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Entscheid

VSBES.2013.82

Gutachtenstelle

22. November 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit,

sie sehe eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich an, wobei der

Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben werde. Der Beschwerdeführer verlangte

daraufhin, es sei zuerst eine Einigung über die Gutachterstelle zu versuchen.

Ausserdem reichte er einen umfassenden Fragenkatalog ein und verlangte, dieser

sei den Experten unverändert vorzulegen. Die IV-Stelle erliess eine Verfügung,

in der sie an der mittlerweile ausgelosten Gutachterstelle festhielt und die

Ergänzungsfragen nicht zuliess. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen

erhobene Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.1

Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V

210.

diverse Vorgaben formuliert, die beim Einholen eines Gutachtens zu beachten

sind. (…)

In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden

Sachverhalts gelten (BGE 132 V 220; 131 V 11 und 109, 127 V 467). Die angefochtene

Verfügung erging am 18. Februar 2013, weshalb die am 1. März 2012 in Kraft

getretene Fassung von Art. 72bis Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), die die Umsetzung der Vorgaben von BGE

137.

V 210 bezweckt, hier anwendbar ist. Demnach haben medizinische Gutachten,

an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre

Gutachten), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit der das Bundesamt für

Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe

der Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).

Gegen die Anordnung eines Gutachtens durch die

IV-Stelle können beschwerdeweise materielle Einwendungen erhoben werden, z.B.,

dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit

Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Zulässig sind weiter formelle Einwände in dem Sinne, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden. Nach wie vor gerügt werden können zudem personenbezogene

Ausstandsgründe. Nicht zu hören ist dagegen das Vorbringen, die Abgeltung der

Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der

Gutachterstellen (BGE 137 V 257).

Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so

gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung

(poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen

und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person

vorab (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung

an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B.

unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten

Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte

Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die

Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit,

worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 E. 5.2.2.2, unter Hinweis auf Rz 2080

ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).

2.2

Seit die Vergabe von polydisziplinären

Begutachtungsaufträgen gemäss Art. 72bis IVV nach dem

Zufallsprinzip erfolgt, d.h. über die elektronische Plattform SuisseMED@P,

bleibt hier für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten

über die Gutachterstelle kein Raum mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012).

Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, sich um eine

Einigung zu bemühen und die Vorschläge des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein

Einwand, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis ablaufe, werde dem

Zufallsprinzip nicht gerecht, dringt nicht durch. Nach der Auskunft des

Bundesamts für Sozialversicherungen vom 6. Juni 2013 erfolgt eine elektronische

Zuordnung aus der Liste der verfügbaren medizinischen Abklärungsstellen; diese

füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in

den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der

Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten

Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten

Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen,

ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben

ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur

eine einzige Stelle zur Auswahl stand; dies ist jedoch nicht zu beanstanden.

Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist

und nicht mehr von der Invalidenversicherung (oder anderen Personen) gesteuert

bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von BGE 137 V 210 ist damit

verwirklicht worden. Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen,

weil sie über mehr freie Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies

hinzunehmen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde somit unbegründet.

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass sie eine

polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich ansieht, es indes versäumt, die

vorgesehenen Disziplinen zu nennen; dies ist aber unabdingbar, denn nur so kann

der Versicherte die Notwendigkeit einzelner Disziplinen bestreiten oder aber

die Berücksichtigung zusätzlicher Fachrichtungen verlangen. Weiter ist zu

beachten, dass die Vergabe über SuisseMED@P darauf beruht, welche

Gutachterstelle in den erforderlichen Bereichen über freie Kapazitäten verfügt.

Demnach macht eine solche Vergabe erst dann Sinn, wenn der Versicherte

Gelegenheit hat, sich zu den vorgesehenen Disziplinen zu äussern. Folglich

liegt auch insoweit ein Mangel vor, als die Beschwerdegegnerin bereits eine

Gutachterstelle hat auslosen lassen und an dieser festhält. Die angefochtene

Verfügung ist daher aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgesehenen

Disziplinen zu äussern, bevor sie den Begutachtungsauftrag über SuisseMED@P neu

vergibt.

2.3

Die IV-Stelle unterbreitet dem

Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE

138.

V 275), wobei auch Ergänzungsfragen beantragt werden können. Der

Beschwerdeführer hat einen eigentlichen Katalog mit 28 Fragen eingereicht und

hält dafür, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, diesen unverändert der

Gutachterstelle zu überweisen.

Eine angemessene Fragestellung trägt zur

Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu vermeiden.

Der standardisierte Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin deckt in der Regel

alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Punkte ab.

Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere

zusätzliche Frage aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte

keinen Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den

Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende

Fragenkataloge einzureichen, die zwar anders formuliert sind als der Katalog

der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken.

Beim Entscheid, welche Fragen der Experte letztendlich zu beantworten hat,

kommt der IV-Stelle ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur

mit Zurückhaltung eingreift (vgl. zum Ganzen Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00184 vom 17.5.2013

E. 3.2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog des Beschwerdeführers pauschal abgelehnt

hat; denn von ergänzenden Fragen kann hier keine Rede sein. Auch im Hinblick

auf die zügige Abwicklung des Verfahrens ist es der IV-Stelle nicht zuzumuten,

28.

Fragen (nebst Unterfragen) im Detail daraufhin zu überprüfen, ob diese über

ihren eigenen Fragenkatalog hinausgehen oder nicht. Eine Verletzung der

Begründungspflicht liegt nicht vor. So wäre eine sachgerechte Anfechtung

möglich gewesen, d.h., der Beschwerdeführer hätte in seiner Rechtsschrift

konkret darlegen können, inwiefern seine Fragen Punkte betreffen, die der

Katalog der IV-Stelle nicht abdeckt.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22.

November 2013 ((VSBES.2013.82)