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Entscheid

VSBES.2013.334

Übergangstaggeld /-entschädigung

11. Februar 2015Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Unfallversicherung B. (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) erliess am 16. Mai 2007 eine Nichteignungsverfügung

und erklärte den Versicherten A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ab sofort als

nicht geeignet für Arbeiten mit Absturzgefahr. Am 17. Juli 2007 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es werde ihm wegen

der erlassenen Nichteignungsverfügung, wonach er seine bisherige Tätigkeit habe

aufgeben müssen, ab 16. Mai 2007 ein Übergangstaggeld ausgerichtet. Am

4. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zusätzlich zu dem über vier Monate hinweg ausgerichteten Übergangstaggeld eine

Übergangsentschädigung zu. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom

20. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei der entsprechenden Berechnung wegen

seines schwankenden Einkommens als mutmasslich entgangener Verdienst nicht vom

letzten AHV-pflichtigen Verdienst ausgegangen werde, sondern vom Durchschnitt

der vergangenen fünf abgerechneten Jahre. Zudem wurde eine Verrechnung mit dem

durch den kollektiven Kranken-Taggeldversicherer ausgerichteten Taggeld

vorgenommen und sowohl das Übergangstaggeld als auch die Übergangsentschädigung

für die beiden ersten Raten berechnet. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 15. April 2013 nicht einverstanden. Mit Verfügung vom

16. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an den mit

Mitteilungen vom 20. Oktober und 31. Dezember 2008 vorgenommenen

Berechnungen fest und errechnete zudem die dritte und vierte Rate der

Übergangsentschädigung. Auf die am 28. Mai 2013 dagegen erhobene

Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom

25. Oktober 2013 nicht ein. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am

2. Dezember 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde

erheben. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück.

Erwägungen

2.

Nach Art. 84 Abs. 2

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) können die

Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder

Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen

Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte,

die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich

beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen

haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. der Verordnung

vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und

Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) Gebrauch gemacht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_547/2014 15. Oktober 2014 E. 2.1).

2.1

Laut Art. 86 Abs. 1 VUV

erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd

ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer

eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher

Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes,

den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen

Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von

zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch

notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der

Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende

Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die

Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld

erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des

Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt

(lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die

Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE

130.

V 433 E. 2.2 S. 436).

Hat der Arbeitnehmer die gefährdende

Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV

festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art

dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf

eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat

(Art. 86 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom

15.

Oktober 2014 E. 2.2).

2.2

Gemäss Art. 87 VUV beträgt

die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer

wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden

Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt

erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG

(Art. 87 Abs. 1 UVV). Die Übergangsentschädigung wird während

höchstens vier Jahren ausgerichtet (Abs. 3; Urteil des Bundesgericht

8C_615/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 138 V 41]).

2.3

Art. 89 VUV hat die Kürzung

zum Gegenstand: Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit

anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach

Art. 69 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) gekürzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom

29.

April 2009 E. 3.2). (…)

6.1

Die Abgrenzung zwischen Verfügung

und formlosen Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung –

unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien

orientierten Definition gemäss Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,

SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als

solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist

eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die

Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten

Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die

konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (…). Eine falsche

oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlängerung der

Einsprachefrist (zum Ganzen: Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 130 ff., Rz 362

ff.; sowie Ueli Kieser: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 217 ff., 289, Rz 164; BGE

134.

V 145 S. 148 E. 3.2).

6.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1

ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen,

die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden

ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht

vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie

sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen.

Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person

kein Nachteil erwachsen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht

unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51

Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt

Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den

Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen

sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1

ATSG). Gegen Einsprache-Entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56

Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einsprache-Entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

6.3

Art. 51 Abs. 1 ATSG

sieht die Behandlung eines Anspruchs im formlosen Verfahren ausdrücklich in

Bezug auf Gegenstände vor, welche nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG

fallen. Diese bereits zitierte Bestimmung schreibt für erhebliche Leistungen

sowie bei Nichteinverständnis der versicherten Person die Verfügungsform vor.

Die formlose Erledigung ist diesfalls unzulässig. Der bereits vor dem Inkrafttreten

des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hält in lit. b fest, eine

schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von

Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem

Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende

2002.

gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4

S. 417).

6.4

Erheblichkeitsgrenze – soweit sie

frankenmässig bestimmt werden kann – liegt bei einigen hundert Franken und

umfasst alle periodischen Leistungen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009,

Art. 49 ATSG Rz 15, mit Hinweis auf die Umschreibung der auch bei der

Wiedererwägung von Verfügungen massgebenden Grenze in ZAK 1989 S. 518 sowie

Art. 53 ATSG Rz 21). Auch Thomas Locher (Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

Bern 2003, S. 432 Rz 22 ff.) geht Art. 49 Abs. 1 ATSG vom Grundsatz

aus, dass die Sozialversicherung verpflichtet ist, autoritativ verbindlich mit

einer Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu befinden. Ausnahmen

von der Verfügungspflicht sind nur zulässig, wenn die Pflichten und Rechte

unerheblich sind und die betroffene Person mit dem Verwaltungsakt einverstanden

ist. Soweit sich die Erheblichkeit in Geld ausdrücken lässt, dürfte es sich

auch nach diesem Autor bei einmaligen Leistungen um solche bis zu einem Wert

von einigen hundert Franken handeln, während periodische Geldleistungen immer

als erheblich einzustufen sind. (…).

6.6

Es kann folglich zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die

Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind,

nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell

darüber hätte verfügen müssen.

6.7

Die Rechtsfolge ist nun aber

nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der

Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang

Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu

erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2

S. 152 f.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer

jedoch in der Folge nicht gemeldet und erst am 3. Februar 2010 Einwände

erhoben (…). Dies war mehr als ein Jahr nach dem formlosen Entscheid vom

31.

Dezember 2008, so dass dieser rechtskräftig geworden ist, wie wenn er

zu Recht im formlosen Verfahren erlassen worden wäre.

7.

Da der Entscheid vom

31.

Dezember 2008 rechtskräftig geworden ist, stellt sich die Frage,

welchen Umfang seine Rechtskraftwirkung hat.

Am 31. Dezember 2008 wurden (…)

das Übergangstaggeld (für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis 15. September

2007) und die ersten beiden Jahresraten der Übergangsentschädigung

(16. September 2007 bis 15. September 2008 respektive

16.

September 2008 bis 15. September 2009) betragsmässig festgelegt

und die Drittauszahlung an die (…) [kollektive Taggeldversicherung] verfügt.

Insoweit liegt ein Leistungsentscheid vor, der rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft

beschränkt sich jedoch auf den Gegenstand des Leistungsentscheids, die Begründungselemente

werden davon nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom

17.

Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Über die Höhe der Übergangsentschädigung

für den Zeitraum bis 15. September 2009 konnte daher angesichts des

vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsentscheids mit der neuen Verfügung vom

16.

Mai 2013 (…) nicht nochmals befunden werden, ohne dass ein Rückkommenstitel

vorliegt. Allerdings enthält diese Verfügung auch die dritte und vierte Rate

(16. September 2009 bis 15. September 2010 und 16. September

2010.

bis 15. September 2011). Insoweit lag kein früherer rechtskräftiger

Entscheid vor, denn bei der im Entscheid vom 31. Dezember 2008 enthaltenen

Feststellung unter der Bezeichnung «mutmasslich entgangener Verdienst ohne

Nichteignungsverfügung» handelt es sich um ein blosses Begründungselement, das

nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte. Deshalb hätte die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen

die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete. Denn diesbezüglich

handelte es sich um einen Gegenstand, über den zuvor noch nicht rechtskräftig

entschieden worden war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

9.

Zusammenfassend hätte die

Beschwerdegegnerin somit teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom

28.

Mai 2013, die im Übrigen den Voraussetzungen gemäss Art. 10

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) i.V.m. Art. 52 ATSG entspricht, eintreten und über die entsprechenden

Vorbringen befinden müssen.

Damit ist der Einsprache-Entscheid vom

25.

Oktober 2013 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne

der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden

Erwägungen (…) auf die Einsprache vom 28. Mai 2013 eintritt und darüber entscheidet.

Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Februar

2015.

(VSBES.2013.334). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil

8C_196/2015 vom 4. August 2015.