VSBES.2014.153
Prämienverbilligung kantonal
16. Juli 2015Deutsch5 min
Source so.ch
§ 87 Abs. 2 SG, § 67 SV. Bei Konkubinatspaaren und ihren
Kindern besteht kein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem
Partner im Konkubinat und teilte mit ihm das Sorgerecht für zwei gemeinsame
Kinder. Der Partner war Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin erzielte kein
steuerbares Einkommen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014
vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für
Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte. Daraus ergab sich
kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung, sondern nur auf die
Verbilligung von 50 % der Richtprämie für zwei Kinder. Das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
2.4
Zu prüfen ist, ob sich das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Gesetz und Verordnung stützen lässt.
Gesetzliche Bestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde
liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls die Bedeutung, welche einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut
darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe
dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 130 V 49 E. 3.2.1 S. 50 und
424.
E. 3.2 S. 428 f., je mit Hinweisen).
2.4.1
§ 87 Abs. 2 Kantonales
Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sieht ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte
Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. Dieser klare und
eindeutige Wortlaut erfasst nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während
unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft
bilden, nicht erwähnt werden. Dies korrespondiert damit, dass bei der
Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung
angeknüpft wird. Von diesem Grundsatz statuiert § 67 Kantonale Sozialverordnung
(SV, BGS 831.2) eine Ausnahme:
«Die Ein- oder Zweieltern-Familie
bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei
der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht
und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der
Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (…).»
Die Formulierung «Ein- oder
Zweieltern-Familie» könnte durchaus so verstanden werden, dass auch
unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit
gelten sollen. Der Titel von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in
Ausbildung», zeigt indes, dass diese Bestimmung bezweckt, einen eigenen
Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung
auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhalten.
Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG,
welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt,
für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu
treffen. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut
von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch
für Konkubinatspaare vorgesehen hat. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber
Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen. Der Partner und sein Einkommen
sind folglich nicht in die Prämienverbilligungsberechnung der Beschwerdeführerin
einzubeziehen.
2.4.2
Zu beantworten bleibt die Frage,
wie vorzugehen ist, wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder haben und das
Sorgerecht zusammen ausüben. Aus § 67 SV ist zu schliessen, dass für die
Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der Steuerveranlagung
abzustellen ist; dies korrespondiert denn auch damit, dass Sozialgesetz und
-verordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpfen. Im
Kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS
614.
) finden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Gemäss § 14
Abs. 2 Satz 2 StG wird, wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht
zusammen veranlagt werden, gemeinsam zusteht, das Einkommen und Vermögen der
unmündigen Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen
kann. Dieser Abzug wird nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG
hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt, wenn sie getrennt besteuert werden,
die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und – wie hier nicht bestritten wird –
für die Kinder keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f
StG geltend machen; dieses Vorgehen meint die Beschwerdeführerin offenbar, wenn
sie angibt, ihr Partner erhalte nur den halben Sozialabzug. Erfolgt aber im
Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig
auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil
wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet.
Da hier zwei Kinder vorhanden sind, ist bei der Beschwerdeführerin also neben
der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind (genau
genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder) zu berücksichtigen,
insgesamt CHF 4‘104.00.
Versicherungsgericht, Urteil vom 16.
Juli 2015 (VSBES.2014.153)