VSBES.2013.2
Unfallversicherung
30. Juni 2014Deutsch9 min
Source so.ch
Art. 39
UVG, Art. 50 Abs. 1 und 2 UVV. Die Reise durch Pakistan trotz des
Wissens um die spezielle Gefahrenlage im Land aufgrund der
Reiseempfehlungen des EDA sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden
Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan
ist als absolutes Wagnis zu qualifizieren. So entspricht das Bereisen von
Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so
grosse Gefahren in sich birgt, dass sich mit Blick auf Art. 39 UVG in Verbindung
mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten
finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen.
Sachverhalt
Der bei der
Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführer)
liess am 20. Juli 2011 melden, er sei in Balochistan, Pakistan, gemeinsam
mit seiner Lebenspartnerin C. entführt worden. Nach Einholen der Reisehinweise
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juli 2011 die Ausrichtung sämtlicher
Geldleistungen, da es sich vorliegend um einen schweren Fall eines Wagnisses
handle. Trotz der dagegen am 26. September 2012 erhobenen Einsprache hielt
die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012
daran fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Aus den
Erwägungen
6.1
Gestützt
auf Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) kann der
Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung
der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung
der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung
von Art. 21 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation
hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und
Art. 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202;
betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen – unter die im
vorliegenden Fall die touristische Durchreise durch Pakistan zu subsumieren ist
–, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte
gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse
sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr
aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko
auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von
Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu
betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524).
6.2
Lehre und
Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein
absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert
ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden
ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges
Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die
versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und
Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen
wäre (BGE 97 V 72; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013,
8C_987/2012 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom
19.
September 2006, U 122/06 E. 2.1, in: SVR 2007 UV Nr. 4, S. 10;
Alexandra Rumo-Jungo: Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39
UVG, 1993, S. 291 ff.; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
1989, S. 508 f.; Urs Ch. Nef: Das Wagnis in der sozialen Unfallversicherung,
SZS 1985, S. 103 ff., 104 f.; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f.).
6.3
Gemäss
Bundesgericht ist die Verschuldenskomponente beim Wagnis zwar nicht
ausgeschlossen, jedoch nicht vorausgesetzt. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs
bedingt nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders
grossen Gefahr aussetzt. Im Vordergrund liegt das Gefahrenmoment und es ist
eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu
berücksichtigen hat, sodass auch dann ein Wagnis vorliegen kann, wenn die
versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt
(Rumo-Jungo, a.a.O., S. 312 ff.; BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528).
7.5
Es ist (…)
zusammenfassend festzuhalten, dass das EDA im Zeitpunkt der Reise des
Beschwerdeführers durch Pakistan (Juli 2011) ausdrücklich von touristischen
Reisen abgeraten hat. Da der Beschwerdeführer sowohl bei der Hin- als auch der
Rückreise von Indien in die Schweiz Pakistan durchquert hat, hat er sich über
die entsprechende Empfehlung wissentlich hinweggesetzt. Da sich der Beschwerdeführer
vor der Reise durch Pakistan mit den Reiseempfehlungen des EDA auseinandergesetzt
hat, ist davon auszugehen, dass er von der speziellen Gefahrenlage im Land
sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und
insbesondere durch die Region Belutschistan Kenntnis hatte (...). Da der
Beschwerdeführer die Reise trotzdem durchgeführt hat, hat er sich bewusst einer
akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und ist damit ein absolutes Wagnis
nach Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen. So entspricht das Bereisen von Pakistan
unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse
Gefahren in sich barg, dass sich mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck
des Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft
die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen. Es
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem Alternativen gehabt hätte, seine
Hin- und Rückreise nach Indien zu realisieren, ohne Pakistan durchqueren zu
müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine
Verschiffung von Indien aus kaum realisierbar und kostenmässig kaum vernünftig
gewesen wäre (…), vermögen nicht zu überzeugen.
8.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits eine touristische Reise
durch Pakistan als absolutes Wagnis Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Da
sich der Beschwerdeführer bei der Rückreise spontan dazu entschieden hat, von
der geplanten Route abzuweichen und neu die Nordroute zu befahren, ist dies gar
als besonders schweren Fall zu qualifizieren. So ist die Region von Lahore nach
Quetta u.a. als Transitroute der Taliban zwischen dem pakistanischen
Stammesgebiet Waziristan und Afghanistan sowie wegen der labilen
Sicherheitslage bekannt (…). Eine Vorkehr, die der Beschränkung des Risikos auf
ein vernünftiges Mass dienen würde, ist deshalb – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (…) – ausgeschlossen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 292). Denn
die Gefahr für Leib und Leben lässt sich unter diesen Umständen unabhängig von
allfälligen, vorgängig getroffenen Massnahmen (…) vorliegend nicht
beeinflussen. Es kommt hinzu, dass sich das Risiko durch die Routenänderung und
die Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte noch einmal erheblich erhöht hat.
9.
Mit der
Routenänderung und der Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte in Loralai ist die
Reise des Beschwerdeführers als besonders schweren Fall eines absoluten Wagnisses
zu qualifizieren und es ist gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV der Anspruch auf Geldleistungen
zu verweigern (vgl. dazu E. 6.1 hiervor).
9.1
So sind
vorliegend die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 50
Abs. 1 UVV in jedem Fall erfüllt; diese muss mindestens 50 % betragen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 4;
8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 6). Es kann offen bleiben, ob der
Handlung des Beschwerdeführers allenfalls auch ein grobfahrlässiges Verhalten
nach Art. 37 Abs. 2 UVG zugrunde liegt (…), da die Leistungskürzung
infolge eines Wagnisses derjenigen wegen Grobfahrlässigkeit vorgeht (BGE 138 V
522.
E. 7.3 S. 533; 134 V 340 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 7.1). Dies wird von der
Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (…).
9.2
Die
Qualifizierung der vorliegenden Handlung als ein absolutes Wagnis, das die
Verweigerung von Geldleistungen nach sich zieht, rechtfertigt sich auch mit
Blick auf die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse,
in der Fassung nach der Totalrevision vom 16. Juni 2010. Die Empfehlungen
der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die
Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere
für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche
Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146). Nach der erwähnten
Empfehlung Nr. 5/83 werden als besonders schwere Fälle, die eine Verweigerung
von Geldleistungen nach sich ziehen, die folgenden exemplarisch aufgeführt: die
Durchführung einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter
und trotz Mahnung durch erfahrene Bergsteiger sowie das gefährliche Klettern an
einer Hausfassade bei Dunkelheit und in stark alkoholisiertem Zustand (lit. c).
Obwohl diese Fälle mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vereinbar sind,
zeigen sie doch auf, welcher Art und Schwere die vorgenommene Handlung sein
muss.
9.3
Ähnlich
verhält es sich auch in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Obwohl
absolute Wagnisse hier oft im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten
eingegangen werden, ist die Anwendung von Art. 50 UVV nicht auf den Bereich des
Sportes beschränkt (vgl. Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless: L'assurance-accidents
obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, Basel 2007, Rz 326, S. 938). So wurde gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung etwa auch das Zerdrücken eines Trinkglases in der Hand aus Wut
oder Jux als absolutes Wagnis eingestuft (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 E. 2.1 [U
122/06]; Urteil des Bundesgerichts U 612/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.1.1).
Als absolute Wagnisse wurden im Weiteren folgende Tätigkeiten qualifiziert: der
Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser (BGE 138 V 522 E. 7.2 S. 532;
diesbezüglich kritisch: Urs Wüthrich: Ein gewagtes Urteil, in: HAVE 2013, S.
130.
ff.), die Teilnahme an einem Automobilbergrennen (RKUV 1988 Nr. U 33
S. 26 E. 2b) oder an einem Moto-Cross-Rennen bei Qualifikationsausscheidungen
oder im Hinblick darauf an Trainingsfahren (RKUV 1991 Nr. U 127 S. 223 f.)
und das sich an einem Samstagabend im November um 22:40 Uhr bei schlechtem
Wetter in dunkler Kleidung ausserorts auf eine Hauptstrasse Legen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.2). Auch aufgrund dieser
Beispiele rechtfertigt sich die Qualifikation des vorliegenden Falles als
schwerer Fall eines absoluten Wagnisses.
Damit ist der
Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 30. Juni 2014 (VSBES.2013.2) Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid mit BGE 141 V 216.