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Entscheid

VSBES.2014.143

Unfallversicherung

23. Februar 2017Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1969

(fortan: Beschwerdeführer), war bei der B.___ als [...] angestellt und auf

Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Krankenversicherung AG (fortan:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (SWICA-Akten / SWICA-Nr. 1).

1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 1. Februar 2011 (SWICA-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer

am 28. Januar 2011 bei der Arbeit aus. Er stürzte und kugelte sich die

linke Schulter aus, als er sich festhalten wollte. Die Beschwerdegegnerin

erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung

(SWICA-Nr. 8).

Mit Verfügung vom 23. August 2013

(SWICA-Nr. 177) stellte die Beschwerdegegnerin das Taggeld per 1. Mai

2013 ein. Die dagegen am 23. September 2013 erhobene Einsprache (SWICA-Nr. 181)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.). Sie führte an, es sei zwar noch kein Endzustand erreicht,

aber die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege nunmehr bei

80 % (A.S. 7).

2.

2.1 Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 23. August 2013 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen

UVG-Leistungen zu entrichten:

a) Dem Beschwerdeführer seien ab

1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung

nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen

nach Art. 21 UVG zu erstatten.

b) Eventualiter seien dem

Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach Massgabe

einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.

3. Subeventualiter sei die Streitsache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines weiteren

medizinischen Gutachtens bei Dr. med. C.___ (…).

U.K.u.E.F.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 39 ff.).

Der Beschwerdeführer hält in der

Replik vom 15. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 58

ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 74).

2.2 Der Beschwerdeführer lässt am

2. April 2015 die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis das neue Administrativgutachten

der Invalidenversicherung vorliege (A.S. 79 f.). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts entspricht diesem Begehren mit Verfügung vom 12. Mai

2015, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat

(A.S. 83).

Der Beschwerdeführer lässt am

13. Oktober 2015 das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ AG vom

4. August 2015 einreichen und Ziffer 2 seines Beschwerdebegehrens wie

folgt präzisieren:

Die Beschwerdegegnerin sei

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die

vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten:

a) Dem Beschwerdeführer

seien ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach

Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die

Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu erstatten.

b) Eventualiter seien

dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach

Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen

Heilbehandlungen zu vergüten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts hebt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am

15. Oktober 2015 auf (A.S. 90) und holt am 17. Februar 2016 die

IV-Akten des Beschwerdeführers ein (A.S. 95 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hält am

30. Oktober 2015 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 92 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 16. März 2016 bei

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien

innert Frist keine Einwände erhoben haben (A.S. 102 ff.). Dieses Gutachten

ergeht am 22. August 2016 (A.S. 120 ff.).

Während die Beschwerdegegnerin sich

nicht zum Gerichtsgutachten äussert (s. A.S. 231), lässt der

Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 eine Ergänzungsfrage beantragen.

Ausserdem präzisiert er sein Rechtsbegehren dahingehend, als er einen Integritätsschaden

von 30 % geltend macht (A.S. 225 ff.).

Der Präsident stellt dem Dr. med.

E.___ mit Verfügung vom 3. November 2016 zwei Ergänzungsfragen

(A.S. 231 ff.), welche dieser am 10. November 2016 beantwortet

(A.S. 235 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 8. Dezember

2016 (A.S. 241 f.) und lässt durch seinen Vertreter eine Kostennote

einreichen (A.S. 243 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich weder zur

Stellungnahme des Gutachters noch zu den Eingaben des Beschwerdeführers

vernehmen (s. A.S. 247).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf

Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente und

Integritätsentschädigung) nach dem 30. April 2013. Unbestritten ist, dass

das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des Gesetzes

darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1)

2.

2.1

Der Unfallversicherer gewährt

seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Versicherte hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei

um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s.

BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei

nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen

einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V

193.

E. 2 S. 195) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter

hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall

verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht massgebend (BGE 119

V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der

medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 55).

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109

E. 2.1 S. 112).

Ist die

Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten

Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch quo sine

je wieder erreicht werden kann, so liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung»

vor (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der

Unfallversicherung besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder

Zufallsursache des Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer

(allenfalls klinisch stummer) Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert

wird, ohne dass aber dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Dieser verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der

behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel

(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft

und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210

E. 3.4.1.1 S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Führen

die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei freier Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den

Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist somit nicht die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 135

V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352

ff.).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Bericht des

Kantonsspitals [...] vom 28. Januar 2011 (SWICA-Nr. 4) zog sich der

Beschwerdeführer bei seinem Unfall eine vordere Schulterluxation links mit schmerzbedingter

Bewegungseinschränkung und Hyposensibilität an der gesamten linken Hand zu. Auf

der Notfallstation erfolgte eine Reposition der Schulter (SWICA-Nr. 6). In

der Folge konnten die Schulterschmerzen und die Bewegungseinschränkung mit

Physiotherapie zwar verbessert, aber nicht vollständig zum Verschwinden

gebracht werden, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig

blieb (s. SWICA-Nr. 14 f., 27, 32 ff.).

3.1.2

Dr. med. C.___, Arzt für Orthopädische

Chirurgie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. August 2011 ein

Gutachten (SWICA-Nr. 49), worin er folgende Diagnosen stellte

(S. 14):

·

Status nach

antero-inferiorer traumatischer Schulterluxation links vom 28. Januar 2011

mit Bankartläsion ohne Dislokation und Hill-Sachs-Impression

·

posttraumatische

deutliche frozen shoulder links bei Status nach antero-inferiorer Schulterluxation

·

posttraumatische

untere Plexusirritation links mit ausschliesslich Sensibilitätsstörungen

·

posttraumatische

diffuse Muskelatrophie des Schultergürtels, des Ober- und des Vorderarmes links

·

posttraumatisch

verminderte Belastbarkeit des linken Armes zufolge Schmerzen, Bewegungseinschränkung

und Kraftverminderung

Der Beschwerdeführer schildere

Dauerschmerzen im linken Oberarm und der Schulter mit starker Einschränkung

sämtlicher Bewegungen. Es werde mehrheitlich der rechte Arm eingesetzt

(S. 7 f.). Diese Beschwerden liessen sich vollumfänglich objektivieren

(S. 15). Es handle sich um eine sekundäre frozen shoulder im Gefolge der

Schulterluxation (S. 16). Die gesundheitlichen Störungen gingen

ausschliesslich auf das Unfallereignis zurück (S. 18).

Im Gutachten vom 26. Juni 2012 (SWICA-Nr. 92)

bestätigte Dr. med. C.___ seine früheren Diagnosen (S. 13). Die

Schulterfunktionen und die Schmerzen seien gegenüber dem Vorgutachten

unverändert, während die Muskelatrophie eher zugenommen habe. Neben der frozen

shoulder liege möglicherweise auch ein CRPS vor (S. 14). Die

Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft (S. 15). Die Prognose sei

ungünstig, was die völlige Wiederherstellung angehe, es müsse mit einem

Defektzustand gerechnet werden (S. 16). Bezogen auf ein volles Pensum sei

der Beschwerdeführer wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken

Schulter mit Kraftverlust im linken Arm zu 50 % arbeitsfähig, unter Ausschluss

von Bewegungen über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der

Horizontalen sowie Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Der

(dominante) rechte Arm sei voll einsetzbar (S. 17 f.).

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. März

2013.

erging (SWICA-Nr. 154) und folgende Diagnosen enthielt (S.15 f.):

Unfallrelevant:

1) Persistierende mässig intensive

Bewegungseinschränkung der linken Schulter, bei anamnestisch Status nach

unfallbedingter traumatischer vorderer Schulterluxation vom 28. Januar 2011,

einhergehend mit einer damals MRI-gesicherten Hill-Sachs-Impression und einer

Bankart-Läsion; trotz langfristiger Physiotherapie noch verbliebene

funktionelle Minderbelastbarkeit.

Unfallfremd:

2) Im CT vom 29. Juni 2012

formulierte Verdachtsdiagnose eines Status nach gut verheilter alter Fraktur

der 2. Rippe links; differentialdiagnostisch diskutierter Verdacht einer

stattgehabten lnfraktion / Fraktion der 2. Rippe links ohne aktuell noch

korrelierende klinische Pathologie.

3) Im MRT des Sternums vom 1. November

2012.

beschriebene entzündliche Veränderungen im Bereich des 2. osteochondralen

Überganges links sowie der angrenzenden Weichteile ohne gravierende

korrelierende Klinik.

4) Im aktuellen MRI der Halswirbelsäule

vom 11. Oktober 2012 beschriebene mehrsegmentale Discopathie mit

assoziierten Unkovertebralarthrosen C3 - C7 ohne korrelierende Klinik,

konsekutive ossäre Einengung des Neuroforamens C6 rechtsseitig, weniger C7,

ebenfalls ohne korrelierende Klinik.

Der Experte Dr. med. G.___ (Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie) hielt fest, der Beschwerdeführer klage nicht

nur über relativ umfangreiche Beschwerden im Bereich der linken Schulter,

sondern auch in der Region des Schulterblattes und über dem ventralen

schultergelenknahen Thorax. Die von Dr. med. C.___ beschriebene frozen

shoulder liege nicht mehr vor. Bei einer seitengleich und kräftig entwickelten

Ober- und Unterarmmuskulatur sei davon auszugehen, dass der linke Arm im Alltag

nicht mehr nennenswert geschont werde (S. 13). Das Röntgenbild vom

15.

Februar 2013 zeige normale knöcherne Strukturen und als Nebenbefund

eine kleine, auf das Ereignis vom 28. Januar 2011 zurückgehende alte

Hill-Sachs-Impression. Ein CRPS sei klinisch nicht festzustellen. Der verzögerte

Heilverlauf und die subjektiv noch deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der

linken Schulter seien in Bezug auf die Schulterluxation vom 28. Januar 2011

nicht mehr voll nachvollziehbar. Bei einem regulären Verlauf sollte die

Schultergelenkbeweglichkeit spätestens vor Ablauf des ersten Unfalljahres,

somit vor dem 28. Januar 2012, weitestgehend wiederhergestellt gewesen sein.

Die Expertin Dr. med. H.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, fand keine bedeutsamen fachspezifischen Auffälligkeiten

und stellte keine Diagnosen. Es sei zu keiner motorischen Plexusparese

gekommen. Die noch angegebenen Missempfindungen seien nicht eindeutig zuzuordnen,

es handle sich aber weder um eine N. ulnaris-Parese noch um eine radikuläre

Störung (S. 29).

In der Gesamtbeurteilung formulierten

die Experten (einschliesslich Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere

Medizin FMH) das folgende Belastbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer könne

Tätigkeiten ohne vollen Einsatz des linken Schultergelenkes und des linken

Armes ausüben. Verrichtungen mit dem linken Arm bzw. der linken Hand seien bis

in Brustkorbhöhe möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem

linken Arm sei bis 10 kg zumutbar. Mit dem rechten Arm sei der Beschwerdeführer

uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 14). In einer derart angepassten

Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 28. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit

auf einem Niveau von 100 %. Dies gelte auch in der bisherigen Tätigkeit.

Bei einem vollen Einsatz der linken Schulter sei die Leistung wegen des

erhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Vollpensums um 20 % eingeschränkt (S. 17 /

21).

Ursache der Restbeschwerden sei

wahrscheinlich eine Kapsulitis der linken Schulter. Eine Schonung sei deshalb

kontraindiziert, die Schulter müsse auch bei Schmerzen aktiv bewegt werden

(S. 17). Mit einer – allenfalls modifizierten – Physiotherapie nebst Antiphlogistika

lasse sich eine Regredienz der noch vorhandenen adhäsiven Kapsulitis erreichen (S. 18).

Für ein aktives CRPS fehle es an Hinweisen (S. 19).

Die Beschwerdeschilderung sei teilweise

etwas ausufernd, aber nachvollziehbar, soweit sie sich ausschliesslich auf die

linke Schulter beziehe (S. 19). Bei konsequenter Therapie hätte sich die

Kapsulitis schon längst vollständig zurückbilden sollen. Der Unfall vom

28.

Januar 2011 habe zu keiner richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung

einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Die Gesundheitsstörungen

wären ohne den Unfall nicht eingetreten (S. 20). Es liege kein bleibender

Integritätsschaden vor (S. 22).

Mit Stellungnahme vom 6. August

2013.

hielten die Experten an ihrem Gutachten fest (SWICA-Nr. 176).

3.1.4

Dr. med. J.___, Spezialarzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, erstellte am 29. Oktober 2013 im Auftrag

des Beschwerdeführers ein Privatgutachten (unter SWICA-Nr. 186), das

folgende Diagnose enthielt (S. 22):

Invalidisierende

adhäsive Capsulitis der linken Schulter bei Status nach erstmaliger vorderer

unterer Schulterluxation am 28. Januar 2011 mit

- persistierender rein

sensibler Plexusparese links

- persistierender

SLAP-ll-Läsion

- Bankart-Läsion mit

Einriss des inferioren anterioren Labrums

- grossem

Hill-Sachs-Defekt

-

differentialdiagnostisch:CRPS II

Wenn Dr. med. G.___ die deutlich

eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule als unauffällig angebe, so sei

klarzustellen, dass eine «forcierte Funktions-prüfung» mit Nachhelfen bei der

Bewegung nicht zu einer normalen orthopädischen Schulteruntersuchung gehöre (S. 17

f.). Andere Punkte muteten ebenfalls seltsam an, etwa die Übernahme des Arthro-MRI

vom 22. März 2011 ohne eigene Beurteilung, die fehlenden Literaturhinweise

für die Behauptung, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nach

spätestens einem Jahr zu erwarten gewesen, oder der Einbezug unwichtiger Nebensächlichkeiten

wie der Kopfform (S. 18 - 21). Vor diesem Hintergrund sei das von

Dr. med. G.___ beschriebene Belastungsprofil unhaltbar (S. 20).

Wie bei Dr. med. C.___ sei die

Schulterfunktion links weiterhin stark schmerzhaft eingeschränkt, dem klassischen

Bild der adhäsiven Capsulitis entsprechend. Eine motorische Plexus-läsion sei nie

nachgewiesen worden. Das Ödem im Bereich des N. axillaris, das im MRI vom 22. März

2011.

noch eindeutig sichtbar sei, biete eine gute Erklärung für die

persistierenden sensiblen Ausfälle. Zwei Jahre nach dem Trauma müsse von einer

therapieresistenten Capsulitis gesprochen werden. Neben dem Vollbild der

eingesteiften Schulter bestünden Nervenstörungen im Sinne eines sensiblen Plexussyndroms.

Sämtliche sich manifestierenden Pathologien an der linken Schulter bzw. am linken

Arm seien auf das Trauma vom 28. Januar 2011 zurückzuführen (S. 22).

Der Zustand sei stationär, wobei weiterhin physikalische Therapie und

Analgetika erforderlich seien (S. 24). Der Integritätsschaden liege bei

25.

% (S. 25)

In der bisherigen Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig; es sei anzunehmen, dass hier lebenslang

keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Für angepasste Arbeiten

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von knapp 50 %, unter Ausschluss von

Bewegungen auf und über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der

Horizontalen, Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm sowie einer fixierten

Kopfhaltung über längere Zeit (S. 25).

3.1.5

Die Invalidenversicherung holte

bei der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses

erging – beruhend auf Untersuchungen vom 11. Februar 2014 – am 13. Mai

2014.

(IV-Akten / IV-Nr. 87) und enthielt folgende Diagnosen

(S. 12 f. / 21 / 28):

· anteriore inferiore Schulterluxation

am 28. Januar 2011

· Dysthymia

· arterielle Hypertonie

· substituierte Hypothyreose

Der Experte Dr. med. L.___, Arzt

für Allg. Innere Medizin FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer klage über

Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, welche seit der

Schulterluxation im Jahr 2011 bestünden (S. 9). Er gebe weiter an, am 2. Februar

2014.

einen Autounfall mit Zunahme der zervikalen Schmerzen erlitten zu haben

(S. 10). Der linke Arm werde an den Rumpf adduziert gehalten. Das An- und

Auskleiden erfolge unter alleinigem Einsatz des rechten Arms (S. 11). Die

Sensibilität gebe der Beschwerdeführer im linken ulnaren Unterarm bis zum Dig.

V als vermindert an. Es bestehe keine wesentliche Atrophie des linken Armes. Für

die anamnestisch reklamierte Schmerzstärke fehle im klinischen Eindruck ein überzeugendes

Korrelat (S. 12). Gesamthaft bestünden deutliche Hinweise auf eine

erhebliche Aggravation. Internistisch liege keine hinreichend wahrscheinliche

Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 13).

Die Expertin Dr. med. M.___,

Ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

stellte fest, das Entkleiden erfolge unter Schonung des linken Arms, die übrige

Motilität sei flüssig (S. 14). Der Beschwerdeführer klage vorrangig über rezidivierende

belastungsabhängige Schmerzen am linken Schultergelenk sowie in der Schulter-Nacken-Region.

Das Röntgenbild vom 7. Februar 2014 zeige gegenüber den Aufnahmen vom

28.

Januar 2011 und 5. Juni 2012 keine Veränderung (S. 20 f.) Aktenkundig

sei eine frozen shoulder nach Schulterluxation diagnostiziert worden. Die

posttraumatische Entwicklung der Bewegungsausmasse stehe aber im Gegensatz zum

üblichen Krankheitsverlauf, indem mehr als drei Jahre nach der Schulterluxation

keine Verbesserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks angegeben und

im klinischen Befund eine erhebliche Bewegungseinschränkung demonstriert werde.

Die praktisch aufgehobene Einsetzbarkeit des linken Arms lasse sich angesichts

der bildgebenden und neurographischen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehen

(S. 21 f.). Gegen den behaupteten massiven Gebrauchsverlust des linken

Arms sprächen insbesondere das nur dezent verminderte Muskelrelief im Bereich

der linken Schulter, die fehlende Muskelatrophie am linken Ober- und Unterarm

sowie die radiologisch fehlende lnaktivitäsosteoporose am linken Schultergelenk

bzw. das Fehlen einer gelenknahen Entkalkung, wie sie bei einem CRPS typisch

wäre. Aus orthopädischer Sicht sei vielmehr von einer ausgeheilten Verletzung

des linken Schultergelenks auszugehen und keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu attestieren. Eine zervikale oder den Kopf betreffende

neue Verletzung sei anamnestisch nicht evident und klinisch nicht

nachvollziehbar. Das nach dem Verkehrsunfall angefertigte Röntgenbild zeige

gegenüber dem MRI vom 22. März 2011 keine neu hinzugetretene zervikale Läsion

(S. 22).

Der Experte med. pract. N.___, Arzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, es lasse sich keine namhafte

depressive Stimmung erheben. Auch eine Antriebsstörung oder ein

Interessenverlust seien nicht hinreichend evident. Die Diagnose einer

depressiven Episode könne daher nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit

gestellt werden, allenfalls komme eine Dysthmie in Betracht. Bei einer reaktiven

Symptombildung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion seien die diagnostischen Kriterien ebenfalls nur möglicherweise

erfüllt. Die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, was für eine

stabile Verfassung mit allenfalls leichtgradiger Symptomausprägung spreche. Ein

aus den reklamierten psychischen Beeinträchtigungen resultierender gravierender

Leidensdruck sei nicht spürbar. Die Symptome einer posttraumatischen

Belastungsstörung würden spontan nicht erwähnt, eine entsprechende Diagnose sei

bestenfalls spekulativ. Hinzu kämen die Hinweise auf eine doch recht rege

Alltagsaktivität, wie etwa die Pflege von Sozialkontakten. Schliesslich könne

angesichts der Anhaltspunkte für eine aggravierende Präsentation von somatischen

Beschwerden die berichtete psychische Beeinträchtigung nicht linear übernommen

werden (S. 30). Ausreichende Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung

lägen nicht vor. Auf psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein ausreichender

Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 31).

In der Konsensbeurteilung gelangten

die Experten zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte

sowie jede vergleichbare Tätigkeit, zumindest aber eine körperlich leichte Arbeit,

mit einem vollen Pensum und einem Rendement von 100 % ausüben; allenfalls sei

von körperlich schweren Tätigkeiten mit erheblicher Belastung des linken Arms

abzuraten. Die aktenkundigen bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien

nicht (mehr) haltbar, da die jetzigen Befunde keine ausreichend objektivierbare

Behinderung mehr auswiesen (S. 31). Wahrscheinlich habe nur einige Wochen

oder Monate nach der Luxation eine Einschränkung bestanden, genauer sei dies

retrospektiv nicht eingrenz- und quantifizierbar (S. 32).

3.1.6

Die Invalidenversicherung holte

bei der Begutachtungsstelle D.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein,

welches am 4. August 2015 erging (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 8)

und folgende Diagnosen enthielt (S. 55):

Hauptdiagnosen mit

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

·

posttraumatische

Kapsulitis der linken Schulter nach

-

traumatischer anteriorer

inferiorer Schulterluxation am 28. Januar 2011

-

mit Hill-Sachs-lmpression

und Bankart-Läsion ohne Dislokation des anterioren inferioren Labrums, bisher

konservative Therapie

-

MRI-Diagnostik zuletzt am

25.

Juni 2014 mit Partialruptur der Infraspinatussehne

·

chronische

Cervikobrachialgie mit / bei

-

Foraminalstenosen C5/C6

und C6/C7 rechts mehr als links (MRI vom 21. Februar 2014)

Nebendiagnosen ohne

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

·

Dysthymia

·

Status nach

mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom von 2011 bis 2012

·

akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionischen Anteilen

·

Vitamin D-Mangel

·

Hyperthyreose,

aktuell substituiert

Der Experte Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, die Grundstimmung sei

allenfalls leicht bedrückt. Es gebe keine Hinweise für psychosomatische

Beschwerden wie unspezifische Schmerzen mit wechselnder Lokalisation (S. 41). Diagnostiziert

werden könne allenfalls eine Dysthymia bei vermutlichem Status nach mittelgradiger

depressiver Episode nach dem Arbeitsunfall im Januar 2011. Die unspezifische

Schmerzsymptomatik sei, soweit somatisch nicht erklärbar, unter die Dysthymie

zu subsumieren; eine eigenständige Schmerzstörung lasse sich nicht

verifizieren. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(S. 44).

Die Expertin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt

fest, der Beschwerdeführer berichte von anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen

der linken Schulter. Die Funktion der linken Schulter sei in allen

Bewegungsrichtungen mittelgradig eingeschränkt. (S. 51). Das Arthro-MRI

vom 25. Juni 2014 zeige neben einer Kapsulitis, welche die Funktionsstörung

bewirke, eine Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf sowie angrenzend eine

gelenkseitige Partialruptur der Infraspinatussehne. Eine Plexusläsion lasse

sich nicht eindeutig feststellen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit komme nicht

mehr in Frage (S. 53). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz

des linken Armes über Tischhöhe, regelmässige Kraftaufwendung des linken Armes,

stossende und ziehende Bewegungen, Heben und Tragen von mehr als 5 bis 10 kg

sowie regelhafte Rotation. Wegen der Schulterschmerzen bestehe ein vermehrter

Pausenbedarf und bei beidhändigem Arbeitseinsatz eine Verlangsamung. Gemessen

an einem Vollpensum sei die Leistung um 40 % reduziert. Diese gelte ab

Oktober 2015 (S. 53 f.). Entgegen der Beurteilung im K.___ -Gutachten sei

nicht von einer ausgeheilten Verletzung des linken Schultergelenkes auszugehen

(S. 54). Die pathomorphologischen Veränderungen liessen sich nicht wegdiskutieren

(S. 55).

Die Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin

Allg. Innere Medizin FMH, erklärte, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 58).

In der polydisziplinären

Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, im Zeitpunkt der

Begutachtung bestehe aus orthopädischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit,

während sich in den übrigen Bereichen keine Einschränkung ergebe (S. 60). Nach

einer arthroskopischen Diagnostik und Ausschluss zusätzlicher Pathologien wäre bezogen

auf ein Vollzeitpensum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich (S. 61).

3.1.7

Das Gerichtsgutachten von

Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 (A.S. 120 ff.) enthält

folgende Diagnosen (A.S. 207):

Hauptdiagnose:

Chronisches

Schulter-/Armsyndrom links mit / bei:

·

klinisch

ausgeprägter posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis

·

vegetativer Komponente

(diffuse Hypästhesien, subjektiver Temperaturunterschied), aktuell ohne

formelle Erfüllung der Budapest-Kriterien für CRPS Typ 2

·

Status nach antero-inferiorer

Schulterluxation links am 28. Januar 2011 mit / bei:

- Hill-Sachs- und

Bankart-Läsion

- Bicepssehnentendinopathie

- posttraumatischer

sensibler Plexusirritation

Nebendiagnosen

·

chronische

Zervikalgie mit / bei:

-

Status nach

HWS-Distorsion am 2. Februar 2014

-

leichtgradige

neuroforaminale Einengung C6 + C7 rechtsseitig

·

substituierte

Hypothyreose

·

Hypercholesterinämie

·

Dysthymie

·

arterielle

Hypertonie (aktuell unbehandelt)

Am 2. Februar 2014 sei der

Beschwerdeführer in seinem Auto frontal mit einem entgegenkommenden Wagen

kollidiert, worauf die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule zugenommen hätten (A.S. 190

f.). Aktuell berichte der Beschwerdeführer über konstante, durch Bewegung resp.

Belastung und Kälte verstärkte Schmerzen sowie über eine Bewegungseinschränkung

im Bereich der linken Schulter, mit Schmerzausstrahlung in den gesamten linken

Arm bis in die Finger sowie mehrfach täglich Kribbelparästhesien der Dig. IV

und V. Die Schmerzintensität liege auf der Visuellen Analogskala bei sieben bis

acht von zehn Punkten. Der Beschwerdeführer könne nur ca. drei Stunden am Stück

schlafen, bis er wieder eine Schmerztablette nehmen müsse. Subjektiv bestehe

ein Kraftverlust des gesamten linken Armes. Es sei nie zu einer Rezidivluxation

gekommen. Der Beschwerdeführer führe täglich Heimübungen durch (A.S. 195)

und besuche alle zwei Wochen die Physiotherapie, was den Schmerz leicht

reduziere. Zweitschlimmste Schmerzregion sei die Halswirbelsäule mit konstanten

Nackenschmerzen; zudem bestünden punktuelle Schmerzen über der gesamten

Wirbelsäule mit punctum maximum im Bereich der Lendenwirbelsäule

(A.S. 196).

Nach der Anamnese und der Aufnahme der

subjektiven Beschwerden (A.S. 188 – 196), der klinischen orthopädischen

Untersuchung (A.S. 197 – 201), der Einsichtnahme in die Vorakten und die

radiologischen Aufnahmen (A.S. 121 – 188 / 201 – 205), der

Durchführung eigener bildgebender Untersuchungen (A.S. 205 f.) sowie dem

Beizug des Neurologen Dr. med. R.___ (A.S. 206 f.) gelangte der Gutachter

zu folgender Beurteilung:

Klinisch-neurologisch und

neurophysiologisch sei der Untersuchungsbefund für den linken Arm unauffällig, ohne

Hinweis für ein Entrapment Syndrom bzw. eine radikuläre Ausfallsymptomatik

(A.S. 207). Die Umfangmessung zeige lediglich bei den Oberarmen eine

Seitendifferenz von 1,5 cm, was sich im Rahmen der Rechtsdominanz und der Messgenauigkeit

interpretieren lasse. Die Kraftverminderung könne im Rahmen der chronischen Schmerzen

mit konsekutiver Immobilisation bzw. Inaktivität gewertet werden. Die passive Beweglichkeit

sei mit einer Abduktion von 40° und einer Innenrotation in Abduktion im Liegen von

25° weiterhin massiv eingeschränkt und endgradig schmerzhaft. Dieser Befund sei

patho-gnomonisch für eine ausgeprägte adhäsive Kapsulitis. Das MRT zeige im

Vergleich zu den Voruntersuchungen weitgehend stationäre Befunde. Insgesamt seien

die geschilderten Beschwerden kohärent mit den erhobenen Befunden. Nebendiagnostisch

weise der Beschwerdeführer eine Hypothyreose auf, was einen Risikofaktor für

die Entwicklung einer frozen shoulder darstelle (A.S. 208 f.). Bei nachgewiesener

posttraumatischer sensibler Irritation des N. axillaris habe möglicherweise

ein CRPS Typ II vorgelegen, auch wenn die Kriterien für die Diagnose aktuell

nicht vollumfänglich erfüllt seien (A.S. 209).

Eine adhäsive Kapsulitis dauere im

Normalfall 18 bis 30 Monate, in der Literatur würden aber auch chronische

Verläufe von bis zu zehn Jahren beschrieben. Angesichts der während fünf Jahren

bestehenden Symptomatik sei nicht von einer merklichen Verbesserung der

Beweglichkeit auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könne in diesem Stadium ein

chirurgischer Eingriff mittels arthroskopischer Kapsulotomie angeboten werden.

Damit bestünden zumindest realistische Aussichten, die mechanische Steifigkeit zu

verbessern. Bei dem zusätzlich vorhandenen chronischen Schmerzsyndrom sei die

Indikation jedoch zurückhaltend zu stellen, da eine erneute inflammatorische

Kapselreaktion ausgelöst und die Situation dadurch potentiell verschlechtert

werden könne. Angesichts der limitierten schulmedizinischen Therapieoptionen seien

gegebenenfalls komplementärmedizinische Massnahmen in Betracht zu ziehen

(A.S. 209).

Die Diagnosen und angegebenen Beschwerden

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses vom

28.

Januar 2011 zu werten. Es lägen keine unfallfremden Beschwerden vor. Die

bereits nach dem ersten Unfall vom 28. Januar 2011 bestehenden

Nackenbeschwerden seien durch den Unfall am 2. Februar 2014 verstärkt

worden (A.S. 210 f.). Bis zum 28. Januar 2011 habe kein

pathologischer Zustand vorgelegen, der Beschwerdeführer sei seitens des linken

Schultergelenkes beschwerdefrei gewesen. Der Status quo ante und quo sine seien

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden (A.S. 211).

Der linke Arm sei deutlich vermindert

belastbar, da das chronische Schulter- / Armsyndrom mit ausgeprägter adhäsiver

Kapsulitis mit einer erheblichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter und

einer schmerzbedingten Krafteinbusse einhergehe. Unfallfremde Beschwerden und Diagnosen

spielten dabei keine Rolle. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

im aktuellen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne (belastet wie

unbelastet) mit dem linken Arm keine Tätigkeiten über der Horizontalen ausüben

und keine Lasten am langen Hebel tragen oder anheben. Am kurzen Hebel (mit

flektiertem Ellbogen) könnten allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5

kg getragen und angehoben werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen

seien erschwert. Eine leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Arms, unter

der Horizontalen (z. B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen sei zumutbar.

Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes (was freilich in der Praxis

fast unmöglich sei) komme eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % in

Frage. Die körperliche Untersuchung während des Gutachtens stelle allerdings eine

Momentaufnahme dar und sei deshalb rein medizinisch-theoretisch zu verstehen.

Für eine quantitative Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit empfehle

man deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in einer

geeigneten arbeitsmedizinischen Institution (A.S. 212). Aktenanamnestisch

scheine eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit dem 28. Januar 2011

nachvollziehbar (A.S. 213).

Mit der vorgeschlagenen arthroskopischen

Kapsulotomie seien die chronischen Schmerzen kaum zu beeinflussen. Insgesamt seien

die Erfolgsaussichten einer solchen Operation als mässig einzustufen. Ein

Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit sei erst postoperativ beurteilbar. Zum

Erhalt des aktuellen Bewegungsausmasses sei das Weiterführen von Physiotherapie

und Heimübungen sinnvoll (A.S. 213).

Das Beschwerdebild sei in den

SUVA-Tabellen zum lntegritätsschaden bei den Funktionsstörungen der oberen

Extremitäten nicht abgebildet. Am ehesten decke es sich mit «Schulter versteift

in Adduktion», was einem lntegritätsschaden von 30 % entspreche

(A.S. 213 f.).

Grundsätzlich erachte man die

Beurteilung der Dres. C.___, J.___ und P.___ als schlüssig. Es liege nach wie

vor eine posttraumatische, therapieresistente adhäsive Kapsulitis mit den oben

genannten Einschränkungen vor. Das F.___ -Gutachten sei demgegenüber nur schwer

nachvollziehbar. Eine adhäsive Kapsulitis zeige bezüglich der Beweglichkeit keinen

fluktuierenden Verlauf. Zudem sei es nicht so, dass sie sich «spätestens vor

Ablauf des ersten Unfalljahres» zurückbilde. Bei einer manifesten Frozen

shoulder sollte nicht in den Schmerz hinein therapiert werden. Zum K.___ -Gutachten

sei zu bemerken, dass die Definition einer Frozen shoulder die aktive und

passive Bewegungseinschränkung mit meist unauffälligem radiologischem Befund

beinhalte, es sei also weder eine Inaktivitätsosteoporose noch eine Veränderung

im MRT zwingend zu erwarten (A.S. 214 f.).

3.1.8

In seiner ergänzenden

Stellungnahme vom 10. November 2016 (A.S. 235 f.) führt Dr. med.

E.___ zum Umfang der Leistungseinbusse aus, vorstellbar wären ein bis zwei

Pausen à zehn Minuten pro Stunde in einer Tätigkeit, welche die linke Schulter

nur minimal belaste. Theoretisch ergebe dies – bei einer nicht genau

bezifferbaren reduzierten Leistungsfähigkeit – ein Arbeitspensum von max.

50.

%. Dies könne jedoch je nach Art der Tätigkeit stark variieren. Konkretere

Angaben seien nach einer einmaligen Untersuchung ohne EFL nicht zulässig.

3.2

3.2.1

Zusammenfassend liegen drei

Gutachten der Unfallversicherung, ein Privatgutachten sowie zwei Gutachten der

Invalidenversicherung vor, deren Schlussfolgerungen voneinander abweichen. Die Gutachter

gingen dabei von unterschiedlichen somatischen Befunden aus, was teilweise auf

die angewandte Untersuchungsmethode (Stichwort: forcierte Bewegungsprüfung) und

die Beurteilung der radiologischen Aufnahmen zurückzuführen war. Vor diesem

Hintergrund war das Versicherungsgericht nicht in der Lage, einem der Gutachten

einen höheren Beweiswert als den anderen beizumessen, sondern es musste zur

Klärung des Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten einholen.

Kein weiterer Abklärungsbedarf besteht

in psychiatrischer Hinsicht, da weder im F.___ -, im K.___ - noch im D.___ -Gutachten

eine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

wird.

3.2.2

Von einem gerichtlichen

Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469). Das vom Versicherungsgericht eingeholte

orthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine

beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor). Es ist

umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt.

Zudem stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert,

sich mit den abweichenden Arztberichten befasst, den Beschwerdeführer gründlich

untersucht und die Untersuchungsergebnisse detailliert festgehalten hat. Seine

Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der Anamnese sowie der klinischen

und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Das Gerichtsgutachten besitzt daher

vollen Beweiswert. Die Beschwerdegegnerin erhebt denn auch zu Recht keinerlei

Einwände. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die vom Gutachter

vorgeschlagene EFL erübrige sich. Dies trifft zu. Eine EFL ist allenfalls dann

in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen,

eine zuverlässige Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_299/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Der Gutachter Dr.

med. E.___ bringt zwar den Vorbehalt an, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sei rein medizinisch-theoretisch und eine blosse Momentaufnahme. Dies hindert

indes nicht daran, auf diese Beurteilung abzustellen. Die gutachterliche

Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist stets medizinisch-theoretischer Natur

(Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 5.1),

während es Sache des Rechtsanwenders ist, zu prüfen, inwieweit sich diese

Arbeitsfähigkeit erwerbsmässig verwerten lässt. Andererseits spricht der

Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren

Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, nicht grundsätzlich

gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar

2012.

E. 4.2); im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die

Vorgeschichte aus den Akten und der Befragung des Beschwerdeführers bekannt

war.

Gemäss Gutachten ist somit einmal erstellt,

dass zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2011 und den Gesundheitsstörungen

des Beschwerdeführers ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang

besteht, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Weiter ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr

ausüben kann. Eine angepasste Arbeit ist demgegenüber zu 100 % zumutbar,

wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms gänzlich verzichtet

wird, resp. (in Einklang mit den Dres. C.___ und J.___) zu max. 50 %, wenn

der linke Arm unter Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt wird.

Näher zu prüfen ist, ob die

Arbeitsfähigkeit durch eine weitere Behandlung noch verbessert werden kann. Der

Gutachter führt dazu aus, dass weiterhin Physiotherapie angezeigt sei, womit

jedoch nur die verbleibende Leistungsfähigkeit erhalten werden soll. Zwar

schlägt er zudem eine arthroskopische Kapsulotomie vor. Er relativiert deren

Aussichten jedoch gleich selber: Einerseits würden sich die chronischen

Schmerzen auf diese Weise kaum verringern lassen. Die fraglichen Schmerzen

bewirken jedoch laut Gerichtsgutachten eine Krafteinbusse, welche die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt, d.h. bei unveränderten Schmerzen verbessert sich auch die

Arbeitsfähigkeit nicht. Andererseits enthält sich der Gutachter einer Prognose

zum Erfolg, der vom Eingriff erwartet werden kann, und erwähnt stattdessen das

Risiko einer Verschlechterung. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass mit der besagten Operation

eine realistische Aussicht auf Steigerung der Arbeitsfähigkeit besteht.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass von einer weiteren Behandlung kein solcher

Effekt mehr zu erwarten ist. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen. Zwar führt dies im Ergebnis wie

im Einspracheentscheid dazu, dass die Taggeldzahlungen wegfallen. Die Beschwerdegegnerin

hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Leistungen zu prüfen, welche bei einem

Fallabschluss in Frage kommen, nämlich Rente, Integritätsentschädigung und

allenfalls Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG.

3.2.3

Die Beschwerde wird folglich in

dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie darüber

entscheidet, welche der genannten Leistungen dem Beschwerdeführer zustehen. Bei

der Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz Behinderung

noch erzielen kann, wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Personen genügend realistische

Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom

21.

Dezember 2016 E. 5.2.2).

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.2

Die Kostennote des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 weist einen Zeitaufwand von 31,43

Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

·

Die Kostennote

beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail

an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien

u.ä. auszugehen ist (28 x 0,17 = 4,76 Stunden), Fristerstreckungsgesuche

ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 17. September 2014, 26. September

2016) sowie die Einreichung der Kostennote (8: Dezember 2016: Anteil von 0,25

Stunden an der Sammelposition von 0,67 Stunden).

·

Nicht zu

entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen

weder dem Beschwerdeführer Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen

wurde (2 x 0,17 Stunden: 20. Oktober 2015, 17. Mai 2016).

·

Dem Obsiegen

entsprechend ist der Aufwand für die Nachbearbeitung des Urteils praxisgemäss von

einer auf eine halbe Stunde zu kürzen.

Zusammenfassend verbleibt ein zu

entschädigender Aufwand von 25,08 Stunden. Die Parteientschädigung beläuft sich

folglich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf

CHF 7‘330.80, einschliesslich CHF 517.80 Auslagen und CHF 543.00

Mehrwertsteuer.

5.

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherer zu tragen (vgl.

BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265), sofern zwischen seiner

unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Einholung des Gerichtsgutachtens

ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdegegnerin entschied in Missachtung ihrer

Abklärungspflicht, obwohl der Sachverhalt angesichts der einander

widersprechenden Gutachten nicht liquid war (BGE 140 V 70 E. 6.1

S. 75). Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August

2016.

in der Höhe von CHF 11'551.20 sind deshalb der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Swica Krankenversicherung AG vom

7. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7‘330.80 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der

Höhe von CHF 11'551.20 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann