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Entscheid

VSBES.2013.316

Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien

19. Februar 2015Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 24.

Januar 2013 forderte die AHV-Zweigstelle der Sozialregion Unteres Niederamt,

Schönenwerd (SRUN), die Versicherte X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf, im

Rahmen der jährlichen Überprüfung der Familien-Ergänzungsleistungen (FamEL) das

beiliegende Formular auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen

bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen. Am 12. April 2013 teilte die

Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit,

nachdem keine Rückmeldung erfolgt sei, stelle sie die seit 1. Mai 2012

ausgerichteten FamEL ab 1. Januar 2013 ein; allenfalls zu viel bezahlte FamEL

seien zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte die

Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 1. Januar

bis 30. April 2013 ausbezahlten Leistungen (ohne individuelle

Prämienverbilligung [IPV]) im Betrag von CHF 5‘972.00 zurück mit der

Begründung, sie habe trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht. Die aktuellen

wirtschaftlichen Verhältnisse seien deshalb unbekannt. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass ab 1. Januar 2013 kein Anspruch mehr auf FamEL bestehe. Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache, nachdem sie zuvor bei der Zweigstelle

SRUN ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von FamEL eingereicht hatte.

Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin mit, ab 1. Juli 2013 würden wieder

FamEL von monatlich CHF 1‘764.00 (inkl. IPV) ausgerichtet. Mit Entscheid

vom 2. Oktober 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhob. Das Versicherungsgericht

heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den

Erwägungen

1.2

Mit der

Verfügung vom 28. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

den Betrag von CHF 5‘972.00, entsprechend der ausbezahlten FamEL (ohne

IPV) für Januar bis April 2013, zurückgefordert. Der Gegenstand dieser

Verfügung begrenzt grundsätzlich auch denjenigen des Einspracheentscheids vom

2.

Oktober 2013 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsprechung

lässt es allerdings zu, das Verfahren auf eine ausserhalb des durch die

Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende, spruchreife Frage auszudehnen,

wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass

von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die

Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung

geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140

f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich bereits

im Einspracheverfahren auch dagegen gewandt, dass ihr die FamEL erst wieder ab

1.

Juli 2013 ausgerichtet worden ist. Im Beschwerdeverfahren verlangt sie, die

Leistungen sollten «lückenlos ausbezahlt werden». Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im

Einspracheentscheid dargelegt, warum sie eine Neuberechnung erst mit Wirkung ab

1.

Juli 2013 vorgenommen hat. Der enge sachliche Zusammenhang ist ebenfalls

gegeben. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Beschwerdeverfahren den

Anspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 zu

überprüfen.

1.3

Gemäss §

54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 8‘000.00.

Er kann jedoch Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht

übertragen (§ 54bis Abs. 2 GO). Der vorliegende Fall wirft

grundsätzliche Fragen auf, die das Versicherungsgericht in seiner bisherigen

Rechtsprechung noch nicht zu beantworten hatte. Er ist daher durch das

Gesamtgericht (in Dreierbesetzung) zu entscheiden. Überdies haben aufgrund der

vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstandes nunmehr sechs

Monatsbetreffnisse als streitig zu gelten, womit die Grenze von CHF 8‘000.00

ohnehin (knapp) überschritten wird.

2.1

Nach

Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone

Personen, die die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses

Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen

festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

2.2

Der

Kanton Solothurn kennt über das ELG hinausgehende Leistungen in der Form der

Ergänzungsleistungen für Familien. Die entsprechende Regelung findet sich in §§

85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1). Seit

1.

Januar 2015 enthält zudem die Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) in den § 66bis

und § 66ter ergänzende Bestimmungen, die vorliegend allerdings

nicht zur Anwendung gelangen, da sie während des hier relevanten Zeitraums von

Januar bis Juni 2013 noch nicht in Kraft waren.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung von CHF 5‘972.00

aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2013 aufgefordert worden, die

Angaben für die jährliche Überprüfung bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen.

Am 26. Februar 2013 sei sie entsprechend gemahnt worden, mit dem Hinweis, dass

das Nichteinhalten der neu angesetzten Frist (bis 6. respektive 31. März 2013)

die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. Da die für die jährliche

Überprüfung notwendigen Unterlagen weiterhin ausgeblieben seien, habe die

Sozialregion SRUN die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet;

diese habe am 12. April 2013 die Einstellung der FamEL per 1. Januar 2013

mitgeteilt, da der Anspruch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht habe

überprüft werden können. Auch auf diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin

nicht reagiert und der darin enthaltene Entscheid sei dadurch in Rechtskraft

erwachsen. Demzufolge bestehe ab 1. Januar 2013 kein Anspruch auf FamEL, und

eine Neuberechnung erfolge erst wieder ab Eingang der fehlenden Unterlagen. Die

Sozialregion habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen am 9.

Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Demzufolge seien die FamEL

ab 1. Juli 2013 wieder zu berechnen und auszurichten. Die für den Zeitraum von

Januar bis April 2013 ausbezahlten Leistungen seien somit zu Unrecht erfolgt

und zurückzufordern. Ein Anspruch bestehe erst wieder ab 1. Juli 2013.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei gesundheitlich

angeschlagen. Die beim Arbeitgeber und der Krankenkasse verlangten Unterlagen

seien erst nach mehrmaliger Aufforderung eingetroffen. So seien auch die

mitwirkenden Personen, Arbeitgeber und Krankenkasse, ihrer Pflicht in

ungenügendem Ausmass nachgekommen. Zudem habe sie bereits Anfang Juni 2013

mehrmals versucht, mit Frau Y. von der Sozialregion telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Am 19. bzw. 24. Juni 2013 habe sie ihr dann die Unterlagen aushändigen können.

Rätselhaft sei, dass das Dossier erst am 9. Juli 2013 nach Solothurn weitergeleitet

worden sei. Sie sei auf die Familienergänzungsleistungen angewiesen. Es gebe

keinen Grund, die Rückzahlung ab Januar 2013 zu berechnen, sei doch die

Eingabefrist auf 31. März 2013 festgesetzt worden.

4.1

Das SG

enthält in § 164 unter dem Titel «Sanktionen» und dem Untertitel «Massnahmen»

eine Regelung mit der Bezeichnung «Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen».

Nach ihrer systematischen Stellung ist diese Norm grundsätzlich auf die FamEL

anwendbar. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung sind unrechtmässig erwirkte Leistungen

zurückzuerstatten. Die Rückerstattung minimaler Beträge kann ausgeschlossen

werden (Abs. 3), und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die

Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4).

Inhaltlich entspricht diese Regelung derjenigen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), so dass die

dort geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Das SG nimmt denn auch in

§ 15 Abs. 1 bezüglich der Verjährung und Verwirkung des

Rückforderungsanspruchs auf Art. 25 Abs. 2 ATSG Bezug.

4.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der

Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen

rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen

Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.3

Unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist eine Leistung, wenn

darauf kein Anspruch besteht. Wurde die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs

bereits rechtskräftig festgestellt, ist sie im Rückerstattungsverfahren nicht

mehr neu zu prüfen. Andernfalls hat diese Prüfung bei der Beurteilung der

Rückerstattung stattzufinden. Soweit die ausbezahlte Leistung rechtskräftig zugesprochen

worden war, kann sie nur dann als unrechtmässig gelten, wenn ein Rückkommenstitel

in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist, der zu einer rückwirkenden

Aufhebung der seinerzeitigen Leistungsentscheidung führt. Erfolgte die Zahlung

dagegen ohne (rechtskräftigen) Rechtstitel, ohne dass bereits rechtskräftig

festgestellt wurde, dass sie unrechtmässig war, ist im Rückforderungsverfahren

mit zu beurteilen, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht.

5.

Zu prüfen

ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, die Mitteilung

vom 12. April 2013 sei durch den unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Frist

von 30 Tagen in Rechtskraft erwachsen und somit sei rechtskräftig entschieden,

dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 zufolge Leistungseinstellung

keinen Anspruch auf FamEL gehabt habe. Sollte dies zutreffen, wäre die

Rückforderung ohne weiteres als korrekt anzusehen.

5.1

In Bezug

auf das Verfahren verweist § 85septies SG (in der hier massgebenden,

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) auf die

§§ 83 und 84 SG, die sich auf das Verfahren bei den Ergänzungsleistungen

nach ELG beziehen. Nach § 83 sind Anmeldungen zum Bezug einer

Ergänzungsleistung der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die Ausgleichskasse entscheidet

über das Begehren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG in der Regel mit einer Verfügung und

zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus (§ 84 Abs. 1 SG).

Eine weitergehende Regelung des Verfahrens findet sich nicht. Es ist jedoch

davon auszugehen, dass der partielle Verweis auf die Regelung zu den

Bundes-Ergänzungsleistungen implizit auch die übrigen dortigen

Verfahrensbestimmungen umfassen sollte. Dafür sprechen namentlich die

Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 («Ergänzungsleistungen

für Familien; Änderung des Sozialgesetzes»; RRB Nr. 2008/2127); diese hält

ausdrücklich fest, das Verfahren richte sich grundsätzlich nach dem Verfahren

bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Botschaft, S. 29; im gleichen Sinn

Thomas Flückiger, Die Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn,

in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 711 ff., 728).

5.2

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem

2.

Kapitel (d.h. die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, konkret die jährliche

Ergänzungsleistung des Bundes sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten)

anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Das ELG regelt in Art. 21 einzig, welcher Kanton zuständig ist (Abs. 1), und

beauftragt die Kantone, die für die Entgegennahme der Gesuche sowie für die

Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe zu bezeichnen,

wobei es sich dabei nicht um die Sozialhilfebehörden handeln darf (Abs. 2).

Ansonsten richtet sich das Verfahren mangels einer abweichenden spezialgesetzlichen

Regelung nach den Vorschriften des ATSG.

5.3

Das ATSG

sieht zwei mögliche Entscheidformen vor: Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der

Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich

sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich

Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht

unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können dagegen in einem formlosen Verfahren

behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass

einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid mittels

Verfügung bildet somit die Regel, derjenige im formlosen Verfahren die Ausnahme;

diese beschränkt sich auf Entscheide, die nicht als erheblich gelten. Dass

diese Abgrenzung auch im Bereich der FamEL massgebend sein soll, ergibt sich

ergänzend aus dem bereits zitierten § 85septies SG, der durch den

Verweis auf § 84 Abs. 1 SG ausdrücklich festhält, die Beschwerdegegnerin

entscheide über entsprechende Leistungsgesuche in der Regel mittels Verfügung.

Die Grenze zur Erheblichkeit, die einen formlosen Entscheid ausschliesst, wird

gemäss einzelnen in der Lehre geäusserten Auffassungen bereits bei einem Betrag

von einigen hundert Franken erreicht, während bei periodischen Leistungen

grundsätzlich immer Erheblichkeit anzunehmen sei (vgl. die in BGE 132 V 412 E.

3.

S. 416 zitierten Lehrmeinungen; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S.

612, Art. 49 ATSG N 15). Soll eine laufende Leistung eingestellt werden,

beurteilt sich die Erheblichkeit nicht nach den bisher erbrachten, sondern nach

den verweigerten Leistungen (BGE 132 V 412).

Selbst wenn

man den erwähnten Grenzbetrag von einigen hundert Franken als zu niedrig

ansehen und das formlose Verfahren auch noch im unteren vierstelligen Bereich

zulassen wollte, hat die in der Mitteilung vom 12. April 2013 enthaltene

rückwirkende Einstellung der laufenden FamEL, mit Rückforderung der seit

1.

Januar 2013 erbrachten Zahlungen von CHF 5‘972.00, als erheblich

zu gelten. Zudem konnte nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei mit

diesem Entscheid einverstanden. Es war daher nicht zulässig, den Entscheid im

formlosen Verfahren zu fällen, sondern die Beschwerdegegnerin hätte eine

formelle Verfügung erlassen müssen.

5.4

Wurde

ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren gefällt, bleibt er deswegen

nicht unwirksam. Die Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben durch den Versicherungsträger

wirkt sich aber insofern aus, als der betroffenen Person eine längere Frist

eingeräumt wird, um den Entscheid zu beanstanden: Wenn das formlose Verfahren

zulässigerweise Anwendung findet, erlangt der Entscheid Rechtsbeständigkeit,

wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen

ist, die der versicherten Person zusteht, um sich gegen das Verwaltungshandeln

zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f.; 129 V 110 E. 1.2.2

S. 111). Ist, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine

einsprachefähige Verfügung zu verlangen, und hierfür eine angemessene Frist

angesetzt, ist diese Frist massgebend. Wenn der Versicherungsträger dagegen

einen Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren erlassen hat, obwohl er eine

formelle Verfügung hätte erlassen müssen, steht der betroffenen Person eine

Frist von einem Jahr zur Verfügung, um den Entscheid zu beanstanden (BGE 134 V

145). Eine in der Mitteilung angesetzte kürzere Frist bleibt in dieser Konstellation

unwirksam.

5.5

Die

Beschwerdeführerin hatte spätestens mit der Einsprache vom 27. Juni 2013 und

somit deutlich vor Ablauf der einjährigen Beanstandungsfrist erkennen lassen,

dass sie den (zu Unrecht) formlos eröffneten Entscheid vom 12. April 2013

nicht akzeptieren wollte; damit konnte dieser nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Verfügung vom 28. Mai 2013 basiert somit nicht auf einem rechtskräftigen

Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar 2013. Demnach war bzw. ist im Rahmen

dieser Verfügung und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens frei zu prüfen,

ob die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 ausgerichteten

Leistungen unrechtmässig bezogen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor am Ende). Die

Beschwerdegegnerin hat sinngemäss «uno actu» über den Anspruch ab

1.

Januar 2013 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits

erbrachten Leistungen entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014

vom 23. Dezember 2014 E. 3).

6.

Die

Beschwerdegegnerin hat die FamEL rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt mit

der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die für die Überprüfung des Anspruchs

notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.

6.1

Die

Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze

unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss

unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur

Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2

ATSG).

6.2

Kommen

die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG

vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Dabei ist der versicherten Person unter

substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich

mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann; sie

ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen,

wozu ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die zu erlassende Mahnung

hat keinen Verfügungscharakter, denn sie betrifft nicht eine durchsetzbare

Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Partei (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 2009, Art. 43 ATSG Rz 52 und Art. 21 ATSG Rz 88 ff.).

6.3.1

Nach

der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger auch berechtigt, die

Zahlung laufender Leistungen einzustellen, wenn die versicherte Person ihre

Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner

prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung. Es setzt voraus, dass

die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse

oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen

Aufwand anderswo erhältlich und die nicht gelieferten Auskünfte für die

Anspruchsbeurteilung relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom

26.

März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f. sowie auf

Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der

Sozialversicherung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen

in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).

6.3.2

Die

Einstellung dauert so lange, als die versicherte Person an ihrer Haltung festhält

und die Mitwirkung verweigert. Dogmatisch handelt es sich um eine resolutiv bedingte

Endverfügung (vgl. BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 60/03 vom 27. Juni 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 und 6.4). Wird die Mitwirkungspflicht zu

einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, wirkt sich dies wie folgt aus: Für

denjenigen Zeitraum, während dem – nach der Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens – die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv

keine Leistungen geschuldet. Der Anspruch für den davor und danach liegenden

Zeitraum ist dagegen materiell zu prüfen. Die Einstellungsverfügung wird durch

die definitive materielle Verfügung ersetzt, die zuvor nicht ergehen konnte,

weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (vgl. Schlauri,

a.a.O., S. 210; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar

2015.

E. 6.3 bis 6.5).

7.

Der

vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen:

7.1

Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Anforderungen an ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (E. 6.2 hiervor) gerecht. Indem die Beschwerdeführerin

trotz des Hinweises, ihr Anspruch müsse jährlich überprüft werden, weder auf

die Aufforderung vom 24. Januar 2013 noch auf die mit dem Hinweis auf die

Leistungseinstellung versehene Mahnung vom 26. Februar 2013 reagiert hatte und

die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. deren Eingang bei

der Beschwerdegegnerin am 31. März 2013 abgelaufen war, ist diese zu Recht

gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen. Selbst wenn, wie in der Beschwerde

geltend gemacht wird, einzelne Unterlagen (Lohnausweis, Krankenkassenbeleg)

noch gefehlt haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, auf

die Aufforderungen zu reagieren, die vorhandenen Informationen zu liefern und

zu begründen, warum einzelne Belege nachgereicht werden müssten.

7.2

Ohne die

wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlenden Informationen war die

Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

FamEL zu beurteilen. Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen

einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Mit der Mitteilung vom 12. April 2013

und der in der Folge erlassenen Verfügung vom 28. Mai 2013 wurden über die

Einstellung der laufenden Leistungen hinaus die bereits erbrachten Zahlungen ab

Januar 2013 zurückgefordert. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht

beanstanden; dabei ist aber zu beachten, dass zwei unterschiedliche rechtliche

Grundlagen vorliegen: Soweit es um die laufenden Leistungen ab April 2013 (nach

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und Ablauf der Frist zur Einreichung

der Unterlagen im März 2013) geht, handelt es sich um ein Druckmittel, das die

betroffene Person veranlassen soll, ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr

nachzukommen. Diese Einstellung dauert so lange, bis die Mitwirkungspflicht

erfüllt wird, und ist definitiv. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen

werden nicht nachbezahlt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass

materiell ein Anspruch bestanden hätte (vgl. E. 6.3 hiervor). Soweit auch

die auf die Zeit von Januar bis März 2013 entfallenden, bereits ausbezahlten

Leistungen zurückgefordert werden sollen, stützt sich die Anspruchsverneinung

dagegen auf einen Aktenentscheid im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. 6.2

hiervor). Da die bei Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorhandenen

Unterlagen keine Beurteilung des Anspruchs zuliessen, war ein solcher zu

verneinen. Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der

Beschwerdeführerin auswirken. Da es sich hierbei letztlich um eine materielle

Beurteilung handelt, kann aber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geprüft

werden, ob ein Anspruch für diesen Zeitraum gegeben war, falls die entsprechenden

Belege im Verlauf des Verfahrens eingereicht werden. Die Leistungseinstellung

kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013)

im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden.

7.3.1

Nach

den vorstehenden Erwägungen bleibt die Einstellung vorläufiger Natur und steht

unter dem Vorbehalt einer späteren materiellen Anspruchsprüfung, soweit sie

sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bezieht.

Da die im Mahnschreiben vom 26. Februar 2013 gesetzte Frist zur Beibringung der

notwendigen Unterlagen am 31. März 2013 ablief, ist der Anspruch für die Zeit

vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 materiell zu prüfen, nachdem die

Mitwirkungspflicht noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Oktober

2013.

erfüllt wurde. Falls sich dieser Anspruch aufgrund der mittlerweile

vorliegenden Unterlagen beurteilen lässt, ist der Beschwerdeführerin der

entsprechende Betrag zuzusprechen und anschliessend zu prüfen, ob und inwieweit

sich im Vergleich zu den erfolgten Zahlungen noch ein Rückforderungsanspruch

ergibt.

7.3.2

Für

die Zeit der Mitwirkungsverweigerung ab 1. April 2013 bleibt die Einstellung

dagegen definitiv. Sie dauert bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht, wobei

in Analogie zu Art. 12 Abs. 1 ELG auf den Anfang des entsprechenden Monats

abzustellen ist. Die als Neugesuch bezeichnete Anmeldung ist vom 23. Juni

2013.

datiert. Nach der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen, hier massgebenden

Fassung von § 85septies SG (in Verbindung mit § 83 SG) war die

Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Massgebend ist somit, wann die

Anmeldung mit den Belegen dort eingegangen ist (nach dem neuen Recht dürfte es

sich anders verhalten, wobei diese Frage vorliegend nicht abschliessend zu

prüfen ist). Dem entsprechenden Formular lässt sich allerdings nur entnehmen,

dass die Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2013 erfolgte,

während die Rubrik «Eingang der Anmeldung mit Belegen bei der Gemeindezweigstelle»

nicht ausgefüllt wurde. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb nur das Datum der

Weiterleitung, nicht aber jenes der Einreichung bei der Zweigstelle SRUN

benennen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan,

dass das Anmeldeformular mit den Belegen tatsächlich, wie von der

Beschwerdeführerin behauptet, am 23. oder 24. Juni 2013 bei der Zweigstelle

eingereicht wurde. Selbst wenn man stattdessen von Beweislosigkeit ausginge,

müsste zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden. So wird ihr der

entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen

der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht

ausgefüllt hat. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, dass der

Versicherungsträger den Briefumschlag, in dem eine Anmeldung eingereicht worden

ist, nicht zu den Akten nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 131/06 vom

12.

März 2007 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit nach der

Einstellung bereits ab 1. Juni 2013 (und nicht erst ab 1. Juli 2013) wieder

Anspruch auf FamEL. Den Betrag wird die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen

haben.

8.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht

hat die Beschwerdegegnerin die laufende FamEL zu Recht rückwirkend eingestellt.

Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2013 ist die Einstellung definitiv.

Die mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 geltend gemachte und mit dem hier

angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 bestätigte Rückforderung

ist daher korrekt, soweit sie die Zahlung für April 2013 in der Höhe von CHF 1‘493.00

betrifft. Soweit auch die entsprechenden Beträge für die Monate Januar bis März

2013.

zurückgefordert worden sind, ist der Einspracheentscheid dagegen

aufzuheben. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den Anspruch für diesen Zeitraum materiell beurteile

und anschliessend darüber entscheide, ob sich eine Rückforderung ergibt und wie

hoch diese gegebenenfalls ausfällt. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin den

Anspruch für den Monat Juni 2013 betragsmässig festzulegen haben. Es steht der

Beschwerdegegnerin frei, ein resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin

allenfalls mit dem Rückforderungsbetrag von CHF 1‘493.00 zu verrechnen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 19. Februar 2015 (VSBES.2013.316)