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Entscheid

VSBES.2014.163

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. November 2017Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1963, meldete sich am 5. Januar 2011 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 20. Mai

2014 für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente zu,

verneinte aber einen weitergehenden Anspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien dem

Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) zuzüglich eines Verzugszinses zu

5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein

interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens

der lungenärztlichen und der psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.

c) Subeventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zu neuen medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, mit

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.

4.

(…)

5.

(…)

6.

Es sei dem

Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung

zu bewilligen unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

7.

Der Beschwerdeführer

sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

8.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird am 15. Juli 2014 vollumfänglich

zurückgezogen (A.S. 32). Weiter lässt der Beschwerdeführer am 18. August

2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 36 ff.).

Mit

Eingabe vom 3. Oktober 2014 verzichtet die IV-Stelle auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter

o/e-Kostenfolge (A.S. 44). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann

am 17. November 2014 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).

2.2 Am

10. Dezember 2015 gibt das Versicherungsgericht bei der [Gutachterstelle] B.___

ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie)

in Auftrag, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 62

f.). Dieses Gerichtsgutachten ergeht am 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.).

Die

Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 30. Juni 2016 am Antrag auf Abweisung

der Beschwerde fest (A.S. 130).

Der

Beschwerdeführer lässt am 1. September 2016 folgende Anträge stellen

(A.S. 140 ff.):

1.

Es sei dem

Beschwerdeführer gestützt auf das B.___-Gutachten und die Berichte von

Dr. med. C.___ eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad

von 100 %, eventuell abgestuft, nach Massgabe einer verminderten Leistungsfähigkeit

von 50 %, mit Wirkung ab spätestens 1. August 2011 zuzusprechen.

2.

Eventualiter:

a)

Es seien ergänzende

echtzeitliche medizinische Beurteilungen einzuholen und eine Ergänzung beim

MEDAS-Pneumologen darüber, inwiefern die Wegefähigkeit beim Versicherten

gegeben sei (…)

b)

Die

Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Verweistätigkeiten zu konkretisieren.

3.

Die Kosten des

Gerichtsgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 16. September 2016 den Antrag

des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung ab (A.S. 144 f.).

Am

30. November 2016 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche

Hauptverhandlung statt (s. Protokoll, A.S. 166 f.). Der Beschwerdeführer lässt

den Beweisantrag stellen, es seien die lungenfunktionellen Verlaufsmesswerte ab

2010 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3 – 47) zu den Akten zu nehmen und dem

pneumologischen Experten Dr. med. D.___ vorzulegen, damit dieser zur

Arbeitsfähigkeit ab August 2010 Stellung beziehe (A.S. 156 ff.). Das

Versicherungsgericht entspricht diesem Antrag und bricht die Verhandlung ab, um

ein Ergänzungsgutachten einzuholen (A.S. 167 + 171 ff.). Der

Beschwerdeführer verlangt ausserdem, sobald das Ergänzungsgutachten vorliege,

sei er zu fragen, ob er an einer Verhandlung festhalte (A.S. 167).

2.4 Dr.

med. D.___ ergänzt sein Gutachten am 5. Januar 2017 (A.S. 176 ff.), wozu sich

die Parteien jeweils am 9. März 2017 äussern. Der Beschwerdeführer lässt an

seinem Leistungsbegehren festhalten und ausserdem beantragen, es seien eine

weitere öffentliche Verhandlung durchzuführen und die Kosten des

Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 197 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.

202 f.).

Auf

nochmalige Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 204 ff.) gibt Dr. med. D.___ am 19. Mai

2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 209 f.), wozu sich die Parteien am 14. Juni

resp. 6. Juli 2017 äussern. Der Beschwerdeführer verweist in erster Linie auf

seine Ausführungen an der kommenden Verhandlung (A.S. 214). Die

Beschwerdegegnerin wiederum beantragt ein pneumologisches Obergutachten (A.S.

218 f.).

2.5 Am

30. November 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine zweite öffentliche

Hauptverhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, über

seinen Antrag, bei Dr. med. D.___ seien Erkundigungen zur Wegfähigkeit des

Beschwerdeführers einzuholen, sei noch nicht entschieden worden. Der

Vorsitzende erklärt, dass die Verhandlung fortgesetzt werde und das Gericht den

Antrag im Urteil behandle oder gegebenenfalls den Abspruch für weitere

Abklärungen verschiebe. Mit diesem Vorgehen ist der Vertreter einverstanden. Er

hält in seinem Parteivortrag an den Anträgen in der Eingabe vom 9. März 2017

fest (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 232 f.) und gibt zwei

Kostennoten (30. November 2016 und 30. November 2017) zu den Akten (A.S. 223

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2014 eingetreten

ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1.

August 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 (BGE 131

V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413).

Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem Beschwerdeführer von August

2011.

bis Januar 2012 eine ganze Rente zusteht.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Rentenberechtigung ab 2011 zur

Debatte. Massgebend sind somit für den Anspruch bis Ende 2011 die ab 1. Januar

2008.

geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision, für den Anspruch ab 1. Januar

2012.

hingegen die an diesem Datum in Kraft getretenen Bestimmungen der 6.

IV-Revision.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen; zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft

seit 1. Januar 2008).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar

2008.

geltenden Fassung):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,

und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das

Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,

Art. 28 N 32). Der Beschwerdeführer macht mit Anmeldung vom 5. Januar

2011.

ab dem 24. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2

S. 7 Ziff. 6.4). Eine Invalidität kann daher – wie von der

Beschwerdegegnerin verfügt – erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im

August 2011 vorliegen. Der Rentenanspruch entsteht andererseits frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne

von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der

ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), hier also am 1. Juli 2011. Da

dies aber noch vor dem verfügten Anspruchsbeginn am 1. August 2011 liegt,

kommt der sechsmonatigen Frist hier keine Bedeutung zu.

Bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und

ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit

1.

Januar 2008 geltenden Fassung).

2.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft

seit 1. Januar 2008, i.V.m. Art. 16

ATSG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente

ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert

haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b

S. 199).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall dann zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Bei

rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die für

die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109

V 125 E. 4a S. 127).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,

3.

Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:

BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen

zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer absolvierte

von 1980 bis 1984 die Ausbildung zum Kaminfeger und von 1995 bis 1999 eine

Anlehre als Offsetdrucker (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.2). Er übte verschiedene

Berufe aus (s. IV-Nr. 11). Zuletzt war er ab April 2007 als Betreuer in einem

Wohnheim beschäftigt. Diese Anstellung löste der Beschwerdeführer per 31. August

2010.

auf (IV-Nr. 13 S. 2). Er begründete dies damit, dass er einen

Zusammenbruch habe verhindern wollen (IV-Nr. 12 S. 2).

3.1.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH

für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November

2010.

(IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich

seit dem 13. August 2010 bei ihm in Behandlung. Es lägen ein COPD GOLD Stadium

II sowie ein solitärer Lungenrundherd im linken Unterlappen vor. Körperliche

Schwerarbeit komme nicht in Frage, doch eine mittelschwere Arbeit unter guten

lufthygienischen Bedingungen (d.h. ohne Rauch- und Staubexposition) sei vollzeitlich

möglich.

Dr. med. F.___, Arzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. November

2010.

(IV-Nr. 14.4 S. 3 f.) folgende Diagnosen:

-

mittelschwere bis schwere

depressive Episode

-

Status nach

Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993, seither abstinent

-

starke, wahrscheinlich

körperlich bedingte Erschöpfungszustände bei differentialdiagnostisch stark

eingeschränkter Lungenfunktion

Er behandle den Beschwerdeführer seit

dem 24. August 2010. Dieser sei seither zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben.

In seinem Bericht vom 29. November

2010.

(IV-Nr. 7 S. 1 f.) diagnostizierte Dr. med. E.___ folgende

Leiden:

1) COPD GOLD Stadium II

- zusätzliche asthmatische Komponente

möglich

- Lungenüberblähung, verminderte CO-Diffusionskapazität

- Lungenemphysem vom gemischten Typ

- in Ruhe normaler pulmonaler Gasaustausch

- persistierendes Rauchen, kumulativ 24

Packyears

2) Solitärer Lungenrundherd unklarer

Ätiologie und Dignität am linken Unterlappen

3) Status nach atypischer Pneunomie 2001

rechts BSS

4) Status nach Heroinabusus

Der Beschwerdeführer klage vor allem

über eine Dyspnoe und ausgeprägte Erschöpfungszustände. In der Spiroergometrie

vom 5. November 2010 sei die körperliche Leistungsfähigkeit unter voller

Ausschöpfung der Atemreserven leichtgradig vermindert (75 % des

Sollwertes). Der pulmonale Gasaustausch sei auch unter Belastung nur leicht

eingeschränkt. Der Beschwerdeführer qualifiziere sich für körperlich leichte

bis mittelschwere Arbeiten. Zu einem Rauchstopp sehe er sich wegen seiner anhaltenden

psychischen Belastungssituation nicht in der Lage. Laut Bericht vom 3. Januar

2011.

erwies sich die Grösse des Rundherds im Thorax-CT vom 15. Dezember

2010.

als konstant (IV-Nr. 7 S. 3 f.).

Vom 28. Dezember 2010 bis 7. Januar

2011.

war der Beschwerdeführer bei den G.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht

vom 9. Februar 2011 (IV-Nr. 46 S. 7 ff.) enthielt folgende

Diagnosen:

-

Abhängigkeitssyndrom von

Opiaten (F11.21) mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung, Status

nach Abstinenz von 2002 bis 2010

-

leichte depressive Episode

(F32.1), in erfolgreicher Behandlung

-

COPD GOLD Stadium II

Der Beschwerdeführer leide unter einem

körperlichen Schwächegefühl, weshalb er nicht mehr arbeiten könne und gekündigt

habe. Während des Aufenthalts sei ein Totalentzug von Heroin erfolgt. Der

Beschwerdeführer sei in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen worden.

Im Bericht vom 9. September 2011

(IV-Nr. 22 S. 2 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:

1) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

COPD GOLD Stadium II

2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Solitärer Lungenrundherd am linken Unterlappen, differentialdiagnostisch

Granulom

Eine vollständige Heilung der

chronischen Lungenkrankheit sei nicht möglich. In den nächsten Jahren sei von

einer weiteren Verschlechterung auszugehen, wobei die Geschwindigkeit davon

abhänge, ob der Beschwerdeführer das Rauchen aufgebe. Im erlernten Beruf des Kaminfegers

sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, während die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Betreuer in einem Heim möglich sei. Leichtere körperliche

Arbeiten unter guter Lufthygiene seien täglich acht Stunden ohne Leistungseinbusse

zumutbar.

Vom 26. September 2011 bis 2. Januar

2012.

absolvierte der Beschwerdeführer bei der [...] ein Belastbarkeitstraining.

Der Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2011 (IV-Nr. 34) hielt

fest, die Motivation des Beschwerdeführers sei fraglich. Dieser gehe davon aus,

dass seine Leistungsfähigkeit wegen der reduzierten Lungenfunktion

eingeschränkt sei. Er sehe ein Pensum von drei Stunden als obere Grenze an,

vier Stunden seien für ihn im Hinblick auf die gesundheitliche Situation zu

stressig. Die Leistungsfähigkeit sei nicht klar definierbar. Eine Verlängerung

des Trainings mache keinen Sinn. Die Abteilung Berufliche Eingliederung der

Beschwerdegegnerin schloss den Fall in der Folge ab (IV-Nr. 35).

Dr. med. F.___ stellte in seinem

Bericht vom 22. März 2012 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.) folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Opiat-Abhängigkeitssyndrom

seit 1983, aktuell intermittierender Konsum

-

Status nach mittelschwerer

depressiver Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell mittelgradig

-

Verdacht auf adultes ADHS

-

abhängige

Persönlichkeitsstörung

Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf

liege seit dem 1. November 2011 wieder bei 50 %. Die Trennung von der

Ehefrau im Jahr 2009 und die spätere Scheidung hätten zur psychischen

Dekompensation des Beschwerdeführers mit Rückfall in die Opiatabhängigkeit

geführt. Zu Beginn der Behandlung habe er unter Niedergeschlagenheit, Ängstlichkeit,

ausgeprägten Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Grübeln und

Insuffizienzgefühlen gelitten. Die Symptomatik sei teilweise remittiert. Die Aufmerksamkeits-

und Konzentrationsprobleme mit erhöhter Ablenkbarkeit sowie Vergesslichkeit

sprächen für ein ADHS. Auf der Persönlichkeitsachse imponierten eine

ausgeprägte Unterwürfigkeit und Überangepasstheit, die Angst, verlassen zu

werden, Mühe bei Alltagsentscheidungen, eine appellative Hilflosigkeit sowie

die Überzeugung, unerwünscht zu sein. Die verminderte körperliche und

psychische Belastbarkeit gehe nur zum kleinsten Teil auf die reduzierte Lungenfunktion

zurück, sondern sei vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung, der depressiven

Symptomatik sowie möglicherwiese des ADHS zu sehen. Die bisherige Tätigkeit sei

täglich drei bis vier Stunden mit einer um 20 % reduzierten Leistung

zumutbar. Die zeitliche Belastung sei schrittweise und langsam zu steigern.

Büroarbeiten und körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten seien ebenfalls drei

bis vier Stunden täglich mit 20 % Leistungseinbusse möglich. Prognostisch

sei in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.

Vom 19. bis 30. April 2012 erfolgte

bei den G.___ ein erneuter Heroinentzug. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Mai

2012.

(IV-Nr. 48 S. 5 f.) entliess man den Beschwerdeführer in einem wenig

stabilen psychischen Zustand.

Dr. med. H.___, Arzt für Innere

Medizin FMH, nahm in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (IV-Nr. 48

S. 2 ff.) die Diagnosen der Dres. E.___ und F.___ auf und hielt fest, der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Mai 2012 in einem Methadonprogramm.

Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf liege seit 1. November 2011 bei

50.

%. Die Lungenerkrankung erlaube nur leichte körperliche Arbeiten.

Dr. med. I.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte

in seiner Stellungnahme vom 11. September 2012 (IV-Nr. 51 S. 2

ff.) folgenden Diagnose auf:

A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1) Opiat-Abhängigkeitssyndrom, aktuell

intermittierender Konsum

2) Abhängige Persönlichkeitsstörung

3) COPD GOLD Stadium II mit

- zusätzlich asthmatischer

Komponente

- Lungenemphysem vom

gemischten Typ

- persistierendem

Zigarettenrauchen

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Status nach mittelschwerer depressiver

Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell leichtgradig

2) Verdacht auf adultes ADHS

3) Psychosoziale Belastungssituation

Vom 24. August 2010 bis

31.

Oktober 2011 habe wegen der akzentuierten Lungenprobleme und der

psychischen Erkrankung vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Seither sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Betreuer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch andere körperlich leichte

Tätigkeiten in einer staubfreien Umgebung seien möglich. Die von Dr. med. F.___

ab 1. November 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei

drogendominant begründet und auf Grund der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dieser habe möglicherweise während der

versuchten Methadoneinstellung Heroin konsumiert. Das Scheitern der bisherigen

Eingliederungsversuche sei dem Drogenkonsum zuzuschreiben. Zwar gehe die Sucht

teilweise sekundär auf die Persönlichkeitsstörung zurück, doch sei der

Beschwerdeführer von 2002 bis 2009 abstinent und voll arbeitsfähig gewesen.

Dr. med. F.___ erwiderte auf den

RAD-Bericht am 28. November 2012 (IV-Nr. 63 S. 4 f.), die

Krankschreibung am 24. August 2010 sei wegen der Depression erfolgt. Der

Opiatkonsum habe keinen wesentlichen Einfluss auf deren Verlauf gehabt. Der

Beschwerdeführer verfüge persönlichkeitsbedingt nur über beschränkte Copingstrategien,

welche beim Zusammentreffen von Trennung resp. Scheidung und körperlicher

Einschränkung versagt, eine Dekompensation und später einen Rückfall in den

Opiatkonsum bewirkt hätten. Durch das Auf und Ab der psychischen

Befindlichkeit, die Rückfälle und die prekäre finanzielle Situation stehe der Beschwerdeführer

weiterhin unter Druck seitens der Freundin, was seine Verlustängste

mobilisiere; die neue Beziehung könne daher nicht mit einer stabilen psychosozialen

Situation gleichgesetzt werden. An die Mitwirkungspflicht eines Süchtigen zu

appellieren, verkenne die Dynamik einer Abhängigkeit. Diese beinhalte, dass der

Süchtige gerade in einer Krise und bei einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung

dem Suchtdruck nicht oder nur sehr schwer widerstehen könne. Der Beschwerdeführer

habe sich lange Zeit auf die COPD als einzige Ursache seiner Beschwerden

versteift. Es bleibe dabei, dass die dekompensierte Persönlichkeitsstörung

gegenwärtig zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe.

In seinem Bericht vom 2. April 2013

diagnostizierte Dr. med. E.___ neu eine COPD GOLD Stadium III (BB-Nr. 34). Der

Beschwerdeführer berichte von einer leichten Zunahme der Dyspnoe insbesondere

bei Anstrengung. Der lungenfunktionelle Befund sei im Wesentlichen unverändert

(wobei in der Diagnose die Werte vom 5. November 2010 aufgeführt werden). Es

bestehe eine mittelschwere Obstruktion mit einer deutlich verminderten

CO-Diffusionskapazität von 27 % des Solls. Der klinische Befund sei

stationär.

3.1.3

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___,

Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer

am 29. April 2013 und stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013

(IV-Nr. 73 S. 2 ff.) folgende Diagnosen (S. 14):

-

Störungen durch Opioide,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Ersatzprogramm

(kontrollierte Abhängigkeit) mit Beikonsum von Heroin (F11.22, F11.24), mit:

- affektiven / depressiven

Symptomen und Antriebsstörung (F11.8)

- differentialdiagnostisch:

sonstige depressive Episode (F32.8)

- differentialdiagnostisch:

depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)

-

Störungen durch Tabak,

Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)

-

negative Kindheitserlebnisse

(Z61.8)

-

Probleme in Verbindung mit

Arbeitslosigkeit und ökonomischen Verhältnissen (Z56.-, Z59.-)

-

Missbrauch von diversen

psychotropen Substanzen in der Eigenanamnese (Z86.4)

-

aktenanamnestisch: COPD

Der Beschwerdeführer gebe von sich aus

an, dass er durchschnittlich ein bis zweimal pro Monat 0,25 bis 0,5 g Heroin

rauche. Nach längerer Abstinenz habe er 2009 wegen der Trennung und Scheidung

sowie wegen der Arbeit eine schwierige Zeit gehabt und während ca. zwei Wochen Heroin

konsumiert. In der Folge habe er zunehmend Schmerzen in Brust und Rücken

bekommen. Im August 2010 habe er erneut mit dem Heroin begonnen und sich bei

Dr. med. F.___ in Behandlung begeben. Anfänglich habe er den Drogenkonsum

gegenüber dem Arzt und der Therapeutin, Frau K.___, verschwiegen. Erst im Dezember

2010.

habe er den Konsum eingestanden und sei zur stationären Entzugsbehandlung

in die G.___ eingewiesen worden. Trotz der mittlerweile erfolgten Einstellung auf

Methadon (aktuell 75 mg pro Tag) konsumiere er weiter Heroin. Er rauche täglich

ca. 20 Zigaretten, eine Reduktion gelinge nur schwer (S. 11). An Medikamenten

nehme er Quetiapin Mepha, Seretide, Spiriva, Ventolin sowie aktuell, wegen Husten

und Auswurf, Kortison. Psychisch brauche er mehr Zeit zur Erholung. Statt

Methadon hätte er bei Bedarf lieber ein Opioid als Schmerzmittel. Er fühle sich

nicht besonders leistungsfähig, wohl wegen seiner Lungensituation. Er mache

sich Gedanken über seine Zukunft und seine finanzielle Situation. Seit der

Aussteuerung im August 2012 sei er von Sozialhilfe abhängig. Dr. med. F.___

schreibe ihn aktuell weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Er, der

Beschwerdeführer, habe die Hoffnung auf Besserung nicht aufgegeben und nicht

die Absicht, sich etwas anzutun. Der Appetit sei im Vergleich zu früher wieder in

Ordnung. Meist schlafe er gut, bei Einschlafstörungen nehme er Quetiapin. Er

habe nicht mehr so viele Hobbys, u.a. aus finanziellen Gründen. Seine

leiblichen Eltern kenne er nicht. Seine Entwicklung nach der Geburt sei

verzögert gewesen. Nach eineinhalb Jahren in einem Kinderspital sei er

adoptiert worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Adoptiveltern ihn nicht

in gleicher Weise geliebt hätten wie die eigenen Kinder, doch mache er diesen

keine Vorwürfe. Während der Schulzeit sei es zu sexuellen Übergriffen durch

eine Putzfrau und den Adoptivbruder gekommen. Dies habe keine anhaltenden Auswirkungen,

auf Grund seiner christlichen Einstellung habe er beiden vergeben. Im

vierzehnten Lebensjahr habe er mit Cannabis begonnen (S. 12). An seiner

letzten Stelle hätten ihn die vielen Pikettdienste überfordert. Da eine Pensenreduktion

nicht möglich gewesen sei, habe er gekündigt. Er wohne zusammen mit seiner

Freundin. Seine Therapeutin sehe er alle zwei bis drei Wochen. Seiner Ansicht

nach sei das Belastbarkeitstraining gescheitert, weil das Pensum zu schnell gesteigert

worden sei (S. 13).

Zum psychopathologischen Befund hielt

der RAD-Arzt fest, der Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und gepflegt.

Er gebe während des Gesprächs bereitwillig Auskunft (S. 13) und sei in allen

Ebenen orientiert. Die Auffassung zeige sich kursorisch unauffällig, es liessen

sich keine Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und

Gedächtnis erheben. Der Beschwerdeführer vermöge dem gesamten (über zweistündigen)

Gespräch ohne erkennbare Ermüdung zu folgen. Das formale Denken sei kohärent. Für

Phobien, Zwänge, Wahnstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es

keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer wirkte affektiv nachdenklich und besorgt,

im Empfinden von Freude sowie in der Modulations- und Schwingungsfähigkeit

leicht reduziert. Seine Vitalgefühle seien vermindert. Eine durchgehende

depressive Verstimmung sei nicht feststellbar. Antrieb, Motivation und

Initiative seien vermindert. Für akute Suizidalität fehlten Anhaltspunkte (S.

14).

Zusammenfassend seien keine durchgehende

depressive Stimmungslage sowie keine Anhaltspunkte für Störungen von

Aufmerksamkeit und Konzentration feststellbar. Eine Persönlichkeitsstörung sei

ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere seien die diagnostischen Leitlinien

einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Als

vorrangige psychiatrische Diagnose bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von

Opioiden mit gegenwärtig kontrollierter Abhängigkeit von Methadon im Rahmen

einer Substitutionsbehandlung, aber intermittierendem Beikonsum von Heroin auf

dem Boden einer langen Vorgeschichte mit Konsum verschiedener psychotroper Substanzen.

Es sei praktisch nicht möglich, die affektiven / depressiven Symptome und die

Antriebsstörungen eindeutig zuzuordnen. Differenzialdiagnostisch seien diese im

Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, im Rahmen der Behandlung mit Methadon, oder

als eigenständige depressive Störung aufzufassen, möglicherweise auch mit

additiver Wirkung. Der Einfluss des intermittierenden Heroinkonsums auf die Psychopathologie

und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne gegenwärtig nicht

abschliessend eingeschätzt werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 lasse

sich derzeit nicht feststellen. Differenzialdiagnostisch kämen eine sonstige

depressive Episode als Mischbild somatischer depressiver Symptome mit Müdigkeit

und Schmerzen sowie eine (teil-) remittierte depressive Episode in Betracht (S.

17).

Aktuell sei auf Grund der

Psychopathologie und der damit einhergehenden funktionellen psychischen

Beeinträchtigungen von einer reduzierten Leistungsfähigkeit ohne Einschränkung

des Arbeitszeitpensums auszugehen. Die Leistungseinbusse, welche besonders aus

einem höheren Pausenbedarf zur Erholung resultiere, werde

medizinisch-theoretisch auf 20 bis 30 % geschätzt. Ob durch eine anhaltende

Heroinabstinenz eine relevante Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erreichen

wäre, lasse sich derzeit nicht abschliessend sagen. Im Falle der Wiederaufnahme

von beruflichen oder anderen Massnahmen wäre eine kontrollierte Abstinenz

angezeigt und unter entsprechender fachärztlicher Behandlung auch möglich (S.

17). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen (z.B.

besonders hoher Verantwortung oder weitreichenden Entscheidungen innert kurzer

Zeit). Ungünstig und wegen des Beikonsums prekär seien Arbeiten mit regelmässigem

Führen von Motorfahrzeugen. Günstig seien Tätigkeiten mit kontinuierlichem

Arbeitsanfall ohne besondere Belastungsspitzen (S. 18).

Zur Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 28. November 2012 seien folgende Bemerkungen anzubringen: Die Angabe,

wonach der Beschwerdeführer erst Ende August 2010 einen Rückfall mit Heroin

gehabt habe, stimme nicht mit seinen Angaben bei der RAD-Untersuchung überein.

Bei chronischem Gebrauch von Opioiden würden psychische und Verhaltensstörungen

mit negativen Auswirkungen auf die Affekt- und Antriebslage beschrieben. Das

DSM-lV-TR führe auch opioid-induzierte affektive Störungen an. Auf Grund des bisherigen

Verlaufs seit wahrscheinlich, dass sich der Heroinkonsum eher negativ resp. die

Abstinenz eher positiv auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt haben dürfte.

Der Beikonsum von Heroin sei nur reduziert worden, obwohl die Sistierung das Ziel

einer Substitutionsbehandlung darstellen sollte. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne auf Grund der RAD-Untersuchung nicht

bestätigt werden (S. 18).

3.1.4

Dr. med. E.___ teilte der

Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 18. September 2013

(IV-Nr. 80 S. 5) mit, er habe diesen gestern gesehen. Die Lungenkrankheit

habe sich seit 2011 nochmals deutlich verschlechtert. Die schon vorher

schlechte Lungenfunktion habe sich seit 2010 halbiert. Bei diesem Fortschreiten

sei der Beschwerdeführer in ein bis zwei Jahren lungeninvalid. Gegenwärtig kämen

höchstens leichte Arbeiten in guter lufthygienischer Umgebung in Frage. Ein

Rauchstopp sei weiterhin sehr schwierig. In seinem Bericht vom 25. Oktober

2013.

(IV-Nr. 82 S. 5 ff.) bestätigte er, dass ein COPD Goldstadium II

vorliege und für die nächsten Jahre eine weitere Verschlechterung zu erwarten

sei. Die Soll-Leistung im Belastungstest vom November 2010 dürfte in der Zwischenzeit

deutlich abgenommen habe. Es sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit von

50.

% auszugehen. Der erlernte Beruf als Kaminfeger komme nicht mehr in

Frage. Für körperlich leichte Arbeiten unter guter Lufthygiene sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er könne acht Stunden am Tag mit einer

eingeschränkten Leistung von 50 % arbeiten.

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___

erwiderte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 84

S. 2), eine Leistungseinbusse von 50 % sei mangels objektiver Messdaten

nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn, würde dies mit der Beschränkung auf leichte

Arbeiten berücksichtigt, d.h. der Beschwerdeführer könnte solche Tätigkeiten ganztags

ohne Leistungseinbusse ausüben.

Auf telefonische Rückfrage hin

präzisierte Dr. med. E.___ am 11. März 2014 seinen Bericht vom

25.

Oktober 2013 wie folgt (s. Protokolleintrag in den IV-Akten): Leichte

Arbeiten unter guten lufthygienischen Bedingungen, z.B. im Büro, seien ohne

Einschränkung möglich. Die Leistungseinbusse von 50 % beziehe sich auf

körperlich schwerere Tätigkeiten. Er habe Patienten, deren Lungenfunktion noch

stärker eingeschränkt sei, die aber gleichwohl zu 100 % arbeiten würden.

In ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014

(A.S. 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass vom 24. August

bis 31. Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen habe, ab

1.

November 2011 hingegen nur noch von 33 %.

Dr. med. E.___ attestierte dem

Beschwerdeführer in drei Arztzeugnissen vom 24. Juni bis 18. August

2014.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 114 S. 2 f. / 115

S. 2).

3.2

Das bei der [Gutachterstelle] B.___

eingeholte Gerichtsgutachten enthält folgende Angaben:

3.2.1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH

Innere Medizin besonders Lungenkrankheiten, führt im pneumologischen Teilgutachten

von 25. Februar 2016 (A.S. 95 ff.) aus, der Beschwerdeführer beklage eine unterschiedlich

stark ausgeprägte Dyspnoe. Laut seinen Angaben mache sich diese teils schon

beim Sprechen bemerkbar, dann könne er wieder ohne Atemnot knapp zwei

Stockwerke bewältigen. Ab etwa 2008 habe die Anstrengungsdyspnoe langsam

zugenommen. Die Arbeit habe er im August 2010 wegen der allgemeinen Erschöpfung

und Müdigkeit aufgegeben. Sauerstoff benütze er nun fast 24 Stunden am Tag

(A.S. 97).

Es bestehe eine schwere COPD (GOLD

Stadium IV, Erstsekundenvolumen 27 % des Solls). Die arterielle Blutgasanalyse

zeigt eine O2-substitutionsbedürftige respiratorische Globalinsuffizienz.

Auf Grund der Anamnese sei die Diagnose einer chronischen Bronchitis zu

stellen. Als Risikofaktor für die COPD besteht ein leider noch nicht sistierter

Nikotinabusus. Der Lungenrundherd im linken Unterlappen stelle sich seit der letzten

CT-Untersuchung vom 16. Juli 2012 unverändert dar. Die durchgeführte

nächtliche Pulsoxymetrie schliesse eine klinisch relevante schlaf-assoziierte

Atemstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit aus (A.S. 99).

Das Ausmass der COPD erkläre die schwere

Anstrengungsdyspnoe (A.S. 103). Dem Beschwerdeführer sei lediglich noch eine

körperlich kaum belastende Arbeit in allergen- und raucharmer Umgebung zumutbar,

sofern er sich gleichzeitig Sauerstoff verabreichen könne. Ein längerer und /

oder körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht möglich. Der Verlauf der

Arbeitsfähigkeit ab 2010 lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht

abschliessend beurteilen. Es fehlten lungenfunktionelle Verlaufsmesswerte, um

genaue Aussagen über die pulmonal bedingte Arbeitsfähigkeit ab 2010 zu machen.

Die im Dezember dieses Jahres durchgeführte Untersuchung zeige im Vergleich zur

aktuellen Untersuchung in etwa unveränderte Messwerte, so dass die damalige

Arbeitsfähigkeit ungefähr wie heute gewesen sei (A.S. 104).

3.2.2

Dr. med. L.___, Spezialarzt

FMH führt Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen

Teilgutachten von 21. März 2016 (A.S. 108 ff.) aus, für die Anamnese werde

auf die entsprechenden Ausführungen im Hauptgutachten (s. E. II.

3.2.3

hiernach) verwiesen. Der Beschwerdeführer gebe an, bei seiner letzten

Stelle hätten ihn die vielen Pikettdienste überfordert; er habe sich nicht mehr

richtig erholen können, weswegen er gekündigt habe. Damals, 2010, sei bei ihm

auch eine schwere Lungenkrankheit festgestellt worden. Als psychisch krank betrachte

er sich selber nicht. Wegen der Überforderung habe er den während fast zehn

Jahre sistierten Heroinkonsum wieder aufgenommen. Aktuell stehe er unter Methadonbehandlung,

Heroin habe er letztmals im Jahr 2015 genommen.

Zum Psychostatus gibt der Gutachter an,

der Beschwerdeführer fahre noch selber Auto, aber eher kleinere Strecken. Er

sei in allen vier Richtungen uneingeschränkt orientiert. Auf die Fragen antworte

er oft weitschweifig und unpräzis, könne aber immer wieder zur Fragestellung

zurückgeholt werden. Es fänden sich keine auffälligen kognitiven Defizite.

Insbesondere seien Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit, Durchhaltevermögen,

Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe nicht relevant eingeschränkt. Der

Beschwerdeführer hinterlasse einen eher dynamischen Eindruck (A.S. 115). Für

eine bedeutsame depressive Symptomatik fänden sich keine Hinweise. Klinisch

untersucht worden seien die folgenden ltems:

·

depressive

Verstimmung (leicht)

·

Reduktion von

Interesse und Freude (nicht vorhanden)

·

Antriebsstörung

(nicht vorhanden)

·

Störung der

Vitalgefühle / gesteigerte Ermüdbarkeit (leicht bis mittelgradig, aber eher

somatisch bedingt)

·

vermindertes Selbstwertgefühl

/ lnsuffizienzgefühle (nicht vorhanden)

·

Schuldgefühle / Selbstvorwürfe

(nicht vorhanden)

·

Hoffnungslosigkeit

(nicht vorhanden)

·

Suizidalität (nicht

vorhanden)

·

Konzentrationsstörungen

(nicht vorhanden)

·

Denkverlangsamung

(nicht vorhanden)

·

Grübeln / eingeengtes

Denken (nicht vorhanden)

·

Unruhe (leicht, aber

eher somatisch bedingt)

·

Schlafstörungen

(leicht)

·

Veränderung von

Appetit und / oder Hungergefühl (nicht vorhanden)

·

Reduktion von

sexuellem Interesse oder sexueller Aktivität (nicht vorhanden)

·

depressiv bedingte

somatische Beschwerden (nicht vorhanden)

·

hypochondrische

Symptomatik (leicht, aber auf somatische Beschwerden bezogen)

·

Angst (leicht, aber

auf somatische Beschwerden bezogen)

·

Zwangssymptome (nicht

vorhanden)

·

depressionsgesteuerte

psychotische Symptomatik (nicht vorhanden)

·

sozialer Rückzug

(mässig im privaten Bereich, aufgehobene Teilhabe im beruflichen Bereich,

beides eher somatisch bedingt)

·

Mangel an

Krankheitsgefühl oder Krankheitseinsicht (nicht vorhanden)

·

Beeinträchtigung der

Alltagsbewältigung (nicht vorhanden).

Es seien auch keine Symptome einer

Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis ersichtlich, d.h. keine formalen

Denkstörungen (z.B. Gedankenabriss oder Neologismen), keine inhaltlichen

Denkstörungen (Wahnvorstellungen), keine Sinnestäuschungen (Halluzinationen),

keine Störungen im Ich-Erleben (wie Depersonalisation oder Fremdbeeinflussung)

und auch keine pathologischen Affekte. Hinweise auf eine generelle Angst- oder

Zwangserkrankung oder krankheitsrelevante phobische Störungen ergäben sich

ebenfalls keine. Symptome eines ADHS hätten sich eindeutig nicht feststellen

lassen (geprüft worden sei u.a. Vergesslichkeit, Unachtsamkeit, Verlust von

Sachen wie Schlüssel oder Portemonnaie, hohes Mass an Ungeduld / Unruhe, geringe

Ordnungsliebe, schwieriger Umgang mit Geld, häufige Verspätung, Zerstreutheit,

schlechtes Zeitgefühl, Aufschub von unliebsamen Aufgaben, Konzentration und

Aufmerksamkeit mehrheitlich nur bei interessierenden Aspekten, starke

Stimmungsschwankungen, reduzierte Kontrolle über aggressive Impulse). In der

Persönlichkeit bestünden zwar gewisse Auffälligkeiten, die aber angesichts der

Ausprägung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensführung des Versicherten im

beurteilbaren Längsschnitt eindeutig nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung

erreichten und als Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen,

aggressionsgehemmten und unsicheren Anteilen zu werten seien (A.S. 116 f.).

Besondere psychodynamisch beeinträchtigende Konfliktbereiche oder psychosoziale

Belastungssituationen liessen sich weder aktuell noch retrospektiv eruieren.

Neben der Methadonsubstitution nehme der Beschwerdeführer keine illegalen

Drogen mehr. Er erhalte Quetiapin in Reserve verschrieben, die er aber sehr

selten ausschöpfe. Der Beschwerdeführer stehe in ambulanter

psychotherapeutischer Begleitung bei einer Psychologin, mit der er alle 14 Tage

bis einmal im Monat spreche (A.S. 117).

Neben der klinischen Untersuchung seien

folgende psychometrischen Testuntersuchungen durchgeführt worden (A.S. 117 f.):

·

Cerebraler

Insuffizienztest, Zahlenverbindungs- und Bentontest (erworbene hirnorganische

Defizite): Der Beschwerdeführer erreiche durchwegs normale Ergebnisse, was zusammen

mit dem blanden klinischen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen kognitive

Funktionseinbussen spreche.

·

Beckscher und

Hamilton-Depressionstest (Selbst- und Fremderfassung depressiver Symptome): Der

Score von neun resp. sieben Punkten spreche eindeutig gegen eine relevante

depressive Episode. Beide Tests korrespondierten mit dem blanden klinischen

Untersuchungsbefund.

·

MMPI

(Persönlichkeitstest): Es bestehe eine Neigung, zu bagatellisieren und sich

besser darzustellen.

·

SKID II (Persönlichkeitsstörungen):

Für eine Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen, insbesondere auch eine

Persönlichkeitsstörung, ergäben sich keine Hinweise. Allerdings habe der

Beschwerdeführer von 102 Fragen nur neun mit Ja beantwortet, was mit der

Neigung zur überhöhten positiven Selbstdarstellung und rigider Abwehr von

möglichen Befunden erklärbar sei.

Bei den Urintests vom 8. und 23. Februar

2016.

sei lediglich Methadon nachgewiesen worden, jedoch keine der übrigen

geprüften Substanzen wie Opiate‚ Kokain oder THC. Der Blutspiegel von Quetiapin

liege unter der Nachweisbarkeitsgrenze, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers

decke, er nehme das Medikament nur sehr sporadisch (A.S. 118).

Zusammenfassend ergebe die aktuelle

Untersuchung eindeutig keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegenwärtig beeinträchtige. Insbesondere könnten

eine depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS im

Erwachsenenalter sicher ausgeschlossen werden (A.S. 119). Was die Vorakten angehe,

so seien divergierende Diagnosen zum Vorliegen einer depressiven Episode sowie zu

deren Schweregrad nicht per se als widersprüchlich zu werten, denn depressive

Störungen seien nicht statischer Natur und könnten sich im Laufe der Zeit

spontan verstärken und chronifizieren, aber auch (wegen Behandlung oder bei

Wegfall belastender Umstände) abschwächen oder aufheben, dies unabhängig davon,

ob es sich um aktuelle oder chronifizierte Episoden / depressive Zustandsbilder

handle. Aus nicht chronifizierten depressiven Zustandsbildern (depressive

Episoden, F32) könne zwar eine Einschränkung der Arbeits- und / oder Leistungsfähigkeit

resultieren, aber nicht per se eine dauerhafte Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit

abgeleitet werden. Ansonsten hätte die Diagnose gemäss F33 angepasst werden

müssen (wiederkehrende oder chronifizierte depressive Episoden), was hier in

den Vorbefunden nicht geschehen sei. Von daher werde die Schlussfolgerung des

RAD-Arztes Dr. med. J.___ uneingeschränkt geteilt. Persönlichkeitsstörungen

wiederum müssten nicht zwangsläufig zu Einschränkungen der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit

führen, d.h. allfällige Einbussen müssten anhand spezifischer Auswirkungen auf

die berufliche Tätigkeit aufgezeigt und nicht allein aus der gestellten

Diagnose abgeleitet werden. Auch hier seien die Ausführungen von Dr. med. J.___

in sich schlüssig. Ein ADHS sei vor den Berichten von Dr. med. F.___ nicht

diagnostiziert worden, insbesondere auch nicht im Kindesalter des Beschwerdeführers,

was eine Voraussetzung für die Diagnosestellung eines ADHS im Erwachsenenalter

wäre. Es dürfe nicht allein aus der Diagnose, sondern nur auf Grund allfälliger

Funktionseinschränkungen, eine Leistungseinbusse abgeleitet werden (A.S. 120). Auch

diesbezüglich teile man die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes uneingeschränkt

(A.S. 121).

Aus medizinisch-theoretischer Sicht

bestehe gegenwärtig keine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit infolge einer lang andauernden psychiatrischen Störung mit

Krankheitswert. Diese Aussage treffe retrospektiv beurteilt auch auf die Zeiten

seit 2010 zu, da in den zur Verfügung stehenden Arztberichten keine

chronifizierten depressiven Zustandsbilder resp. depressive Episoden

diagnostiziert worden seien (A.S. 121).

Was beim Beschwerdeführer ursprünglich

zu einer Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt habe, lasse sich

retrospektiv anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen, auch nicht der

Rückfall in die Opiatabhängigkeit am letzten Arbeitsplatz nach mehrjähriger

Abstinenz. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er lange Zeit ständig

überfordert gewesen sei, stimme aber mit der Erfahrung überein, dass

Drogenrückfälle durch anhaltende Belastungs- und Stresssituationen begünstigt würden,

insbesondere dann, wenn – wie hier – zuvor keine langfristige Drogentherapie

stattgefunden habe. (A.S. 121).

3.2.3

Das Hauptgutachten der [Gutachterstelle]

B.___ vom 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 88):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1) COPD GOLD Stadium IV mit

respiratorischer Partialinsuffizienz (J44.90)

2) Nikotinabhängigkeit (F17.2)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom (F11.2Z)

2) Status nach mittelschweren bis schweren

depressiven Episoden (F32.0Z)

3) Akzentuierung der Persönlichkeit mit

passiv abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen (Z73)

4) Lungenrundherd im linken Unterlappen,

bisher kein Hinweis auf Malignität.

Der Beschwerdeführer gebe an, er habe ab

dem 14. Lebensjahr Drogen konsumiert (u.a. Cannabis und Heroin), was zu

Arbeitsunterbrüchen geführt habe. Während der Zeit in Deutschland von 1995 bis

2000.

sei er drogenfrei geblieben, habe in der Schweiz dann aber einen Rückfall

gehabt, weshalb er sich leichtere Arbeit gesucht habe. Sodann habe er bis 2010

ohne Drogen gelebt und als Betreuer in einem Behindertenheim für Erwachsene gearbeitet.

Er habe zwei Drittel der Pikett-Nachtdienste versehen, bis er «restlos keine

Kraft mehr gehabt» und selbst gekündigt habe. Zuvor sei auch seine Scheidung gelaufen.

Er habe erfahren, dass er schwer lungenkrank sei, und zu der Zeit wieder mit Heroin

angefangen, um ruhiger zu werden. Seit Sommer 2010 sei er durchgehend

arbeitsunfähig. Er habe 2011 und wohl auch nochmals 2014 ein

Belastbarkeitstraining gemacht, er sei «mega müde» gewesen. Er wohne zusammen

mit seiner Freundin, die zu 100 % berufstätig sei. Er erledige mit Mühe

die Hausarbeit. Morgens frühstücke man gemeinsam. Er lese dann viel und besorge

zu Fuss die Einkäufe, gehe aber wenig aus dem Haus. Mittags esse er eine

Kleinigkeit, man nehme gemeinsam das Nachtessen ein. Die Schlafenszeit sei unterschiedlich,

so gegen 24:00 Uhr. Er lebe jetzt vom Sozialamt. Der soziale Abstieg mache ihm

sehr zu schaffen. Er wisse nicht, was er noch arbeiten könne. Die Luftnot habe

wohl 2008 begonnen, bei Belastungen wie z.B. schwerem Tragen. In den letzten

ein, zwei Jahren sei die Luftnot aber schlimmer geworden und er könne nun nicht

mehr ohne Sauerstoff leben (A.S. 80 f.). Zum jetzigen Leiden gebe der Beschwerdeführer

an, er sei müde und brauche lange zur Erholung. Bei körperlicher Belastung habe

er Luftnot; bei Nässe und Kälte oder viel Ozon in der Luft sei es schlimmer.

Seit zwei bis drei Jahren brauche er Tag und Nacht Sauerstoff. Der Lungenarzt

Dr. med. E.___ kontrolliere ihn alle sechs Monate, bei Bedarf auch öfter. Er

rauche noch zehn Zigaretten am Tag, während es früher 20 gewesen seien (A.S.

82).

Bei der Untersuchung durch die

federführende Gutachterin Dr. M.___, Fachärztin für Innere Medizin,

präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem befriedigenden Allgemeinzustand.

Er führe sich mittels Nasensonde aus einer mobilen Flasche Sauerstoff zu. Lebhaftes

Sprechen habe keine Auswirkungen, während beim Auskleiden und kurzfristigen

Entfernen der Nasensonde eine leichte Dyspnoe mit etwas Husten auftrete. Die

Haut zeige keine Zyanose (A.S. 82 f.).

Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer

aus pneumologischer Sicht an einer COPD GOLD Stadium IV mit respiratorischer

Partialinsuffizienz. Die Lungenfunktionsprüfung zeige ein stark vermindertes Erstsekundenvolumen

und eine mittelstark verminderte Vitalkapazität. Es liege eine starke Obstruktion

mit Zeichen der Überblähung vor. Die chronische Bronchitis schränke die

körperliche Leistungsfähigkeit erheblich ein. Invaliditätsfremde Faktoren liessen

sich nicht eruieren. Aggravation liege nicht vor (A.S. 86). Die jetzigen

Beeinträchtigungen mit einer schweren Einschränkung der Lungenfunktion in Form

von Dyspnoe, chronischem Husten und Erschöpfbarkeit lägen ganz überwiegend auf

somatischem Gebiet. Die Nikotinabhängigkeit verschlechtere die Prognose (A.S.

87). Das Ausmass der COPD erkläre die schwere Anstrengungsdyspnoe, Diskrepanzen

seien nicht auszumachen. Die nur noch geringe körperliche Belastbarkeit im Rahmen

der COPD wirke sich in allen Lebensbereichen aus. Eine chronische Bronchitis

entwickle sich allmählich über Jahre hinweg, somit sei ein zeitlich genauer

Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht festzulegen. Aus pneumologischer Sicht

bestehe für die körperlich belastende bisherige Tätigkeit als Betreuer keine

Arbeitsfähigkeit mehr (A.S. 90). Zumutbar sei lediglich noch eine körperlich

kaum belastende Arbeit in einer allergen- und raucharmen Umgebung, bei welcher

der Beschwerdeführer gleichzeitig noch O2 einsetzen könne. Bei einem

Pensum von acht Stunden am Tag bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von

mindestens 50 % auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfes. Ein längerer oder

körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht zumutbar (A.S. 90 f.). Auf psychischem

Gebiet finde sich derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung von Krankheitswert.

Was zur Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt hat, könne retrospektiv nicht

beurteilt werden. Der Beschwerdeführer beklage die finanzielle Situation,

ansonsten berichte er keine sozialen Belastungen (A.S. 88).

Der Gesundheitszustand habe einen wechselnden

Verlauf gehabt. Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab Begutachtungszeitpunkt

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Diese Aussage treffe retrospektiv

beurteilt auch auf die Zeit seit 2010 zu. Aus pneumologischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit

wegen der chronischen Bronchitis im Laufe der Jahre abgenommen. Der Verlauf ab

2010.

könne mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht abschliessend beurteilt

werden, da lungenfunktionelle Verlaufsmesswerte fehlten. Die im Dezember 2015 durchgeführte

lungenfunktionelle Untersuchung zeige im Vergleich zur aktuellen Untersuchung

mehr oder weniger unveränderte Messwerte, so dass die Arbeitsfähigkeit zu

diesem Zeitpunkt in etwa unverändert gewesen sei wie heute. Da die Sauerstoffanwendung

mindestens ab Juli 2014 beschrieben werde, sei bereits damals eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Allerdings könne der Grad der

Einschränkung mangels lungenfunktioneller Messwerte nicht benannt werden (A.S.

91).

3.2.4

Dr. med. D.___ gibt nach Einsicht

in die vom Beschwerdeführer eingereichten lungenfunktionellen Messwerte am 5.

Januar 2017 folgende Stellungnahme ab (A.S. 176 ff.):

Lungenfunktionell sei am 23. Februar

2016.

eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem Erstsekundenvolumen

von 27 % des Solls nachweisbar gewesen. Verglichen mit den zur Verfügung

stehenden Messungen sei seit dem 13. August 2010, mit einem

Erstsekundenvolumen von 41 %, eine langsame Verschlechterung eingetreten;

das am 27. Juni 2016 gemessene Erstsekundenvolumens sei mit 28 % in etwa

unverändert ausgefallen wie am 23. Februar 2016. Anhand von arteriellen

Blutgasanalysen sei seit dem 16. Juni 2014 wiederholt eine Hypoxämie und eine

Hyperkapnie dokumentiert worden. Die am 23. Februar 2016 durchgeführte

Blutgasanalyse zeige diskret bessere Werte als bei der Untersuchung am 16. Juni

2014, jedoch schlechtere als am 22. Juli 2015.

Die zur Verfügung stehenden

Informationen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer im August 2010 für eine

körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in einer rauch- und allergenarmen Umgebung

zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht jedoch für eine körperlich

schwere Arbeit. Die Tätigkeit als Betreuer sei zu diesem Zeitpunkt aus

pneumologischer Sicht zumutbar gewesen. Die respiratorische Situation habe sich

im weiteren Verlauf verschlechtert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 25.

Oktober 2013 durch Dr. med. E.___ erachte er als korrekt. Ab diesem Datum sei eine

leichte körperliche Arbeit unter lufthygienisch guten Bedingungen acht Stunden am

Tag mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Die vorliegenden

Informationen sprächen ausserdem dafür, dass es ab der Hospitalisation im Juni

2014.

zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei; seit

diesem Datum sei zusätzlich zu der schweren COPD eine respiratorische

Globalinsuffizienz dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit gleich einzuschätzen

wie anlässlich der Untersuchung am 23. Februar 2016.

3.2.5

Am 19. Mai 2017 äussert sich Dr.

med. D.___ ergänzend wie folgt (A.S. 209 f.): Die lungenfunktionellen Messwerte

bildeten zusammen mit den Messwerten einer arteriellen Blutgasanalyse die

Eckpfeiler für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität (mtA).

Diese beziehe sich auf eine messbare Einschränkung der Lungenleistung. Auf Grund

der Ateminvalidität werde dann für den einzelnen Patienten unter

Berücksichtigung seiner Diagnosen und der beruflichen Anforderungen die

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestimmt. Die Prozentangaben der Ateminvalidität

mithilfe der Spirometrie könnten nicht absolut exakt sein. Die AlS (American

Thoracic Society) habe deshalb eine die lungenfunktionellen Messwerte berücksichtigende

Stufeneinteilung (Stufe 0 — 5) vorgeschlagen. Somit ergebe sich für den

Beschwerdeführer aus den Durchschnittswerten der entsprechenden Jahre folgende Ateminvalidität

bzw. Stufeneinteilung:

·

2010: 48,0 % / III

·

2013: 54,4 % / IV

·

2016: 72,5 % / V

Aus diesen Werten lasse sich ableiten,

dass die medizinisch theoretische Ateminvalidität seit 2010 zugenommen habe.

Auf Grund der Ateminvalidität sei dann unter Berücksichtigung der

Gesamtsituation und der beruflichen Anforderungen die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht beurteilt worden.

3.3

Von

einem gerichtlichen Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2014 vom 23.

Februar 2015 E. 3.1). Solche liegen hier nicht vor:

3.3.1

Die

Parteien erheben zu Recht keine Einwände gegen das vom Versicherungsgericht

eingeholte ausführliche und umfassende psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. L.___. Dieses stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die

Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und seine

Einschätzung überzeugend begründet hat. Was die abweichenden Berichte von Dr. med.

F.___ angeht, so handelt es sich dabei einerseits um Stellungnahmen eines

behandelnden Arztes, was ihren Beweiswert relativiert. Andererseits nennt Dr.

med. F.___ keine Gesichtspunkte, welche im Gutachten unbeachtet blieben. Die

fraglichen Berichte sind daher (namentlich auch im Hinblick auf den

Ermessensspielraum eines psychiatrischen Gutachters, s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1) nicht geeignet,

Zweifel am psychiatrischen Gerichtsgutachten zu erwecken. Auf dieses ist daher

abzustellen.

Gemäss

Gutachten bestand beim Beschwerdeführer seit 2010 keinerlei psychische Störung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Fehlt es aber an einem invalidisierenden

psychischen Gesundheitsschaden, so besteht kein Anspruch auf die ganze Rente

von August 2011 bis Januar 2012, welche die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat.

Daher stellt sich die Frage, ob diese Rente aufzuheben und der Beschwerdeführer

gegenüber der angefochtenen Verfügung schlechter zu stellen ist. Von der

Möglichkeit einer solchen reformatio in peius ist aber nur zurückhaltend

Gebrauch zu machen. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der

angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher

Bedeutung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). An einer

offensichtlichen Unrichtigkeit fehlt es hier indes, da sich die

Beschwerdegegnerin seinerzeit bei der Rentenzusprache auf die Berichte von

Dr. med. F.___ stützen konnte.

3.3.2

Die Einschätzung im pneumologischen

Teilgutachten, wonach im Zeitpunkt der Exploration am 23. Februar 2016 ein COPD

GOLD Stadium IV vorliegt und die Lungenfunktion nur noch eine Arbeitsleistung

von 50 % gestattet, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem

Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2017 ergibt sich weiter, dass auf Grund

der lungenfunktionellen Messwerte im August 2010 eine angepasste mittelschwere Arbeit

– wie diejenige als Betreuer – zu 100 % möglich war. Dies stimmt im

Übrigen mit dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 10. November 2010

(IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) überein. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer als körperlich

leicht bis mittelschwer gelten muss und diesem Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt

entspricht. Der Beschwerdeführer musste nämlich am besagten Arbeitsplatz keine

schweren Tätigkeiten wie das Heben von Patienten etc. verrichten, sondern sich

u.a. um Dinge wie die Blutzuckerkontrolle, das Richten von Medikamenten,

verschiedene Reinigungsarbeiten oder die Gestaltung von Freizeitaktivitäten kümmern

(s. Arbeitgeberbericht vom 31. Januar 2011, IV-Nr. 13 S. 3).

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass

sich der Gesundheitszustand zwischen August 2010 und Februar 2016

verschlechtert hat. Dem Experten ist es jedoch nicht möglich, auf Grund der

Messwerte ab 2010 den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen. Auch

in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2017 äussert er sich zwar zur

Ateminvalidität 2010 und 2013, doch ergeben sich daraus keine Aussagen, ab wann

als Betreuer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand. Die Indizien,

welche auf eine merkliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten,

nämlich die ab Juni 2014 registrierten Hypoxämien und Hyperkapnien sowie die erstmals

für Juli 2014 dokumentierte Sauerstoffversorgung, sind unbehelflich, da sie den

Zeitraum nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014

betreffen und so für das vorliegende Verfahren von vornherein ohne Bedeutung

ist (s. E. II. 1.2 hiervor). Andererseits gestatten die lungenfunktionellen

Messwerte allein nicht den Schluss, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im

Verlauf eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Namentlich hat sich

das Erstsekundenvolumen nach August 2010 keineswegs kontinuierlich

verschlechtert:

-

13.

August 2010: 41

% des Solls

-

3.

September 2010: 53

%

-

17.

September 2010: 62 %

-

14.

März 2011: 40

%

-

21.

März 2011: 47

%

-

28.

März 2011: 37

%

-

4.

April 2011: 33

%

-

16.

August 2011: 34

%

-

25.

August 2011: 52

%

-

21.

November 2011: 57 %

-

21.

Mai 2012: 33

%

-

24.

September 2012: 35 %

-

19.

März 2013: 33

%

-

17.

September 2013: 30 %

-

24.

September 2013: 41 %

-

27.

Januar 2014: 35

%

-

11.

Juli 2014: 29

%

-

12.

September 2014: 43 %

-

19.

Mai 2015: 29

%

-

14.

Dezember 2015: 27 %

-

23.

Februar 2016: 27

%

Der Anfangswert von 41 % wurde also in

der Folge mehrmals wieder überschritten bzw. (fast) erreicht. Andererseits

werfen die starken Schwankungen durchaus Fragen zur Zuverlässigkeit der Messungen

auf. Somit ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen,

dass weitere Abklärungen (z.B. das von der Beschwerdegegnerin verlangte

Obergutachten) zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen über die Arbeitsfähigkeit vor

der angefochtenen Verfügung führen würden, weshalb darauf verzichtet wird. Dies

gilt auch für die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter, welche die damalige

Wegfähigkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Arbeitsfähigkeit betreffen.

Entscheidend

ist somit, was sich aus den echtzeitlichen Arztberichten zur Entwicklung

zwischen August 2010 und Mai 2014 ergibt. In dieser Hinsicht liegen nur die Berichte

von Dr. med. E.___ vor. Dieser diagnostizierte am 29. November 2010 (IV-Nr.

7.

S. 1 f.) sowie am 9. September 2011 (IV-Nr. 22, basierend auf der

Untersuchung vom 25. August 2011) jeweils eine COPD GOLD Stadium II. Für leichte

bis mittelschwere Arbeiten unter guter Lufthygiene ging er von einer vollzeitlichen

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse aus. Dies korrespondiert mit der

damaligen maximalen Sauerstoffaufnahme von 21 ml/min/kg (IV-Nr. 7 S. 1),

welche grundsätzlich mittelschwere Arbeiten mit Lasten von 20 bis 30 kg erlaubt

(s. dazu Dr. med. Jahn, Pneumologische Begutachtung - Fortbildung im Rahmen der

ASIM-Fortbildungen, Basel, 12. Juni 2013, S. 37, abrufbar unter:

Fortbildungen/Archiv_Fortbildungen/2013/Fortbildung_Unterlagen_Juni_2013.pdf).

Der

Beschwerdeführer war folglich im August 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als

Betreuer noch uneingeschränkt arbeitsfähig. Für die folgenden zwei Jahre liegen

auch von Dr. med. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor; insoweit

besteht – zumal es auch an sonstigen Anhaltspunkten für eine Verschlechterung

fehlt – Beweislosigkeit, welche zu Lasten des Beschwerdeführers als

Leistungsansprecher geht. Der nächste Bericht von Dr. med. E.___ erging erst am

2.

April 2013. Daraus lässt sich jedoch nichts für den Beschwerdeführer

ableiten. Einerseits geht der besagte Bericht auf die Frage der

Arbeitsfähigkeit mit keinem Wort ein. Andererseits spricht er von einem

grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand, womit es an Indizien für den

Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit fehlt. Auch hier gilt, dass der

Diffusionswert von 27 % des Solls für sich allein keinen Rückschluss auf eine

bestimmte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlaubt. Wenn im Bericht vom 2.

April 2013 neu eine COPD GOLD Stadium III diagnostiziert wird, so muss es sich

um einen Verschrieb handeln, ist doch ein paar Monate später, in den Berichten

vom 18. September und 25. Oktober 2013, wieder von einem Stadium II

die Rede, wie es schon 2010 und 2011 vorlag. In diesen beiden Berichten wird

indes erstmals festgehalten, der Zustand habe sich gegenüber 2011

verschlechtert, es könne bei ganztägiger Präsenz und leichter Arbeit noch eine

Leistung von 50 % erbracht werden (wobei sich die Berichte darüber

ausschweigen, wann genau diese Änderung eingetreten ist). Zwar korrigierte Dr. med.

E.___ diese Aussage am 11. März 2014 auf telefonische Nachfrage hin und

hielt dafür, eine angepasste leichte Arbeit sei zu 100 % ohne

Leistungseinbusse möglich. Dabei handelt es sich freilich nur um eine Aktennotiz

über eine mündliche Auskunft, welche, da es um mehr als einen Nebenpunkt geht,

als Beweisgrundlage nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2009 vom 24.

Juni 2009 E. 3.2). Der Experte Dr. med. D.___ wiederum schloss sich den

Beurteilungen vom 18. September und 25. Oktober 2013 ausdrücklich an.

Inwieweit diese zu überzeugen vermögen, kann indes offen bleiben (s. E. II. 3.3.3

hiernach).

3.3.3

Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass ab November 2011 einerseits keine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Andererseits war die dem pneumologischen Leiden

angepasste bisherige Tätigkeit als Betreuer weiterhin vollschichtig ohne

Leistungseinbusse zumutbar. Die spätere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit

wegen des Lungenleidens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens im

September 2013 eingetreten. Das Wartejahr, welches wie erwähnt durch eine

Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % im angestammten Beruf ausgelöst wird, begann

daher nicht vor September 2013 zu laufen, würde also erst im September 2014 und

damit nach der angefochtenen Verfügung enden. Mit anderen Worten: Bis zur

Verfügung ist mangels absolvierter Wartezeit auf jeden Fall kein Rentenanspruch

entstanden, so dass auch kein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss. Daran

ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man davon ausginge, dass von

August 2010 bis August 2011 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 %

oder mehr bestand. Zwar werden bei der Berechnung der Wartezeit früher

zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des

Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren

erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies gilt aber nur, wenn die

Arbeitsunfähigkeit, welche zum Wiederaufleben der Invalidität führt, auf

dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückgeht (Art. 29bis

IVV). Das ist hier nicht der Fall: Die Rente bis Januar 2012 wurde wegen eines

psychischen Leidens zugesprochen, während die spätere, hier interessierende

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf einem Lungenleiden beruht.

Es ist folglich nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2012 verneinte.

4.

Auf berufliche Massnahmen

besteht kein Anspruch. Solche setzen auf jeden Fall die subjektive

Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende

Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom

19.

August 2016 E. 3.5 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Daran fehlte

es hier bis zur angefochtenen Verfügung; die spätere Gewährung beruflicher

Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin vermag daran nichts mehr zu ändern. Entscheidend

ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings im

Jahr 2011 eine Steigerung des Arbeitspensums ausdrücklich ablehnte, wobei man im

Schlussbericht an seiner Motivation zweifelte (IV-Nr. 34).

5.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

7.1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung

oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis 1‘000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser

Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00

verrechnet.

7.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 20. Mai

2014.

über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Das

Bundesgericht hat festgehalten, die umfassende Erstbegutachtung werde

regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein (BGE 139 V

349.

E. 3.2 S. 352). In casu bestand umso weniger Anlass, auf ein

solches Gutachten zu verzichten, als einerseits Dr. med. E.___ die behauptete

Verschlechterung des Lungenleidens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

nur ungenügend belegte. Andererseits war das psychiatrische RAD-Gutachten beim

Ausschluss bestimmter Diagnosen, z.B. einer Persönlichkeitsstörung, allzu knapp

begründet; bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes, so sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das

Gerichtsgutachten war somit notwendig, um eine umfassende Sachverhaltsabklärung

zu gewährleisten. Dies wäre aber bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen.

Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen

von CHF 14‘475.90 (12‘372.00 + 2 x 1'051.95) aufzuerlegen (vgl. BGE 139

V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29.

Juni 2017 E. 2 + 8, zur Publ. vorgesehen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom

2. Mai 2016 (inkl. Teilgutachten) sowie der Ergänzungsgutachten vom 5. Januar und

19. Mai 2017 von insgesamt CHF 14‘475.90 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 30. November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Kopien der Kostennoten vom 30. November

2016 und 30. November 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_71/2018 vom 12. März 2018 bestätigt.