VSBES.2013.316
Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien
19. Februar 2015Deutsch20 min
Source so.ch
§ 164 SG
i.V.m. Art. 25 ATSG. Rückwirkende
Einstellung laufender Familien-Ergänzungsleistungen wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht.
Sachverhalt
Am 24.
Januar 2013 forderte die AHV-Zweigstelle der Sozialregion Unteres Niederamt,
Schönenwerd (SRUN), die Versicherte X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf, im
Rahmen der jährlichen Überprüfung der Familien-Ergänzungsleistungen (FamEL) das
beiliegende Formular auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen
bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen. Am 12. April 2013 teilte die
Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit,
nachdem keine Rückmeldung erfolgt sei, stelle sie die seit 1. Mai 2012
ausgerichteten FamEL ab 1. Januar 2013 ein; allenfalls zu viel bezahlte FamEL
seien zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte die
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 1. Januar
bis 30. April 2013 ausbezahlten Leistungen (ohne individuelle
Prämienverbilligung [IPV]) im Betrag von CHF 5‘972.00 zurück mit der
Begründung, sie habe trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht. Die aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse seien deshalb unbekannt. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass ab 1. Januar 2013 kein Anspruch mehr auf FamEL bestehe. Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache, nachdem sie zuvor bei der Zweigstelle
SRUN ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von FamEL eingereicht hatte.
Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin mit, ab 1. Juli 2013 würden wieder
FamEL von monatlich CHF 1‘764.00 (inkl. IPV) ausgerichtet. Mit Entscheid
vom 2. Oktober 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhob. Das Versicherungsgericht
heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den
Erwägungen
1.2
Mit der
Verfügung vom 28. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
den Betrag von CHF 5‘972.00, entsprechend der ausbezahlten FamEL (ohne
IPV) für Januar bis April 2013, zurückgefordert. Der Gegenstand dieser
Verfügung begrenzt grundsätzlich auch denjenigen des Einspracheentscheids vom
2.
Oktober 2013 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsprechung
lässt es allerdings zu, das Verfahren auf eine ausserhalb des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende, spruchreife Frage auszudehnen,
wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass
von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die
Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung
geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140
f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich bereits
im Einspracheverfahren auch dagegen gewandt, dass ihr die FamEL erst wieder ab
1.
Juli 2013 ausgerichtet worden ist. Im Beschwerdeverfahren verlangt sie, die
Leistungen sollten «lückenlos ausbezahlt werden». Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im
Einspracheentscheid dargelegt, warum sie eine Neuberechnung erst mit Wirkung ab
1.
Juli 2013 vorgenommen hat. Der enge sachliche Zusammenhang ist ebenfalls
gegeben. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Beschwerdeverfahren den
Anspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 zu
überprüfen.
1.3
Gemäss §
54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 8‘000.00.
Er kann jedoch Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht
übertragen (§ 54bis Abs. 2 GO). Der vorliegende Fall wirft
grundsätzliche Fragen auf, die das Versicherungsgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung noch nicht zu beantworten hatte. Er ist daher durch das
Gesamtgericht (in Dreierbesetzung) zu entscheiden. Überdies haben aufgrund der
vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstandes nunmehr sechs
Monatsbetreffnisse als streitig zu gelten, womit die Grenze von CHF 8‘000.00
ohnehin (knapp) überschritten wird.
2.1
Nach
Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone
Personen, die die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen
zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses
Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen
festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
2.2
Der
Kanton Solothurn kennt über das ELG hinausgehende Leistungen in der Form der
Ergänzungsleistungen für Familien. Die entsprechende Regelung findet sich in §§
85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1). Seit
1.
Januar 2015 enthält zudem die Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) in den § 66bis
und § 66ter ergänzende Bestimmungen, die vorliegend allerdings
nicht zur Anwendung gelangen, da sie während des hier relevanten Zeitraums von
Januar bis Juni 2013 noch nicht in Kraft waren.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung von CHF 5‘972.00
aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Januar 2013 aufgefordert worden, die
Angaben für die jährliche Überprüfung bis spätestens 8. Februar 2013 einzureichen.
Am 26. Februar 2013 sei sie entsprechend gemahnt worden, mit dem Hinweis, dass
das Nichteinhalten der neu angesetzten Frist (bis 6. respektive 31. März 2013)
die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. Da die für die jährliche
Überprüfung notwendigen Unterlagen weiterhin ausgeblieben seien, habe die
Sozialregion SRUN die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet;
diese habe am 12. April 2013 die Einstellung der FamEL per 1. Januar 2013
mitgeteilt, da der Anspruch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht habe
überprüft werden können. Auch auf diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin
nicht reagiert und der darin enthaltene Entscheid sei dadurch in Rechtskraft
erwachsen. Demzufolge bestehe ab 1. Januar 2013 kein Anspruch auf FamEL, und
eine Neuberechnung erfolge erst wieder ab Eingang der fehlenden Unterlagen. Die
Sozialregion habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen am 9.
Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Demzufolge seien die FamEL
ab 1. Juli 2013 wieder zu berechnen und auszurichten. Die für den Zeitraum von
Januar bis April 2013 ausbezahlten Leistungen seien somit zu Unrecht erfolgt
und zurückzufordern. Ein Anspruch bestehe erst wieder ab 1. Juli 2013.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei gesundheitlich
angeschlagen. Die beim Arbeitgeber und der Krankenkasse verlangten Unterlagen
seien erst nach mehrmaliger Aufforderung eingetroffen. So seien auch die
mitwirkenden Personen, Arbeitgeber und Krankenkasse, ihrer Pflicht in
ungenügendem Ausmass nachgekommen. Zudem habe sie bereits Anfang Juni 2013
mehrmals versucht, mit Frau Y. von der Sozialregion telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Am 19. bzw. 24. Juni 2013 habe sie ihr dann die Unterlagen aushändigen können.
Rätselhaft sei, dass das Dossier erst am 9. Juli 2013 nach Solothurn weitergeleitet
worden sei. Sie sei auf die Familienergänzungsleistungen angewiesen. Es gebe
keinen Grund, die Rückzahlung ab Januar 2013 zu berechnen, sei doch die
Eingabefrist auf 31. März 2013 festgesetzt worden.
4.1
Das SG
enthält in § 164 unter dem Titel «Sanktionen» und dem Untertitel «Massnahmen»
eine Regelung mit der Bezeichnung «Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen».
Nach ihrer systematischen Stellung ist diese Norm grundsätzlich auf die FamEL
anwendbar. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung sind unrechtmässig erwirkte Leistungen
zurückzuerstatten. Die Rückerstattung minimaler Beträge kann ausgeschlossen
werden (Abs. 3), und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die
Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4).
Inhaltlich entspricht diese Regelung derjenigen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), so dass die
dort geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Das SG nimmt denn auch in
§ 15 Abs. 1 bezüglich der Verjährung und Verwirkung des
Rückforderungsanspruchs auf Art. 25 Abs. 2 ATSG Bezug.
4.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse
Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der
Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen
rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.3
Unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist eine Leistung, wenn
darauf kein Anspruch besteht. Wurde die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs
bereits rechtskräftig festgestellt, ist sie im Rückerstattungsverfahren nicht
mehr neu zu prüfen. Andernfalls hat diese Prüfung bei der Beurteilung der
Rückerstattung stattzufinden. Soweit die ausbezahlte Leistung rechtskräftig zugesprochen
worden war, kann sie nur dann als unrechtmässig gelten, wenn ein Rückkommenstitel
in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist, der zu einer rückwirkenden
Aufhebung der seinerzeitigen Leistungsentscheidung führt. Erfolgte die Zahlung
dagegen ohne (rechtskräftigen) Rechtstitel, ohne dass bereits rechtskräftig
festgestellt wurde, dass sie unrechtmässig war, ist im Rückforderungsverfahren
mit zu beurteilen, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht.
5.
Zu prüfen
ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, die Mitteilung
vom 12. April 2013 sei durch den unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Frist
von 30 Tagen in Rechtskraft erwachsen und somit sei rechtskräftig entschieden,
dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 zufolge Leistungseinstellung
keinen Anspruch auf FamEL gehabt habe. Sollte dies zutreffen, wäre die
Rückforderung ohne weiteres als korrekt anzusehen.
5.1
In Bezug
auf das Verfahren verweist § 85septies SG (in der hier massgebenden,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) auf die
§§ 83 und 84 SG, die sich auf das Verfahren bei den Ergänzungsleistungen
nach ELG beziehen. Nach § 83 sind Anmeldungen zum Bezug einer
Ergänzungsleistung der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die Ausgleichskasse entscheidet
über das Begehren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG in der Regel mit einer Verfügung und
zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus (§ 84 Abs. 1 SG).
Eine weitergehende Regelung des Verfahrens findet sich nicht. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass der partielle Verweis auf die Regelung zu den
Bundes-Ergänzungsleistungen implizit auch die übrigen dortigen
Verfahrensbestimmungen umfassen sollte. Dafür sprechen namentlich die
Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 («Ergänzungsleistungen
für Familien; Änderung des Sozialgesetzes»; RRB Nr. 2008/2127); diese hält
ausdrücklich fest, das Verfahren richte sich grundsätzlich nach dem Verfahren
bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Botschaft, S. 29; im gleichen Sinn
Thomas Flückiger, Die Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn,
in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 711 ff., 728).
5.2
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem
2.
Kapitel (d.h. die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, konkret die jährliche
Ergänzungsleistung des Bundes sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten)
anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Das ELG regelt in Art. 21 einzig, welcher Kanton zuständig ist (Abs. 1), und
beauftragt die Kantone, die für die Entgegennahme der Gesuche sowie für die
Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe zu bezeichnen,
wobei es sich dabei nicht um die Sozialhilfebehörden handeln darf (Abs. 2).
Ansonsten richtet sich das Verfahren mangels einer abweichenden spezialgesetzlichen
Regelung nach den Vorschriften des ATSG.
5.3
Das ATSG
sieht zwei mögliche Entscheidformen vor: Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der
Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich
Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht
unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können dagegen in einem formlosen Verfahren
behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass
einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid mittels
Verfügung bildet somit die Regel, derjenige im formlosen Verfahren die Ausnahme;
diese beschränkt sich auf Entscheide, die nicht als erheblich gelten. Dass
diese Abgrenzung auch im Bereich der FamEL massgebend sein soll, ergibt sich
ergänzend aus dem bereits zitierten § 85septies SG, der durch den
Verweis auf § 84 Abs. 1 SG ausdrücklich festhält, die Beschwerdegegnerin
entscheide über entsprechende Leistungsgesuche in der Regel mittels Verfügung.
Die Grenze zur Erheblichkeit, die einen formlosen Entscheid ausschliesst, wird
gemäss einzelnen in der Lehre geäusserten Auffassungen bereits bei einem Betrag
von einigen hundert Franken erreicht, während bei periodischen Leistungen
grundsätzlich immer Erheblichkeit anzunehmen sei (vgl. die in BGE 132 V 412 E.
3.
S. 416 zitierten Lehrmeinungen; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S.
612, Art. 49 ATSG N 15). Soll eine laufende Leistung eingestellt werden,
beurteilt sich die Erheblichkeit nicht nach den bisher erbrachten, sondern nach
den verweigerten Leistungen (BGE 132 V 412).
Selbst wenn
man den erwähnten Grenzbetrag von einigen hundert Franken als zu niedrig
ansehen und das formlose Verfahren auch noch im unteren vierstelligen Bereich
zulassen wollte, hat die in der Mitteilung vom 12. April 2013 enthaltene
rückwirkende Einstellung der laufenden FamEL, mit Rückforderung der seit
1.
Januar 2013 erbrachten Zahlungen von CHF 5‘972.00, als erheblich
zu gelten. Zudem konnte nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei mit
diesem Entscheid einverstanden. Es war daher nicht zulässig, den Entscheid im
formlosen Verfahren zu fällen, sondern die Beschwerdegegnerin hätte eine
formelle Verfügung erlassen müssen.
5.4
Wurde
ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren gefällt, bleibt er deswegen
nicht unwirksam. Die Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben durch den Versicherungsträger
wirkt sich aber insofern aus, als der betroffenen Person eine längere Frist
eingeräumt wird, um den Entscheid zu beanstanden: Wenn das formlose Verfahren
zulässigerweise Anwendung findet, erlangt der Entscheid Rechtsbeständigkeit,
wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen
ist, die der versicherten Person zusteht, um sich gegen das Verwaltungshandeln
zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f.; 129 V 110 E. 1.2.2
S. 111). Ist, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine
einsprachefähige Verfügung zu verlangen, und hierfür eine angemessene Frist
angesetzt, ist diese Frist massgebend. Wenn der Versicherungsträger dagegen
einen Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren erlassen hat, obwohl er eine
formelle Verfügung hätte erlassen müssen, steht der betroffenen Person eine
Frist von einem Jahr zur Verfügung, um den Entscheid zu beanstanden (BGE 134 V
145). Eine in der Mitteilung angesetzte kürzere Frist bleibt in dieser Konstellation
unwirksam.
5.5
Die
Beschwerdeführerin hatte spätestens mit der Einsprache vom 27. Juni 2013 und
somit deutlich vor Ablauf der einjährigen Beanstandungsfrist erkennen lassen,
dass sie den (zu Unrecht) formlos eröffneten Entscheid vom 12. April 2013
nicht akzeptieren wollte; damit konnte dieser nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Verfügung vom 28. Mai 2013 basiert somit nicht auf einem rechtskräftigen
Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar 2013. Demnach war bzw. ist im Rahmen
dieser Verfügung und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens frei zu prüfen,
ob die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 ausgerichteten
Leistungen unrechtmässig bezogen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor am Ende). Die
Beschwerdegegnerin hat sinngemäss «uno actu» über den Anspruch ab
1.
Januar 2013 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits
erbrachten Leistungen entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014
vom 23. Dezember 2014 E. 3).
6.
Die
Beschwerdegegnerin hat die FamEL rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt mit
der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die für die Überprüfung des Anspruchs
notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.
6.1
Die
Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss
unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2
ATSG).
6.2
Kommen
die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG
vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Dabei ist der versicherten Person unter
substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich
mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann; sie
ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen,
wozu ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die zu erlassende Mahnung
hat keinen Verfügungscharakter, denn sie betrifft nicht eine durchsetzbare
Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Partei (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 2009, Art. 43 ATSG Rz 52 und Art. 21 ATSG Rz 88 ff.).
6.3.1
Nach
der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger auch berechtigt, die
Zahlung laufender Leistungen einzustellen, wenn die versicherte Person ihre
Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner
prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung. Es setzt voraus, dass
die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse
oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen
Aufwand anderswo erhältlich und die nicht gelieferten Auskünfte für die
Anspruchsbeurteilung relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom
26.
März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f. sowie auf
Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der
Sozialversicherung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen
in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).
6.3.2
Die
Einstellung dauert so lange, als die versicherte Person an ihrer Haltung festhält
und die Mitwirkung verweigert. Dogmatisch handelt es sich um eine resolutiv bedingte
Endverfügung (vgl. BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 60/03 vom 27. Juni 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 und 6.4). Wird die Mitwirkungspflicht zu
einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, wirkt sich dies wie folgt aus: Für
denjenigen Zeitraum, während dem – nach der Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens – die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv
keine Leistungen geschuldet. Der Anspruch für den davor und danach liegenden
Zeitraum ist dagegen materiell zu prüfen. Die Einstellungsverfügung wird durch
die definitive materielle Verfügung ersetzt, die zuvor nicht ergehen konnte,
weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (vgl. Schlauri,
a.a.O., S. 210; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar
2015.
E. 6.3 bis 6.5).
7.
Der
vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen:
7.1
Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Anforderungen an ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (E. 6.2 hiervor) gerecht. Indem die Beschwerdeführerin
trotz des Hinweises, ihr Anspruch müsse jährlich überprüft werden, weder auf
die Aufforderung vom 24. Januar 2013 noch auf die mit dem Hinweis auf die
Leistungseinstellung versehene Mahnung vom 26. Februar 2013 reagiert hatte und
die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. deren Eingang bei
der Beschwerdegegnerin am 31. März 2013 abgelaufen war, ist diese zu Recht
gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen. Selbst wenn, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird, einzelne Unterlagen (Lohnausweis, Krankenkassenbeleg)
noch gefehlt haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, auf
die Aufforderungen zu reagieren, die vorhandenen Informationen zu liefern und
zu begründen, warum einzelne Belege nachgereicht werden müssten.
7.2
Ohne die
wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlenden Informationen war die
Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
FamEL zu beurteilen. Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen
einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Mit der Mitteilung vom 12. April 2013
und der in der Folge erlassenen Verfügung vom 28. Mai 2013 wurden über die
Einstellung der laufenden Leistungen hinaus die bereits erbrachten Zahlungen ab
Januar 2013 zurückgefordert. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht
beanstanden; dabei ist aber zu beachten, dass zwei unterschiedliche rechtliche
Grundlagen vorliegen: Soweit es um die laufenden Leistungen ab April 2013 (nach
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und Ablauf der Frist zur Einreichung
der Unterlagen im März 2013) geht, handelt es sich um ein Druckmittel, das die
betroffene Person veranlassen soll, ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr
nachzukommen. Diese Einstellung dauert so lange, bis die Mitwirkungspflicht
erfüllt wird, und ist definitiv. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen
werden nicht nachbezahlt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass
materiell ein Anspruch bestanden hätte (vgl. E. 6.3 hiervor). Soweit auch
die auf die Zeit von Januar bis März 2013 entfallenden, bereits ausbezahlten
Leistungen zurückgefordert werden sollen, stützt sich die Anspruchsverneinung
dagegen auf einen Aktenentscheid im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. 6.2
hiervor). Da die bei Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorhandenen
Unterlagen keine Beurteilung des Anspruchs zuliessen, war ein solcher zu
verneinen. Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der
Beschwerdeführerin auswirken. Da es sich hierbei letztlich um eine materielle
Beurteilung handelt, kann aber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geprüft
werden, ob ein Anspruch für diesen Zeitraum gegeben war, falls die entsprechenden
Belege im Verlauf des Verfahrens eingereicht werden. Die Leistungseinstellung
kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013)
im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden.
7.3.1
Nach
den vorstehenden Erwägungen bleibt die Einstellung vorläufiger Natur und steht
unter dem Vorbehalt einer späteren materiellen Anspruchsprüfung, soweit sie
sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bezieht.
Da die im Mahnschreiben vom 26. Februar 2013 gesetzte Frist zur Beibringung der
notwendigen Unterlagen am 31. März 2013 ablief, ist der Anspruch für die Zeit
vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 materiell zu prüfen, nachdem die
Mitwirkungspflicht noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Oktober
2013.
erfüllt wurde. Falls sich dieser Anspruch aufgrund der mittlerweile
vorliegenden Unterlagen beurteilen lässt, ist der Beschwerdeführerin der
entsprechende Betrag zuzusprechen und anschliessend zu prüfen, ob und inwieweit
sich im Vergleich zu den erfolgten Zahlungen noch ein Rückforderungsanspruch
ergibt.
7.3.2
Für
die Zeit der Mitwirkungsverweigerung ab 1. April 2013 bleibt die Einstellung
dagegen definitiv. Sie dauert bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht, wobei
in Analogie zu Art. 12 Abs. 1 ELG auf den Anfang des entsprechenden Monats
abzustellen ist. Die als Neugesuch bezeichnete Anmeldung ist vom 23. Juni
2013.
datiert. Nach der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen, hier massgebenden
Fassung von § 85septies SG (in Verbindung mit § 83 SG) war die
Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Massgebend ist somit, wann die
Anmeldung mit den Belegen dort eingegangen ist (nach dem neuen Recht dürfte es
sich anders verhalten, wobei diese Frage vorliegend nicht abschliessend zu
prüfen ist). Dem entsprechenden Formular lässt sich allerdings nur entnehmen,
dass die Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2013 erfolgte,
während die Rubrik «Eingang der Anmeldung mit Belegen bei der Gemeindezweigstelle»
nicht ausgefüllt wurde. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb nur das Datum der
Weiterleitung, nicht aber jenes der Einreichung bei der Zweigstelle SRUN
benennen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan,
dass das Anmeldeformular mit den Belegen tatsächlich, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, am 23. oder 24. Juni 2013 bei der Zweigstelle
eingereicht wurde. Selbst wenn man stattdessen von Beweislosigkeit ausginge,
müsste zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden. So wird ihr der
entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen
der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht
ausgefüllt hat. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, dass der
Versicherungsträger den Briefumschlag, in dem eine Anmeldung eingereicht worden
ist, nicht zu den Akten nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 131/06 vom
12.
März 2007 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit nach der
Einstellung bereits ab 1. Juni 2013 (und nicht erst ab 1. Juli 2013) wieder
Anspruch auf FamEL. Den Betrag wird die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen
haben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht
hat die Beschwerdegegnerin die laufende FamEL zu Recht rückwirkend eingestellt.
Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2013 ist die Einstellung definitiv.
Die mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 geltend gemachte und mit dem hier
angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 bestätigte Rückforderung
ist daher korrekt, soweit sie die Zahlung für April 2013 in der Höhe von CHF 1‘493.00
betrifft. Soweit auch die entsprechenden Beträge für die Monate Januar bis März
2013.
zurückgefordert worden sind, ist der Einspracheentscheid dagegen
aufzuheben. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Anspruch für diesen Zeitraum materiell beurteile
und anschliessend darüber entscheide, ob sich eine Rückforderung ergibt und wie
hoch diese gegebenenfalls ausfällt. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin den
Anspruch für den Monat Juni 2013 betragsmässig festzulegen haben. Es steht der
Beschwerdegegnerin frei, ein resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin
allenfalls mit dem Rückforderungsbetrag von CHF 1‘493.00 zu verrechnen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 19. Februar 2015 (VSBES.2013.316)