Lexipedia

Entscheid

VSBES.2013.322

Bundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 2013 - Unfallversicherung

27. Oktober 2017Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1955, arbeitete seit dem 13. Mai 1998 in einem

Vollzeitarbeitsverhältnis als Geschäftsführer bei der Firma B.___, und war in

dieser Funktion bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

Mit Unfallmeldung vom 25.

Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe

sich am 27. September 2010 einer Herzoperation unterziehen müssen. Durch einen

Unfall bei der Narkose sei er vollständig erblindet (ZA-Nr. [allgemeine Akten

der Zürich] 1).

Im Bericht vom 11. Oktober

2010 stellte Dr. med. Dr. sc. nat C.___, Leiter Orthoptik im D.___, die

Diagnose einer anterioren ischämischen Optikneuropathie mit Amaurose (ZM-Nr.

[medizinische Akten der Zürich] 112).

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Oberarzt Herzchirurgie im F.___, ein

medizinisches Aktengutachten. Das Gutachten datiert vom 22. Mai 2011 (ZM-Nr.

126).

Gestützt darauf verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2011 (ZA-Nr. 25) ihre

Leistungspflicht, da kein Unfall im Rechtsinn vorliege. Die dagegen erhobene

Einsprache vom 19. September 2011 (ZA-Nr. 32) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 26. Oktober 2011 ab (ZA-Nr. 34).

1.2 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 16. November 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben, welche von diesem mit Urteil vom 16. November

2012 (VSBES.2011.291) mit der Begründung abgewiesen wurde, während der

Aortenklappenersatz-Operation vom 27. September 2010 habe sich weder ein

Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im

Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV ereignet. Die vom

Unfallversicherer mit Verfügung vom 31. August 2011 und mit Einspracheentscheid

vom 26. Oktober 2011 bestätigte Leistungsablehnung sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Entscheid liess

der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Mit Urteil 8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess

das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid

des Versicherungsgerichts vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur

neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hielt das

Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Hergang und die Ursache für die

Gesundheitsschädigung lasse sich den medizinischen Akten und dem Gutachten

nicht schlüssig entnehmen, womit sich die massgebliche Frage nach der

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zuverlässig beurteilen

lasse. Das kantonale Gericht werde deshalb ein neues polydisziplinäres

Gutachten einholen müssen, um die anlässlich der Aortenklappenoperation

gesetzte Ursache und den genaueren Verlauf des Eingriffs, namentlich auch mit

Blick auf die allenfalls für den Sehverlust kausale Gefässverletzung, zu

klären. Dabei seien neben einem Herzchirurgen auch Fachärzte für Anästhesie und

Ophthalmologie einzubeziehen. Hernach werde es unter Berücksichtigung der geltenden

Rechtsprechung erneut zu prüfen haben, ob ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen

sei.

2. Mit Verfügung vom

24. Juni 2014 (A.S. 22) beauftragt der Präsident des Versicherungsgerichts Dr. med.

G.___ (FMH Innere Medizin; Fallführung), PD Dr. med. H.___ (Facharzt

für Anästhesiologie), PD Dr. med. I.___ (Leitender Arzt

Herzchirurgie) und Prof. Dr. med. O.___ (FMH für Ophthalmologie), alle von der J.___,

mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens.

3. Mit Schreiben vom

28. August 2014 (A.S. 27) erbittet die J.___ vom Versicherungsgericht eine

Ergänzung der medizinischen Akten. Mit Schreiben vom 15. September 2014 (A.S.

34) teilt das Versicherungsgericht der J.___ mit, die Gutachter möchten die

benötigten Unterlagen direkt bei der K.___ sowie bei der L.___, einholen.

4. Mit Schreiben vom

6. Oktober 2015 (A.S. 35) teilt die J.___ dem Versicherungsgericht mit, die

Komplexität des Falles erfordere eine nochmalige Konsensbesprechung. Deshalb

sei die Frist zur Einreichung des Gutachtens bis Ende November 2015 zu

verlängern.

5. Mit Schreiben vom

14. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.) hält die J.___ fest, zur Klärung des

Sachverhaltes seien weitere Fragen an den Operateur, Dr. med. M.___, sowie an

den Anästhesisten, Dr. med. N.___, notwendig. Man bitte das Gericht, die Fragen

den vorgenannten Ärzten vorzulegen.

6. Mit Verfügung vom

11. November 2015 (A.S. 44) wird festgehalten, die J.___-Begutachtung werde

gebeten, die Zusatzfragen den Dres. M.___ und N.___ direkt zur Beantwortung zu

unterbreiten.

7. Das Gutachten der

asim ergeht am 4. August 2016 (A.S. 52 ff.).

8. Mit Stellungnahme

vom 30. September 2016 (A.S. 110 ff.) reicht der Beschwerdeführer

Ergänzungsfragen zum Gutachten ein und beantragt, diese den Gutachtern zur

Beantwortung zu unterbreiten.

9. Mit Verfügung vom

19. Oktober 2016 (A.S. 116) wird festgehalten, die vorliegend bestimmten

Gutachter würden gebeten, zu den im Schreiben des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 30. September 2016 aufgeführten Zusatzfragen (Nr. 2 – 28)

Stellung zu nehmen, soweit diese als relevant erscheinen würden.

10. Am 11. Juli 2017

reicht die J.___ die Stellungnahme der Gutachter bzw. die Beantwortung der

Ergänzungsfragen ein (A.S. 122 ff.).

11. Mit Stellungnahme

vom 28. August 2017 (A.S. 155 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

12. Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Zusprechung von

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung [UVG; SR 832.20).

2.

2.1

Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er

- nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für

den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.

4.1

S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob

ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283

E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem Erfordernis der

Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in

Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vornahme

des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom

medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet,

entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer

Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig

ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn

es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten

oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch

zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen

Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der

beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder

öffentlich-rechtliche) Haftung begründet. Urteile des Bundesgerichts

8C-937/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.3 und 8C_283/2014 vom 2. September 2014 E.

2.2.2

mit Hinweisen.

3.

Es ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am D.___ in Bern am 27. September 2010

durchgeführten

Herzoperation eine anteriore ischämische Optikusneuropathie erlitt und auf

beiden Augen erblindete. Streitig ist hingegen, ob dieses Geschehen den

Unfallbegriff, insbesondere das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors,

erfüllt. In diesem Zusammenhang waren im vorgehenden Verfahren vor dem

Versicherungsgericht (VSBES.2011.291) im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

3.1

Dem Operationsbericht

von Oberarzt Dr. med. M.___, D.___, ist zu entnehmen, dass am 27. September 2010

eine Mini-Sternotomie mit Ersatz der Aortenklappe durchgeführt wurde. Dr. med. M.___

stellte präoperativ die Diagnose einer schweren symptomatischen

Aortenklappenstenose sowie einer koronaren Herzkrankheit (ZM 57).

3.2

Dr. med. Dr. sc.

nat. C.___, Leiter Orthoptik an der D.___, hielt im Bericht vom 11. Oktober 2010

fest (ZM-Nr. 112), es liege eine sehr schwere Form einer anterioren

ischämischen Optikusneuropathie vor. Diese sei wahrscheinlich im Rahmen der

interoperativen Hypotonie aufgetreten. Die Visusprognosen für beide Augen seien

sehr schlecht.

3.3

In dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten von Dr. med. E.___, Oberarzt

Herzchirurgie am F.___, vom 22. Mai 2011 hielt dieser zusammenfassend fest, das

Krankheitsbild mit totalem Sehverlust sei eine sehr selten auftretende

Komplikation nach einem chirurgischen Aortenklappenersatz. Anhand der

studierten Akten stelle er jedoch fest, dass weder medizinische Vorkehrungen

verpasst worden seien noch Unterlassungen vorgeworfen werden könnten. Der

kausale Zusammenhang zwischen dem am 27. September 2010 durchgeführten

Aortenklappenersatz und dem Sehverlust sei aber medizinisch gesichert (ZM-Nr.

126).

4.

Das Bundesgericht hielt zur

vorgenannten medizinischen Aktenlage und zum beschwerdeweise angefochtenen

Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2012 im Urteil

8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 folgendes fest:

«

4.2

Zu der im vorliegenden Fall zu

beurteilenden Herzoperation führte der vom Unfallversicherer beauftragte

Gutachter PD Dr. med. E.___ aus, dass eine Verletzung der Arteria mammaria

anlässlich einer Herzoperation vorkommen könne. Ferner sei der durch die

Operation erfolgte irreversible Sehverlust medizinisch gesichert. Der

eingetretene Schaden entspreche einem Risiko von 0.54 zu 100'000 und sei eine

sehr seltene Komplikation bei chirurgischen Eingriffen. Die Verletzung der

Arterie habe zu einem Insult (Blutverlust und Blutdruckabfall) und einer anterioren

ischämischen Optikusneuropathie (Augeninfarkt) geführt. Auf die eingetretene

Unterschreitung der zerebralen Mindestperfusion sei mit der Abgabe von

vasoaktiven Substanzen (Noradrenalin) reagiert worden. Die ärztlichen

Massnahmen hätten dabei nicht vom medizinisch Üblichen abgewichen. Bezüglich

der Vorkehren zum Schutz vor Augenschädigungen führte der Gutachter aus, es

bestünden keine konkreten Massnahmen während einer Narkose, um den inneren

Augendruck zu messen. Sodann hätten keine Anzeichen oder Warnsignale für einen

überhöhten Innendruck der Augen bestanden. Zudem sei es während der

Narkose/Intubation nicht möglich, den Patienten neurologisch auf Sichtfeld zu

überprüfen. Weiter führte er hinsichtlich der Optikusneuropathie aus, der

Sehnerv werde nur oberflächlich vaskuliert, weshalb er sehr anfällig auf

Minderdurchblutung sei. Ein solches Krankheitsbild stelle eine absolute

Notfallsituation dar, welche ohne Behandlung zu irreversiblen Schäden führe. Im

vorliegenden Fall habe erst vier Tage später (nach Extubation) der Sehverlust

festgestellt werden können, zu einem Zeitpunkt, in dem die Erblindung bereits

irreversibel gewesen sei.

4.3

Demnach ist der kausale

Zusammenhang zwischen dem chirurgischen Eingriff und dem Sehverlust gemäss den

Ausführungen des Gutachters medizinisch gesichert. Ohne Aortenklappenoperation

wäre es nicht zur Optikusneuropathie gekommen. Ob aber namentlich die vom

Gutachter erwähnte Verletzung der Arteria mammaria bei der Sternotomie (Zugang

zum Herz durch Durchtrennung des oberen Teils des Brustbeins) für den

Sehverlust kausal war, lässt sich dem Gutachten nicht schlüssig und

zweifelsfrei entnehmen. Insbesondere stellt sich die Frage, weshalb die

Verletzung eines relativ kleinen arteriellen Gefässes einen hämodynamisch

wirksamen Einbruch zur Folge haben konnte, zumal es sich bei dieser Verletzung

gemäss den gutachtlichen Erörterungen um eine bekannte Komplikation handelt.

Weshalb es dennoch - zufolge der Gefässverletzung oder aus einem anderen, aus

dem Gutachten nicht ersichtlichen Grund - zu der nach Angaben des Gutachters

nach chirurgischen Eingriffen äusserst seltenen ischämischen Optikusneuropathie

mit totalem Sehverlust gekommen ist, bleibt erklärungsbedürftig. Das Gutachten

lässt zudem offen, ob die Minderdurchblutung des Sehnervs direkt auf den

hämodynamisch wirksamen Einbruch (Kreislaufinstabilität) zurückzuführen ist,

und wie lange eine derartige Kreislaufinstabilität dauern muss, bis eine

entsprechende Komplikation eintritt. Denn der für Laien schwierig zu

verstehende Bericht über den Anästhesie-Verlauf erweckt den Eindruck, dass

anlässlich der Ministernotomie zwar eine Korrektur mit Noradrenalin

stattgefunden hat, aber eine Verletzung der Arterie mit den Pacemaker (PM)

-Elektroden in Zusammenhang gebracht wurde, was eine Versorgung der Arterie zu

einem späteren Zeitpunkt vermuten lässt. Schliesslich vermögen die Ausführungen

im Gutachten betreffend Prüfung des Sichtfelds nicht zu überzeugen. Dass eine

Prüfung des Sichtfelds während der Operation und bis zur Extubation nicht

durchgeführt werden konnte, ist verständlich, weshalb jedoch kein Pupillentest

oder ein anderer Test zu einem früheren Stadium möglich gewesen sein soll, ist

nicht begreiflich (vgl. Orthoptik-Bericht vom 11. Oktober 2010, «Pupillen

beidseits lichtstarr»), zumal der Gutachter selber ausführt, dass es sich bei

einer Optikusneuropathie um einen Notfall handelt, bei welchem sofort

medizinische Vorkehren getroffen werden müssten.

4.4

Wenn der Hergang und die Ursache

für die Gesundheitsschädigung nicht bekannt sind, lässt sich die massgebliche

Frage nach der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht

zuverlässig beurteilen. Das kantonale Gericht wird deshalb ein neues

polydisziplinäres Gutachten einholen müssen, um die anlässlich der Aortenklappenoperation

gesetzte Ursache und den genaueren Verlauf des Eingriffs, namentlich auch mit

Blick auf die allenfalls für den Sehverlust kausale Gefässverletzung, zu

klären.»

5.

5.1

In dem in der Folge vom

Versicherungsgericht veranlassten polydisziplinären Gutachten der J.___ vom 4.

August 2016 (A.S. 52 ff.) untersuchten die Gutachter den Beschwerdeführer und

beantworteten die Fragen des Versicherungsgerichts. Vorweg kann festgehalten

werden, dass das Gutachten der J.___ den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht wird. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die

Aussagen der Experten sind schlüssig und nachvollziehbar.

5.2

Zur Frage, ob der Verlauf der

Operation Elemente aufweise, welche von einem «normalen» Verlauf abweiche,

hielten die Gutachter im Gutachtensbericht vom 4. August 2016 fest, der

Beschwerdeführer habe bei der Operation vom 27. September 2010 einen

Ersatz der verengten Aortenklappe mittels einer mechanischen Prothese sowie

eine subvalvuläre Myektomie bei Verengung des Ausflusstraktes der linken

Herzkammer erhalten. Dabei werde «überschüssiger» Herzmuskel unterhalb der

Klappe entfernt, um den Ausflusstrakt der linken Herzkammer zu erweitern. Diese

Operation werde durch eine Mini-Sternotomie durchgeführt. Dabei werde das Brustbein

nur teilweise und nicht vollständig durchtrennt. Diese Operation sei ein

herzchirurgischer Standardeingriff. Der Operationsbericht weise aus Sicht der

Gutachter eine lange Dauer der Herz- und Lungenmaschine (133 min) sowie auch

eine lange Klemmdauer der Aorta auf (94 min). Das D.___ sei deshalb angefragt worden,

ob spezielle Gründe und Umstände für die lange OP-Dauer vorgelegen hätten. Im

Antwortschreiben vom 25. November 2015 habe das D.___ die Ansicht vertreten,

die OP-Dauer sei für einen Aortenklappen-Ersatz und Resektion einer

subvalvulären Stenose mit Mini-Sternotomie bei einem deutlich übergewichtigen Patienten

(118 Kg) nicht ungewöhnlich und liege in den in der Literatur beschriebenen

Zeiten. Demgegenüber kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus ihrer Sicht die Herz-Lungenmaschinen-Zeit

sowie die Aortenklemmzeit für diese Operation auch bei einem übergewichtigen

Patienten deutlich verlängert sei. Die übliche HLM Zeiten für einen Aortenklappenersatz

via Sternotomie lägen zwischen 60 und 80 min und nicht wie im vorliegenden Fall

bei 133 min. Der Patient habe aktenkundig unter einer starken

Fettleibigkeit gelitten, dies könne die Operation erschweren, auch sei der

Zugang zur Aortenklappe über die kleinere Brustbeinspaltung (Minithorakotomie)

dadurch erschwert und könne zu einer längeren Dauer der Operation, der Herz -/

Lungenmaschinenzeit sowie der Klemmzeit der Aorta führen. Demnach bejahten die

Gutachter eine Abweichung vom «normalen» Verlauf.

Sodann führten die Gutachter zur Frage,

bezüglich der Abläufe und Wirkungszusammenhänge des Sehverlustes aus anästhesiologischer

/ herzchirurgischer Sicht nachvollziehbar aus, der Sehverlust sei sofort

postoperativ aufgetreten, was auf eine direkte intraoperative Schädigung

hinweise. Die gestellte und zu bestätigende ophthalmologische Diagnose einer

ischämischen Optikusneuropathie, könne a) durch eine «Verstopfung» eines

Blutgefässes durch abgeschwemmtes Material der verengten Herzklappe oder / und

auch durch eine Minderversorgung der Sehnerven mit Blut und Sauerstoff durch

b1) zu niedrigen Blutdruck oder b2) den Einsatz gefässverengender Medikamente

hervorgerufen werden. Das Auftreten dieser «Ischämischen Optikusneuropathie»

wird in der Literatur besonders häufig in Zusammenhang mit herzchirurgischen

Eingriffen beschrieben, sei aber insgesamt eine seltene Komplikation

herzchirurgischer Eingriffe. Als mögliche Ursachen würden in der Literatur

folgende Ursachen bzw. Risikofaktoren genannt: verminderter Blutdruck,

Blutverlust, Anämie (Verlust roter Blutkörperchen), Blutverdünnung,

hervorgerufen durch Infusionen, oder aber Veränderungen des Flusses der

Gehirnflüssigkeit im Sehnerv durch Lagerung des Patienten. Weitere Ursachen

seien: gestörte Regulation des Blutdruckes im Auge (Autoregulation),

anatomische Variationen der Blutversorgung des Sehnervs, Verwendung von gefässverengenden

Medikamenten (Vasopressoren). Als Begleiterkrankungen, die das Risiko einer

ischämischen Optikusneuropathie erhöhen würden, kämen der arterielle

Bluthochdruck, Diabetes, Arteriosklerose, Hyperlipidämie (zu hoher Fettgehalt

des Blutes), Rauchen, Schlafapnoesyndrom sowie eine gesteigerte Blutgerinnung

in Frage. Aus ophthalmologischer Sicht führten die Gutachter weiter aus, postoperative

Visusstörungen bei schwierigen und langdauernden chirurgischen Eingriffen (Herzchirurgie,

Wirbelsäulen-Chirurgie) seien eine sehr seltene, aber schwere Komplikation. In

der Regel seien solche partielle oder vollständige Verluste von Sehfunktionen

durch eine perioperativ aufgetretene Durchblutungsstörung und anschliessende

Atrophie von Nervengewebe des visuellen Systems verursacht. Die

Durchblutungsstörung könne in der Netzhaut, an der Papille, an der Aderhaut, am

Sehnerven, der Sehbahn, der Sehrinde und im assoziierten Kortex auftreten. Ein

besonderes Charakteristikum der feinen Gefässe in der Aderhaut und an der

Sehnervenpapille bestehe darin, dass sie stark vom sympathischen Nervensystem,

insbesondere vom Sympathikus, innerviert seien. Bei einem Abfall des

systemischen und lokalen Blutdruckes komme es zur Aktivierung des Sympathikus

und dadurch zu einer Konstriktion dieser kleinen Gefässe. Eine Minderperfusion

des neuralen Gewebes (Netzhaut, Axonfasern des Sehnervs) erfolge ätiologisch

bei folgenden Ereignissen: Abfall des mittleren arteriellen Druckes (MAP),

embolische Verschlüsse, vasokonstriktiv wirkende Medikamente, erhöhter

intraokulärer Druck, erhöhter orbitaler Druck. Im vorliegenden Fall sei der

Augenarzt am vierten Tag nach der Operation konsiliarisch beigezogen worden.

Der konsiliarische Augenarzt habe eine bilaterale anteriore ischämische

Optikusneuropathie, am ehesten im Rahmen einer Hypoperfusion vermutet. Der

Gutachter pflichte dieser ophthalmologischen Diagnose bei. Es handle sich hier

klinisch um das typische Bild einer anterioren ischämischen Optikusneuropathie,

hervorgerufen durch eine Perfusionsstörung. Ein Zwischenfall durch Embolien sei

nach Ansicht des Gutachters sehr unwahrscheinlich, da bei diesem Mechanismus

eher die retinalen Gefässe betroffen seien. Zudem sei ein beidseitiger Befall

der Sehnerven durch Embolien ohne Nachweis von anderen Organ-Manifestationen

höchst unwahrscheinlich. Die spätere Atrophie der Sehnerven-Papillen und das

Fehlen von zerebralen lnfarktzonen bei der radiologischen Bildgebung sprächen

gegen eine Durchblutungsstörung im Bereiche der Sehbahn oder der Sehzentren.

Die beim Patienten vorhandenen Probleme eines ungenügend kontrollierten

Diabetes mellitus Typ II, einer Dyslipidämie und der Adipositas müssten als

allgemeine vaskuläre Risikofaktoren betrachtet werden. Was den Diabetes

mellitus angehe, zeigten sich ophthalmologisch aber noch keine diabetischen

Netzhautveränderungen. Eine Erhöhung des Augendruckes oder ein Glaukom lägen

ebenfalls nicht vor. Die Kausalkette sei wie folgt zu vermuten: Während der Herzoperation

müsse immer wieder Noradrenalin gegeben werden. Durch einen vermuteten starken

Blutverlust sei es zu einem beträchtlichen Abfall des Blutdruckes gekommen.

Eine solche Situation führe normalerweise zu einer endogenen Ausschüttung von

vasokonstriktorischen Katecholaminen (Noradrenalin). Durch die Anästhesie

würden exogene laufend und insbesondere im Rahmen des Blutverlustes höhere

Dosen von Sympathomimetika (Noradrenalin) verabreicht. Endogene und exogene

Sympathomimetika könnten in der Augenregion insbesondere in der Aderhaut und an

der Sehnervenpapille zu einer massiven Vasokonstriktion (Gefässverengung) der

kleinen Arterien führen. Die starke Empfindlichkeit der Ziliararterien auf

Sympathomimetika sei aus in-vitro-Experimenten bekannt. Diese Vasokonstriktion

habe zur Minderperfusion (eingeschränkte Durchblutung) der Sehnerven-Papillen

und damit zum Bild der anterioren ischämischen Optikusneuropathie geführt.

Die direkten therapeutischen Massnahmen

zur Beeinflussung der Durchblutung am Sehnervenkopf seien gering und in den

Resultaten ziemlich enttäuschend. Es sei unwahrscheinlich, dass die

Durchblutungsstörung am Auge durch einen von aussen aus geübten mechanischen

Druck ausgelöst worden sei. Dazu wäre vermutlich während etwa 10 Minuten

ein Druck von über 60 mm Hg nötig. Dies sei in Rückenlage nicht denkbar. Der

kausale Zusammenhang zwischen der schwierigen Herzoperation am 27. September 2010

und der eingetretenen Amaurose sei medizinisch gesichert und könne auf die

perioperative Minderperfusion mit schwerwiegenden Folgen einer akuten

ischämischen Optikusneuropathie an beiden Augen zurückgeführt werden.

Zu den zu treffenden Vorkehren bei einem

Eingriff der vorliegenden Art (elektiver Aortenklappenersatz), um dem Risiko

eines Sehverlusts Rechnung zu tragen, führten die Gutachter aus

ophthalmologischer Sicht sodann eingehend begründet aus, gemäss Literatur seien

zur Prävention von postoperativen Visusstörungen die präoperative und

postoperative Frage nach Visusstörung zu stellen sowie eine Risikoabklärung zu

machen, mögliche Risikofaktoren des Patienten wie erhöhtes Risiko für

arteriosklerotische Erkrankungen (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus,

Adipositas, Hyperlipidiämie), embolische Risikofaktoren (kongenitale

Herzkrankheit, offenes Foramen ovale) zu identifizieren sowie

Vorsichtsmassnahmen zur Optimierung der Lagerung perioperativ zu treffen:

Verhinderungen des direkten Druckes auf die Augen, Vermeidung von

Trendelenburg-Position, optimierte intraoperative Kreislaufsituation:

Monitoring des zentralen Venendruckes, des arteriellen Blutdruckes, der

Hämoglobinwerte. Dagegen gebe es aus anästhesiologischer / herzchirurgischer

Sicht keine spezifischen Monitoring - bzw. vorbeugenden Massnahmen‚ die dem

Risiko eines Sehverlustes entgegenwirken würden. Aus Sicht der Gutachter hätte

eine deutlich kürzere Operationszeit, kürzere Herz-/ Lungenmaschinenzeit und

Klemmzeit der Aorta einen positiven Einfluss auf das Vermeiden dieser

Komplikation haben können. Auch hätte möglicherweise der Blutverlust, der

Einsatz der Vasopressoren und damit die Gefahr eines niedrigen Blutdruckes und

damit verbunden das Entstehen der Komplikation vermieden werden können, wenn es

nicht zu einer Blutung aus der A. mammaria, bzw. eines Seitenastes gekommen

wäre, die durch intraoperative Verletzung mit dem Schrittmacherdraht entstanden

sei. Im vorliegenden Fall sei aus Sicht der Gutachter aber nicht von den

üblichen Vorkehrungen abgewichen worden.

Zur Frage, ob die Verletzung der Arteria

mammaria für den vom Patienten erlittenen Sehverlust kausal gewesen sei,

hielten die Gutachter aus ophthalmologischer Sicht überzeugend fest, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass die

Optikusatrophie durch eine lokale Minderperfusion des Endstromgebiets des

vorderen Sehapparates verursacht worden sei. Wie oben ausgeführt, könnten aus

ophthalmologischer Sicht eine Vielzahl von Faktoren dazu beitragen, dass diese

Perfusion ungenügend werde. Die Verletzung der Arteria mammaria sei dabei eine

von vielen hier konkret vorliegenden Faktoren, die gegenseitig ungünstig

interagieren und zu einer Risiko-Kumulation führen könnten. Aus anästhesiologischer

/ herzchirurgischer Sicht führten die Gutachter diesbezüglich aus, eine

Verletzung der A. mammaria könne zu einem grossen Blutverlust und einer damit

einhergehenden Verminderung des Blutdruckes und der Notwendigkeit einer

kreislaufstützenden Therapie führen. Letztere sei in casu allerdings schon

während der Herz-Lungen-Maschine notwendig gewesen. Die Nachfrage beim D.___

über das Zustandekommen der Verletzung und die dabei entstandene Blutung sei

wie folgt beantwortet worden: Es sei nicht zu einer Verletzung der Arteria

mammaria gekommen, sondern es sei beim Durchziehen der Pacemaker-Elektroden zu einer

Verletzung eines kleinen Endastes der Arteria mammaria nach ihrer Aufzweigung

distal gekommen (Zeitpunkt ca. 72:10). Dies sei eine nicht aussergewöhnliche

Komplikation. Die Blutung sei leicht und nicht Hb relevant gewesen. Insgesamt

seien nur 270 ml Cellsaver-Blut dem Patienten re-transfundiert worden.

Präventiv habe der Patient ein Erythrozyten-Konzentrat erhalten, danach sei

sein Hb bei 102 gewesen, was ebenfalls für eine höchstens leichte Blutung

spreche. Auch hier sei der Bedarf an Blutprodukten nicht aussergewöhnlich für

diese Art Operation gewesen. Aus gutachterlicher Sicht wurde diesbezüglich

festgehalten, die Verletzung der A. mammaria sei aus chirurgischer Sicht

im Anästhesieprotokoll sowie im intensivmedizinischen Bericht dokumentiert,

werde aber nunmehr in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage sei für die Gutachter

die genaue Rekonstruktion der chirurgischen Abläufe nicht möglich. Entgegen der

Ansicht des D.___ beurteile man aus gutachterlicher Sicht aber diese Verletzung

der A. mammaria bzw. des kleinen Astes der A. mammaria nicht als

leicht. Sie habe die Transfusion eines Erythrozytenkonzentrates und 270 ml

Cellsaver Blut notwendig gemacht. Für dieses Volumen des Cellsavers sei aus

Sicht der Gutachter, abhängig vom Hämotokrit des aufgefangenen Blutes, ein

Blutverlust zwischen 800 und 1200 ml notwendig. Dies könne retrospektiv nach Meinung

der Gutachter nicht als «leichte Blutung» bezeichnet werden. Bei der hier

vorliegenden lschämie in einem gemäss ophthalmologischer Beurteilung ohnehin prekären

Endstromgebiet seien die Ursachen für den erlittenen Sehverlust

multifaktoriell. Es lägen auf Seiten des Patienten persönliche Risikofaktoren

(Diabetes melitus, Adipositas, arterielle Hypertonie), die das Risiko

bezüglich Sehverlusts erhöhen würden, sowie operationsassoziierte Faktoren vor.

Aufgrund der vorliegenden Akten und der wenigen Literatur gingen die Gutachter

davon aus, dass die intraoperative Verletzung im Sinne einer

teilkausalen Ursache für eine Risikoerhöhung zu gewichten sei. Verletzungen

der Arteria mammaria bei Schrittmacherinstallationen seien extrem selten. In

Abhängigkeit von der gewählten Stelle, an der man den Schrittmacherdraht von

innen durch die Brustkorbwand nach aussen mit der dafür vorgesehenen Nadel

durchsteche, könne es dennoch theoretisch zu Verletzungen kommen, wenn man das

Gefäss oder einen grösseren Seitenast treffe. Häufiger sei die Verletzung des

Gefässes beim Verschluss des Brustbeines mit Drahtcerclagen zu erwarten (2 – 3 %).

Vorkehren, welche in diesem Zusammenhang regelmässig getroffen würden, um eine

Verletzung der Arteria mammaria zu verhindern, lägen massgeblich im Bereich der

Prävention. Die Arteria mammaria und deren Verlauf sei bei einem solchen Zugang

wie in diesem Fall - Ministernotomie - durch den Chirurgen nicht zu sehen.

Komme es allerdings zu einer Verletzung mit einer deutlichen Blutung, gebe es

mehrere Varianten die Blutung zu kontrollieren. Entweder gelinge es über den

gewählten Zugang (was auf Grund der Exposition sicher erschwert sei, dafür

behalte der Patient eine kleinere postoperative Wunde), oder der Chirurg

entscheide sich zum Eröffnen des gesamten Sternums. Hierbei sei die Verletzung

i.d.R. gut zu identifizieren und zu beherrschen.

Des Weiteren führten die Gutachter in

Beantwortung der versicherungsgerichtlichen Fragen aus, die Minderdurchblutung des

Sehnervs sei im vorliegenden Fall am ehesten hämodynamisch zu erklären, d.h.

abhängig vom mittleren arteriellen Blutdruck und dem Effekt vasoaktiver

Substanzen. Sie trete im vorderen Anteil des Sehnervs auf. Der zugezogene

Ophthalmologe habe keine klinischen Zeichen für einen embolischen Verschluss

gefunden. Welche Gewichtung der Kreislaufinstabilität im Zusammenwirken der

multiplen Risikofaktoren für die Minderdurchblutung des Sehnerves zuzuordnen

sei, könne gutachterlich nicht genau beziffert werden. Wie lange eine derartige

Kreislaufinstabilität dauern müsse, bis eine entsprechende Komplikation

eintrete, könne aus gutachterlicher Sicht nicht gesagt werden, da es keine

ausreichenden Angaben in der Literatur gebe zur Dauer der Kreislaufinstabilität

bzw. zur Höhe des Blutdruckes, die zu einer Schädigung des Sehnervs führen

würden. Festzuhalten sei, dass nicht nur die Dauer der Kreislaufinstabilität,

sondern auch die Heftigkeit für das Ausmass des Verschlusses eine wichtige

Rolle spiele. Weiter führten die Gutachter aus, unmittelbar zu Beginn der

Operation sei der Patient mit Noradrenalin, einem kreislaufstützenden und

gefässverengenden Medikament, behandelt worden. Noradrenalin wirke bei den

kleinen Ziliargefässen sehr vasokonstriktiv, wie die Gutachter aus eigenen

Studien (Ivan Häfliger et al Universitätsspital Basel) wüssten. Im Zusammenhang

mit der Verletzung der Arteria mammaria bzw. gemäss D.___ eines Endastes sei es

ca. 12:10 Uhr – kurz vor Abstellen der Herz-Lungen-Maschine – zum Blutverlust

gekommen, so dass danach nebst der kreislaufstützenden Therapie in hoher Dosis

noch eine Fremdblutgabe notwendig gewesen sei. Der genaue Zeitpunkt der

Schädigung des Sehnerves könne nicht festgestellt werden. Er sei am wahrscheinlichsten

durch das Zusammenwirken aller Faktoren bedingt.

Zur Frage nach bestehenden

Möglichkeiten, um Ausfälle, welche zu einem Sehverlust führen könnten, während

und unmittelbar nach der lntubation möglichst frühzeitig zu erkennen, hielten

die Gutachter fest, die Pupillengrösse und -reaktion würden während einer Intubationsnarkose

durch multiple Medikamente beeinflusst und verändert. Dies erschwere die

Interpretation der Pupillenreaktion und Pupillenweite als globale Beurteilung

der Sehfähigkeit der Augen. Apparative Einrichtungen zur Visusprüfung seien nicht

praktikabel. Es gebe zurzeit keinerlei Tests bzw. Monitoringverfahren, die einen

drohenden Sehverlust frühzeitig (d.h. intraoperativ) feststellen könnten. Man

müsse auf die Ansprechbarkeit des Patienten, also nach Beendigung der Narkose

(üblicherweise auf der Intensivstation) warten. Die Pupillen seien

intraoperativ von der Anästhesie regelmässig kontrolliert worden und hätten keinerlei

Auffälligkeiten gezeigt.

Sodann führten die Gutachter aus, aus

dem Operations- sowie dem Anästhesiebericht gebe es keinerlei Anzeichen /

Indizien, die auf eine lagerungsbedingte Kompressionsverletzung beider Augen

hinwiesen. Üblicherweise würde man eine lagerungsbedingte

Kompressionsverletzung in Bauchlage des Patienten während der Operation

erwarten. Bei der hier durchgeführten Operation sei der Patient auf dem Rücken

gelegen. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es während der Operation zu

einer Kompression der Augen durch andere Ursachen gekommen sei (wie z.B. Arm

des Operateurs etc.). Aus ophthalmologischer Sicht sei der postoperativ

erhobene Befund typisch für eine durch Minderdurchblutung verursachte

Optikusatrophie, ohne sonstige Hinweise auf direkte lokale Druckschädigung. Aus

dem vorliegendem Anästhesieprotokoll seien zudem keine Warnsignale, wie zum

Beispiel Bradyarrhythmien oder Überleitungsstörungen zu entnehmen, die auf

einen erhöhten Augeninnendruck hinweisen würden.

Des Weiteren wird von den Gutachtern

dargelegt, dass keinerlei Anzeichen / Indizien für Unregelmässigkeiten

betreffend aktivem Tun oder Unterlassen im Zeitraum vor der Operation vorlägen.

Auch lägen keinerlei Anzeichen / Indizien für Unregelmässigkeiten betreffend

aktivem Tun oder Unterlassen im Zeitraum während der Operation vor. Auffallend

sei, dass der Patient nach Beginn der Operation schon mit

kreislaufstabilisierenden Medikamenten in hoher Dosierung habe behandelt werden

müssen. Auffallend seien niedrige Blutdrücke (Nettodrücke zwischen 45 und 50

mmHg) während der Herz-Lungen-Maschine trotz kontinuierlicher Gabe von

blutdruckstützenden Medikamenten (Noradrenalin) durch die Anästhesie und

weiteren zusätzlichen und mehrfachen Einzelgaben durch den Kardiotechniker.

Gemäss Stellungnahme des D.___ habe die Blutung der Arteria Mammaria bzw. deren

Seitenastes zu einer Erhöhung der Risikosituation geführt. Es werde ausgeführt,

die Blutung sei weder besonders schwierig oder zeitaufwendig zu versorgen

gewesen, noch sei sie Hb relevant oder kreislaufwirksam gewesen. Somit habe

auch kein Grund für eine volle Sternotomie in dieser Situation vorgelegen. Zur

Kreislaufrelevanz werde angeführt, eine Gabe von 200-300 Microgramm/h sei

absolut normal und wünschenswert nach Ersatz einer stenosierten Aortenklappe

und konsekutiver linksventrikulärer Hypertrophie um die neu reduzierte Nachlast

nach Entfernung der Stenose wieder auszugleichen. Aus gutachterlicher Sicht

könne die Gabe von Noradrenalin in dieser Dosierung wie vom D.___ dargestellt

zur Erhaltung der systemischen Nachlast dienen und sei gängige klinische

Praxis. Allerdings sei der Patient im Verlauf der gesamten Operation

Noradrenalinpflichtig gewesen, diese Dosen wiesen auf eine Hypovolämie hin, die

im weiteren Verlauf durch die Verletzung der A. mammaria bzw. des Seitenastes

noch aggraviert worden sei. Die kontinuierliche Verwendung von Noradrenalin mit

weiteren Bolusgaben an der HLM und niedrigen Perfusionsdrücken seien aus Sicht der

Gutachter für den Verlauf und die Komplikation des Sehverlustes im Sinne einer

Teilkausalität für die Risikoerhöhung zu gewichten.

Im Rahmen der postoperativen Visite sei

aus Sicht der Gutachter ebenfalls korrekt vorgegangen worden. Die

Magnetresonanztomographie habe aufgrund der mechanischen Aortenklappenprothese

nicht durchgeführt werden können. Ophthalmologisch sei die Diagnose am vierten

postoperativen Tag korrekt gestellt worden. Gemäss Unterlagen sei keine

Therapie eingeleitet worden. Der Augenarzt sei am vierten postoperativen Tag,

also relativ spät beigezogen worden. Im Rahmen einer AION gebe es keine in

klinischen Studien dokumentierte wirksame Therapie. Allfällig eingesetzte

Medikamente (Calciumantagonisten, Kortikosteroide, Acetazola-mid) seien nur als

therapeutische Versuche in extremis zu werten.

Zum Schutze der Augen bei Narkosen werde

ein Gel auf das Auge aufgebracht und mit Pflaster verschlossen, um ein

Austrocknen des Auges intraoperativ zu vermeiden. Zum weiteren mechanischen

Schutz könnten noch Uhrglaspflaster verwendet werden, um die Augen vor

mechanischen Druck zu schützen. Diese Massnahmen würden vor allem bei

Operationen in Bauchlage angewandt. Befeuchtende Augensalben (Vitamin A) und

Abkleben der Augen würden heute als Vorkehrung zum mechanischen Schutz der

Hornhaut getroffen, was in diesem Fall auch gemacht worden sei.

Die Vorerkrankungen des Patienten

(Adipositas, Diabetes, arterieller Bluthochdruck), die Operationsdauer, die

Herz - Lungenmaschinenzeit, die Verletzung der A. mammaria bzw. ihres

Seitenastes und die daraus resultierende Notwendigkeit kreislaufstützender

Medikamente seien in der Summe aus Sicht der Gutachter allesamt ursächlich für

den Sehverlust des Patienten. Es gebe keine Hinweise/Indizien für eine direkte

mechanische Einwirkung auf beide Augen.

Zur Wechselwirkung der aufgeführten

Medikamente führten die Gutachter aus, zur Narkoseeinleitung seien Etomidate,

Fentanyl sowie Paveron verwendet worden, dies seien übliche Medikamente bzw.

Dosierungen für Patienten, die sich einer Herzoperation unterziehen müssten.

Die Aufrechterhaltung der Narkose sei mittels dem Narkosegas Isoflurane und

kontinuierlicher Gabe von Remifentanyl während der Herz-Lungen-Maschinenzeit

sowie bis zur Beendigung der Operation mit Propofol erfolgt. Auch dies seien

gebräuchliche Medikamente und übliche Dosierungen. Wie erwähnt sei bereits kurz

nach Beginn der Operation sowie während der Herz-Lungen-Maschinenzeit die

Stützung des Blutdruckes mittels Noradrenalin notwendig gewesen. Insgesamt

seien trotz hoher kontinuierlicher Gabe durch die Anästhesie während der

Herz-Lungen-Maschine nach Protokoll insgesamt 16 Einzelgaben mit 5 y / ml

(insgesamt 80 y) durch die Kardiotechnik notwendig gewesen, um den Blutdruck

auf einem niedrigen Niveau zu halten. Bei Noradrenalin handle es sich um ein

gefässverengendes Medikament, ein zur Aufrechterhaltung des Blutdruckes übliches

Medikament in der Herzanästhesie. Dabei verenge das Medikament durch Wechselwirkung

mit dem alpha-Rezeptor das Blutgefäss und erhöhe damit den Blutdruck. Diese

Gefässverengung könne potentiell auch zu einer Minderversorgung durch Blut und

Sauerstoff des Versorgungsgebietes einer Arterie, in diesem Fall der Arterie

des Sehnervs, führen.

Die Begleiterkrankungen des

Beschwerdeführers seien nach Aktenlage hinreichend berücksichtigt worden. Eine

bessere Kontrolle des Diabetes vor der Operation wäre aus Sicht der Gutachter

wünschenswert gewesen, allerdings stehe dies in keinem unmittelbaren

Zusammenhang mit der Erblindung des Patienten. Der Patient weise Risikofaktoren

auf, die das sehr seltene Erblindungsrisiko bei langdauernden Operationen

erhöhen würden (Lee LA et al, Risk factors associated with ischemic optic

neuropathy after spinal fusion surgery, Anesthesiology 2012 Jan; 116: 15-24).

Gemäss schweizerischer Praxis sei auf dieses Risiko auch bei individuell

erhöhter Risikolage in der OP-Aufklärung nicht speziell hingewiesen worden.

Der minimalinvasive Zugang sei gewählt worden, um bei der vorliegenden

Adipositas sowie dem Diabetes postoperative Wundheilungsstörungen zu vermeiden.

Es verbleibe die Unklarheit und

divergente Einschätzung gegenüber der Stellungnahme des lnselspitals über die

Signifikanz der Verletzung der A. mammaria, bzw. deren Seitenastes für die zu

diskutierende Komplikation. Die Gutachter würden der Verletzung in der Summe

aller Faktoren gutachterlich die Bedeutung einer teilkausalen Erhöhung der

Risikolage beimessen.

5.3

Mit Stellungnahme vom 11. Juli

2017.

(A.S. 122 ff). beantworteten die Gutachter der J.___ die Zusatzfragen des

Beschwerdeführers.

Aus dem Anästhesieprotokoll ergäben sich

nach Ansicht der Gutachter keine zusätzlichen Schlussfolgerungen. Dieses sei

bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt worden. Im

Anästhesieprotokoll werde eine Verletzung der Arteria und Vena thoracica interna

erwähnt. Es sei unklar, woher diese Information stamme, da der entsprechende

Umstand im Operationsbericht nicht erwähnt werde (intraoperative mündliche

Kommunikation?). Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die

hämodynamische Auswirkung einer Verletzung dieses Gefässes mit einer relevanten

Blutung manifest geworden sei. Gemäss Anästhesieprotokoll sei die Arteria und

Vena thoracica interna betroffen gewesen, gemäss schriftlicher Auskunft der D.___

vom 25. November 2015 nur ein Seitenast. Es lasse sich aus Sicht der Gutachter

kein gesicherter Schluss ziehen, ob der Hauptast oder nur ein Seitenast der

Arterie und/oder die Vene betroffen gewesen seien.

Sodann lasse sich aufgrund des

Laborblattes ZM81 keine gesicherte Aussage machen. Das Laborblatt ZM81

dokumentiere ein intraoperatives Hb von 101 g/l, bei Operationsende werde der

nächste Hb Wert um 14.10 Uhr mit 107 g/I stabil gemessen, ebenfalls der Verlauf

am 28. September (1 Tag postoperativ) mit 102 g/I. Dies sei primär Ausdruck

einer guten Substitution intraoperativ/postoperativ, lasse aber keinen Schluss

zu über den Hb-Verlauf im Rahmen der Blutung aus der Art. thoracica interna.

Dokumentiert sei in diesem Zeitpunkt (ca. 12.10 Uhr) ein BD-Abfall, der eine

entsprechende Substitution mit 1 Ec Konzentrat, 3 FFP und 270 ml Cellsaver

notwendig gemacht habe. Im Dokumentationsbogen für Blutprodukte (ZM 54) sei ein

Hb Wert von 80 g/l um 12.30 Uhr angegeben, also unmittelbar vor der Gabe des Ec

Konzentrats. Damit sei es dokumentiert zusätzlich zum BD Abfall ab ca.

12.10

Uhr zu einem Hb Abfall von vorher über 100 g/l auf 80 g/l gekommen,

der durch die Substitutionsbehandlung wieder auf über 100 g/l habe korrigiert

werden können.

Auf die Frage nach den Gründen für die

Operationsdauer hielten die Gutachter fest, die Operationsdauer dürfte

aufgrund der besonderen Umstände des Patienten so lange gedauert haben

(Adipositas, Zugang über eine Ministernotomie). Bei der Wahl für das

spezifische Operationsverfahren seien diverse Vor- und Nachteile gegeneinander

abzuwägen. Bei den zahlreichen Risikofaktoren, die der Beschwerdeführer

aufgewiesen habe, insbesondere die Adipositas und der Diabetes mellitus,

bestehe bei einer vollständigen Sternotomie ein erhöhtes Risiko eines

gefährlichen

Wundinfekts und einer Instabilität des

Sternums/Brustkorbs. Andererseits sei bei der Mini-Sternotomie durch die

geringere Übersichtlichkeit während der OP mit einer längeren Operationsdauer

zu rechnen, was wiederum die Risikolage für Komplikationen erhöhe. Die

Operationsdauer hänge somit von verschiedenen Faktoren wie Zugangsweg,

spezifisches Operationsverfahren, Erfahrung des Operateurs und individuellen

(lokalen und systemischen) Begebenheiten des Patienten ab und könne deshalb

nicht theoretisch als «Normoperationszeit» festgelegt werden. Die lange

Operationsdauer könne aufgrund des Zusammentreffens unterschiedlicher Faktoren

zustande kommen. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor.

Der im Schreiben des D.___ vom 25.

November 2015 Ziff. 2 rekonstruierte Zeitpunkt ca. 12:10 Uhr für die Verletzung

der Arteria mammaria sei falsch. Anhand des Anästhesieprotokolls gingen die

Gutachter davon aus, dass der PM zum Zeitpunkt resp. kurz vor Zeitpunkt des

Abgangs von der Herz- Lungenmaschine um 11.34 Uhr gesetzt worden sei.

Entsprechend müsse die Verletzung der Arteria thoracica zu diesem Zeitpunkt

erfolgt sein. Die Relevanz bezüglich BD sei um ca. 12.10 Uhr manifest geworden

und es seien entsprechende Gegenmassnahmen eingeleitet worden. Der «Hb Abfall

um 11.00 Uhr» (gegenüber präoperativ) sei regelhaft und durch einen

Verdünnungseffekt im Rahmen der Volumengabe durch die Anästhesie bedingt und

somit ein zu erwartender Befund. Die Gutachter gingen davon aus, dass die

Verletzung der Arteria thoracica durch PM Einlage um 11.34 Uhr oder unmittelbar

davor stattgefunden habe. Eine Relevanz für die Hämodynamik sei erst durch den

BD-Abfall um ca. 12.10 Uhr manifest geworden. Dies bedeute, dass die

verletzungsbedingte Blutung langsam vorangeschritten sei, was eher für eine

kleinere Verletzung spreche. Es sei dann gegen 12.30 Uhr ein Ec-Konzentrat

substituiert worden. Das Hb um 12.30 Uhr sei mit 80 g/l bestimmt worden.

Des Weiteren gingen die Gutachter davon

aus, dass der Blutverlust ab ca. 11.34 Uhr (PM Einlage) eingesetzt und bis ca.

12.10

Uhr zu einem manifesten BD-Abfall geführt habe, welcher durch höhere

Dosen Noradrenalin, durch 1 Ec-Konzentrat, 3 FFP und 270 ml Cellsaver habe

ausgeglichen werden müssen, was zur erneuten Stabilisierung des Kreislaufs

geführt habe. Gleichzeitig sei zu diesem Zeitpunkt ein Hb-Abfall auf 80 g/l (um

12.30

Uhr) dokumentiert worden. Wie im Gutachten dargelegt, liege hier eine

komplexe Risikokonstellation zahlreicher patientenseitiger Risikofaktoren,

einer langen Operationsdauer mit von Beginn ab hohen Dosen an Noradrenalin zur

Kreislaufstabilisierung, eines intraoperativ auftretenden BD-Abfalls und

Hb-Abfalls aufgrund der Blutung der Art. thoracica interna mit nochmals

gesteigerter Noradrenalin-Bedürftigkeit, schliesslich Substitutionsbedarf durch

1.

Ec-Konzentrat, 3 FFP und 270 ml Cellsaver vor. Der hier diskutierte

Blutverlust und der folgende BD-Abfall und Hb-Abfall könnten in der gesamten

Kausalkette nicht singulär herausgehoben werden und folglich nicht singulär für

die Optikusneuropathie verantwortlich gemacht werden. Diese Blutung habe aber

sicherlich als Teilelement dazu beigetragen. Dass die Blutung aufgetreten sei

und dass sie erst um 12.10 Uhr erkannt worden sei, sei jedoch kein

Behandlungsfehler. Bei der früheren Annahme, dass die Verletzung der Art.

thoracica unmittelbar vor dem BD-Abfall stattgefunden hätte (um 12.10 Uhr),

hätte man von einer starken Blutung mit raschem Blutverlust ausgehen müssen.

Das scheine hier aber nicht der Fall, sondern die Blutung habe aller Wahrscheinlichkeit

nach ab 11.34 Uhr begonnen (PM Einlage) und sei 12.10 Uhr

hämodynamisch manifest und dann auch entsprechend therapeutisch angegangen

worden.

Die Frage, ob die Aussage des D.___,

dass die Blutung innert ca. 5 bis 10 Minuten habe kontrolliert werden

können, aufgrund des erfolgten Blutverlustes und der nötigen Blutzufuhr offensichtlich

falsch sei, verneinten die Gutachter. Die Umstände und Dauer, bis diese Blutung

(nach Manifestwerden um 12.10 Uhr) habe kontrolliert werden können, seien im

Operationsbericht nicht erwähnt. Es lägen keine offensichtlichen gegenteiligen

Anhaltspunkte vor, dass diese Aussage unzutreffend wäre, sie lasse sich aber

auch nicht durch das Protokoll belegen. Die hämodynamische Relevanz habe sich

erst ca. 12.10 Uhr manifestiert. Nachfolgend seien korrekte und erfolgreiche

Massnahmen eingeleitet worden, um den BD wieder zu stabilisieren. Gemäss

Aussage des D.___ sei die Blutung innert 5 - 10 Minuten kontrolliert

worden. Zum Zeitpunkt des Manifestwerdens der Blutung (durch BD-Abfall) sei die

hämodynamische Relevanz richtig eingeschätzt und es seien die korrekten

Massnahmen eingeleitet worden. Es liege kein Behandlungsfehler vor.

Aus der Nichterwähnung der Verletzung

der Arteria Thoracica interna im Operationsbericht könne sodann nicht geschlossen

werden, dass sich der Operateur der hämodynamischen Tragweite dieser Verletzung

nicht bewusst gewesen sei. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass aus Sicht

des Operateurs die Operation erfolgreich verlaufen sei, nach Manifestwerden der

Blutung um 12.10 Uhr seien die entsprechenden Massnahmen erfolgreich umgesetzt

worden. Die Gutachter würden die Nicht-Erwähnung primär auf diesen Umstand

hinführen, dass der Blutung im Rahmen des Gesamtverlaufes der OP keine

gesonderte Bedeutung zuzumessen worden sei. Damit sei diese Blutung und der

damit verbundene BD-Abfall nicht als einzige oder singulär führende Ursache der

ischämischen Optikusneuropathie zu identifizieren. Ein Behandlungsfehler liege

nicht vor.

Der BD habe nach Abfall ca. 12.10 Uhr

innert vertretbarer Frist stabilisiert werden, die Blutung (gemäss Aussage in

Frage 14) innert 5 - 10 Minuten stabilisiert werden können. Es sei

nicht realistisch anzunehmen, dass ein Operateur in dieser Situation auf eine

totale Sternotomie umgestiegen wäre oder hätte umsteigen sollen, da innert

vertretbarer Frist sowohl die Blutung gestoppt als auch der BD habe

stabilisiert werden können. Gemäss Beurteilung der Gutachter sei die Blutung

lege artis versorgt worden. Selbst bei einer theoretisch denkbaren kürzeren

Reaktionsphase auf die Blutung lasse sich aufgrund der komplexen Risikolage

nicht belegen, dass bei einer noch kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für

die Minderdurchblutung des Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre.

Bei einer Aortenklappen-Ersatzoperation

werde ein temporärer Pacemaker routinemässig (100 %) eingesetzt wegen der

Möglichkeit von perioperativen Herzrhythmusstörungen. Es handle sich nicht um

ein unerwartetes Ereignis.

5.4

Gestützt auf das insoweit voll

beweiswertige J.___-Gutachten sowie die Beantwortung der Zusatzfragen ist somit

davon auszugehen, dass die Vorerkrankungen des Beschwerdeführers (Adipositas,

Diabetes, arterieller Bluthochdruck), die Operationsdauer, die Herz -/

Lungenmaschinenzeit, die Verletzung der Arteria mammaria bzw. ihres Seitenastes

und die daraus resultierende Notwendigkeit kreislaufstützender Medikamente in

der Summe allesamt ursächlich für den Sehverlust sind. Damit sind demnach

verschiedene Faktoren zumindest als teilkausal anzusehen, welche während der

Behandlung des D.___ durch ärztliches Tun, Unterlassen oder grobe

Ungeschicklichkeiten im Sinne der Rechtsprechung beeinflussbar waren.

5.4.1

Der Unfallbegriff wäre unter

anderem dann zu bejahen, wenn die

Vornahme des medizinischen Eingriffs unter den jeweils gegebenen Umständen vom

medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und zudem, objektiv betrachtet,

entsprechend grosse Risiken in sich schliesst. Ein solcher, vom medizinisch

Üblichen erheblich abweichender Eingriff war vorliegend jedoch nicht gegeben.

Die Vorgehensweise mittels Mini-Sternotomie war für eine Aortenklappenersatz-Operation

durchaus üblich. So geht aus dem Gutachten schlüssig hervor, dass der minimalinvasive Zugang (Mini-Sternotomie)

gewählt worden sei, um bei der vorliegenden Adipositas sowie dem Diabetes

postoperative Wundheilungsstörungen zu vermeiden. Bei den zahlreichen Risikofaktoren, die

der Beschwerdeführer aufgewiesen habe, insbesondere die Adipositas und der

Diabetes mellitus, bestehe bei einer vollständigen Sternotomie ein erhöhtes

Risiko eines gefährlichen Wundinfekts und einer Instabilität des

Sternums/Brustkorbs. Andererseits bestehe aber auch bei der Mini-Sternotomie

das Risiko, dass durch die geringere Übersichtlichkeit während der OP mit einer

längeren Operationsdauer zu rechnen sei, was wiederum die Risikolage für

Komplikationen erhöhe. Ein vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichendes

Vorgehen ist damit nicht erstellt. Zudem handle es sich auch beim temporären

Pacemaker nicht um ein abweichendes Vorgehen. So werde bei einer Aortenklappen-Ersatzoperation

werde ein temporärer Pacemaker routinemässig (100 %) eingesetzt wegen der

Möglichkeit von perioperativen Herzrhythmusstörungen. Damit steht fest, dass

sich die Verletzung der Arterie, welche für die Optikusneuropathie zumindest

teilkausal war, im Rahmen einer Krankenbehandlung stattfand, für welche der Unfallversicherer nicht

leistungspflichtig ist. Diesfalls kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den

Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche

Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen

handelt, mit denen niemand rechnet oder zu rechnen braucht (RKUV 2003 Nr. U 492

S. 371 E. 2.3 [= U 56/01] mit Hinweisen; E. II. 2.2. hiervor). Zu prüfen ist

somit, ob die Verletzung der Arteria mammaria vorliegend einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor darstellt bzw. ob den involvierten Ärzten eine grobe oder

ausserordentliche Ungeschicklichkeit vorzuwerfen ist, mit welcher die

Versicherte nicht rechnen musste.

5.4.2

Gemäss dem J.___-Gutachten hat

sich bei der Aortenklappenersatz-Operation mit der Verletzung der Arteria

mammaria ein Risiko verwirklicht, das bei Schrittmacherinstallationen extrem

selten sei. Demnach musste der Beschwerdeführer damit nicht rechnen. Er wurde

denn auch nicht über dieses (letztlich eingetretene) Risiko aufgeklärt. Dennoch

ist eine grobe Ungeschicklichkeit der Ärzte nicht erstellt, wie aus dem

Gutachten der J.___ hervorgeht und nachfolgend darzulegen ist.

Wie von den Gutachtern überzeugend

dargelegt wird, liegen keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten betreffend

aktivem Tun oder Unterlassen im Zeitraum vor und während der Operation vor. Die

Gutachter zeigen einleuchtend auf, dass beim Beschwerdeführer verschiedene

Faktoren – unter anderem die kontinuierliche Verwendung von Noradrenalin mit

weiteren Bolusgaben an der HLM und niedrigen Perfusionsdrücken – für den

Verlauf und die Komplikation des Sehverlustes zur Risikoerhöhung beigetragen

haben. In diesem Zusammenhang sind aber ebenfalls keine groben,

ausserordentlichen Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten der behandelnden

Ärzte ersichtlich. Sodann wurden von den Ärzten des Inselspitals, wie von den

Gutachtern dargelegt, auch die postoperativen Massnahmen (Schutz der Augen

durch Gel sowie Ankleben) beachtet und den übrigen Risikofaktoren des

Beschwerdeführers genügend Beachtung geschenkt. Zudem ist gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Gutachter davon auszugehen, dass es für die

behandelnden Ärzte des D.___ kaum Möglichkeiten gab, das Sehvermögen bzw. den

Sehverlust während der Operation zu überprüfen, womit in diesem Zusammenhang

ebenfalls kein pflichtwidriges Unterlassen festzustellen ist. So würden die Pupillengrösse

und -reaktion während einer Intubationsnarkose durch multiple Medikamente

beeinflusst und verändert, was die Interpretation der Pupillenreaktion und

Pupillenweite als globale Beurteilung der Sehfähigkeit der Augen erschwere. Es

gebe zurzeit keinerlei Tests bzw. Monitoringverfahren, die einen drohenden

Sehverlust frühzeitig (d.h. intraoperativ) feststellen könnten. Aus Sicht der

Gutachter hätte eine deutlich kürzere Operationszeit, kürzere Herz-/

Lungenmaschinenzeit und Klemmzeit der Aorta zwar einen positiven Einfluss auf

das Vermeiden dieser Komplikation haben können. Auch hätte möglicherweise der

Blutverlust, der Einsatz der Vasopressoren und damit die Gefahr eines niedrigen

Blutdruckes und damit verbunden das Entstehen der Komplikation vermieden werden

können, wenn es nicht zu einer Blutung aus der A. mammaria, bzw. eines

Seitenastes gekommen wäre, die durch intraoperative Verletzung mit dem

Schrittmacherdraht entstanden sei. Damit stellen die Gutachter aber nur

allgemeine Faktoren fest, deren Veränderung allenfalls einen positiven Einfluss

auf den Verlauf der Operation hätten haben können. Ein konkretes Fehlverhalten

oder gar einen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte des D.___ leiten die

Gutachter daraus nicht ab. So ist aus Sicht der Gutachter nicht von den

üblichen Vorkehrungen abgewichen worden.

Wie die Gutachter schliesslich

ausführen, seien Verletzungen der Arteria mammaria bei

Schrittmacherinstallationen extrem selten. In Abhängigkeit von der gewählten

Stelle, an der man den Schrittmacherdraht von innen durch die Brustkorbwand

nach aussen mit der dafür vorgesehenen Nadel durchsteche, könne es dennoch

theoretisch zu Verletzungen kommen, wenn man das Gefäss oder einen grösseren

Seitenast treffe. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um den Unfallbegriff

zu bejahen. So ist die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger

ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, nur dann zu bejahen, wenn die

ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors

aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der

Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors,

sondern allein auf diesen selber (BGE 118 V 283 E. 2b). Damit spielt es für die

Beurteilung keine entscheidende Rolle, dass die Verletzung der Arteria mammaria

bei Schrittmacherinstallationen extrem selten und damit an sich als

ungewöhnlich zu bezeichnen ist.

Wie die Gutachter abschliessend

überzeugend argumentieren, sei die Blutung lege artis versorgt worden. Selbst

bei einer theoretisch denkbaren kürzeren Reaktionsphase auf die Blutung lasse

sich aufgrund der komplexen Risikolage nicht belegen, dass bei einer noch

kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für die Minderdurchblutung des

Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre.

5.5

Am vorgenannten Resultat

vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. August 2017

(A.S. 135 ff.) vorgebrachten Rügen nichts zu ändern.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien

die Antworten der Gutachter widersprüchlich und gründeten einzig auf der

nachträglichen Stellungnahme des D.___ vom 25. November 2015 - der

Stellungnahme einer faktischen Partei. Unbestritten sei, dass die Blutung bzw.

die korrekte Versorgung teilkausal für die eingetretene Optikusneuropathie

verantwortlich sei. Die Frage nach dem Ausmass der Blutung - und davon hänge

die Frage nach der korrekten Versorgung ab - erweise sich daher als zentral.

Völlig unverständlich nehme sich dann aber die Antwort der Gutachter zu Frage

15.

aus, wonach die Blutung und die Korrekturmassnahmen gar nicht zwingend

hätten dokumentiert werden müssen. Diese gutachterliche Feststellung stehe im

krassen Widerspruch zur Antwort 13, wonach die Blutung bzw. die korrekte

Korrektur teilkausal für die Optikusneuropathie gewesen sei. Die Gutachter

versuchten die unterlassene Dokumentation bezüglich dieses entscheidenden

Vorkommnisses mit dem Hinweis auf das Anästhesieprotokoll zu rechtfertigen,

welches ja ebenfalls Auskunft gäbe. Dabei stellten die Gutachter aber bezüglich

des Ausmasses der Blutung bzw. deren Versorgung eben gerade nicht auf das

Anästhesieprotokoll ab, welches von einer Verletzung des Hauptastes ausgehe.

Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Parteifeststellung des D.___ vom

25.

November 2015, wonach die Blutung, «innert 5 - 10 Minuten habe

stabilisiert werden» können. Diese gutachterliche Feststellung basiere einzig

auf einer nachträglichen Parteiaussage des D.___ und erweise sich daher in

keiner Weise als gesichert. Gerade wenn mit dem Anästhesieprotokoll davon auszugehen

sei, dass der Hauptast betroffen sei, könne entgegen der Darstellung des D.___

nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine leichte Blutung

gehandelt habe und dass der BD-Abfall daher erst um 12:10 Uhr feststellbar

gewesen sei. Denn bei der Verletzung des Hauptastes habe eine massive Blutung

vorgelegen, die nicht erst ab 12:10 Uhr hätte versorgt werden dürfen. Die

Annahmen der J.___ erwiesen sich daher als reine Spekulation, da eben gerade

nicht auf die Parteifeststellung des D.___ abgestellt werden dürfe. Der

Beschwerdeführer bleibe nach wie vor bei der Feststellung, dass eine durch die Blutung

und die nicht fachgerechte Versorgung eingetretene Unterversorgung zur Optikusneuropathie

geführt habe. Gerade weil das D.___ diesen Zusammenhang erkannt habe, habe es sich

darüber im Operationsbericht ausgeschwiegen. Auf nachträgliche Rechtfertigungen

und «Schönbiegungen» des D.___, welchem klare Parteistellung zukomme, könne

daher nicht abgestellt werden.

Die Gutachter stützten sich bei der Abfassung

ihrer Expertise vom 4. August 2016 (A.S. 52 ff.) insbesondere auf den

Operationsbericht, das Anästhesieprotokoll und die ergänzende Stellungnahme des

D.___ vom 25. November 2015 (A.S. 93 ff.). Die Angaben in dieser Stellungnahme

werden von den Gutachtern durchaus kritisch gewürdigt. So widersprechen sie den

Aussagen, die Operationsdauer sei nicht ungewöhnlich und die bei der Verletzung

der Arteria mammaria (oder eines Seitenastes) entstandene Blutung sei nur

leicht gewesen. Die überdurchschnittlich lange Operationsdauer stellt

allerdings, wie in der gutachterlichen Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

11.

Juli 2017, Ziff. 6, ausdrücklich festgehalten wird, keinen

Behandlungsfehler dar. Auch die Frage nach dem Ausmass der Blutung haben die

Gutachter behandelt. Sie gehen aufgrund der Angaben des Inselspitals zum

Volumen des Cellsavers, aber auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage

wie der dokumentierten Blutdruckwerte und der Behandlungsmassnahmen, von einem

Blutverlust zwischen 800 und 1200 ml aus. Es besteht kein Anlass, diese Annahme

der Gutachter in Frage zu stellen. Was den Zeitpunkt der die Blutung

auslösenden Verletzung anbelangt, wird die vom Beschwerdeführer zur Diskussion

gestellte These, aufgrund des Hb-Abfalls um 11.00 Uhr sei davon auszugehen,

dass die Verletzung der Arteria mammaria bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt

sei, mit überzeugender Begründung verworfen (Antworten vom 11. Juli 2017 Ziffer

8.

ff.). Im Gutachten vom 4. August 2016 gehen die Experten davon aus, die

Verletzung der Arteria mammaria mit nachfolgendem Blutverlust im erwähnten

Ausmass sei um ca. 12.10 Uhr erfolgt. Entsprechend dieser Annahme und aufgrund

der dokumentierten Behandlungsmassnahmen gingen sie von einer starken Blutung

mit raschem Blutverlust aus (vgl. auch Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziffer 13,

A.S. 126). Bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen (Schreiben vom 11. Juli

2017, Ziffer 13) halten es die Gutachter aufgrund der Angaben im

Anästhesieprotokoll für wahrscheinlicher, dass es bereits um 11.34 Uhr

(PM-Einlage) zur erwähnten Verletzung gekommen und die Blutung erst aufgrund

des um 12.10 Uhr festgestellten Blutdruck-Abfalls bemerkt worden sei.

Entsprechend diesem zeitlichen Verlauf gehen sie nunmehr davon aus, dass die

Blutung langsam voranschritt, was eher für eine kleinere Verletzung spreche

(vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziff. 11, A.S 125). In ihrer Beurteilung

gelangen die Gutachter im Gutachten vom 4. August 2016, das von einer

starken Blutung ausgeht, welche erst um ca. 12.10 Uhr auftrat, sich rasch

manifestierte und sogleich behandelt wurde, zur Verneinung eines

Behandlungsfehlers. Die ergänzende Stellungnahme vom 11. Juli 2017, welche eine

um 11.34 Uhr erfolgte Verletzung der Arteria mammaria mit anschliessender

Blutung annimmt, die sich erst um 12.10 hämodynamisch manifestierte und

anschliessend behandelt wurde, gelangt zum gleichen Resultat. Auch hier führen

die Gutachter aus (Ziff. 13), es sei kein Behandlungsfehler, dass die Blutung

aufgetreten und erst um 12.10 Uhr erkannt worden sei. Die Gutachter gelangen

somit auf der Basis der vorhandenen Informationen mit nachvollziehbarer

Begründung zum schlüssigen Ergebnis, ein Behandlungsfehler sei bezogen auf den

Umgang mit der Blutung, welche durch die Verletzung der Arteria mammaria (sei es

des Hauptastes oder eines Seitenastes) verursacht wurde, zu verneinen. Diese

Aussage bezieht sich auf beide Varianten, welche die Gutachter zum Zeitpunkt

und zum Verlauf der Blutung in Erwägung zogen. Für die Annahme einer länger

dauernden oder stärkeren Blutung besteht keine hinreichende Grundlage. Wie die

Gutachter nachvollziehbar darlegen, dürfte die von ihnen angenommene Blutung im

unglücklichen Zusammenwirken mit einer ganzen Reihe weiterer Faktoren die

Optikusneuropathie bewirkt haben, ohne dass ein gravierender Behandlungsfehler

vorläge. Es spricht – jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, wonach das

Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469

f.) – nichts dagegen, auf die Beurteilung der Gerichtsgutachter abzustellen.

Auch der Umstand, dass die Verletzung der Arteria mammaria und die nach ihrer

Einschätzung recht erhebliche Blutung im Operationsbericht keine Erwähnung

fand, lässt sich nach der Auffassung der Gutachter erklären (vgl. Schreiben vom

11.

Juli 2017, Ziffer 15).

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Stellungnahme vom 28. August 2017 geltend, es sei widersprüchlich, wenn die

Gutachter zunächst (Ziffer 13) die Blutung bzw. deren korrekte Versorgung als

teilkausal für die eingetretene Optikusneuropathie bezeichneten und

anschliessend (Ziffer 15) die Nichterwähnung der Blutung im Operationsbericht

damit erklärten, dass es sich im Rahmen der gesamten Operation um einen

nebensächlichen Aspekt gehandelt habe. Dieser Argumentation kann so nicht

gefolgt werden, denn sie vernachlässigt dem Umstand, dass der Operationsbericht

naturgemäss zeitnah zum operativen Eingriff verfasst (respektive diktiert)

wurde und den späteren, unglücklichen und äusserst ungewöhnlichen Verlauf nicht

einbeziehen konnte. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, von der

Einschätzung und Beurteilung der durch das Gericht bestellten Gutachter

abzuweichen.

Schliesslich ist auch zu

berücksichtigen, dass das Ergebnis des Gerichtsgutachtens mit jenem des durch

die Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. Mai

2011.

(E. II. 3.3 hiervor) übereinstimmt. Es liegen somit zwei im Resultat

gleichlautende medizinische Expertisen vor. Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Behandlungsfehler

stattgefunden hat, der für den Sehverlust kausal war und diejenige Schwere

erreichte, welche die Rechtsprechung für die Annahme eines Unfalls im Sinne von

Art. 4 ATSG voraussetzt (vgl. E. II. 2.2 und 5.4 hiervor).

5.6

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er – wie im vorliegenden Fall – auf Grund

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter

Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können

(BGE 122 V 162 E.1d, 104 V 211 E. a).

6.

Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine anteriore ischämische

Optikusneuropathie unbestrittenermassen keine Listendiagnose im Sinne von Art.

9.

Abs. 2 lit. a – h UVV darstellt, so dass das Vorliegen einer unfallähnlichen

Körperschädigung ohne weiteres verneint werden kann.

7.

7.1

Zusammenfassend ereignete sich

während der Aortenklappenersatz-Operation am 27. September 2010 weder ein

Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im

Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Die vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 31.

August 2011 und mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 bestätigte

Leistungsablehnung erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

7.4

Wie das Bundesgericht im Urteil

8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des J.___-Gutachtens vom 4. August 2016 sowie der Stellungnahme der J.___-Gutachter

vom 11. Juli 2017 von total CHF 40'277.05 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG

hat die Kosten des Gerichtsgutachtens sowie der Stellungnahme der J.___ von CHF

40'277.05 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 bestätigt.