VSBES.2013.351
Einspracheentscheid vom 20. November 2013 - Prämienverbilligung kantonal
12. Dezember 2014Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 35
§
74 SV. Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers für die
Prämienverbilligung von Personen, die während des Anspruchsjahres versterben.
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn verpflichtete die Krankenkasse X., die Prämienverbilligung von 14
ihrer Versicherten, die 2012 verstorben waren, pro rata temporis
zurückzuzahlen. Die Krankenkasse erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse
Beschwerde beim Versicherungsgericht. Sie lehnte die Rückzahlung ab, da die
Ausgleichskasse ihr gegenüber keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen habe
und die Restguthaben der Prämienverbilligung an die Erben der Versicherten
ausbezahlt worden seien. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde in
diesem Punkt ab.
Erwägungen
3.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen für die
obligatorische Krankengrundversicherung Prämienverbilligungen (Art. 65
Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10).
Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin
sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der
Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred
Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S.
152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86
ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Diese beiden Erlasse sind jeweils am 1.
Januar 2008 in Kraft getreten und haben die früheren Bestimmungen zur
Prämienverbilligung ersetzt. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 820.1) ist in diesem Bereich nicht direkt
anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG), sondern höchstens, kraft kantonalrechtlicher
Verweisung, als subsidiäres kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts
9C_549/2007 E. 2.1).
Gemäss § 91 SG erfolgt die Auszahlung
der Prämienverbilligung (in Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG, in
Kraft seit 1. Januar 2012) direkt an den Krankenversicherer, dem die
anspruchsberechtigte Person angehört. Der Versicherer bringt die so
übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug.
Damit wird sichergestellt, dass die Prämienverbilligung nicht zweckentfremdet
wird, sondern tatsächlich dazu dient, die Prämienlast zu verringern. Der
Einwand der Krankenkasse, die Prämienverbilligung stehe nicht ihr selber zu,
sondern dem Versicherten, ist somit nicht relevant, nachdem das Sozialgesetz
den Krankenversicherer ausdrücklich in die Abwicklung einbezieht und ihm
Aufgaben zuweist. Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil K 13/06 vom 29. Juni
2007.
hilft hier nicht weiter: Dieses betrifft einerseits keine Rückforderung
gegen den Krankenversicherer, sondern dessen Forderung gegen einen
Versicherten; andererseits erging der Entscheid vor dem Inkrafttreten von
§ 91 SG. Auch der Einwand, die Ausgleichskasse sei der Krankenkasse nicht
übergeordnet, weshalb ihre Verfügung nichtig sei, dringt nicht durch. Die
Ausgleichskasse ist gemäss § 78 Abs. 1 SV für die Durchführung der
Prämienverbilligung verantwortlich. Wer indes eine staatliche Aufgabe zu
erfüllen hat, der ist auch befugt, die dazu erforderlichen Verfügungen zu
erlassen (vgl. dazu Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.]: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5 VwVG N 23).
Stirbt eine anspruchsberechtigte
Person im Anspruchsjahr, so sind die zu viel ausbezahlten Prämienverbilligungen
nach § 74 SV der Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Damit liegt für die
Rückforderung der Ausgleichskasse eine gesetzliche Grundlage vor. Zwar wird der
Krankenversicherer hier nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem unmittelbar
vorhergehenden § 73 Abs. 1 SV ergibt sich indes, dass auch er gemeint ist, und
nicht nur die anspruchsberechtigte Person: Nach dieser Bestimmung schliesst
nämlich das Departement des Innern mit den Versicherern Leistungsaufträge über
die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen
ab. Auch wenn diese Vereinbarungen bislang nicht vorliegen, so wird doch
deutlich, dass den Krankenversicherer eine Rückzahlungspflicht treffen kann,
welche – wie bereits dargelegt – hoheitlich durch Verfügung festzulegen ist.
Dabei ist nach Sinn und Zweck der Leistung wie folgt zu differenzieren: Soweit
die anspruchsberechtigte Person bis zu ihrem Tod tatsächlich in den Genuss der
Prämienverbilligung gekommen ist, indem sie zufolge der Anrechnung tiefere
Prämien bezahlte, richtet sich die Rückforderung gegen die bereicherte
Erbmasse. Den Teil der Prämienverbilligung, der am Todestag noch nicht in
diesem Sinne der anspruchsberechtigten Person zu Gute gekommen ist, muss
dagegen der Krankenversicherer zurückzahlen. Für eine Auszahlung an die Erben
besteht keine Grundlage, nachdem § 74 SV den Genuss der Prämienverbilligung
logischerweise nur bis zum Tod der anspruchsberechtigten Person vorsieht, mit
dem die Prämienzahlungspflicht endet. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb
nicht darauf berufen, sie verfüge gar nicht mehr über die fraglichen
Prämienverbilligungsbeiträge. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch nicht
aus der Vereinbarung zwischen dem Departement des Innern und der
Ausgleichskasse einerseits sowie dem Verband Solothurnischer Krankenversicherer
andererseits ableiten, welche am 24. März 1997 abgeschlossen wurde, also unter
der Geltung des früheren kantonalen Rechts zur Prämienverbilligung. Gemäss Art.
7.
dieses Vertrags ist der Prämienverbilligungsbetrag, der infolge des Todes der
versicherten Person nicht an die Prämienforderung angerechnet bzw. nicht
ausbezahlt werden konnte, der Ausgleichskasse zu überweisen. Diese Formulierung
lässt sich zwanglos mit der hier vorgenommenen Auslegung von § 74 SV in
Einklang bringen, wonach es darauf ankommt, inwieweit der Versicherte bis zu
seinem Tod von tieferen Prämien profitiert hat.
Eine direkte Anwendung der
bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) als
Rechtsgrundlage der Rückforderung gegenüber Dritten, wie es die Ausgleichskasse
getan hat, erübrigt sich folglich; sie käme mangels Verweis im kantonalen Recht
ohnehin nicht in Frage. Immerhin kann diese Norm als Ausdruck eines allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes gelten, der den Standpunkt der
Ausgleichskasse zusätzlich stützt.
3.2
Die Krankenkasse macht weiter
geltend, die Ausgleichskasse verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem sie
bislang nie entsprechende Rückforderungen gestellt habe. Ob diese – bestrittene
– Behauptung zutrifft, kann indes offen bleiben. Eine unzulässige
Praxisänderung liegt jedenfalls nicht vor. Es ist der Verwaltung vielmehr
jederzeit gestattet, auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zurückzukommen und von
diesen inskünftig vermehrt Gebrauch zu machen (vgl. BGE 111 V 368 E. 6a).
Versicherungsgericht, Urteil vom 12.
Dezember 2014 (VSBES.2013.351)