VSBES.2012.315
Einspracheentscheid vom 13. November 2012
31. Januar 2014Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 34
Art. 2 und 3 Abs. 1
lit. b FamZG. Eine junge erwachsene Person, welche die
Lehrabschlussprüfung nicht besteht, befindet sich anschliessend weiterhin in
Ausbildung, wenn sie die Prüfung zum nächstmöglichen Termin wiederholen will
und zu diesem Zweck an vier Tagen pro Woche ein Praktikum (zu einem
Lehrlingslohn) im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld absolviert
sowie als Repetentin weiterhin an einem Tag pro Woche die Berufsschule besucht.
Sachverhalt
X. war im Rahmen seiner Lehre als
Hochbauzeichner vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 als Lernender bei
der Firma Y. angestellt. Im Sommer 2012 trat er zur Lehrabschlussprüfung an,
bestand diese aber nicht. Am 20. September 2012 unterzeichnete X. einen
Anstellungsvertrag als Hochbauzeichner-Praktikant mit einem Teilpensum von
80 % beim Architekturbüro Z. Im Vertrag wurde u.a. festgehalten, X. werde
die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner im nächsten Jahr wiederholen und
in dieser Zeit die Berufsfachschule als Repetent besuchen. Der Lohn wurde für
die Zeit bis 31. Dezember 2012 auf CHF 1‘200.00 pro Monat, anschliessend vom 1.
Januar 2013 bis Lehrabschluss auf CHF 1‘400.00 pro Monat festgelegt.
Nachdem der Vater von X. bei der
Familienausgleichskasse A. beantragt hatte, ihm sei die Ausbildungszulage für
seinen Sohn weiterhin auszurichten, verneinte A. den geltend gemachten
Leistungsanspruch ab 1. August 2012; die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. Dagegen erhob der
Vater von X. Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihm sei die Ausbildungszulage für
seinen Sohn weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die
Beschwerde gut.
Erwägungen
3.1
Familienzulagen sind einmalige
oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle
Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2
Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2]). Die Familienzulagen nach
FamZG umfassen (…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem
das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung
ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25.
Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage
besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen
[Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21]).
3.2
Der Bundesrat kann festlegen, was
als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). Gestützt auf diese
Kompetenz hat er die Art. 49bis und 49ter der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten die
folgende Regelung:
«Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es
sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung
erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis
Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte,
sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2
AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach Art. 49ter
Abs. 1 AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet.
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).»
3.3
Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2011 in
Kraft getretenen Änderung der AHVV Erläuterungen verfasst («Erläuterungen
Verordnungsanpassung 2011»). In den Bemerkungen zu Art. 49bis AHVV
wird zunächst festgehalten, es handle sich um die allgemeinen Grundsätze, die
von der Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Begriff der Ausbildung entwickelt
worden seien. Betreffend Praktika führt das BSV folgendes aus: «Insbesondere
ist bei Praktika, bei denen nicht zum vornherein ein bestimmter Berufsabschluss
angepeilt wird, besonders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein
Bildungsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen
Lehrgangs. Längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn (selbst wenn
mit «Praktikumsvertrag») gilt als Ausbildung im Sinne der AHV.»
Die Erläuterungen befassen sich auch
mit dem Erfordernis, das Kind müsse sich «zeitlich überwiegend» auf den
Berufsabschluss vorbereiten, und halten dazu Folgendes fest:
«Mit dem Erfordernis des «zeitlich
überwiegend» soll erreicht werden, dass nur Kinder mit einem quantitativ
beachtlichen Ausbildungsaufwand erfasst werden. Insbesondere diejenigen, die
ein paar Kurslektionen pro Woche besuchen und daneben eine Tätigkeit ohne
Ausbildungscharakter (also nicht Praktikum im Hinblick auf Berufsziel) ausüben
oder gar keinem Erwerb nachgehen, befinden sich nicht in Ausbildung. Darunter
fallen beispielsweise Lehrabgänger, die bei der Abschlussprüfung durchgefallen
sind und anschliessend im «Wiederholungsjahr» lediglich eine geringe Anzahl
Repetitionskurse pro Woche besuchen. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung
(Schulunterricht einschliesslich Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und
Selbststudium) muss mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. […]. Der
Ausbildungsaufwand bzw. Zeitaufwand, den eine Person (ausschliesslich oder
zusätzlich) im Selbststudium (Hausaufgaben, Fernstudium, Schreiben einer
Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung) betreibt, kann nur mittels Indizien
festgestellt werden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit;
in der Praxis ist unter anderem auf Auskünfte der Ausbildungsstätte
abzustellen.»
Zu den in Art. 49bis Abs. 2
AHVV erwähnten Brückenangeboten findet sich in den Erläuterungen dieser Text:
«Das Bundesgericht hat es abgelehnt,
die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung
anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt
gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen ist. Andere ähnliche
Brückenangebote wie Vorlehren werden in der Praxis eher als Ausbildung
anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handelt. Diese
Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Es spricht deshalb einiges
dafür, alle derartigen Brückenangebote gleichermassen als Ausbildung
anzuerkennen, weil sie zum einen auch schulische Kurse (ein bis zwei Tage)
beinhalten und zum andern diese Programme auch häufig direkt in eine Ausbildung
münden. In bestimmten Fällen und Kantonen kann die/der Jugendliche nach
erfolgreicher Teilnahme an einem Motivationssemester sogar ins 2. Lehrjahr
einsteigen. Das Nutzen von Brückenangeboten ist für Jugendliche eine
begrüssenswerte Möglichkeit, den Weg zu einer Ausbildung und damit zu einer
späteren Berufstätigkeit zu finden. In eine ähnliche Kategorie wie die
Brückenangebote gehen die Aupair-Einsätze in einem fremdsprachigen Gebiet. Ein
Aupair-Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die
Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die Fremdsprache
erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis (Logis
haben sie meist auch noch im Elternhaus) und CHF 500.00 bis 600.00 Lohn. Weil
das Beherrschen einer Fremdsprache eine wichtige Basiskompetenz für jeden
späteren Beruf bildet, soll ein solches Jahr als Ausbildungszeit anerkannt
werden, auch wenn die Anzahl Schullektionen nur klein ist. Zumindest ein
gewisser Anteil Schule wird aber in jedem Fall vorausgesetzt. Das Gleiche gilt
auch für Sprachaufenthalte, welche grundsätzlich als Ausbildung anzuerkennen
sind.»
3.4
Parallel zur erwähnten
Verordnungsänderung ist auch die Wegleitung über die Renten (RWL) angepasst
worden. Rz 3360 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung lautet wie folgt:
«Der effektive Ausbildungsaufwand kann
teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte
des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die
jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl
Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache
arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht,
vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte
Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige
Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr
nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.»
Die anschliessende Rz 3361 wurde auf
den 1. Januar 2012 nochmals abgeändert und durch eine Rz 3361.1 ergänzt. Diese
Ziffern lauten wie folgt:
«3361: Ein Praktikum wird als
Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch
-
für
die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist,
oder
-
zum
Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […].
3361.
: Sind die Voraussetzungen von
Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt,
wenn
-
vom
Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss
des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und
-
das
Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.»
Zu den Brückenangeboten, die gemäss
Art. 49bis Abs. 2 AHVV grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden
können, bestimmt die RWL in Rz 3363 ff., bei Motivationssemestern und Vorlehren
sei ein Schulanteil von mindestens acht Lektionen pro Woche, bei Au-pair- und
Sprachaufenthalten ein solcher von mindestens vier Lektionen pro Woche vorausgesetzt.
Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich; dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
139.
V 122 E. 3.3.4 S. 125).
3.5
Das Bundesgericht äusserte sich in
zwei neueren Grundsatzurteilen zum Ausbildungscharakter von Praktika, wobei
sich beide Urteile auf Praktika beziehen, die vor dem Antritt der Lehre
absolviert wurden. In BGE 139 V 122 wurde erkannt, der Anspruch auf eine
Kinderrente der Invalidenversicherung könne auch für ein über 18 Jahre altes
Kind, das in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch
reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen. Das
Bundesgericht bestätigte damit die in Rz 3361.1 vorgesehene Möglichkeit,
Praktika auch dann als Ausbildung anzuerkennen, wenn sie nicht gesetzlich oder
reglementarisch vorgeschrieben sind. Weiter hielt es fest, zur Unterscheidung
zwischen einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter
Erwerbsarbeit sei darauf abzustellen, ob das Praktikum für das angestrebte
Berufsziel notwendig sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob das Praktikum
gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sei.
Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz
3361.1
vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs,
dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im
betreffenden Betrieb erhalte. (…)
5.2
Der Sohn des Beschwerdeführers
hatte seine Ausbildung während des hier interessierenden Zeitraums noch nicht
abgeschlossen, weil er die Prüfung im Sommer 2012 nicht bestand. Ebenso wenig
lag eine abgebrochene oder unterbrochene Ausbildung im Sinne von Art. 49ter
Abs. 2 AHVV vor. Vielmehr strebte er den Lehrabschluss weiterhin an, und zwar
durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt im
Sommer 2013. Zu diesem Zweck besuchte er einerseits als Repetent die
Berufsschule und ging andererseits einer Tätigkeit als Praktikant in der
entsprechenden Branche nach. Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss
auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit
der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen. Der Arbeitgeber
bestätigte am 25. September 2012 gegenüber dem Amt für Berufsbildung ausdrücklich,
den Sohn des Beschwerdeführers als Hochbauzeichnerlehrling angestellt zu haben.
5.3
Die zitierte Rz 3360 RWL hält
fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im
anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde
sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden
Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Im selben Sinn lauten die vorstehend zitierten
Erläuterungen des BSV (E. 3.2 hiervor). Der Sohn des Beschwerdeführers hat
jedoch nicht nur ein paar wenige Repetitionskurse belegt. Vielmehr besucht er
an einem vollen Arbeitstag pro Woche die Berufsschule, was mit entsprechendem
Zusatzaufwand für Hausaufgaben sowie Vor- und Nachbereitung verbunden ist.
Gleichzeitig bereitet er sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung
vor. Das quantitative Kriterium, wonach der gesamte Ausbildungsaufwand
mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss, ist als erfüllt anzusehen:
Neben den Präsenzstunden in der Schule, die einem vollen Arbeitstag
entsprechen, ist von einem mindestens ebenso hohen Aufwand für Vor- und
Nachbereitung sowie Hausaufgaben auszugehen. Hinzu kommt die spezifische
Prüfungsvorbereitung. Der deutlich reduzierte Lohn – verbunden mit der
Vereinbarung, dieser werde nach dem Lehrabschluss neu festgelegt – deutet zudem
mit hinreichender Sicherheit darauf hin, dass auch die Tätigkeit im
Architekturbüro einen beachtlichen Anteil an Ausbildung aufweist. Insgesamt
sind damit die erforderlichen 20 Stunden übertroffen worden. Der Sohn des
Beschwerdeführers hat sich daher weiterhin in einer Ausbildung befunden, die
einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet.
Die Frage, ob das Praktikum als
solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls
zu bejahen: Zwar hätte, wie die Beschwerdegegnerin im Prinzip zutreffend
festhält, die Möglichkeit bestanden, eine besser bezahlte Anstellung zu suchen.
Sinnvoll wäre dies aber nicht gewesen. Vielmehr hätte dieses Vorgehen die
Aussichten, die Lehrabschlussprüfung im zweiten Anlauf zu schaffen, erheblich geschmälert.
Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden
Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den
weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt. Das Praktikum war in diesem
Sinn faktisch geboten, wie es die neuere Rechtsprechung verlangt. Ob für das
Zusatzjahr ein formeller Lehrvertrag abgeschlossen wurde, kann unter diesen
Umständen nicht entscheidend sein.
Der Ausbildungscharakter des
Repetentenjahrs ergibt sich noch aus einer weiteren Überlegung: Wie erwähnt,
anerkennt die seit Anfang 2011 geltende Verordnungsregelung (Art. 49bis
Abs. 2 AHVV) den Ausbildungscharakter von Brückenangeboten, namentlich
Motivationssemestern, Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern
diese einen bestimmten, relativ bescheiden bemessenen Anteil Schulunterricht
enthalten (vgl. E. 3.2 - 3.4 hiervor). Wenn nun derartige, oft freiwillig und
ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel unternommene Aktivitäten als
Ausbildung anerkannt werden, wenn sie einen Anteil Schulunterricht enthalten,
muss dies erst recht für die unfreiwillige «Brücke» gelten, die der Sohn des
Beschwerdeführers während der Lehre einlegen musste und welche ebenfalls einen
beachtlichen schulischen Anteil enthält.
Versicherungsgericht, Urteil vom 31.
Januar 2014 (VSBES.2012.315)