Lexipedia

Entscheid

VSBES.2014.128

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Oktober 2017Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1981, meldete sich am 29. Juli 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte

mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 23. Mai 2014 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die

vorliegenden Arztberichte seien korrekt zu würdigen. Ausserdem verlangt er, ihm

sei Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu setzen (A.S. 5 f.).

Am 23. Juni 2014 lässt der

Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist zusätzliche medizinische

Abklärungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 10 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit

Eingabe vom 25. August 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.

November 2014 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer

Befreiung von den Gerichtskosten (A.S. 21 f.).

2.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember

2014 gibt die Vizepräsidentin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien

dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 23 f.).

Da der Beschwerdeführer in Deutschland

inhaftiert worden ist und sich deshalb der Begutachtung nicht unterziehen kann

(A.S. 27 f.), sistiert die Vizepräsidentin am 10. Februar 2015 im

Einverständnis mit den Parteien das Beschwerdeverfahren und schiebt die

Begutachtung auf (A.S. 31).

Die Beschwerdegegnerin beantragt am 25.

September 2015 die Anpassung der Fragen an den Gutachter (A.S. 33).

Die Vizepräsidentin verlängert die

Sistierung am 7. Januar 2016 (A.S. 38).

2.3 Mit Verfügung vom 16. August

2016 stellt die Vizepräsidentin fest, dass sich der Beschwerdeführer wieder in

der Schweiz befinde, womit die Sistierung hinfällig sei, und er neu von

Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten werde (A.S. 40 f.).

Am 7. September 2016 stellt die

Vizepräsidentin fest, dass der Beschwerdeführer neu von Rechtsanwalt Patrick

Thomann vertreten werde (A.S. 43 f.). Dieser verzichtet am 29. September 2016

auf Einwände gegen den Gutachter sowie auf Ergänzungsfragen. In der gleichen

Eingabe begehrt er ab Mandatsübernahme die Bestellung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (A.S. 47 f.).

Die Vizepräsidentin bestellt Patrick

Thomann am 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. September 2016 als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anpassung

des Fragenkatalogs weist sie ab (A.S. 49 f.).

2.4 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. B.___ ergeht am 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.).

Während der Beschwerdeführer am 23. März

2017 auf Ergänzungsfragen verzichtet (A.S. 81), begehrt die Beschwerdegegnerin

am 3. April 2017, dem Gerichtsgutachter seien die neu eingegangenen Suva-Akten

vorzulegen (A.S. 85 f.). Die Vizepräsidentin entspricht diesem Antrag und legt

Dr. med. B.___ am 6. April 2017 die Suva-Akten sowie die Ergänzungsfragen des

Gerichts vor (A.S. 87 f.). Diese werden vom Gutachter am 4. Mai 2017

beantwortet (A.S. 91 ff.).

Der Beschwerdeführer begehrt am 20. Juni

2017, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Erhebungen von Dr. med.

B.___ weiterzuführen (A.S. 103 f.). Die Beschwerdegegnerin hält am 3. Juli 2017

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest; eventualiter beantragt sie, es

seien die Strafvollzugsakten zu edieren (A.S. 108 ff.).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 29. August 2017 eine Kostennote ein (A.S. 113 ff.).

Diese geht am 30. August 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 116),

welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 11. April 2014 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im

vorliegenden Fall steht die Anspruchsberechtigung ab 2009 zur Debatte (s.

E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2008,

nach der 5. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008

geltenden Fassung):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /

Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der Beschwerdeführer macht ab

dem 12. Dezember 2007 eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2

S. 7 Ziff. 6.3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Dezember 2008 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung), was hier im Januar 2009 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131

V 51 E. 5.1

S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich

erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre,

ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieses Gehalt ist, wenn nötig der Teuerung

und der Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25.

November 2016 E. 3.4.1).

Für den Einkommensvergleich ist auf den

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E.

4.3.1

S. 224). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (a.a.O.,

E. 4.2 S. 224).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193

E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt

der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli

Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43

N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer arbeitete

seit Januar 2006 bei der [...] AG, wo er als [...] beschäftigt war (IV-Nr. 6 S.

1). Diese Anstellung löste er per 24. Januar 2007 auf (IV-Nr. 6 S. 9), um sich

selbständig zu machen. Sein Geschäft musste er indes im April 2007 mangels

Erfolg wieder schliessen, worauf er sich bei der Arbeitslosenversicherung

anmeldete (IV-Nr. 13 S. 1).

Am 12. Dezember 2007 wurde der

Beschwerdeführer vor seiner Haustür Opfer eines Raubüberfalls durch zwei

maskierte und bewaffnete Männer (IV-Nr. 4.15 + Nr. 4.13 S. 2). Während

einer der beiden ihn festhielt, schlug der andere mit der Pistole auf ihn ein.

Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Commotio cerebri, mehrere Rissquetschwunden

am Kopf sowie eine Bissverletzung am rechten Daumen zu (IV-Nr. 4.14). Diese

körperlichen Verletzungen heilten folgenlos ab und hatten keinen Einfluss mehr

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 4.3 / 35 S. 3 / 66.16 S. 10 / 72

S. 2).

3.1.2

Am 21. Dezember 2007 meldete sich

der Beschwerdeführer notfallmässig im C.___, wo man eine Anpassungsstörung,

Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) diagnostizierte (IV-Nr. 4.10 S.

1.

f.). Der Beschwerdeführer leide in Zusammenhang mit dem Überfall seit einer

Woche u.a. unter Misstrauen, Angst und Schreckhaftigkeit. Diese Symptome

verbesserten sich im Verlauf (s. Bericht vom 27. August 2008, IV-Nr. 28.11).

Die Rücksprache der Suva mit dem

behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab

am 20. Januar 2009 (IV-Nr. 17), dass eine posttraumatische Belastungsstörung

(fortan: PTBS) vorliege, aber unter der Behandlung nur noch eine sehr geringe

Symptomatik aufweise. Die Arbeitsaufnahme solle schrittweise erfolgen. Derzeit

sei mindestens ein Pensum von 50 % mit einer Leistung von (gemessen an einem

Vollzeitpensum) 30 % möglich. Anlässlich der Konsultation vom 19. Februar

2009.

ging Dr. med. D.___ sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr.

28.5

S. 3). Vom 2. März bis 22. Mai 2009 absolvierte der Beschwerdeführer bei

der E.___ ein Belastbarkeitstraining, vermochte aber das Ziel von vier

Arbeitsstunden täglich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu

erreichen (IV-Nr. 25).

Die Arbeitslosenversicherung stufte den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 als nicht

vermittlungsfähig ein (IV-Nr. 46). Sie stützte sich dabei auf den

vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt-Stellvertreter bei

den C.___, vom 28. April 2010 (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer befinde

sich in gedrückter Stimmungslage. Tagträume mit visuellen Erscheinungen im

Sinne von Flashbacks kämen nicht vor, hingegen nächtliche Alpträume. Differentialdiagnostisch

sei einerseits eine mittelgradig depressive Episode anzunehmen, andererseits lasse

sich das ganze Krankheitsbild im Rahmen einer PTBS erklären. Für eine solche

sprächen das deutliche Vermeidungsverhalten, die Alpträume, eine oft vorhandene

Übererregbarkeit mit Nervosität und Konzentrationsstörungen sowie das prämorbide

Fehlen affektiver Schwankungen oder depressiver Episoden (S. 5 f.). Die

Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 %. Aktuell sei der Beschwerdeführer wohl

nur in einem geschützten Rahmen einsetzbar. Bei einer weiteren Verbesserung der

psychischen Symptomatik sei davon auszugehen, dass er wieder in der freien

Wirtschaft tätig werden könne (S. 7).

Am 17. Mai 2010 trat der

Beschwerdeführer ein Aufbautraining auf dem G.___ an (IV-Nr. 45), wurde jedoch

vom Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere Medizin, wiederholt zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nrn. 50 / 52 / 59), weshalb das Training per 22.

Juli 2010 vorzeitig endete (IV-Nr. 65). In den Berichten des G.___ sah man eine

Anstellung von 50 % in der Privatwirtschaft als möglich an. Die psychische

Situation sei im Training nie ein Problem gewesen, und auch körperliche

Beschwerden habe man kaum ausgemacht; zu Einbrüchen sei es gekommen, wenn die

Arbeit den Beschwerdeführer weniger interessiert habe (IV-Nrn. 55 + 60). Der

neue behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vermutete dazu auf telefonische Rückfrage der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer mache auf «krank», da im August die

Strafverhandlung einer der beiden Täter stattfinde (s. Protokolleinträge vom

22.

Juni und 20. Juli 2010 in den IV-Akten).

In seiner Stellungnahme vom 30. August

2010.

(IV-Nr. 66.4) verwies Dr. med. I.___ auf die Diagnosen von Dr. med. F.___.

Der Beschwerdeführer berichte von plötzlich auftretenden Ängsten, z. B. wenn unversehens

ein Jogger vorbeikomme oder in der Nacht. Er rege eine neue Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit an. Im Bericht vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 68 S. 5 f.) diagnostizierte

Dr. med. I.___ demgegenüber eine generalisierte Angststörung, ausgelöst durch

den Raubüberfall im Dezember 2007, mit / bei

·

Komorbidität mit

Depression und Panikattacken

·

Migrationsschicksal

durch Heirat, längerer Arbeitslosigkeit

·

somatoformer

Ausprägung der Symptome

3.1.3

Der Konsiliarpsychiater der Suva,

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2011 (IV-Nr. 71.2) eine

psychoreaktive Störung (S. 10)

·

bei sequentieller Traumatisierung

im Bosnienkrieg und im Rahmen des Überfalls im Dezember 2007

·

mit dokumentierter,

fluktuierend verlaufender depressiver Symptomatik, bei der Untersuchung durch

Dr. med. F.___ mittelschwer (F32.1)

·

mit traumaspezifischen

Symptomen wie Alpträumen und Vermeidungsverhalten sowie ängstlichen Symptomen

(F43.8), differentialdiagnostisch gering ausgeprägte PTBS (F43.1)

Der Beschwerdeführer berichte in der

heutigen Exploration, er habe acht Monate in der türkischen Friedenstruppe in

Ex-Jugoslawien gedient und traumatische Kriegserlebnisse gehabt. Die

psychoreaktive Störung habe sich nach fünf Jahren zurückgebildet. Nach dem

Überfall im Dezember 2007 sei eine akute Belastungsreaktion aufgetreten. Diese

Symptome seien abgeklungen, doch es habe sich eine persistierende Symptomatik

entwickelt, die nach neun Tagen zu einer ersten psychiatrischen Konsultation geführt

habe. Sowohl die (in den Vorakten nicht erwähnten) Erlebnisse während des

Bosnienkrieges als auch der Raubüberfall seien einschneidende Erlebnisse. Der

Versicherte habe jeweils quälende, sich wiederholende Alpträume gehabt, jedoch

keine Flashbacks. Er zeige anhaltende, leicht ausgeprägte Symptome einer

erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung mit Schlafstörungen, Reizbarkeit

und erhöhter Schreckhaftigkeit. Die geringe Ausprägung des

Vermeidungsverhaltens spreche für eine geringgradige Ausprägung der

posttraumatischen Symptome, die Diagnosekriterien einer PTBS seien grenzwertig

erfüllt (S. 11). Die depressive Symptomatik sei aktuell leichtgradig (S. 12).

Der Beschwerdeführer sollte aus psychiatrischer Sicht in der Lage sein,

einfache Montagearbeiten in einem reduzierten Pensum zu bewältigen. Die

Reduktion der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der Untersuchung nicht zu

quantifizieren; bei reiner Berücksichtigung der Symptomebene sei aktuell von

einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 bis 40 % auszugehen (S. 13).

In der Folge begab sich der

Beschwerdeführer bei Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in

Behandlung (IV-Nr. 73.3). Diese stellte im Bericht vom 13. März 2011 (IV-Nr.

75.6

S. 10 ff.) folgende Diagnosen:

·

sonstige Reaktion

auf schwere Belastung (F43.8; PTBS-Symptomatik grenzwertig, Ausprägung vor

allem in den Bereichen Hyperarousal und Hypervigilanz, Angst und Depression

assoziiert, Vermeidungsverhalten wenig ausgeprägt bzw. kompensiert durch

Zwänge)

·

Verdacht auf

wahnhafte Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizophreniforme Psychose

Das Denken sei von der Angst geprägt,

beobachtet, verfolgt und bedroht zu werden. Die depressive Symptomatik sei

leicht bis mittel ausgeprägt. Im Bericht vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 75.6 S.

4.

ff.) ergänzte K.___, die paranoid anmutenden Ängste und die depressive

Symptomatik seien weiterhin vorhanden. In nächster Zeit sei nicht mit einer Wiederaufnahme

der Arbeit zu rechnen. Im Bericht vom 23. Januar 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 4 f.)

erklärte K.___, es dürfte sich um eine schizophrene Entwicklung nach

traumatischem Ereignis handeln. Der Beschwerdeführer könne sich nun besser von

Wahninhalten distanzieren, Symptome wie Reizbarkeit oder

Aggressionsbereitschaft seien zurückgegangen bzw. leichter zu beherrschen.

Der neue behandelnde Psychiater, med. pract.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem

Bericht vom 12. März 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 3) eine paranoide Schizophrenie

(F20.0), welche neuroleptisch behandelt werde. Im Bericht vom 3. Juli 2012

(IV-Nr. 85 S. 4 ff.) ergänzte er, es zeichne sich eine gewisse

Distanzierung von den Verfolgungsideen (z.B. vergiftet zu werden) ab. Er

empfehle eine Beschäftigung im geschützten Rahmen.

3.1.4

Dr. med. M.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 22.

März 2012 (IV-Nr. 82) unter Mitarbeit der Psychologin N.___ ein Gutachten.

Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 26):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

keine

krankheitswertige psychische Störung

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

keine

krankheitswertige psychische Störung

·

vordiagnostizierte

Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22), aus

versicherungspsychiatrischer Sicht remittiert

·

vordiagnostizierte «generalisierte

Angststörung mit Komorbidität bei Depression und Panikattacken, ausgelöst durch

Raubüberfall im Dezember 2007, Migrationsschicksal durch Heirat, längere

Arbeitslosigkeit sowie mit somatoformer Ausprägung der Symptome»,

diagnostiziert 2010, aus versicherungspsychiatrischer Sicht aktuell nicht mehr

symptomatisch bzw. diagnostisch unklar

·

vordiagnostizierte

sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) sowie Verdacht auf wahnhafte

Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizopreniforme Psychose,

diagnostiziert März und Juli 2011, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

als krankheitswertig nachvollziehbar

Der Beschwerdeführer erkläre bei der

Untersuchung, er sei am 12. Dezember 2007 bei der Heimkehr vor seiner Haustür

von zwei maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden. Im Handgemenge

sei ihm die Waffe gegen den Kopf geschlagen worden; er sei umgefallen und

anschliessend getreten und geschlagen worden. Der eine Täter sei geflüchtet,

den anderen habe er, der Beschwerdeführer, zusammen mit seinem Cousin festgehalten.

Er habe körperliche Beschwerden wie Verspannungen im Nacken oder das Gefühl,

etwas stecke hinter dem Brustbein. Die psychischen Symptome seien zuerst sehr

stark gewesen, hätten sich im Verlauf etwas abgeschwächt, würden jedoch mit Schwankungen

sehr regelmässig auftreten. Er habe Mühe, im Dunkeln alleine oder mit anderen

zusammen zu sein. Er schlafe schlecht ein und das auch nur mit Licht. Das

Durchschlafen bereite ebenfalls Mühe (S. 19 + 21). Er sei schreckhaft geworden,

müsse sich zudem versichern, dass er die Tür abgeschlossen habe. Er könne

niemandem vertrauen, bei allen Menschen habe er Angst, sie würden ihm etwas antun.

Er habe sich sozial zurückgezogen und die Kontakte reduziert, was ihn belaste. Ständig

leide er unter dem Gefühl, verfolgt zu werden. Er vermeide es deshalb, nach

draussen zu gehen. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen um die Kinder. Die

Beschäftigung mit den Kindern bereite ihm manchmal Freude, manchmal sei es ein

Zwang. Finanziell habe er ebenfalls Sorgen, mit dem Suva-Geld komme er knapp

zurecht. In den ersten fünf bis sechs Monaten nach dem Überfall sei er deutlich

reizbarer, aggressiv und nervös gewesen, nun könne er sich mehr kontrollieren.

Mit der Familie gebe es einige Probleme, immer wieder komme es grundlos zu Streit

mit der Ehefrau, worunter er leide. Die Arbeit sei wegen seiner physischen (schnelle

Ermüdbarkeit) und psychischen (Aggressivität und Gereiztheit) Probleme gescheitert

(S. 20 + 21). Um 11:00 Uhr erwache er aus seinem Dämmerschlaf und nehme das

Frühstück zu sich, während die Familie zu Mittag esse. Um 13:30 Uhr bringe er

die ältere Tochter zur Schule, anschliessend gehe er mit der Ehefrau einkaufen

oder bleibe zu Hause. Dort schaue er fern, surfe im Internet, lese Sportnachrichten

oder spiele. Später hole er die Tochter wieder von der Schule ab. Er unternehme

einiges mit seinen Töchtern und gehe auch gern in die Natur. Das Abendessen

bereite die Ehefrau zu, manchmal auch er. Gemeinsam würden sie dann essen.

Abends gehe er zu einem Kollegen in eine Imbissbude, man schaue gemeinsam Sport

am Fernsehen, rede und trinke etwas. Dies mache er fast regelmässig jeden

Abend. Um 22:00 bis 23:00 Uhr sei er zu Hause, er lese im Internet Nachrichten oder

schaue etwas fern. Dann versuche er zu schlafen (S. 21 + 22).

Bei der Untersuchung vom 4. Januar 2012

herrsche eine offene, weder unterschwellig aggressive noch misstrauische

Gesprächsatmosphäre. Der Beschwerdeführer berichte eine Reihe von aktuellen sozialen

Kontakten, z.B. gehe er täglich am Abend in einen türkischen Imbiss und treffe

dort Leute (S. 24 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Untersuchung

gezeigten Verhalten liessen sich keine akzentuierten

Persönlichkeitseigenschaften und keine spezifische Persönlichkeitsstörung

gemäss ICD-10 ableiten. Der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten

vollständig orientiert und während der gesamten Untersuchung (11:00 Uhr bis 14:20 Uhr

mit einer Pause von 12:30 Uhr bis 12:45) durchgehend aufmerksam und gut

konzentriert. Es bestünden keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis

oder problemlösendes Denken. Die Intelligenz erscheine als durchschnittlich.

Das formale und inhaltliche Denken weise keine Pathologika auf. Gedankenabrisse

und -sprünge, lnkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder

Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung, Zwangsgedanken, pathologische

Ängste, überwertige Ideen oder Wahn liessen sich nicht erheben. Auch bestünden

keine Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen und keine Ich-Störungen im

Sinne von Gedankeneingabe oder Fremdbeeinflussungserleben. Aus der Darstellung der

Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen

Lebens der vergangenen Wochen ergäben sich keine Symptome für ein durchgehendes

affektives Syndrom. Der Beschwerdeführer gebe lediglich an, die Schlafstörungen

und eine gewisse Aggression seien unter Medikation besser, ansonsten habe er

Kopfweh und Nackenverspannungen, was keine psychische Symptomatik darstelle.

Der Beschwerdeführer erwähne Freudfähigkeit im Umgang mit den Töchtern, indem

er z.B. mit ihnen spiele. Der Aufenthalt in der Natur und Fussball im Fernsehen

machten ihm Spass. Die Stimmung sei auslenkbar und schwingungsfähig. Das Selbstwertgefühl

präsentiere sich normal. Es bestehe kein Lebensüberdruss und keine Suizidalität.

Der Antrieb in der Untersuchungssituation, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien

normal. Für Impulshandlungen ergäben sich keine Hinweise. Die Willenskräfte seien

zielgerichtet. Der Beschwerdeführer sei fähig, seine Angelegenheiten selbständig

zu regeln. Es bestünden keine Entscheidungsschwierigkeiten wie Ambivalenz oder

Ambitendenz (S. 25).

Zu den Arztberichten in den Akten nahm

der Gutachter wie folgt Stellung (S. 27 ff.):

Zum Bericht der C.___ vom 27. August 2008

sei zu bemerken, dass sich keine Hinweise auf die Symptomatik einer PTBS (wie

Flashbacks oder emotionale Abstumpfung) ergeben hätten. Zu diskutieren wäre zudem,

ob das Ereignis überhaupt derart aussergewöhnlich katastrophal gewesen sei,

dass es die Diagnose einer PTBS erlaube. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso

ein günstiger Verlauf der Anpassungsstörung beschrieben und zugleich eine

Weiterentwicklung der PTBS nicht ausgeschlossen werde (S. 29). Der objektive

Nachweis, dass mehr als sechs Monate nach dem Ereignis eine typische Symptomatik

oder überhaupt eine krankheitswertige psychische Symptomatik bestanden habe, werde

nicht erbracht (S. 30).

Beim Bericht von Dr. med. F.___ vom 28.

April 2010 sei versicherungspsychiatrisch nicht nachvollziehbar, ob die

gedrückte Stimmungslage wirklich durchgehend über Wochen oder Monate als

Ausdruck eines depressiven Syndroms bestanden habe und ob ein deutliches

Vermeidungsverhalten wirklich objektivierbar gewesen sei. Es handle sich

lediglich um die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ohne dass

objektiv Hinweise vorlägen. Andere typische Symptome würden nicht benannt. Die

Alpträume seien nicht spezifisch für eine PTBS. Erwähnung fänden eher

unspezifische Symptome, die allenthalben in psychischen Untersuchungen genannt

würden, wie Nervosität, Konzentrationsstörungen oder Kopfschmerzen. Mangels

klarer Kriterien und ausgewiesener Symptomatik seien die Diagnose und die

angegebene Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 32).

Der Schlussbericht des G.___ vom 26.

Juli 2010 enthalte keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik, die auf eine

PTBS schliessen lasse. Er deute vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer

auch wegen motivationaler und krankheitsfremder Faktoren keine normale

Arbeitstätigkeit ausübe (S. 33).

Dr. med. I.___ habe am 30. August 2010 erneut

keine diagnostische Einschätzung getroffen, sondern auf die Diagnosen von Dr.

med. F.___ verwiesen. Versicherungspsychiatrisch sei nachvollziehbar, dass er sich

einer Stellungnahme enthalte, um das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nicht

zu beeinträchtigen (S. 33 f.). Die berichteten Angstzustände seien nicht

geeignet, die Diagnose einer eigenständigen psychischen Störung zu begründen,

weder einer depressiven Erkrankung noch einer PTBS nach den ICD-10-Kriterien. Es

ergebe sich keine krankheitswertige psychische Symptomatik welche die

Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränke. Vielmehr verweise Dr. med. I.___ auf

die Einschätzungen Dritter, um eine etwaige Weiterbeförderung des Rentenbegehrens

nicht zu gefährden (S. 34 f.).

Im Bericht vom 27. Oktober 2010 mache

Dr. med. I.___ ebenfalls keine Angaben zu einer Symptomatik, die eine Minderung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausweisen würde. Die Diagnose

einer generalisierten Angststörung (ohne Kodierung gemäss ICD-10) sei aus dem

Bericht heraus nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf die Komorbidität mit

Depression und Panikattacken sei eher deskriptiv. Panikattacken gemäss den ICD-10-Kriterien

seien nicht ausgewiesen (S. 35).

Der Bericht von Dr. med. J.___ vom 30.

November 2010 zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ganz normale

Aktivitäten des täglichen Lebens ausübe, z.B. Freude an der Betreuung der

beiden Töchter habe, intrafamiliär funktioniere und sich weiterhin zum Spielen

treffe. Bei derartigen Aktivitäten wäre auch eine Arbeitstätigkeit zumutbar. Da

der Beschwerdeführer in der Schweiz nur zwei Jahre gearbeitet habe, sei

versicherungsmedizinisch von einer erheblichen Dekonditionierung auszugehen,

welche – zusammen mit dem Migrationshintergrund und den nicht sehr guten Sprachkenntnissen

– einen krankheitsfremden Faktor dafür bilde, warum der Beschwerdeführer keine

erneute Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in der

Türkei aufgewachsen und habe dort einen guten beruflichen Start gehabt, bevor die

Familie seine Hochzeit mit einer Frau in der Schweiz arrangiert habe. Durch den

Wechsel in die Familie der Ehefrau sei der Beschwerdeführer aus seiner

Ursprungsfamilie entwurzelt worden (S. 36 f.). Zusammen mit den

ungenügenden Deutschkenntnissen (bei fast allen ärztlichen Therapiestunden und

auch Untersuchungen habe die Ehefrau übersetzt) werde deutlich, dass der Beschwerdeführer

hinsichtlich der vollständig integrierten und in der Schweiz sozialisierten

Ehefrau eine Minderwertigkeit erlebe, die ihm im Rollenverständnis der

türkischen Mentalität Schwierigkeiten bereite. Wenn hier von einer

Krankheitswertigkeit ausgegangen oder gar der Migrationshintergrund als diagnostisches

Kriterium einer Angststörung angesehen werde, so könne man indes aus versicherungspsychiatrischen

Sicht nicht teilen. Es handle sich vielmehr um einen nicht krankheitswertigen intrapsychischen

Konflikt, wenn der Beschwerdeführer sich frage, wie wohl sein Leben verlaufen

wäre, wenn er in der türkischen Heimat geblieben und eine andere Frau

geheiratet hätte. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei

schwierigem Arbeitsmarkt und schwierigen Arbeitsverhältnissen motivationale und

damit krankheitsfremde Faktoren einen deutlichen Einfluss darauf hätten, warum der

Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen habe. Die von Dr. med.

J.___ diagnostizierte leichte depressive und diskrete psychoreaktive

Symptomatik rechtfertige keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Aus aktueller

Sicht sei von einem zumutbaren Pensum von täglich 8,5 Stunden auszugehen, wenn

man die langjährige Dekonditionierung und die krankheitsfremden Faktoren nicht

berücksichtige (S. 37 f.). Die Leistungsfähigkeit sei allenfalls um 10 bis 20 %

vermindert (S. 38).

Wenn die Fachpsychologin K.___ am 13.

März 2011 die Differentialdiagnose einer «schizophreniformen Psychose» stelle,

so sei darauf hinzuweisen, dass Versicherte, die im Verlauf mehrerer Jahre ihre

Symptomatik verdeutlichen wollten, häufig zu einer Darstellung von Beschwerden

kämen, die differentialdiagnostisch in eine falsche Richtung führten. Aus der

aktuellen Untersuchung und der Zusammenschau sämtlicher Arztberichte ergebe

sich, dass der Beschwerdeführer nicht an einer wahnhaften Störung und einer schizophreniformen

Psychose leide (S. 38 f.). Vielmehr habe er die fraglichen Angaben gemacht, um sich

selbst als krank darzustellen in der Annahme, es handle sich um typische Symptome

einer PTBS nach einem Überfall. Die Psychologin sei von den subjektiven Angaben

ausgegangen, ohne andere differentialdiagnostische Überlegungen anzustellen.

Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei bewusster Ausdruckscharakter beizumessen.

Die verfolgungswahnhaften Anteile gingen nicht nur über die Diagnose einer PTBS

hinaus, sondern beträfen eine gänzlich andere Krankheitsentität. Im jahrelangen

Verlauf sei nie eine klare krankheitswertige Symptomatik aufgezeigt worden

(S. 39).

Auch im Bericht der Psychologin K.___

vom 5. Juli 2011 sei keine eigenständige Erkrankung zu erkennen. Wenn in der

subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers neu von Verlusten der Impulskontrolle

und aggressivem Verhalten die Rede sei, so sei dies wiederum keine typische

Symptomatik einer PTBS, sondern in den Augen der Bevölkerung geeignet, das

krankheitswertige Verhalten zu verdeutlichen (S. 39 f.).

In der aktuellen Untersuchung lasse sich

keine Psychopathologie erheben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der

psychologischen Anamneseerhebung und der psychiatrischen Exploration Beschwerden

benannt und vor allem auf die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit hinwiesen

habe, könne eine krankheitswertige Symptomatik einer primär psychischen Störung

gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 40). Folglich bestünden keine geistigen

oder psychischen Beeinträchtigungen. Die bisherige Tätigkeit sei – wenn man

krankheitsfremde Faktoren ausser Acht lasse – 8,5 Stunden pro Arbeitstag an

fünf Tagen in der Woche zumutbar. Dabei bestehe allenfalls eine um 10 bis maximal

20.

% verminderte Leistungsfähigkeit. Seit Juni 2008, dem Abschluss der

Behandlung bei den C.___, habe durchgehend eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 41). Der Beschwerdeführer sei einem

Arbeitsumfeld zumutbar (S. 42). Für andere Tätigkeiten sei er ebenfalls 8,5

Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig, dies ohne Verminderung

der Leistungsfähigkeit (S. 42 f.).

3.1.5

Die Psychologin K.___ hielt im

Bericht vom 23. Dezember 2012 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) fest, der Verdacht auf eine

schizophrene Entwicklung nach traumatischem Ereignis habe sich bestätigt. Der

Beschwerdeführer könne sich von Wahninhalten besser distanzieren, insgesamt

bestehe aber bei akuten Belastungen und Stresssituationen eine hohe psychische

Labilität. Es sei ein Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen indiziert.

Dr. med. J.___ hielt in seiner

Stellungnahme zum Gutachten vom 24. Oktober 2012 (IV-Nr. 92) fest, die Angaben

der Exploration seien nicht stringent mit dem psychopathologischen Befund und

der diagnostischen Beurteilung.

Med. pract. L.___ führte im Bericht vom

14.

Februar 2013 (Suva-Akten Nr. 1.104) aus, die augenfälligere psychotische

Symptomatik scheine zurückgegangen zu sein, aber es bestehe weiterhin eine

belastende Beschäftigung mit den traumatischen Ereignissen von 2007. Es liege

eine paranoide, unter Neuroleptika unvollständig remittierte Schizophrenie vor,

die sich auf dem Boden einer PTBS entwickelt habe.

3.1.6

Dr. med. J.___ stellte in seinem Gutachten

für die Suva vom 6. März 2013 (IV-Nr. 90) folgende Diagnose (S. 14):

Paranoide Schizophrenie

(F20.0)

·

überlagert mit

psychotraumatologischer Symptomatik (Alpträume, traumabezogene Ausbildung der

Wahnsymptomatik)

·

fluktuierende

depressive Symptomatik, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose der paranoiden

Schizophrenie

Im psychopathologischen Befund nach AMDP

sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen

Denken seien mehrere Antworten zu beobachten, die sich nicht auf die Frage

beziehen würden. Es zeige sich eine Umständlichkeit und eine Verarmung in den

Denkinhalten. Schwerwiegende kognitive Defizite könnten im Kontext des

psychiatrischen Gesprächs nicht erhoben werden. Beim Verfolgungs- und

Vergiftungswahn lasse sich eine psychotische Ambivalenz beobachten: Es gebe

sowohl einen Aspekt der Normalität als auch einen der paranoiden Wirklichkeit;

der Beschwerdeführer könne diese zwei Wirklichkeiten nicht auseinanderhalten

und erlebe sie in schwankender Intensität. Anamnestisch berichte er, die

Medikation habe zu einer leichten Entdynamisierung der Symptomatik geführt. Es

komme zu optischen Halluzinationen: Während der Untersuchung blicke der Beschwerdeführer

nach links zu einer vermuteten Person, getriggert durch einen akustischen

Eindruck. Es werde von akustischen Halluzinationen berichtet. Im Rahmen der Angst

würden starke Brustschmerzen auftreten (S. 12). Es bestünden Ich-Störungen.

Beim Fernsehschauen habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die Stimmen mit

ihm kommunizierten. Psychomotorisch sei er verhalten und verlangsamt, mit verarmter

Mimik und leichtgradig depressiv wirkend. Affektiv erzähle er von einer

Traurigkeit und inneren Wut, ohne dass dies sichtbar würde. Klinisch imponiere

eine Verarmung im Affektausdruck sowie ein Auseinanderklaffen der Inhalte und

der gezeigten Affekte. Der Beschwerdeführer berichte von Energielosigkeit und

Müdigkeit. Der Appetit sei gering, dies nicht nur aus Angst, vergiftet zu

werden. Die Libido sei deutlich reduziert seit dem Überfall, es komme aber etwa

alle zwei Wochen zum Geschlechtsverkehr. Bezüglich des Selbstvertrauens habe er

Einbrüche. Er vertraue weder der Umgebung noch sich selbst. Bezüglich

Aggressivität komme es manchmal zu Streit mit der Ehefrau, tätlich werde er nicht.

Nachts sei er unruhiger. Morgens schlafe er, weil er sich am Tag sicherer

fühle. Es bestehe ein verarmtes soziales Netz mit dem Psychiater, der

Psychotherapeutin, dem Kollegen von der Garage und den Kollegen vom Imbiss, der

Familie seiner Ehefrau und seiner Kernfamilie sowie dem Vater in der Türkei.

Weiter habe er Kontakt zum Kollegen, der ihm Geld leihe (S. 13). Auf den

Widerspruch angesprochen, wie er trotz Angst und paranoider Symptome an den

türkischen Treffpunkt gehen könne, sage der Beschwerdeführer, dass er sich

zuhause langweile. Wenn er bei den Kollegen sei, habe er Gedanken, dass diese

gegen ihn seien, er zeige es aber nicht und spreche nicht darüber. Er habe

Angst, aber zuhause bleiben gehe auch nicht. Seine Kinder seien die einzigen

Personen, bei denen diese Ängste nicht vorkämen; auch bei seiner Frau habe er

ein Gefühl der Unsicherheit, das er nicht ganz loswerde (S. 12). Suizidgedanken

habe er im Sinne von passiven Sterbewünschen; das Leben sei sinnlos. Er sei

schreckhaft und erleide im Rahmen des paranoiden Erlebens Angstattacken mit Schweissausbrüchen

und Herzrasen (S. 13). Der Schlaf alteriere mit Durchschlafstörungen, aber im

Kern nicht verkürzter Schlafdauer. An seine Träume könne er sich nicht erinnern

(S. 14).

Alle Untersuchungen hätten bestätigt,

dass der Überfall den Beschwerdeführer verunsichert habe. Auch die aktuellen

psychotischen Inhalte würden dadurch geprägt. Hintergründe und Details könnten

weiterhin nur ansatzweise exploriert werden. In der Untersuchung vom 30.

November 2011 bei ihm, Dr. med. J.___, habe eine psychoreaktive Problematik im Vordergrund

gestanden. Der Beschwerdeführer habe traumaspezifische Symptome wie Alpträume

und Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 14). Im Verlauf der psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung durch Frau K.___ und med. pract. L.___ sei eine paranoide

Schizophrenie diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer zeige Symptome wie

Gedankeneingebung, anhaltende akustische und visuelle Halluzinationen, Verfolgungs-

und Beeinträchtigungswahn, formale gedankliche Auffälligkeiten,

psychomotorische Verarmung und Affektverflachung. Die Wahnphänomene und

Halluzinationen stünden im Vordergrund. Die Besserung unter dem Neuroleptikum

stütze die Diagnose. Rückblickend seien bereits in der eigenen Untersuchung vom

30.

November 2010 psychotische Symptome vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer

habe damals von Schreckhaftigkeit, vorbeihuschenden Schatten und dem Hören von Klopfgeräuschen

zuhause berichtet, allerdings noch mit einer gewissen Distanzierung. Neben der

paranoiden Symptomatik bestehe eine Überlagerung mit persistierenden

psychoreaktiven Symptomen. Auf Grund der Inhalte mit Vergiftungs-, Verfolgungs-

und Tötungsideen bestehe ein Bezug zum Überfall. Die Symptomatik sei vor dem

Überfall nicht in dieser Form vorhanden gewesen. Auch Dr. med. M.___ dokumentiere

psychotische Symptome wie das Gefühl, verfolgt zu werden, oder die Angst vor

Menschen, welche einen normalen freien Kontakt verhindere (S. 15 f.).

Auf Grund der persistierenden

paranoid-halluzinatorischen Symptomatik im Rahmen der Schizophrenie bestehe auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Rehabilitative Massnahmen

in einem begleiteten Beschäftigungsprogramm, bei dem ein Wissen über den Umgang

mit psychischen Störungen vorhanden sei, seien in einem Zeitpensum von 50 %

zumutbar (S. 16).

Üblicherweise werde eine paranoide

Schizophrenie nicht durch einen Unfall ausgelöst. Es gebe zwar Hinweise, dass

schon zuvor prodromale Symptome einer Schizophrenie vorgelegen hätten, etwa

eine ängstliche Symptomatik, doch sei nie eine psychiatrische Behandlung erfolgt.

Der Unfall habe die Symptomatik deutlich verändert, diese wirke unfallmoduliert.

Die unfallbezogenen paranoiden Symptome persistierten bis heute und seien

klinisch nicht zu vernachlässigen (S. 17 f.).

Was die Diskrepanzen zu den früheren

Berichten angehe, so sei auf die fluktuierende Symptomatik hinzuweisen, bei der

bis 2010 psychotraumatologische und affektive Symptome im Vordergrund gestanden

hätten. Rückblickend fänden sich jedoch schon damals psychotisch anmutende

Symptome in den Bereichen Wahn und Halluzinationen. Auch heute müsse der Beschwerdeführer

aktiv nach psychotischen Symptomen befragt werden, er schildere diese nicht

spontan von sich aus. Er lebe, wie für Schizophrene typisch, in verschiedenen

Parallelwelten, einer psychotischen und einer realen, die sich im Kern ausschlössen;

ein Zugang zu diesen Inkonsistenzen fehle ihm. Bei paranoiden Schizophrenien nähmen

die affektiven Symptome im Zeitverlauf häufig viel Raum ein; schizophreniekranke

Menschen seien im Krankheitsverlauf häufiger depressiv als psychotisch. Mit der

Diagnose der paranoiden Schizophrenie liessen sich auch Unklarheiten in der

Anamnese einordnen. Es handle sich um eine deutliche Desorganisation auf der

Strukturebene der Persönlichkeit, die sich auch in den anamnestischen

Erzählungen zeigen könne (S. 18 f.). Keinen Widerspruch stelle die Spannung zwischen

sozialem Rückzug und Teilnahme am sozialen Leben dar, hier zeige sich vielmehr

das Leben in zwei Welten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers deckten sich

mit der Lebensweise von anderen schizophreniekranken Menschen. Im

Diagnosesystem ICD-10 könnten psychische Diagnosen nur unter Berücksichtigung

subjektiver Angaben der Patienten gestellt werden. Auch die meisten Symptome

der Schizophrenie stützten sich auf Aussagen der Betroffenen. Dies sei

mitverantwortlich für die häufig späte Diagnose, weil die Betroffenen zu Beginn

oft nicht über ihre Symptome sprächen (S. 19).

3.1.6

Dr. med. M.___ äusserte sich am

12.

Juni 2013 im Wesentlichen wie folgt (IV-Nr. 94): Dr. med. J.___ vermenge die

Angaben der Exploration und die Beschreibung des psychopathologischen Befundes.

Es sei ein grundlegendes Kriterium einer unabhängigen und neutralen Begutachtung,

die angegebenen Beschwerden und die anamnestischen Angaben zu hinterfragen und

kritisch zu interpretieren. Die Angaben des Versicherten seien nicht eins zu

eins in den Befund zu übertragen, und sie müssten erst recht nicht zwingend mit

der diagnostischen Beurteilung stringent sein (S. 2). Der Beschwerdeführer habe

zwar seine «angeblichen Symptome» berichtet, diese kontrastierten jedoch zur

gutachterlichen Einschätzung auf Grund der Befunde und der schlussfolgernden

Interpretation (S. 5).

Wenn ausreichend Unterlagen von

behandelnden Ärzten vorlägen, mache es keinen Sinn, zusätzlich noch eine

telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater anzuberaumen; der

Erkenntnisgewinn wäre gering, der Aufwand jedoch hoch (S. 5 f.).

Was die Symptome einer Schizophrenie

angehe, so könne man sich nicht auf die anamnestischen Angaben über

Schlafstörungen berufen. Abgesehen von intentionalen Faktoren bestehe in

schlafmedizinischen Untersuchungen eine teils ausgesprochen Diskrepanz zwischen

der subjektiven Wahrnehmung von Veränderungen des Schlafmusters und der polysomnografischen

Aufzeichnung (S. 6). In versicherungspsychiatrischen Untersuchungen höre man

immer wieder, der betroffene Versicherte könnte nur bei Licht einschlafen, weil

er Angst habe vor Verfolgung oder vor der Zukunft. Es handle sich dabei nicht

um ein spezifisches Symptom einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung, sondern

der Explorand mache Angaben, von denen er denke, dass sie einen

krankheitswertigen Zustand belegen könnten. Aus Schreckhaftigkeit, fehlendem Vertrauen

in andere Menschen und sozialen Rückzug leite sich keine spezifische

Symptomatik ab, weder für Verfolgungswahn noch für eine spezifische

Angstsymptomatik, eine Soziophobie, eine Paniksymptomatik oder eine generalisierte

Angst. Zudem gehörten derartige Angaben nicht in den Befund; dort müsste

vielmehr die Feststellung gemacht werden, dass sich eine

Verhaltensauffälligkeit im Gesamtbild unzweifelhaft bestätigen lasse. Bei einem

Verfolgungswahn sei es die ärztliche Kunst, ein solches Wahngebäude zu erfragen

und in den Angaben des betroffenen Menschen eine Ablösung von der Realität zu

erkennen (S. 7).

Bei einer schizophrenen Psychose könnten

akustische Halluzinationen vorkommen, aber so gut wie nie optische, welche bei

den organischen Psychosen und beim Delirium auftreten würden (S. 7). Von

optischen Halluzinationen zu unterscheiden seien die illusionären Verkennungen bei

Schizophrenie, wenn Gegenstände oder Menschen verkannt und in ihrer Wertigkeit

falsch Interpretiert würden (wie wenn einer gesunden Person bei Dämmerung im

Wald plötzlich Äste als Gegenstände oder Menschen erschienen), was zu Ängsten

und wahnhaften Befürchtungen führen könne. Wenn hingegen der Beschwerdeführer jemanden

erkenne, den andere nicht sähen, so sei dies ein deutlicher Hinweis auf eine

vorgegebene Symptomatik (S. 8).

Auch die Medikation mit Zyprexa sei nicht

geeignet, eine psychopathologische Störung zu objektivieren. Es handle sich um

die Verordnung des Medikaments, nicht die nachgewiesene Einnahme. Selbst wenn

ein Wirkstoffspiegel angegeben werde, sei immer zu hinterfragen, ob dieser

angekündigt abgenommen worden sei (S. 8).

Die seitenlange Gesamteinschätzung im

Gutachten vom 22. März 2012 werde von Dr. med. J.___ weder zitiert noch

diskutiert oder kritisch zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Angaben des

Beschwerdeführers weitgehend kongruent seien, spreche allenfalls für dessen

Intelligenz (S. 9).

Angaben des Beschwerdeführers über

Verfolgungsgedanken und Ängste sowie eigentümliche Blickwechsel sicherten noch

nicht die Diagnose einer Schizophrenie. Diese sei entgegen laienhafter

Auffassung nicht durch die psychotische Symptomatik aus Wahn und

Halluzinationen geprägt, sondern durch mehrere Tage und Wochen anhaltende

Symptome aus dem Bereich Ambivalenz / Ambitendenz, Affekt und formale Denkstörungen

(S. 10). Es sei fraglich, ob es sich bei den Schilderungen des

Beschwerdeführers um eine psychotische Ambivalenz oder «verschiedene Wirklichkeiten»

handle. Die einzelnen ltems muteten nicht wie in sich schlüssige Angaben eines

schizophrenen psychotischen Menschen an, sondern immer wie gezielte Angaben, um

sich krank darzustellen. Der Feststellung von Dr. med. J.___, bei Schizophrenen

seien Parallelwelten typisch, könne nicht zugestimmt werden. Verschiedene Welten,

in denen sich die Betroffenen bewegten – einerseits unbeeinträchtigt innerhalb

einer gewissen familiären Konstellation, andererseits beeinträchtigt im

Gespräch mit dem untersuchenden Arzt –, kämen so nicht vor. Ein derartiges «Leben

in zwei Welten» gehöre, ähnlich wie der Begrifflichkeit des «gespaltenen

Bewusstseins», nicht zur Psychopathologie einer Schizophrenie, sondern stamme

aus der Gedankenwelt der Normalbevölkerung (S. 11 f.).

Auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J.___ sei nicht nachvolIziehbar. Die paranoide

Schizophrenie wäre eine akute Erkrankung, die eine sehr gute

Behandlungsmöglichkeit hätte (zumal angeblich unter der Medikation eine

Besserung eingetreten sei), so dass eine teilweise oder weitgehende Remission

zu erwarten wäre. Das Gutachten von Dr. med. J.___ werfe Fragen über Fragen

auf. Eine differentialdiagnostische Betrachtung der vorgegebenen Symptomatik sei

nicht erwogen worden. Eine depressive Symptomatik sei fraglich, nachdem der

Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren sein Leben mit Besuchen des türkischen

Vereins und einer ehelichen Beziehung mit der Geburt zweier Kinder weitergeführt

habe, ohne dabei aufzufallen oder zu dekompensieren. Auch müsse man sich

fragen, ob er auf der Strukturebene der Persönlichkeit tatsächlich desorganisiert

sei oder ob es sich einfach um unsaubere und widersprüchliche Angaben handle, mit

denen er die Symptomatik vorgebe (S. 13). Es sei nicht nachvollziehbar, dass

ein schizophreniekranker Mensch jahrelang eine Fassade mit Teilnahme am

sozialen Leben aufrechterhalte, zugleich aber in einer anderen Welt lebe und

dort einen Vergiftungswahn hege, insbesondere angesichts der familiären

Entwicklung und des unfallfreien Autofahrens mit mehreren tausend Kilometern im

Jahr (S. 13 f.).

Zusammenfassend fehle bei Dr. med. J.___

die intensive Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gutachtens vom 22.

März 2012. Insofern ergebe sich keine veränderte Sichtweise zur dortigen

Beurteilung. Eine die Arbeitsunfähigkeit begründende psychische Erkrankung sei

weiterhin nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer entsprechend den

Aktivitäten des täglichen Lebens als arbeitsfähig anzusehen (S. 14).

3.1.7

Dr. med. J.___ äusserte sich am

13.

August 2013 im Wesentlichen wie folgt zur Stellungnahme von Dr. med. M.___

(Suva-Akten Nr. 1.88): Er halte an seiner Beurteilung fest. Es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. In der psychiatrischen Befunderhebung seien gewisse

Symptome nur durch die Befragung des Exploranden zu erheben. Beim Stimmenhören

oder einem Vergiftungswahn sei keine direkte Beobachtung möglich. Wenn Dr. med.

M.___ von Glaubwürdigkeit spreche, so sei dies kein medizinischer Begriff. Der

Gutachter müsse sowohl die für den Exploranden positiven als auch die negativen

Aspekte diskutieren (S. 1). Bei der Schizophrenie sei die beeinträchtigte

Willensbildung ein Grundsymptom. In der Ambitendenz eines schizophrenen Menschen

zeigten sich Handlungsstränge, die sich ausschlössen und somit

umgangssprachlich unglaubwürdig seien. Dr. med. M.___ lasse die für den Beschwerdeführer

sprechenden Punkte weitgehend ausser Acht. In seinen eigenen Untersuchungen

habe er, Dr. med. J.___, die offenen Fragen in der Anamnese jeweils

dokumentiert und beide Seiten der Motivfrage hinter den Handlungen des Beschwerdeführers

beleuchtet (S. 2). Dr. med. M.___ verneine wahnhafte Symptome völlig und kennzeichne

sie nicht als «unter Vorbehalt». Entgegen seiner Auffassung vertraue man auch

im klinischen Setting dem Patienten nicht blind. Andererseits erfordere auch

eine Begutachtung ein Minimum an Vertrauen. Richtig sei, dass Befunde und

anamnestische Angaben nicht das Gleiche seien. Bei Gedächtnisstörungen stehe dem

Experten die Beobachtung in der Untersuchung zur Verfügung, die er mit den

subjektiven Angaben des Exploranden in Beziehung setzen und diskutieren könne. Dr.

med. M.___ gehe offenbar davon aus, dass das Subjekt des Gutachters die subjektiven

Aussagen des Exploranden objektiviere. Dies widerspreche einer reflektierten Subjektivität.

Die wiederholte und die teils inkonstante Schilderung der Beschwerden sei kein

Kriterium für die Unrichtigkeit von Aussagen, weil hier der Kontext der

jeweiligen Situation unbeachtet bleibe (S. 3). Die Aspekte, welche für die

Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, diskutiere Dr. med. M.___ nicht.

Das lange Zurückhalten der Symptome spreche gegen eine Aggravation oder

Simulation. Die Aussage, optische Halluzinationen kämen bei schizophrenen

Psychosen so gut wie nie vor, sei falsch; die Diagnosekriterien würden

Halluzinationen jeder Sinnesmodalität einschliessen. Im Übrigen gebe der Beschwerdeführer

auch akustische Halluzinationen an. Weiter sei es unzulässig, eine vom

behandelnden Psychiater wegen einer Schizophrenie verordnete neuroleptische

Medikation ohne Begründung nicht zu diskutieren. Die Aussage von Dr. med. M.___,

das Leben in verschiedenen Parallelwelten gehöre nicht zu einer Schizophrenie, sei

falsch (S. 4 f.). Seine Auffassung zur Fremdanamnese weiche dezidiert von den Qualitätsleitlinien

für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Wenn

sich Dr. med. M.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme einfach auf das ein

Jahr alte Gutachten stütze, dann ignoriere er den oftmals schubförmigen Verlauf

einer Schizophrenie (S. 5).

Die Suva-Ärztin Dr. med. O.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte in ihrer

Stellungnahme vom 28. Februar 2014 (Suva-Akten Nr. 1.58), die Kritik von Dr.

med. J.___ könne sie nachvollziehen. Der Disput sei allerdings für fachfremde

Personen schwer verständlich. Sie empfehle eine externe Begutachtung.

3.1.8

Dr. med. B.___ gelangte im

Gerichtsgutachten vom 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.) zu folgenden

Diagnosen (A.S. 71):

·

Status nach akuter

Belastungsreaktion (F43.0) mit

o Übergang zu sonstiger Reaktion auf

schwere Belastung (F43.8)

o mittlerweile persistierender

Angstsymptomatik im Sinne einer sonstigen spezifischen Angststörung (F41.8)

·

leichter

Sauberkeitszwang (F42.8)

Anlässlich der Untersuchung vom 18.

Januar 2017 berichte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Menschen, da sie

ihm etwas antun oder ihm schaden wollten. Dies könnten alle möglichen Menschen

sein. Abends könne er nicht einschlafen, weil alle Dinge, die er tagsüber

erlebt habe, immer wieder in Gedanken auftraten. Er habe auch Magenprobleme und

könne deswegen nicht so gut essen. Einmal hätten ihn zwei Personen auszurauben

versucht, als er seine Wohnung habe betreten wollen. Die Männer hätten ihn mit

einer Waffe bedroht, geschlagen und getreten. Einer der Täter sei davongelaufen,

den anderen habe er zusammen mit einem Nachbar und dem Cousin festgehalten, bis

die Polizei gekommen sei. Während zwei oder drei Jahren sei es ihm dann

ziemlich schlecht gegangen, er habe unter starken Ängsten gelitten und sich nicht

mehr konzentrieren können. Die Ängste seien in geringerem Ausmass immer noch

vorhanden (A.S. 59). Er traue den Menschen manchmal nicht, habe sogar an

der Ehefrau gezweifelt. Wenn z.B. jemand frage, was er heute Nachmittag tue,

gebe er manchmal eine falsche Antwort, damit die andere Person nicht wisse, was

er wirklich mache. Er habe das Gefühl, er könnte irgendwie bedroht, beobachtet

oder kontrolliert werden, sei aber nicht zu konkreten Angaben in der Lage.

Eigentlich müsse er sich selbst sagen, dass dies nicht stimmen könne, es

gelinge ihm so, sich auch wieder zu beruhigen. Er habe nie das Gefühl, dass

sein Denken irgendwie durch äussere oder andere Umstände beeinflusst werde. Er

habe seinen Freunden gesagt, sie sollen sich nicht plötzlich heftig bewegen, er

reagiere sonst mit Angst oder Erschrecken. Vor dem Schlafengehen kontrolliere er

die Türen, den Herd und auch die Fenster. Wenn er einmal nachts aufwache, könne

es vorkommen, dass er noch einmal kontrolliere. Höre er nachts ein Geräusch, so

schaue er manchmal auf dem Balkon nach, teils müsse sogar die Ehefrau

mitkommen, weil er alleine Angst habe. Heute meide er Situationen, in denen es mit

seiner Frau zu Streit kommen könne. Er ertrage allerdings keinen Schmutz in der

Wohnung. Werde der Tag zu stressig, so habe er grosse Mühe mit dem Einschlafen

oder könne teils gar nicht schlafen. Er sei oft in einem Halbschlaf, aus dem er

dann wegen Geringfügigkeiten erwache. Im Halbschlaf habe er manchmal das

Gefühl, wie wenn jemand ins Zimmer komme, er schrecke dann auf. Er stehe einzig

in hausärztlicher Kontrolle, wo man ihm seine Medikamente verschreibe. Zurzeit

nehme er Olanzapin Mepha (5 mg, ein bis zwei Tabletten) statt wie früher

Zyprexa. Eine psychiatrische oder psychologische Behandlung führe er seit 2014 nicht

mehr durch. Er stehe etwa um 7:30 Uhr auf und begleite die Kinder zur Schule,

manchmal zu Fuss, manchmal auch mit dem Auto. Danach halte er sich zu Hause

auf. Je nach Zustand könne es vorkommen, dass er einschlafe oder fernsehe, vor

allem Dokumentarfilme und Fussball. Die Kinder kämen dann gegen Mittag zurück

und würden das von der Ehefrau gekochte Mittagessen einnehmen. Nachmittags gingen

die Kinder zur Schule (A.S. 60); er begleite sie wieder oder gehe mit der Frau

einkaufen. Manchmal versuche er auch, im Haushalt etwas zu helfen. Abends suche

er oft irgendeinen Freund in einem lmbissstand auf. Manchmal besuche er einen

anderen Freund in dessen Laden oder gehe in ein türkisches Café, wo er je

nachdem auch Karten spielen könne, was er gerne tue. Er habe einige wenige enge

Freunde, denen er vertraue, daneben einige oberflächliche Bekanntschaften, mit

denen er auch gut sprechen könne. Früher habe er zeitweise um Geld gespielt, sei

auch ins Casino gegangen, heute aber nicht mehr. Den Abend verbringe er meist

vor dem Fernseher oder er beschäftige sich im Internet. Gegen 1:00 oder 2:00

Uhr gehe er ins Bett. Er benötige meistens ein bis zwei Stunden, bis er

einschlafe. Er leide unter Gedankenkreisen. Es komme vor, dass er wieder

aufstehe. Manchmal träume er, unter Stress teilweise von Dingen, die nicht

richtig ins Leben gehörten; zuweilen habe er Angst und wache dann auf. Er

träume nicht jede Nacht. Tagsüber schlafe er nur, wenn er nachts nicht gut

geschlafen habe. Er sei nicht dauernd nervös, zu Hause fühle er sich eher

ruhig. In der Vergangenheit sei es vorgekommen, dass er schnell gereizt

reagiert habe, er habe teilweise auch Leute geschlagen in der Wut, was heute

nicht mehr der Fall sei. Er habe gelernt, besser damit umzugehen und sei

allgemein ruhiger geworden. Er lese die türkische Zeitung, informiere sich auch

im Internet und lese verschiedene Nachrichten. Die Töchter seien zehn und sechs

Jahre alt, mit beiden laufe es sehr gut, er habe Freude an ihnen. In der

Beziehung zur Ehefrau gebe es keine grossen Probleme. Er werde seit über einem

Jahr vom Sozialamt und vom Vater unterstützt (A.S. 61). Zu den Angehörigen in

der Türkei bestehe regelmässiger Kontakt, er besuche sie etwa einmal im Jahr

(A.S.62).

Bei der Friedenstruppe in Bosnien sei er

nie in kriegerische Handlungen verwickelt gewesen. Er habe keine Situationen

erlebt, die er als dramatisch empfinde. Seine Ehe sei nicht arrangiert worden.

Die Ehefrau sei türkischen Ursprungs, doch in der Schweiz geboren und

aufgewachsen. Die erste Zeit hier sei er arbeitslos gewesen. Von März 2005 bis

Februar 2007 habe er in einer Firma gearbeitet, die [...]. Diese Stelle habe er

gekündigt, um bis September 2007 im Geschäft eines Freundes zu arbeiten,

welches nicht rentiert habe. In der Folge sei er beim Arbeitsamt gemeldet gewesen.

Am 14. Dezember 2006 sei die erste und am 30. Oktober 2009 die zweite Tochter

geboren worden. Während der verschiedenen Massnahmen habe er sich wegen der

Medikamente jeweils müde gefühlt und sich nicht richtig konzentrieren können. Im

Februar 2014 sei er in Deutschland von der Polizei aufgegriffen worden. Man

habe ihn beschuldigt, für einen Freund im Drogenbereich zu arbeiten. Auf

Empfehlung seines damaligen Anwalts habe er trotz seiner Unschuld gestanden und

sei bis Dezember 2015 im Gefängnis gewesen (A.S. 62). Sein Zustand habe

sich sukzessive gebessert, doch fühle er sich heute immer noch nicht gut.

Möglicherweise brauche er weiterhin eine Behandlung; er habe sich seit dem Austritt

aus dem Gefängnis zwar nicht darum bemüht, nehme aber die verordneten Medikamente

ein (A.S. 63).

Das Gespräch erfolge durchwegs über

einen Dolmetscher. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des

Bewusstseins. Die Orientierung sei allseits erhalten. Auffassung, Merkfähigkeit

und Gedächtnisfunktionen seien unauffällig, Konzentrationsschwierigkeiten gebe

es keine. Die Antworten kämen rasch und ohne unüblich lange zu überlegen. Das

Denken sei ohne Hinweise auf Perseverationen und in keiner Weise gehemmt,

verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von

Grübeltendenzen und Gedankenkreisen, vorwiegend abends, wenn er einen

stressigen Tag gehabt habe resp. wenn ihn ein Erlebnis beschäftige. Fragen nach

Gedankendrängen verneine er, er wirke auch nicht ideenflüchtig. Es bestehe kein

Vorbeireden und der Gedankenfluss sei vorhanden. Der Beschwerdeführer berichte

auf Befragen davon, dass er sich teilweise von anderen Menschen bedroht fühle, könne

sich andererseits durchaus auch beruhigen. Zwänge würden verneint; der

Beschwerdeführer gebe einzig an, dass er vor dem Schlafengehen genau

kontrolliere, ob alles abgeschlossen sei, und er dies, wenn er nachts aufwache,

möglicherweise noch einmal mache. Ein mehrmaliges sinnloses Kontrollieren finde

nicht statt. Da Schmutz in der Wohnung nicht ertragen werde, könne ein leichter

Sauberkeitszwang angenommen werden. Hinweise auf eine eindeutige wahnhafte

Störung liessen sich nicht finden, allerdings auf hintergründige Ängste und das

Gefühl, möglicherweise beobachtet oder bedroht zu werden. Es bestehe

diesbezüglich ein gewisser Zusammenhang zum Überfall, sodass nicht eindeutig

von einer Wahnstörung ausgegangen werden könne. Auffällig sei allerdings, dass der

Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, vielleicht sei seine Frau darin

verwickelt, diesen Gedanken aber mittlerweile verworfen habe (A.S. 63 f.). Es

bestünden keine Hinweise auf Beziehungswahn und Beeinträchtigungsgefühle.

Sinnestäuschungen würden verneint, einzig beim Einschlafen bestehe manchmal das

Gefühl, jemand stehe neben ihm stehe. Ich-Störungen, Derealisations- resp.

Depersonalitätsgefühle oder das Gefühl, seine Gedanken seien irgendwie

beeinflusst, würden verneint. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer ernst und

eher kontrolliert; allenfalls sei eine leichte Affektarmut zu vermuten, da

teilweise eine stärkere Wut, Enttäuschung oder allenfalls auch eine gewisse

Angst zu erwarten wäre. Es könne sich aber auch um ein konstitutionelles

Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur handeln. Der Beschwerdeführer

berichte von einer erhöhten Ermüdbarkeit, auch einer gewissen Gleichgültigkeit,

nicht aber von einer ausgesprochenen Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit oder Pessimismus.

Der Beschwerdeführer wirke innerlich leicht angespannt, was sich teilweise auf

die Untersuchungssituation zurückführen lasse. Er sei aber nicht ausgesprochen

ängstlich, im Affekt angemessen und nicht dysphorisch oder gereizt. Seine

Verstimmungen habe er heute besser im Griff. Er meide Situationen, in denen die

Gefahr eines Streits bestehe. Hinweise auf lnsuffizienz- resp. Schuldgefühle oder

Suizidgedanken fehlten. Die Modulationsbreite der Affekte sei nur diskret beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer wirke im Antrieb nicht eingeschränkt. Während des

Gesprächs präsentiere er sich durch das Herumnesteln mit den Fingern leicht

angespannt, sei ansonsten aber psychomotorisch unauffällig. Einen relevanten

sozialen Rückzug verneine der Beschwerdeführer, er sei einzig gewissen Leuten

gegenüber misstrauisch. Er gebe an, dass er eine Behandlung benötige, habe sich

allerdings bisher aus unbekannten Gründen nicht darum bemüht. Er wiederhole

mehrmals, dass er unter Schlafstörungen leide, besonders

Einschlafschwierigkeiten, je nach Belastung auch unter Durchschlafproblemen und

teils schlechten Träumen (A.S. 64).

In der heutigen Untersuchung liessen sich

keine eindeutigen Hinweise auf einen Wahn finden. Die teils paranoid anmutenden

Gedankengänge seien korrigierbar und entsprächen deshalb nicht einem Wahn. Der

Beschwerdeführer brauche im Alltag keine Hilfe. Ihm gelinge es, Termine

einzuhalten, die Kinder zur Schule zu bringen, seinen Tag zu planen, sich ein

Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei

schwierig abzuschätzen, da diesbezüglich einzig subjektive Angaben vorlägen. Der

Beschwerdeführer gehe einigen wenigen Aktivitäten nach. Er pflege Kontakte und

familiäre Beziehungen. Vor allem abends suche er an verschiedenen Orten seine

Freunde und Bekannten auf. Auf Grund der heutigen Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers

seien keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Betrachte man den

Verlauf, so sei anzunehmen, dass der Überfall im Dezember 2007 zu einer akuten

Belastungsreaktion mit innerer Unruhe, Verstimmungen und Ängsten geführt habe,

weswegen die Behandlung bei den C.___ aufgenommen worden sei. Eine PTBS sei

trotz einiger Symptome nie nachvollziehbar bestätigt worden. Der Überfall sei

sicher geeignet gewesen, Ängste und eine Verunsicherung hervorzurufen, was die

angegebene Symptomatik erkläre (A.S. 67). Die Umgebung habe den

Beschwerdeführer unterschiedlich wahrgenommen: Teilweise sei er eher

zurückgezogen und passiv gewesen und habe nicht die erwartete Leistung erzielt.

Andererseits habe er auf dem G.___ seine Arbeit verrichtet, sei dann aber aus

unbekannten Gründen ausgefallen oder habe je nach Arbeit vermehrt körperliche

Beschwerden angegeben, obwohl vorgängig eine Angstproblematik erwähnt worden

sei. Eine wahnhafte Symptomatik finde erstmals bei Frau K.___ Erwähnung, zuvor

sei sie trotz psychiatrischer Behandlung nie aufgefallen. Dr. med. I.___ sei in

seinen Angaben sehr zurückhaltend. Seine spätere Diagnose einer generalisierten

Angststörung sei sonst nirgends aufgenommen worden. Dr. med. F.___ nehme eine PTBS

an, relativierte diese Diagnose allerdings bei der Angabe der Beschwerden. Eine

wahnhafte Symptomatik habe er nicht festgestellt. Unter neuroleptischer

Behandlung sei zwar eine deutliche Besserung eingetreten. Andererseits falle

auf, dass Frau K.___ immer nur die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung

beibehalten und eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung angenommen

habe. Med. pract. L.___ wiederum gebe unter Hinweis auf

Verhaltensauffälligkeiten in den Gesprächen, die er als mögliches psychotisches

Erleben interpretiere, eine paranoide Schizophrenie an. Dr. med. J.___ habe zunächst

im Januar 2011 ebenfalls keine wahnhafte oder psychotische Symptomatik

beschrieben, sondern eher eine leichtgradige psychische Problematik. Dabei sei

er von einer sequenziellen Traumatisierung durch den Bosnienkrieg und den

Überfall im Dezember 2007 ausgegangen. Heute habe sich indes ergeben, dass der Beschwerdeführer

im Bosnienkrieg nicht wesentlich traumatisiert worden sei; für eine PTBS oder

eine anderweitige Belastungsreaktion auf Grund des Militärdienstes gebe es

keine Hinweise. Erst im März 2013 ändere der Suva-Psychiater seine Meinung,

dass dennoch eine paranoide Schizophrenie mit einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit vorliege (A.S. 68).

Wie bereits dargelegt, lasse sich aus

heutiger Sicht keine psychotische Problematik erfassen. Es gebe keine Hinweise

auf eine wahnhafte Symptomatik, allenfalls auf korrigierbare überwertige Ideen.

Seine Ängste könne der Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen angehen. Er

leide teilweise unter einem Gedankenkreisen und einem eher oberflächlichen,

subjektiv schlechten Schlaf. Allerdings beschreibe der Beschwerdeführer einen

etwas passiven Tagesablauf, z.B. indem er manchmal auch tagsüber schlafe. Im

Kontaktverhalten wirke er durchaus situationsangepasst sowie kognitiv und

psychomotorisch nicht wesentlich beeinträchtigt (A.S. 68 f.). Vordergründig zeige

sich der Beschwerdeführer eher kontrolliert, was möglicherweise auf eine

hintergründige Anspannung zurückzugehe. Die Alpträume würden nicht regelmässig

und oft auftreten, wobei teilweise ein Zusammenhang mit den alltäglichen

Belastungen bestehe. Das Misstrauen gegenüber fremden Menschen könne relativiert

werden. Der Beschwerdeführer gestalte seinen Tag abgesehen von sprachlichen

Probleme ohne wesentliche Hilfe selbständig. Er habe den Überfall im Dezember

2007.

wohl als belastend, möglicherweise traumatisch erlebt. Das Vollbild einer PTBS

habe sich allerdings nicht sicher bestätigen lassen, weswegen eine akute

Belastungsreaktion angenommen worden sei. In der Folge habe ein prolongierter

wechselhafter Verlauf mit affektiven Schwankungen, Ängsten und allgemeiner

Verunsicherung persistiert. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb subjektiv

nicht in der Lage gefühlt, die beruflichen Massnahmen durchzuführen. Die in den

Unterlagen angegebene wahnhafte Symptomatik sei schwierig einzuordnen. Es sei fraglich,

ob es sich tatsächlich um eine psychotische Problematik handle oder nicht eher

um eine überwertige Interpretation einer subjektiv schwierigen Situation. Der Beschwerdeführer

steigere sich in etwas hinein und misstraue dann schliesslich der gesamten

Umgebung. Dies erinnere tatsächlich an eine wahnhafte Problematik, sei aber im

Kontext teilweise nachvollziehbar, wenn die starken Ängste berücksichtigt

würden. Dem Beschwerdeführer gelinge es seit seiner Psychotherapie, diese Ideen

zu relativieren und besser mit verschiedenen Situationen umzugehen. Mit

medikamentöser Hilfe sei eine Beruhigung erzielt worden. Zu einer schizophrenen

Störung gehörten massive Auffälligkeiten im Denken und in der Wahrnehmung mit

inadäquater oder verflachter Affektivität. Die Betroffenen fühlten sich in

ihren Gedanken und Gefühlen sowie Handlungen beeinträchtigt oder sähen sich in

einem besonderen, nur ihnen erkennbaren Zusammenhang von verschiedenen

Situationen. Es bestehe eine verschobene, nicht nachvollziehbare Wahrnehmung

und Interpretation. Das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers

wirkten nicht derart beeinträchtigt, als dass seine Ausführungen – unter

Berücksichtigung der hintergründigen Ängste – nicht nachvollziehbar wären, auch

wenn er teilweise gewisse Dinge überbewerte. Zudem wären im Alltag und im

zwischenmenschlichen Kontakt viel stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten. Die

Diagnose einer Schizophrenie könne daher nicht bestätigt werden. Differentialdiagnostisch

sei allenfalls eine isolierte wahnhafte Störung in Betracht zu ziehen.

Bezüglich einer wahnhaften Störung bedürfe es einer nicht korrigierbaren Überzeugung,

was hier nicht der Fall sei. Es sei anzunehmen, dass die Ängste teilweise

derart massiv gewesen seien, dass sie beinahe wahnhaften Charakter angenommen

hätten, doch sei mit der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung

eine genügende Beruhigung erzielt worden; da der Beschwerdeführer die

fraglichen Ideen relativieren könne, seien sie als Ausdruck der Ängste zu interpretieren.

Es zeigten sich Hinweise auf eine wechselhafte Affektivität mit teilweise

verstärkter depressiver Symptomatik, allerdings nie derart gravierend, als dass

der Beschwerdeführer dadurch im Alltag massiv beeinträchtigt worden sei. Heute

zeige sich stimmungsmässig ein eher kontrollierter, ernster Beschwerdeführer,

der durchaus Interessen nachzugehen vermöge. Er weise keine dauerhaft gedrückte

Stimmung auf, pflege zwischenmenschliche Kontakte und scheine nicht übermässig

ermüdbar zu sein. Die Diagnose einer depressiven Störung lasse sich daher nicht

bestätigen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf phobische Verhaltensweisen

oder Panikzustände (A.S. 69). Möglicherweise seien die Ängste in der

Vergangenheit stärker im Vordergrund gestanden, hätten sich aber gebessert; im

Hintergrund seien sie immer noch vorhanden und erklärten, weshalb der

Beschwerdeführer misstrauisch und im zwischenmenschlichen Kontakt vorsichtig sei

oder sich beobachtet fühle. Die Kontrolle von Türen und Fenster stelle keinen

eigentlichen Kontrollzwang dar, da es nicht um eine als sinnlos empfundene

Handlung gehe, die sich wiederhole. Für aussergewöhnliche körperliche

Beschwerden gebe es keine Hinweise. Auf Grund der Befunde und Angaben sei auch nicht

auf eine relevante Persönlichkeitsproblematik zu schliessen. Für eine bewusste

Falschdarstellung der Beschwerden oder eine bewusste Aggravation fänden sich

keine Hinweise. Ungünstig bemerkbar machten sich die mangelnde Sprachkompetenz,

die fehlende Ausbildung, die nur kurzzeitige Berufstätigkeit in der Schweiz,

die Herkunft aus einer anderen Kultur und die unzureichende Integration. Für

andere relevante soziale Belastungen gebe es keine Hinweise, die familiäre

Situation sei gemäss eigenen Angaben problemlos. Es scheine auch ein gutes

soziales Netzwerk zu bestehen. Der Beschwerdeführer wirke indes nicht sehr

motiviert, aktiv an einer Veränderung seines Zustands mitzuarbeiten. Es würden keine

therapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt. Indem der objektivierbare Befund

sich nicht mit der subjektiv angegebenen Einschränkung der Belastbarkeit decke,

bestünden Hinweise auf Inkonsistenzen. Es wäre zu erwarten, dass sich eine

Einschränkung auch vermehrt in der Untersuchungssituation widerspiegeln würde. Zudem

sei die Aktenlage teilweise widersprüchlich und zeige ein inkonstantes Bild;

der Beschwerdeführer werde teils als auffällig und teils als unauffällig

beschrieben. In den Unterlagen werde nicht nachvollziehbar begründet, warum die

Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sei, sondern einzig auf Grund der

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen, dass eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe (A.S. 70).

Gesamthaft entstehe ein inkonsistentes

Bild. Es bestünden verschiedene invaliditätsfremde Faktoren, welche sich sicher

ungünstig auf den Zustand auswirkten. Andererseits lägen teils nachvollziehbare

Beeinträchtigungen vor, welche zumindest teilweise den Zustand miterklären könnten.

Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht erhärten. Es müsse

von einem psychoreaktiven Geschehen mit prolongiertem Verlauf ausgegangen

werden, wobei sich der Zustand mittlerweile deutlich gebessert habe. Es sei

deshalb nicht einsichtig, weshalb nicht daran gedacht werden könne, wieder

einer Arbeit nachzugehen. Solange weiterhin eine subjektiv derart starke

Beeinträchtigung bestehe, wären dringend intensive therapeutische Massnahmen

angezeigt, allenfalls in einer Tagesklinik oder im stationären Bereich, um dann

berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar,

sich aktiv um eine Wiedereingliederung zu bemühen und entsprechende

Anstrengungen auf sich zu nehmen (A.S. 71).

Der Beschwerdeführer sei vorwiegend

durch Ängste beeinträchtigt, weshalb er teilweise unbekannte Situationen nicht

adäquat verarbeiten könne. Er sei mittlerweile einer Arbeit entwöhnt und

reagiere in einer neuen Situation mit Ängsten. Zuerst müsse er an eine

Arbeitssituation gewöhnt werden, weswegen ein Arbeitstraining indiziert sei. Es

sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der Lage sei,

die Tätigkeit als Schichtmitarbeiter in der [...] auszuüben, da er wegen seiner

Ängste und der Schlafstörungen dem Arbeitsplatz fernbleiben würde. Es bestehe

deshalb die Gefahr einer depressiven Dekompensation. Der Beschwerdeführer sei

nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Er sollte keine Tätigkeiten unter

Zeitdruck durchführen. Die Arbeit müsse vorgegeben sein. Eine derart adaptierte

Tätigkeit wäre ihm zu Beginn halbtags und innerhalb eines Monats auch ganztags

zumutbar. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei bei Eingewöhnung an den

Arbeitsplatz nicht zu erwarten. Innerhalb von drei Monaten könne wohl auch

wieder eine Schichtarbeit verrichtet werden (A.S. 71 f.).

Der Gesundheitszustand habe sich im

Dezember 2007 durch den Überfall rapide verschlechtert. Auf Grund der Angaben sei

anzunehmen, dass damals eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, auch

wenn keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden. Wenn Dr. med. F.___

im April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten

Rahmen ausgehe, so würde dies bedeuten, dass in der freien Wirtschaft keine

Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dr. med. I.___ nehme im Oktober 2010 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % an, der Suva-Psychiater im Januar 2011 eine

Einschränkung von zehn bis 40 %, Dr. med. M.___ im März 2012 eine volle

Arbeitsfähigkeit. Der Suva-Psychiater Dr. med. J.___ gehe im März 2013 rückblickend

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, während Rehabilitationsmassnahmen zu

50.

% möglich seien. Für die folgende Zeit lägen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

vor. Deshalb müsse die oben angegebene Arbeitsfähigkeit ab dem heutigen Untersuchungsdatum

gelten (A.S. 72).

Der Beschwerdeführer sollte eine

regelmässige psychotherapeutische und allenfalls auch medikamentöse Behandlung

durchführen. Solange er keiner Arbeit nachgehe und sich nicht in der Lage

fühle, eine Tätigkeit auszuüben, wäre dringend an eine stationäre oder

halbstationäre Therapiemassnahme für etwa sechs Wochen zu denken. Die

bisherigen Therapien seien als ungenügend einzustufen, zumal seit 2014 keine

Psychotherapie mehr erfolge (A.S. 72).

3.1.9

Am 4. Mai 2017 ergänzte Dr. med. B.___

sein Gutachten nach Vorlage der Suva-Akten wie folgt (A.S. 91 ff.): Bei einem

Grossteil des Dossiers handle es sich um Akten des Strafverfahrens in

Deutschland. Einige darin enthaltene medizinisch relevante Aktenstücke hätten schon

bei der Begutachtung zur Verfügung gestanden (A.S. 91). Es ergäben sich keine

Hinweise als diejenigen, welche bereits im Gutachten diskutiert worden seien.

Auch die nachträglichen Stellungnahmen von med. pract. L.___, Frau K.___ und

Dr. med. J.___ vermittelten keine neuen Erkenntnisse. Die Akten aus Deutschland

seien aus medizinischer Sicht nicht sehr aussagekräftig. Es lägen keine Angaben

zu einer allfälligen Behandlung und zum Verhalten während der Haft vor (A.S.

92). Somit bestehe kein Anlass, die Beurteilung im Gutachten vom 25. Januar 2017

zu ändern (A.S. 93).

Eine vorgängige stationäre resp.

halbstationäre Behandlung sei nicht zwingend Voraussetzung für die erfolgreiche

Durchführung eines Arbeitstrainings oder von Wiedereingliederungsmassnahmen. Die

im Gutachten erwähnte Arbeitsfähigkeit bestehe auch ohne die vorgeschlagene

Behandlungsmassnahme. Falls der Beschwerdeführer zu beruflichen Massnahmen bereit

wäre, empfehle man eine begleitende ambulante Psychotherapie (A.S. 93).

Es sei zu erwarten, dass mit

Arbeitsmassnahmen die Belastung sukzessiv gesteigert werden könne und der Beschwerdeführer

wieder genügend Selbstvertrauen entwickle, um seine Ängste anzugehen und

Vertrauen in die eigenen Funktionen zu gewinnen. Mit dieser Herangehensweise lasse

sich eine mögliche psychische Dekompensation mit grosser Wahrscheinlichkeit

verhindern. Weiter hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich wieder

genügend aufzutrainieren, um einer ganztägigen beruflichen Belastung

standzuhalten (A.S. 93).

Die Diagnose einer Schizophrenie sei oft

sehr schwierig zu stellen. In der Psychiatrie müsse man sich weitgehend auf

subjektive Angaben abstützen, die mit möglichen fremdanamnestischen Angaben

ergänzt und allenfalls in Einklang mit der Klinik gebracht werden müssten. Es sei

daher teilweise auch Ermessenssache, inwieweit die Symptome dann gewichtet und

interpretiert würden. Wie im Gutachten dargelegt, sei eher nicht davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliege. Eine solche

würde sich viel stärker auf den Allgemeinzustand, das gesamte Verhalten, die Affektivität

und eventuell auch die Kognition auswirken. Es bestünden keine Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer derart realitätsfern gewesen sei, dass er nicht mehr

in der Lage gewesen wäre, seinen Alltag genügend zu planen und zu strukturieren.

Auch im zwischenmenschlichen Bereich sei er nicht relevant beeinträchtigt. Die

in den Unterlagen aufgeführten wahnhaften Symptome seien auch im Rahmen der

Ängste zu interpretieren, der Beschwerdeführer sei ja tatsächlich bedroht

worden. Auch wenn wahnhafte Symptome bestanden hätten, stelle sich die Frage,

inwieweit eine Schizophrenie vorgelegen habe. Auch eine isolierte wahnhafte

Störung, Intoxikation oder organische Störung könne differentialdiagnostisch

eine Rolle spielen. Bei einer Schizophrenie wäre auch ein besseres Ansprechen

auf die Medikation zu erwarten gewesen (A.S. 93). Es sprächen demnach

verschiedene Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit dagegen, dass beim

Beschwerdeführer je eine Schizophrenie vorgelegen habe (A.S. 94).

Nach März 2013 lägen keine ärztlichen

Stellungnahmen vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Auf Grund der

Untersuchung sei anzunehmen, dass seither ein ähnlicher Zustand persistierte,

wie er anlässlich der Untersuchung im Januar 2017 festgestellt worden sei, doch

lasse sich dies nicht untermauern (A.S. 94).

3.2

3.2.1

Die Dres. M.___ und J.___

gelangten in ihren Administrativgutachten zu diametral entgegengesetzten

Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Beide

Gutachten waren in sich schlüssig, so dass ein unauflösbarer Widerspruch

bestand. Daran änderten auch die detaillierten Stellungnahmen der Dres. M.___

und J.___ zum jeweils anderen Gutachten nichts; die Kritik, welche die Experten

darin äussern, vermittelt jeweils für sich allein genommen einen fundierten

Eindruck, weshalb nicht gesagt werden kann, eine davon überzeuge mehr als die

andere. Vor diesem Hintergrund missachtete die Beschwerdegegnerin ihre

Abklärungspflicht, als sie ohne weitere Erhebungen auf das Gutachten von Dr.

med. M.___ abstellte. Sie hätte vielmehr ein Obergutachten einholen müssen, was

das Versicherungsgericht nun nachgeholt hat.

3.2.2

Von einem gerichtlichen Gutachten

darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich

ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise

zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann

ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

Im vorliegenden Fall bestehen keine

Gründe für ein Abweichen: Das psychiatrische Gerichtsgutachten nebst Ergänzung enthält

alle wesentlichen Elemente, ist ausführlich und umfassend. Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer

gründlich untersucht, die abweichenden Arztberichte gewürdigt und seine

Einschätzung überzeugend begründet hat. Dabei legt Dr. med. B.___ detailliert

und nachvollziehbar dar, warum die vom Beschwerdeführer geschilderte

Symptomatik – auch wenn dies auf den ersten Blick so scheinen mag – nicht als

wahnhaft anzusehen ist. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie durch Dr.

med. J.___ stützte sich indes genau auf diese Symptome, welche er als

psychotischer Natur interpretierte. Da diese Sichtweise von Dr. med. B.___

widerlegt wird, entbehrt die Diagnose einer Schizophrenie mit vollständiger

Arbeitsunfähigkeit einer Grundlage. Das Gutachten von Dr. med. J.___ besitzt

folglich keine Beweiskraft.

Die Gutachten der Dres. M.___ und B.___ stimmen

in der Verneinung einer Schizophrenie überein. Ein Unterschied besteht insoweit,

als Dr. med. M.___ eine psychiatrische Erkrankung und damit eine

Arbeitsunfähigkeit gänzlich verneint, während Dr. med. B.___ von einem

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausgeht. Diese Differenz steht jedoch einer

Beurteilung des Falles nicht entgegen, sondern lässt sich wie folgt auflösen: Dr.

med. B.___ erstattete das Gerichtsgutachten rund 21 Monate nach der

angefochtenen Verfügung, welche den für den Sachverhalt massgeblichen Stichtag

darstellt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gilt ausdrücklich erst ab der

Untersuchung vom 18. Januar 2017, für die vorhergehende Zeit sind Dr. med. B.___

keine zuverlässigen Angaben möglich. Deshalb ist für den Sachverhalt bis zur

Verfügung vom 11. April 2014 auf das unabhängige fachärztliche Gutachten von

Dr. med. M.___ abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen der Praxis an eine

Expertise, indem es sowohl die Anamnese als auch die erhobenen klinischen

Befunde würdigt und die Diagnose schlüssig herleitet. Es liegen keine

ärztlichen Stellungnahmen vor, welche zu Zweifeln Anlass geben. Das Gutachten

von Dr. med. J.___ besitzt, wie bereits dargelegt, keine Beweiskraft. Was die

übrigen Arztberichte in den Akten anbelangt, so ist dem Unterschied zwischen

Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016

E. 3.1). Ein Administrativgutachten kann nicht einfach immer dann in Frage

gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur

Arbeitsfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur Anlass,

wenn diese Ärzte objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche dem Experten

entgangen sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteile des Bundesgerichts

8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November

2016.

E. 4.1.2). Dies ist bei den hier vorliegenden Berichten der

Psychologin K.___ sowie des Psychiaters med. pract. L.___, welche ihre

Diagnosen nur oberflächlich begründen und nicht mit einem umfassenden Gutachten

zu vergleichen sind, nicht der Fall. Dr. med. M.___ hat sich zudem mit den abweichenden

Beurteilungen, auch mit derjenigen von Dr. med. F.___, eingehend befasst und

überzeugend erläutert, warum er sie verwirft. Gerade eine psychiatrische

Begutachtung kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie

eröffnet dem Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum,

innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen

einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_146/2016 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und 9C_550/2016 vom 30. Dezember

2016.

E. 4.2.1). Die hiesigen Berichte der behandelnden Ärzte sind daher

nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens von Dr. med. M.___ zu

erschüttern.

Nicht gefolgt werden kann Dr. med. M.___

indes, wenn er für die bisherige (d.h. die bis Januar 2007 bei der [...] AG ausgeübte)

Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von «allenfalls» 10 bis 20 % ausgeht. Einerseits

wird diese Einschätzung nicht näher begründet und vermag angesichts des Fehlens

von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.

Andererseits weist die Formulierung «allenfalls» darauf hin, dass es sich hier

nicht um eine gesicherte Feststellung, sondern um eine Annahme handelt, was dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom

13.

Februar 2013 E. 3.3). Durch die Abweichung in diesem Punkt verliert

nicht das ganze Gutachten seinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2012

vom 18. September 2012 E. 4.1)

3.2.3

Somit ist als Beweisergebnis

festzuhalten, dass ab Juni 2008 bis zur angefochtenen Verfügung am 11. April

2014.

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und wieder eine uneingeschränkte

Tätigkeit in einem [...] möglich gewesen wäre, wie sie der Beschwerdeführer bis

zur gescheiterten Selbständigkeit ausgeübt hatte. Die Arbeitsunfähigkeit endete

damit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs im Dezember 2008 (s. E. II. 2.2

hiervor) und lebte in der Folge nicht wieder auf, so dass bis zur angefochtenen

Verfügung kein Rentenanspruch entstanden ist. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen wiederum setzen ebenfalls eine Invalidität voraus (Art.

8.

Abs. 1 IVG), welche hier entfällt, wenn eine Rückkehr in die angestammte

Tätigkeit ohne invaliditätsbedingte Einschränkungen möglich und zumutbar ist.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Dem Beschwerdeführer ist per 1.

September 2016 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO,

SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei

der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161

Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 114 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,03 Stunden aus. Darin

ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen

mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä.

auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere

Begründung (3 x 0,25 Stunden: 2. und 23. März, 29. Mai 2017), die Anforderung

der Akten beim Gericht (0,33 Stunden, 2. September 2016) sowie deren Rücksendung

(0,17 Stunden, 13. September 2016).

Anzurechnen ist

folglich ein Aufwand von insgesamt 8,74 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich somit eine

Entschädigung von CHF 2‘195.65,

einschliesslich CHF 459.80 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer

(CHF 162.65). Diese Summe ist

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'667.60), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von

einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen

ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht

äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen

definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der

Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. §

160.

Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung

mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht (s. namentlich

Vollmacht vom 1. September 2016, A.S. 45).

5.

5.1

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.2

Das Gerichtsgutachten war

notwendig, weil zwischen den Gutachten der Dres. M.___ und J.___, welche beide

in sich schlüssig waren, ein grundlegender und unauflösbarer Widerspruch in der

Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bestand. Auf dieser

Grundlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht über den Leistungsanspruch

entscheiden dürfen; sie wäre angesichts der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs.

1.

ATSG vielmehr gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen und so Klarheit

zu schaffen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst

Ergänzung von CHF 6‘890.00 (5‘390.00 + 1'500.00) aufzuerlegen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.1 + 3.3, zur Publ.

vorgesehen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf CHF 2‘195.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn

der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn

der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B.___

vom 25. Januar 2017 sowie der Ergänzung vom 4. Mai 2017 von insgesamt CHF 6‘890.00

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann