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Entscheid

VSBES.2013.225

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 (Unfallversicherung)

28. August 2014Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die bei der Unfallversicherung B.

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2008 einen

Auffahrunfall melden. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verweigerte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2012 eine Rente und sprach

eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, wogegen die Beschwerdeführerin

Einsprache erhob und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von

20 % verlangte. In der Folge drohte die Unfallversicherung mit Schreiben

vom 7. Februar 2013 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an mit der

Begründung, mangels Kausalität bestehe auch kein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin

in der Folge mit, die Einsprache werde nur bezüglich der Integritätsentschädigung

zurückgezogen, jedoch bezüglich der Rente aufrechterhalten. Mit

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab und hob die Verfügung vom 13. August 2012 insoweit auf, als auch

ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu

verneinen sei. Gegen diesen Entscheid liess die Verunfallte Beschwerde führen.

Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Integritätsentschädigung

von 10 % ist in Rechtskraft erwachsen und geschuldet.

Erwägungen

5.1

Die Beschränkung eines

Rechtsbegehrens im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich zulässig und

entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene

Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst (Hans-Jakob Mosimann in:

Christian Zünd et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich, Zürich 2009, § 9 N 6; vgl. Alfred Kölz et al. [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999,

§ 54 N 5). In einem Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesgericht dazu

differenzierend festgehalten, über einzelne Teile, Aspekte, Begründungselemente

eines Entscheids über ein «Rechtsverhältnis», wie etwa den versicherten

Verdienst oder den Rentenbeginn, könne nicht separat rechtskräftig entschieden

werden. Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch

ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts

8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares

Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen

Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des

vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld,

Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen

Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung

auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden

werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein

entsprechender Teilrückzug möglich.

5.2

Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin die Einsprache in Bezug auf die Integritätsentschädigung am

30.

Mai 2013 zurückgezogen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug,

da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend,

zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft

erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ihr mit der

Verfügung vom 13. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung von

10.

% respektive CHF 12‘600.00. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28.

August 2014 (VSBES.2013.225)