Lexipedia

Entscheid

VSBES.2014.141

Verneinung der Vermittlungsfähigkeit

17. Juni 2015Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Arbeitslosenversicherung

verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung, da aus seinem Verhalten zu schliessen sei, dass

er seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Das Versicherungsgericht

heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut, da die Vermittlungsunfähigkeit

nicht bewiesen sei.

Erwägungen

2.1

Der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenz-entschädigung (AVIG, SR 837.0) Vermittlungsfähigkeit voraus. Nach

Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in

der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach

nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive

Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen

(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich

2013, S. 69).

Eine versicherte Person, welche

bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und ihre Arbeitsbemühungen

auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, also in Kauf nimmt, dass sie jedes

Jahr Unterbrüche in ihrer Erwerbstätigkeit hat, gilt als vermittlungsunfähig

(Urteile des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 16. April 2013 E. 2 sowie

8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2). Fortlaufend ungenügende Bemühungen um

eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die

versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt

war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Dies darf aber nicht allein auf Grund

der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche gefolgert werden. Auch

dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck

unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht

Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit gar keine neue

Anstellung finden wollte. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen,

kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden,

es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur

Aufnahme einer (unbefristeten) Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Um festzustellen, ob

der Versicherte bewusst Unterbrüche der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, sind

auch die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Rahmenfristen zu

berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitslosenversicherung

den Versicherten in der Vergangenheit auf die Problematik der

Vermittlungsfähigkeit und der subjektiven Vermittlungsbereitschaft hingewiesen

hat: Der Versicherte ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, sich eine

unbefristete Stelle zu suchen und Erwerbsausfälle zu vermeiden (Urteil des

Bundesgerichts C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3.3). (…)

2.3

Aus dem

Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft ab

dem XX 2014 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer

seit 2010 überwiegend temporär arbeitete und es mehrmals zu Unterbrüchen in der

Erwerbstätigkeit kam. Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ.

Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.80 vom 3.

März 2015 und VSBES.2014.35 vom 19. Dezember 2014) kann freilich noch nicht von

einem langjährigen und eindeutigen Muster gesprochen werden, wie wenn ein

Versicherter stets nur saisonale Stellen annimmt und dazwischen zu Lasten der

Arbeitslosenversicherung eine mehrmonatige Pause einlegt. Beim Beschwerdeführer

zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe

gehört. Er ging nämlich davon aus, dass er nach seinen Ferien ab XX 2013 (d.h.

er war in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet) im

neuen Jahr wie versprochen wieder für die Z. AG arbeiten würde, was durch die

Zusendung des Einsatzvertrages XX 2014 noch bestätigt wurde; von einer blossen

Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung kann daher keine Rede sein. Aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz

entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn

ableiten. Er schaute sich denn auch, sobald er vom Arbeitsunterbruch erfahren

hatte, nach einer anderen Beschäftigung um, was seinen grundsätzlichen

Arbeitswillen bekräftigt; ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen

allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden,

ist hier nicht zu beurteilen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um die

(im Baugewerbe und der Gastronomie mitunter anzutreffende) Konstellation, in

welcher der Versicherte Jahr für Jahr im Herbst entlassen wird, aber die Zusicherung

hat, im Frühling wieder beim gleichen Arbeitgeber anfangen zu können, und

deshalb in der Zwischenzeit darauf verzichtet, ernsthaft nach einer Anstellung

zu suchen. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Aussagen des

Beschwerdeführers (z.B. in Beratungsgesprächen), welche am Willen, durchgehend

zu arbeiten, zweifeln lassen.

Zusammenfassend ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die

Arbeitslosigkeit ab XX 2014 bewusst in Kauf nahm. Lässt sich indes die

subjektive Vermittlungsunfähigkeit beweismässig nicht erhärten, so ist zu

Ungunsten der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, die sich für die

Leistungsverweigerung darauf beruft (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Versicherungsgericht, Urteil

vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.141)