VSBES.2014.141
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit
17. Juni 2015Deutsch4 min
Source so.ch
Art. 15 Abs. 1 AVIG. Nachweis
der subjektiven Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten.
Sachverhalt
Die Arbeitslosenversicherung
verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung, da aus seinem Verhalten zu schliessen sei, dass
er seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Das Versicherungsgericht
heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut, da die Vermittlungsunfähigkeit
nicht bewiesen sei.
Erwägungen
2.1
Der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenz-entschädigung (AVIG, SR 837.0) Vermittlungsfähigkeit voraus. Nach
Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in
der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach
nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive
Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen
(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich
2013, S. 69).
Eine versicherte Person, welche
bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und ihre Arbeitsbemühungen
auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, also in Kauf nimmt, dass sie jedes
Jahr Unterbrüche in ihrer Erwerbstätigkeit hat, gilt als vermittlungsunfähig
(Urteile des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 16. April 2013 E. 2 sowie
8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2). Fortlaufend ungenügende Bemühungen um
eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die
versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt
war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Dies darf aber nicht allein auf Grund
der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche gefolgert werden. Auch
dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck
unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht
Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit gar keine neue
Anstellung finden wollte. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen,
kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden,
es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur
Aufnahme einer (unbefristeten) Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Um festzustellen, ob
der Versicherte bewusst Unterbrüche der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, sind
auch die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Rahmenfristen zu
berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitslosenversicherung
den Versicherten in der Vergangenheit auf die Problematik der
Vermittlungsfähigkeit und der subjektiven Vermittlungsbereitschaft hingewiesen
hat: Der Versicherte ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, sich eine
unbefristete Stelle zu suchen und Erwerbsausfälle zu vermeiden (Urteil des
Bundesgerichts C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3.3). (…)
2.3
Aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft ab
dem XX 2014 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer
seit 2010 überwiegend temporär arbeitete und es mehrmals zu Unterbrüchen in der
Erwerbstätigkeit kam. Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ.
Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.80 vom 3.
März 2015 und VSBES.2014.35 vom 19. Dezember 2014) kann freilich noch nicht von
einem langjährigen und eindeutigen Muster gesprochen werden, wie wenn ein
Versicherter stets nur saisonale Stellen annimmt und dazwischen zu Lasten der
Arbeitslosenversicherung eine mehrmonatige Pause einlegt. Beim Beschwerdeführer
zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe
gehört. Er ging nämlich davon aus, dass er nach seinen Ferien ab XX 2013 (d.h.
er war in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet) im
neuen Jahr wie versprochen wieder für die Z. AG arbeiten würde, was durch die
Zusendung des Einsatzvertrages XX 2014 noch bestätigt wurde; von einer blossen
Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung kann daher keine Rede sein. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz
entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn
ableiten. Er schaute sich denn auch, sobald er vom Arbeitsunterbruch erfahren
hatte, nach einer anderen Beschäftigung um, was seinen grundsätzlichen
Arbeitswillen bekräftigt; ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen
allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden,
ist hier nicht zu beurteilen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um die
(im Baugewerbe und der Gastronomie mitunter anzutreffende) Konstellation, in
welcher der Versicherte Jahr für Jahr im Herbst entlassen wird, aber die Zusicherung
hat, im Frühling wieder beim gleichen Arbeitgeber anfangen zu können, und
deshalb in der Zwischenzeit darauf verzichtet, ernsthaft nach einer Anstellung
zu suchen. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Aussagen des
Beschwerdeführers (z.B. in Beratungsgesprächen), welche am Willen, durchgehend
zu arbeiten, zweifeln lassen.
Zusammenfassend ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitslosigkeit ab XX 2014 bewusst in Kauf nahm. Lässt sich indes die
subjektive Vermittlungsunfähigkeit beweismässig nicht erhärten, so ist zu
Ungunsten der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, die sich für die
Leistungsverweigerung darauf beruft (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Versicherungsgericht, Urteil
vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.141)