VSBES.2013.159
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (Lohnforderungen)
30. Januar 2014Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 29
Art. 27 Abs. 1 ATSG.
Aufklärungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Missverständlicher
Internetauftritt der Behörde.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, welcher Insolvenzentschädigung
beantragen wollte, lud auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn aus Versehen nicht das dafür vorgesehene amtliche Formular,
sondern stattdessen das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im Konkurs»
herunter und reichte dieses beim Konkursamt ein. Das Versicherungsgericht
entschied, dass die Antragsfrist für die Insolvenzentschädigung mit dieser
Eingabe nicht gewahrt worden sei, der Beschwerdeführer sich aber angesichts des
unklaren Internetauftritts auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen
könne.
Erwägungen
2.3.2
Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert
eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der
interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch
die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt
(BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476), in der heutigen Zeit aber namentlich auch über
das Internet (vgl. Gabriela Riemer-Kafka: Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, S. 318 N 721). Die
Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen
unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn
an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet
ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen
richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im
Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer
gebotenen Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) schützt die
Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet
u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu
Art. 4 Abs. 1 aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65
E. 2a S. 66 f.):
Die Behörde hat in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (bzw. angepasst an die
vorliegenden Konstellation: Die Behörde hat zu einer bestimmten Frage der
Allgemeinheit zugängliche Informationen bereitgestellt).
Die fragliche Behörde war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten.
Der Bürger konnte die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können.
Die gesetzliche Ordnung hat seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
Der Beschwerdeführer gelangte wie
folgt zum Formular, welches er beim Konkursamt einreichte: Nachdem er
orientiert worden war, dass er sich an die Arbeitslosenversicherung wenden
müsse, ging er auf die Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, klickte dort
das Inhaltsverzeichnis an und wählte die Rubrik «Insolvenzentschädigung» aus.
Auf dieser Seite fand sich sodann einmal der Hinweis, dass das Antragsformular
für die Insolvenzentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn
bezogen werden könne. Weiter bestanden unter der Überschrift «Formulare» die
zwei folgenden Links:
SECO Formulare (Staatssekretariat für
Wirtschaft)
Anmeldung Lohnforderung Konkurs
Der Beschwerdeführer wählte den
zweiten Link und erhielt das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im
Konkurs», welches er dem Konkursamt sandte, nachdem auf diesem Dokument von der
Arbeitslosenversicherung keine Rede war. Das korrekte Formular für die
Insolvenzentschädigung erreicht man indes über den ersten Link. Angesichts
dieser Gestaltung der Website ist es nachvollziehbar, dass ein Laie wie der
Beschwerdeführer versehentlich das falsche Formular abruft. Ihrer Überschrift
nach widmet sich die betreffende Seite der Insolvenzentschädigung, d.h. es war
nicht zu erwarten, dass ein Formular verlinkt ist, welches damit nichts zu tun
hat. Andererseits ist es verständlich, wenn ein Laie nicht erkennt, dass er mit
der Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt das falsche Formular vor sich hat,
hängt die Insolvenzentschädigung doch mit dem Konkurs des Arbeitgebers sowie
den ausstehenden Lohnansprüchen des Versicherten zusammen; ein Hinweis, dass
die Insolvenzentschädigung separat beantragt werden muss, fehlt auf dem
konkursamtlichen Formular. Hinzu kommt, dass der Link zum richtigen Formular
sehr unspezifisch betitelt ist, d.h. weder von «Insolvenzentschädigung» noch
von «Arbeitslosenkasse» spricht, sondern vielmehr das SECO erwähnt, von dem
sonst auf der Seite keine Rede ist; vor diesem Hintergrund ist es für eine
unkundige Person alles andere als naheliegend, diesem Link zu folgen. Mit
anderen Worten: Der Internetauftritt der zuständigen Behörde trug entscheidend
dazu bei, dass der Beschwerdeführer zum falschen Formular gelangte, und der
Umstand, dass er dies nicht bemerkte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Er
traf sodann eine nachteilige Disposition, indem er es unterliess, sich
rechtzeitig mit dem offiziellen Formular bei der Arbeitslosenversicherung zu melden.
Da auch die Rechtslage keine Änderung erfuhr, ist der Beschwerdeführer in
seinem Vertrauen zu schützen, er habe den Anspruch mit den Schreiben vom 29.
August und 11. Oktober 2012 fristgerecht (sogar noch vor der Konkurspublikation)
geltend gemacht und müsse nichts mehr weiter vorkehren.
Zum gleichen Resultat führt die
Argumentation, dass die verwirkte Frist im Sinne von Art. 41 Abs. 1
ATSG wiederhergestellt werden muss, weil den Beschwerdeführer kein Verschulden
an seinem Versäumnis trifft, nachdem sein Irrtum massgeblich durch behördliches
Verhalten hervorgerufen wurde (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_953/2009
E. 6.4.2 und U 283/06 E. 9.3.1).
Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Januar
2014.
(VSBES.2013.159)