VSBES.2013.225
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 (Unfallversicherung)
28. August 2014Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 30
Art. 52 und Art. 61
lit. d ATSG, Art. 24 UVG. Die Beschränkung
eines Rechtsbegehrens im Laufe des Einspracheverfahrens ist grundsätzlich
zulässig und entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die
angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst. Da es sich bei
dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung um ein selbständiges
«Rechtsverhältnis» handelt und nicht bloss um ein einzelnes Element, welches
sich auf die Beurteilung des Rentenanspruchs auswirken kann, ist die
Integritätsentschädigung einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich
auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.
Sachverhalt
Die bei der Unfallversicherung B.
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2008 einen
Auffahrunfall melden. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verweigerte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2012 eine Rente und sprach
eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, wogegen die Beschwerdeführerin
Einsprache erhob und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von
20 % verlangte. In der Folge drohte die Unfallversicherung mit Schreiben
vom 7. Februar 2013 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an mit der
Begründung, mangels Kausalität bestehe auch kein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin
in der Folge mit, die Einsprache werde nur bezüglich der Integritätsentschädigung
zurückgezogen, jedoch bezüglich der Rente aufrechterhalten. Mit
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und hob die Verfügung vom 13. August 2012 insoweit auf, als auch
ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu
verneinen sei. Gegen diesen Entscheid liess die Verunfallte Beschwerde führen.
Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Integritätsentschädigung
von 10 % ist in Rechtskraft erwachsen und geschuldet.
Erwägungen
5.1
Die Beschränkung eines
Rechtsbegehrens im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich zulässig und
entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene
Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst (Hans-Jakob Mosimann in:
Christian Zünd et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, Zürich 2009, § 9 N 6; vgl. Alfred Kölz et al. [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999,
§ 54 N 5). In einem Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesgericht dazu
differenzierend festgehalten, über einzelne Teile, Aspekte, Begründungselemente
eines Entscheids über ein «Rechtsverhältnis», wie etwa den versicherten
Verdienst oder den Rentenbeginn, könne nicht separat rechtskräftig entschieden
werden. Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch
ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts
8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares
Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen
Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des
vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld,
Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen
Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung
auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden
werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein
entsprechender Teilrückzug möglich.
5.2
Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin die Einsprache in Bezug auf die Integritätsentschädigung am
30.
Mai 2013 zurückgezogen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug,
da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend,
zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft
erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ihr mit der
Verfügung vom 13. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung von
10.
% respektive CHF 12‘600.00. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 28.
August 2014 (VSBES.2013.225)