VSBES.2013.82
Gutachtenstelle
22. November 2013Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 34
Art. 72bis IVV. Die polydisziplinäre Vergabe von Begutachtungsaufträgen der
Invalidenversicherung über die elektronische Plattform SuisseMED@P genügt den
Anforderungen von BGE 137 V 210. Der Versicherte muss vor der Vergabe
Gelegenheit erhalten, sich zu den vorgesehenen Fachdisziplinen zu äussern (E.
2.2). Die IV-Stelle darf es ablehnen, eigentliche Fragenkataloge des
Versicherten an die Gutachter weiterzuleiten (E. 2.3).
Sachverhalt
Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit,
sie sehe eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich an, wobei der
Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben werde. Der Beschwerdeführer verlangte
daraufhin, es sei zuerst eine Einigung über die Gutachterstelle zu versuchen.
Ausserdem reichte er einen umfassenden Fragenkatalog ein und verlangte, dieser
sei den Experten unverändert vorzulegen. Die IV-Stelle erliess eine Verfügung,
in der sie an der mittlerweile ausgelosten Gutachterstelle festhielt und die
Ergänzungsfragen nicht zuliess. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen
erhobene Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.1
Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V
210.
diverse Vorgaben formuliert, die beim Einholen eines Gutachtens zu beachten
sind. (…)
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts gelten (BGE 132 V 220; 131 V 11 und 109, 127 V 467). Die angefochtene
Verfügung erging am 18. Februar 2013, weshalb die am 1. März 2012 in Kraft
getretene Fassung von Art. 72bis Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), die die Umsetzung der Vorgaben von BGE
137.
V 210 bezweckt, hier anwendbar ist. Demnach haben medizinische Gutachten,
an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre
Gutachten), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit der das Bundesamt für
Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe
der Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
Gegen die Anordnung eines Gutachtens durch die
IV-Stelle können beschwerdeweise materielle Einwendungen erhoben werden, z.B.,
dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit
Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Zulässig sind weiter formelle Einwände in dem Sinne, die
bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt
worden. Nach wie vor gerügt werden können zudem personenbezogene
Ausstandsgründe. Nicht zu hören ist dagegen das Vorbringen, die Abgeltung der
Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der
Gutachterstellen (BGE 137 V 257).
Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so
gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung
(poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen
und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person
vorab (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung
an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B.
unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten
Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte
Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die
Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit,
worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 E. 5.2.2.2, unter Hinweis auf Rz 2080
ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).
2.2
Seit die Vergabe von polydisziplinären
Begutachtungsaufträgen gemäss Art. 72bis IVV nach dem
Zufallsprinzip erfolgt, d.h. über die elektronische Plattform SuisseMED@P,
bleibt hier für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten
über die Gutachterstelle kein Raum mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012).
Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, sich um eine
Einigung zu bemühen und die Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein
Einwand, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis ablaufe, werde dem
Zufallsprinzip nicht gerecht, dringt nicht durch. Nach der Auskunft des
Bundesamts für Sozialversicherungen vom 6. Juni 2013 erfolgt eine elektronische
Zuordnung aus der Liste der verfügbaren medizinischen Abklärungsstellen; diese
füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in
den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der
Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten
Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten
Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen,
ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben
ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur
eine einzige Stelle zur Auswahl stand; dies ist jedoch nicht zu beanstanden.
Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist
und nicht mehr von der Invalidenversicherung (oder anderen Personen) gesteuert
bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von BGE 137 V 210 ist damit
verwirklicht worden. Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen,
weil sie über mehr freie Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies
hinzunehmen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde somit unbegründet.
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass sie eine
polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich ansieht, es indes versäumt, die
vorgesehenen Disziplinen zu nennen; dies ist aber unabdingbar, denn nur so kann
der Versicherte die Notwendigkeit einzelner Disziplinen bestreiten oder aber
die Berücksichtigung zusätzlicher Fachrichtungen verlangen. Weiter ist zu
beachten, dass die Vergabe über SuisseMED@P darauf beruht, welche
Gutachterstelle in den erforderlichen Bereichen über freie Kapazitäten verfügt.
Demnach macht eine solche Vergabe erst dann Sinn, wenn der Versicherte
Gelegenheit hat, sich zu den vorgesehenen Disziplinen zu äussern. Folglich
liegt auch insoweit ein Mangel vor, als die Beschwerdegegnerin bereits eine
Gutachterstelle hat auslosen lassen und an dieser festhält. Die angefochtene
Verfügung ist daher aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgesehenen
Disziplinen zu äussern, bevor sie den Begutachtungsauftrag über SuisseMED@P neu
vergibt.
2.3
Die IV-Stelle unterbreitet dem
Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE
138.
V 275), wobei auch Ergänzungsfragen beantragt werden können. Der
Beschwerdeführer hat einen eigentlichen Katalog mit 28 Fragen eingereicht und
hält dafür, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, diesen unverändert der
Gutachterstelle zu überweisen.
Eine angemessene Fragestellung trägt zur
Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu vermeiden.
Der standardisierte Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin deckt in der Regel
alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Punkte ab.
Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere
zusätzliche Frage aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte
keinen Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den
Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende
Fragenkataloge einzureichen, die zwar anders formuliert sind als der Katalog
der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken.
Beim Entscheid, welche Fragen der Experte letztendlich zu beantworten hat,
kommt der IV-Stelle ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur
mit Zurückhaltung eingreift (vgl. zum Ganzen Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00184 vom 17.5.2013
E. 3.2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog des Beschwerdeführers pauschal abgelehnt
hat; denn von ergänzenden Fragen kann hier keine Rede sein. Auch im Hinblick
auf die zügige Abwicklung des Verfahrens ist es der IV-Stelle nicht zuzumuten,
28.
Fragen (nebst Unterfragen) im Detail daraufhin zu überprüfen, ob diese über
ihren eigenen Fragenkatalog hinausgehen oder nicht. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt nicht vor. So wäre eine sachgerechte Anfechtung
möglich gewesen, d.h., der Beschwerdeführer hätte in seiner Rechtsschrift
konkret darlegen können, inwiefern seine Fragen Punkte betreffen, die der
Katalog der IV-Stelle nicht abdeckt.
Versicherungsgericht, Urteil vom 22.
November 2013 ((VSBES.2013.82)