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Entscheid

VSBES.2014.153

Prämienverbilligung kantonal

16. Juli 2015Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem

Partner im Konkubinat und teilte mit ihm das Sorgerecht für zwei gemeinsame

Kinder. Der Partner war Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin erzielte kein

steuerbares Einkommen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014

vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für

Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte. Daraus ergab sich

kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung, sondern nur auf die

Verbilligung von 50 % der Richtprämie für zwei Kinder. Das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

2.4

Zu prüfen ist, ob sich das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Gesetz und Verordnung stützen lässt.

Gesetzliche Bestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.

Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss

nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde

liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls die Bedeutung, welche einer Norm im

Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut

darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe

dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung

wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der

Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen

Vorschriften ergeben (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 130 V 49 E. 3.2.1 S. 50 und

424.

E. 3.2 S. 428 f., je mit Hinweisen).

2.4.1

§ 87 Abs. 2 Kantonales

Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sieht ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte

Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. Dieser klare und

eindeutige Wortlaut erfasst nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während

unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft

bilden, nicht erwähnt werden. Dies korrespondiert damit, dass bei der

Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung

angeknüpft wird. Von diesem Grundsatz statuiert § 67 Kantonale Sozialverordnung

(SV, BGS 831.2) eine Ausnahme:

«Die Ein- oder Zweieltern-Familie

bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei

der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht

und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der

Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (…).»

Die Formulierung «Ein- oder

Zweieltern-Familie» könnte durchaus so verstanden werden, dass auch

unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit

gelten sollen. Der Titel von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in

Ausbildung», zeigt indes, dass diese Bestimmung bezweckt, einen eigenen

Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung

auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhalten.

Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG,

welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt,

für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu

treffen. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut

von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr ist davon auszugehen, dass

der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch

für Konkubinatspaare vorgesehen hat. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber

Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen. Der Partner und sein Einkommen

sind folglich nicht in die Prämienverbilligungsberechnung der Beschwerdeführerin

einzubeziehen.

2.4.2

Zu beantworten bleibt die Frage,

wie vorzugehen ist, wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder haben und das

Sorgerecht zusammen ausüben. Aus § 67 SV ist zu schliessen, dass für die

Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der Steuerveranlagung

abzustellen ist; dies korrespondiert denn auch damit, dass Sozialgesetz und

-verordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpfen. Im

Kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS

614.

) finden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Gemäss § 14

Abs. 2 Satz 2 StG wird, wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht

zusammen veranlagt werden, gemeinsam zusteht, das Einkommen und Vermögen der

unmündigen Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen

kann. Dieser Abzug wird nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG

hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt, wenn sie getrennt besteuert werden,

die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und – wie hier nicht bestritten wird –

für die Kinder keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f

StG geltend machen; dieses Vorgehen meint die Beschwerdeführerin offenbar, wenn

sie angibt, ihr Partner erhalte nur den halben Sozialabzug. Erfolgt aber im

Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig

auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil

wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet.

Da hier zwei Kinder vorhanden sind, ist bei der Beschwerdeführerin also neben

der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind (genau

genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder) zu berücksichtigen,

insgesamt CHF 4‘104.00.

Versicherungsgericht, Urteil vom 16.

Juli 2015 (VSBES.2014.153)