem Schwellenwert für eine Depression von 14 resp. 12 und

damit klar nicht im nicht-pathologischen Bereich liegen würden (A.S. 259).

Auch die Einschätzung von Dr. J.___, dass bei der Beschwerdeführerin keine

psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege

(A.S. 259), vermag aufgrund seiner Feststellungen im Rahmen des Psychostatus

nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der

Psychiatrie] zu überzeugen. Demnach seien weder Hinweise auf eine klinisch

relevante Konzentrations- oder Gedächtnisstörung vorhanden, das formale Denken

sei unauffällig, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Kündigung geltend gemachten Sorgen um die Zukunft und gewisse Existenzängste

seien reale angemessene Befürchtungen, das Denken sei inhaltlich unauffällig,

es seien lebhafte Diskussionen entstanden, die Intelligenz sei klinisch

überdurchschnittlich, aber nicht gefördert worden, es seien sowohl eine gute

Introspektionsfähigkeit als auch ein guter Zugang zu den Gefühlen gegeben, das

breite Interesse und die Bereitschaft, Neues zu lernen und sich weiter zu

entwickeln seien auffällig. Zudem seien weder Sinnestäuschungen noch

Ich-Störungen vorhanden und die Beschwerdeführerin sei affektiv gut erreichbar,

moduliert und die Stimmung sei gelöst bis heiter (A.S. 260).

Damit kann dem Gutachten der F.___ vom

27.

April 2015 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

10.2

Wie im Nachfolgenden darzulegen

ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des F.___ nicht zu

schmälern:

10.2.1

Es ist zunächst auf das orthopädische

F.___-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 26. Februar 2015 einzugehen (A.S. 263

ff.):

Die Ausführungen von Dr. H.___,

wonach die in der präoperativen Arthro-MRT-Untersuchung vom 6. April 2009 festgestellten

Veränderungen in der rechten Schulter aus orthopädischer Sicht zum grossen Teil

degenerativen Ursprungs seien (A.S. 269), können unter Einbezug der

Beurteilung von Dr. med. AV.___, FMH Radiologie/Neuroradiologie, AW.___, im

Bericht vom 7. April 2009 (Ordner II, B.A. 3.4) verifiziert werden.

So wurde damals eine deutliche Tendinopathie der SSP [Supraspinatussehne] mit

vermutlich transligamentärer Ruptur im Insertionsbereich, keine Sehnenretraktion,

keine relevante fettige Degeneration, eine begleitende Partialruptur der ISP

[Infra-spinatussehne], eine Tendinopathie der LBS [lange Bizepssehne] mit Verdacht

auf eine Ruptur im Bereich des Bizepsankers sowie eine Tendinopathie der SCP [Sub-scapularissehne]

festgestellt. Dr. H.___ hält diesbezüglich weiter fest, seine Einschätzung

betreffend den degenerativen Ursprung gelte für die degenerativen Zysten im Tuberculum

majus und minus, die tendinopathischen Veränderungen der LB-Sehen und der

gesamten Rotatorenmanschettensehnen, da sowohl am SSC- wie auch an der

ISP-Sehne Partialrupturen dokumentiert seien, aber insbesondere im Bereich der

intervallnahen SSP-Sehne. Die anschliessenden Darlegungen von Dr. H.___ in

Bezug auf die Rotatorenmanschette, die im Verlauf der natürlichen Alterung

einem Degenerationsprozess unterworfen sei, der charakteristische Stadien

durchlaufe (A.S. 269), überzeugen gestützt auf die medizinische

Fachliteratur. So ist dieser zu entnehmen, dass die Rotatorenmanschette in

hohem Masse der Degeneration, d.h. einem die altersentsprechende Norm deutlich

übersteigenden Zustand, unterliege und zu einer herabgesetzten mechanischen

Belastbarkeit führe. Dies beginne ab dem dritten Lebensjahrzehnt. Zwischen dem

40.

und 50. Lebensjahr würden die Partialrupturen zunehmen und zwischen

dem 50. und 60. Lebensjahr träten die meisten Rotatorenmanschettenschäden

mit Krankheitsmerkmalen auf (vgl. Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/Helmut

Valentin (†): Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Berlin,

S. 410). In diesem Sinn führt denn auch Dr. H.___ aus, auf mikroskopischer

Ebene setze der Alterungsprozess bereits vor dem 30. Lebensjahr ein, Teildefekte

seien vor dem 35. bis 40. Lebensjahr selten, würden aber im

5.

Jahrzehnt zunehmen und nach dem 50. Lebensjahr in Volldefekte münden.

Somit erscheint die Feststellung von Dr. H.___, wonach die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles 50jährig gewesen sei und sich in

der Arthro-MRT-Untersuchung degenerative Partialrupturen gezeigt hätten (A.S. 270),

schlüssig. Mit diesen Ausführungen ist folglich auch die Diagnosestellung einer

«ventrodistalen Supraspinatussehnenruptur» im Rahmen des Austrittsberichts der R.___

vom 14. November 2009 vereinbar (vgl. II. E. 5.4 hiervor). Dass es

sich bei der Problematik betreffend die Rotatorenmanschette der

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen

Prozess handelt, leuchtet auch unter Verweis auf den Bericht von Dr. AB.___

vom 4. Mai 2012 (vgl. II. E. 5.12 hiervor) ein. So hält sie fest, die

Beschwerdeführerin leide zweifellos «an verschiedenen degenerativen Erkrankungen

des Bewegungsapparates». Mit der von Dr. AB.___ ferner festgestellten

Fehlhaltung im Schulterbereich und der muskuläre Dysbalance im Bereich der

Schulter- und Nackenmuskulatur, die ihrer Ansicht nach mit einer intensiven Physiotherapie

durchaus angegangen werden könnten, ist die Beurteilung von Dr. H.___

vereinbar, wonach sowohl eine diffuse Palpationsdolenz der Bizepsregion bzw.

der ventralen Deltoideusportion als auch eine leichte Palpationsdolenz des

AC-Gelenkes rechts feststellbar seien (A.S. 266). Auch Dr. AK.___ hielt

im Rahmen seines orthopädischen ZMB-Teilgutachtens fest, die Schulteruntersuchung

zeige eine Fehlhaltung mit Schulterschiefstand rechts (Ordner I, B.A. 4.38,

S. 33).

Dr. H.___ legt weiter dar, die

heutigen Beschwerden der Beschwerdeführerin rechts seien stark von einer

Selbstlimitierung der aktiven wie passiven Beweglichkeit knapp über der

Horizontalen geprägt, wobei eine RM-Reruptur knapp drei Jahre nach der

Operation in der Arthro MR-Untersuchung vom 27. Juli 2012 habe

dokumentiert werden können (A.S. 270). Diese Ausführungen werden durch die

medizinischen Vorakten gestützt. So führte bereits der Orthopäde Dr. AK.___

im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 aus, die rechte Schulter

sei aufgrund von massiven Schmerzangaben nicht restlos konklusiv beurteilbar,

insbesondere die aktive Beweglichkeit sei in allen Ebenen deutlich bis massiv

eingeschränkt. Die passive Beweglichkeitsprüfung sei etwas besser und ohne

eigentliche Gegeninnervation. Es würden zwischen den aktenkundigen Tatsachen

und den geäusserten Beschwerden erhebliche Diskrepanzen bestehen. Dr. AK.___

führte sodann weiter aus, es seien prä- und auch unmittelbar postoperativ

keinerlei Angaben über Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Arms

gemacht worden, sodass eine traumatisch-bedingte untere Plexusläsion doch

unwahrscheinlich erscheine (Ordner I, B.A. 5.11, S. 56 f.). Diese

Darlegung leuchtet aufgrund der Tatsache ein, wonach im Austrittsbericht der R.___

vom 14. November 2009 nach durchgeführter Schulter-Arthroskopie und Acromioplastik

festgehalten wurde, es sei ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit

reizlosen Wundverhältnissen und suffizienter Schmerztherapie gegeben und mit

der Physiotherapie habe auch bereits begonnen werden können (vgl. II. E. 5.4

hiervor). Diese Feststellungen werden im Verlauf durch Dr. U.___ mit

Bericht vom 28. Oktober 2010 zusätzlich gestützt, indem er ausführte,

sonographisch sei die rekonstruierte Rotatorenmanschette ein Jahr postoperativ

nach wie vor intakt (vgl. II. E. 5.7 hiervor).

Eingehend auf die in den Vorakten wiederholt

festgestellte Diagnose einer «Plexusläsion» hielt Dr. H.___ im Rahmen

seines F.___-Teilgutachtens fest, die im Verlauf eingeholten neurologischen

Abklärungen seien ohne fassbares Korrelat geblieben, was insbesondere für die

Tenarthrophie gelte, wo zwar eine Plexusläsion postuliert werde, aber aus den

Akten kein sicherer Zusammenhang hergestellt werden könne. So sei unklar, ob

der Versuch einer Skalenuskatheterplatzierung perioperativ erfolgt sei, oder ob

dies nicht der Fall gewesen sei, wie Recherchen der R.___ bzw. die Inspektion

des Narkoseprotokolles ergeben hätten (A.S. 270). Diese Erörterungen

erweisen sich im Hinblick auf die medizinischen Vorakten als korrekt. So führte

Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2010

(vgl. II. E. 5.6 hiervor) aus, die neurologische Symptomatologie sei

überwiegend wahrscheinlich auf eine Läsion des unteren Plexus im Rahmen des

Interscalenusblockes vom 11. November 2009 zurückzuführen. Demgegenüber wurde

bereits im Bericht der R.___ vom 28. Oktober 2010 festgehalten (vgl. II.

E. 5.8 hiervor), die bisher angenommene partielle Armplexusläsion im

Rahmen der Regionalanästhesie (Skalenusblock) vom 11. November 2009 sei

durch die Kollegen der Anästhesie nicht bestätigt worden, auch kein entsprechend

frühzeitig abgebrochener Versuch. Der Eingriff sei in Vollnarkose durchgeführt

worden. Dies bekräftigte sodann auch der Orthopäde Dr. AK.___ im Rahmen seines

orthopädischen F.___-Teilgutachtens, indem er festhielt, für die starke

Schmerzsymptomatik falle auch die Möglichkeit einer iatrogenen Plexusläsion

durch einen Interscalenus-Block weg, da ein solcher gar nicht durchgeführt

worden sei (Ordner I, B.A. 5.11, S. 39). Aufgrund dieser Ausführungen

wird die Diagnosestellung von Dr. C.___ betreffend die «Verdachtsdiagnose einer

partiellen unteren Plexusläsion im Rahmen der Interscalenusblockade anlässlich

der Schulterarthroskopie vom 11. November 2009» (vgl. II. E. 5.6

hiervor) entkräftet.

Auch die weitere Einschätzung von Dr. H.___,

dass das rechte Knie im Sinne eines Vorzustandes bereits aktenkundig sei und der

Orthopäde Dr. AX.___ am 27. Februar 2006 arthroskopisch eine mediale

Teilmeniscectomie durchführt habe (A.S. 269), entsprechen der vorliegenden

Aktenlage. Gemäss dem Operationsbericht von Dr. AX.___ vom 1. März 2006

(Ordner II, B.A. 6.2, S. 15) wurde eine arthroskopische mediale

Meniskushinterhornresektion, ein Knorpel-Débridement femoral sowie eine Plica- und

Hoffa-Resekton antero-medial rechts durchgeführt. Diesbezüglich führt Dr. H.___

aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Knieschmerzen seien wegen

bestehenden Zweifeln an der Sturzanamnese und widersprüchlichen Angaben über

den Treppensturz bzw. Sturz ins Gebüsch sowie eindeutig vorbestehenden degenerativen

Veränderungen mit Arthroseentwicklung und bereits voroperiertem Meniskus nach

Teilmeniskektomie überwiegend wahrscheinlich eher degenerativer Natur. Diese

Ausführungen erweisen sich aufgrund der übrigen medizinischen Akten als korrekt:

So hielt Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September

2010.

(vgl. II. E. 5.6 hiervor) fest, die posttraumatische Pathologie der

beim Treppensturz vom 25. März 2010 aufgetretenen Kniedistorsion sei bis

aktuell noch nicht abgeklärt. Ferner ist dem Bericht von Dr. Z.___ vom

4.

Januar 2011 zu entnehmen (vgl. II. E. 5.10 hiervor), dass trotz

dem operativen Eingriff mittels Kniearthroskopie vom 11. November 2010 (vgl.

II. E. 5.9 hiervor) ein erheblicher belastungs- und bewegungsabhängiger

Knieschmerz persistiere, der intraoperativ durch die sichtbare Arthrose gut

erklärbar sei und mittels Hyalur-Instillationen behandelt werde. Folglich ging

auch Dr. AY.___ in Bezug auf die Knieschmerzen von einer degenerativen

Ursache (Arthrose) aus. In diesem Sinne hielt auch Dr. AK.___ im Rahmen

des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) fest,

es sei eine vorbestehende, 2006 arthroskopisch dokumentierte medial und

femoropatellär betonte Gonarthrose gegeben. Gemäss den D.___-Gutachtern sei

drei Monate nach der Operation vom 10. November 2010 – folglich Mitte

Februar 2011 – mit dem Status quo ante zu rechnen. Die weiteren Beschwerden

seien auf die vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen. Es ergeben sich somit

aus der vorliegenden Aktenlage auch bezüglich der Einschätzung von Dr. H.___

in Bezug auf das rechte Knie der Beschwerdeführerin keine abweichenden

Beurteilungen.

In Bezug auf die gesundheitliche

Problematik an der rechten Hand ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss vorliegender

Aktenlage erstmals im September 2013 dokumentiert wurde. Aus diesem Grund wurde

am 30. September 2013 eine Plattenosteosynthese distaler Radius rechts

durchgeführt (vgl. dazu II. E. 5.16 hiervor). Diesbezüglich gab die

Beschwerdeführerin im neurologischen F.___-Teilgutachten an, sie habe beim

Rückwärtsgehen am 21. September 2013 einen Stolpersturz erlitten und sich

dabei mit der rechten Hand habe abstützen wollen, wobei es zu einer Kontusion

der rechten Körperseite und Handverletzung gekommen sei (A.S. 241). Dem Austrittsbericht

des W.___ vom 9. Januar 2014 (vgl. II. E. 5.16 hiervor) ist diesbezüglich

zu entnehmen, dass eine akute Osteomyelitis bestehe und dieser Infekt mit

Antibiotika behandelt werde. Gestützt auf die anschliessend im Bericht des W.___

vom 13. Juni 2014 (vgl. II. E. 5.17 hiervor) diagnostizierte ausgeprägte

Radiocarpal-Arthrose ist ferner von einer degenerativen Ursache auszugehen. Auf

diese Beeinträchtigung ging Dr. H.___ im Rahmen des F.___-Gutachtens

ebenfalls ein, indem er diese Berichte korrekt wiedergab und die sehr

ungünstige Entwicklung nach distaler Radiusfraktur rechts vom 22. September

2013.

als «gegenwertig am besten fassbar» bezeichnete (A.S. 228). Aufgrund

der weiteren Ausführung von Dr. H.___, wonach hierfür indes ein anderer

Unfallversicherer als Kostenträger zuständig sei und diese Problematik daher nicht

Gegenstand der vorliegenden Begutachtung bilde, ist nicht zu beanstanden, dass

er in der Folge darauf nicht weiter eingegangen ist.

Es kann festgehalten werden, dass die

vorliegenden orthopädischen Arztberichte den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens

von Dr. H.___ stützen.

10.2.2

Es ist auf das neurologische F.___-Teilgutachten

von Dr. I.___ einzugehen (A.S. 238 ff.):

Zunächst kann festgehalten werden,

dass die Ausführungen von Dr. I.___ in Bezug auf den durch sie als im Vordergrund

stehend qualifizierten «Schulter-/Armschmerz rechts», der seit 3. März

2009.

wahrgenommen werde und sich im Verlauf nicht wesentlich verändert habe,

wobei dieser als konstant, ziehend in Ruhe beschrieben werde (A.S. 248), durch

die vorliegende medizinische Aktenlage gestützt wird. So ist den medizinischen

Akten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter

Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter leidet (vgl.

II. E. 6 hiervor). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. Q.___

hielt dementsprechend im Arztzeugnis vom 30. April 2009 fest (vgl. II.

E. 5.3 hiervor), die Beschwerdeführerin habe vor dem Treppensturz vom

3.

März 2009 nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. In Bezug auf die

erstmals im Gutachten von Dr. C.___ vom 21. September 2010

ausgewiesene neurologische Symptomatologie, die überwiegend wahrscheinlich auf

eine Läsion des unteren Plexus im Rahmen des Interscalenusblocks vom

11.

November 2009 zurückgeführt wurde (vgl. II. E. 5.6 hiervor), ging

Dr. I.___ in nachvollziehbarer Weise ein. So führte sie einerseits aus, in

den Vorakten in Betracht gezogene Armplexusläsion rechts nach möglicher

Interscalenus-Anästhesie sei verschiedentlich ausgewiesen worden

(A.S. 247). Andererseits legt sie sodann dar, gemäss Anästhesieprotokoll

sei die Operation vom 11. November 2009 in Intubationsnarkose durchgeführt

worden, aber im Operationsbericht werde zusätzlich auch ein Interscalenusblock

erwähnt. Es vermag einzuleuchten, dass gemäss Dr. I.___ retrospektiv nicht

gesichert sei, ob die Anästhesie mit einer Intertubationsnarkose und eventuell

auch mit einem Interscalenusblock (Regionalanästhesie) durchgeführt worden sei

(A.S. 245, 248). Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die entsprechenden

Ausführungen unter II. E. 10.2.1 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf

die im Rahmen des neurologischen D.___-Teilgutachtens von Dr. AT.___

ebenfalls diskutierte Armplexusneuropathie (Ordner I, B.A. 4.38,

S. 44) führt Dr. I.___ aus, eine Schulteramyotrophie (Plexusneuritis)

sei eher unwahrscheinlich, da dabei ein akuter Schmerz bei Beginn, gefolgt von

Paresen, aber in der Regel ohne Sensibilitätsstörung typisch wäre (A.S. 250).

Folglich vermag die Diagnosestellung einer Plexusneuropathie im D.___-Gutachten

nicht zu überzeugen.

Eingehend auf das neurologische

Gutachten von Dr. E.___ vom 24. August 2012 ergibt sich folgendes: Aus

medizinisch-diagnostischer Sicht fällt beim Vergleich zwischen dem

neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 24. August 2012 (vgl. II.

E. 5.14 hiervor) und dem neurologischen Teilgutachten von Dr. I.___

auf, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Untersuchung – entgegen den Befunden

von Dr. I.___ (A.S. 240) – neuropathische Zeichen feststellen konnte.

So habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei kaltem Wetter würden die

Schmerzen zunehmen. Dies habe Dr. E.___ durch die eigenen Untersuchungen

bestätigen können, da während der Kältetestung an der ulnaren Hand Schmerzen

hätten provoziert werden können. Verschiedene Manöver, mit denen die

Beschwerdeführerin die Schmerzen günstig beeinflusse (Ablenkung, Imagination)

würden gemäss Dr. E.___ darauf hindeuten, dass die Schmerzen teilweise

zentralisiert seien. Diese und andere Hinweise würden daher darauf hinweisen,

dass ein peripherer Schaden – Plexus brachialis Läsion – eine «(…) notwendige

aber keine hinreichende Erklärung der Beschwerden (…)» darstelle. Sehr

wahrscheinlich begünstigten die Schulterverletzung und die Operation das Auftreten

eines peripheren und zentralen Schmerzsyndroms, das bis heute das Andauern, die

Beeinflussbarkeit der Schmerzen und die begleitete Sensibilitätsstörung erkläre

(Ordner I, B.A. 5.22, S. 16). In diesem Sinn hielt auch Dr. AT.___

anlässlich des neurologischen D.___-Teilgutachtens fest, die vorliegenden

neurophysiologischen Untersuchungsresultate sprächen für eine «untere partielle

Plexusbrachialis-Läsion rechts». Dies begründete Dr. AT.___ einerseits

damit, dass der unauffällige MRI-Befund und das Verteilungsmuster der

sensomotorischen Störungen gegen eine radikuläre Läsion sprächen und andererseits

im Bereich des Plexus magnetresonanztomographisch keine Läsion habe

nachgewiesen werden können, wobei auf der Grundlage des klinischen und neurophysiologischen

Verlaufes mit einer deutlichen Erholung zu rechnen wäre (Ordner, B.A. 4.38,

S. 43 f.). Dr. I.___ hält diesbezüglich in ihrem F.___-Teilgutachten fest,

das Wetter habe keinen Einfluss auf die Schmerzen in der rechten Hand

(A.S. 240). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die von Dr. E.___

am 24. August 2012 festgestellten neuropathischen Zeichen im Zeitpunkt des

F.___-Gutachtens vom April 2015 nicht bestätigten. Weiter führt Dr. I.___

aus, es liege klinisch momentan weder ein cervico-radikuläres Syndrom C8 und

Th1 noch ein myeläres Syndrom oder eine sichere untere Plexusparese vor

(A.S. 249). In Bezug auf die in der Aktenlage beschriebene Armplexusläsion

rechts nach möglicher Interscalenus-Anästhesie führt Dr. I.___ weiter aus,

es sei weder eine Parese noch eine typische Sensibilitätsstörung (ulnar betont)

beschrieben worden, wobei die Atrophie der Interossei und die sensiblen Störungen

vor allem in Dig II und III dafür sprächen, die heutigen Befunde jedoch nicht

typisch seien und die Bildgebung (MRI) normal ausgefallen sei. Laut Dr. I.___

könne ein Zustand nach passagerer Läsion des Armplexus rechts indes nicht

sicher ausgeschlossen werden. Bei Fehlen einer Parese im rechten Arm sei kein

EMG durchgeführt worden. Die Medianus Neurographie zeige eine verzögerte distal

motorische Überleitzeit und ein niedriges motorische Potential (bei Arthropie)

und normale sensible Potentiale bei Zustand nach CTS Operation. Die

Ulnarisneurographie sei motorisch normal und ein niedriges sensibles Potential

bei normaler Nervenleitgeschwindigkeit sei beidseits ableitbar (A.S. 249).

Da diese Ausführungen von Dr. I.___ auf medizinischen Untersuchungen

basieren, vermögen sie im Gegensatz zu den Angaben von Dr. E.___, die

vorwiegend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, zu

überzeugen und sind nachvollziehbar. So lässt sich dem Gutachten von Dr. E.___

nicht entnehmen, auf welche «anderen Hinweise» er sich sonst noch stützt.

Seinen Ausführungen kann daher infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht

gefolgt werden. Die mit MRI vom 27. Juli 2012 diagnostizierte «transmurale

Ruptur der Supraspinatussehne ventral am Ansatz mit einer dorsomedialen

Rupturausdehnung von circa 1.5 cm» wird jedoch sowohl von Dr. E.___

als auch von Dr. I.___ berücksichtigt. Dr. E.___ führt diesbezüglich in

seinem Gutachten vom August 2012 aus, da die Supraspinatussehne als Unfallfolge

bereits operiert worden sei, stelle die erneute Ruptur zumindest teilkausal ebenfalls

eine Unfallfolge, nämlich eine Spätkomplikation, dar. Laut Dr. E.___

würden die Rupturen denn auch teilweise die andauernden Schmerzen und die

periphere Schmerzsensibilisierung, die ein Teil des heutigen Schmerzsyndroms

darstelle, ausmachen (Ordner I, B.A. 5.22, S. 16). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf (BGE

134.

V 231 E. 5.1 S. 232). Der Beweiswert einer spezialärztlichen

Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begutachtende Person über die

entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für

die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der

medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte

auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können (SVR

2008.

IV Nr. 13 S. 37 I 211/06 E. 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts

9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2,8C_65/2010 vom 6. September

2010.

E. 3.1,9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Da es sich

bei Dr. E.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie

spezialisierten Facharzt handelt und sich seine Einschätzung betreffend die

transmurale Rupturausdehnung der Supraspinatussehne im Wesentlichen auf den

orthopädischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezieht, ist seine

Einschätzung vorliegend kaum beweiswertig. Denn Dr. E.___ ist nicht in

gleichem Masse kompetent, Würdigungen eines orthopädischen Sachverhalts vorzunehmen,

wie ein auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädie spezialisierter Facharzt.

Folglich können seine diesbezüglichen Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt

werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die zeitlich nach dem Gutachten vom

24.

August 2012 verfasste Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1. Februar

2013.

(vgl. II. E. 5.15 hiervor), auf welche daher nicht näher einzugehen

ist. Damit vermag das Gutachten von Dr. E.___ aus medizinisch-theoretischer

Sicht den Beweiswert des neurologischen F.___-Teilgutachtens von Dr. I.___

nicht zu schmälern.

So kann als Fazit festgehalten werden,

dass der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr. I.___ durch

die medizinischen Vorakten insgesamt nicht geschmälert wird.

10.2.3

Es ist auf das psychiatrische F.___-Teilgutachten

von Dr. J.___ einzugehen (A.S. 256 ff.):

Diesbezüglich kann zunächst festgehalten

werden, dass sich gemäss der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neben Dr. J.___ einzig

Dr. AU.___ im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 eingehend befasst

hat. Die von Dr. N.___ im Rahmen seines Gutachtens vom 13. Dezember

2007.

(vgl. II. E. 5.1 hiervor) empfohlene psychosomatisch-psychiatrische

Abklärung blieb gestützt auf die vorliegend dokumentierten medizinischen

Berichte folgenlos. Aufgrund der Exploration konnte Dr. AU.___ keine

psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl.

Ordner I, B.A. 4.38, S. 49). Damit sind sich die beiden Psychiater Dr. AU.___

und Dr. J.___ dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin psychisch

gesund ist und aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen auf

die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in der

Pflege vorliegen. Auf die durch Dr. AU.___ diagnostizierte und seiner

Ansicht nach im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung zu sehende «anhaltende

somatoforme Schmerzstörung» geht Dr. J.___ in seinem F.___-Teilgutachten

ausführlich ein. Dabei legt er einlässlich dar, es falle schwer, ausser den

Risikofaktoren nach dem Unfall ausgeprägte, emotionale Konflikte oder

psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche Diagnose verlangt würden, zu

finden, vor allem zu Beginn der Schmerzen (A.S. 260). Diese Einschätzungen

begründet Dr. J.___ sodann überzeugend, indem er z.B. darauf hinweist,

dass die Beschwerdeführerin die Scheidung gut habe überwinden können, die Beziehung

zu ihrem Ex-Mann gut sei, sie ihr Geschäft aus äusseren Gründen habe aufgeben

müssen, aber diesbezüglich nicht verbittert sei. Zudem würden die grosse innere

Offenheit und Lernbereitschaft sowie die Unternehmermentalität der Beschwerdeführerin

helfen, mit Belastungen, Rück- und Schicksalsschlägen fertig zu werden. Diese

Ausführungen entsprechen im Übrigen auch den durch die Beschwerdeführerin im

internistischen F.___-Gespräch gegenüber Dr. G.___ geschilderten Angaben

(A.S. 207). Dr. J.___ führt weiter aus, die bei der Beschwerdeführerin

vorhandenen Risikofaktoren und Belastungen dürften zu wenig ausgeprägt sein, um

eine Schmerzstörung auszulösen, weshalb die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung wenig wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei. Da

Dr. J.___ anschliessend in nachvollziehbarer Weise erörtert, bei der

Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Zeit sekundäre Faktoren im Sinne von

Belastungen wie der Verlust der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung mit

finanziellen Schwierigkeiten hinzugekommen, es könne jedoch aufgrund ihres

guten introspektiven Zugangs zu ihrem Inneren und zu ihren Gefühlen eine

Alexithymie, die typisch für Somatisierungsstörungen sei, ausgeschlossen werden.

Auch die Beschwerden seien aufgrund der Akten und der somatischen Befunde zumindest

zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen

(Unfall, Operationen) zurückzuführen, vermag auch die daraus gezogenen

Schlussfolgerung von Dr. J.___ wonach eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne, zu überzeugen (A.S. 260

f.). Dem kann ergänzend hinzugefügt werden, dass bereits der Rheumatologe

Dr. AZ.___ im Gutachten im 13. Dezember 2007 ausführte, es seien

invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende partielle berufliche

Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsbildung und das Alter der Beschwerdeführerin

vorhanden (vgl. II. E. 5.1 hiervor). Obschon aufgrund seines

Facharzttitels auf dem medizinischen Fachgebiet der Rheumatologie auf seine psychiatrische

Diagnosestellung eines «chronisch generalisierten Schmerzsyndroms, betont der

rechten Körperhälfte», nicht abgestellt werden kann, führte Dr. N.___ in

Übereinstimmung mit den Ausführungen der beiden Psychiater Dr. J.___ und

auch Dr. AU.___ aus, die geschilderten Beschwerden seien bezüglich der

Intensität und des Umfangs höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch

pathologischen Befunde abstützbar.

Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. J.___ durch die vorliegende medizinische Aktenlage nicht

geschmälert.

10.3

Aufgrund der vorangegangenen

Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die im F.___-Gutachten

vom 27. April 2015 gestellten Diagnosen und Befunde durch die übrigen

medizinischen Arztberichte bestätigt bzw. gestützt werden. Dem Gutachten der F.___

kommt daher voller Beweiswert zu. Daran vermögen auch die nach Verfassen des F.___-Gutachtens

vom 27. April 2015 erstellten medizinischen Berichte (vgl. II.

E. 5.21 und 5.22) nichts zu ändern. So beziehen sich diese im Wesentlichen

auf einen medizinischen Sachverhalt, der erst nach dem hier massgebenden

Zeitpunkt vom 27. September 2012 (vgl. II. E. 3.4 hiervor)

eingetreten ist, nämlich auf das Sturzereignis vom 22. September 2013 mit

Radiusfraktur rechts und der aufgrund der dadurch hervorgerufenen Wundproblematik

erfolgten Re-Operation vom 23. Dezember 2013. Dieses neue Unfallereignis ist

bei der vorliegend zu klärenden Frage der Unfallkausalität zwischen den

Ereignissen vom 3. März 2009 und 25. März 2010 und den beklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 27. September 2012 nicht zu berücksichtigen. Die Gutachter des F.___

halten diesbezüglich denn auch fest, die intraartikuläre Radiusfraktur rechts,

welche aktuell den klinischen und funktionellen Befund immer noch wesentlich beeinflusse,

habe sich die Beschwerdeführerin bei einem neuen Unfallereignis vom September

2013.

zugezogen, weswegen die Begutachtung auch habe verschoben werden müssen

(A.S. 231). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter in

Bezug auf dieses Unfallereignis nicht zur Frage der Kausalität geäussert haben

(A.S. 232). So bildet diese Frage kein Bestandteil des vorliegenden Verfahrens

und ist hier nicht zu klären. Folglich erweist sich das F.___-Gutachten vom

27.

April 2015 als voll beweiswertig.

10.4

Es kann, wie nachfolgend

darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im F.___-Gutachten

vom 27. April 2015 abgestellt werden:

10.4.1

So halten die Gutachter der F.___

fest, während die orthopädischen Vorgutachter Dr. C.___ und Dr. AK.___

(vgl. II. E. 5.6 und 5.11 hiervor) die Schulterpathologie rechts als

überwiegend unfallkausal einstuften, würden sie dies als lediglich «möglich» erachten,

zumal die in der Magnetresonanztomographie vom 27. März 2009 dargestellten

Befunde weitgehend einem Degenerationsprozess entsprächen. Diese Ausführungen

lassen sich unter Verweis auf II. E. 10.2.1 hiervor nachvollziehen. Es hätten

gemäss den F.___-Gutachtern somit keine objektiven Befunde konstatiert werden

können, die «überwiegend wahrscheinlich» mit den Ereignissen vom 3. März

2009.

und 25. März 2010 in Zusammenhang stünden. Die Schulterpathologie

rechts sei lediglich «möglicherweise partiell unfallkausal» (A.S. 231). Diesbezüglich

sei vom Endzustand auszugehen, der mit medizinischen Massnahmen nicht

wesentlich gebessert werden könne (A.S. 232). Die Kniepathologie rechts

sei degenerativer Natur (A.S. 231). Die intraartikuläre Radiusfraktur

rechts, welche aktuell den klinischen und funktionellen Befund immer noch wesentlich

beeinflusse, habe sich die Beschwerdeführerin bei einem neuen Unfallereignis

vom 30. September 2013 zugezogen.

10.4.2

Eingehend auf die

Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten

vom 21. September 2010 (vgl. II. E. 5.6 hiervor) ist festzuhalten,

dass er seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom

3.

März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei

gewesen sei, im Wesentlichen auf die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc»

(vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) stützt. Dies im Sinne der

natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine

vorbestehende Erkrankung der rechten Schulter bis zum Unfall schmerzfrei war.

Dies ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig,

sofern der Unfall – wie vorliegend der Fall – keine strukturellen Läsionen an

der rechten Schulter und namentlich keine Frakturen verursacht hat (SVR 2009 UV

Nr. 13 S. 52 8C_590/2007 E. 7.2.4, mit Hinweis; Urteile des

Bundesgerichts 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 4,8C_468/2014 vom

25.

November 2014 E. 3.2).

In Bezug auf das rechte Knie konnte

Dr. C.___ zum Zeitpunkt seines Gutachtens noch keine abschliessende Beurteilung

vornehmen, da die traumatische Pathologie damals noch nicht geklärt war. Damit

ist kein Widerspruch zur Beurteilung im F.___-Gutachten auszumachen.

10.4.3

In Bezug auf die Beurteilung

der Kausalität im D.___-Gutachten (vgl. II. E. 5.11 hiervor) lässt sich

ausführen, dass die D.___-Gutachter in Übereinstimmung mit den F.___-Gutachtern

zum einen davon ausgehen, dass betreffend die Kniebeschwerden drei Monate nach

dem Unfallereignis vom 25. März 2010, folglich Mitte Februar 2011, der

Status quo ante erreicht sei und die weiteren Beschwerden am rechten Knie auf

eine vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen seien. Damit wird die

entsprechende Einschätzung der F.___-Gutachter, wonach die Kniepathologie degenerativer

Natur sei, gestützt.

Die weitere Einschätzung der F.___-Gutachter

betreffend die rechte Schulter, wonach sich nach dem Unfall ein chronisches

Schmerzsyndrom entwickelt habe mit Funktionseinschränkungen der rechten

Schulter und der rechten Hand, entspricht weitgehend den Ausführungen der F.___-Gutachter.

So halten sie fest, es seien multiple Schäden am Bewegungsapparat mit

Auswirkungen auf den funktionellen Gesundheitszustand aufgetreten, die jedoch als

unfallfremd zu qualifizieren seien. Dabei handle es sich um folgende

Behinderungen bzw. funktionelle Einschränkungen: Einschränkungen in der

Belastbarkeit der rechten Hand, der Greiffunktion und der Feinmotorik, aktuell

könnten vermutlich nur Lasten bis etwa 2 kg mit der rechten Hand gehoben

werden; Einschränkungen in der Belastbarkeit der rechten Schulter in Bezug auf

Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg bis Hüfthöhe sowie Arbeiten

oberhalb der Schulterebene; Einschränkungen in der Belastbarkeit des Rückens:

Repetitives Heben und Tragen auf 10 bis 15 kg beschränkt (was in der

Tätigkeit als selbständige Pflegerin relevant sei); Einschränkungen in Bezug

auf Besteigen von Leitern und Gehen in unebenem Gelände infolge der

Knieproblematik; Einschränkungen bezüglich starker Belastung des linken

Daumens. Beide Gutachten gehen somit von funktionellen Einschränkungen der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus. Folglich weichen die

beiden Gutachten diesbezüglich nicht wesentlich voneinander ab. Aufgrund der in

den Vorakten bereits im Jahr 2001 dokumentierten Schulterschmerzen (vgl. Ordner

II, B.A. 6.2, S. 22), erweist sich die Beurteilung der F.___-Gutachter,

wonach die Schulterpathologie weitgehend degenerativer Natur sei (A.S. 228),

als schlüssig und nachvollziehbar.

10.5

Damit kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen

Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom

27.

April 2015 nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden

Wahrscheinlichkeit mit den beiden Unfallereignissen vom 3. März 2009 bzw.

25.

März 2010 in Zusammenhang stehen. Die Unfallkausalität ist somit nicht

gegeben.

11.

Der Vollständigkeit halber

und aufgrund der durch die die Beschwerdeführerin im Rahmen des F.___-Gerichtsgutachtens

geschilderten subjektiven Beschwerden betreffend die rechte Schulter und den

rechten Arm (A.S. 211), die gemäss den F.___-Gutachtern keinem eigenständigen

psychischen Krankheitsbild zuordenbar seien (vgl. II. E. 5.20 hiervor),

ist die Adäquanz der durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in

Bezug auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 nachfolgend besonders zu

prüfen:

11.1

Treten bei einem Unfall

vorwiegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden

auf – wie vorliegend gegeben – und kann weder das Vorliegen des für ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch

eine solche Verletzung oder ein ihr gleichgestellter Mechanismus wie ein

Schädel-Hirntrauma bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität nach der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE

115.

V 133). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]

setzt die Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

einem Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit

grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für

deren Entstehung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse

Schwere aufweist, d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so

weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch

bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen

Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht

einzustehen (BGE 115 V 143 E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im

zitierten Urteil hat das Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit

psychisch bedingten Folgeschäden vorgenommen. Danach wird grundsätzlich zwischen

drei Gruppen unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere

Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.

Bei den banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder

Übertreten des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen

Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne

weiteres ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der

Regel zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der

ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.

11.2

Der Geschehensablauf des

Unfalls vom 3. März 2009 präsentiert sich gemäss vorliegender Aktenlage

wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfehlte beim Verlassen des Arbeitsplatzes

im Treppenhaus einen Tritt und stürzte auf die rechte Schulter (Ordner I, B.A.

2.1

i.V.m. 3.2).

11.3

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8

S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der Rechtsprechung

entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_508/2008 vom

22.

Oktober 2008 E. 5.2,8C_623/2007 vom 22. August 2008

E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1 mit weiteren

Hinweisen) hat dieser Unfall als leicht zu gelten. Von einem schweren oder

einem mittelschweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis kann vorliegend nicht

gesprochen werden. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil vom 28. Februar

2005.

(U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren

Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:

Reifenplatzer auf der

Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das

Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);

Überschlagen eines

Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und

Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10.

November 1992 [U 68/91]);

Herausschleudern eines

Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Fron-talzusammenstoss, wobei er

mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich

eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und

Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom

8.

April 1991 [U 47/90]);

Bereits diese wenigen Beispiele aus

der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden

Unfallereignisses im Bereich der mittleren Unfälle nicht rechtfertigt.

11.4

Gemäss der bundesrichterlichen

Rechtsprechung gelten als banale Unfälle z.B. geringfügiges Anschlagen des

Kopfes oder Übertreten des Fusses und als leichter Unfall z.B. ein gewöhnlicher

Sturz oder Ausrutschen. Dabei kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint

werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall

nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu

verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der

erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen

Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es

ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der

Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal

tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte

psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde

Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle

Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder

Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115 V 133 E. 6.bb

S. 141).

11.5

Es kann festgehalten werden,

dass der Treppensturz vom 3. März 2009 als leichter Unfall einzustufen und

daher der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nicht

hinreichend objektivierbaren Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin an

der rechten oberen Extremität zu verneinen ist.

12.

Mangels Bejahung des

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs wird die Prüfung des Anspruchs

auf eine Integritätsentschädigung (vgl. I. E. 2, Ziff. 1a hiervor)

hinfällig. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen zu Recht per 31. März 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. September 2012 zu

bestätigen.

13.

Nach der Rechtsprechung können

die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der

Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet

werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1).

13.1

Die Kosten eines vom

Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu

übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im

kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig

feststellen lässt und dem Versicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem

Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung

vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine

Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise

verursachten oder verschuldeten Kosten selbst zu tragen hat, besteht ein

Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Versicherer in der Sache selbst

obsiegt (RKUV 2005 U 547 S. 222 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts I 708/05 vom 31. Januar 2007 E. 7).

13.2

Aufgrund der Erwägungen in

II. 10.2.2 hiervor und der vorliegenden Aktenlage wird deutlich, dass das

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 24. August 2012 (vgl. II. E. 5.14

hiervor) für den Entscheid in vorliegender Sache nicht ausschlaggebend war.

Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich festgehalten

(A.S. 5). Demnach sind die Honorarkosten von CHF 2'500.00 – entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. I. E. 2 Ziff. 5 hiervor)

– nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

14.

Wie unter II. E. 8

hiervor dargelegt, war das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des D.___

vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) nicht beweiskräftig. Es

bestanden zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit

des Gutachtens. So ging aus diesem nicht ohne weiteres hervor, auf welchen

gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Betreuerin beruht und auch der festgestellte Status quo betreffend die rechten

oberen Extremitäten liess sich nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin

wäre daher gemäss II. E. 3.1 hiervor gehalten gewesen, ergänzende

Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, hat sie

den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 27. April 2015 in der Höhe von

CHF 15'362.45 zu tragen.

15.

Da die Beschwerdeführerin

nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.

g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran

nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012

E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom

11.

Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016

E. 4.2).

16.

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5

hiervor).

16.1

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem

1.

Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem

1.

Januar 2011 rechtshängig wurde. Somit richtet sich die für das

Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117

ff. ZPO. In entsprechender Weise ist auch die neue, seit 15. Juli 2016

geltende Fassung des Gebührentarifs (GebT, BGS 615.11) massgeblich (vgl. dazu

die gestützt auf § 24 Abs. 3 EG ZPO ergangene Weisung des Obergerichts vom

16.

Dezember 2010 zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen,

lit. b). Da der unterlegenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt wurde, ist ihr Rechtsbeistand direkt durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist

§ 160 Abs. 3 n.F. GebT anwendbar, der bei anwaltlicher Vertretung als

Stundenansatz einen solchen von CHF 180.00 vorsieht.

16.2

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, macht

in seinen am 18. Januar 2016 eingereichten Kostennoten (A.S. 304 ff.)

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 12'408.25 geltend (A.S. 294,

296, 298). Dabei betragen die Auslagen total CHF 549.10 und der

Zeitaufwand 43.76 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich mit anderen

Fällen ausserordentlich hoch. Er lässt sich teilweise durch den etwas

ungewöhnlichen Ablauf erklären, indem nach einem doppelten Schriftenwechsel und

der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung noch ein Gerichtsgutachten

eingeholt wurde, wobei sich die Begutachtung anschliessend wegen anderer

gesundheitlicher Beeinträchtigungen verzögerte. Der ausserordentlich hohe

Zeitaufwand ergab sich aber auch durch eine Prozessführung, welche über den zur

Interessenwahrung gebotenen Rahmen deutlich hinausgeht. Dies gilt insbesondere

für den Zeitraum bis 25. Mai 2013, für den insgesamt 25.60 Stunden geltend

gemacht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in der Kostenaufstellung

für den gesamten Zeitraum zahlreiche Positionen aufgeführt sind, welche als

Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

ist und daher nicht separat entschädigt wird (beispielsweise die 19 Kurzbriefe,

die sechs Fristerstreckungsgesuche oder der Aufwand für die Kostennote). Die Verhandlung

vom 19. November 2013, für die eine Stunde eingesetzt wurde, dauerte 40

Minuten (14.00 bis 14.40 Uhr; vgl. A.S. 144). Mit Blick auf die

Komplexität des Falls und die eingangs erwähnten Erschwernisse, aber auch den

Umstand, dass der Vertreter schon im Verwaltungsverfahren involviert war und

damit auf entsprechende Vorarbeiten zurückgreifen konnte, kann ein Aufwand von

14.

Stunden für die Beschwerde sowie weitere Rechtsschriften und Bemühungen

bis zur Verhandlung vom 19. November 2013, 5 Stunden für die

Verhandlung (inkl. Vorbesprechung, Vorbereitung sowie Hin- und Rückreise), 6 Stunden

für die späteren Eingaben und sonstige Bemühungen sowie 3 Stunden für

weitere «Klientenkontakte» während des gesamten Verfahrens, total somit 28 Stunden,

als zur Interessenwahrung geboten bzw. zumindest vertretbar gelten.

Was die Auslagen von total CHF 549.10

anbelangt, so sind die 365 Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs.

5.

GebT) und nicht mit CHF 1.00 wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit

reduzieren sich die Auslagen um CHF 182.00 auf CHF 367.10. Zudem ist

die Kilometerentschädigung anstelle der geltend gemachten CHF 1.00 mit CHF 0.70

pro km zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT i.V.m. § 157 Abs. 3 GebT und §

161.

lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Damit betragen die

Kosten für die Hin- und Rückreise anstelle der in der Kostennote ausgewiesenen

CHF 45.40 neu CHF 31.78. Die Auslagen reduzieren sich somit auf

gerundet CHF 353.50.

Bei einem Stundenansatz von

CHF 180.00 und einem zu entschädigenden Aufwand von 28 Stunden ergibt

sich ein Honorar von CHF 5'040.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von

CHF 353.50 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % ist die Entschädigung auf

CHF 5'825.00 festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

16.3

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 1'512.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 7'337.00), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von

CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GebT), wenn wie vorliegend

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer

Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin,

die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

17.

Das Verfahren ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 5'825.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'512.00 (Differenz zum vollen

Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 27. April 2015 in der Höhe von CHF 15'362.45

zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi