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Entscheid

VSBES.2013.159

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (Lohnforderungen)

30. Januar 2014Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, welcher Insolvenzentschädigung

beantragen wollte, lud auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn aus Versehen nicht das dafür vorgesehene amtliche Formular,

sondern stattdessen das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im Konkurs»

herunter und reichte dieses beim Konkursamt ein. Das Versicherungsgericht

entschied, dass die Antragsfrist für die Insolvenzentschädigung mit dieser

Eingabe nicht gewahrt worden sei, der Beschwerdeführer sich aber angesichts des

unklaren Internetauftritts auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen

könne.

Erwägungen

2.3.2

Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert

eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und

Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der

interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch

die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt

(BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476), in der heutigen Zeit aber namentlich auch über

das Internet (vgl. Gabriela Riemer-Kafka: Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, S. 318 N 721). Die

Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen

unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn

an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet

ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen

richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im

Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer

gebotenen Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) schützt die

Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet

u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu

Art. 4 Abs. 1 aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65

E. 2a S. 66 f.):

Die Behörde hat in einer konkreten

Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (bzw. angepasst an die

vorliegenden Konstellation: Die Behörde hat zu einer bestimmten Frage der

Allgemeinheit zugängliche Informationen bereitgestellt).

Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten.

Der Bürger konnte die Unrichtigkeit

der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können.

Die gesetzliche Ordnung hat seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

Der Beschwerdeführer gelangte wie

folgt zum Formular, welches er beim Konkursamt einreichte: Nachdem er

orientiert worden war, dass er sich an die Arbeitslosenversicherung wenden

müsse, ging er auf die Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, klickte dort

das Inhaltsverzeichnis an und wählte die Rubrik «Insolvenzentschädigung» aus.

Auf dieser Seite fand sich sodann einmal der Hinweis, dass das Antragsformular

für die Insolvenzentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn

bezogen werden könne. Weiter bestanden unter der Überschrift «Formulare» die

zwei folgenden Links:

SECO Formulare (Staatssekretariat für

Wirtschaft)

Anmeldung Lohnforderung Konkurs

Der Beschwerdeführer wählte den

zweiten Link und erhielt das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im

Konkurs», welches er dem Konkursamt sandte, nachdem auf diesem Dokument von der

Arbeitslosenversicherung keine Rede war. Das korrekte Formular für die

Insolvenzentschädigung erreicht man indes über den ersten Link. Angesichts

dieser Gestaltung der Website ist es nachvollziehbar, dass ein Laie wie der

Beschwerdeführer versehentlich das falsche Formular abruft. Ihrer Überschrift

nach widmet sich die betreffende Seite der Insolvenzentschädigung, d.h. es war

nicht zu erwarten, dass ein Formular verlinkt ist, welches damit nichts zu tun

hat. Andererseits ist es verständlich, wenn ein Laie nicht erkennt, dass er mit

der Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt das falsche Formular vor sich hat,

hängt die Insolvenzentschädigung doch mit dem Konkurs des Arbeitgebers sowie

den ausstehenden Lohnansprüchen des Versicherten zusammen; ein Hinweis, dass

die Insolvenzentschädigung separat beantragt werden muss, fehlt auf dem

konkursamtlichen Formular. Hinzu kommt, dass der Link zum richtigen Formular

sehr unspezifisch betitelt ist, d.h. weder von «Insolvenzentschädigung» noch

von «Arbeitslosenkasse» spricht, sondern vielmehr das SECO erwähnt, von dem

sonst auf der Seite keine Rede ist; vor diesem Hintergrund ist es für eine

unkundige Person alles andere als naheliegend, diesem Link zu folgen. Mit

anderen Worten: Der Internetauftritt der zuständigen Behörde trug entscheidend

dazu bei, dass der Beschwerdeführer zum falschen Formular gelangte, und der

Umstand, dass er dies nicht bemerkte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Er

traf sodann eine nachteilige Disposition, indem er es unterliess, sich

rechtzeitig mit dem offiziellen Formular bei der Arbeitslosenversicherung zu melden.

Da auch die Rechtslage keine Änderung erfuhr, ist der Beschwerdeführer in

seinem Vertrauen zu schützen, er habe den Anspruch mit den Schreiben vom 29.

August und 11. Oktober 2012 fristgerecht (sogar noch vor der Konkurspublika­tion)

geltend gemacht und müsse nichts mehr weiter vorkehren.

Zum gleichen Resultat führt die

Argumentation, dass die verwirkte Frist im Sinne von Art. 41 Abs. 1

ATSG wiederhergestellt werden muss, weil den Beschwerdeführer kein Verschulden

an seinem Versäumnis trifft, nachdem sein Irrtum massgeblich durch behördliches

Verhalten hervorgerufen wurde (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_953/2009

E. 6.4.2 und U 283/06 E. 9.3.1).

Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Januar

2014.

(VSBES.2013.159)