VSBES.2014.163
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. November 2017Deutsch52 min
Source so.ch
Eine Belastung stellt sicher die Betreuung des autistischen Sohns dar,
Urteil vom 30. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Mai 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1963, meldete sich am 5. Januar 2011 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 20. Mai
2014 für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente zu,
verneinte aber einen weitergehenden Anspruch (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien dem
Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) zuzüglich eines Verzugszinses zu
5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei ein
interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens
der lungenärztlichen und der psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
c) Subeventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zu neuen medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, mit
zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.
4.
(…)
5.
(…)
6.
Es sei dem
Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung
zu bewilligen unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
7.
Der Beschwerdeführer
sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
8.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird am 15. Juli 2014 vollumfänglich
zurückgezogen (A.S. 32). Weiter lässt der Beschwerdeführer am 18. August
2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 36 ff.).
Mit
Eingabe vom 3. Oktober 2014 verzichtet die IV-Stelle auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter
o/e-Kostenfolge (A.S. 44). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann
am 17. November 2014 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).
2.2 Am
10. Dezember 2015 gibt das Versicherungsgericht bei der [Gutachterstelle] B.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie)
in Auftrag, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 62
f.). Dieses Gerichtsgutachten ergeht am 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.).
Die
Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 30. Juni 2016 am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (A.S. 130).
Der
Beschwerdeführer lässt am 1. September 2016 folgende Anträge stellen
(A.S. 140 ff.):
1.
Es sei dem
Beschwerdeführer gestützt auf das B.___-Gutachten und die Berichte von
Dr. med. C.___ eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 100 %, eventuell abgestuft, nach Massgabe einer verminderten Leistungsfähigkeit
von 50 %, mit Wirkung ab spätestens 1. August 2011 zuzusprechen.
2.
Eventualiter:
a)
Es seien ergänzende
echtzeitliche medizinische Beurteilungen einzuholen und eine Ergänzung beim
MEDAS-Pneumologen darüber, inwiefern die Wegefähigkeit beim Versicherten
gegeben sei (…)
b)
Die
Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Verweistätigkeiten zu konkretisieren.
3.
Die Kosten des
Gerichtsgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 16. September 2016 den Antrag
des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung ab (A.S. 144 f.).
Am
30. November 2016 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche
Hauptverhandlung statt (s. Protokoll, A.S. 166 f.). Der Beschwerdeführer lässt
den Beweisantrag stellen, es seien die lungenfunktionellen Verlaufsmesswerte ab
2010 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3 – 47) zu den Akten zu nehmen und dem
pneumologischen Experten Dr. med. D.___ vorzulegen, damit dieser zur
Arbeitsfähigkeit ab August 2010 Stellung beziehe (A.S. 156 ff.). Das
Versicherungsgericht entspricht diesem Antrag und bricht die Verhandlung ab, um
ein Ergänzungsgutachten einzuholen (A.S. 167 + 171 ff.). Der
Beschwerdeführer verlangt ausserdem, sobald das Ergänzungsgutachten vorliege,
sei er zu fragen, ob er an einer Verhandlung festhalte (A.S. 167).
2.4 Dr.
med. D.___ ergänzt sein Gutachten am 5. Januar 2017 (A.S. 176 ff.), wozu sich
die Parteien jeweils am 9. März 2017 äussern. Der Beschwerdeführer lässt an
seinem Leistungsbegehren festhalten und ausserdem beantragen, es seien eine
weitere öffentliche Verhandlung durchzuführen und die Kosten des
Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 197 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.
202 f.).
Auf
nochmalige Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 204 ff.) gibt Dr. med. D.___ am 19. Mai
2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 209 f.), wozu sich die Parteien am 14. Juni
resp. 6. Juli 2017 äussern. Der Beschwerdeführer verweist in erster Linie auf
seine Ausführungen an der kommenden Verhandlung (A.S. 214). Die
Beschwerdegegnerin wiederum beantragt ein pneumologisches Obergutachten (A.S.
218 f.).
2.5 Am
30. November 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine zweite öffentliche
Hauptverhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, über
seinen Antrag, bei Dr. med. D.___ seien Erkundigungen zur Wegfähigkeit des
Beschwerdeführers einzuholen, sei noch nicht entschieden worden. Der
Vorsitzende erklärt, dass die Verhandlung fortgesetzt werde und das Gericht den
Antrag im Urteil behandle oder gegebenenfalls den Abspruch für weitere
Abklärungen verschiebe. Mit diesem Vorgehen ist der Vertreter einverstanden. Er
hält in seinem Parteivortrag an den Anträgen in der Eingabe vom 9. März 2017
fest (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 232 f.) und gibt zwei
Kostennoten (30. November 2016 und 30. November 2017) zu den Akten (A.S. 223
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2014 eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1.
August 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 (BGE 131
V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413).
Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass dem Beschwerdeführer von August
2011.
bis Januar 2012 eine ganze Rente zusteht.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Rentenberechtigung ab 2011 zur
Debatte. Massgebend sind somit für den Anspruch bis Ende 2011 die ab 1. Januar
2008.
geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision, für den Anspruch ab 1. Januar
2012.
hingegen die an diesem Datum in Kraft getretenen Bestimmungen der 6.
IV-Revision.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft
seit 1. Januar 2008).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar
2008.
geltenden Fassung):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,
und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das
Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,
Art. 28 N 32). Der Beschwerdeführer macht mit Anmeldung vom 5. Januar
2011.
ab dem 24. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2
S. 7 Ziff. 6.4). Eine Invalidität kann daher – wie von der
Beschwerdegegnerin verfügt – erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im
August 2011 vorliegen. Der Rentenanspruch entsteht andererseits frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der
ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), hier also am 1. Juli 2011. Da
dies aber noch vor dem verfügten Anspruchsbeginn am 1. August 2011 liegt,
kommt der sechsmonatigen Frist hier keine Bedeutung zu.
Bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit
1.
Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft
seit 1. Januar 2008, i.V.m. Art. 16
ATSG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente
ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b
S. 199).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall dann zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die für
die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109
V 125 E. 4a S. 127).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,
3.
Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen
zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer absolvierte
von 1980 bis 1984 die Ausbildung zum Kaminfeger und von 1995 bis 1999 eine
Anlehre als Offsetdrucker (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.2). Er übte verschiedene
Berufe aus (s. IV-Nr. 11). Zuletzt war er ab April 2007 als Betreuer in einem
Wohnheim beschäftigt. Diese Anstellung löste der Beschwerdeführer per 31. August
2010.
auf (IV-Nr. 13 S. 2). Er begründete dies damit, dass er einen
Zusammenbruch habe verhindern wollen (IV-Nr. 12 S. 2).
3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt FMH
für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November
2010.
(IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich
seit dem 13. August 2010 bei ihm in Behandlung. Es lägen ein COPD GOLD Stadium
II sowie ein solitärer Lungenrundherd im linken Unterlappen vor. Körperliche
Schwerarbeit komme nicht in Frage, doch eine mittelschwere Arbeit unter guten
lufthygienischen Bedingungen (d.h. ohne Rauch- und Staubexposition) sei vollzeitlich
möglich.
Dr. med. F.___, Arzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. November
2010.
(IV-Nr. 14.4 S. 3 f.) folgende Diagnosen:
-
mittelschwere bis schwere
depressive Episode
-
Status nach
Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993, seither abstinent
-
starke, wahrscheinlich
körperlich bedingte Erschöpfungszustände bei differentialdiagnostisch stark
eingeschränkter Lungenfunktion
Er behandle den Beschwerdeführer seit
dem 24. August 2010. Dieser sei seither zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben.
In seinem Bericht vom 29. November
2010.
(IV-Nr. 7 S. 1 f.) diagnostizierte Dr. med. E.___ folgende
Leiden:
1) COPD GOLD Stadium II
- zusätzliche asthmatische Komponente
möglich
- Lungenüberblähung, verminderte CO-Diffusionskapazität
- Lungenemphysem vom gemischten Typ
- in Ruhe normaler pulmonaler Gasaustausch
- persistierendes Rauchen, kumulativ 24
Packyears
2) Solitärer Lungenrundherd unklarer
Ätiologie und Dignität am linken Unterlappen
3) Status nach atypischer Pneunomie 2001
rechts BSS
4) Status nach Heroinabusus
Der Beschwerdeführer klage vor allem
über eine Dyspnoe und ausgeprägte Erschöpfungszustände. In der Spiroergometrie
vom 5. November 2010 sei die körperliche Leistungsfähigkeit unter voller
Ausschöpfung der Atemreserven leichtgradig vermindert (75 % des
Sollwertes). Der pulmonale Gasaustausch sei auch unter Belastung nur leicht
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer qualifiziere sich für körperlich leichte
bis mittelschwere Arbeiten. Zu einem Rauchstopp sehe er sich wegen seiner anhaltenden
psychischen Belastungssituation nicht in der Lage. Laut Bericht vom 3. Januar
2011.
erwies sich die Grösse des Rundherds im Thorax-CT vom 15. Dezember
2010.
als konstant (IV-Nr. 7 S. 3 f.).
Vom 28. Dezember 2010 bis 7. Januar
2011.
war der Beschwerdeführer bei den G.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht
vom 9. Februar 2011 (IV-Nr. 46 S. 7 ff.) enthielt folgende
Diagnosen:
-
Abhängigkeitssyndrom von
Opiaten (F11.21) mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung, Status
nach Abstinenz von 2002 bis 2010
-
leichte depressive Episode
(F32.1), in erfolgreicher Behandlung
-
COPD GOLD Stadium II
Der Beschwerdeführer leide unter einem
körperlichen Schwächegefühl, weshalb er nicht mehr arbeiten könne und gekündigt
habe. Während des Aufenthalts sei ein Totalentzug von Heroin erfolgt. Der
Beschwerdeführer sei in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen worden.
Im Bericht vom 9. September 2011
(IV-Nr. 22 S. 2 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
1) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
COPD GOLD Stadium II
2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Solitärer Lungenrundherd am linken Unterlappen, differentialdiagnostisch
Granulom
Eine vollständige Heilung der
chronischen Lungenkrankheit sei nicht möglich. In den nächsten Jahren sei von
einer weiteren Verschlechterung auszugehen, wobei die Geschwindigkeit davon
abhänge, ob der Beschwerdeführer das Rauchen aufgebe. Im erlernten Beruf des Kaminfegers
sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, während die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Betreuer in einem Heim möglich sei. Leichtere körperliche
Arbeiten unter guter Lufthygiene seien täglich acht Stunden ohne Leistungseinbusse
zumutbar.
Vom 26. September 2011 bis 2. Januar
2012.
absolvierte der Beschwerdeführer bei der [...] ein Belastbarkeitstraining.
Der Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2011 (IV-Nr. 34) hielt
fest, die Motivation des Beschwerdeführers sei fraglich. Dieser gehe davon aus,
dass seine Leistungsfähigkeit wegen der reduzierten Lungenfunktion
eingeschränkt sei. Er sehe ein Pensum von drei Stunden als obere Grenze an,
vier Stunden seien für ihn im Hinblick auf die gesundheitliche Situation zu
stressig. Die Leistungsfähigkeit sei nicht klar definierbar. Eine Verlängerung
des Trainings mache keinen Sinn. Die Abteilung Berufliche Eingliederung der
Beschwerdegegnerin schloss den Fall in der Folge ab (IV-Nr. 35).
Dr. med. F.___ stellte in seinem
Bericht vom 22. März 2012 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.) folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Opiat-Abhängigkeitssyndrom
seit 1983, aktuell intermittierender Konsum
-
Status nach mittelschwerer
depressiver Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell mittelgradig
-
Verdacht auf adultes ADHS
-
abhängige
Persönlichkeitsstörung
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf
liege seit dem 1. November 2011 wieder bei 50 %. Die Trennung von der
Ehefrau im Jahr 2009 und die spätere Scheidung hätten zur psychischen
Dekompensation des Beschwerdeführers mit Rückfall in die Opiatabhängigkeit
geführt. Zu Beginn der Behandlung habe er unter Niedergeschlagenheit, Ängstlichkeit,
ausgeprägten Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Grübeln und
Insuffizienzgefühlen gelitten. Die Symptomatik sei teilweise remittiert. Die Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsprobleme mit erhöhter Ablenkbarkeit sowie Vergesslichkeit
sprächen für ein ADHS. Auf der Persönlichkeitsachse imponierten eine
ausgeprägte Unterwürfigkeit und Überangepasstheit, die Angst, verlassen zu
werden, Mühe bei Alltagsentscheidungen, eine appellative Hilflosigkeit sowie
die Überzeugung, unerwünscht zu sein. Die verminderte körperliche und
psychische Belastbarkeit gehe nur zum kleinsten Teil auf die reduzierte Lungenfunktion
zurück, sondern sei vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung, der depressiven
Symptomatik sowie möglicherwiese des ADHS zu sehen. Die bisherige Tätigkeit sei
täglich drei bis vier Stunden mit einer um 20 % reduzierten Leistung
zumutbar. Die zeitliche Belastung sei schrittweise und langsam zu steigern.
Büroarbeiten und körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten seien ebenfalls drei
bis vier Stunden täglich mit 20 % Leistungseinbusse möglich. Prognostisch
sei in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
Vom 19. bis 30. April 2012 erfolgte
bei den G.___ ein erneuter Heroinentzug. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Mai
2012.
(IV-Nr. 48 S. 5 f.) entliess man den Beschwerdeführer in einem wenig
stabilen psychischen Zustand.
Dr. med. H.___, Arzt für Innere
Medizin FMH, nahm in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (IV-Nr. 48
S. 2 ff.) die Diagnosen der Dres. E.___ und F.___ auf und hielt fest, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Mai 2012 in einem Methadonprogramm.
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf liege seit 1. November 2011 bei
50.
%. Die Lungenerkrankung erlaube nur leichte körperliche Arbeiten.
Dr. med. I.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte
in seiner Stellungnahme vom 11. September 2012 (IV-Nr. 51 S. 2
ff.) folgenden Diagnose auf:
A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1) Opiat-Abhängigkeitssyndrom, aktuell
intermittierender Konsum
2) Abhängige Persönlichkeitsstörung
3) COPD GOLD Stadium II mit
- zusätzlich asthmatischer
Komponente
- Lungenemphysem vom
gemischten Typ
- persistierendem
Zigarettenrauchen
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Status nach mittelschwerer depressiver
Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell leichtgradig
2) Verdacht auf adultes ADHS
3) Psychosoziale Belastungssituation
Vom 24. August 2010 bis
31.
Oktober 2011 habe wegen der akzentuierten Lungenprobleme und der
psychischen Erkrankung vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Seither sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Betreuer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch andere körperlich leichte
Tätigkeiten in einer staubfreien Umgebung seien möglich. Die von Dr. med. F.___
ab 1. November 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei
drogendominant begründet und auf Grund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dieser habe möglicherweise während der
versuchten Methadoneinstellung Heroin konsumiert. Das Scheitern der bisherigen
Eingliederungsversuche sei dem Drogenkonsum zuzuschreiben. Zwar gehe die Sucht
teilweise sekundär auf die Persönlichkeitsstörung zurück, doch sei der
Beschwerdeführer von 2002 bis 2009 abstinent und voll arbeitsfähig gewesen.
Dr. med. F.___ erwiderte auf den
RAD-Bericht am 28. November 2012 (IV-Nr. 63 S. 4 f.), die
Krankschreibung am 24. August 2010 sei wegen der Depression erfolgt. Der
Opiatkonsum habe keinen wesentlichen Einfluss auf deren Verlauf gehabt. Der
Beschwerdeführer verfüge persönlichkeitsbedingt nur über beschränkte Copingstrategien,
welche beim Zusammentreffen von Trennung resp. Scheidung und körperlicher
Einschränkung versagt, eine Dekompensation und später einen Rückfall in den
Opiatkonsum bewirkt hätten. Durch das Auf und Ab der psychischen
Befindlichkeit, die Rückfälle und die prekäre finanzielle Situation stehe der Beschwerdeführer
weiterhin unter Druck seitens der Freundin, was seine Verlustängste
mobilisiere; die neue Beziehung könne daher nicht mit einer stabilen psychosozialen
Situation gleichgesetzt werden. An die Mitwirkungspflicht eines Süchtigen zu
appellieren, verkenne die Dynamik einer Abhängigkeit. Diese beinhalte, dass der
Süchtige gerade in einer Krise und bei einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung
dem Suchtdruck nicht oder nur sehr schwer widerstehen könne. Der Beschwerdeführer
habe sich lange Zeit auf die COPD als einzige Ursache seiner Beschwerden
versteift. Es bleibe dabei, dass die dekompensierte Persönlichkeitsstörung
gegenwärtig zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe.
In seinem Bericht vom 2. April 2013
diagnostizierte Dr. med. E.___ neu eine COPD GOLD Stadium III (BB-Nr. 34). Der
Beschwerdeführer berichte von einer leichten Zunahme der Dyspnoe insbesondere
bei Anstrengung. Der lungenfunktionelle Befund sei im Wesentlichen unverändert
(wobei in der Diagnose die Werte vom 5. November 2010 aufgeführt werden). Es
bestehe eine mittelschwere Obstruktion mit einer deutlich verminderten
CO-Diffusionskapazität von 27 % des Solls. Der klinische Befund sei
stationär.
3.1.3
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___,
Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer
am 29. April 2013 und stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013
(IV-Nr. 73 S. 2 ff.) folgende Diagnosen (S. 14):
-
Störungen durch Opioide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Ersatzprogramm
(kontrollierte Abhängigkeit) mit Beikonsum von Heroin (F11.22, F11.24), mit:
- affektiven / depressiven
Symptomen und Antriebsstörung (F11.8)
- differentialdiagnostisch:
sonstige depressive Episode (F32.8)
- differentialdiagnostisch:
depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)
-
Störungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)
-
negative Kindheitserlebnisse
(Z61.8)
-
Probleme in Verbindung mit
Arbeitslosigkeit und ökonomischen Verhältnissen (Z56.-, Z59.-)
-
Missbrauch von diversen
psychotropen Substanzen in der Eigenanamnese (Z86.4)
-
aktenanamnestisch: COPD
Der Beschwerdeführer gebe von sich aus
an, dass er durchschnittlich ein bis zweimal pro Monat 0,25 bis 0,5 g Heroin
rauche. Nach längerer Abstinenz habe er 2009 wegen der Trennung und Scheidung
sowie wegen der Arbeit eine schwierige Zeit gehabt und während ca. zwei Wochen Heroin
konsumiert. In der Folge habe er zunehmend Schmerzen in Brust und Rücken
bekommen. Im August 2010 habe er erneut mit dem Heroin begonnen und sich bei
Dr. med. F.___ in Behandlung begeben. Anfänglich habe er den Drogenkonsum
gegenüber dem Arzt und der Therapeutin, Frau K.___, verschwiegen. Erst im Dezember
2010.
habe er den Konsum eingestanden und sei zur stationären Entzugsbehandlung
in die G.___ eingewiesen worden. Trotz der mittlerweile erfolgten Einstellung auf
Methadon (aktuell 75 mg pro Tag) konsumiere er weiter Heroin. Er rauche täglich
ca. 20 Zigaretten, eine Reduktion gelinge nur schwer (S. 11). An Medikamenten
nehme er Quetiapin Mepha, Seretide, Spiriva, Ventolin sowie aktuell, wegen Husten
und Auswurf, Kortison. Psychisch brauche er mehr Zeit zur Erholung. Statt
Methadon hätte er bei Bedarf lieber ein Opioid als Schmerzmittel. Er fühle sich
nicht besonders leistungsfähig, wohl wegen seiner Lungensituation. Er mache
sich Gedanken über seine Zukunft und seine finanzielle Situation. Seit der
Aussteuerung im August 2012 sei er von Sozialhilfe abhängig. Dr. med. F.___
schreibe ihn aktuell weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Er, der
Beschwerdeführer, habe die Hoffnung auf Besserung nicht aufgegeben und nicht
die Absicht, sich etwas anzutun. Der Appetit sei im Vergleich zu früher wieder in
Ordnung. Meist schlafe er gut, bei Einschlafstörungen nehme er Quetiapin. Er
habe nicht mehr so viele Hobbys, u.a. aus finanziellen Gründen. Seine
leiblichen Eltern kenne er nicht. Seine Entwicklung nach der Geburt sei
verzögert gewesen. Nach eineinhalb Jahren in einem Kinderspital sei er
adoptiert worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Adoptiveltern ihn nicht
in gleicher Weise geliebt hätten wie die eigenen Kinder, doch mache er diesen
keine Vorwürfe. Während der Schulzeit sei es zu sexuellen Übergriffen durch
eine Putzfrau und den Adoptivbruder gekommen. Dies habe keine anhaltenden Auswirkungen,
auf Grund seiner christlichen Einstellung habe er beiden vergeben. Im
vierzehnten Lebensjahr habe er mit Cannabis begonnen (S. 12). An seiner
letzten Stelle hätten ihn die vielen Pikettdienste überfordert. Da eine Pensenreduktion
nicht möglich gewesen sei, habe er gekündigt. Er wohne zusammen mit seiner
Freundin. Seine Therapeutin sehe er alle zwei bis drei Wochen. Seiner Ansicht
nach sei das Belastbarkeitstraining gescheitert, weil das Pensum zu schnell gesteigert
worden sei (S. 13).
Zum psychopathologischen Befund hielt
der RAD-Arzt fest, der Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und gepflegt.
Er gebe während des Gesprächs bereitwillig Auskunft (S. 13) und sei in allen
Ebenen orientiert. Die Auffassung zeige sich kursorisch unauffällig, es liessen
sich keine Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und
Gedächtnis erheben. Der Beschwerdeführer vermöge dem gesamten (über zweistündigen)
Gespräch ohne erkennbare Ermüdung zu folgen. Das formale Denken sei kohärent. Für
Phobien, Zwänge, Wahnstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es
keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer wirkte affektiv nachdenklich und besorgt,
im Empfinden von Freude sowie in der Modulations- und Schwingungsfähigkeit
leicht reduziert. Seine Vitalgefühle seien vermindert. Eine durchgehende
depressive Verstimmung sei nicht feststellbar. Antrieb, Motivation und
Initiative seien vermindert. Für akute Suizidalität fehlten Anhaltspunkte (S.
14).
Zusammenfassend seien keine durchgehende
depressive Stimmungslage sowie keine Anhaltspunkte für Störungen von
Aufmerksamkeit und Konzentration feststellbar. Eine Persönlichkeitsstörung sei
ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere seien die diagnostischen Leitlinien
einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Als
vorrangige psychiatrische Diagnose bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von
Opioiden mit gegenwärtig kontrollierter Abhängigkeit von Methadon im Rahmen
einer Substitutionsbehandlung, aber intermittierendem Beikonsum von Heroin auf
dem Boden einer langen Vorgeschichte mit Konsum verschiedener psychotroper Substanzen.
Es sei praktisch nicht möglich, die affektiven / depressiven Symptome und die
Antriebsstörungen eindeutig zuzuordnen. Differenzialdiagnostisch seien diese im
Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, im Rahmen der Behandlung mit Methadon, oder
als eigenständige depressive Störung aufzufassen, möglicherweise auch mit
additiver Wirkung. Der Einfluss des intermittierenden Heroinkonsums auf die Psychopathologie
und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne gegenwärtig nicht
abschliessend eingeschätzt werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 lasse
sich derzeit nicht feststellen. Differenzialdiagnostisch kämen eine sonstige
depressive Episode als Mischbild somatischer depressiver Symptome mit Müdigkeit
und Schmerzen sowie eine (teil-) remittierte depressive Episode in Betracht (S.
17).
Aktuell sei auf Grund der
Psychopathologie und der damit einhergehenden funktionellen psychischen
Beeinträchtigungen von einer reduzierten Leistungsfähigkeit ohne Einschränkung
des Arbeitszeitpensums auszugehen. Die Leistungseinbusse, welche besonders aus
einem höheren Pausenbedarf zur Erholung resultiere, werde
medizinisch-theoretisch auf 20 bis 30 % geschätzt. Ob durch eine anhaltende
Heroinabstinenz eine relevante Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erreichen
wäre, lasse sich derzeit nicht abschliessend sagen. Im Falle der Wiederaufnahme
von beruflichen oder anderen Massnahmen wäre eine kontrollierte Abstinenz
angezeigt und unter entsprechender fachärztlicher Behandlung auch möglich (S.
17). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen (z.B.
besonders hoher Verantwortung oder weitreichenden Entscheidungen innert kurzer
Zeit). Ungünstig und wegen des Beikonsums prekär seien Arbeiten mit regelmässigem
Führen von Motorfahrzeugen. Günstig seien Tätigkeiten mit kontinuierlichem
Arbeitsanfall ohne besondere Belastungsspitzen (S. 18).
Zur Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 28. November 2012 seien folgende Bemerkungen anzubringen: Die Angabe,
wonach der Beschwerdeführer erst Ende August 2010 einen Rückfall mit Heroin
gehabt habe, stimme nicht mit seinen Angaben bei der RAD-Untersuchung überein.
Bei chronischem Gebrauch von Opioiden würden psychische und Verhaltensstörungen
mit negativen Auswirkungen auf die Affekt- und Antriebslage beschrieben. Das
DSM-lV-TR führe auch opioid-induzierte affektive Störungen an. Auf Grund des bisherigen
Verlaufs seit wahrscheinlich, dass sich der Heroinkonsum eher negativ resp. die
Abstinenz eher positiv auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt haben dürfte.
Der Beikonsum von Heroin sei nur reduziert worden, obwohl die Sistierung das Ziel
einer Substitutionsbehandlung darstellen sollte. Die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne auf Grund der RAD-Untersuchung nicht
bestätigt werden (S. 18).
3.1.4
Dr. med. E.___ teilte der
Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 18. September 2013
(IV-Nr. 80 S. 5) mit, er habe diesen gestern gesehen. Die Lungenkrankheit
habe sich seit 2011 nochmals deutlich verschlechtert. Die schon vorher
schlechte Lungenfunktion habe sich seit 2010 halbiert. Bei diesem Fortschreiten
sei der Beschwerdeführer in ein bis zwei Jahren lungeninvalid. Gegenwärtig kämen
höchstens leichte Arbeiten in guter lufthygienischer Umgebung in Frage. Ein
Rauchstopp sei weiterhin sehr schwierig. In seinem Bericht vom 25. Oktober
2013.
(IV-Nr. 82 S. 5 ff.) bestätigte er, dass ein COPD Goldstadium II
vorliege und für die nächsten Jahre eine weitere Verschlechterung zu erwarten
sei. Die Soll-Leistung im Belastungstest vom November 2010 dürfte in der Zwischenzeit
deutlich abgenommen habe. Es sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit von
50.
% auszugehen. Der erlernte Beruf als Kaminfeger komme nicht mehr in
Frage. Für körperlich leichte Arbeiten unter guter Lufthygiene sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er könne acht Stunden am Tag mit einer
eingeschränkten Leistung von 50 % arbeiten.
Der RAD-Arzt Dr. med. I.___
erwiderte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 84
S. 2), eine Leistungseinbusse von 50 % sei mangels objektiver Messdaten
nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn, würde dies mit der Beschränkung auf leichte
Arbeiten berücksichtigt, d.h. der Beschwerdeführer könnte solche Tätigkeiten ganztags
ohne Leistungseinbusse ausüben.
Auf telefonische Rückfrage hin
präzisierte Dr. med. E.___ am 11. März 2014 seinen Bericht vom
25.
Oktober 2013 wie folgt (s. Protokolleintrag in den IV-Akten): Leichte
Arbeiten unter guten lufthygienischen Bedingungen, z.B. im Büro, seien ohne
Einschränkung möglich. Die Leistungseinbusse von 50 % beziehe sich auf
körperlich schwerere Tätigkeiten. Er habe Patienten, deren Lungenfunktion noch
stärker eingeschränkt sei, die aber gleichwohl zu 100 % arbeiten würden.
In ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014
(A.S. 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass vom 24. August
bis 31. Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen habe, ab
1.
November 2011 hingegen nur noch von 33 %.
Dr. med. E.___ attestierte dem
Beschwerdeführer in drei Arztzeugnissen vom 24. Juni bis 18. August
2014.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 114 S. 2 f. / 115
S. 2).
3.2
Das bei der [Gutachterstelle] B.___
eingeholte Gerichtsgutachten enthält folgende Angaben:
3.2.1
Dr. med. D.___, Facharzt FMH
Innere Medizin besonders Lungenkrankheiten, führt im pneumologischen Teilgutachten
von 25. Februar 2016 (A.S. 95 ff.) aus, der Beschwerdeführer beklage eine unterschiedlich
stark ausgeprägte Dyspnoe. Laut seinen Angaben mache sich diese teils schon
beim Sprechen bemerkbar, dann könne er wieder ohne Atemnot knapp zwei
Stockwerke bewältigen. Ab etwa 2008 habe die Anstrengungsdyspnoe langsam
zugenommen. Die Arbeit habe er im August 2010 wegen der allgemeinen Erschöpfung
und Müdigkeit aufgegeben. Sauerstoff benütze er nun fast 24 Stunden am Tag
(A.S. 97).
Es bestehe eine schwere COPD (GOLD
Stadium IV, Erstsekundenvolumen 27 % des Solls). Die arterielle Blutgasanalyse
zeigt eine O2-substitutionsbedürftige respiratorische Globalinsuffizienz.
Auf Grund der Anamnese sei die Diagnose einer chronischen Bronchitis zu
stellen. Als Risikofaktor für die COPD besteht ein leider noch nicht sistierter
Nikotinabusus. Der Lungenrundherd im linken Unterlappen stelle sich seit der letzten
CT-Untersuchung vom 16. Juli 2012 unverändert dar. Die durchgeführte
nächtliche Pulsoxymetrie schliesse eine klinisch relevante schlaf-assoziierte
Atemstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit aus (A.S. 99).
Das Ausmass der COPD erkläre die schwere
Anstrengungsdyspnoe (A.S. 103). Dem Beschwerdeführer sei lediglich noch eine
körperlich kaum belastende Arbeit in allergen- und raucharmer Umgebung zumutbar,
sofern er sich gleichzeitig Sauerstoff verabreichen könne. Ein längerer und /
oder körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht möglich. Der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit ab 2010 lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht
abschliessend beurteilen. Es fehlten lungenfunktionelle Verlaufsmesswerte, um
genaue Aussagen über die pulmonal bedingte Arbeitsfähigkeit ab 2010 zu machen.
Die im Dezember dieses Jahres durchgeführte Untersuchung zeige im Vergleich zur
aktuellen Untersuchung in etwa unveränderte Messwerte, so dass die damalige
Arbeitsfähigkeit ungefähr wie heute gewesen sei (A.S. 104).
3.2.2
Dr. med. L.___, Spezialarzt
FMH führt Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen
Teilgutachten von 21. März 2016 (A.S. 108 ff.) aus, für die Anamnese werde
auf die entsprechenden Ausführungen im Hauptgutachten (s. E. II.
3.2.3
hiernach) verwiesen. Der Beschwerdeführer gebe an, bei seiner letzten
Stelle hätten ihn die vielen Pikettdienste überfordert; er habe sich nicht mehr
richtig erholen können, weswegen er gekündigt habe. Damals, 2010, sei bei ihm
auch eine schwere Lungenkrankheit festgestellt worden. Als psychisch krank betrachte
er sich selber nicht. Wegen der Überforderung habe er den während fast zehn
Jahre sistierten Heroinkonsum wieder aufgenommen. Aktuell stehe er unter Methadonbehandlung,
Heroin habe er letztmals im Jahr 2015 genommen.
Zum Psychostatus gibt der Gutachter an,
der Beschwerdeführer fahre noch selber Auto, aber eher kleinere Strecken. Er
sei in allen vier Richtungen uneingeschränkt orientiert. Auf die Fragen antworte
er oft weitschweifig und unpräzis, könne aber immer wieder zur Fragestellung
zurückgeholt werden. Es fänden sich keine auffälligen kognitiven Defizite.
Insbesondere seien Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit, Durchhaltevermögen,
Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe nicht relevant eingeschränkt. Der
Beschwerdeführer hinterlasse einen eher dynamischen Eindruck (A.S. 115). Für
eine bedeutsame depressive Symptomatik fänden sich keine Hinweise. Klinisch
untersucht worden seien die folgenden ltems:
·
depressive
Verstimmung (leicht)
·
Reduktion von
Interesse und Freude (nicht vorhanden)
·
Antriebsstörung
(nicht vorhanden)
·
Störung der
Vitalgefühle / gesteigerte Ermüdbarkeit (leicht bis mittelgradig, aber eher
somatisch bedingt)
·
vermindertes Selbstwertgefühl
/ lnsuffizienzgefühle (nicht vorhanden)
·
Schuldgefühle / Selbstvorwürfe
(nicht vorhanden)
·
Hoffnungslosigkeit
(nicht vorhanden)
·
Suizidalität (nicht
vorhanden)
·
Konzentrationsstörungen
(nicht vorhanden)
·
Denkverlangsamung
(nicht vorhanden)
·
Grübeln / eingeengtes
Denken (nicht vorhanden)
·
Unruhe (leicht, aber
eher somatisch bedingt)
·
Schlafstörungen
(leicht)
·
Veränderung von
Appetit und / oder Hungergefühl (nicht vorhanden)
·
Reduktion von
sexuellem Interesse oder sexueller Aktivität (nicht vorhanden)
·
depressiv bedingte
somatische Beschwerden (nicht vorhanden)
·
hypochondrische
Symptomatik (leicht, aber auf somatische Beschwerden bezogen)
·
Angst (leicht, aber
auf somatische Beschwerden bezogen)
·
Zwangssymptome (nicht
vorhanden)
·
depressionsgesteuerte
psychotische Symptomatik (nicht vorhanden)
·
sozialer Rückzug
(mässig im privaten Bereich, aufgehobene Teilhabe im beruflichen Bereich,
beides eher somatisch bedingt)
·
Mangel an
Krankheitsgefühl oder Krankheitseinsicht (nicht vorhanden)
·
Beeinträchtigung der
Alltagsbewältigung (nicht vorhanden).
Es seien auch keine Symptome einer
Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis ersichtlich, d.h. keine formalen
Denkstörungen (z.B. Gedankenabriss oder Neologismen), keine inhaltlichen
Denkstörungen (Wahnvorstellungen), keine Sinnestäuschungen (Halluzinationen),
keine Störungen im Ich-Erleben (wie Depersonalisation oder Fremdbeeinflussung)
und auch keine pathologischen Affekte. Hinweise auf eine generelle Angst- oder
Zwangserkrankung oder krankheitsrelevante phobische Störungen ergäben sich
ebenfalls keine. Symptome eines ADHS hätten sich eindeutig nicht feststellen
lassen (geprüft worden sei u.a. Vergesslichkeit, Unachtsamkeit, Verlust von
Sachen wie Schlüssel oder Portemonnaie, hohes Mass an Ungeduld / Unruhe, geringe
Ordnungsliebe, schwieriger Umgang mit Geld, häufige Verspätung, Zerstreutheit,
schlechtes Zeitgefühl, Aufschub von unliebsamen Aufgaben, Konzentration und
Aufmerksamkeit mehrheitlich nur bei interessierenden Aspekten, starke
Stimmungsschwankungen, reduzierte Kontrolle über aggressive Impulse). In der
Persönlichkeit bestünden zwar gewisse Auffälligkeiten, die aber angesichts der
Ausprägung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensführung des Versicherten im
beurteilbaren Längsschnitt eindeutig nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung
erreichten und als Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen,
aggressionsgehemmten und unsicheren Anteilen zu werten seien (A.S. 116 f.).
Besondere psychodynamisch beeinträchtigende Konfliktbereiche oder psychosoziale
Belastungssituationen liessen sich weder aktuell noch retrospektiv eruieren.
Neben der Methadonsubstitution nehme der Beschwerdeführer keine illegalen
Drogen mehr. Er erhalte Quetiapin in Reserve verschrieben, die er aber sehr
selten ausschöpfe. Der Beschwerdeführer stehe in ambulanter
psychotherapeutischer Begleitung bei einer Psychologin, mit der er alle 14 Tage
bis einmal im Monat spreche (A.S. 117).
Neben der klinischen Untersuchung seien
folgende psychometrischen Testuntersuchungen durchgeführt worden (A.S. 117 f.):
·
Cerebraler
Insuffizienztest, Zahlenverbindungs- und Bentontest (erworbene hirnorganische
Defizite): Der Beschwerdeführer erreiche durchwegs normale Ergebnisse, was zusammen
mit dem blanden klinischen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen kognitive
Funktionseinbussen spreche.
·
Beckscher und
Hamilton-Depressionstest (Selbst- und Fremderfassung depressiver Symptome): Der
Score von neun resp. sieben Punkten spreche eindeutig gegen eine relevante
depressive Episode. Beide Tests korrespondierten mit dem blanden klinischen
Untersuchungsbefund.
·
MMPI
(Persönlichkeitstest): Es bestehe eine Neigung, zu bagatellisieren und sich
besser darzustellen.
·
SKID II (Persönlichkeitsstörungen):
Für eine Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen, insbesondere auch eine
Persönlichkeitsstörung, ergäben sich keine Hinweise. Allerdings habe der
Beschwerdeführer von 102 Fragen nur neun mit Ja beantwortet, was mit der
Neigung zur überhöhten positiven Selbstdarstellung und rigider Abwehr von
möglichen Befunden erklärbar sei.
Bei den Urintests vom 8. und 23. Februar
2016.
sei lediglich Methadon nachgewiesen worden, jedoch keine der übrigen
geprüften Substanzen wie Opiate‚ Kokain oder THC. Der Blutspiegel von Quetiapin
liege unter der Nachweisbarkeitsgrenze, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers
decke, er nehme das Medikament nur sehr sporadisch (A.S. 118).
Zusammenfassend ergebe die aktuelle
Untersuchung eindeutig keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegenwärtig beeinträchtige. Insbesondere könnten
eine depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS im
Erwachsenenalter sicher ausgeschlossen werden (A.S. 119). Was die Vorakten angehe,
so seien divergierende Diagnosen zum Vorliegen einer depressiven Episode sowie zu
deren Schweregrad nicht per se als widersprüchlich zu werten, denn depressive
Störungen seien nicht statischer Natur und könnten sich im Laufe der Zeit
spontan verstärken und chronifizieren, aber auch (wegen Behandlung oder bei
Wegfall belastender Umstände) abschwächen oder aufheben, dies unabhängig davon,
ob es sich um aktuelle oder chronifizierte Episoden / depressive Zustandsbilder
handle. Aus nicht chronifizierten depressiven Zustandsbildern (depressive
Episoden, F32) könne zwar eine Einschränkung der Arbeits- und / oder Leistungsfähigkeit
resultieren, aber nicht per se eine dauerhafte Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit
abgeleitet werden. Ansonsten hätte die Diagnose gemäss F33 angepasst werden
müssen (wiederkehrende oder chronifizierte depressive Episoden), was hier in
den Vorbefunden nicht geschehen sei. Von daher werde die Schlussfolgerung des
RAD-Arztes Dr. med. J.___ uneingeschränkt geteilt. Persönlichkeitsstörungen
wiederum müssten nicht zwangsläufig zu Einschränkungen der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
führen, d.h. allfällige Einbussen müssten anhand spezifischer Auswirkungen auf
die berufliche Tätigkeit aufgezeigt und nicht allein aus der gestellten
Diagnose abgeleitet werden. Auch hier seien die Ausführungen von Dr. med. J.___
in sich schlüssig. Ein ADHS sei vor den Berichten von Dr. med. F.___ nicht
diagnostiziert worden, insbesondere auch nicht im Kindesalter des Beschwerdeführers,
was eine Voraussetzung für die Diagnosestellung eines ADHS im Erwachsenenalter
wäre. Es dürfe nicht allein aus der Diagnose, sondern nur auf Grund allfälliger
Funktionseinschränkungen, eine Leistungseinbusse abgeleitet werden (A.S. 120). Auch
diesbezüglich teile man die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes uneingeschränkt
(A.S. 121).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht
bestehe gegenwärtig keine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit infolge einer lang andauernden psychiatrischen Störung mit
Krankheitswert. Diese Aussage treffe retrospektiv beurteilt auch auf die Zeiten
seit 2010 zu, da in den zur Verfügung stehenden Arztberichten keine
chronifizierten depressiven Zustandsbilder resp. depressive Episoden
diagnostiziert worden seien (A.S. 121).
Was beim Beschwerdeführer ursprünglich
zu einer Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt habe, lasse sich
retrospektiv anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen, auch nicht der
Rückfall in die Opiatabhängigkeit am letzten Arbeitsplatz nach mehrjähriger
Abstinenz. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er lange Zeit ständig
überfordert gewesen sei, stimme aber mit der Erfahrung überein, dass
Drogenrückfälle durch anhaltende Belastungs- und Stresssituationen begünstigt würden,
insbesondere dann, wenn – wie hier – zuvor keine langfristige Drogentherapie
stattgefunden habe. (A.S. 121).
3.2.3
Das Hauptgutachten der [Gutachterstelle]
B.___ vom 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 88):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1) COPD GOLD Stadium IV mit
respiratorischer Partialinsuffizienz (J44.90)
2) Nikotinabhängigkeit (F17.2)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom (F11.2Z)
2) Status nach mittelschweren bis schweren
depressiven Episoden (F32.0Z)
3) Akzentuierung der Persönlichkeit mit
passiv abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen (Z73)
4) Lungenrundherd im linken Unterlappen,
bisher kein Hinweis auf Malignität.
Der Beschwerdeführer gebe an, er habe ab
dem 14. Lebensjahr Drogen konsumiert (u.a. Cannabis und Heroin), was zu
Arbeitsunterbrüchen geführt habe. Während der Zeit in Deutschland von 1995 bis
2000.
sei er drogenfrei geblieben, habe in der Schweiz dann aber einen Rückfall
gehabt, weshalb er sich leichtere Arbeit gesucht habe. Sodann habe er bis 2010
ohne Drogen gelebt und als Betreuer in einem Behindertenheim für Erwachsene gearbeitet.
Er habe zwei Drittel der Pikett-Nachtdienste versehen, bis er «restlos keine
Kraft mehr gehabt» und selbst gekündigt habe. Zuvor sei auch seine Scheidung gelaufen.
Er habe erfahren, dass er schwer lungenkrank sei, und zu der Zeit wieder mit Heroin
angefangen, um ruhiger zu werden. Seit Sommer 2010 sei er durchgehend
arbeitsunfähig. Er habe 2011 und wohl auch nochmals 2014 ein
Belastbarkeitstraining gemacht, er sei «mega müde» gewesen. Er wohne zusammen
mit seiner Freundin, die zu 100 % berufstätig sei. Er erledige mit Mühe
die Hausarbeit. Morgens frühstücke man gemeinsam. Er lese dann viel und besorge
zu Fuss die Einkäufe, gehe aber wenig aus dem Haus. Mittags esse er eine
Kleinigkeit, man nehme gemeinsam das Nachtessen ein. Die Schlafenszeit sei unterschiedlich,
so gegen 24:00 Uhr. Er lebe jetzt vom Sozialamt. Der soziale Abstieg mache ihm
sehr zu schaffen. Er wisse nicht, was er noch arbeiten könne. Die Luftnot habe
wohl 2008 begonnen, bei Belastungen wie z.B. schwerem Tragen. In den letzten
ein, zwei Jahren sei die Luftnot aber schlimmer geworden und er könne nun nicht
mehr ohne Sauerstoff leben (A.S. 80 f.). Zum jetzigen Leiden gebe der Beschwerdeführer
an, er sei müde und brauche lange zur Erholung. Bei körperlicher Belastung habe
er Luftnot; bei Nässe und Kälte oder viel Ozon in der Luft sei es schlimmer.
Seit zwei bis drei Jahren brauche er Tag und Nacht Sauerstoff. Der Lungenarzt
Dr. med. E.___ kontrolliere ihn alle sechs Monate, bei Bedarf auch öfter. Er
rauche noch zehn Zigaretten am Tag, während es früher 20 gewesen seien (A.S.
82).
Bei der Untersuchung durch die
federführende Gutachterin Dr. M.___, Fachärztin für Innere Medizin,
präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem befriedigenden Allgemeinzustand.
Er führe sich mittels Nasensonde aus einer mobilen Flasche Sauerstoff zu. Lebhaftes
Sprechen habe keine Auswirkungen, während beim Auskleiden und kurzfristigen
Entfernen der Nasensonde eine leichte Dyspnoe mit etwas Husten auftrete. Die
Haut zeige keine Zyanose (A.S. 82 f.).
Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer
aus pneumologischer Sicht an einer COPD GOLD Stadium IV mit respiratorischer
Partialinsuffizienz. Die Lungenfunktionsprüfung zeige ein stark vermindertes Erstsekundenvolumen
und eine mittelstark verminderte Vitalkapazität. Es liege eine starke Obstruktion
mit Zeichen der Überblähung vor. Die chronische Bronchitis schränke die
körperliche Leistungsfähigkeit erheblich ein. Invaliditätsfremde Faktoren liessen
sich nicht eruieren. Aggravation liege nicht vor (A.S. 86). Die jetzigen
Beeinträchtigungen mit einer schweren Einschränkung der Lungenfunktion in Form
von Dyspnoe, chronischem Husten und Erschöpfbarkeit lägen ganz überwiegend auf
somatischem Gebiet. Die Nikotinabhängigkeit verschlechtere die Prognose (A.S.
87). Das Ausmass der COPD erkläre die schwere Anstrengungsdyspnoe, Diskrepanzen
seien nicht auszumachen. Die nur noch geringe körperliche Belastbarkeit im Rahmen
der COPD wirke sich in allen Lebensbereichen aus. Eine chronische Bronchitis
entwickle sich allmählich über Jahre hinweg, somit sei ein zeitlich genauer
Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht festzulegen. Aus pneumologischer Sicht
bestehe für die körperlich belastende bisherige Tätigkeit als Betreuer keine
Arbeitsfähigkeit mehr (A.S. 90). Zumutbar sei lediglich noch eine körperlich
kaum belastende Arbeit in einer allergen- und raucharmen Umgebung, bei welcher
der Beschwerdeführer gleichzeitig noch O2 einsetzen könne. Bei einem
Pensum von acht Stunden am Tag bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von
mindestens 50 % auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfes. Ein längerer oder
körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht zumutbar (A.S. 90 f.). Auf psychischem
Gebiet finde sich derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung von Krankheitswert.
Was zur Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt hat, könne retrospektiv nicht
beurteilt werden. Der Beschwerdeführer beklage die finanzielle Situation,
ansonsten berichte er keine sozialen Belastungen (A.S. 88).
Der Gesundheitszustand habe einen wechselnden
Verlauf gehabt. Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab Begutachtungszeitpunkt
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Diese Aussage treffe retrospektiv
beurteilt auch auf die Zeit seit 2010 zu. Aus pneumologischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit
wegen der chronischen Bronchitis im Laufe der Jahre abgenommen. Der Verlauf ab
2010.
könne mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht abschliessend beurteilt
werden, da lungenfunktionelle Verlaufsmesswerte fehlten. Die im Dezember 2015 durchgeführte
lungenfunktionelle Untersuchung zeige im Vergleich zur aktuellen Untersuchung
mehr oder weniger unveränderte Messwerte, so dass die Arbeitsfähigkeit zu
diesem Zeitpunkt in etwa unverändert gewesen sei wie heute. Da die Sauerstoffanwendung
mindestens ab Juli 2014 beschrieben werde, sei bereits damals eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Allerdings könne der Grad der
Einschränkung mangels lungenfunktioneller Messwerte nicht benannt werden (A.S.
91).
3.2.4
Dr. med. D.___ gibt nach Einsicht
in die vom Beschwerdeführer eingereichten lungenfunktionellen Messwerte am 5.
Januar 2017 folgende Stellungnahme ab (A.S. 176 ff.):
Lungenfunktionell sei am 23. Februar
2016.
eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem Erstsekundenvolumen
von 27 % des Solls nachweisbar gewesen. Verglichen mit den zur Verfügung
stehenden Messungen sei seit dem 13. August 2010, mit einem
Erstsekundenvolumen von 41 %, eine langsame Verschlechterung eingetreten;
das am 27. Juni 2016 gemessene Erstsekundenvolumens sei mit 28 % in etwa
unverändert ausgefallen wie am 23. Februar 2016. Anhand von arteriellen
Blutgasanalysen sei seit dem 16. Juni 2014 wiederholt eine Hypoxämie und eine
Hyperkapnie dokumentiert worden. Die am 23. Februar 2016 durchgeführte
Blutgasanalyse zeige diskret bessere Werte als bei der Untersuchung am 16. Juni
2014, jedoch schlechtere als am 22. Juli 2015.
Die zur Verfügung stehenden
Informationen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer im August 2010 für eine
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in einer rauch- und allergenarmen Umgebung
zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht jedoch für eine körperlich
schwere Arbeit. Die Tätigkeit als Betreuer sei zu diesem Zeitpunkt aus
pneumologischer Sicht zumutbar gewesen. Die respiratorische Situation habe sich
im weiteren Verlauf verschlechtert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 25.
Oktober 2013 durch Dr. med. E.___ erachte er als korrekt. Ab diesem Datum sei eine
leichte körperliche Arbeit unter lufthygienisch guten Bedingungen acht Stunden am
Tag mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Die vorliegenden
Informationen sprächen ausserdem dafür, dass es ab der Hospitalisation im Juni
2014.
zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei; seit
diesem Datum sei zusätzlich zu der schweren COPD eine respiratorische
Globalinsuffizienz dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit gleich einzuschätzen
wie anlässlich der Untersuchung am 23. Februar 2016.
3.2.5
Am 19. Mai 2017 äussert sich Dr.
med. D.___ ergänzend wie folgt (A.S. 209 f.): Die lungenfunktionellen Messwerte
bildeten zusammen mit den Messwerten einer arteriellen Blutgasanalyse die
Eckpfeiler für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität (mtA).
Diese beziehe sich auf eine messbare Einschränkung der Lungenleistung. Auf Grund
der Ateminvalidität werde dann für den einzelnen Patienten unter
Berücksichtigung seiner Diagnosen und der beruflichen Anforderungen die
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestimmt. Die Prozentangaben der Ateminvalidität
mithilfe der Spirometrie könnten nicht absolut exakt sein. Die AlS (American
Thoracic Society) habe deshalb eine die lungenfunktionellen Messwerte berücksichtigende
Stufeneinteilung (Stufe 0 — 5) vorgeschlagen. Somit ergebe sich für den
Beschwerdeführer aus den Durchschnittswerten der entsprechenden Jahre folgende Ateminvalidität
bzw. Stufeneinteilung:
·
2010: 48,0 % / III
·
2013: 54,4 % / IV
·
2016: 72,5 % / V
Aus diesen Werten lasse sich ableiten,
dass die medizinisch theoretische Ateminvalidität seit 2010 zugenommen habe.
Auf Grund der Ateminvalidität sei dann unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation und der beruflichen Anforderungen die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht beurteilt worden.
3.3
Von
einem gerichtlichen Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2014 vom 23.
Februar 2015 E. 3.1). Solche liegen hier nicht vor:
3.3.1
Die
Parteien erheben zu Recht keine Einwände gegen das vom Versicherungsgericht
eingeholte ausführliche und umfassende psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. L.___. Dieses stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die
Vorakten studiert, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und seine
Einschätzung überzeugend begründet hat. Was die abweichenden Berichte von Dr. med.
F.___ angeht, so handelt es sich dabei einerseits um Stellungnahmen eines
behandelnden Arztes, was ihren Beweiswert relativiert. Andererseits nennt Dr.
med. F.___ keine Gesichtspunkte, welche im Gutachten unbeachtet blieben. Die
fraglichen Berichte sind daher (namentlich auch im Hinblick auf den
Ermessensspielraum eines psychiatrischen Gutachters, s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1) nicht geeignet,
Zweifel am psychiatrischen Gerichtsgutachten zu erwecken. Auf dieses ist daher
abzustellen.
Gemäss
Gutachten bestand beim Beschwerdeführer seit 2010 keinerlei psychische Störung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Fehlt es aber an einem invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden, so besteht kein Anspruch auf die ganze Rente
von August 2011 bis Januar 2012, welche die Beschwerdegegnerin zugesprochen hat.
Daher stellt sich die Frage, ob diese Rente aufzuheben und der Beschwerdeführer
gegenüber der angefochtenen Verfügung schlechter zu stellen ist. Von der
Möglichkeit einer solchen reformatio in peius ist aber nur zurückhaltend
Gebrauch zu machen. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der
angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher
Bedeutung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). An einer
offensichtlichen Unrichtigkeit fehlt es hier indes, da sich die
Beschwerdegegnerin seinerzeit bei der Rentenzusprache auf die Berichte von
Dr. med. F.___ stützen konnte.
3.3.2
Die Einschätzung im pneumologischen
Teilgutachten, wonach im Zeitpunkt der Exploration am 23. Februar 2016 ein COPD
GOLD Stadium IV vorliegt und die Lungenfunktion nur noch eine Arbeitsleistung
von 50 % gestattet, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem
Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2017 ergibt sich weiter, dass auf Grund
der lungenfunktionellen Messwerte im August 2010 eine angepasste mittelschwere Arbeit
– wie diejenige als Betreuer – zu 100 % möglich war. Dies stimmt im
Übrigen mit dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 10. November 2010
(IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) überein. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer als körperlich
leicht bis mittelschwer gelten muss und diesem Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt
entspricht. Der Beschwerdeführer musste nämlich am besagten Arbeitsplatz keine
schweren Tätigkeiten wie das Heben von Patienten etc. verrichten, sondern sich
u.a. um Dinge wie die Blutzuckerkontrolle, das Richten von Medikamenten,
verschiedene Reinigungsarbeiten oder die Gestaltung von Freizeitaktivitäten kümmern
(s. Arbeitgeberbericht vom 31. Januar 2011, IV-Nr. 13 S. 3).
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass
sich der Gesundheitszustand zwischen August 2010 und Februar 2016
verschlechtert hat. Dem Experten ist es jedoch nicht möglich, auf Grund der
Messwerte ab 2010 den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen. Auch
in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2017 äussert er sich zwar zur
Ateminvalidität 2010 und 2013, doch ergeben sich daraus keine Aussagen, ab wann
als Betreuer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand. Die Indizien,
welche auf eine merkliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten,
nämlich die ab Juni 2014 registrierten Hypoxämien und Hyperkapnien sowie die erstmals
für Juli 2014 dokumentierte Sauerstoffversorgung, sind unbehelflich, da sie den
Zeitraum nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014
betreffen und so für das vorliegende Verfahren von vornherein ohne Bedeutung
ist (s. E. II. 1.2 hiervor). Andererseits gestatten die lungenfunktionellen
Messwerte allein nicht den Schluss, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im
Verlauf eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Namentlich hat sich
das Erstsekundenvolumen nach August 2010 keineswegs kontinuierlich
verschlechtert:
-
13.
August 2010: 41
% des Solls
-
3.
September 2010: 53
%
-
17.
September 2010: 62 %
-
14.
März 2011: 40
%
-
21.
März 2011: 47
%
-
28.
März 2011: 37
%
-
4.
April 2011: 33
%
-
16.
August 2011: 34
%
-
25.
August 2011: 52
%
-
21.
November 2011: 57 %
-
21.
Mai 2012: 33
%
-
24.
September 2012: 35 %
-
19.
März 2013: 33
%
-
17.
September 2013: 30 %
-
24.
September 2013: 41 %
-
27.
Januar 2014: 35
%
-
11.
Juli 2014: 29
%
-
12.
September 2014: 43 %
-
19.
Mai 2015: 29
%
-
14.
Dezember 2015: 27 %
-
23.
Februar 2016: 27
%
Der Anfangswert von 41 % wurde also in
der Folge mehrmals wieder überschritten bzw. (fast) erreicht. Andererseits
werfen die starken Schwankungen durchaus Fragen zur Zuverlässigkeit der Messungen
auf. Somit ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen,
dass weitere Abklärungen (z.B. das von der Beschwerdegegnerin verlangte
Obergutachten) zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen über die Arbeitsfähigkeit vor
der angefochtenen Verfügung führen würden, weshalb darauf verzichtet wird. Dies
gilt auch für die beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter, welche die damalige
Wegfähigkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Arbeitsfähigkeit betreffen.
Entscheidend
ist somit, was sich aus den echtzeitlichen Arztberichten zur Entwicklung
zwischen August 2010 und Mai 2014 ergibt. In dieser Hinsicht liegen nur die Berichte
von Dr. med. E.___ vor. Dieser diagnostizierte am 29. November 2010 (IV-Nr.
7.
S. 1 f.) sowie am 9. September 2011 (IV-Nr. 22, basierend auf der
Untersuchung vom 25. August 2011) jeweils eine COPD GOLD Stadium II. Für leichte
bis mittelschwere Arbeiten unter guter Lufthygiene ging er von einer vollzeitlichen
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse aus. Dies korrespondiert mit der
damaligen maximalen Sauerstoffaufnahme von 21 ml/min/kg (IV-Nr. 7 S. 1),
welche grundsätzlich mittelschwere Arbeiten mit Lasten von 20 bis 30 kg erlaubt
(s. dazu Dr. med. Jahn, Pneumologische Begutachtung - Fortbildung im Rahmen der
ASIM-Fortbildungen, Basel, 12. Juni 2013, S. 37, abrufbar unter:
Fortbildungen/Archiv_Fortbildungen/2013/Fortbildung_Unterlagen_Juni_2013.pdf).
Der
Beschwerdeführer war folglich im August 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als
Betreuer noch uneingeschränkt arbeitsfähig. Für die folgenden zwei Jahre liegen
auch von Dr. med. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor; insoweit
besteht – zumal es auch an sonstigen Anhaltspunkten für eine Verschlechterung
fehlt – Beweislosigkeit, welche zu Lasten des Beschwerdeführers als
Leistungsansprecher geht. Der nächste Bericht von Dr. med. E.___ erging erst am
2.
April 2013. Daraus lässt sich jedoch nichts für den Beschwerdeführer
ableiten. Einerseits geht der besagte Bericht auf die Frage der
Arbeitsfähigkeit mit keinem Wort ein. Andererseits spricht er von einem
grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand, womit es an Indizien für den
Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit fehlt. Auch hier gilt, dass der
Diffusionswert von 27 % des Solls für sich allein keinen Rückschluss auf eine
bestimmte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlaubt. Wenn im Bericht vom 2.
April 2013 neu eine COPD GOLD Stadium III diagnostiziert wird, so muss es sich
um einen Verschrieb handeln, ist doch ein paar Monate später, in den Berichten
vom 18. September und 25. Oktober 2013, wieder von einem Stadium II
die Rede, wie es schon 2010 und 2011 vorlag. In diesen beiden Berichten wird
indes erstmals festgehalten, der Zustand habe sich gegenüber 2011
verschlechtert, es könne bei ganztägiger Präsenz und leichter Arbeit noch eine
Leistung von 50 % erbracht werden (wobei sich die Berichte darüber
ausschweigen, wann genau diese Änderung eingetreten ist). Zwar korrigierte Dr. med.
E.___ diese Aussage am 11. März 2014 auf telefonische Nachfrage hin und
hielt dafür, eine angepasste leichte Arbeit sei zu 100 % ohne
Leistungseinbusse möglich. Dabei handelt es sich freilich nur um eine Aktennotiz
über eine mündliche Auskunft, welche, da es um mehr als einen Nebenpunkt geht,
als Beweisgrundlage nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2009 vom 24.
Juni 2009 E. 3.2). Der Experte Dr. med. D.___ wiederum schloss sich den
Beurteilungen vom 18. September und 25. Oktober 2013 ausdrücklich an.
Inwieweit diese zu überzeugen vermögen, kann indes offen bleiben (s. E. II. 3.3.3
hiernach).
3.3.3
Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass ab November 2011 einerseits keine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Andererseits war die dem pneumologischen Leiden
angepasste bisherige Tätigkeit als Betreuer weiterhin vollschichtig ohne
Leistungseinbusse zumutbar. Die spätere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit
wegen des Lungenleidens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens im
September 2013 eingetreten. Das Wartejahr, welches wie erwähnt durch eine
Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % im angestammten Beruf ausgelöst wird, begann
daher nicht vor September 2013 zu laufen, würde also erst im September 2014 und
damit nach der angefochtenen Verfügung enden. Mit anderen Worten: Bis zur
Verfügung ist mangels absolvierter Wartezeit auf jeden Fall kein Rentenanspruch
entstanden, so dass auch kein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss. Daran
ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man davon ausginge, dass von
August 2010 bis August 2011 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 %
oder mehr bestand. Zwar werden bei der Berechnung der Wartezeit früher
zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des
Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren
erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies gilt aber nur, wenn die
Arbeitsunfähigkeit, welche zum Wiederaufleben der Invalidität führt, auf
dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückgeht (Art. 29bis
IVV). Das ist hier nicht der Fall: Die Rente bis Januar 2012 wurde wegen eines
psychischen Leidens zugesprochen, während die spätere, hier interessierende
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf einem Lungenleiden beruht.
Es ist folglich nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2012 verneinte.
4.
Auf berufliche Massnahmen
besteht kein Anspruch. Solche setzen auf jeden Fall die subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende
Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19.
August 2016 E. 3.5 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Daran fehlte
es hier bis zur angefochtenen Verfügung; die spätere Gewährung beruflicher
Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin vermag daran nichts mehr zu ändern. Entscheidend
ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings im
Jahr 2011 eine Steigerung des Arbeitspensums ausdrücklich ablehnte, wobei man im
Schlussbericht an seiner Motivation zweifelte (IV-Nr. 34).
5.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
7.1
Gemäss
Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung
oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis 1‘000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser
Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00
verrechnet.
7.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 20. Mai
2014.
über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Das
Bundesgericht hat festgehalten, die umfassende Erstbegutachtung werde
regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein (BGE 139 V
349.
E. 3.2 S. 352). In casu bestand umso weniger Anlass, auf ein
solches Gutachten zu verzichten, als einerseits Dr. med. E.___ die behauptete
Verschlechterung des Lungenleidens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
nur ungenügend belegte. Andererseits war das psychiatrische RAD-Gutachten beim
Ausschluss bestimmter Diagnosen, z.B. einer Persönlichkeitsstörung, allzu knapp
begründet; bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes, so sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das
Gerichtsgutachten war somit notwendig, um eine umfassende Sachverhaltsabklärung
zu gewährleisten. Dies wäre aber bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen.
Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen
von CHF 14‘475.90 (12‘372.00 + 2 x 1'051.95) aufzuerlegen (vgl. BGE 139
V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29.
Juni 2017 E. 2 + 8, zur Publ. vorgesehen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom
2. Mai 2016 (inkl. Teilgutachten) sowie der Ergänzungsgutachten vom 5. Januar und
19. Mai 2017 von insgesamt CHF 14‘475.90 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 30. November 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Kopien der Kostennoten vom 30. November
2016 und 30. November 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_71/2018 vom 12. März 2018 bestätigt.