VSBES.2014.143
Unfallversicherung
23. Februar 2017Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari,
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1969
(fortan: Beschwerdeführer), war bei der B.___ als [...] angestellt und auf
Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Krankenversicherung AG (fortan:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (SWICA-Akten / SWICA-Nr. 1).
1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 1. Februar 2011 (SWICA-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer
am 28. Januar 2011 bei der Arbeit aus. Er stürzte und kugelte sich die
linke Schulter aus, als er sich festhalten wollte. Die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung
(SWICA-Nr. 8).
Mit Verfügung vom 23. August 2013
(SWICA-Nr. 177) stellte die Beschwerdegegnerin das Taggeld per 1. Mai
2013 ein. Die dagegen am 23. September 2013 erhobene Einsprache (SWICA-Nr. 181)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.). Sie führte an, es sei zwar noch kein Endzustand erreicht,
aber die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege nunmehr bei
80 % (A.S. 7).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 23. August 2013 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen
UVG-Leistungen zu entrichten:
a) Dem Beschwerdeführer seien ab
1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung
nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen
nach Art. 21 UVG zu erstatten.
b) Eventualiter seien dem
Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach Massgabe
einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.
3. Subeventualiter sei die Streitsache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines weiteren
medizinischen Gutachtens bei Dr. med. C.___ (…).
U.K.u.E.F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 39 ff.).
Der Beschwerdeführer hält in der
Replik vom 15. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 58
ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 74).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt am
2. April 2015 die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis das neue Administrativgutachten
der Invalidenversicherung vorliege (A.S. 79 f.). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts entspricht diesem Begehren mit Verfügung vom 12. Mai
2015, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat
(A.S. 83).
Der Beschwerdeführer lässt am
13. Oktober 2015 das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ AG vom
4. August 2015 einreichen und Ziffer 2 seines Beschwerdebegehrens wie
folgt präzisieren:
Die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die
vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten:
a) Dem Beschwerdeführer
seien ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die
Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu erstatten.
b) Eventualiter seien
dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach
Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen
Heilbehandlungen zu vergüten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts hebt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am
15. Oktober 2015 auf (A.S. 90) und holt am 17. Februar 2016 die
IV-Akten des Beschwerdeführers ein (A.S. 95 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hält am
30. Oktober 2015 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 92 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 16. März 2016 bei
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien
innert Frist keine Einwände erhoben haben (A.S. 102 ff.). Dieses Gutachten
ergeht am 22. August 2016 (A.S. 120 ff.).
Während die Beschwerdegegnerin sich
nicht zum Gerichtsgutachten äussert (s. A.S. 231), lässt der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 eine Ergänzungsfrage beantragen.
Ausserdem präzisiert er sein Rechtsbegehren dahingehend, als er einen Integritätsschaden
von 30 % geltend macht (A.S. 225 ff.).
Der Präsident stellt dem Dr. med.
E.___ mit Verfügung vom 3. November 2016 zwei Ergänzungsfragen
(A.S. 231 ff.), welche dieser am 10. November 2016 beantwortet
(A.S. 235 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 8. Dezember
2016 (A.S. 241 f.) und lässt durch seinen Vertreter eine Kostennote
einreichen (A.S. 243 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich weder zur
Stellungnahme des Gutachters noch zu den Eingaben des Beschwerdeführers
vernehmen (s. A.S. 247).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente und
Integritätsentschädigung) nach dem 30. April 2013. Unbestritten ist, dass
das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des Gesetzes
darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1)
2.
2.1
Der Unfallversicherer gewährt
seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Versicherte hat
u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei
um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s.
BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei
nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,
S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen
einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V
193.
E. 2 S. 195) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter
hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall
verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht massgebend (BGE 119
V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der
medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 55).
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112).
Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten
Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch quo sine
je wieder erreicht werden kann, so liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung»
vor (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der
Unfallversicherung besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder
Zufallsursache des Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer
(allenfalls klinisch stummer) Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert
wird, ohne dass aber dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Dieser verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der
behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel
(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft
und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210
E. 3.4.1.1 S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Führen
die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei freier Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den
Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist somit nicht die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 135
V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352
ff.).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Bericht des
Kantonsspitals [...] vom 28. Januar 2011 (SWICA-Nr. 4) zog sich der
Beschwerdeführer bei seinem Unfall eine vordere Schulterluxation links mit schmerzbedingter
Bewegungseinschränkung und Hyposensibilität an der gesamten linken Hand zu. Auf
der Notfallstation erfolgte eine Reposition der Schulter (SWICA-Nr. 6). In
der Folge konnten die Schulterschmerzen und die Bewegungseinschränkung mit
Physiotherapie zwar verbessert, aber nicht vollständig zum Verschwinden
gebracht werden, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
blieb (s. SWICA-Nr. 14 f., 27, 32 ff.).
3.1.2
Dr. med. C.___, Arzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. August 2011 ein
Gutachten (SWICA-Nr. 49), worin er folgende Diagnosen stellte
(S. 14):
·
Status nach
antero-inferiorer traumatischer Schulterluxation links vom 28. Januar 2011
mit Bankartläsion ohne Dislokation und Hill-Sachs-Impression
·
posttraumatische
deutliche frozen shoulder links bei Status nach antero-inferiorer Schulterluxation
·
posttraumatische
untere Plexusirritation links mit ausschliesslich Sensibilitätsstörungen
·
posttraumatische
diffuse Muskelatrophie des Schultergürtels, des Ober- und des Vorderarmes links
·
posttraumatisch
verminderte Belastbarkeit des linken Armes zufolge Schmerzen, Bewegungseinschränkung
und Kraftverminderung
Der Beschwerdeführer schildere
Dauerschmerzen im linken Oberarm und der Schulter mit starker Einschränkung
sämtlicher Bewegungen. Es werde mehrheitlich der rechte Arm eingesetzt
(S. 7 f.). Diese Beschwerden liessen sich vollumfänglich objektivieren
(S. 15). Es handle sich um eine sekundäre frozen shoulder im Gefolge der
Schulterluxation (S. 16). Die gesundheitlichen Störungen gingen
ausschliesslich auf das Unfallereignis zurück (S. 18).
Im Gutachten vom 26. Juni 2012 (SWICA-Nr. 92)
bestätigte Dr. med. C.___ seine früheren Diagnosen (S. 13). Die
Schulterfunktionen und die Schmerzen seien gegenüber dem Vorgutachten
unverändert, während die Muskelatrophie eher zugenommen habe. Neben der frozen
shoulder liege möglicherweise auch ein CRPS vor (S. 14). Die
Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft (S. 15). Die Prognose sei
ungünstig, was die völlige Wiederherstellung angehe, es müsse mit einem
Defektzustand gerechnet werden (S. 16). Bezogen auf ein volles Pensum sei
der Beschwerdeführer wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken
Schulter mit Kraftverlust im linken Arm zu 50 % arbeitsfähig, unter Ausschluss
von Bewegungen über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der
Horizontalen sowie Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Der
(dominante) rechte Arm sei voll einsetzbar (S. 17 f.).
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. März
2013.
erging (SWICA-Nr. 154) und folgende Diagnosen enthielt (S.15 f.):
Unfallrelevant:
1) Persistierende mässig intensive
Bewegungseinschränkung der linken Schulter, bei anamnestisch Status nach
unfallbedingter traumatischer vorderer Schulterluxation vom 28. Januar 2011,
einhergehend mit einer damals MRI-gesicherten Hill-Sachs-Impression und einer
Bankart-Läsion; trotz langfristiger Physiotherapie noch verbliebene
funktionelle Minderbelastbarkeit.
Unfallfremd:
2) Im CT vom 29. Juni 2012
formulierte Verdachtsdiagnose eines Status nach gut verheilter alter Fraktur
der 2. Rippe links; differentialdiagnostisch diskutierter Verdacht einer
stattgehabten lnfraktion / Fraktion der 2. Rippe links ohne aktuell noch
korrelierende klinische Pathologie.
3) Im MRT des Sternums vom 1. November
2012.
beschriebene entzündliche Veränderungen im Bereich des 2. osteochondralen
Überganges links sowie der angrenzenden Weichteile ohne gravierende
korrelierende Klinik.
4) Im aktuellen MRI der Halswirbelsäule
vom 11. Oktober 2012 beschriebene mehrsegmentale Discopathie mit
assoziierten Unkovertebralarthrosen C3 - C7 ohne korrelierende Klinik,
konsekutive ossäre Einengung des Neuroforamens C6 rechtsseitig, weniger C7,
ebenfalls ohne korrelierende Klinik.
Der Experte Dr. med. G.___ (Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie) hielt fest, der Beschwerdeführer klage nicht
nur über relativ umfangreiche Beschwerden im Bereich der linken Schulter,
sondern auch in der Region des Schulterblattes und über dem ventralen
schultergelenknahen Thorax. Die von Dr. med. C.___ beschriebene frozen
shoulder liege nicht mehr vor. Bei einer seitengleich und kräftig entwickelten
Ober- und Unterarmmuskulatur sei davon auszugehen, dass der linke Arm im Alltag
nicht mehr nennenswert geschont werde (S. 13). Das Röntgenbild vom
15.
Februar 2013 zeige normale knöcherne Strukturen und als Nebenbefund
eine kleine, auf das Ereignis vom 28. Januar 2011 zurückgehende alte
Hill-Sachs-Impression. Ein CRPS sei klinisch nicht festzustellen. Der verzögerte
Heilverlauf und die subjektiv noch deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der
linken Schulter seien in Bezug auf die Schulterluxation vom 28. Januar 2011
nicht mehr voll nachvollziehbar. Bei einem regulären Verlauf sollte die
Schultergelenkbeweglichkeit spätestens vor Ablauf des ersten Unfalljahres,
somit vor dem 28. Januar 2012, weitestgehend wiederhergestellt gewesen sein.
Die Expertin Dr. med. H.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, fand keine bedeutsamen fachspezifischen Auffälligkeiten
und stellte keine Diagnosen. Es sei zu keiner motorischen Plexusparese
gekommen. Die noch angegebenen Missempfindungen seien nicht eindeutig zuzuordnen,
es handle sich aber weder um eine N. ulnaris-Parese noch um eine radikuläre
Störung (S. 29).
In der Gesamtbeurteilung formulierten
die Experten (einschliesslich Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere
Medizin FMH) das folgende Belastbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer könne
Tätigkeiten ohne vollen Einsatz des linken Schultergelenkes und des linken
Armes ausüben. Verrichtungen mit dem linken Arm bzw. der linken Hand seien bis
in Brustkorbhöhe möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem
linken Arm sei bis 10 kg zumutbar. Mit dem rechten Arm sei der Beschwerdeführer
uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 14). In einer derart angepassten
Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 28. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit
auf einem Niveau von 100 %. Dies gelte auch in der bisherigen Tätigkeit.
Bei einem vollen Einsatz der linken Schulter sei die Leistung wegen des
erhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Vollpensums um 20 % eingeschränkt (S. 17 /
21).
Ursache der Restbeschwerden sei
wahrscheinlich eine Kapsulitis der linken Schulter. Eine Schonung sei deshalb
kontraindiziert, die Schulter müsse auch bei Schmerzen aktiv bewegt werden
(S. 17). Mit einer – allenfalls modifizierten – Physiotherapie nebst Antiphlogistika
lasse sich eine Regredienz der noch vorhandenen adhäsiven Kapsulitis erreichen (S. 18).
Für ein aktives CRPS fehle es an Hinweisen (S. 19).
Die Beschwerdeschilderung sei teilweise
etwas ausufernd, aber nachvollziehbar, soweit sie sich ausschliesslich auf die
linke Schulter beziehe (S. 19). Bei konsequenter Therapie hätte sich die
Kapsulitis schon längst vollständig zurückbilden sollen. Der Unfall vom
28.
Januar 2011 habe zu keiner richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung
einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Die Gesundheitsstörungen
wären ohne den Unfall nicht eingetreten (S. 20). Es liege kein bleibender
Integritätsschaden vor (S. 22).
Mit Stellungnahme vom 6. August
2013.
hielten die Experten an ihrem Gutachten fest (SWICA-Nr. 176).
3.1.4
Dr. med. J.___, Spezialarzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, erstellte am 29. Oktober 2013 im Auftrag
des Beschwerdeführers ein Privatgutachten (unter SWICA-Nr. 186), das
folgende Diagnose enthielt (S. 22):
Invalidisierende
adhäsive Capsulitis der linken Schulter bei Status nach erstmaliger vorderer
unterer Schulterluxation am 28. Januar 2011 mit
- persistierender rein
sensibler Plexusparese links
- persistierender
SLAP-ll-Läsion
- Bankart-Läsion mit
Einriss des inferioren anterioren Labrums
- grossem
Hill-Sachs-Defekt
-
differentialdiagnostisch:CRPS II
Wenn Dr. med. G.___ die deutlich
eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule als unauffällig angebe, so sei
klarzustellen, dass eine «forcierte Funktions-prüfung» mit Nachhelfen bei der
Bewegung nicht zu einer normalen orthopädischen Schulteruntersuchung gehöre (S. 17
f.). Andere Punkte muteten ebenfalls seltsam an, etwa die Übernahme des Arthro-MRI
vom 22. März 2011 ohne eigene Beurteilung, die fehlenden Literaturhinweise
für die Behauptung, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nach
spätestens einem Jahr zu erwarten gewesen, oder der Einbezug unwichtiger Nebensächlichkeiten
wie der Kopfform (S. 18 - 21). Vor diesem Hintergrund sei das von
Dr. med. G.___ beschriebene Belastungsprofil unhaltbar (S. 20).
Wie bei Dr. med. C.___ sei die
Schulterfunktion links weiterhin stark schmerzhaft eingeschränkt, dem klassischen
Bild der adhäsiven Capsulitis entsprechend. Eine motorische Plexus-läsion sei nie
nachgewiesen worden. Das Ödem im Bereich des N. axillaris, das im MRI vom 22. März
2011.
noch eindeutig sichtbar sei, biete eine gute Erklärung für die
persistierenden sensiblen Ausfälle. Zwei Jahre nach dem Trauma müsse von einer
therapieresistenten Capsulitis gesprochen werden. Neben dem Vollbild der
eingesteiften Schulter bestünden Nervenstörungen im Sinne eines sensiblen Plexussyndroms.
Sämtliche sich manifestierenden Pathologien an der linken Schulter bzw. am linken
Arm seien auf das Trauma vom 28. Januar 2011 zurückzuführen (S. 22).
Der Zustand sei stationär, wobei weiterhin physikalische Therapie und
Analgetika erforderlich seien (S. 24). Der Integritätsschaden liege bei
25.
% (S. 25)
In der bisherigen Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig; es sei anzunehmen, dass hier lebenslang
keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Für angepasste Arbeiten
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von knapp 50 %, unter Ausschluss von
Bewegungen auf und über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der
Horizontalen, Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm sowie einer fixierten
Kopfhaltung über längere Zeit (S. 25).
3.1.5
Die Invalidenversicherung holte
bei der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses
erging – beruhend auf Untersuchungen vom 11. Februar 2014 – am 13. Mai
2014.
(IV-Akten / IV-Nr. 87) und enthielt folgende Diagnosen
(S. 12 f. / 21 / 28):
· anteriore inferiore Schulterluxation
am 28. Januar 2011
· Dysthymia
· arterielle Hypertonie
· substituierte Hypothyreose
Der Experte Dr. med. L.___, Arzt
für Allg. Innere Medizin FMH, hielt fest, der Beschwerdeführer klage über
Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, welche seit der
Schulterluxation im Jahr 2011 bestünden (S. 9). Er gebe weiter an, am 2. Februar
2014.
einen Autounfall mit Zunahme der zervikalen Schmerzen erlitten zu haben
(S. 10). Der linke Arm werde an den Rumpf adduziert gehalten. Das An- und
Auskleiden erfolge unter alleinigem Einsatz des rechten Arms (S. 11). Die
Sensibilität gebe der Beschwerdeführer im linken ulnaren Unterarm bis zum Dig.
V als vermindert an. Es bestehe keine wesentliche Atrophie des linken Armes. Für
die anamnestisch reklamierte Schmerzstärke fehle im klinischen Eindruck ein überzeugendes
Korrelat (S. 12). Gesamthaft bestünden deutliche Hinweise auf eine
erhebliche Aggravation. Internistisch liege keine hinreichend wahrscheinliche
Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 13).
Die Expertin Dr. med. M.___,
Ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
stellte fest, das Entkleiden erfolge unter Schonung des linken Arms, die übrige
Motilität sei flüssig (S. 14). Der Beschwerdeführer klage vorrangig über rezidivierende
belastungsabhängige Schmerzen am linken Schultergelenk sowie in der Schulter-Nacken-Region.
Das Röntgenbild vom 7. Februar 2014 zeige gegenüber den Aufnahmen vom
28.
Januar 2011 und 5. Juni 2012 keine Veränderung (S. 20 f.) Aktenkundig
sei eine frozen shoulder nach Schulterluxation diagnostiziert worden. Die
posttraumatische Entwicklung der Bewegungsausmasse stehe aber im Gegensatz zum
üblichen Krankheitsverlauf, indem mehr als drei Jahre nach der Schulterluxation
keine Verbesserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks angegeben und
im klinischen Befund eine erhebliche Bewegungseinschränkung demonstriert werde.
Die praktisch aufgehobene Einsetzbarkeit des linken Arms lasse sich angesichts
der bildgebenden und neurographischen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehen
(S. 21 f.). Gegen den behaupteten massiven Gebrauchsverlust des linken
Arms sprächen insbesondere das nur dezent verminderte Muskelrelief im Bereich
der linken Schulter, die fehlende Muskelatrophie am linken Ober- und Unterarm
sowie die radiologisch fehlende lnaktivitäsosteoporose am linken Schultergelenk
bzw. das Fehlen einer gelenknahen Entkalkung, wie sie bei einem CRPS typisch
wäre. Aus orthopädischer Sicht sei vielmehr von einer ausgeheilten Verletzung
des linken Schultergelenks auszugehen und keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr zu attestieren. Eine zervikale oder den Kopf betreffende
neue Verletzung sei anamnestisch nicht evident und klinisch nicht
nachvollziehbar. Das nach dem Verkehrsunfall angefertigte Röntgenbild zeige
gegenüber dem MRI vom 22. März 2011 keine neu hinzugetretene zervikale Läsion
(S. 22).
Der Experte med. pract. N.___, Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, es lasse sich keine namhafte
depressive Stimmung erheben. Auch eine Antriebsstörung oder ein
Interessenverlust seien nicht hinreichend evident. Die Diagnose einer
depressiven Episode könne daher nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
gestellt werden, allenfalls komme eine Dysthmie in Betracht. Bei einer reaktiven
Symptombildung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion seien die diagnostischen Kriterien ebenfalls nur möglicherweise
erfüllt. Die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, was für eine
stabile Verfassung mit allenfalls leichtgradiger Symptomausprägung spreche. Ein
aus den reklamierten psychischen Beeinträchtigungen resultierender gravierender
Leidensdruck sei nicht spürbar. Die Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung würden spontan nicht erwähnt, eine entsprechende Diagnose sei
bestenfalls spekulativ. Hinzu kämen die Hinweise auf eine doch recht rege
Alltagsaktivität, wie etwa die Pflege von Sozialkontakten. Schliesslich könne
angesichts der Anhaltspunkte für eine aggravierende Präsentation von somatischen
Beschwerden die berichtete psychische Beeinträchtigung nicht linear übernommen
werden (S. 30). Ausreichende Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung
lägen nicht vor. Auf psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein ausreichender
Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 31).
In der Konsensbeurteilung gelangten
die Experten zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte
sowie jede vergleichbare Tätigkeit, zumindest aber eine körperlich leichte Arbeit,
mit einem vollen Pensum und einem Rendement von 100 % ausüben; allenfalls sei
von körperlich schweren Tätigkeiten mit erheblicher Belastung des linken Arms
abzuraten. Die aktenkundigen bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien
nicht (mehr) haltbar, da die jetzigen Befunde keine ausreichend objektivierbare
Behinderung mehr auswiesen (S. 31). Wahrscheinlich habe nur einige Wochen
oder Monate nach der Luxation eine Einschränkung bestanden, genauer sei dies
retrospektiv nicht eingrenz- und quantifizierbar (S. 32).
3.1.6
Die Invalidenversicherung holte
bei der Begutachtungsstelle D.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein,
welches am 4. August 2015 erging (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 8)
und folgende Diagnosen enthielt (S. 55):
Hauptdiagnosen mit
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
·
posttraumatische
Kapsulitis der linken Schulter nach
-
traumatischer anteriorer
inferiorer Schulterluxation am 28. Januar 2011
-
mit Hill-Sachs-lmpression
und Bankart-Läsion ohne Dislokation des anterioren inferioren Labrums, bisher
konservative Therapie
-
MRI-Diagnostik zuletzt am
25.
Juni 2014 mit Partialruptur der Infraspinatussehne
·
chronische
Cervikobrachialgie mit / bei
-
Foraminalstenosen C5/C6
und C6/C7 rechts mehr als links (MRI vom 21. Februar 2014)
Nebendiagnosen ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
·
Dysthymia
·
Status nach
mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom von 2011 bis 2012
·
akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionischen Anteilen
·
Vitamin D-Mangel
·
Hyperthyreose,
aktuell substituiert
Der Experte Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest, die Grundstimmung sei
allenfalls leicht bedrückt. Es gebe keine Hinweise für psychosomatische
Beschwerden wie unspezifische Schmerzen mit wechselnder Lokalisation (S. 41). Diagnostiziert
werden könne allenfalls eine Dysthymia bei vermutlichem Status nach mittelgradiger
depressiver Episode nach dem Arbeitsunfall im Januar 2011. Die unspezifische
Schmerzsymptomatik sei, soweit somatisch nicht erklärbar, unter die Dysthymie
zu subsumieren; eine eigenständige Schmerzstörung lasse sich nicht
verifizieren. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(S. 44).
Die Expertin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt
fest, der Beschwerdeführer berichte von anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen
der linken Schulter. Die Funktion der linken Schulter sei in allen
Bewegungsrichtungen mittelgradig eingeschränkt. (S. 51). Das Arthro-MRI
vom 25. Juni 2014 zeige neben einer Kapsulitis, welche die Funktionsstörung
bewirke, eine Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf sowie angrenzend eine
gelenkseitige Partialruptur der Infraspinatussehne. Eine Plexusläsion lasse
sich nicht eindeutig feststellen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit komme nicht
mehr in Frage (S. 53). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz
des linken Armes über Tischhöhe, regelmässige Kraftaufwendung des linken Armes,
stossende und ziehende Bewegungen, Heben und Tragen von mehr als 5 bis 10 kg
sowie regelhafte Rotation. Wegen der Schulterschmerzen bestehe ein vermehrter
Pausenbedarf und bei beidhändigem Arbeitseinsatz eine Verlangsamung. Gemessen
an einem Vollpensum sei die Leistung um 40 % reduziert. Diese gelte ab
Oktober 2015 (S. 53 f.). Entgegen der Beurteilung im K.___ -Gutachten sei
nicht von einer ausgeheilten Verletzung des linken Schultergelenkes auszugehen
(S. 54). Die pathomorphologischen Veränderungen liessen sich nicht wegdiskutieren
(S. 55).
Die Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin
Allg. Innere Medizin FMH, erklärte, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 58).
In der polydisziplinären
Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, im Zeitpunkt der
Begutachtung bestehe aus orthopädischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
während sich in den übrigen Bereichen keine Einschränkung ergebe (S. 60). Nach
einer arthroskopischen Diagnostik und Ausschluss zusätzlicher Pathologien wäre bezogen
auf ein Vollzeitpensum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich (S. 61).
3.1.7
Das Gerichtsgutachten von
Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 (A.S. 120 ff.) enthält
folgende Diagnosen (A.S. 207):
Hauptdiagnose:
Chronisches
Schulter-/Armsyndrom links mit / bei:
·
klinisch
ausgeprägter posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis
·
vegetativer Komponente
(diffuse Hypästhesien, subjektiver Temperaturunterschied), aktuell ohne
formelle Erfüllung der Budapest-Kriterien für CRPS Typ 2
·
Status nach antero-inferiorer
Schulterluxation links am 28. Januar 2011 mit / bei:
- Hill-Sachs- und
Bankart-Läsion
- Bicepssehnentendinopathie
- posttraumatischer
sensibler Plexusirritation
Nebendiagnosen
·
chronische
Zervikalgie mit / bei:
-
Status nach
HWS-Distorsion am 2. Februar 2014
-
leichtgradige
neuroforaminale Einengung C6 + C7 rechtsseitig
·
substituierte
Hypothyreose
·
Hypercholesterinämie
·
Dysthymie
·
arterielle
Hypertonie (aktuell unbehandelt)
Am 2. Februar 2014 sei der
Beschwerdeführer in seinem Auto frontal mit einem entgegenkommenden Wagen
kollidiert, worauf die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule zugenommen hätten (A.S. 190
f.). Aktuell berichte der Beschwerdeführer über konstante, durch Bewegung resp.
Belastung und Kälte verstärkte Schmerzen sowie über eine Bewegungseinschränkung
im Bereich der linken Schulter, mit Schmerzausstrahlung in den gesamten linken
Arm bis in die Finger sowie mehrfach täglich Kribbelparästhesien der Dig. IV
und V. Die Schmerzintensität liege auf der Visuellen Analogskala bei sieben bis
acht von zehn Punkten. Der Beschwerdeführer könne nur ca. drei Stunden am Stück
schlafen, bis er wieder eine Schmerztablette nehmen müsse. Subjektiv bestehe
ein Kraftverlust des gesamten linken Armes. Es sei nie zu einer Rezidivluxation
gekommen. Der Beschwerdeführer führe täglich Heimübungen durch (A.S. 195)
und besuche alle zwei Wochen die Physiotherapie, was den Schmerz leicht
reduziere. Zweitschlimmste Schmerzregion sei die Halswirbelsäule mit konstanten
Nackenschmerzen; zudem bestünden punktuelle Schmerzen über der gesamten
Wirbelsäule mit punctum maximum im Bereich der Lendenwirbelsäule
(A.S. 196).
Nach der Anamnese und der Aufnahme der
subjektiven Beschwerden (A.S. 188 – 196), der klinischen orthopädischen
Untersuchung (A.S. 197 – 201), der Einsichtnahme in die Vorakten und die
radiologischen Aufnahmen (A.S. 121 – 188 / 201 – 205), der
Durchführung eigener bildgebender Untersuchungen (A.S. 205 f.) sowie dem
Beizug des Neurologen Dr. med. R.___ (A.S. 206 f.) gelangte der Gutachter
zu folgender Beurteilung:
Klinisch-neurologisch und
neurophysiologisch sei der Untersuchungsbefund für den linken Arm unauffällig, ohne
Hinweis für ein Entrapment Syndrom bzw. eine radikuläre Ausfallsymptomatik
(A.S. 207). Die Umfangmessung zeige lediglich bei den Oberarmen eine
Seitendifferenz von 1,5 cm, was sich im Rahmen der Rechtsdominanz und der Messgenauigkeit
interpretieren lasse. Die Kraftverminderung könne im Rahmen der chronischen Schmerzen
mit konsekutiver Immobilisation bzw. Inaktivität gewertet werden. Die passive Beweglichkeit
sei mit einer Abduktion von 40° und einer Innenrotation in Abduktion im Liegen von
25° weiterhin massiv eingeschränkt und endgradig schmerzhaft. Dieser Befund sei
patho-gnomonisch für eine ausgeprägte adhäsive Kapsulitis. Das MRT zeige im
Vergleich zu den Voruntersuchungen weitgehend stationäre Befunde. Insgesamt seien
die geschilderten Beschwerden kohärent mit den erhobenen Befunden. Nebendiagnostisch
weise der Beschwerdeführer eine Hypothyreose auf, was einen Risikofaktor für
die Entwicklung einer frozen shoulder darstelle (A.S. 208 f.). Bei nachgewiesener
posttraumatischer sensibler Irritation des N. axillaris habe möglicherweise
ein CRPS Typ II vorgelegen, auch wenn die Kriterien für die Diagnose aktuell
nicht vollumfänglich erfüllt seien (A.S. 209).
Eine adhäsive Kapsulitis dauere im
Normalfall 18 bis 30 Monate, in der Literatur würden aber auch chronische
Verläufe von bis zu zehn Jahren beschrieben. Angesichts der während fünf Jahren
bestehenden Symptomatik sei nicht von einer merklichen Verbesserung der
Beweglichkeit auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könne in diesem Stadium ein
chirurgischer Eingriff mittels arthroskopischer Kapsulotomie angeboten werden.
Damit bestünden zumindest realistische Aussichten, die mechanische Steifigkeit zu
verbessern. Bei dem zusätzlich vorhandenen chronischen Schmerzsyndrom sei die
Indikation jedoch zurückhaltend zu stellen, da eine erneute inflammatorische
Kapselreaktion ausgelöst und die Situation dadurch potentiell verschlechtert
werden könne. Angesichts der limitierten schulmedizinischen Therapieoptionen seien
gegebenenfalls komplementärmedizinische Massnahmen in Betracht zu ziehen
(A.S. 209).
Die Diagnosen und angegebenen Beschwerden
seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses vom
28.
Januar 2011 zu werten. Es lägen keine unfallfremden Beschwerden vor. Die
bereits nach dem ersten Unfall vom 28. Januar 2011 bestehenden
Nackenbeschwerden seien durch den Unfall am 2. Februar 2014 verstärkt
worden (A.S. 210 f.). Bis zum 28. Januar 2011 habe kein
pathologischer Zustand vorgelegen, der Beschwerdeführer sei seitens des linken
Schultergelenkes beschwerdefrei gewesen. Der Status quo ante und quo sine seien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden (A.S. 211).
Der linke Arm sei deutlich vermindert
belastbar, da das chronische Schulter- / Armsyndrom mit ausgeprägter adhäsiver
Kapsulitis mit einer erheblichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter und
einer schmerzbedingten Krafteinbusse einhergehe. Unfallfremde Beschwerden und Diagnosen
spielten dabei keine Rolle. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer
im aktuellen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne (belastet wie
unbelastet) mit dem linken Arm keine Tätigkeiten über der Horizontalen ausüben
und keine Lasten am langen Hebel tragen oder anheben. Am kurzen Hebel (mit
flektiertem Ellbogen) könnten allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5
kg getragen und angehoben werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen
seien erschwert. Eine leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Arms, unter
der Horizontalen (z. B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen sei zumutbar.
Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes (was freilich in der Praxis
fast unmöglich sei) komme eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % in
Frage. Die körperliche Untersuchung während des Gutachtens stelle allerdings eine
Momentaufnahme dar und sei deshalb rein medizinisch-theoretisch zu verstehen.
Für eine quantitative Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit empfehle
man deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in einer
geeigneten arbeitsmedizinischen Institution (A.S. 212). Aktenanamnestisch
scheine eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit dem 28. Januar 2011
nachvollziehbar (A.S. 213).
Mit der vorgeschlagenen arthroskopischen
Kapsulotomie seien die chronischen Schmerzen kaum zu beeinflussen. Insgesamt seien
die Erfolgsaussichten einer solchen Operation als mässig einzustufen. Ein
Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit sei erst postoperativ beurteilbar. Zum
Erhalt des aktuellen Bewegungsausmasses sei das Weiterführen von Physiotherapie
und Heimübungen sinnvoll (A.S. 213).
Das Beschwerdebild sei in den
SUVA-Tabellen zum lntegritätsschaden bei den Funktionsstörungen der oberen
Extremitäten nicht abgebildet. Am ehesten decke es sich mit «Schulter versteift
in Adduktion», was einem lntegritätsschaden von 30 % entspreche
(A.S. 213 f.).
Grundsätzlich erachte man die
Beurteilung der Dres. C.___, J.___ und P.___ als schlüssig. Es liege nach wie
vor eine posttraumatische, therapieresistente adhäsive Kapsulitis mit den oben
genannten Einschränkungen vor. Das F.___ -Gutachten sei demgegenüber nur schwer
nachvollziehbar. Eine adhäsive Kapsulitis zeige bezüglich der Beweglichkeit keinen
fluktuierenden Verlauf. Zudem sei es nicht so, dass sie sich «spätestens vor
Ablauf des ersten Unfalljahres» zurückbilde. Bei einer manifesten Frozen
shoulder sollte nicht in den Schmerz hinein therapiert werden. Zum K.___ -Gutachten
sei zu bemerken, dass die Definition einer Frozen shoulder die aktive und
passive Bewegungseinschränkung mit meist unauffälligem radiologischem Befund
beinhalte, es sei also weder eine Inaktivitätsosteoporose noch eine Veränderung
im MRT zwingend zu erwarten (A.S. 214 f.).
3.1.8
In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 10. November 2016 (A.S. 235 f.) führt Dr. med.
E.___ zum Umfang der Leistungseinbusse aus, vorstellbar wären ein bis zwei
Pausen à zehn Minuten pro Stunde in einer Tätigkeit, welche die linke Schulter
nur minimal belaste. Theoretisch ergebe dies – bei einer nicht genau
bezifferbaren reduzierten Leistungsfähigkeit – ein Arbeitspensum von max.
50.
%. Dies könne jedoch je nach Art der Tätigkeit stark variieren. Konkretere
Angaben seien nach einer einmaligen Untersuchung ohne EFL nicht zulässig.
3.2
3.2.1
Zusammenfassend liegen drei
Gutachten der Unfallversicherung, ein Privatgutachten sowie zwei Gutachten der
Invalidenversicherung vor, deren Schlussfolgerungen voneinander abweichen. Die Gutachter
gingen dabei von unterschiedlichen somatischen Befunden aus, was teilweise auf
die angewandte Untersuchungsmethode (Stichwort: forcierte Bewegungsprüfung) und
die Beurteilung der radiologischen Aufnahmen zurückzuführen war. Vor diesem
Hintergrund war das Versicherungsgericht nicht in der Lage, einem der Gutachten
einen höheren Beweiswert als den anderen beizumessen, sondern es musste zur
Klärung des Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten einholen.
Kein weiterer Abklärungsbedarf besteht
in psychiatrischer Hinsicht, da weder im F.___ -, im K.___ - noch im D.___ -Gutachten
eine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
wird.
3.2.2
Von einem gerichtlichen
Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469). Das vom Versicherungsgericht eingeholte
orthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine
beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor). Es ist
umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt.
Zudem stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert,
sich mit den abweichenden Arztberichten befasst, den Beschwerdeführer gründlich
untersucht und die Untersuchungsergebnisse detailliert festgehalten hat. Seine
Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der Anamnese sowie der klinischen
und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Das Gerichtsgutachten besitzt daher
vollen Beweiswert. Die Beschwerdegegnerin erhebt denn auch zu Recht keinerlei
Einwände. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die vom Gutachter
vorgeschlagene EFL erübrige sich. Dies trifft zu. Eine EFL ist allenfalls dann
in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen,
eine zuverlässige Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_299/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Der Gutachter Dr.
med. E.___ bringt zwar den Vorbehalt an, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei rein medizinisch-theoretisch und eine blosse Momentaufnahme. Dies hindert
indes nicht daran, auf diese Beurteilung abzustellen. Die gutachterliche
Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist stets medizinisch-theoretischer Natur
(Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 5.1),
während es Sache des Rechtsanwenders ist, zu prüfen, inwieweit sich diese
Arbeitsfähigkeit erwerbsmässig verwerten lässt. Andererseits spricht der
Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren
Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, nicht grundsätzlich
gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar
2012.
E. 4.2); im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die
Vorgeschichte aus den Akten und der Befragung des Beschwerdeführers bekannt
war.
Gemäss Gutachten ist somit einmal erstellt,
dass zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2011 und den Gesundheitsstörungen
des Beschwerdeführers ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang
besteht, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Weiter ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr
ausüben kann. Eine angepasste Arbeit ist demgegenüber zu 100 % zumutbar,
wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms gänzlich verzichtet
wird, resp. (in Einklang mit den Dres. C.___ und J.___) zu max. 50 %, wenn
der linke Arm unter Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt wird.
Näher zu prüfen ist, ob die
Arbeitsfähigkeit durch eine weitere Behandlung noch verbessert werden kann. Der
Gutachter führt dazu aus, dass weiterhin Physiotherapie angezeigt sei, womit
jedoch nur die verbleibende Leistungsfähigkeit erhalten werden soll. Zwar
schlägt er zudem eine arthroskopische Kapsulotomie vor. Er relativiert deren
Aussichten jedoch gleich selber: Einerseits würden sich die chronischen
Schmerzen auf diese Weise kaum verringern lassen. Die fraglichen Schmerzen
bewirken jedoch laut Gerichtsgutachten eine Krafteinbusse, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt, d.h. bei unveränderten Schmerzen verbessert sich auch die
Arbeitsfähigkeit nicht. Andererseits enthält sich der Gutachter einer Prognose
zum Erfolg, der vom Eingriff erwartet werden kann, und erwähnt stattdessen das
Risiko einer Verschlechterung. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass mit der besagten Operation
eine realistische Aussicht auf Steigerung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass von einer weiteren Behandlung kein solcher
Effekt mehr zu erwarten ist. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen. Zwar führt dies im Ergebnis wie
im Einspracheentscheid dazu, dass die Taggeldzahlungen wegfallen. Die Beschwerdegegnerin
hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Leistungen zu prüfen, welche bei einem
Fallabschluss in Frage kommen, nämlich Rente, Integritätsentschädigung und
allenfalls Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG.
3.2.3
Die Beschwerde wird folglich in
dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und
die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie darüber
entscheidet, welche der genannten Leistungen dem Beschwerdeführer zustehen. Bei
der Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz Behinderung
noch erzielen kann, wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Personen genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom
21.
Dezember 2016 E. 5.2.2).
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu
gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.2
Die Kostennote des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 weist einen Zeitaufwand von 31,43
Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
·
Die Kostennote
beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail
an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien
u.ä. auszugehen ist (28 x 0,17 = 4,76 Stunden), Fristerstreckungsgesuche
ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 17. September 2014, 26. September
2016) sowie die Einreichung der Kostennote (8: Dezember 2016: Anteil von 0,25
Stunden an der Sammelposition von 0,67 Stunden).
·
Nicht zu
entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen
weder dem Beschwerdeführer Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen
wurde (2 x 0,17 Stunden: 20. Oktober 2015, 17. Mai 2016).
·
Dem Obsiegen
entsprechend ist der Aufwand für die Nachbearbeitung des Urteils praxisgemäss von
einer auf eine halbe Stunde zu kürzen.
Zusammenfassend verbleibt ein zu
entschädigender Aufwand von 25,08 Stunden. Die Parteientschädigung beläuft sich
folglich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf
CHF 7‘330.80, einschliesslich CHF 517.80 Auslagen und CHF 543.00
Mehrwertsteuer.
5.
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherer zu tragen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265), sofern zwischen seiner
unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Einholung des Gerichtsgutachtens
ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdegegnerin entschied in Missachtung ihrer
Abklärungspflicht, obwohl der Sachverhalt angesichts der einander
widersprechenden Gutachten nicht liquid war (BGE 140 V 70 E. 6.1
S. 75). Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August
2016.
in der Höhe von CHF 11'551.20 sind deshalb der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Swica Krankenversicherung AG vom
7. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7‘330.80 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der
Höhe von CHF 11'551.20 zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann