VSBES.2013.334
Übergangstaggeld /-entschädigung
11. Februar 2015Deutsch10 min
Source so.ch
Art. 84 Abs. 2 UVG, Art. 86 Abs. 1
VUV, Art. 87 VUV, Art. 89 VUV, Art. 5 VwVG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 51
Abs. 1 ATSG. Über
die Berechnung eines als erheblich einzustufenden Übergangstaggelds sowie
entsprechender Übergangsentschädigungen ist formell zu verfügen. Werden diese
im formlosen Verfahren behandelt, können gegen den formlosen Entscheid
innerhalb eines Jahres Einwände erhoben und eine Verfügung verlangt werden.
Wird dies unterlassen, erwächst der Entscheid einzig in Bezug auf den
Gegenstand
des Leistungsentscheids in Rechtskraft, jedoch nicht betreffend die
Begründungselemente.
Sachverhalt
Die Unfallversicherung B. (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) erliess am 16. Mai 2007 eine Nichteignungsverfügung
und erklärte den Versicherten A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ab sofort als
nicht geeignet für Arbeiten mit Absturzgefahr. Am 17. Juli 2007 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es werde ihm wegen
der erlassenen Nichteignungsverfügung, wonach er seine bisherige Tätigkeit habe
aufgeben müssen, ab 16. Mai 2007 ein Übergangstaggeld ausgerichtet. Am
4. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zusätzlich zu dem über vier Monate hinweg ausgerichteten Übergangstaggeld eine
Übergangsentschädigung zu. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom
20. Oktober 2008 mitgeteilt, dass bei der entsprechenden Berechnung wegen
seines schwankenden Einkommens als mutmasslich entgangener Verdienst nicht vom
letzten AHV-pflichtigen Verdienst ausgegangen werde, sondern vom Durchschnitt
der vergangenen fünf abgerechneten Jahre. Zudem wurde eine Verrechnung mit dem
durch den kollektiven Kranken-Taggeldversicherer ausgerichteten Taggeld
vorgenommen und sowohl das Übergangstaggeld als auch die Übergangsentschädigung
für die beiden ersten Raten berechnet. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 15. April 2013 nicht einverstanden. Mit Verfügung vom
16. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an den mit
Mitteilungen vom 20. Oktober und 31. Dezember 2008 vorgenommenen
Berechnungen fest und errechnete zudem die dritte und vierte Rate der
Übergangsentschädigung. Auf die am 28. Mai 2013 dagegen erhobene
Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom
25. Oktober 2013 nicht ein. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am
2. Dezember 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde
erheben. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück.
Erwägungen
2.
Nach Art. 84 Abs. 2
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) können die
Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder
Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen
Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte,
die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich
beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen
haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. der Verordnung
vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) Gebrauch gemacht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_547/2014 15. Oktober 2014 E. 2.1).
2.1
Laut Art. 86 Abs. 1 VUV
erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd
ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer
eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher
Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes,
den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen
Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von
zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch
notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der
Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende
Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die
Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld
erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des
Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt
(lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die
Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE
130.
V 433 E. 2.2 S. 436).
Hat der Arbeitnehmer die gefährdende
Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV
festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art
dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf
eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat
(Art. 86 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom
15.
Oktober 2014 E. 2.2).
2.2
Gemäss Art. 87 VUV beträgt
die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer
wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden
Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt
erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG
(Art. 87 Abs. 1 UVV). Die Übergangsentschädigung wird während
höchstens vier Jahren ausgerichtet (Abs. 3; Urteil des Bundesgericht
8C_615/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 138 V 41]).
2.3
Art. 89 VUV hat die Kürzung
zum Gegenstand: Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit
anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach
Art. 69 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) gekürzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom
29.
April 2009 E. 3.2). (…)
6.1
Die Abgrenzung zwischen Verfügung
und formlosen Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung –
unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien
orientierten Definition gemäss Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als
solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist
eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die
Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten
Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die
konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (…). Eine falsche
oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlängerung der
Einsprachefrist (zum Ganzen: Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 130 ff., Rz 362
ff.; sowie Ueli Kieser: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 217 ff., 289, Rz 164; BGE
134.
V 145 S. 148 E. 3.2).
6.2
Gemäss Art. 49 Abs. 1
ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen,
die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden
ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht
vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie
sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen.
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person
kein Nachteil erwachsen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht
unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51
Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt
Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den
Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
ATSG). Gegen Einsprache-Entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einsprache-Entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
6.3
Art. 51 Abs. 1 ATSG
sieht die Behandlung eines Anspruchs im formlosen Verfahren ausdrücklich in
Bezug auf Gegenstände vor, welche nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG
fallen. Diese bereits zitierte Bestimmung schreibt für erhebliche Leistungen
sowie bei Nichteinverständnis der versicherten Person die Verfügungsform vor.
Die formlose Erledigung ist diesfalls unzulässig. Der bereits vor dem Inkrafttreten
des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hält in lit. b fest, eine
schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von
Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem
Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende
2002.
gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4
S. 417).
6.4
Erheblichkeitsgrenze – soweit sie
frankenmässig bestimmt werden kann – liegt bei einigen hundert Franken und
umfasst alle periodischen Leistungen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009,
Art. 49 ATSG Rz 15, mit Hinweis auf die Umschreibung der auch bei der
Wiedererwägung von Verfügungen massgebenden Grenze in ZAK 1989 S. 518 sowie
Art. 53 ATSG Rz 21). Auch Thomas Locher (Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
Bern 2003, S. 432 Rz 22 ff.) geht Art. 49 Abs. 1 ATSG vom Grundsatz
aus, dass die Sozialversicherung verpflichtet ist, autoritativ verbindlich mit
einer Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu befinden. Ausnahmen
von der Verfügungspflicht sind nur zulässig, wenn die Pflichten und Rechte
unerheblich sind und die betroffene Person mit dem Verwaltungsakt einverstanden
ist. Soweit sich die Erheblichkeit in Geld ausdrücken lässt, dürfte es sich
auch nach diesem Autor bei einmaligen Leistungen um solche bis zu einem Wert
von einigen hundert Franken handeln, während periodische Geldleistungen immer
als erheblich einzustufen sind. (…).
6.6
Es kann folglich zusammenfassend
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die
Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind,
nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell
darüber hätte verfügen müssen.
6.7
Die Rechtsfolge ist nun aber
nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der
Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang
Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu
erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2
S. 152 f.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer
jedoch in der Folge nicht gemeldet und erst am 3. Februar 2010 Einwände
erhoben (…). Dies war mehr als ein Jahr nach dem formlosen Entscheid vom
31.
Dezember 2008, so dass dieser rechtskräftig geworden ist, wie wenn er
zu Recht im formlosen Verfahren erlassen worden wäre.
7.
Da der Entscheid vom
31.
Dezember 2008 rechtskräftig geworden ist, stellt sich die Frage,
welchen Umfang seine Rechtskraftwirkung hat.
Am 31. Dezember 2008 wurden (…)
das Übergangstaggeld (für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis 15. September
2007) und die ersten beiden Jahresraten der Übergangsentschädigung
(16. September 2007 bis 15. September 2008 respektive
16.
September 2008 bis 15. September 2009) betragsmässig festgelegt
und die Drittauszahlung an die (…) [kollektive Taggeldversicherung] verfügt.
Insoweit liegt ein Leistungsentscheid vor, der rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft
beschränkt sich jedoch auf den Gegenstand des Leistungsentscheids, die Begründungselemente
werden davon nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom
17.
Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Über die Höhe der Übergangsentschädigung
für den Zeitraum bis 15. September 2009 konnte daher angesichts des
vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsentscheids mit der neuen Verfügung vom
16.
Mai 2013 (…) nicht nochmals befunden werden, ohne dass ein Rückkommenstitel
vorliegt. Allerdings enthält diese Verfügung auch die dritte und vierte Rate
(16. September 2009 bis 15. September 2010 und 16. September
2010.
bis 15. September 2011). Insoweit lag kein früherer rechtskräftiger
Entscheid vor, denn bei der im Entscheid vom 31. Dezember 2008 enthaltenen
Feststellung unter der Bezeichnung «mutmasslich entgangener Verdienst ohne
Nichteignungsverfügung» handelt es sich um ein blosses Begründungselement, das
nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte. Deshalb hätte die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen
die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete. Denn diesbezüglich
handelte es sich um einen Gegenstand, über den zuvor noch nicht rechtskräftig
entschieden worden war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
9.
Zusammenfassend hätte die
Beschwerdegegnerin somit teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
28.
Mai 2013, die im Übrigen den Voraussetzungen gemäss Art. 10
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) i.V.m. Art. 52 ATSG entspricht, eintreten und über die entsprechenden
Vorbringen befinden müssen.
Damit ist der Einsprache-Entscheid vom
25.
Oktober 2013 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne
der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden
Erwägungen (…) auf die Einsprache vom 28. Mai 2013 eintritt und darüber entscheidet.
Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Februar
2015.
(VSBES.2013.334). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
8C_196/2015 vom 4. August 2015.