VSBES.2014.128
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
13. Oktober 2017Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom
11. April 2014)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1981, meldete sich am 29. Juli 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte
mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 23. Mai 2014 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die
vorliegenden Arztberichte seien korrekt zu würdigen. Ausserdem verlangt er, ihm
sei Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu setzen (A.S. 5 f.).
Am 23. Juni 2014 lässt der
Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist zusätzliche medizinische
Abklärungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit
Eingabe vom 25. August 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
November 2014 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer
Befreiung von den Gerichtskosten (A.S. 21 f.).
2.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember
2014 gibt die Vizepräsidentin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien
dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 23 f.).
Da der Beschwerdeführer in Deutschland
inhaftiert worden ist und sich deshalb der Begutachtung nicht unterziehen kann
(A.S. 27 f.), sistiert die Vizepräsidentin am 10. Februar 2015 im
Einverständnis mit den Parteien das Beschwerdeverfahren und schiebt die
Begutachtung auf (A.S. 31).
Die Beschwerdegegnerin beantragt am 25.
September 2015 die Anpassung der Fragen an den Gutachter (A.S. 33).
Die Vizepräsidentin verlängert die
Sistierung am 7. Januar 2016 (A.S. 38).
2.3 Mit Verfügung vom 16. August
2016 stellt die Vizepräsidentin fest, dass sich der Beschwerdeführer wieder in
der Schweiz befinde, womit die Sistierung hinfällig sei, und er neu von
Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten werde (A.S. 40 f.).
Am 7. September 2016 stellt die
Vizepräsidentin fest, dass der Beschwerdeführer neu von Rechtsanwalt Patrick
Thomann vertreten werde (A.S. 43 f.). Dieser verzichtet am 29. September 2016
auf Einwände gegen den Gutachter sowie auf Ergänzungsfragen. In der gleichen
Eingabe begehrt er ab Mandatsübernahme die Bestellung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (A.S. 47 f.).
Die Vizepräsidentin bestellt Patrick
Thomann am 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. September 2016 als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anpassung
des Fragenkatalogs weist sie ab (A.S. 49 f.).
2.4 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. B.___ ergeht am 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.).
Während der Beschwerdeführer am 23. März
2017 auf Ergänzungsfragen verzichtet (A.S. 81), begehrt die Beschwerdegegnerin
am 3. April 2017, dem Gerichtsgutachter seien die neu eingegangenen Suva-Akten
vorzulegen (A.S. 85 f.). Die Vizepräsidentin entspricht diesem Antrag und legt
Dr. med. B.___ am 6. April 2017 die Suva-Akten sowie die Ergänzungsfragen des
Gerichts vor (A.S. 87 f.). Diese werden vom Gutachter am 4. Mai 2017
beantwortet (A.S. 91 ff.).
Der Beschwerdeführer begehrt am 20. Juni
2017, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Erhebungen von Dr. med.
B.___ weiterzuführen (A.S. 103 f.). Die Beschwerdegegnerin hält am 3. Juli 2017
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest; eventualiter beantragt sie, es
seien die Strafvollzugsakten zu edieren (A.S. 108 ff.).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 29. August 2017 eine Kostennote ein (A.S. 113 ff.).
Diese geht am 30. August 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 116),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 11. April 2014 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im
vorliegenden Fall steht die Anspruchsberechtigung ab 2009 zur Debatte (s.
E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2008,
nach der 5. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /
Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der Beschwerdeführer macht ab
dem 12. Dezember 2007 eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2
S. 7 Ziff. 6.3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Dezember 2008 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung), was hier im Januar 2009 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131
V 51 E. 5.1
S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich
erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre,
ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieses Gehalt ist, wenn nötig der Teuerung
und der Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25.
November 2016 E. 3.4.1).
Für den Einkommensvergleich ist auf den
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E.
4.3.1
S. 224). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (a.a.O.,
E. 4.2 S. 224).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193
E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt
der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli
Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43
N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer arbeitete
seit Januar 2006 bei der [...] AG, wo er als [...] beschäftigt war (IV-Nr. 6 S.
1). Diese Anstellung löste er per 24. Januar 2007 auf (IV-Nr. 6 S. 9), um sich
selbständig zu machen. Sein Geschäft musste er indes im April 2007 mangels
Erfolg wieder schliessen, worauf er sich bei der Arbeitslosenversicherung
anmeldete (IV-Nr. 13 S. 1).
Am 12. Dezember 2007 wurde der
Beschwerdeführer vor seiner Haustür Opfer eines Raubüberfalls durch zwei
maskierte und bewaffnete Männer (IV-Nr. 4.15 + Nr. 4.13 S. 2). Während
einer der beiden ihn festhielt, schlug der andere mit der Pistole auf ihn ein.
Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Commotio cerebri, mehrere Rissquetschwunden
am Kopf sowie eine Bissverletzung am rechten Daumen zu (IV-Nr. 4.14). Diese
körperlichen Verletzungen heilten folgenlos ab und hatten keinen Einfluss mehr
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 4.3 / 35 S. 3 / 66.16 S. 10 / 72
S. 2).
3.1.2
Am 21. Dezember 2007 meldete sich
der Beschwerdeführer notfallmässig im C.___, wo man eine Anpassungsstörung,
Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) diagnostizierte (IV-Nr. 4.10 S.
1.
f.). Der Beschwerdeführer leide in Zusammenhang mit dem Überfall seit einer
Woche u.a. unter Misstrauen, Angst und Schreckhaftigkeit. Diese Symptome
verbesserten sich im Verlauf (s. Bericht vom 27. August 2008, IV-Nr. 28.11).
Die Rücksprache der Suva mit dem
behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab
am 20. Januar 2009 (IV-Nr. 17), dass eine posttraumatische Belastungsstörung
(fortan: PTBS) vorliege, aber unter der Behandlung nur noch eine sehr geringe
Symptomatik aufweise. Die Arbeitsaufnahme solle schrittweise erfolgen. Derzeit
sei mindestens ein Pensum von 50 % mit einer Leistung von (gemessen an einem
Vollzeitpensum) 30 % möglich. Anlässlich der Konsultation vom 19. Februar
2009.
ging Dr. med. D.___ sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr.
28.5
S. 3). Vom 2. März bis 22. Mai 2009 absolvierte der Beschwerdeführer bei
der E.___ ein Belastbarkeitstraining, vermochte aber das Ziel von vier
Arbeitsstunden täglich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu
erreichen (IV-Nr. 25).
Die Arbeitslosenversicherung stufte den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 als nicht
vermittlungsfähig ein (IV-Nr. 46). Sie stützte sich dabei auf den
vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt-Stellvertreter bei
den C.___, vom 28. April 2010 (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer befinde
sich in gedrückter Stimmungslage. Tagträume mit visuellen Erscheinungen im
Sinne von Flashbacks kämen nicht vor, hingegen nächtliche Alpträume. Differentialdiagnostisch
sei einerseits eine mittelgradig depressive Episode anzunehmen, andererseits lasse
sich das ganze Krankheitsbild im Rahmen einer PTBS erklären. Für eine solche
sprächen das deutliche Vermeidungsverhalten, die Alpträume, eine oft vorhandene
Übererregbarkeit mit Nervosität und Konzentrationsstörungen sowie das prämorbide
Fehlen affektiver Schwankungen oder depressiver Episoden (S. 5 f.). Die
Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 %. Aktuell sei der Beschwerdeführer wohl
nur in einem geschützten Rahmen einsetzbar. Bei einer weiteren Verbesserung der
psychischen Symptomatik sei davon auszugehen, dass er wieder in der freien
Wirtschaft tätig werden könne (S. 7).
Am 17. Mai 2010 trat der
Beschwerdeführer ein Aufbautraining auf dem G.___ an (IV-Nr. 45), wurde jedoch
vom Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere Medizin, wiederholt zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nrn. 50 / 52 / 59), weshalb das Training per 22.
Juli 2010 vorzeitig endete (IV-Nr. 65). In den Berichten des G.___ sah man eine
Anstellung von 50 % in der Privatwirtschaft als möglich an. Die psychische
Situation sei im Training nie ein Problem gewesen, und auch körperliche
Beschwerden habe man kaum ausgemacht; zu Einbrüchen sei es gekommen, wenn die
Arbeit den Beschwerdeführer weniger interessiert habe (IV-Nrn. 55 + 60). Der
neue behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vermutete dazu auf telefonische Rückfrage der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer mache auf «krank», da im August die
Strafverhandlung einer der beiden Täter stattfinde (s. Protokolleinträge vom
22.
Juni und 20. Juli 2010 in den IV-Akten).
In seiner Stellungnahme vom 30. August
2010.
(IV-Nr. 66.4) verwies Dr. med. I.___ auf die Diagnosen von Dr. med. F.___.
Der Beschwerdeführer berichte von plötzlich auftretenden Ängsten, z. B. wenn unversehens
ein Jogger vorbeikomme oder in der Nacht. Er rege eine neue Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit an. Im Bericht vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 68 S. 5 f.) diagnostizierte
Dr. med. I.___ demgegenüber eine generalisierte Angststörung, ausgelöst durch
den Raubüberfall im Dezember 2007, mit / bei
·
Komorbidität mit
Depression und Panikattacken
·
Migrationsschicksal
durch Heirat, längerer Arbeitslosigkeit
·
somatoformer
Ausprägung der Symptome
3.1.3
Der Konsiliarpsychiater der Suva,
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2011 (IV-Nr. 71.2) eine
psychoreaktive Störung (S. 10)
·
bei sequentieller Traumatisierung
im Bosnienkrieg und im Rahmen des Überfalls im Dezember 2007
·
mit dokumentierter,
fluktuierend verlaufender depressiver Symptomatik, bei der Untersuchung durch
Dr. med. F.___ mittelschwer (F32.1)
·
mit traumaspezifischen
Symptomen wie Alpträumen und Vermeidungsverhalten sowie ängstlichen Symptomen
(F43.8), differentialdiagnostisch gering ausgeprägte PTBS (F43.1)
Der Beschwerdeführer berichte in der
heutigen Exploration, er habe acht Monate in der türkischen Friedenstruppe in
Ex-Jugoslawien gedient und traumatische Kriegserlebnisse gehabt. Die
psychoreaktive Störung habe sich nach fünf Jahren zurückgebildet. Nach dem
Überfall im Dezember 2007 sei eine akute Belastungsreaktion aufgetreten. Diese
Symptome seien abgeklungen, doch es habe sich eine persistierende Symptomatik
entwickelt, die nach neun Tagen zu einer ersten psychiatrischen Konsultation geführt
habe. Sowohl die (in den Vorakten nicht erwähnten) Erlebnisse während des
Bosnienkrieges als auch der Raubüberfall seien einschneidende Erlebnisse. Der
Versicherte habe jeweils quälende, sich wiederholende Alpträume gehabt, jedoch
keine Flashbacks. Er zeige anhaltende, leicht ausgeprägte Symptome einer
erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung mit Schlafstörungen, Reizbarkeit
und erhöhter Schreckhaftigkeit. Die geringe Ausprägung des
Vermeidungsverhaltens spreche für eine geringgradige Ausprägung der
posttraumatischen Symptome, die Diagnosekriterien einer PTBS seien grenzwertig
erfüllt (S. 11). Die depressive Symptomatik sei aktuell leichtgradig (S. 12).
Der Beschwerdeführer sollte aus psychiatrischer Sicht in der Lage sein,
einfache Montagearbeiten in einem reduzierten Pensum zu bewältigen. Die
Reduktion der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der Untersuchung nicht zu
quantifizieren; bei reiner Berücksichtigung der Symptomebene sei aktuell von
einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 bis 40 % auszugehen (S. 13).
In der Folge begab sich der
Beschwerdeführer bei Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in
Behandlung (IV-Nr. 73.3). Diese stellte im Bericht vom 13. März 2011 (IV-Nr.
75.6
S. 10 ff.) folgende Diagnosen:
·
sonstige Reaktion
auf schwere Belastung (F43.8; PTBS-Symptomatik grenzwertig, Ausprägung vor
allem in den Bereichen Hyperarousal und Hypervigilanz, Angst und Depression
assoziiert, Vermeidungsverhalten wenig ausgeprägt bzw. kompensiert durch
Zwänge)
·
Verdacht auf
wahnhafte Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizophreniforme Psychose
Das Denken sei von der Angst geprägt,
beobachtet, verfolgt und bedroht zu werden. Die depressive Symptomatik sei
leicht bis mittel ausgeprägt. Im Bericht vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 75.6 S.
4.
ff.) ergänzte K.___, die paranoid anmutenden Ängste und die depressive
Symptomatik seien weiterhin vorhanden. In nächster Zeit sei nicht mit einer Wiederaufnahme
der Arbeit zu rechnen. Im Bericht vom 23. Januar 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 4 f.)
erklärte K.___, es dürfte sich um eine schizophrene Entwicklung nach
traumatischem Ereignis handeln. Der Beschwerdeführer könne sich nun besser von
Wahninhalten distanzieren, Symptome wie Reizbarkeit oder
Aggressionsbereitschaft seien zurückgegangen bzw. leichter zu beherrschen.
Der neue behandelnde Psychiater, med. pract.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 12. März 2012 (IV-Nr. 84.2 S. 3) eine paranoide Schizophrenie
(F20.0), welche neuroleptisch behandelt werde. Im Bericht vom 3. Juli 2012
(IV-Nr. 85 S. 4 ff.) ergänzte er, es zeichne sich eine gewisse
Distanzierung von den Verfolgungsideen (z.B. vergiftet zu werden) ab. Er
empfehle eine Beschäftigung im geschützten Rahmen.
3.1.4
Dr. med. M.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 22.
März 2012 (IV-Nr. 82) unter Mitarbeit der Psychologin N.___ ein Gutachten.
Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 26):
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
keine
krankheitswertige psychische Störung
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
keine
krankheitswertige psychische Störung
·
vordiagnostizierte
Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22), aus
versicherungspsychiatrischer Sicht remittiert
·
vordiagnostizierte «generalisierte
Angststörung mit Komorbidität bei Depression und Panikattacken, ausgelöst durch
Raubüberfall im Dezember 2007, Migrationsschicksal durch Heirat, längere
Arbeitslosigkeit sowie mit somatoformer Ausprägung der Symptome»,
diagnostiziert 2010, aus versicherungspsychiatrischer Sicht aktuell nicht mehr
symptomatisch bzw. diagnostisch unklar
·
vordiagnostizierte
sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) sowie Verdacht auf wahnhafte
Störung (F22.0), differentialdiagnostisch schizopreniforme Psychose,
diagnostiziert März und Juli 2011, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht
als krankheitswertig nachvollziehbar
Der Beschwerdeführer erkläre bei der
Untersuchung, er sei am 12. Dezember 2007 bei der Heimkehr vor seiner Haustür
von zwei maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden. Im Handgemenge
sei ihm die Waffe gegen den Kopf geschlagen worden; er sei umgefallen und
anschliessend getreten und geschlagen worden. Der eine Täter sei geflüchtet,
den anderen habe er, der Beschwerdeführer, zusammen mit seinem Cousin festgehalten.
Er habe körperliche Beschwerden wie Verspannungen im Nacken oder das Gefühl,
etwas stecke hinter dem Brustbein. Die psychischen Symptome seien zuerst sehr
stark gewesen, hätten sich im Verlauf etwas abgeschwächt, würden jedoch mit Schwankungen
sehr regelmässig auftreten. Er habe Mühe, im Dunkeln alleine oder mit anderen
zusammen zu sein. Er schlafe schlecht ein und das auch nur mit Licht. Das
Durchschlafen bereite ebenfalls Mühe (S. 19 + 21). Er sei schreckhaft geworden,
müsse sich zudem versichern, dass er die Tür abgeschlossen habe. Er könne
niemandem vertrauen, bei allen Menschen habe er Angst, sie würden ihm etwas antun.
Er habe sich sozial zurückgezogen und die Kontakte reduziert, was ihn belaste. Ständig
leide er unter dem Gefühl, verfolgt zu werden. Er vermeide es deshalb, nach
draussen zu gehen. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen um die Kinder. Die
Beschäftigung mit den Kindern bereite ihm manchmal Freude, manchmal sei es ein
Zwang. Finanziell habe er ebenfalls Sorgen, mit dem Suva-Geld komme er knapp
zurecht. In den ersten fünf bis sechs Monaten nach dem Überfall sei er deutlich
reizbarer, aggressiv und nervös gewesen, nun könne er sich mehr kontrollieren.
Mit der Familie gebe es einige Probleme, immer wieder komme es grundlos zu Streit
mit der Ehefrau, worunter er leide. Die Arbeit sei wegen seiner physischen (schnelle
Ermüdbarkeit) und psychischen (Aggressivität und Gereiztheit) Probleme gescheitert
(S. 20 + 21). Um 11:00 Uhr erwache er aus seinem Dämmerschlaf und nehme das
Frühstück zu sich, während die Familie zu Mittag esse. Um 13:30 Uhr bringe er
die ältere Tochter zur Schule, anschliessend gehe er mit der Ehefrau einkaufen
oder bleibe zu Hause. Dort schaue er fern, surfe im Internet, lese Sportnachrichten
oder spiele. Später hole er die Tochter wieder von der Schule ab. Er unternehme
einiges mit seinen Töchtern und gehe auch gern in die Natur. Das Abendessen
bereite die Ehefrau zu, manchmal auch er. Gemeinsam würden sie dann essen.
Abends gehe er zu einem Kollegen in eine Imbissbude, man schaue gemeinsam Sport
am Fernsehen, rede und trinke etwas. Dies mache er fast regelmässig jeden
Abend. Um 22:00 bis 23:00 Uhr sei er zu Hause, er lese im Internet Nachrichten oder
schaue etwas fern. Dann versuche er zu schlafen (S. 21 + 22).
Bei der Untersuchung vom 4. Januar 2012
herrsche eine offene, weder unterschwellig aggressive noch misstrauische
Gesprächsatmosphäre. Der Beschwerdeführer berichte eine Reihe von aktuellen sozialen
Kontakten, z.B. gehe er täglich am Abend in einen türkischen Imbiss und treffe
dort Leute (S. 24 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Untersuchung
gezeigten Verhalten liessen sich keine akzentuierten
Persönlichkeitseigenschaften und keine spezifische Persönlichkeitsstörung
gemäss ICD-10 ableiten. Der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten
vollständig orientiert und während der gesamten Untersuchung (11:00 Uhr bis 14:20 Uhr
mit einer Pause von 12:30 Uhr bis 12:45) durchgehend aufmerksam und gut
konzentriert. Es bestünden keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis
oder problemlösendes Denken. Die Intelligenz erscheine als durchschnittlich.
Das formale und inhaltliche Denken weise keine Pathologika auf. Gedankenabrisse
und -sprünge, lnkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder
Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung, Zwangsgedanken, pathologische
Ängste, überwertige Ideen oder Wahn liessen sich nicht erheben. Auch bestünden
keine Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen und keine Ich-Störungen im
Sinne von Gedankeneingabe oder Fremdbeeinflussungserleben. Aus der Darstellung der
Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen
Lebens der vergangenen Wochen ergäben sich keine Symptome für ein durchgehendes
affektives Syndrom. Der Beschwerdeführer gebe lediglich an, die Schlafstörungen
und eine gewisse Aggression seien unter Medikation besser, ansonsten habe er
Kopfweh und Nackenverspannungen, was keine psychische Symptomatik darstelle.
Der Beschwerdeführer erwähne Freudfähigkeit im Umgang mit den Töchtern, indem
er z.B. mit ihnen spiele. Der Aufenthalt in der Natur und Fussball im Fernsehen
machten ihm Spass. Die Stimmung sei auslenkbar und schwingungsfähig. Das Selbstwertgefühl
präsentiere sich normal. Es bestehe kein Lebensüberdruss und keine Suizidalität.
Der Antrieb in der Untersuchungssituation, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien
normal. Für Impulshandlungen ergäben sich keine Hinweise. Die Willenskräfte seien
zielgerichtet. Der Beschwerdeführer sei fähig, seine Angelegenheiten selbständig
zu regeln. Es bestünden keine Entscheidungsschwierigkeiten wie Ambivalenz oder
Ambitendenz (S. 25).
Zu den Arztberichten in den Akten nahm
der Gutachter wie folgt Stellung (S. 27 ff.):
Zum Bericht der C.___ vom 27. August 2008
sei zu bemerken, dass sich keine Hinweise auf die Symptomatik einer PTBS (wie
Flashbacks oder emotionale Abstumpfung) ergeben hätten. Zu diskutieren wäre zudem,
ob das Ereignis überhaupt derart aussergewöhnlich katastrophal gewesen sei,
dass es die Diagnose einer PTBS erlaube. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso
ein günstiger Verlauf der Anpassungsstörung beschrieben und zugleich eine
Weiterentwicklung der PTBS nicht ausgeschlossen werde (S. 29). Der objektive
Nachweis, dass mehr als sechs Monate nach dem Ereignis eine typische Symptomatik
oder überhaupt eine krankheitswertige psychische Symptomatik bestanden habe, werde
nicht erbracht (S. 30).
Beim Bericht von Dr. med. F.___ vom 28.
April 2010 sei versicherungspsychiatrisch nicht nachvollziehbar, ob die
gedrückte Stimmungslage wirklich durchgehend über Wochen oder Monate als
Ausdruck eines depressiven Syndroms bestanden habe und ob ein deutliches
Vermeidungsverhalten wirklich objektivierbar gewesen sei. Es handle sich
lediglich um die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ohne dass
objektiv Hinweise vorlägen. Andere typische Symptome würden nicht benannt. Die
Alpträume seien nicht spezifisch für eine PTBS. Erwähnung fänden eher
unspezifische Symptome, die allenthalben in psychischen Untersuchungen genannt
würden, wie Nervosität, Konzentrationsstörungen oder Kopfschmerzen. Mangels
klarer Kriterien und ausgewiesener Symptomatik seien die Diagnose und die
angegebene Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 32).
Der Schlussbericht des G.___ vom 26.
Juli 2010 enthalte keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik, die auf eine
PTBS schliessen lasse. Er deute vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer
auch wegen motivationaler und krankheitsfremder Faktoren keine normale
Arbeitstätigkeit ausübe (S. 33).
Dr. med. I.___ habe am 30. August 2010 erneut
keine diagnostische Einschätzung getroffen, sondern auf die Diagnosen von Dr.
med. F.___ verwiesen. Versicherungspsychiatrisch sei nachvollziehbar, dass er sich
einer Stellungnahme enthalte, um das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nicht
zu beeinträchtigen (S. 33 f.). Die berichteten Angstzustände seien nicht
geeignet, die Diagnose einer eigenständigen psychischen Störung zu begründen,
weder einer depressiven Erkrankung noch einer PTBS nach den ICD-10-Kriterien. Es
ergebe sich keine krankheitswertige psychische Symptomatik welche die
Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränke. Vielmehr verweise Dr. med. I.___ auf
die Einschätzungen Dritter, um eine etwaige Weiterbeförderung des Rentenbegehrens
nicht zu gefährden (S. 34 f.).
Im Bericht vom 27. Oktober 2010 mache
Dr. med. I.___ ebenfalls keine Angaben zu einer Symptomatik, die eine Minderung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausweisen würde. Die Diagnose
einer generalisierten Angststörung (ohne Kodierung gemäss ICD-10) sei aus dem
Bericht heraus nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf die Komorbidität mit
Depression und Panikattacken sei eher deskriptiv. Panikattacken gemäss den ICD-10-Kriterien
seien nicht ausgewiesen (S. 35).
Der Bericht von Dr. med. J.___ vom 30.
November 2010 zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ganz normale
Aktivitäten des täglichen Lebens ausübe, z.B. Freude an der Betreuung der
beiden Töchter habe, intrafamiliär funktioniere und sich weiterhin zum Spielen
treffe. Bei derartigen Aktivitäten wäre auch eine Arbeitstätigkeit zumutbar. Da
der Beschwerdeführer in der Schweiz nur zwei Jahre gearbeitet habe, sei
versicherungsmedizinisch von einer erheblichen Dekonditionierung auszugehen,
welche – zusammen mit dem Migrationshintergrund und den nicht sehr guten Sprachkenntnissen
– einen krankheitsfremden Faktor dafür bilde, warum der Beschwerdeführer keine
erneute Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in der
Türkei aufgewachsen und habe dort einen guten beruflichen Start gehabt, bevor die
Familie seine Hochzeit mit einer Frau in der Schweiz arrangiert habe. Durch den
Wechsel in die Familie der Ehefrau sei der Beschwerdeführer aus seiner
Ursprungsfamilie entwurzelt worden (S. 36 f.). Zusammen mit den
ungenügenden Deutschkenntnissen (bei fast allen ärztlichen Therapiestunden und
auch Untersuchungen habe die Ehefrau übersetzt) werde deutlich, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der vollständig integrierten und in der Schweiz sozialisierten
Ehefrau eine Minderwertigkeit erlebe, die ihm im Rollenverständnis der
türkischen Mentalität Schwierigkeiten bereite. Wenn hier von einer
Krankheitswertigkeit ausgegangen oder gar der Migrationshintergrund als diagnostisches
Kriterium einer Angststörung angesehen werde, so könne man indes aus versicherungspsychiatrischen
Sicht nicht teilen. Es handle sich vielmehr um einen nicht krankheitswertigen intrapsychischen
Konflikt, wenn der Beschwerdeführer sich frage, wie wohl sein Leben verlaufen
wäre, wenn er in der türkischen Heimat geblieben und eine andere Frau
geheiratet hätte. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei
schwierigem Arbeitsmarkt und schwierigen Arbeitsverhältnissen motivationale und
damit krankheitsfremde Faktoren einen deutlichen Einfluss darauf hätten, warum der
Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen habe. Die von Dr. med.
J.___ diagnostizierte leichte depressive und diskrete psychoreaktive
Symptomatik rechtfertige keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Aus aktueller
Sicht sei von einem zumutbaren Pensum von täglich 8,5 Stunden auszugehen, wenn
man die langjährige Dekonditionierung und die krankheitsfremden Faktoren nicht
berücksichtige (S. 37 f.). Die Leistungsfähigkeit sei allenfalls um 10 bis 20 %
vermindert (S. 38).
Wenn die Fachpsychologin K.___ am 13.
März 2011 die Differentialdiagnose einer «schizophreniformen Psychose» stelle,
so sei darauf hinzuweisen, dass Versicherte, die im Verlauf mehrerer Jahre ihre
Symptomatik verdeutlichen wollten, häufig zu einer Darstellung von Beschwerden
kämen, die differentialdiagnostisch in eine falsche Richtung führten. Aus der
aktuellen Untersuchung und der Zusammenschau sämtlicher Arztberichte ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer nicht an einer wahnhaften Störung und einer schizophreniformen
Psychose leide (S. 38 f.). Vielmehr habe er die fraglichen Angaben gemacht, um sich
selbst als krank darzustellen in der Annahme, es handle sich um typische Symptome
einer PTBS nach einem Überfall. Die Psychologin sei von den subjektiven Angaben
ausgegangen, ohne andere differentialdiagnostische Überlegungen anzustellen.
Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei bewusster Ausdruckscharakter beizumessen.
Die verfolgungswahnhaften Anteile gingen nicht nur über die Diagnose einer PTBS
hinaus, sondern beträfen eine gänzlich andere Krankheitsentität. Im jahrelangen
Verlauf sei nie eine klare krankheitswertige Symptomatik aufgezeigt worden
(S. 39).
Auch im Bericht der Psychologin K.___
vom 5. Juli 2011 sei keine eigenständige Erkrankung zu erkennen. Wenn in der
subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers neu von Verlusten der Impulskontrolle
und aggressivem Verhalten die Rede sei, so sei dies wiederum keine typische
Symptomatik einer PTBS, sondern in den Augen der Bevölkerung geeignet, das
krankheitswertige Verhalten zu verdeutlichen (S. 39 f.).
In der aktuellen Untersuchung lasse sich
keine Psychopathologie erheben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der
psychologischen Anamneseerhebung und der psychiatrischen Exploration Beschwerden
benannt und vor allem auf die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit hinwiesen
habe, könne eine krankheitswertige Symptomatik einer primär psychischen Störung
gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 40). Folglich bestünden keine geistigen
oder psychischen Beeinträchtigungen. Die bisherige Tätigkeit sei – wenn man
krankheitsfremde Faktoren ausser Acht lasse – 8,5 Stunden pro Arbeitstag an
fünf Tagen in der Woche zumutbar. Dabei bestehe allenfalls eine um 10 bis maximal
20.
% verminderte Leistungsfähigkeit. Seit Juni 2008, dem Abschluss der
Behandlung bei den C.___, habe durchgehend eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 41). Der Beschwerdeführer sei einem
Arbeitsumfeld zumutbar (S. 42). Für andere Tätigkeiten sei er ebenfalls 8,5
Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig, dies ohne Verminderung
der Leistungsfähigkeit (S. 42 f.).
3.1.5
Die Psychologin K.___ hielt im
Bericht vom 23. Dezember 2012 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) fest, der Verdacht auf eine
schizophrene Entwicklung nach traumatischem Ereignis habe sich bestätigt. Der
Beschwerdeführer könne sich von Wahninhalten besser distanzieren, insgesamt
bestehe aber bei akuten Belastungen und Stresssituationen eine hohe psychische
Labilität. Es sei ein Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen indiziert.
Dr. med. J.___ hielt in seiner
Stellungnahme zum Gutachten vom 24. Oktober 2012 (IV-Nr. 92) fest, die Angaben
der Exploration seien nicht stringent mit dem psychopathologischen Befund und
der diagnostischen Beurteilung.
Med. pract. L.___ führte im Bericht vom
14.
Februar 2013 (Suva-Akten Nr. 1.104) aus, die augenfälligere psychotische
Symptomatik scheine zurückgegangen zu sein, aber es bestehe weiterhin eine
belastende Beschäftigung mit den traumatischen Ereignissen von 2007. Es liege
eine paranoide, unter Neuroleptika unvollständig remittierte Schizophrenie vor,
die sich auf dem Boden einer PTBS entwickelt habe.
3.1.6
Dr. med. J.___ stellte in seinem Gutachten
für die Suva vom 6. März 2013 (IV-Nr. 90) folgende Diagnose (S. 14):
Paranoide Schizophrenie
(F20.0)
·
überlagert mit
psychotraumatologischer Symptomatik (Alpträume, traumabezogene Ausbildung der
Wahnsymptomatik)
·
fluktuierende
depressive Symptomatik, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose der paranoiden
Schizophrenie
Im psychopathologischen Befund nach AMDP
sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen
Denken seien mehrere Antworten zu beobachten, die sich nicht auf die Frage
beziehen würden. Es zeige sich eine Umständlichkeit und eine Verarmung in den
Denkinhalten. Schwerwiegende kognitive Defizite könnten im Kontext des
psychiatrischen Gesprächs nicht erhoben werden. Beim Verfolgungs- und
Vergiftungswahn lasse sich eine psychotische Ambivalenz beobachten: Es gebe
sowohl einen Aspekt der Normalität als auch einen der paranoiden Wirklichkeit;
der Beschwerdeführer könne diese zwei Wirklichkeiten nicht auseinanderhalten
und erlebe sie in schwankender Intensität. Anamnestisch berichte er, die
Medikation habe zu einer leichten Entdynamisierung der Symptomatik geführt. Es
komme zu optischen Halluzinationen: Während der Untersuchung blicke der Beschwerdeführer
nach links zu einer vermuteten Person, getriggert durch einen akustischen
Eindruck. Es werde von akustischen Halluzinationen berichtet. Im Rahmen der Angst
würden starke Brustschmerzen auftreten (S. 12). Es bestünden Ich-Störungen.
Beim Fernsehschauen habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die Stimmen mit
ihm kommunizierten. Psychomotorisch sei er verhalten und verlangsamt, mit verarmter
Mimik und leichtgradig depressiv wirkend. Affektiv erzähle er von einer
Traurigkeit und inneren Wut, ohne dass dies sichtbar würde. Klinisch imponiere
eine Verarmung im Affektausdruck sowie ein Auseinanderklaffen der Inhalte und
der gezeigten Affekte. Der Beschwerdeführer berichte von Energielosigkeit und
Müdigkeit. Der Appetit sei gering, dies nicht nur aus Angst, vergiftet zu
werden. Die Libido sei deutlich reduziert seit dem Überfall, es komme aber etwa
alle zwei Wochen zum Geschlechtsverkehr. Bezüglich des Selbstvertrauens habe er
Einbrüche. Er vertraue weder der Umgebung noch sich selbst. Bezüglich
Aggressivität komme es manchmal zu Streit mit der Ehefrau, tätlich werde er nicht.
Nachts sei er unruhiger. Morgens schlafe er, weil er sich am Tag sicherer
fühle. Es bestehe ein verarmtes soziales Netz mit dem Psychiater, der
Psychotherapeutin, dem Kollegen von der Garage und den Kollegen vom Imbiss, der
Familie seiner Ehefrau und seiner Kernfamilie sowie dem Vater in der Türkei.
Weiter habe er Kontakt zum Kollegen, der ihm Geld leihe (S. 13). Auf den
Widerspruch angesprochen, wie er trotz Angst und paranoider Symptome an den
türkischen Treffpunkt gehen könne, sage der Beschwerdeführer, dass er sich
zuhause langweile. Wenn er bei den Kollegen sei, habe er Gedanken, dass diese
gegen ihn seien, er zeige es aber nicht und spreche nicht darüber. Er habe
Angst, aber zuhause bleiben gehe auch nicht. Seine Kinder seien die einzigen
Personen, bei denen diese Ängste nicht vorkämen; auch bei seiner Frau habe er
ein Gefühl der Unsicherheit, das er nicht ganz loswerde (S. 12). Suizidgedanken
habe er im Sinne von passiven Sterbewünschen; das Leben sei sinnlos. Er sei
schreckhaft und erleide im Rahmen des paranoiden Erlebens Angstattacken mit Schweissausbrüchen
und Herzrasen (S. 13). Der Schlaf alteriere mit Durchschlafstörungen, aber im
Kern nicht verkürzter Schlafdauer. An seine Träume könne er sich nicht erinnern
(S. 14).
Alle Untersuchungen hätten bestätigt,
dass der Überfall den Beschwerdeführer verunsichert habe. Auch die aktuellen
psychotischen Inhalte würden dadurch geprägt. Hintergründe und Details könnten
weiterhin nur ansatzweise exploriert werden. In der Untersuchung vom 30.
November 2011 bei ihm, Dr. med. J.___, habe eine psychoreaktive Problematik im Vordergrund
gestanden. Der Beschwerdeführer habe traumaspezifische Symptome wie Alpträume
und Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 14). Im Verlauf der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung durch Frau K.___ und med. pract. L.___ sei eine paranoide
Schizophrenie diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer zeige Symptome wie
Gedankeneingebung, anhaltende akustische und visuelle Halluzinationen, Verfolgungs-
und Beeinträchtigungswahn, formale gedankliche Auffälligkeiten,
psychomotorische Verarmung und Affektverflachung. Die Wahnphänomene und
Halluzinationen stünden im Vordergrund. Die Besserung unter dem Neuroleptikum
stütze die Diagnose. Rückblickend seien bereits in der eigenen Untersuchung vom
30.
November 2010 psychotische Symptome vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer
habe damals von Schreckhaftigkeit, vorbeihuschenden Schatten und dem Hören von Klopfgeräuschen
zuhause berichtet, allerdings noch mit einer gewissen Distanzierung. Neben der
paranoiden Symptomatik bestehe eine Überlagerung mit persistierenden
psychoreaktiven Symptomen. Auf Grund der Inhalte mit Vergiftungs-, Verfolgungs-
und Tötungsideen bestehe ein Bezug zum Überfall. Die Symptomatik sei vor dem
Überfall nicht in dieser Form vorhanden gewesen. Auch Dr. med. M.___ dokumentiere
psychotische Symptome wie das Gefühl, verfolgt zu werden, oder die Angst vor
Menschen, welche einen normalen freien Kontakt verhindere (S. 15 f.).
Auf Grund der persistierenden
paranoid-halluzinatorischen Symptomatik im Rahmen der Schizophrenie bestehe auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Rehabilitative Massnahmen
in einem begleiteten Beschäftigungsprogramm, bei dem ein Wissen über den Umgang
mit psychischen Störungen vorhanden sei, seien in einem Zeitpensum von 50 %
zumutbar (S. 16).
Üblicherweise werde eine paranoide
Schizophrenie nicht durch einen Unfall ausgelöst. Es gebe zwar Hinweise, dass
schon zuvor prodromale Symptome einer Schizophrenie vorgelegen hätten, etwa
eine ängstliche Symptomatik, doch sei nie eine psychiatrische Behandlung erfolgt.
Der Unfall habe die Symptomatik deutlich verändert, diese wirke unfallmoduliert.
Die unfallbezogenen paranoiden Symptome persistierten bis heute und seien
klinisch nicht zu vernachlässigen (S. 17 f.).
Was die Diskrepanzen zu den früheren
Berichten angehe, so sei auf die fluktuierende Symptomatik hinzuweisen, bei der
bis 2010 psychotraumatologische und affektive Symptome im Vordergrund gestanden
hätten. Rückblickend fänden sich jedoch schon damals psychotisch anmutende
Symptome in den Bereichen Wahn und Halluzinationen. Auch heute müsse der Beschwerdeführer
aktiv nach psychotischen Symptomen befragt werden, er schildere diese nicht
spontan von sich aus. Er lebe, wie für Schizophrene typisch, in verschiedenen
Parallelwelten, einer psychotischen und einer realen, die sich im Kern ausschlössen;
ein Zugang zu diesen Inkonsistenzen fehle ihm. Bei paranoiden Schizophrenien nähmen
die affektiven Symptome im Zeitverlauf häufig viel Raum ein; schizophreniekranke
Menschen seien im Krankheitsverlauf häufiger depressiv als psychotisch. Mit der
Diagnose der paranoiden Schizophrenie liessen sich auch Unklarheiten in der
Anamnese einordnen. Es handle sich um eine deutliche Desorganisation auf der
Strukturebene der Persönlichkeit, die sich auch in den anamnestischen
Erzählungen zeigen könne (S. 18 f.). Keinen Widerspruch stelle die Spannung zwischen
sozialem Rückzug und Teilnahme am sozialen Leben dar, hier zeige sich vielmehr
das Leben in zwei Welten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers deckten sich
mit der Lebensweise von anderen schizophreniekranken Menschen. Im
Diagnosesystem ICD-10 könnten psychische Diagnosen nur unter Berücksichtigung
subjektiver Angaben der Patienten gestellt werden. Auch die meisten Symptome
der Schizophrenie stützten sich auf Aussagen der Betroffenen. Dies sei
mitverantwortlich für die häufig späte Diagnose, weil die Betroffenen zu Beginn
oft nicht über ihre Symptome sprächen (S. 19).
3.1.6
Dr. med. M.___ äusserte sich am
12.
Juni 2013 im Wesentlichen wie folgt (IV-Nr. 94): Dr. med. J.___ vermenge die
Angaben der Exploration und die Beschreibung des psychopathologischen Befundes.
Es sei ein grundlegendes Kriterium einer unabhängigen und neutralen Begutachtung,
die angegebenen Beschwerden und die anamnestischen Angaben zu hinterfragen und
kritisch zu interpretieren. Die Angaben des Versicherten seien nicht eins zu
eins in den Befund zu übertragen, und sie müssten erst recht nicht zwingend mit
der diagnostischen Beurteilung stringent sein (S. 2). Der Beschwerdeführer habe
zwar seine «angeblichen Symptome» berichtet, diese kontrastierten jedoch zur
gutachterlichen Einschätzung auf Grund der Befunde und der schlussfolgernden
Interpretation (S. 5).
Wenn ausreichend Unterlagen von
behandelnden Ärzten vorlägen, mache es keinen Sinn, zusätzlich noch eine
telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater anzuberaumen; der
Erkenntnisgewinn wäre gering, der Aufwand jedoch hoch (S. 5 f.).
Was die Symptome einer Schizophrenie
angehe, so könne man sich nicht auf die anamnestischen Angaben über
Schlafstörungen berufen. Abgesehen von intentionalen Faktoren bestehe in
schlafmedizinischen Untersuchungen eine teils ausgesprochen Diskrepanz zwischen
der subjektiven Wahrnehmung von Veränderungen des Schlafmusters und der polysomnografischen
Aufzeichnung (S. 6). In versicherungspsychiatrischen Untersuchungen höre man
immer wieder, der betroffene Versicherte könnte nur bei Licht einschlafen, weil
er Angst habe vor Verfolgung oder vor der Zukunft. Es handle sich dabei nicht
um ein spezifisches Symptom einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung, sondern
der Explorand mache Angaben, von denen er denke, dass sie einen
krankheitswertigen Zustand belegen könnten. Aus Schreckhaftigkeit, fehlendem Vertrauen
in andere Menschen und sozialen Rückzug leite sich keine spezifische
Symptomatik ab, weder für Verfolgungswahn noch für eine spezifische
Angstsymptomatik, eine Soziophobie, eine Paniksymptomatik oder eine generalisierte
Angst. Zudem gehörten derartige Angaben nicht in den Befund; dort müsste
vielmehr die Feststellung gemacht werden, dass sich eine
Verhaltensauffälligkeit im Gesamtbild unzweifelhaft bestätigen lasse. Bei einem
Verfolgungswahn sei es die ärztliche Kunst, ein solches Wahngebäude zu erfragen
und in den Angaben des betroffenen Menschen eine Ablösung von der Realität zu
erkennen (S. 7).
Bei einer schizophrenen Psychose könnten
akustische Halluzinationen vorkommen, aber so gut wie nie optische, welche bei
den organischen Psychosen und beim Delirium auftreten würden (S. 7). Von
optischen Halluzinationen zu unterscheiden seien die illusionären Verkennungen bei
Schizophrenie, wenn Gegenstände oder Menschen verkannt und in ihrer Wertigkeit
falsch Interpretiert würden (wie wenn einer gesunden Person bei Dämmerung im
Wald plötzlich Äste als Gegenstände oder Menschen erschienen), was zu Ängsten
und wahnhaften Befürchtungen führen könne. Wenn hingegen der Beschwerdeführer jemanden
erkenne, den andere nicht sähen, so sei dies ein deutlicher Hinweis auf eine
vorgegebene Symptomatik (S. 8).
Auch die Medikation mit Zyprexa sei nicht
geeignet, eine psychopathologische Störung zu objektivieren. Es handle sich um
die Verordnung des Medikaments, nicht die nachgewiesene Einnahme. Selbst wenn
ein Wirkstoffspiegel angegeben werde, sei immer zu hinterfragen, ob dieser
angekündigt abgenommen worden sei (S. 8).
Die seitenlange Gesamteinschätzung im
Gutachten vom 22. März 2012 werde von Dr. med. J.___ weder zitiert noch
diskutiert oder kritisch zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Angaben des
Beschwerdeführers weitgehend kongruent seien, spreche allenfalls für dessen
Intelligenz (S. 9).
Angaben des Beschwerdeführers über
Verfolgungsgedanken und Ängste sowie eigentümliche Blickwechsel sicherten noch
nicht die Diagnose einer Schizophrenie. Diese sei entgegen laienhafter
Auffassung nicht durch die psychotische Symptomatik aus Wahn und
Halluzinationen geprägt, sondern durch mehrere Tage und Wochen anhaltende
Symptome aus dem Bereich Ambivalenz / Ambitendenz, Affekt und formale Denkstörungen
(S. 10). Es sei fraglich, ob es sich bei den Schilderungen des
Beschwerdeführers um eine psychotische Ambivalenz oder «verschiedene Wirklichkeiten»
handle. Die einzelnen ltems muteten nicht wie in sich schlüssige Angaben eines
schizophrenen psychotischen Menschen an, sondern immer wie gezielte Angaben, um
sich krank darzustellen. Der Feststellung von Dr. med. J.___, bei Schizophrenen
seien Parallelwelten typisch, könne nicht zugestimmt werden. Verschiedene Welten,
in denen sich die Betroffenen bewegten – einerseits unbeeinträchtigt innerhalb
einer gewissen familiären Konstellation, andererseits beeinträchtigt im
Gespräch mit dem untersuchenden Arzt –, kämen so nicht vor. Ein derartiges «Leben
in zwei Welten» gehöre, ähnlich wie der Begrifflichkeit des «gespaltenen
Bewusstseins», nicht zur Psychopathologie einer Schizophrenie, sondern stamme
aus der Gedankenwelt der Normalbevölkerung (S. 11 f.).
Auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J.___ sei nicht nachvolIziehbar. Die paranoide
Schizophrenie wäre eine akute Erkrankung, die eine sehr gute
Behandlungsmöglichkeit hätte (zumal angeblich unter der Medikation eine
Besserung eingetreten sei), so dass eine teilweise oder weitgehende Remission
zu erwarten wäre. Das Gutachten von Dr. med. J.___ werfe Fragen über Fragen
auf. Eine differentialdiagnostische Betrachtung der vorgegebenen Symptomatik sei
nicht erwogen worden. Eine depressive Symptomatik sei fraglich, nachdem der
Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren sein Leben mit Besuchen des türkischen
Vereins und einer ehelichen Beziehung mit der Geburt zweier Kinder weitergeführt
habe, ohne dabei aufzufallen oder zu dekompensieren. Auch müsse man sich
fragen, ob er auf der Strukturebene der Persönlichkeit tatsächlich desorganisiert
sei oder ob es sich einfach um unsaubere und widersprüchliche Angaben handle, mit
denen er die Symptomatik vorgebe (S. 13). Es sei nicht nachvollziehbar, dass
ein schizophreniekranker Mensch jahrelang eine Fassade mit Teilnahme am
sozialen Leben aufrechterhalte, zugleich aber in einer anderen Welt lebe und
dort einen Vergiftungswahn hege, insbesondere angesichts der familiären
Entwicklung und des unfallfreien Autofahrens mit mehreren tausend Kilometern im
Jahr (S. 13 f.).
Zusammenfassend fehle bei Dr. med. J.___
die intensive Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gutachtens vom 22.
März 2012. Insofern ergebe sich keine veränderte Sichtweise zur dortigen
Beurteilung. Eine die Arbeitsunfähigkeit begründende psychische Erkrankung sei
weiterhin nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer entsprechend den
Aktivitäten des täglichen Lebens als arbeitsfähig anzusehen (S. 14).
3.1.7
Dr. med. J.___ äusserte sich am
13.
August 2013 im Wesentlichen wie folgt zur Stellungnahme von Dr. med. M.___
(Suva-Akten Nr. 1.88): Er halte an seiner Beurteilung fest. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. In der psychiatrischen Befunderhebung seien gewisse
Symptome nur durch die Befragung des Exploranden zu erheben. Beim Stimmenhören
oder einem Vergiftungswahn sei keine direkte Beobachtung möglich. Wenn Dr. med.
M.___ von Glaubwürdigkeit spreche, so sei dies kein medizinischer Begriff. Der
Gutachter müsse sowohl die für den Exploranden positiven als auch die negativen
Aspekte diskutieren (S. 1). Bei der Schizophrenie sei die beeinträchtigte
Willensbildung ein Grundsymptom. In der Ambitendenz eines schizophrenen Menschen
zeigten sich Handlungsstränge, die sich ausschlössen und somit
umgangssprachlich unglaubwürdig seien. Dr. med. M.___ lasse die für den Beschwerdeführer
sprechenden Punkte weitgehend ausser Acht. In seinen eigenen Untersuchungen
habe er, Dr. med. J.___, die offenen Fragen in der Anamnese jeweils
dokumentiert und beide Seiten der Motivfrage hinter den Handlungen des Beschwerdeführers
beleuchtet (S. 2). Dr. med. M.___ verneine wahnhafte Symptome völlig und kennzeichne
sie nicht als «unter Vorbehalt». Entgegen seiner Auffassung vertraue man auch
im klinischen Setting dem Patienten nicht blind. Andererseits erfordere auch
eine Begutachtung ein Minimum an Vertrauen. Richtig sei, dass Befunde und
anamnestische Angaben nicht das Gleiche seien. Bei Gedächtnisstörungen stehe dem
Experten die Beobachtung in der Untersuchung zur Verfügung, die er mit den
subjektiven Angaben des Exploranden in Beziehung setzen und diskutieren könne. Dr.
med. M.___ gehe offenbar davon aus, dass das Subjekt des Gutachters die subjektiven
Aussagen des Exploranden objektiviere. Dies widerspreche einer reflektierten Subjektivität.
Die wiederholte und die teils inkonstante Schilderung der Beschwerden sei kein
Kriterium für die Unrichtigkeit von Aussagen, weil hier der Kontext der
jeweiligen Situation unbeachtet bleibe (S. 3). Die Aspekte, welche für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, diskutiere Dr. med. M.___ nicht.
Das lange Zurückhalten der Symptome spreche gegen eine Aggravation oder
Simulation. Die Aussage, optische Halluzinationen kämen bei schizophrenen
Psychosen so gut wie nie vor, sei falsch; die Diagnosekriterien würden
Halluzinationen jeder Sinnesmodalität einschliessen. Im Übrigen gebe der Beschwerdeführer
auch akustische Halluzinationen an. Weiter sei es unzulässig, eine vom
behandelnden Psychiater wegen einer Schizophrenie verordnete neuroleptische
Medikation ohne Begründung nicht zu diskutieren. Die Aussage von Dr. med. M.___,
das Leben in verschiedenen Parallelwelten gehöre nicht zu einer Schizophrenie, sei
falsch (S. 4 f.). Seine Auffassung zur Fremdanamnese weiche dezidiert von den Qualitätsleitlinien
für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Wenn
sich Dr. med. M.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme einfach auf das ein
Jahr alte Gutachten stütze, dann ignoriere er den oftmals schubförmigen Verlauf
einer Schizophrenie (S. 5).
Die Suva-Ärztin Dr. med. O.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte in ihrer
Stellungnahme vom 28. Februar 2014 (Suva-Akten Nr. 1.58), die Kritik von Dr.
med. J.___ könne sie nachvollziehen. Der Disput sei allerdings für fachfremde
Personen schwer verständlich. Sie empfehle eine externe Begutachtung.
3.1.8
Dr. med. B.___ gelangte im
Gerichtsgutachten vom 25. Januar 2017 (A.S. 55 ff.) zu folgenden
Diagnosen (A.S. 71):
·
Status nach akuter
Belastungsreaktion (F43.0) mit
o Übergang zu sonstiger Reaktion auf
schwere Belastung (F43.8)
o mittlerweile persistierender
Angstsymptomatik im Sinne einer sonstigen spezifischen Angststörung (F41.8)
·
leichter
Sauberkeitszwang (F42.8)
Anlässlich der Untersuchung vom 18.
Januar 2017 berichte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Menschen, da sie
ihm etwas antun oder ihm schaden wollten. Dies könnten alle möglichen Menschen
sein. Abends könne er nicht einschlafen, weil alle Dinge, die er tagsüber
erlebt habe, immer wieder in Gedanken auftraten. Er habe auch Magenprobleme und
könne deswegen nicht so gut essen. Einmal hätten ihn zwei Personen auszurauben
versucht, als er seine Wohnung habe betreten wollen. Die Männer hätten ihn mit
einer Waffe bedroht, geschlagen und getreten. Einer der Täter sei davongelaufen,
den anderen habe er zusammen mit einem Nachbar und dem Cousin festgehalten, bis
die Polizei gekommen sei. Während zwei oder drei Jahren sei es ihm dann
ziemlich schlecht gegangen, er habe unter starken Ängsten gelitten und sich nicht
mehr konzentrieren können. Die Ängste seien in geringerem Ausmass immer noch
vorhanden (A.S. 59). Er traue den Menschen manchmal nicht, habe sogar an
der Ehefrau gezweifelt. Wenn z.B. jemand frage, was er heute Nachmittag tue,
gebe er manchmal eine falsche Antwort, damit die andere Person nicht wisse, was
er wirklich mache. Er habe das Gefühl, er könnte irgendwie bedroht, beobachtet
oder kontrolliert werden, sei aber nicht zu konkreten Angaben in der Lage.
Eigentlich müsse er sich selbst sagen, dass dies nicht stimmen könne, es
gelinge ihm so, sich auch wieder zu beruhigen. Er habe nie das Gefühl, dass
sein Denken irgendwie durch äussere oder andere Umstände beeinflusst werde. Er
habe seinen Freunden gesagt, sie sollen sich nicht plötzlich heftig bewegen, er
reagiere sonst mit Angst oder Erschrecken. Vor dem Schlafengehen kontrolliere er
die Türen, den Herd und auch die Fenster. Wenn er einmal nachts aufwache, könne
es vorkommen, dass er noch einmal kontrolliere. Höre er nachts ein Geräusch, so
schaue er manchmal auf dem Balkon nach, teils müsse sogar die Ehefrau
mitkommen, weil er alleine Angst habe. Heute meide er Situationen, in denen es mit
seiner Frau zu Streit kommen könne. Er ertrage allerdings keinen Schmutz in der
Wohnung. Werde der Tag zu stressig, so habe er grosse Mühe mit dem Einschlafen
oder könne teils gar nicht schlafen. Er sei oft in einem Halbschlaf, aus dem er
dann wegen Geringfügigkeiten erwache. Im Halbschlaf habe er manchmal das
Gefühl, wie wenn jemand ins Zimmer komme, er schrecke dann auf. Er stehe einzig
in hausärztlicher Kontrolle, wo man ihm seine Medikamente verschreibe. Zurzeit
nehme er Olanzapin Mepha (5 mg, ein bis zwei Tabletten) statt wie früher
Zyprexa. Eine psychiatrische oder psychologische Behandlung führe er seit 2014 nicht
mehr durch. Er stehe etwa um 7:30 Uhr auf und begleite die Kinder zur Schule,
manchmal zu Fuss, manchmal auch mit dem Auto. Danach halte er sich zu Hause
auf. Je nach Zustand könne es vorkommen, dass er einschlafe oder fernsehe, vor
allem Dokumentarfilme und Fussball. Die Kinder kämen dann gegen Mittag zurück
und würden das von der Ehefrau gekochte Mittagessen einnehmen. Nachmittags gingen
die Kinder zur Schule (A.S. 60); er begleite sie wieder oder gehe mit der Frau
einkaufen. Manchmal versuche er auch, im Haushalt etwas zu helfen. Abends suche
er oft irgendeinen Freund in einem lmbissstand auf. Manchmal besuche er einen
anderen Freund in dessen Laden oder gehe in ein türkisches Café, wo er je
nachdem auch Karten spielen könne, was er gerne tue. Er habe einige wenige enge
Freunde, denen er vertraue, daneben einige oberflächliche Bekanntschaften, mit
denen er auch gut sprechen könne. Früher habe er zeitweise um Geld gespielt, sei
auch ins Casino gegangen, heute aber nicht mehr. Den Abend verbringe er meist
vor dem Fernseher oder er beschäftige sich im Internet. Gegen 1:00 oder 2:00
Uhr gehe er ins Bett. Er benötige meistens ein bis zwei Stunden, bis er
einschlafe. Er leide unter Gedankenkreisen. Es komme vor, dass er wieder
aufstehe. Manchmal träume er, unter Stress teilweise von Dingen, die nicht
richtig ins Leben gehörten; zuweilen habe er Angst und wache dann auf. Er
träume nicht jede Nacht. Tagsüber schlafe er nur, wenn er nachts nicht gut
geschlafen habe. Er sei nicht dauernd nervös, zu Hause fühle er sich eher
ruhig. In der Vergangenheit sei es vorgekommen, dass er schnell gereizt
reagiert habe, er habe teilweise auch Leute geschlagen in der Wut, was heute
nicht mehr der Fall sei. Er habe gelernt, besser damit umzugehen und sei
allgemein ruhiger geworden. Er lese die türkische Zeitung, informiere sich auch
im Internet und lese verschiedene Nachrichten. Die Töchter seien zehn und sechs
Jahre alt, mit beiden laufe es sehr gut, er habe Freude an ihnen. In der
Beziehung zur Ehefrau gebe es keine grossen Probleme. Er werde seit über einem
Jahr vom Sozialamt und vom Vater unterstützt (A.S. 61). Zu den Angehörigen in
der Türkei bestehe regelmässiger Kontakt, er besuche sie etwa einmal im Jahr
(A.S.62).
Bei der Friedenstruppe in Bosnien sei er
nie in kriegerische Handlungen verwickelt gewesen. Er habe keine Situationen
erlebt, die er als dramatisch empfinde. Seine Ehe sei nicht arrangiert worden.
Die Ehefrau sei türkischen Ursprungs, doch in der Schweiz geboren und
aufgewachsen. Die erste Zeit hier sei er arbeitslos gewesen. Von März 2005 bis
Februar 2007 habe er in einer Firma gearbeitet, die [...]. Diese Stelle habe er
gekündigt, um bis September 2007 im Geschäft eines Freundes zu arbeiten,
welches nicht rentiert habe. In der Folge sei er beim Arbeitsamt gemeldet gewesen.
Am 14. Dezember 2006 sei die erste und am 30. Oktober 2009 die zweite Tochter
geboren worden. Während der verschiedenen Massnahmen habe er sich wegen der
Medikamente jeweils müde gefühlt und sich nicht richtig konzentrieren können. Im
Februar 2014 sei er in Deutschland von der Polizei aufgegriffen worden. Man
habe ihn beschuldigt, für einen Freund im Drogenbereich zu arbeiten. Auf
Empfehlung seines damaligen Anwalts habe er trotz seiner Unschuld gestanden und
sei bis Dezember 2015 im Gefängnis gewesen (A.S. 62). Sein Zustand habe
sich sukzessive gebessert, doch fühle er sich heute immer noch nicht gut.
Möglicherweise brauche er weiterhin eine Behandlung; er habe sich seit dem Austritt
aus dem Gefängnis zwar nicht darum bemüht, nehme aber die verordneten Medikamente
ein (A.S. 63).
Das Gespräch erfolge durchwegs über
einen Dolmetscher. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des
Bewusstseins. Die Orientierung sei allseits erhalten. Auffassung, Merkfähigkeit
und Gedächtnisfunktionen seien unauffällig, Konzentrationsschwierigkeiten gebe
es keine. Die Antworten kämen rasch und ohne unüblich lange zu überlegen. Das
Denken sei ohne Hinweise auf Perseverationen und in keiner Weise gehemmt,
verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von
Grübeltendenzen und Gedankenkreisen, vorwiegend abends, wenn er einen
stressigen Tag gehabt habe resp. wenn ihn ein Erlebnis beschäftige. Fragen nach
Gedankendrängen verneine er, er wirke auch nicht ideenflüchtig. Es bestehe kein
Vorbeireden und der Gedankenfluss sei vorhanden. Der Beschwerdeführer berichte
auf Befragen davon, dass er sich teilweise von anderen Menschen bedroht fühle, könne
sich andererseits durchaus auch beruhigen. Zwänge würden verneint; der
Beschwerdeführer gebe einzig an, dass er vor dem Schlafengehen genau
kontrolliere, ob alles abgeschlossen sei, und er dies, wenn er nachts aufwache,
möglicherweise noch einmal mache. Ein mehrmaliges sinnloses Kontrollieren finde
nicht statt. Da Schmutz in der Wohnung nicht ertragen werde, könne ein leichter
Sauberkeitszwang angenommen werden. Hinweise auf eine eindeutige wahnhafte
Störung liessen sich nicht finden, allerdings auf hintergründige Ängste und das
Gefühl, möglicherweise beobachtet oder bedroht zu werden. Es bestehe
diesbezüglich ein gewisser Zusammenhang zum Überfall, sodass nicht eindeutig
von einer Wahnstörung ausgegangen werden könne. Auffällig sei allerdings, dass der
Beschwerdeführer das Gefühl gehabt habe, vielleicht sei seine Frau darin
verwickelt, diesen Gedanken aber mittlerweile verworfen habe (A.S. 63 f.). Es
bestünden keine Hinweise auf Beziehungswahn und Beeinträchtigungsgefühle.
Sinnestäuschungen würden verneint, einzig beim Einschlafen bestehe manchmal das
Gefühl, jemand stehe neben ihm stehe. Ich-Störungen, Derealisations- resp.
Depersonalitätsgefühle oder das Gefühl, seine Gedanken seien irgendwie
beeinflusst, würden verneint. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer ernst und
eher kontrolliert; allenfalls sei eine leichte Affektarmut zu vermuten, da
teilweise eine stärkere Wut, Enttäuschung oder allenfalls auch eine gewisse
Angst zu erwarten wäre. Es könne sich aber auch um ein konstitutionelles
Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur handeln. Der Beschwerdeführer
berichte von einer erhöhten Ermüdbarkeit, auch einer gewissen Gleichgültigkeit,
nicht aber von einer ausgesprochenen Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit oder Pessimismus.
Der Beschwerdeführer wirke innerlich leicht angespannt, was sich teilweise auf
die Untersuchungssituation zurückführen lasse. Er sei aber nicht ausgesprochen
ängstlich, im Affekt angemessen und nicht dysphorisch oder gereizt. Seine
Verstimmungen habe er heute besser im Griff. Er meide Situationen, in denen die
Gefahr eines Streits bestehe. Hinweise auf lnsuffizienz- resp. Schuldgefühle oder
Suizidgedanken fehlten. Die Modulationsbreite der Affekte sei nur diskret beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer wirke im Antrieb nicht eingeschränkt. Während des
Gesprächs präsentiere er sich durch das Herumnesteln mit den Fingern leicht
angespannt, sei ansonsten aber psychomotorisch unauffällig. Einen relevanten
sozialen Rückzug verneine der Beschwerdeführer, er sei einzig gewissen Leuten
gegenüber misstrauisch. Er gebe an, dass er eine Behandlung benötige, habe sich
allerdings bisher aus unbekannten Gründen nicht darum bemüht. Er wiederhole
mehrmals, dass er unter Schlafstörungen leide, besonders
Einschlafschwierigkeiten, je nach Belastung auch unter Durchschlafproblemen und
teils schlechten Träumen (A.S. 64).
In der heutigen Untersuchung liessen sich
keine eindeutigen Hinweise auf einen Wahn finden. Die teils paranoid anmutenden
Gedankengänge seien korrigierbar und entsprächen deshalb nicht einem Wahn. Der
Beschwerdeführer brauche im Alltag keine Hilfe. Ihm gelinge es, Termine
einzuhalten, die Kinder zur Schule zu bringen, seinen Tag zu planen, sich ein
Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei
schwierig abzuschätzen, da diesbezüglich einzig subjektive Angaben vorlägen. Der
Beschwerdeführer gehe einigen wenigen Aktivitäten nach. Er pflege Kontakte und
familiäre Beziehungen. Vor allem abends suche er an verschiedenen Orten seine
Freunde und Bekannten auf. Auf Grund der heutigen Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers
seien keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Betrachte man den
Verlauf, so sei anzunehmen, dass der Überfall im Dezember 2007 zu einer akuten
Belastungsreaktion mit innerer Unruhe, Verstimmungen und Ängsten geführt habe,
weswegen die Behandlung bei den C.___ aufgenommen worden sei. Eine PTBS sei
trotz einiger Symptome nie nachvollziehbar bestätigt worden. Der Überfall sei
sicher geeignet gewesen, Ängste und eine Verunsicherung hervorzurufen, was die
angegebene Symptomatik erkläre (A.S. 67). Die Umgebung habe den
Beschwerdeführer unterschiedlich wahrgenommen: Teilweise sei er eher
zurückgezogen und passiv gewesen und habe nicht die erwartete Leistung erzielt.
Andererseits habe er auf dem G.___ seine Arbeit verrichtet, sei dann aber aus
unbekannten Gründen ausgefallen oder habe je nach Arbeit vermehrt körperliche
Beschwerden angegeben, obwohl vorgängig eine Angstproblematik erwähnt worden
sei. Eine wahnhafte Symptomatik finde erstmals bei Frau K.___ Erwähnung, zuvor
sei sie trotz psychiatrischer Behandlung nie aufgefallen. Dr. med. I.___ sei in
seinen Angaben sehr zurückhaltend. Seine spätere Diagnose einer generalisierten
Angststörung sei sonst nirgends aufgenommen worden. Dr. med. F.___ nehme eine PTBS
an, relativierte diese Diagnose allerdings bei der Angabe der Beschwerden. Eine
wahnhafte Symptomatik habe er nicht festgestellt. Unter neuroleptischer
Behandlung sei zwar eine deutliche Besserung eingetreten. Andererseits falle
auf, dass Frau K.___ immer nur die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung
beibehalten und eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung angenommen
habe. Med. pract. L.___ wiederum gebe unter Hinweis auf
Verhaltensauffälligkeiten in den Gesprächen, die er als mögliches psychotisches
Erleben interpretiere, eine paranoide Schizophrenie an. Dr. med. J.___ habe zunächst
im Januar 2011 ebenfalls keine wahnhafte oder psychotische Symptomatik
beschrieben, sondern eher eine leichtgradige psychische Problematik. Dabei sei
er von einer sequenziellen Traumatisierung durch den Bosnienkrieg und den
Überfall im Dezember 2007 ausgegangen. Heute habe sich indes ergeben, dass der Beschwerdeführer
im Bosnienkrieg nicht wesentlich traumatisiert worden sei; für eine PTBS oder
eine anderweitige Belastungsreaktion auf Grund des Militärdienstes gebe es
keine Hinweise. Erst im März 2013 ändere der Suva-Psychiater seine Meinung,
dass dennoch eine paranoide Schizophrenie mit einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit vorliege (A.S. 68).
Wie bereits dargelegt, lasse sich aus
heutiger Sicht keine psychotische Problematik erfassen. Es gebe keine Hinweise
auf eine wahnhafte Symptomatik, allenfalls auf korrigierbare überwertige Ideen.
Seine Ängste könne der Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen angehen. Er
leide teilweise unter einem Gedankenkreisen und einem eher oberflächlichen,
subjektiv schlechten Schlaf. Allerdings beschreibe der Beschwerdeführer einen
etwas passiven Tagesablauf, z.B. indem er manchmal auch tagsüber schlafe. Im
Kontaktverhalten wirke er durchaus situationsangepasst sowie kognitiv und
psychomotorisch nicht wesentlich beeinträchtigt (A.S. 68 f.). Vordergründig zeige
sich der Beschwerdeführer eher kontrolliert, was möglicherweise auf eine
hintergründige Anspannung zurückzugehe. Die Alpträume würden nicht regelmässig
und oft auftreten, wobei teilweise ein Zusammenhang mit den alltäglichen
Belastungen bestehe. Das Misstrauen gegenüber fremden Menschen könne relativiert
werden. Der Beschwerdeführer gestalte seinen Tag abgesehen von sprachlichen
Probleme ohne wesentliche Hilfe selbständig. Er habe den Überfall im Dezember
2007.
wohl als belastend, möglicherweise traumatisch erlebt. Das Vollbild einer PTBS
habe sich allerdings nicht sicher bestätigen lassen, weswegen eine akute
Belastungsreaktion angenommen worden sei. In der Folge habe ein prolongierter
wechselhafter Verlauf mit affektiven Schwankungen, Ängsten und allgemeiner
Verunsicherung persistiert. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb subjektiv
nicht in der Lage gefühlt, die beruflichen Massnahmen durchzuführen. Die in den
Unterlagen angegebene wahnhafte Symptomatik sei schwierig einzuordnen. Es sei fraglich,
ob es sich tatsächlich um eine psychotische Problematik handle oder nicht eher
um eine überwertige Interpretation einer subjektiv schwierigen Situation. Der Beschwerdeführer
steigere sich in etwas hinein und misstraue dann schliesslich der gesamten
Umgebung. Dies erinnere tatsächlich an eine wahnhafte Problematik, sei aber im
Kontext teilweise nachvollziehbar, wenn die starken Ängste berücksichtigt
würden. Dem Beschwerdeführer gelinge es seit seiner Psychotherapie, diese Ideen
zu relativieren und besser mit verschiedenen Situationen umzugehen. Mit
medikamentöser Hilfe sei eine Beruhigung erzielt worden. Zu einer schizophrenen
Störung gehörten massive Auffälligkeiten im Denken und in der Wahrnehmung mit
inadäquater oder verflachter Affektivität. Die Betroffenen fühlten sich in
ihren Gedanken und Gefühlen sowie Handlungen beeinträchtigt oder sähen sich in
einem besonderen, nur ihnen erkennbaren Zusammenhang von verschiedenen
Situationen. Es bestehe eine verschobene, nicht nachvollziehbare Wahrnehmung
und Interpretation. Das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
wirkten nicht derart beeinträchtigt, als dass seine Ausführungen – unter
Berücksichtigung der hintergründigen Ängste – nicht nachvollziehbar wären, auch
wenn er teilweise gewisse Dinge überbewerte. Zudem wären im Alltag und im
zwischenmenschlichen Kontakt viel stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten. Die
Diagnose einer Schizophrenie könne daher nicht bestätigt werden. Differentialdiagnostisch
sei allenfalls eine isolierte wahnhafte Störung in Betracht zu ziehen.
Bezüglich einer wahnhaften Störung bedürfe es einer nicht korrigierbaren Überzeugung,
was hier nicht der Fall sei. Es sei anzunehmen, dass die Ängste teilweise
derart massiv gewesen seien, dass sie beinahe wahnhaften Charakter angenommen
hätten, doch sei mit der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung
eine genügende Beruhigung erzielt worden; da der Beschwerdeführer die
fraglichen Ideen relativieren könne, seien sie als Ausdruck der Ängste zu interpretieren.
Es zeigten sich Hinweise auf eine wechselhafte Affektivität mit teilweise
verstärkter depressiver Symptomatik, allerdings nie derart gravierend, als dass
der Beschwerdeführer dadurch im Alltag massiv beeinträchtigt worden sei. Heute
zeige sich stimmungsmässig ein eher kontrollierter, ernster Beschwerdeführer,
der durchaus Interessen nachzugehen vermöge. Er weise keine dauerhaft gedrückte
Stimmung auf, pflege zwischenmenschliche Kontakte und scheine nicht übermässig
ermüdbar zu sein. Die Diagnose einer depressiven Störung lasse sich daher nicht
bestätigen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf phobische Verhaltensweisen
oder Panikzustände (A.S. 69). Möglicherweise seien die Ängste in der
Vergangenheit stärker im Vordergrund gestanden, hätten sich aber gebessert; im
Hintergrund seien sie immer noch vorhanden und erklärten, weshalb der
Beschwerdeführer misstrauisch und im zwischenmenschlichen Kontakt vorsichtig sei
oder sich beobachtet fühle. Die Kontrolle von Türen und Fenster stelle keinen
eigentlichen Kontrollzwang dar, da es nicht um eine als sinnlos empfundene
Handlung gehe, die sich wiederhole. Für aussergewöhnliche körperliche
Beschwerden gebe es keine Hinweise. Auf Grund der Befunde und Angaben sei auch nicht
auf eine relevante Persönlichkeitsproblematik zu schliessen. Für eine bewusste
Falschdarstellung der Beschwerden oder eine bewusste Aggravation fänden sich
keine Hinweise. Ungünstig bemerkbar machten sich die mangelnde Sprachkompetenz,
die fehlende Ausbildung, die nur kurzzeitige Berufstätigkeit in der Schweiz,
die Herkunft aus einer anderen Kultur und die unzureichende Integration. Für
andere relevante soziale Belastungen gebe es keine Hinweise, die familiäre
Situation sei gemäss eigenen Angaben problemlos. Es scheine auch ein gutes
soziales Netzwerk zu bestehen. Der Beschwerdeführer wirke indes nicht sehr
motiviert, aktiv an einer Veränderung seines Zustands mitzuarbeiten. Es würden keine
therapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt. Indem der objektivierbare Befund
sich nicht mit der subjektiv angegebenen Einschränkung der Belastbarkeit decke,
bestünden Hinweise auf Inkonsistenzen. Es wäre zu erwarten, dass sich eine
Einschränkung auch vermehrt in der Untersuchungssituation widerspiegeln würde. Zudem
sei die Aktenlage teilweise widersprüchlich und zeige ein inkonstantes Bild;
der Beschwerdeführer werde teils als auffällig und teils als unauffällig
beschrieben. In den Unterlagen werde nicht nachvollziehbar begründet, warum die
Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sei, sondern einzig auf Grund der
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen, dass eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe (A.S. 70).
Gesamthaft entstehe ein inkonsistentes
Bild. Es bestünden verschiedene invaliditätsfremde Faktoren, welche sich sicher
ungünstig auf den Zustand auswirkten. Andererseits lägen teils nachvollziehbare
Beeinträchtigungen vor, welche zumindest teilweise den Zustand miterklären könnten.
Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht erhärten. Es müsse
von einem psychoreaktiven Geschehen mit prolongiertem Verlauf ausgegangen
werden, wobei sich der Zustand mittlerweile deutlich gebessert habe. Es sei
deshalb nicht einsichtig, weshalb nicht daran gedacht werden könne, wieder
einer Arbeit nachzugehen. Solange weiterhin eine subjektiv derart starke
Beeinträchtigung bestehe, wären dringend intensive therapeutische Massnahmen
angezeigt, allenfalls in einer Tagesklinik oder im stationären Bereich, um dann
berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar,
sich aktiv um eine Wiedereingliederung zu bemühen und entsprechende
Anstrengungen auf sich zu nehmen (A.S. 71).
Der Beschwerdeführer sei vorwiegend
durch Ängste beeinträchtigt, weshalb er teilweise unbekannte Situationen nicht
adäquat verarbeiten könne. Er sei mittlerweile einer Arbeit entwöhnt und
reagiere in einer neuen Situation mit Ängsten. Zuerst müsse er an eine
Arbeitssituation gewöhnt werden, weswegen ein Arbeitstraining indiziert sei. Es
sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der Lage sei,
die Tätigkeit als Schichtmitarbeiter in der [...] auszuüben, da er wegen seiner
Ängste und der Schlafstörungen dem Arbeitsplatz fernbleiben würde. Es bestehe
deshalb die Gefahr einer depressiven Dekompensation. Der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Er sollte keine Tätigkeiten unter
Zeitdruck durchführen. Die Arbeit müsse vorgegeben sein. Eine derart adaptierte
Tätigkeit wäre ihm zu Beginn halbtags und innerhalb eines Monats auch ganztags
zumutbar. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei bei Eingewöhnung an den
Arbeitsplatz nicht zu erwarten. Innerhalb von drei Monaten könne wohl auch
wieder eine Schichtarbeit verrichtet werden (A.S. 71 f.).
Der Gesundheitszustand habe sich im
Dezember 2007 durch den Überfall rapide verschlechtert. Auf Grund der Angaben sei
anzunehmen, dass damals eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, auch
wenn keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden. Wenn Dr. med. F.___
im April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten
Rahmen ausgehe, so würde dies bedeuten, dass in der freien Wirtschaft keine
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dr. med. I.___ nehme im Oktober 2010 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % an, der Suva-Psychiater im Januar 2011 eine
Einschränkung von zehn bis 40 %, Dr. med. M.___ im März 2012 eine volle
Arbeitsfähigkeit. Der Suva-Psychiater Dr. med. J.___ gehe im März 2013 rückblickend
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, während Rehabilitationsmassnahmen zu
50.
% möglich seien. Für die folgende Zeit lägen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
vor. Deshalb müsse die oben angegebene Arbeitsfähigkeit ab dem heutigen Untersuchungsdatum
gelten (A.S. 72).
Der Beschwerdeführer sollte eine
regelmässige psychotherapeutische und allenfalls auch medikamentöse Behandlung
durchführen. Solange er keiner Arbeit nachgehe und sich nicht in der Lage
fühle, eine Tätigkeit auszuüben, wäre dringend an eine stationäre oder
halbstationäre Therapiemassnahme für etwa sechs Wochen zu denken. Die
bisherigen Therapien seien als ungenügend einzustufen, zumal seit 2014 keine
Psychotherapie mehr erfolge (A.S. 72).
3.1.9
Am 4. Mai 2017 ergänzte Dr. med. B.___
sein Gutachten nach Vorlage der Suva-Akten wie folgt (A.S. 91 ff.): Bei einem
Grossteil des Dossiers handle es sich um Akten des Strafverfahrens in
Deutschland. Einige darin enthaltene medizinisch relevante Aktenstücke hätten schon
bei der Begutachtung zur Verfügung gestanden (A.S. 91). Es ergäben sich keine
Hinweise als diejenigen, welche bereits im Gutachten diskutiert worden seien.
Auch die nachträglichen Stellungnahmen von med. pract. L.___, Frau K.___ und
Dr. med. J.___ vermittelten keine neuen Erkenntnisse. Die Akten aus Deutschland
seien aus medizinischer Sicht nicht sehr aussagekräftig. Es lägen keine Angaben
zu einer allfälligen Behandlung und zum Verhalten während der Haft vor (A.S.
92). Somit bestehe kein Anlass, die Beurteilung im Gutachten vom 25. Januar 2017
zu ändern (A.S. 93).
Eine vorgängige stationäre resp.
halbstationäre Behandlung sei nicht zwingend Voraussetzung für die erfolgreiche
Durchführung eines Arbeitstrainings oder von Wiedereingliederungsmassnahmen. Die
im Gutachten erwähnte Arbeitsfähigkeit bestehe auch ohne die vorgeschlagene
Behandlungsmassnahme. Falls der Beschwerdeführer zu beruflichen Massnahmen bereit
wäre, empfehle man eine begleitende ambulante Psychotherapie (A.S. 93).
Es sei zu erwarten, dass mit
Arbeitsmassnahmen die Belastung sukzessiv gesteigert werden könne und der Beschwerdeführer
wieder genügend Selbstvertrauen entwickle, um seine Ängste anzugehen und
Vertrauen in die eigenen Funktionen zu gewinnen. Mit dieser Herangehensweise lasse
sich eine mögliche psychische Dekompensation mit grosser Wahrscheinlichkeit
verhindern. Weiter hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich wieder
genügend aufzutrainieren, um einer ganztägigen beruflichen Belastung
standzuhalten (A.S. 93).
Die Diagnose einer Schizophrenie sei oft
sehr schwierig zu stellen. In der Psychiatrie müsse man sich weitgehend auf
subjektive Angaben abstützen, die mit möglichen fremdanamnestischen Angaben
ergänzt und allenfalls in Einklang mit der Klinik gebracht werden müssten. Es sei
daher teilweise auch Ermessenssache, inwieweit die Symptome dann gewichtet und
interpretiert würden. Wie im Gutachten dargelegt, sei eher nicht davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie vorliege. Eine solche
würde sich viel stärker auf den Allgemeinzustand, das gesamte Verhalten, die Affektivität
und eventuell auch die Kognition auswirken. Es bestünden keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer derart realitätsfern gewesen sei, dass er nicht mehr
in der Lage gewesen wäre, seinen Alltag genügend zu planen und zu strukturieren.
Auch im zwischenmenschlichen Bereich sei er nicht relevant beeinträchtigt. Die
in den Unterlagen aufgeführten wahnhaften Symptome seien auch im Rahmen der
Ängste zu interpretieren, der Beschwerdeführer sei ja tatsächlich bedroht
worden. Auch wenn wahnhafte Symptome bestanden hätten, stelle sich die Frage,
inwieweit eine Schizophrenie vorgelegen habe. Auch eine isolierte wahnhafte
Störung, Intoxikation oder organische Störung könne differentialdiagnostisch
eine Rolle spielen. Bei einer Schizophrenie wäre auch ein besseres Ansprechen
auf die Medikation zu erwarten gewesen (A.S. 93). Es sprächen demnach
verschiedene Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit dagegen, dass beim
Beschwerdeführer je eine Schizophrenie vorgelegen habe (A.S. 94).
Nach März 2013 lägen keine ärztlichen
Stellungnahmen vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Auf Grund der
Untersuchung sei anzunehmen, dass seither ein ähnlicher Zustand persistierte,
wie er anlässlich der Untersuchung im Januar 2017 festgestellt worden sei, doch
lasse sich dies nicht untermauern (A.S. 94).
3.2
3.2.1
Die Dres. M.___ und J.___
gelangten in ihren Administrativgutachten zu diametral entgegengesetzten
Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Beide
Gutachten waren in sich schlüssig, so dass ein unauflösbarer Widerspruch
bestand. Daran änderten auch die detaillierten Stellungnahmen der Dres. M.___
und J.___ zum jeweils anderen Gutachten nichts; die Kritik, welche die Experten
darin äussern, vermittelt jeweils für sich allein genommen einen fundierten
Eindruck, weshalb nicht gesagt werden kann, eine davon überzeuge mehr als die
andere. Vor diesem Hintergrund missachtete die Beschwerdegegnerin ihre
Abklärungspflicht, als sie ohne weitere Erhebungen auf das Gutachten von Dr.
med. M.___ abstellte. Sie hätte vielmehr ein Obergutachten einholen müssen, was
das Versicherungsgericht nun nachgeholt hat.
3.2.2
Von einem gerichtlichen Gutachten
darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich
ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise
zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann
ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
Im vorliegenden Fall bestehen keine
Gründe für ein Abweichen: Das psychiatrische Gerichtsgutachten nebst Ergänzung enthält
alle wesentlichen Elemente, ist ausführlich und umfassend. Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Beschwerdeführer
gründlich untersucht, die abweichenden Arztberichte gewürdigt und seine
Einschätzung überzeugend begründet hat. Dabei legt Dr. med. B.___ detailliert
und nachvollziehbar dar, warum die vom Beschwerdeführer geschilderte
Symptomatik – auch wenn dies auf den ersten Blick so scheinen mag – nicht als
wahnhaft anzusehen ist. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie durch Dr.
med. J.___ stützte sich indes genau auf diese Symptome, welche er als
psychotischer Natur interpretierte. Da diese Sichtweise von Dr. med. B.___
widerlegt wird, entbehrt die Diagnose einer Schizophrenie mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit einer Grundlage. Das Gutachten von Dr. med. J.___ besitzt
folglich keine Beweiskraft.
Die Gutachten der Dres. M.___ und B.___ stimmen
in der Verneinung einer Schizophrenie überein. Ein Unterschied besteht insoweit,
als Dr. med. M.___ eine psychiatrische Erkrankung und damit eine
Arbeitsunfähigkeit gänzlich verneint, während Dr. med. B.___ von einem
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausgeht. Diese Differenz steht jedoch einer
Beurteilung des Falles nicht entgegen, sondern lässt sich wie folgt auflösen: Dr.
med. B.___ erstattete das Gerichtsgutachten rund 21 Monate nach der
angefochtenen Verfügung, welche den für den Sachverhalt massgeblichen Stichtag
darstellt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gilt ausdrücklich erst ab der
Untersuchung vom 18. Januar 2017, für die vorhergehende Zeit sind Dr. med. B.___
keine zuverlässigen Angaben möglich. Deshalb ist für den Sachverhalt bis zur
Verfügung vom 11. April 2014 auf das unabhängige fachärztliche Gutachten von
Dr. med. M.___ abzustellen. Dieses erfüllt die Anforderungen der Praxis an eine
Expertise, indem es sowohl die Anamnese als auch die erhobenen klinischen
Befunde würdigt und die Diagnose schlüssig herleitet. Es liegen keine
ärztlichen Stellungnahmen vor, welche zu Zweifeln Anlass geben. Das Gutachten
von Dr. med. J.___ besitzt, wie bereits dargelegt, keine Beweiskraft. Was die
übrigen Arztberichte in den Akten anbelangt, so ist dem Unterschied zwischen
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016
E. 3.1). Ein Administrativgutachten kann nicht einfach immer dann in Frage
gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur
Arbeitsfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur Anlass,
wenn diese Ärzte objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche dem Experten
entgangen sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteile des Bundesgerichts
8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November
2016.
E. 4.1.2). Dies ist bei den hier vorliegenden Berichten der
Psychologin K.___ sowie des Psychiaters med. pract. L.___, welche ihre
Diagnosen nur oberflächlich begründen und nicht mit einem umfassenden Gutachten
zu vergleichen sind, nicht der Fall. Dr. med. M.___ hat sich zudem mit den abweichenden
Beurteilungen, auch mit derjenigen von Dr. med. F.___, eingehend befasst und
überzeugend erläutert, warum er sie verwirft. Gerade eine psychiatrische
Begutachtung kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie
eröffnet dem Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen
einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_146/2016 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und 9C_550/2016 vom 30. Dezember
2016.
E. 4.2.1). Die hiesigen Berichte der behandelnden Ärzte sind daher
nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens von Dr. med. M.___ zu
erschüttern.
Nicht gefolgt werden kann Dr. med. M.___
indes, wenn er für die bisherige (d.h. die bis Januar 2007 bei der [...] AG ausgeübte)
Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von «allenfalls» 10 bis 20 % ausgeht. Einerseits
wird diese Einschätzung nicht näher begründet und vermag angesichts des Fehlens
von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
Andererseits weist die Formulierung «allenfalls» darauf hin, dass es sich hier
nicht um eine gesicherte Feststellung, sondern um eine Annahme handelt, was dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom
13.
Februar 2013 E. 3.3). Durch die Abweichung in diesem Punkt verliert
nicht das ganze Gutachten seinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2012
vom 18. September 2012 E. 4.1)
3.2.3
Somit ist als Beweisergebnis
festzuhalten, dass ab Juni 2008 bis zur angefochtenen Verfügung am 11. April
2014.
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und wieder eine uneingeschränkte
Tätigkeit in einem [...] möglich gewesen wäre, wie sie der Beschwerdeführer bis
zur gescheiterten Selbständigkeit ausgeübt hatte. Die Arbeitsunfähigkeit endete
damit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs im Dezember 2008 (s. E. II. 2.2
hiervor) und lebte in der Folge nicht wieder auf, so dass bis zur angefochtenen
Verfügung kein Rentenanspruch entstanden ist. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen wiederum setzen ebenfalls eine Invalidität voraus (Art.
8.
Abs. 1 IVG), welche hier entfällt, wenn eine Rückkehr in die angestammte
Tätigkeit ohne invaliditätsbedingte Einschränkungen möglich und zumutbar ist.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist per 1.
September 2016 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO,
SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei
der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161
Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 114 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,03 Stunden aus. Darin
ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen
mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä.
auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere
Begründung (3 x 0,25 Stunden: 2. und 23. März, 29. Mai 2017), die Anforderung
der Akten beim Gericht (0,33 Stunden, 2. September 2016) sowie deren Rücksendung
(0,17 Stunden, 13. September 2016).
Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 8,74 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich somit eine
Entschädigung von CHF 2‘195.65,
einschliesslich CHF 459.80 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer
(CHF 162.65). Diese Summe ist
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'667.60), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von
einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen
ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht
äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der
Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. §
160.
Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung
mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht (s. namentlich
Vollmacht vom 1. September 2016, A.S. 45).
5.
5.1
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.2
Das Gerichtsgutachten war
notwendig, weil zwischen den Gutachten der Dres. M.___ und J.___, welche beide
in sich schlüssig waren, ein grundlegender und unauflösbarer Widerspruch in der
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bestand. Auf dieser
Grundlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht über den Leistungsanspruch
entscheiden dürfen; sie wäre angesichts der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs.
1.
ATSG vielmehr gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen und so Klarheit
zu schaffen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst
Ergänzung von CHF 6‘890.00 (5‘390.00 + 1'500.00) aufzuerlegen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.1 + 3.3, zur Publ.
vorgesehen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf CHF 2‘195.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 471.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn
der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn
der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B.___
vom 25. Januar 2017 sowie der Ergänzung vom 4. Mai 2017 von insgesamt CHF 6‘890.00
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann