Lexipedia

Entscheid

VSBES.2012.315

Einspracheentscheid vom 13. November 2012

31. Januar 2014Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. war im Rahmen seiner Lehre als

Hochbauzeichner vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 als Lernender bei

der Firma Y. angestellt. Im Sommer 2012 trat er zur Lehrabschlussprüfung an,

bestand diese aber nicht. Am 20. September 2012 unterzeichnete X. einen

Anstellungsvertrag als Hochbauzeichner-Praktikant mit einem Teilpensum von

80 % beim Architekturbüro Z. Im Vertrag wurde u.a. festgehalten, X. werde

die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner im nächsten Jahr wiederholen und

in dieser Zeit die Berufsfachschule als Repetent besuchen. Der Lohn wurde für

die Zeit bis 31. Dezember 2012 auf CHF 1‘200.00 pro Monat, anschliessend vom 1.

Januar 2013 bis Lehrabschluss auf CHF 1‘400.00 pro Monat festgelegt.

Nachdem der Vater von X. bei der

Familienausgleichskasse A. beantragt hatte, ihm sei die Ausbildungszulage für

seinen Sohn weiterhin auszurichten, verneinte A. den geltend gemachten

Leistungsanspruch ab 1. August 2012; die gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. Dagegen erhob der

Vater von X. Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihm sei die Ausbildungszulage für

seinen Sohn weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die

Beschwerde gut.

Erwägungen

3.1

Familienzulagen sind einmalige

oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle

Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2

Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2]). Die Familienzulagen nach

FamZG umfassen (…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem

das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung

ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25.

Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage

besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen

[Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21]).

3.2

Der Bundesrat kann festlegen, was

als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). Gestützt auf diese

Kompetenz hat er die Art. 49bis und 49ter der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten die

folgende Regelung:

«Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es

sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung

erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis

Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte,

sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2

AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches

monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle

Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach Art. 49ter

Abs. 1 AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet.

Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen

wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).»

3.3

Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2011 in

Kraft getretenen Änderung der AHVV Erläuterungen verfasst («Erläuterungen

Verordnungsanpassung 2011»). In den Bemerkungen zu Art. 49bis AHVV

wird zunächst festgehalten, es handle sich um die allgemeinen Grundsätze, die

von der Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Begriff der Ausbildung entwickelt

worden seien. Betreffend Praktika führt das BSV folgendes aus: «Insbesondere

ist bei Praktika, bei denen nicht zum vornherein ein bestimmter Berufsabschluss

angepeilt wird, besonders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein

Bildungsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen

Lehrgangs. Längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn (selbst wenn

mit «Praktikumsvertrag») gilt als Ausbildung im Sinne der AHV.»

Die Erläuterungen befassen sich auch

mit dem Erfordernis, das Kind müsse sich «zeitlich überwiegend» auf den

Berufsabschluss vorbereiten, und halten dazu Folgendes fest:

«Mit dem Erfordernis des «zeitlich

überwiegend» soll erreicht werden, dass nur Kinder mit einem quantitativ

beachtlichen Ausbildungsaufwand erfasst werden. Insbesondere diejenigen, die

ein paar Kurslektionen pro Woche besuchen und daneben eine Tätigkeit ohne

Ausbildungscharakter (also nicht Praktikum im Hinblick auf Berufsziel) ausüben

oder gar keinem Erwerb nachgehen, befinden sich nicht in Ausbildung. Darunter

fallen beispielsweise Lehrabgänger, die bei der Abschlussprüfung durchgefallen

sind und anschliessend im «Wiederholungsjahr» lediglich eine geringe Anzahl

Repetitionskurse pro Woche besuchen. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung

(Schulunterricht einschliesslich Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und

Selbststudium) muss mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. […]. Der

Ausbildungsaufwand bzw. Zeitaufwand, den eine Person (ausschliesslich oder

zusätzlich) im Selbststudium (Hausaufgaben, Fernstudium, Schreiben einer

Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung) betreibt, kann nur mittels Indizien

festgestellt werden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit;

in der Praxis ist unter anderem auf Auskünfte der Ausbildungsstätte

abzustellen.»

Zu den in Art. 49bis Abs. 2

AHVV erwähnten Brückenangeboten findet sich in den Erläuterungen dieser Text:

«Das Bundesgericht hat es abgelehnt,

die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung

anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt

gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen ist. Andere ähnliche

Brückenangebote wie Vorlehren werden in der Praxis eher als Ausbildung

anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handelt. Diese

Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Es spricht deshalb einiges

dafür, alle derartigen Brückenangebote gleichermassen als Ausbildung

anzuerkennen, weil sie zum einen auch schulische Kurse (ein bis zwei Tage)

beinhalten und zum andern diese Programme auch häufig direkt in eine Ausbildung

münden. In bestimmten Fällen und Kantonen kann die/der Jugendliche nach

erfolgreicher Teilnahme an einem Motivationssemester sogar ins 2. Lehrjahr

einsteigen. Das Nutzen von Brückenangeboten ist für Jugendliche eine

begrüssenswerte Möglichkeit, den Weg zu einer Ausbildung und damit zu einer

späteren Berufstätigkeit zu finden. In eine ähnliche Kategorie wie die

Brückenangebote gehen die Aupair-Einsätze in einem fremdsprachigen Gebiet. Ein

Aupair-Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die

Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die Fremdsprache

erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis (Logis

haben sie meist auch noch im Elternhaus) und CHF 500.00 bis 600.00 Lohn. Weil

das Beherrschen einer Fremdsprache eine wichtige Basiskompetenz für jeden

späteren Beruf bildet, soll ein solches Jahr als Ausbildungszeit anerkannt

werden, auch wenn die Anzahl Schullektionen nur klein ist. Zumindest ein

gewisser Anteil Schule wird aber in jedem Fall vorausgesetzt. Das Gleiche gilt

auch für Sprachaufenthalte, welche grundsätzlich als Ausbildung anzuerkennen

sind.»

3.4

Parallel zur erwähnten

Verordnungsänderung ist auch die Wegleitung über die Renten (RWL) angepasst

worden. Rz 3360 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung lautet wie folgt:

«Der effektive Ausbildungsaufwand kann

teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte

des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die

jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl

Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache

arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht,

vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer

nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte

Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige

Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr

nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.»

Die anschliessende Rz 3361 wurde auf

den 1. Januar 2012 nochmals abgeändert und durch eine Rz 3361.1 ergänzt. Diese

Ziffern lauten wie folgt:

«3361: Ein Praktikum wird als

Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch

-

für

die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist,

oder

-

zum

Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […].

3361.

: Sind die Voraussetzungen von

Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt,

wenn

-

vom

Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss

des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und

-

das

Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.»

Zu den Brückenangeboten, die gemäss

Art. 49bis Abs. 2 AHVV grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden

können, bestimmt die RWL in Rz 3363 ff., bei Motivationssemestern und Vorlehren

sei ein Schulanteil von mindestens acht Lektionen pro Woche, bei Au-pair- und

Sprachaufenthalten ein solcher von mindestens vier Lektionen pro Woche vorausgesetzt.

Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich; dieses soll sie bei

seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen

ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen

eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

139.

V 122 E. 3.3.4 S. 125).

3.5

Das Bundesgericht äusserte sich in

zwei neueren Grundsatzurteilen zum Ausbildungscharakter von Praktika, wobei

sich beide Urteile auf Praktika beziehen, die vor dem Antritt der Lehre

absolviert wurden. In BGE 139 V 122 wurde erkannt, der Anspruch auf eine

Kinderrente der Invalidenversicherung könne auch für ein über 18 Jahre altes

Kind, das in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch

reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen. Das

Bundesgericht bestätigte damit die in Rz 3361.1 vorgesehene Möglichkeit,

Praktika auch dann als Ausbildung anzuerkennen, wenn sie nicht gesetzlich oder

reglementarisch vorgeschrieben sind. Weiter hielt es fest, zur Unterscheidung

zwischen einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter

Erwerbsarbeit sei darauf abzustellen, ob das Praktikum für das angestrebte

Berufsziel notwendig sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob das Praktikum

gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sei.

Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz

3361.1

vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs,

dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im

betreffenden Betrieb erhalte. (…)

5.2

Der Sohn des Beschwerdeführers

hatte seine Ausbildung während des hier interessierenden Zeitraums noch nicht

abgeschlossen, weil er die Prüfung im Sommer 2012 nicht bestand. Ebenso wenig

lag eine abgebrochene oder unterbrochene Ausbildung im Sinne von Art. 49ter

Abs. 2 AHVV vor. Vielmehr strebte er den Lehrabschluss weiterhin an, und zwar

durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt im

Sommer 2013. Zu diesem Zweck besuchte er einerseits als Repetent die

Berufsschule und ging andererseits einer Tätigkeit als Praktikant in der

entsprechenden Branche nach. Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss

auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit

der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen. Der Arbeitgeber

bestätigte am 25. September 2012 gegenüber dem Amt für Berufsbildung ausdrücklich,

den Sohn des Beschwerdeführers als Hochbauzeichnerlehrling angestellt zu haben.

5.3

Die zitierte Rz 3360 RWL hält

fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im

anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde

sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden

Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Im selben Sinn lauten die vorstehend zitierten

Erläuterungen des BSV (E. 3.2 hiervor). Der Sohn des Beschwerdeführers hat

jedoch nicht nur ein paar wenige Repetitionskurse belegt. Vielmehr besucht er

an einem vollen Arbeitstag pro Woche die Berufsschule, was mit entsprechendem

Zusatzaufwand für Hausaufgaben sowie Vor- und Nachbereitung verbunden ist.

Gleichzeitig bereitet er sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung

vor. Das quantitative Kriterium, wonach der gesamte Ausbildungsaufwand

mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss, ist als erfüllt anzusehen:

Neben den Präsenzstunden in der Schule, die einem vollen Arbeitstag

entsprechen, ist von einem mindestens ebenso hohen Aufwand für Vor- und

Nachbereitung sowie Hausaufgaben auszugehen. Hinzu kommt die spezifische

Prüfungsvorbereitung. Der deutlich reduzierte Lohn – verbunden mit der

Vereinbarung, dieser werde nach dem Lehrabschluss neu festgelegt – deutet zudem

mit hinreichender Sicherheit darauf hin, dass auch die Tätigkeit im

Architekturbüro einen beachtlichen Anteil an Ausbildung aufweist. Insgesamt

sind damit die erforderlichen 20 Stunden übertroffen worden. Der Sohn des

Beschwerdeführers hat sich daher weiterhin in einer Ausbildung befunden, die

einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet.

Die Frage, ob das Praktikum als

solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls

zu bejahen: Zwar hätte, wie die Beschwerdegegnerin im Prinzip zutreffend

festhält, die Möglichkeit bestanden, eine besser bezahlte Anstellung zu suchen.

Sinnvoll wäre dies aber nicht gewesen. Vielmehr hätte dieses Vorgehen die

Aussichten, die Lehrabschlussprüfung im zweiten Anlauf zu schaffen, erheblich geschmälert.

Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden

Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den

weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt. Das Praktikum war in diesem

Sinn faktisch geboten, wie es die neuere Rechtsprechung verlangt. Ob für das

Zusatzjahr ein formeller Lehrvertrag abgeschlossen wurde, kann unter diesen

Umständen nicht entscheidend sein.

Der Ausbildungscharakter des

Repetentenjahrs ergibt sich noch aus einer weiteren Überlegung: Wie erwähnt,

anerkennt die seit Anfang 2011 geltende Verordnungsregelung (Art. 49bis

Abs. 2 AHVV) den Ausbildungscharakter von Brückenangeboten, namentlich

Motivationssemestern, Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern

diese einen bestimmten, relativ bescheiden bemessenen Anteil Schulunterricht

enthalten (vgl. E. 3.2 - 3.4 hiervor). Wenn nun derartige, oft freiwillig und

ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel unternommene Aktivitäten als

Ausbildung anerkannt werden, wenn sie einen Anteil Schulunterricht enthalten,

muss dies erst recht für die unfreiwillige «Brücke» gelten, die der Sohn des

Beschwerdeführers während der Lehre einlegen musste und welche ebenfalls einen

beachtlichen schulischen Anteil enthält.

Versicherungsgericht, Urteil vom 31.

Januar 2014 (VSBES.2012.315)