Lexipedia

Entscheid

VSBES.2014.187

Invalidenrente UVG

10. April 2017Deutsch99 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1954 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), war zum Unfallzeitpunkt vom 23. Juni 2008 seit dem 1. April

2008 bei der [...], als Lastwagenchauffeur in einem Arbeitspensum von 100 %

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom

2. Juli 2008 (S.A. [Suva-Akten] 2) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2008 um 13.40 Uhr bei der

Poststelle in [...] beim Beladen des Lastwagens von der Hebebühne gefallen und

habe sich beim Aufprall den rechten Fuss verdreht / gebrochen. Es erfolgte

aufgrund der im Spital [...] am 23. Juni 2008 diagnostizierten «lateralen,

luxierten Malleolarfraktur Weber A rechts» eine Osteosynthese (S.A. 5

S. 2). Aufgrund persistierender Beschwerden wurden im Spital Schwyz mit

Austrittsbericht vom 24. Juli 2008 sowohl eine mehrfragmentäre

Talusfraktur als auch eine Wundheilungsstörung festgestellt (S.A. 7). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen (S.A. 18).

Nach dem Einholen verschiedener medizinischer Berichte erfolgte am

7. Januar 2009 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. univ. B.___ (S.A. 39).

Gestützt auf dessen versicherungsmedizinische Beurteilung stellte die

Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (S.A. 61) fest, da

von weiteren ärztlichen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr zu

erwarten sei, könnten keine weiteren Heilkosten mehr bezahlt werden. Da dem

Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Car- und Buschauffeur zumutbar und er auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei, könne die

Beschwerdegegnerin ab 1. November 2009 auch keine Taggeldleistungen mehr

erbringen. Aufgrund der in der Folge eingereichten Unterlagen hielt die

Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 10. März 2010 fest

(S.A. 69), der Beschwerdeführer erreiche heute einen Verdienst, der

Rentenleistungen ausschliesse. Daher würden die Versicherungsleistungen eingestellt.

2.

2.1 Gestützt auf den im Oktober 2010

geltend gemachten Rückfall (S.A. 72) und die durch den Kreisarzt Dr. med.

univ. B.___ diesbezüglich als mindestens wahrscheinlich beurteilte Kausalität (S.A. 79),

erbrachte die Beschwerdegegnerin entsprechende Versicherungsleistungen (S.A. 80,

89 f., 92). Am 30. Juni 2011 wurde im [...] sodann unter anderem eine

OSG-Arthroskopie rechts durchgeführt, deren Verlauf als komplikationslos beschrieben

wurde (S.A. 127, 139, 142). Aufgrund der anschliessend erneut

aufgetretenen Beschwerden (vgl. S.A. 159) wurde am 21. Februar 2012

im [...] eine Arthroskopie OSG mit Débridement bei ventralem Impingement durchgeführt

und das Osteosynthesematerial entfernt (S.A. 172). Im Austrittsbericht

wurde ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf beschrieben

(S.A. 175). Im Bericht des [...] vom 26. April 2012 findet sich der

Hinweis, dass es im Rahmen der ambulanten Physiotherapie wieder zu einer schmerzhaften

Einschränkung der OSG-Beweglichkeit gekommen sei (S.A. 196). Es fand daher

am 14. August 2012 eine Evaluation beim Konsiliarpsychiater Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt (S.A. 300), der aufgrund

der diagnostizierten «kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit

selbstunsicheren, paranoiden und ausgeprägt misstrauischen Zügen», «Essattacken

(ICD-10 F50.4)» sowie dem «Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von

Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)» die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen

Behandlung empfahl. Daran hielt er auch in der psychiatrischen Beurteilung vom

13. November 2012 fest (S.A. 355). Die Beschwerdegegnerin teilte dies

dem Beschwerdeführer am 23. August 2012 mit (S.A. 307). In der

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. August 2012 (S.A. 317)

führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, ein unfallbedingtes

Substrat am Fuss lasse sich nicht verneinen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin

entsprechende Versicherungsleistungen (S.A. 327). Am 25. Oktober 2012

wurde im [...] wegen des persistierenden Schmerzsyndroms im rechten Rückfuss

eine Arthroskopie mit arthroskopischem Débridement des oberen Sprunggelenks und

eine Neurolyse N. tibialis OSG rechts vorgenommen (S.A. 350), die nur zu

einer 24stündigen vollständigen Regredienz der präoperativ beklagten

Beschwerden führte (vgl. S.A. 368). Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer sodann am 14. Januar 2013 eine Beteiligung an einer

ärztlich verordneten Hauspflege während dreier Monate einmal wöchentlich zu

(S.A. 383) und der Beschwerdeführer nahm die ihm empfohlene psychotherapeutische

Behandlung im Januar 2013 auf (S.A. 398).

2.2 Aufgrund der eingeholten

medizinischen Berichte führte Dr. med. univ. B.___ am 27. Januar 2014 (S.A. 672)

im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung aus, es sei vorbehaltlich einer

konkreten Diagnose und eines konkreten Behandlungsvorschlags von Prof. Dr. med.

E.___, [...], von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen von

Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen.

Dies bestätigte er am 26. Februar 2014 (S.A. 684). Im Weiteren

bezifferte Dr. med. univ. B.___ den Integritätsschaden am 31. Januar 2014

auf 15 % (S.A. 671). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die

Heilkosten mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (S.A. 685) per

28. Februar 2014 ein und hielt fest, dass sie wegen der zu verneinenden Adäquanz

die Behandlungskosten aufgrund der psychischen Situation nicht übernehmen

könne. Die Taggeldleistungen würden bis und mit 31. März 2014 erbracht.

Mit Verfügung vom 26. März 2014 (S.A. 705) wurden dem Beschwerdeführer

wegen der 25%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. April 2014 eine

Rente von monatlich CHF 1'114.15 sowie eine Integritätsentschädigung von

CHF 18'900.00 zugesprochen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen

am 16. April 2014 erhobenen und am 30. April 2014 begründeten

Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 713, 719) mit Einspracheentscheid

vom 6. Juni 2014 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 durch die Procap Schweiz, beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben.

2. a) Es sei die Angelegenheit zur

Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invalidenrente

entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 (A.S. 30 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

5. Aufgrund des Gesuchs um

Sistierung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer vom 28. August 2014 (A.S. 44

f.) und der eingeholten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. September

2014 (A.S. 48 f.), sistiert der Präsident des Versicherungsgerichts das

Verfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (A.S. 50) bis zum

Vorliegen des Berichts der [...], in der sich der Beschwerdeführer zurzeit

befinde.

6. Gestützt auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 25. November 2014 (A.S. 51 f.), mit der dieser

u.a. um eine erneute Sistierung wegen den im IV-Verfahren stattfindenden

psychiatrischen/rheumatologischen Begutachtungen ersuchen lässt, verfügt der

Präsident des Versicherungsgerichts am 1. Dezember 2014 (A.S. 53 f.),

die am 28. Oktober 2014 bewilligte Sistierung sei hinfällig geworden. Nach

Einholen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum 4. Dezember 2014

(A.S. 55 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts den erneuten

Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember

2014 (A.S. 57 f.) ab.

7. Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Replik vom 26. Januar 2015 folgende geänderte Rechtsbegehren geltend

machen (A.S. 60 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben.

2. a) Es sei die Angelegenheit zur

Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invalidenrente

entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung

entsprechend eines Integritätsschadens von 80 % zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 23. Februar

2015 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers

vom 26. Januar 2015 verzichtet habe (A.S. 78).

9. Die Vertretung des

Beschwerdeführers reicht am 9. März 2015 die Kostennote ein (A.S. 79

f.), die mit Verfügung vom 10. März 2015 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 82).

10. Zu den sowohl am 23. März

2015 (A.S. 83 f.) als auch am 1. April 2015 (A.S. 89 f.) und 11. Mai

2015 (A.S. 95 f.) durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten

äussert sich die Beschwerdegegnerin am 30. März 2015, 10. April bzw.

20. Mai 2015 (A.S. 87 f., 92 f., 98 f.).

11. Der Präsident des

Versicherungsgerichts hält in der Verfügung vom 21. Mai 2015 (A.S. 100)

fest, da das vorliegende Verfahren aus Sicht des Versicherungsgerichts

spruchreif sei, würden weitere Eingaben als nicht notwendig erscheinen.

12. Es folgen weitere Eingaben des

Beschwerdeführers am 24. Juli 2015 (A.S. 101 f.), 14. August

2015 (Eingang Fax, A.S. 104 ff.) und 13. November 2015 (Eingang Fax,

A.S. 133 ff., 144 ff. inkl. des Berichts von Dr. med. F.___ vom

27. Oktober 2015), 23. November 2015 (A.S. 150). Der mit Eingabe

vom 14. August 2015 gestellte Sistierungsantrag bis zur Feststellung des

richtigen Sachverhalts wird durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts unter

Hinweis auf die Verfügung vom 21. Mai 2015 mit Verfügung vom

20. August 2015 abgewiesen (A.S. 131 f.).

13. Mit Verfügung vom

24. November 2015 (A.S. 149) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2015 sei nicht

ordnungsgemäss durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingereicht worden,

weshalb dieser keine Folge geleistet werde.

14. Die Vertretung des

Beschwerdeführers reicht am 9. Dezember 2015 (A.S. 151 ff.) ihre ergänzende

Kostennote ein und teilt mit, sie vertrete den Beschwerdeführer per sofort

nicht mehr.

15. Mit Verfügung vom 1. März

2016 (A.S. 160) wird den Parteien mitgeteilt, es werde zur Streitfrage, ob

der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 weiterhin Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin habe, ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei

vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung die [...] GmbH, sowie Dr. med.

G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. H.___, Rheumatologie, Dr. med. I.___, Neurologie, und Dr. med. J.___,

Psychiatrie/Psychotherapie, zu beauftragen. Den Parteien wird Frist gesetzt,

sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und den Gutachterpersonen zu äussern

und allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog zu beantragen.

16. Der Beschwerdeführer beantragt

mit Eingabe vom 13. April 2016 (A.S. 164 ff.), vor Erstellen eines

Gutachtens seien die Akten richtigzustellen.

17. Mit Verfügung vom 19. April

2016 (A.S. 167 ff.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest,

dass sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Die

Eingabe des Beschwerdeführers per Fax vom 13. April 2016 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Es wird an der vorgesehenen polydisziplinären

Begutachtung festgehalten und die [...] GmbH, als Gutachterstelle und es werden

Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Rheumatologie, Dr. med. I.___, Neurologie,

und Dr. med. J.___, Psychiatrie/Psychotherapie, als Gutachterpersonen bestimmt.

18. Der Beschwerdeführer reicht

weitere Eingaben ein, am 12. Juli 2016 (Eingang: 21. Juli 2016) und 21. Juli

2016 (Eingang: 25. Juli 2016, A.S. 173 ff., 184).

19. Mit Verfügung vom

28. November 2016 (A.S. 186) hält der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, das gerichtliche Verfahren werde erst nach Eingang

des in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens fortgesetzt.

20. Das polydisziplinäre Gutachten

der [...] GmbH, datiert vom 6. Februar 2017 (A.S. 188 ff.). Dazu

lassen sich der Beschwerdeführer am 26. Februar, 1., 2., 3., 4. und

6. März 2017 (A.S. 290 ff.) und die Beschwerdegegnerin am

28. Februar 2017 (A.S. 303 f.) vernehmen.

21. Es folgen weitere Eingaben des

Beschwerdeführers vom 23. März 2017 per Fax und Post, vom 28. März

2017 und 5., 7., 8. und 9. April 2017 (A.S. 307 ff.).

22. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013

E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt

(BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_637/2013

vom 11. März 2014 E. 3.2.1).

2.5

Bei einem Rückfall handelt es

sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar

geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen

können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.1).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten

Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV

1997.

U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall

bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status

quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV

1994.

U 206 S. 328 E. 3b).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des Bundesgerichts

8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels

Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 6. Juni 2014 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3

S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

4.

4.1

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob sie für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis).

4.2

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen,

die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er

die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er

ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen

zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_672/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den vom

Beschwerdeführer ab Oktober 2010 geltend gemachten Beschwerden mit

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 zu Recht verneint hat.

Es ist zunächst festzuhalten, dass es

sich bei den ab Oktober 2010 beklagten Beschwerden im Bereich des rechten OSG

um einen Rückfall gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung

[UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Obschon die

Beschwerdegegnerin den Grundfall nicht mittels Verfügung formell abgeschlossen

hat, kann dieser aufgrund ihrer Schreiben vom 29. Juli bzw.

25.

August 2009, die sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med.

univ. B.___ vom 7. Januar 2009 stützen, wonach davon auszugehen sei, dass

von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu

erwarten sei (S.A. 39), als abgeschlossen gelten. So wurde der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang auch auf das Rückfallmelderecht aufmerksam gemacht

(S.A. 61, 63). Daher sind vorliegend die in E. II. 2.5 hiervor dargestellten

Regeln zu den Rückfällen anwendbar, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen

eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen

Beschwerdebild und dem Unfall darzutun und zu beweisen hat.

6.

Es ist nachfolgend auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Hierzu sind im

Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

6.1

Im Operationsbericht vom 23. Juni

2008.

(S.A. 5) diagnostizierte Dr. med. K.___, FMH Chirurgie, [...], eine

«laterale, luxierte Malleolarfraktur Weber A rechts» und führte eine Osteosynthese

durch. Es erfolge eine dynamische Nachbehandlung mit 15 kg Belastung für

acht Wochen, danach werde eine Röntgen-Kontrolle durchgeführt und es könne voll

belastet werden.

6.2

Im Austrittsbericht vom

24.

Juli 2008 hielten Dr. med. L.___, Leitender Arzt, und Dr. med. M.___,

Assistenzärztin, Chirurgie/Orthopädie, [...], folgende Diagnosen fest

(S.A. 7):

1.

Mehrfragmentäre Talusfraktur rechts vom

23.

Juni 2008

2.

Wundheilungsstörung nach

Schraubenosteosynthese einer lateralen Malleolar-fraktur Typ Weber A rechts

Der Beschwerdeführer sei mit

persistierenden Beschwerden und einer Wundheilungsstörung nach operativ

versorgter distaler Fibulafraktur rechts zugewiesen worden. Klinisch und

radiologisch habe sich hier der Verdacht einer zusätzlichen Talusfraktur gestellt,

der sich in der CT bestätigt habe. Da der Unfall bereits vier Wochen

zurückliege, habe man sich auch wegen der Wundheilungsstörung rechtslateral entschlossen,

mit Dr. med. N.___, Leiter Fussteam, [...], konsiliarisch in Kontakt zu treten.

Er habe aufgrund der guten Stellung der Fragmente und des vergangenen

Zeitraumes ein konservatives Vorgehen mittels Anlage eines gespaltenen

Unterschenkelliegegipses unter vollständiger Entlastung für insgesamt vier

Wochen empfohlen. Auch die laterale Wundheilungsstörung werde zum jetzigen

Zeitpunkt konservativ weiterversorgt.

6.3

Dr. med. L.___ hielt aufgrund

der ambulanten Behandlung vom 22. August 2008 fest (S.A. 11), der

Beschwerdeführer sei seit der Hospitalisation ohne Belastung im Gips. Der Wundverlauf

sei bezüglich der lateralen Wundsituation, welche initial etwas heikel sei,

stabil. Die CT vom 11. August 2008 zeige eine unveränderte Situation. Er

empfehle nun eine Teilbelastung mit sukzessivem Aufbau der Belastung unter

Physiotherapie mit Verbesserung der Gelenkssituation, Propriozeption und

Gangbild. Die Therapie mit Fragmin solle noch für fünf Tage weiter genommen

werden. Der Gips könne weggelassen werden und es gelte ein Sportverbot für

mindestens drei Monate, abgesehen vom Schwimmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

bezüglich der Stelle auf der Post mit Schieben von sehr schweren Lasten weiterhin

100.

%. Diesbezüglich sollte sicher bis drei Monate nach dem Unfall zugewartet,

resp. eine leichtere Arbeit, am besten im Büro oder in der Disposition,

ausgeübt werden. Bezüglich der gewünschten Schraubenentfernung über dem

lateralen Malleolus empfehle sich eine abwartende Haltung bis zur kompletten

Wundberuhigung. Aktuell seien noch Schorf und eine Rötung sichtbar, ohne Infekt.

6.4

Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 7. Januar 2009 (S.A. 43) hielt Dr. med. univ. B.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin, in seiner Beurteilung fest, nach der

Luxationsfraktur des OSG rechts mit primär übersehener Talusfraktur zeige sich

ein akzeptables Behandlungsergebnis. Die normale alltägliche Belastung werde

vom Beschwerdeführer gut toleriert. Eine schwere körperliche Belastung, insbesondere

das Ziehen und Stossen von schweren Lasten, wie sie in der jetzigen Tätigkeit (ab

17.

November 2008 Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 %, vgl. S.A. 40)

nötig wäre, sei aufgrund der Verletzung in Zukunft nicht mehr möglich.

Festgehalten werden müsse auch, dass nicht nur von den diagnostizierten und

radiologisch nachweisbaren Frakturen (Aussenknöchelfraktur Typ Weber A und

Talusfraktur) ausgegangen werden müsse, sondern auch von ausgedehnten Läsionen

des Kapselbandapparates des OSG durch die Luxation. Durch diese Verletzungen

resultiere wahrscheinlich die bereits deutliche Bewegungseinschränkung im OSG,

insbesondere der Pro- und Supination. Aufgrund der radiologischen und

klinischen Befunde müsse auch ohne starke Belastung mittelfristig mit einer Arthrose

gerechnet werden.

Die Unfallkausalität für die

Belastungsintoleranz und -einschränkung sei gegeben. Für körperlich schwere

Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 kg sowie

insbesondere das Ziehen und Stossen von schweren Lasten, wie sie in derzeitiger

beruflicher Tätigkeit ausgeübt werden müsse, bestehe keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten

bestehe seit Anfang Januar 2009 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Von

medizinischer Seite werde die Eingliederung in eine andere, den Verletzungsfolgen

angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeit) dringend empfohlen. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine

wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Heute werde der Fallabschluss vorgenommen.

Derzeit bestehe noch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.

6.5

Im Arztzeugnis UVG vom

13.

Dezember 2010 (S.A. 78) hielt Dr. med. O.___, Facharzt FMH

Allgemeinmedizin, fest, der Beschwerdeführer habe seit Wochen vermehrt

Schmerzen im Bereich des rechten OSG. Er habe als Lastwagenfahrer viel Gewicht

herumschleppen/stossen/ziehen müssen. Dadurch habe eine grössere Belastung im

OSG-Bereich rechts stattgefunden. Seither seien wieder eine Schwellung,

Schmerzen sowie ein stark hinkender Gang gegeben. Die Schwellung sei teigig, es

gebe eine normale Sensibilität. Die Motorik im OSG-Bereich sei schmerzbedingt

leicht eingeschränkt. Der Fussbereich sei normal. Er wies folgende Diagnosen

aus: «Status nach osteosynthetisch versorgter Weber A Fraktur rechts und konservativ

therapierter mehrfragmentärer Talusfraktur rechts vom 23. Juni 2008, persistierende,

belastungsabhängige Schmerzen». Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage voraussichtlich vom 22. Oktober bis

30.

November 2010 100 %. Ab 1. Dezember 2010 sei die Arbeit

wieder voll aufgenommen worden. Der Behandlungsabschluss sei unbekannt.

6.6

Dr. med. univ. P.___, Kreisarzt,

beurteilte am 21. Dezember 2010 (A.S. 79) die Kausalität im

Zusammenhang mit dem Rückfall als gegeben (mindestens wahrscheinlich).

6.7

Im Bericht vom 27. Dezember

2010.

wiesen Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. R.___, Chefarzt,

Orthopädische Klinik, [...], nach der am 30. November 2010 durchgeführten

3-Phasen-Skelett-szintigraphie und SPECT-CT des rechten Fusses (vgl. S.A. 88)

folgende Diagnosen aus (S.A. 86)

Valgusarthrose OSG rechts

mit medialer Überlastungszone bei Mal-Union Fibula rechts bei

- Status nach konservativ behandelter

Weber-A-Fraktur und mehrfragmentärer Talusfraktur rechts 2008

Status nach

Hallux-valgus-Korrektur beidseits 1988

Anlässlich des Lokalbefundes des rechten

Fusses zeige sich inspektorisch eine leichte Schwellung ohne Rötung oder

Überwärmung. Die Bewegungsumfänge würden bei Dorsalextension/Plantarflexion 15/0/25°

betragen, es gebe eine gute ligamentäre Stabilisation, eine periphere

Durchblutung und eine intakte Motorik sowie Sensibilität. Daher werde die

operative Therapie im Sinne einer OSG-Arthroskopie, medial zuklappenden SMOT

und derotierender Fibulaosteotomie rechts empfohlen.

6.8

Im Austrittsbericht der [...], [...],

vom 5. Mai 2011 (S.A. 322 S. 2 ff.) betreffend die erste Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 8. bis 24. November 2010 hielten Dr. med. S.___,

Oberärztin, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, die folgenden

Austrittsdiagnosen fest:

-

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)

-

Störung durch

Alkohol / schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

-

Andere physische und

psychische Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (ICD-10 Z56.6)

-

Ausgebranntsein

(ICD-10 Z73.0)

-

Akzentuierung von

Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

Es seien ein körperlicher Entzug unter

Temestaschutz (am 17. November 2010 beendet) und eine

Vitamin-B-Supplementation durchgeführt worden, wobei keine Komplikationen

aufgetreten seien und der Beschwerdeführer nicht über Trinkdruck oder Verlangen

gesprochen habe. Er habe guten Kontakt zur Gruppe gefunden und sei im Umgang

freundlich – extrovertiert gewesen. In den ersten zwei Wochen seines

Aufenthalts habe er sich stark eingeengt auf die vielen Ungerechtigkeiten, die

ihm im Leben widerfahren seien, gezeigt und ein starkes Bedürfnis gehabt, seine

Erlebnisse zu schildern. Mit der Verbesserung der Schmerzsymptomatik, den

normalen Abklärungsbefunden und der Klärung der Arbeitsbedingungen an der neuen

Stelle ([...]-Transporte) durch den internen Sozialdienst, sei der

Beschwerdeführer etwas zur Ruhe gekommen und habe sich bereit gefühlt, die

Stelle im Dezember 2010 anzutreten (S. 4 f.). Es sei ein Attest für

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 26. November 2010 abgegeben worden.

6.9

Dr. med. univ. B.___ führte am

28.

Juni 2011 (S.A. 119) aus, die geplante Operation vom

29.

Juni 2011 im [...] durch Prof. Dr. Dr. med. U.___ sei mit mindestens

erforderlicher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Juni 2008

zurückzuführen. Die aktuellen Beschwerden sowie die geplante Operation seien

demgegenüber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom

5.

Mai 2011 (Verknacksen des Fusses; vgl. S.A. 121) zurückzuführen.

Die Arbeitsunfähigkeit ab 5. Mai 2011 könne vorläufig durch die Beschwerdegegnerin

übernommen werden. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei abhängig vom

postoperativen Verlauf und der konkret durchgeführten Operation.

6.10

Im Austrittsbericht des [...] vom

6.

Juli 2011 hielten Prof. Dr. Dr. med. U.___, Chefarzt, Dr. med. V.___,

Oberarzt, und Dr. med. W.___, Assistenzarzt, Orthopädie, während der

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Juni bis 6. Juli 2011 die

folgenden Diagnosen fest (S.A. 127):

1.

Osteochondrale Läsion mediale Talusschulter rechts mit/bei:

- Status nach Sturz aus LKW am 23. Juni

2008.

- Osteosynthese Weber A-Fraktur

- konservativ behandelter mehrfragmentärer

Talusfraktur rechts

2.

Nebendiagnosen

- Adipositas permagna (BMI 41.9)

- Dyslipidämie

Es seien am 30. Juni 2011 eine

OSG-Arthroskopie rechts, eine Osteotomie des medialen Malleolus, eine medial

Sliding Calcaneus-Osteotomie und AMIC (Autologe Matrix-Induzierte

Chondrogenese) medialer Talus rechts durchgeführt worden. Perioperativ sei ein

komplikationsloser Verlauf und eine problemlose Mobilisation ohne Belastung,

resp. mit 15 kg Teilbelastung möglich. Die L-Schiene und der Aircast

Walker hätten aufgrund der postoperativen Schmerzen nur wenig getragen werden

können. Nach der Einstellung der Analgetika sei eine etwas bessere Compliance

gegeben. Vor dem Austritt seien noch Anpassungen eines gespaltenen Softcasts

als Lagerungsschiene erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in gutem

Allgemeinzustand und reizlosen trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen

worden. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe für mindestens zehn Wochen

postoperativ.

6.11

Prof. Dr. Dr. med. U.___ und Dr.

med. X.___, Assistenzarzt, Behandlungszentrum Bewegungsapparat Orthopädie, [...],

hielten im Bericht vom 19. Oktober 2011 (S.A. 142) fest, der

Beschwerdeführer stelle sich zur Dreimonatsnachkontrolle nach der Operation

vor. Seit einer Woche könne er inzwischen wieder Velo fahren und schwimmen. Es

seien reizlose Narbenverhältnisse und eine gute Stellung des Fusses vorhanden.

Es bestehe ein erfreulicher Verlauf. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei

erneut ausgestellt worden.

6.12

Prof. Dr. Dr. med. U.___ und Dr.

med. W.___ vom Behandlungszentrum Bewegungsapparat Orthopädie, [...], stellten

im Bericht vom 21. Dezember 2011 betreffend die Behandlung des

Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 folgende Diagnosen (S.A. 159):

Wiederaufgetretene

Schmerzen OSG rechts bei

- Status nach OSG-Arthroskopie, medialer

Malleolus-Osteotomie, medial sliding-Osteotomie Calcaneus, AMIC mediale

Talusrolle rechts Juni 2011

Der Beschwerdeführer habe vor etwa fünf

Wochen in der Physiotherapie ein Ereignis gehabt, wobei seither starke

Schmerzen beim Auftreten bestünden. In der Zwischenzeit seien die Schmerzen

wieder etwas zurückgegangen. Beim Röntgen zeigten sich unveränderte

Stellungsverhältnisse bei konsolidierten Osteotomien. Nun durch die Regredienz

der Beschwerden sei die Stockentlastung nach Massgabe der Beschwerden

weiterzuführen, so auch die Physiotherapie. Eine OSME (Osteosynthesematerialentfernung)

komme aufgrund der Beschwerden im Moment nicht in Frage.

6.13

Im Austrittsbericht vom

21.

Februar 2012 (S.A. 175) hielten Prof. Dr. Dr. med. U.___ und Dr.

med. Y.___, Assistenzarzt, [...], nach der am 21. Februar 2012

durchgeführten Arthroskopie OSG mit Débridement bei ventralem Impingement und

Entfernung Osteosynthesematerial Kalkaneus und Malleolus medialis rechts

(S.A. 172) die Diagnose «störendes OSME rechts bei Status nach OSG-ASK,

med. Malleolus OT, med. Sliding OT, AMIC med. Talus» fest. Es sei ein

komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf gegeben und es bestünden

keine Auffälligkeiten auf der Kurzzeitklinik. Beim Austritt seien reizlose

Wunden gegeben. Es würden regelmässige Wundkontrollen durch den Hausarzt

durchgeführt und der Fadenzug erfolge nach 14 Tagen. Es sei eine schmerz- und

ergussabhängige Vollbelastung des Gelenkes möglich und die Gehstöcke könnten

für zwei Wochen benützt werden. Für zwei Wochen sei der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig und in sechs Wochen erfolge eine klinische Kontrolle.

6.14

Dr. med. univ. B.___ führte am

26.

Juni 2012 aus (S.A. 254), aufgrund der unklaren Schmerzproblematik

könne aktuell eine Operation nicht befürwortet werden.

6.15

Prof. Dr. med. R.___, Chefarzt,

und Assistenzarzt Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...],

hielten im Bericht vom 3. August 2012 folgende Diagnosen fest (S.A. 294):

Persistierende Schmerzen

Rückfuss rechts bei

- Status nach OSG-Arthroskopie, mediale

Malleolus-Osteotomie, Medial sliding-Osteotomie Calcaneus und AMIC-Plastik

mediale Talusrolle rechts am 30. Juni 2011 bei

- Arthroskopie OSG mit Débridement bei ventralem

Impingement und Entfernung des Osteosynthesematerial Calcaneus und Malleolus

medialis rechts am 21. Februar 2012

Beim Beschwerdeführer liege eine

komplexe Situation nach oben genanntem Unfall mit nachfolgender Operation bei

gegebener Kausalität zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden vor. Die

Schmerzen im medialen Fersenbereich seien am ehesten durch Vernarbungen im

Bereich des N. tibialis respektive seiner Aufzeigung in den Plantaris medialis

sowie lateralis zu erklären. Hier bestehe ein deutlicher Druckschmerz. Darüber

hinaus bestehe eine klare Druckdolenz im Ansatzbereich der Plantarfaszie, an

der Stelle, wo die Fersenosteotomie durchgeführt worden sei. Ausserdem liege

eine Spitzfussstellung vor. Dies könne durch gelenkblockierende Überreste der

AMIC-Plastik im ventralen OSG-Bereich bedingt sein. Aus diesem Grund werde die

Durchführung einer OSG-Arthroskopie mit zentralem Débridement und Entfernung

sämtlicher störenden Restmaterialien der AMIC-Plastik empfohlen. Im gleichen

Schritt werde über eine mediale Inzision am Calcaneus ein Release des N.

tibialis respektive seiner Äste durchgeführt.

6.16

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, hielt aufgrund der

psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 mit

Bericht vom 15. August 2012 folgende Diagnosen fest (S.A. 300):

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit selbstunsicheren, paranoiden und

ausgeprägt misstrauischen Zügen

-

Essattacken (ICD-10

F50.4)

-

Status nach mindestens

schädlichem Gebrauch von Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)

Die spezifische Persönlichkeitsstörung

lasse sich nicht eindeutig einer Unterkategorie zuordnen, so dass er von einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehe. Es seien etliche Persönlichkeitszüge

vorhanden, wie sie bei der andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung beschrieben würden. So zeige der Beschwerdeführer eine

andauernde misstrauische Haltung gegenüber der Welt und einen ausgeprägten

sozialen Rückzug. Er berichte von einem andauernden Gefühl von Anspannung. Es

bestünden eine ausgeprägte Selbstunsicherheit und abhängige Züge. So sehe er

sich immer in einer Abhängigkeit von anderen Personen, was vor allem am

Arbeitsplatz seine subjektiven persönlichen Freiräume massiv einschränke.

Weiter bestünden Symptome wie sie bei paranoiden Persönlichkeitsstörungen

gesehen würden. Es bestehe eine Neigung, dauerhaft Groll zu hegen, wie es

gegenüber der Physiotherapeutin geäussert werde. In diesem Kontext zeige sich

auch eine gewisse Selbstbezogenheit. Der Umgang mit den Schmerzen im Rahmen der

unfallversicherten Verletzung des rechten Sprunggelenkes könne im Rahmen dieser

Persönlichkeitsstörung gesehen werden (S. 19 f.). Das Erscheinungsbild der

Schmerzverarbeitungsproblematik gehe über das Bild einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hinaus.

Es sei zwar ein kontinuierlicher, an den meisten Tagen anhaltender, schwerer

und belastender Schmerz vorhanden. Der Hauptfokus der Aufmerksamkeit liege

jedoch nicht nur auf dem Schmerz, sondern auch auf den Beziehungsaspekten im

Rahmen des Behandlungsumfeldes. Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen

worden, dass es sinnvoll sei, die psychotherapeutischen Behandlungen wieder

aufzunehmen. Unabhängig von den Schmerzen wäre es wichtig, die

lebensgeschichtlichen Ereignisse und die dauernde Drucksituation unter der er

leide, zu behandeln. Dies könnte auch einen positiven Effekt auf das Schmerzerleben

zeigen (S. 20).

6.17

Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

27.

August 2012 (S.A. 317) fest, zwei anerkannte Fuss-Spezialisten

(Prof. U.___ und Prof. E.___) hätten die Indikation zu einer diagnostischen und

therapeutischen OSG-Arthroskopie gestellt. Das Schmerzverhalten des

Beschwerdeführers möge zwar teilweise auch durch die psychiatrisch

festgestellte Persönlichkeitsstörung beeinflusst sein (Exploration vom

14.

August 2012 durch Dr. C.___), ein unfallbedingtes Substrat am

Fuss lasse sich aber nicht verneinen. Bei orthopädisch nachvollziehbarer

Indikation und realistischer Chance für eine erhebliche Besserung werde also empfohlen,

dem [...] eine entsprechende Kostengutsprache zu erteilen.

6.18

Dr. med. AA.___, Facharzt für

Neurologie FMH, EEG & ENMG & Zerebrovaskuläre Medizin, führte im

Bericht vom 17. Oktober 2012 (S.A. 345) aus, er könne die Beschwerden

und Behinderungen des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht

erklären. Die eingehende neurologische Untersuchung inkl. Neurographie ergebe

keine Hinweise auf eine peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen. Er finde auch keinen typischen Befund für ein CRPS

(Complex regional pain syndrome). Gegeben sei eine diskrete sensible

Polyneuropathie mit vorwiegend Tiefensensibilitätsstörung. Aufgrund der

Symmetrie der Befunde stehe dies sicher nicht im Zusammenhang mit diesen

rechtsseitigen Fussbeschwerden (S. 2).

6.19

Dr. med. C.___ hielt aufgrund

seiner psychiatrischen Beurteilung vom 13. November 2012 (S.A. 355)

fest, die beiden Berichte ([...] vom 5. Mai 2011, vgl. E. II. 6.8

hiervor, und Dr. med. AB.___ vom 5. November 2012, S.A. 352) ergäben

keine wesentlichen Änderungen seiner diagnostischen Beurteilung im Bericht vom

15.

August 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor).

6.20

Prof. Dr. med. R.___ führte im Operationsbericht

vom 29. Oktober 2012 (S.A. 250) die Diagnose «persistierendes

Schmerzsyndrom Rückfuss rechts» auf und hielt fest, es sei am 25. Oktober

2012.

eine Arthroskopie mit arthroskopischem Débridement des oberen

Sprunggelenkes und eine Neurolyse N. tibialis OSG rechts durchgeführt

worden. Anlässlich der Nachkontrolle des Beschwerdeführers vom 3. Dezember

2012.

wurde im Bericht vom 11. Dezember 2012 (S.A. 368) weiterhin die

Hauptdiagnose eines «persistierenden Schmerzsyndroms Rückfuss rechts» festgehalten.

Die am 25. Oktober 2012 durchgeführte Neurolyse des Nervus tibialis habe

nur eine 24stündige vollständige Regredienz der präoperativ beklagten

Beschwerden gezeigt. Gemäss dem Beschwerdeführer sei es durch das Erzwingen der

plantigraden Haltung im Softcast erneut zum Aufflammen der Schmerzen gekommen.

Hilfreich wäre die Durchführung der Physiotherapie, jedoch mittels Ultraschall

bzw. Elektrotherapie. Es werde empfohlen, diese weiterhin durchzuführen und es

sei eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden. Dies auch betreffend die

Wassertherapie. Schmerzmittel möchte der Beschwerdeführer trotz

kontinuierlicher Beschwerden nicht einnehmen. Ein Hochlagern der Extremität

führe zu einer geringen Regredienz der Beschwerden. Der Vorschlag einer

erneuten ambulanten Therapie bzw. Vorstellung in einer Schmerzklinik werde

aktuell nicht gewünscht. Es werde eine abwartende Haltung empfohlen.

6.21

Prof. Dr. med. AC.___, Rheumatologie

FMH, Innere Medizin FMH, [...], hielt im Bericht vom 4. Februar 2013 fest

(S.A. 412), er könne die Diagnose eines CRPS I des rechten Fusses bei

Status nach verschiedenen operativen Eingriffen nach einer

Distorsions-Verletzung 2009 bestätigen. Sowohl die Symptomatik als auch der

klinische Befund seien eindeutig, wobei er den Beschwerdeführer nicht habe

untersuchen dürfen. Er habe dennoch betreffend die Therapien entsprechende

Empfehlungen unterbreitet: Prednison-Therapie; Betablocker-Therapie;

Bisphosphonat-Therapie und Analgesie sowie Spiegel-Therapie. Der Beschwerdeführer

versteife sich jedoch weiterhin auf theoretische Vermutungen zur Genese und

Ätiologie der Erkrankung, die er aus dem Internet habe und die das

therapeutische Procedere nicht beeinflussen würden.

6.22

Anlässlich der triplanaren,

nativen und i.v. kontrastmittelverstärkten MRI des rechten Sprunggelenks vom

11.

Februar 2013 (S.A. 419), stellte Dr. med. AD.___, Spezialarzt FMH

für medizinische Radiologie, [...], eine gute ossäre Konsolidation und eine

achsengerechte Stellung der Calcaneusfraktur fest. Es seien eine Arthrose des

oberen Sprunggelenks und eine diskrete Talonavicular-Arthrose mit Reizerguss im

oberen und unteren Sprunggelenk gegeben. Die dargestellten Ligamente und Sehnen

seien intakt. Kernspintomographisch gebe es keinen Nachweis einer ossären

Demineralisation im Sinne eines Morbus Sudeck. Eine Vor-MR-Untersuchung des

Sprunggelenks liege zum Vergleich nicht vor.

6.23

Prof. Dr. med. E.___ diagnostizierte

im Bericht vom 27. Februar 2013 ein «chronisches Schmerzsyndrom bei

progressivem Spitzfuss» (S.A. 438). Es handle sich zweifellos um eine

komplexe Problematik mit einer gewissen zentralen Überlagerung. Zum einen

bestehe eine Dystrophie-Situation, die jegliches aktives Vorgehen in Frage

stelle. Der Beschwerdeführer argumentiere sehr kritisch und verlange

insbesondere ein Zurückstellen der Ferse. Die Problematik sei aber viel komplexer.

Im Vordergrund scheine die Spitzfussstellung zu sein. Die Schmerzen kämen

wahrscheinlich weiterhin vom Nervus tibialis her, möglicherweise auch in Folge

einer Schädigung eines plantaren Astes.

6.24

Dr. med. AE.___, Orthopäde, [...],

nannte im Bericht vom 19. April 2013 die Hauptdiagnose eines komplexen

Schmerzsyndroms Rückfuss rechts (S.A. 471) bei bereits mehrfach voroperiertem

Fuss mit mittlerweile dorsal deutlich verkürzten Verhältnissen. Bezüglich der

Indikationsstellung der medial sliding Osteotomie werde der Beschwerdeführer an

die Operateure verwiesen. Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden

allein auf den Rückfussvarus zurückzuführen seien, halte er zumindest für

fraglich, da zumindest von einer konsolidierten Osteotomie ausgegangen werden

müsse. Bei bereits wohl mindestens zweimal postoperativ aufgetretenem Morbus

Sudeck bestehe derzeit ein sehr hohes Risiko auf ein erneutes Rezidiv, so dass

dem Beschwerdeführer vor einem solchen Eingriff abgeraten werde und Dr. med. AE.___

auch nicht bereit sei, einen solchen durchzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

seit Mai 2011 100 %.

6.25

Dr. med. AB.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Bericht vom 17. Mai 2013

folgende Diagnosen fest (S.A. 483):

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis phasenweise mittelgradige Episode (ICD-10

F33.0) bei Vorliegen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren

-

Sonstige spezifische

Persönlichkeitsstörungen: narzisstische (ICD-10 F60.8)

-

DD: Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (abhängige-selbstunsichere Züge)

-

Psychosoziale

Belastungsfaktoren: chronische Ehekrise, Angst vor dauerhafter Arbeitslosigkeit

durch «Invalidisierung» aufgrund einer schmerzhaften «Fussfraktur»,

Erschöpfungssyndrom, phasenweise ausgeprägtes Stottern. Sorgen um den somatisch

erkrankten Sohn (30jährig, aus erster Ehe, in München lebend)

Seit dem Beginn der zweiten Therapie am

24.

Januar 2013 hätten insgesamt 14 Konsultationen stattgefunden, wobei

die Frequenz circa wöchentlich sei. Es finde wie schon beim letzten Mal eine

Psychotherapie statt (im Sinne einer Krisenintervention), überwiegend mit

supportiver Therapie (mit verhaltenstherapeutischen Elementen) und

psychopharmakologischer Therapie (aus Compliancegründen bei der Medikation auf

phasenweise Hypnotika beschränkt). Erneut sei neben der Entlastung (unter

anderem wieder mittels kognitiver Umstrukturierung und Arbeit am

Krankheitsmodell) auch die Arbeit am Selbstwertgefühl stark im Vordergrund

gestanden. Vor allem initial aber auch im Verlauf sei es zu einer ausgeprägten

depressiven Symptomatik mit Insuffizienzgefühlen und ausgeprägten existenziellen

Ängsten gekommen. Im bisherigen Verlauf sei es zunehmend gelungen, eine

Stabilisierung zu erreichen, wobei sich ein labiles psychisches Gleichgewicht

eingestellt habe, mit bekannt erniedrigter Frustrationstoleranz und

ausgeprägter Vulnerabilität gegenüber psychosozialen Belastungsfaktoren. Eine

psychopharmakologische Therapie der depressiven Symptomatik (im engeren Sinne)

sei, wie schon bei der letzten Therapiephase, durchgängig abgelehnt worden. Dies

trotz im bisherigen Therapieverlauf einmalig aufgetretener passiver Sterbenswünsche

während einer psychosozialen Belastungssituation. Ebenso werde bisher eine

analgetische Medikation abgelehnt, aufgrund heftigster Nebenwirkungen im

Vorfeld. Dennoch sei es bereits zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik

gekommen mit erfreulicher Stimmungsaufhellung und erneuter Hoffnung auf einen

ärztlichen Therapieerfolg. Eine Fortsetzung der supportiven Therapie sei sicher

empfehlenswert.

6.26

Im Bericht vom 12. Juni 2013

führten PD Dr. med. AF.___, Leiter stationäre Schmerztherapie, und Prof. Dr.

med. AG.___, Leiter Bereich für Schmerztherapie, Universitätsklinik für

Anästhesiologie und Schmerztherapie, [...], aufgrund der ambulanten

Sprechstunde vom 4. Juni 2013 folgende Diagnosen auf (S.A. 490):

Persistierendes

chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss, DD: neuropathisch CRPS mit/bei

-

Status nach Weber A

und Taluskörperfraktur rechts 2008

-

Status nach

OSG-Arthroskopie Juni 2011 und Februar 2012

-

Status nach

OSG-Arthroskopie und Neurolyse N. tibialis OSG rechts Oktober 2012

In den durchgeführten elektrischen

Schmerzschwellenmessungen deute ein reduzierter Wert auf eine zentrale

Sensibilisierung hin. In der klinischen Untersuchung zeigten sich ein deutlich

in der Bewegung eingeschränktes Sprunggelenk mit leicht trophischen

Veränderungen, aber keine Rötung, kein Temperaturunterschied zum Gegenfuss und

keine Allodynie. Druckdolenzen bestünden vor allem im Bereich des Talus und

Calcaneus sowie im dorsalen Rückfuss. Im medialen Fussbereich werde eine

Hypersensibilität angegeben. Zur komplexen Schmerzproblematik könnten mehrere

Faktoren beitragen. In erster Linie bestehe hier ein ungünstiger Verlauf nach

Talusfraktur mit möglicherweise Irritation des N. tibialis und Entwicklung

eines CRPS. Ungünstig könnten sich auch die mögliche zentrale Sensibilisierung

sowie die emotionale Belastung des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund nicht

richtig behandelt zu werden, negativ auswirken. Wichtig erscheine daher vor

allem ein ausführlich klärendes Gespräch von orthopädischer Seite aus über den

bisherigen Verlauf und das Krankheitsmodell des Beschwerdeführers. Dabei werde

von weiteren chirurgischen Eingriffen eher abgeraten, ausser es bestehe eine

klare Indikation, mit der auch eine Verbesserung herbeigeführt werden könne.

Sobald dies dem Beschwerdeführer eindeutig übermittelt worden sei und auch

keine weiteren Operationen mehr vorgesehen seien, empfehle sich ein

multimodaler schmerztherapeutischer Ansatz mit psychologischer Unterstützung,

vorsichtigem physiotherapeutischem Aufbau mit Desensibilisierung und Coping-Strategien

sowie eine medikamentöse antirheumatische Schmerztherapie.

6.27

Dr. med. AH.___, Oberarzt, und

Dr. med. AI.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik für Neurologie, [...], führten

im Bericht vom 17. September 2013 anlässlich der durchgeführten

motorischen und sensiblen Neurographien (S.A. 575) aus, die distale

motorische Neurographie des N. tibialis rechts sei normal. In der Neurographie

des N. tibialis links (asymptomatische Seite) zeige sich eine leicht

verminderte Amplitude des Muskelsummenpotentials, dies sei am ehesten technisch

bedingt bei Knöchelödemen erklärbar. In der sensibel-orthodromen Neurographie

des N. plantaris medialis könnten beidseits keine ortständigen sensiblen

Reizwerte reproduziert werden, wobei der Beschwerdeführer höhere Stromstärken

nicht toleriert habe und die Untersuchung deshalb vorzeitig habe abgebrochen

werden müssen. Somit könne elektrophysiologisch eine Kompressionsneuropathie im

Bereich des Tarsalkanals weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

6.28

Prof. Dr. med. AJ.___, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/Sportmedizin

SGSM, [...], legte in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26. September

2013.

(S.A. 591) dar, es werde in Bezug auf die Schmerzproblematik keine

Lösung mit einer Operation geben. Auch die Amputation werde das Problem nicht

lösen, da der Beschwerdeführer weiterhin intensivste Schmerzen im Sinne von

Phantomschmerzen haben werde. Die einzige Lösung sei, dass er sich unverzüglich

in ein multimodal aufgestelltes Schmerzbehandlungsprogramm begebe.

6.29

Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___

hielt aufgrund des Telefongesprächs mit Dr. med. AK.___, Facharzt

Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie FMH, Chefarzt, [...], vom

4.

November 2013 (S.A. 626) fest, das stationäre Schmerzprogramm sei

intensiv mit Physiotherapie, Psychotherapie und Gruppentherapien. Diese

Therapien habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weshalb eine stationäre

Schmerztherapie nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich

eine Neurolyse und gleichzeitig die Umstellung des Fersenbeins gewollt. Dies

sei im [...] nicht möglich und gemäss Dr. med. AK.___ auch nicht

indiziert.

6.30

Aufgrund des Telefonats mit Prof.

Dr. med. AJ.___, hielt Dr. med. univ. B.___ am 21. November 2013 fest

(S.A. 646), aus dessen Sicht brauche der Beschwerdeführer eine Aufnahme in

einer psychiatrischen Klinik bzw. eine intensive psychiatrische, nicht jedoch

eine chirurgische Behandlung. Chirurgisch bestehe keine realistische Aussicht

auf eine Besserung. Bei einer Amputation würde mit grosser Wahrscheinlichkeit

die gleiche Problematik in Form von Phantomschmerzen beklagt.

6.31

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 27. Januar 2014 hielt Dr. med. univ. B.___ folgende

Hauptdiagnose fest (S.A. 672) «subjektiv starke belastungsabhängige

Schmerzen und Unmöglichkeit der Belastbarkeit Fuss rechts». Der

Beschwerdeführer beklage anlässlich der heutigen Konsultation eine extreme

Schmerzhaftigkeit des rechten Fusses bereits in Ruhe mit der Unmöglichkeit

einer Belastung. Er führe die Beschwerdesymptomatik auf ein Extensionsmanöver

durch die Physiotherapie im Jahre 2012 zurück. In den bisherigen Abklärungen

habe kein wahrscheinliches Korrelat für das Ausmass der Beschwerdesymptomatik gefunden

werden können. In den schmerztherapeutischen Abklärungen gebe es Hinweise auf

eine Verselbständigung des Schmerzgeschehens. Aufgrund der bisherigen Berichte

und durchgeführten Abklärungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der

Beschwerdesymptomatik überwiegend um eine funktionelle Störung handle.

Restbeschwerden bei starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das

geklagte Ausmass. Vorbehaltlich einer konkreten Diagnose und eines konkreten

Behandlungsvorschlages durch Prof. Dr. med. E.___ sei aufgrund der bisherigen

Berichte davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen

(abgesehen einer Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung erreicht werden

könne. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der objektivierbaren Berichte nicht

mehr möglich. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte für eine

wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende

Tätigkeit grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung

bestehen, dass das rechte Bein frei positioniert werden könne und keine längere

Zwangshaltung des rechten Fusses notwendig sei. Idealerweise sollte das rechte

Bein bei Bedarf hochgelagert werden können.

Gemäss Tabelle 5.2 gebühre dem

Beschwerdeführer bei einer mässigen OSG-Arthrose eine Integritätsentschädigung

von 5 bis 15 %. Aufgrund der objektivierbaren Befunde mit mässiger

Arthrose des OSG werde der Integritätsschaden mit 15 % festgelegt (S.A. 671).

6.32

Am 11. Februar 2014

(S.A. 681) hielten Prof. Dr. med. E.___, PD. Dr. med. AL.___,

Leitender Arzt, und Assistenzarzt AM.___, Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, [...], aufgrund der Nachkontrolle vom 27. Januar 2014

die Hauptdiagnose eines «persistierenden Schmerzsyndroms Rückfuss rechts DD

Ödeme» fest. In einem ausgedehnten Gespräch sei dem Beschwerdeführer von einer

operativen Sanierung abgeraten worden. Insbesondere sehe Prof. AN.___ keine

neurologische Klinik/Entrapment des Nervus tibialis. Dem Beschwerdeführer werde

nun bei schwellungsbedingten Schmerzen eine weitere konservative Therapie mit

Lymphdrainage sowie dem Tragen von Unterschenkelkompressionsstrümpfen geraten.

6.33

Am 26. Februar 2014

(S.A. 684) hielt Dr. med. univ. B.___ fest, es könne gestützt auf die

kreisärztliche Untersuchung vom 27. Januar 2014 sowie den Verlaufsbericht

vom 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.31 f. hiervor) in somatischer Hinsicht

davon ausgegangen werden, dass ein stabiler medizinischer Endzustand vorliege

und durch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen keine wesentliche

Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes zu erwarten sei.

6.34

Dr. med. AO.___, Oberarzt, und M.

Sc. AP.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, [...], stellten im Austrittsbericht

vom 27. März 2014 (S.A. 711) betreffend den stationären Aufenthalt

des Beschwerdeführers vom 28. Januar bis 14. März 2014 folgende

Diagnosen:

Rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit:

- Status nach Osteosynthese Weber A

Fixation rechts und später diagnostizierte mehrfragmentäre, konservativ

behandelte Taluskörperfraktur rechts nach Sturz (Arbeitsunfall) Juni 2008

- Status nach OSG Arthroskopie rechts,

Osteotomie des medialen Malleolus und medial Sliding-Calcaneus-Osteotomie und

AMIC-Plastik medialer Talus rechts Juni 2011 (Prof. U.___)

- Status nach OSG Arthroskopie rechts mit

Débridement bei ventralem Impingement und Metallentfernung Calcaneus und

Malleolus medialis rechts Februar 2012 (Prof. U.___)

- Status nach Arthroskopie und Débridement,

Neurolyse N. tibialis rechts Oktober 2012 (Dr. AL.___)

Der Beschwerdeführer sei während des

gesamten Aufenthalts stark auf die Schmerzen im Fuss eingeengt gewesen und habe

sich wiederkehrend heftig darüber aufgeregt, dass von den Ärzten bisher nicht

anerkannt worden sei, dass seine Schmerzen durch die Calcaneus-Osteotomie

verstärkt worden seien. Er berichte, sich von den meisten vorbehandelnden

Personen und den involvierten Behörden komplett unverstanden und ungerecht

behandelt zu fühlen und werte diese ab. Er klage häufig über seine Schmerzen

und fühle sich dadurch stark beeinträchtigt in alltäglichen Aktivitäten wie

Selbstpflege und Mobilität. Schmerzfrei fühle er sich nur, wenn er auf dem

Bauch liegen und den Fuss an der Bettkante runterhängen lassen könne. Sitzen

sei ihm während circa einer Stunde möglich gewesen, wenn er den Fuss habe hochlagern

können. Trotz der Schmerzen sei es ihm meistens gelungen, am Therapieprogramm

teilzunehmen. Die Symptomatik werde als chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eingeschätzt. Der

Beschwerdeführer habe die Einschätzung geteilt, wonach die Schmerzen eine

somatische Ursache hätten, jedoch bei Konfrontation mit belastenden Themen

verstärkt werden könnten. Ein wichtiger Fokus der Behandlung sei auf den Aufbau

von positiven Aktivitäten und die Erhöhung von Selbstzuwendung gerichtet

worden. Die dazugehörigen Protokolle habe der Beschwerdeführer zuverlässig

ausgefüllt und es sei ihm zeitweise gelungen, sich durch Spielen, Lesen, Gitarre

spielen und die Gemeinschaft mit anderen Patienten positiv zu beschäftigen. Von

pharmakologischer Seite sei eine Therapie mit Duloxetin begonnen worden, die

aber wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder

abgesetzt worden sei. Zolpidem habe er jedoch trotz dem Hinweis auf das

Abhängigkeitspotential eingenommen. Beim Austritt sei er niedergestimmt und

wenig hoffnungsvoll in Bezug auf seine Zukunft gewesen. Er habe sich durch die

diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. finanzielle Schwierigkeiten

und unklare Wohnsituation) sehr belastet gefühlt. Aufgrund der starken

Fussschmerzen, der deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit und den

diversen psychosozialen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres

auf 0 % geschätzt.

6.35

Im Bericht vom 13. Mai 2014

(S.A. 726) stellten Dr. med. AQ.___, Oberarzt, und Dr. med. AR.___,

Assistenzarzt, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die

Hauptdiagnose: «Rückfuss rechts: Persistierendes Schmerzsyndrom» und hielten in

der Beurteilung fest, es zeige sich ein positiver Verlauf nach durchgeführter

Psychotherapie sowie der Massage durch die Ehefrau, weshalb der

Beschwerdeführer nun von einer Rehabilitation (Weichteilmobilisation und

Massage) profitieren würde.

6.36

Dr. med. univ. B.___ führte am

1.

Juli 2014 (S.A. 739) aus, es sei keine wesentliche

Verschlechterung (Rentenrückfall) der Unfallfolgen vorhanden, wahrscheinlich bestehe

eine psychiatrische Problematik. Gemäss dem [...] sei keine objektivierbare

somatische Verschlimmerung vorhanden und die Kosten für eine stationäre

Behandlungsmassnahme könnten nicht durch die Beschwerdegegnerin übernommen

werden.

6.37

Dr. med. AS.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 4. Dezember 2014 im Auftrag

der [...], ein Psychiatrisches Gutachten (Beschwerdebeilage Vertretung des

Beschwerdeführers Nr. 8). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10):

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10

F61.0)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Aufgrund der kombinierten

Persönlichkeitsstörung, der depressiven Störung und der chronischen

Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer sei auf sein Schmerzleben fixiert. Auf dem Hintergrund der

zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung könne er nicht adäquat mit seinen

Schmerzen umgehen. Es liege auch ein primärer Krankheitsgewinn vor. Der

Beschwerdeführer habe in der Arbeitswelt schon immer Mühe gehabt, sich schlecht

behandelt gefühlt, diskriminiert, und habe sich ausser durch Kündigung kaum

wehren können. Im Symptom Schmerz sei nun diese Rolle des Opfers fixiert und er

könne aufgrund der zugrundliegenden Persönlichkeitsstruktur aus dieser Rolle

kaum herausfinden. Das Symptom Schmerz führe auch zu einer gewissen Entlastung,

da er sich jetzt nicht mehr der als diskriminierend erlebten Arbeitswelt

aussetzen müsse. Auch aufgrund der depressiven Störung, der depressiven Verstimmungen,

der Freudlosigkeit und der mangelnden psychischen Belastbarkeit, sei die

Arbeitsfähigkeit herabgesetzt. Eine schwere depressive Störung liege jedoch

nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Aus

psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden,

trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um wohl

ab Januar 2014 (stationäre Behandlung in der [...], S. 13) zu 50 %

einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dies sowohl in seinen

bisherigen Tätigkeiten als Verwaltungsbeamter, IT-Spezialist und Chauffeur als auch

in jeder anderen beruflichen Tätigkeit.

6.38

Dr. med. AT.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie und Innere Medizin, erstellte am 5. Dezember 2014 ein

rheumatologisches Gutachten für die [...] (Beschwerdebeilage Vertretung des

Beschwerdeführers Nr. 9). Darin stellte er die folgende Hauptdiagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches immobilisierendes

Schmerzsyndrom des rechten Fusses» (S. 39). Zusammengefasst fänden sich

heute keine klinischen Zeichen eines floriden CRPS, was allerdings das frühere

Vorliegen einer derartigen Problematik nicht ausschliesse. Es finde sich eine

erhebliche Fehlstellung des Fusses in Spitzfussstellung, was ein normales Gehen

erschwere. Schmerzbedingt könne der Beschwerdeführer den Fuss gemäss eigenen

Angaben überhaupt nicht belasten und sei auf zwei A-Stöcke angewiesen. Allerdings

fahre er mit diesem Fuss selbst Auto, dies als Lenker (S. 41). Für den

Beruf eines Chauffeurs bestehe seit 5. Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von

0.

%. In einer Tätigkeit, in der er vorwiegend sitzen, den Fuss mindestens

auf Stuhlhöhe hochlagern könne und keine schweren oder mittelschweren Lasten

bewältigen müsse (z.B. PC-Arbeit), bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

auf ein Ganztagspensum. Dies ab 27. Januar 2014 (Untersuchung Dr. med.

B.___) oder der Skelettszintigraphie vom 3. April 2014. Leider sei es

nicht besser möglich, diesen Zeitpunkt zu determinieren (S. 43).

6.39

Dr. med. AU.___, Chefarzt Fuss-

und Sprunggelenkchirurgie, [...], hielt im Bericht vom 26. März 2015

folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 13):

«Verdacht auf Pseudarthrose rechter Calcaneus bei Zustand nach

Calcaneusverschiebeosteotomie, Innenknöchelosteotomie und AMIC-Membran Talus rechts

von 2011 alio loco mit hochschmerzhaftem komplexem regionalem Schmerzsyndrom

bei Verdacht auf stattgehabte Tibialis posterior-Nervenaffektion». In der

Gesamtschau des Fusses sei aufgrund der unzureichenden knöchernen Durchbauung

und der Vielzahl der bereits stattgefundenen Operationen, der starken

Schmerzen, nicht von einem verlorenen Benefit durch eine erneute Operation

auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei die Operation einer Amputation im

Unterschenkelbereich mit prothetischer Versorgung als mögliche Lösung

präsentiert worden. Eine rekonstruktive Massnahme im Bereich des Sprunggelenkes

verbiete sich hingegen. Bezüglich der möglichen Einsetzbarkeit auf dem

Arbeitsmarkt wäre dem Beschwerdeführer lediglich eine sitzende Tätigkeit für

zwei bis drei Stunden täglich mit hochgelagertem Bein zumutbar. Hierbei bleibe

allerdings noch zu beantworten, wie er den Arbeitsplatz erreichen sollte, da längere

Fahrstrecken nicht möglich seien. Die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes auf

kurze Zeit wäre ihm gegebenenfalls zumutbar. Es werde die Einholung eines

fachärztlichen Gutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie

empfohlen. Es gebe keinen Hinweis auf Aggravation oder sekundären

Krankheitsgewinn.

6.40

Dr. med. AV.___, Facharzt für

Chirurgie, Fusschirurgie, hielt im Bericht vom 1. Mai 2015 unter anderem

fest (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 15), es

bestünden zum jetzigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer ein deutlich

geschwollenes OSG und USG, Krallenzehen D 2 - 5 und ein Hallux malleus.

Die Pro- und Supination seien schmerzbedingt aufgehoben und es bestünden eine

Spitzfussstellung von 0-20-30 ° sowie ein Druckschmerz über der Ferse

medialseitig. Die Fusspulse seien nicht palpabel (S. 4). Bezüglich

weiterer Therapiemöglichkeiten gelte es festzuhalten, dass die regelrechte

Heilung der AMIC-Plastik, die bisher nie geklärt worden sei, für die starken

Schmerzen bei Dorsalextension im Sprunggelenk verantwortlich sein könnte. In

sämtlichen Spect/CT und MRT-Untersuchungen speichere dieser Herd. Weiterhin bestehe

medialseitig im OSG eine deutliche Arthrose mit Abflachung der Talusrolle,

wodurch die Bewegung ebenfalls beeinträchtigt werden könne. In den

Nativröntgenaufnahmen der Calcaneusosteotomie zeige sich eine ausgeprägte

Osteopenie, die den Verdacht auf eine unzureichende knöcherne Durchbauung

vermuten lasse. In den CT-Aufnahmen könne der Osteotomiespalt auch noch

abgegrenzt werden. Eine Anreicherung in den Spect-CT-Aufnahmen zeige sich

jedoch nur im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie/an der plantaren Begrenzung

der Osteotomie. Die gegenwärtige Situation habe für den Beschwerdeführer

eigentlich keinerlei Lebensqualität. Er sei für jegliche körperliche Tätigkeit

nicht mehr arbeitsfähig. Es wäre höchstens eine sitzende Tätigkeit für maximal

vier Stunden mit hochgelagertem Bein denkbar. Dann bestehe jedoch noch das

Problem des Erreichens des Arbeitsplatzes. Die Beschwerden nur auf eine

somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer habe einen gebrauchsunfähigen Fuss und es sei keine

körperliche Belastbarkeit mehr gegeben. Weiterhin sei hier kein leichtes

Unfallgeschehen/gewöhnlicher Sturz vorgelegen, sondern ein massives Trauma des

Fusses/OSG mit Luxation. Hinzu sei die primäre Fehldiagnose gekommen, wodurch

eine primäre Osteosynthese der Talusfraktur nicht mehr möglich gewesen sei.

Dass der gesamte Verlauf zu einer «psychischen Belastung» führe, sei nur

verständlich und wäre auch bei Patienten ohne vorbestehende Depression möglich.

6.41

Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädie und Unfallchirurgie, [...], stellte im Bericht vom 27. Oktober

2015.

(A.S. 136 f.) die Diagnose «Pseudarthrose im Fersenbein bei Zustand

nach medialisierender Calcaneusosteotomie, beginnende OSG-Arthrose rechts». In

der Zusammenschau aller Befunde und des bildgebenden Materials glaube er nicht

an einen Morbus Sudeck. Er glaube auch nicht an eine alleinige somatoforme

Schmerzstörung des Patienten. Laut der klinischen Untersuchung führe er die

Hauptbeschwerden auf die nicht verheilte Calcaneusosteotomie zurück, so dass

hier ein nochmaliges chirurgisches Vorgehen angezeigt wäre.

6.42

Im Arztbrief vom 22. Februar

2016.

(Eingabe des Beschwerdeführers Nr. 6) führte Dr. med. AW.___,

Chefarzt, Fusszentrum, [...], die Diagnose «Zustand nach Fusswurzelfraktur und

Rückfuss-Korrekturosteotomie, jetzt: Funktionseingeschränkter schmerzhafter

Fuss rechts» auf. Auf die Calcaneusosteotomie führe der Beschwerdeführer all

seine Beschwerden zurück und zeige ein Röntgenbild, das noch eine Aufhellungslinie

auf Höhe der ehemaligen Osteotomie zeige. Es gebe aber auch hier durchaus

Bereiche, an denen die knöcherne Brücke fest sei. Die Schnittbildgebung im

Kernspin zeige dann auch keinen wesentlichen Hinweis auf eine Pseudarthrose,

sodass Dr. med. AW.___ die Problematik des Beschwerdeführers vielmehr auf

die kontrakte Spitzfüssigkeit, die verbunden mit der diffusen Schmerzhaftigkeit

und Schwellneigung für ein Residuum eines abgelaufenen komplex regionalen

Schmerzsyndroms spreche, zurückführe. Der Beschwerdeführer lege noch Wert

darauf, dass die Knochenheilung noch nicht eingetreten sei und dass diese

herbeigeführt werden müsse, zusammen mit der Achskorrektur. Dies sei ihm

auswärts gesagt worden. Dr. med. AW.___ verweise auf die Kompetenz der

Kollegen. Um aber hier sicher zu gehen, welche Art von innerer Entzündung heute

noch bestehe, helfe nur die PET-CT-Untersuchung. Die intensive konservative

Schmerztherapie werde vorgeschlagen, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit

wohl schon gehabt habe, allerdings sei ihm dabei immer sehr «heftig» der Fuss

gerade gedrückt worden, was die Sache immer mehr verschlimmert habe.

6.43

Die Leitende Abteilungsärztin AX.___,

Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, [...], Klinik für Unfall- und

Fusschirurgie, berichtete am 29. Februar 2016 über die ambulante

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 (Eingabe des Beschwerdeführers

Nr. 4.4). Bei der heutigen radiologischen Kontrolle zeige sich eine nicht

durchbaute Calcaneusumstellungsosteotomie, beginnende Veränderungen im oberen

Sprunggelenk, es bestehe ausserdem eine Hohlfussdeformität, evtl. infolge der

Spitzfussfehlstellung, beginnende Dissimilation des Knochens. Ausserdem zeige

sich eine Hammerzehendeformation von D I. Aufgrund der ganzen Vorgeschichte und

dem nachvollziehbaren Leidensdruck des Patienten sei ihm eine Vorstellung in

einer anderen Klinik für Fuss- und Sprunggelenkchirurgie empfohlen und

vermittelt worden. Bei dieser Vorgeschichte werde eher von einer Folge des

Primärunfalles im Jahr 2008 ausgegangen, auch wenn es sich hier um CRPS des

rechten Fusses handle, sei diese auch als Folge des Arbeitsunfalles aus 2008

anzusehen.

6.44

Dr. med. AY.___, Arzt für

Chirurgie, Unfallchirurgie, [...], hielt in seiner ärztlichen gutachterlichen

Stellungnahme vom 15. Juli 2016 (Eingabe des Beschwerdeführers

Nr. 5b) fest, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschäden

seien unmittelbare und mittelbare Folgen der stattgehabten Talusfraktur und der

nachfolgenden Operationen und gewaltsamen Mobilisationen.

6.45

Im Gerichtsgutachten vom

6.

Februar 2017 (A.S. 188 ff.) hielten Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH,

spez. Rheumatologie, Manuelle Medizin, folgende Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (unfallkausal) fest:

-

Bewegungseinschränkung

und chronisch wiederkehrende Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und dem

rechten Fuss

- Radiologisch mit nur partieller

knöcherner Fusion des Fersenbeines nach Osteotomie

- Posttraumatische Arthrose im OSG rechts,

leicht im USG rechts

- Funktional mit hochgradiger

Funktionseinschränkung und Spitzfusshaltung (Restextensionsfähigkeit 10 °

zwischen 35 und 45 °)

- Unfallkausal bei Unfallereignis vom

23.

Juni 2008 mit

- Weber-A-Fraktur (osteosynthetisch

versorgt) und initial übersehener mehrfragmentärer Talusfraktur (konservativ

behandelt)

- Status post OSG-Arthroskopie mediale

Malleolus-Osteotomie, medial Sliding Osteotomie Calcaneus und AMIC-Plastik mediale

Talusrolle rechts am 30. Juni 2011

- Status nach Arthroskopie OSG mit

Débridement bei ventralem Impingement und Entfernung des Osteosynthesematerials

Calcaneus und Malleolus medialis rechts am 21. Februar 2012

- bei Status nach Arthroskopie mit Débridement

OSG und Neurolyse Nervus tibialis rechts am 25. Oktober 2012

-

Dekompensation einer

vorbestehend kompensierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Folgende Diagnosen seien ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (nicht unfallkausal):

-

Status nach

Meniskusoperation rechts 1997

-

Status nach

Achillessehnennaht links nach Riss 1991, beschwerdefrei

-

Adipositas

-

Polyphagie (ICD-10

R63.2)

-

schädlicher Gebrauch

von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1)

-

nicht näher

bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren

(ICD-10 F5)

-

Beginnende

akrodistal-symmetrische Polyneuropathie ohne klinische Relevanz

Als aktuelles Fähigkeitsprofil gelte,

dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Sitzen leichte bis gelegentlich

mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, es sollte Gelegenheit mit gegeben

sein, das rechte Bein/den rechten Fuss hoch zu lagern. Frei wählbare Pausen

sollten möglich sein. Tätigkeiten im Stehen und Gehen seien nicht geeignet. Es

sollten nur kurze Gehstrecken erforderlich sein, welche mit zwei Unterarmgehhilfen

zurückgelegt werden müssten. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung

sei der Beschwerdeführer gegenwärtig deutlich eingeschränkt in seiner

psychischen Stabilität, seiner Umgänglichkeit, seinem Selbstvertrauen und im

Vertrauen zu Dritten. In Belastungssituationen könne die Affektkontrolle

reduziert sein. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nur begrenzt in der Lage,

sich an von aussen vorgegebene Regeln und Routinen anzupassen und daran zu

halten, neige eher zu Stereotypen und eigenwilligen Verhaltensweisen. Es bestünden

jedoch gute intellektuelle Fähigkeiten zum Wissenserwerb und zur Wissensanwendung.

Aktuell ergäben sich aus der oben stehenden Konstellation gegenwärtig auch

Motivationsschwierigkeiten. Gegenwärtig denkbar seien einfache, sich

wiederholende Tätigkeiten ohne hohe Ansprüche an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen

und ohne häufig wechselnden Kontakt zu Kunden oder Kollegen. In der

angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (unfallkausal) bestehe keine

Arbeitsfähigkeit (auf Dauer). In einer Verweistätigkeit (unfallkausal) sei eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (Leistung 50 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden)

gegeben. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei gegenwärtig nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

vorstellbar, wobei sich hier die somatischen und psychischen Aspekte nicht addierten,

sondern in der Gesamtschaut mit 50 % zu bewerten seien. Diese Bewertung gelte

aus orthopädischer Sicht in Übereinstimmung mit der Begutachtung des

Beschwerdeführers durch Dr. med. AT.___ retrospektiv für die angestammte

Tätigkeit ab dem 5. Mai 2011 und dies auf Dauer. Für ideale Verweistätigkeiten

gelte die obige Einschätzung retrospektiv zumindest ab dem 27. Januar

2014, dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch

Dr. med. B.___. Zu einem ähnlichen Zeitpunkt, im April 2014, sei auch ein CRPS

ausgeschlossen worden. Die Taggeldleistungen seien seitens der Beschwerdegegnerin

gemäss Aktenlage auch bis am 31. März 2014 erbracht worden.

Empfohlen werde eine Reduzierung des

Körpergewichtes durch diätetische Massnahmen, zudem die Versorgung des Beschwerdeführers

mit orthopädischem Schuhwerk und verlaufsabhängig mit Anpassung der

analgetischen Medikation vor Erwägung operativer Massnahmen. Zudem sei das

konsequente Tragen von Kompressionsstümpfen der Klasse 2 zu empfehlen, auch die

gelegentlich weitere neurologische Verlaufskontrolle hinsichtlich der

Weiterentwicklung der Polyneuropathie. In psychiatrischer Hinsicht sollte

zunächst eine Intensivierung der Psychotherapie und eventuell auch der

psychopharmakotherapeutischen Massnahmen in Erwägung gezogen werden. Wichtig

erscheine jedoch auch im Rahmen der Psychotherapie eine klare Abgrenzung der

Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden zu thematisieren, um den

Streit und somit die aufrechterhaltenden Mechanismen zu beenden. Ein raschmöglicher

Abschluss der medicolegalen Vorgänge wäre hilfreich.

7.

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer

im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 sowohl somatische

als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wobei die Schmerzproblematik

im Bereich des rechten OSG immer deutlich im Vordergrund stand.

8.

Im Einspracheentscheid vom

6.

Juni 2014 (A.S. 1 f.) stellte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ vom

27.

Januar 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) und das durch ihn formulierte

Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit ab

(vgl. A.S. 11 f.). Seinen Beurteilungen kann indes aufgrund der übrigen

medizinischen Akten nicht ohne weiteres gefolgt werden. Jedenfalls vermögen

diese an seinen Einschätzungen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit

Zweifel hervorzurufen: So attestierte Dr. med. AT.___ dem Beschwerdeführer in

seinem rheumatologischen Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom

5.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor, S. 27) eine «Arbeitsfähigkeit

von 50 %» auf ein Ganztagespensum in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit,

mit der Möglichkeit, den Fuss mindestens auf Stuhlhöhe hochlagern zu können und

ohne die Bewältigung von schweren oder mittelschweren Lasten. Obschon dieses Zumutbarkeitsprofil

jenem des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ entspricht, lautet dessen Einschätzung

betreffend die Arbeitsfähigkeit anders. So ging Dr. med. univ. B.___ in seinem

Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2014 von einer «ganztägigen

Arbeitsfähigkeit» in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren,

überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Bein frei zu positionieren

und ohne längere Zwangshaltungen des Fusses, aus. Zudem sollte das Bein

idealerweise hochgelagert werden. Es kommt hinzu, dass Dr. med. AT.___

festhielt, seine Befunde seien im Wesentlichen dieselben wie jene, die der

Kreisarzt festgestellt habe (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers

Nr. 8 S. 44 f. jeweils unten). Somit bestehen aus somatischer Sicht unterschiedliche

ärztliche Beurteilungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Daran vermag auch der Umstand

nichts zu ändern, wonach der Gutachter Dr. med. AT.___ die Arbeitsunfähigkeit

von 50 % aufgrund einer Konsensbesprechung mit dem psychiatrischen

Gutachter Dr. med. AS.___ attestierte. Denn Dr. med. AT.___ führte auf

S. 43 seines Gutachtens unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit für eine

Verweistätigkeit aus rheumatologischer Sicht» aus: «Für eine derartige Tätigkeit,

bei welcher er die Position frei wechseln kann […], besteht eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % auf ein Ganztagspensum.». Es kann folglich bei dieser Beurteilung

bzw. Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nicht von einem Einbezug der

psychiatrischen Befunde ausgegangen werden.

Mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung

von Dr. med. univ. B.___ werden zudem durch seine Notiz vom 21. November

2013.

(vgl. E. II. 6.30 hiervor) geweckt, in der er ausführte, Prof. Dr. med. AJ.___

habe gesagt, der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrische, nicht aber eine

chirurgische Behandlung. Diese Ausführungen widersprechen der durch die frühere

Vertretung des Beschwerdeführers eingereichten Urkunde Nr. 3 (E-Mail vom

7.

Januar 2015), in der Prof. Dr. med. AJ.___ schrieb, der Beschwerdeführer

benötige «wohl auch einen Psychiater», den er aber ablehne. Aus dieser Formulierung

kann geschlossen werden, dass Prof. Dr. med. AJ.___ nicht – wie dies

Dr. med. univ. B.___ darlegte – einzig von einer psychiatrischen Behandlung

ausging. Damit kann der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ nicht

gefolgt werden.

Folglich werden insbesondere durch das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. AT.___, das durch die IV-Stelle im

Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt wurde, und auf welches diese in der

Folge auch abstellte, indem sie dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusprach,

zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. B.___ hervorgerufen.

Andererseits taugt diese gutachterliche Einschätzung vorliegend nicht als

abschliessende Beurteilungsgrundlage. Daher gab das Versicherungsgericht mit

Verfügung vom 19. April 2016 (A.S. 167 ff.) ein polydisziplinäres Gutachten

bei der [...] GmbH, in Auftrag, welches am 6. Februar 2017 erstattet wurde

(vgl. E. II. 6.45 hiervor).

9.

Wie bereits dargelegt (vgl. E.

II. 4.2 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die

allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein

Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch das

Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gerichtsgutachten

vom 6. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.45 hiervor) grundsätzlich Beweiswert

zuzusprechen ist:

9.1

Das Gutachten von Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurologie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___, Facharzt für

Physikalische Medizin FMH, spez. Rheumatologie, Manuelle Medizin, wird den von

der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.1 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten

gerecht. So wurde der Beschwerdeführer durch die Gutachter je einer

ausführlichen Exploration unterzogen (A.S. 223 ff., 255 ff., 269 ff., 276

ff.), womit die durch ihn geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Weiter

wurden sowohl im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens als auch im

neurologischen und orthopädischen Konsilium je eine klinische Untersuchung mit

Abklärung des Neurostatus und Untersuchung mittels Elektroneurographie durchgeführt

(A.S. 256b ff., 273 f., 279 f.), womit das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen beruht. Auf das Durchführen von weiteren bildgebenden Verfahren

wurde aufgrund der Kernspintomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom

8.

Juli 2016 infolge fehlender Indikation verzichtet (A.S. 258 oben).

Durch das Zusammentragen sämtlicher, seit dem 23. Juni 2008 erstellter medizinischer

Akten unter dem Titel «Aktenanalyse» (A.S. 192 ff.) und der Akten des

Versicherungsgerichts ab 6. Juni 2014 (A.S. 214 ff.) sowie den

Beilagen des Beschwerdeführers ab 12. Juli 2016 (A.S. 217 ff.) wurde

das Gutachten auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind

die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So hielt der

Psychiater Dr. med. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei der aktuellen

Untersuchung zu keinem Zeitpunkt depressiv herabgestimmt, hoffnungslos oder

resignierend gewirkt (A.S. 233 oben). Diese Darlegung lässt sich aufgrund

des durch ihn im Rahmen der Exploration festgehaltenen «psychischen Befundes in

Anlehnung an Interviewfaden AMDP» (A.S. 229 f.) nachvollziehen. Dort wird

der Beschwerdeführer in Bezug auf den Affekt als emotional schwingungsfähig,

auslenkbar und nicht in erkennbarer Weise stimmungslabil, affektarm oder

affektverflacht beschrieben (A.S. 230). Auch die weitere gutachterliche

Feststellung, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers

anankastische, narzisstische, histrionische, unreife und querulatorische sowie

leicht paranoide Wesenszüge habe (A.S. 230), vermag unter Einbezug des bei

der Exploration festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers einzuleuchten. So

hielt der psychiatrische Gutachter bspw. fest (A.S. 229), das Denken sei

vorwiegend auf die Inhalte des Unfalls eingeengt, er könne aber auch andere

Themen besprechen. Es bestehe zudem eine psychomotorische Unruhe, was sich v.a.

beim Vortragen seiner eigenen Position in Bezug auf die dokumentierte Meinung

der Ärzte äussere, wobei er beim Reden oft den ganzen Körper benütze. Abermals

falle bei den Ausführungen des Beschwerdeführers auch auf, dass er sich als

Opfer ansehe und diese Rolle auch ausagiere. Er habe zudem mehrfach Bedenken

geäussert, dass er bisweilen missverstanden werden könnte und die

Untersuchungen deshalb zu seinen Ungunsten ausfallen würden. In diesem

Zusammenhang überzeugt unter Einbezug der Anamnese denn auch die gutachterliche

Darlegung (A.S. 234 unten), wonach davon auszugehen sei, dass die

verschiedenen Ereignisse um die Erkrankung im Verlauf der Jahre zu Kränkungen

geführt und schliesslich in einer krisenhaften narzisstischen Kränkung gemündet

hätten, bei der es sich um interpersonelle Vorgänge oder Ereignisse handle,

durch welche die Diskrepanz zwischen dem eigenen Bild und dem Bild anderer

Personen (krisenhaft) verstärkt werde. Daher erscheint die Schlussfolgerung,

wonach beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Biographie primär keine

schweren strukturellen Störungen der Persönlichkeit bestünden, plausibel

(A.S. 234 unten). Dies insbesondere, weil der Gutachter anschliessend erläutert,

dass bei diesen sonst stärkere Mängel an psychischer Stabilität,

Umgänglichkeit, Zuverlässigkeit, reduzierter Impulskontrolle sowie stärkere

Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit im beruflichen und persönlichen

Bereich durchgängig zu erwarten wären.

Im Weiteren hielt Dr. med. G.___ in

seinem orthopädischen Teilgutachten aufgrund der festgestellten klinischen

Untersuchungsbefunde des Beschwerdeführers in einleuchtender Weise fest

(A.S. 260 oben), für den rechten Fuss resultiere aus dem Unfall vom

23.

Juni 2008 eine Minderbelastbarkeit, welche sich über Schmerzen

erkläre, die aus den posttraumatischen aktuellen Gegebenheiten zu erwarten

seien. Zudem bestehe eine gestörte Abrollbewegung des rechten Fusses. In diesem

Zusammenhang wies der orthopädische Gutachter ferner auf die festgestellte,

seitengleiche normale Beschwielung der Füsse hin (A.S. 257). Dieser Befund

ist deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab,

schmerzbedingt weder stehen noch gehen zu können und immer zwei Unterarmgehstützen

mitzuführen (A.S. 256a). Dies auch, weil der Gutachter weiter ausführte,

zu den Funktionseinschränkungen betreffend das rechte Sprunggelenk und den

rechten Fuss finde sich inkonsistent, insbesondere mit Blick auf die verbliebene

Minderbelastbarkeit des Fusses, bei den Umfangmessungen an den Beinen «keine

Umfangsdifferenz im Sinne einer Verschmächtigung der rechtsseitigen

Beinmuskelbemantelung». Tendenziell sei vielmehr das rechte Bein etwas kräftiger

und auch die Fusssohlenbeschwielung zeige sich bei der Inspektion seitengleich

(A.S. 260 unten). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der orthopädische

Gutachter ausführte, die vollständige Entlastung des rechten Fusses an den vom

Beschwerdeführer geführten zwei Unterarmgehstützen könne nicht nachvollzogen

werden (A.S. 259 unten). Im Weiteren machte der Experte darauf aufmerksam,

dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzintensität (zwischen

VAS 1 - 9) vage seien und sich keine Reizsymptome fänden, welche Ruheschmerzen

im rechtem Fuss nachvollziehbar machten (A.S. 261). Die Angaben des Beschwerdeführers

betreffend seine Aktivitäten und den Tagesablauf (A.S. 256b), wonach er

tagsüber meist am PC sitze mit hochgelagertem rechten Fuss, Videofilme schaue,

Gitarre spiele, im Singkreis sei, die Ehefrau zu den Einkäufen fahre und

schwimmen gehe, stützen sodann den Rückschluss des Gutachters, wonach dadurch

deutlich werde, dass dem Beschwerdeführer Ressourcen verblieben

(A.S. 261).

Im Rahmen des neurologischen Gutachtens

führte Dr. med. I.___ aufgrund der durchgeführten Elektroneurographie mit

weitgehend seitengleichen Befunden, welche die rechte Schmerzsymptomatik nicht

erklären würden (A.S. 274), und der im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten,

nicht zu einem neurogenen Schmerz passenden Schmerzcharakteristika

(A.S. 275) in nachvollziehbarer Weise aus, es müsse insgesamt aus rein

neurologischer Sicht mit Sicherheit angenommen werden, dass keine primäre

neurogene Ursache für die Schmerzerklärung in Frage komme. Es müssten vielmehr

lokale, mechanische Schmerzursachen vermutet werden, weshalb auf das orthopädische

Fachgebiet verwiesen werde. Weiter legte der Gutachter dar, aus neurologischer

Sicht komme weder eine lokale Nervenschädigung von Nervenstrukturen wie z.B. des

Nervus tibialis oder dessen Äste noch ein CRPS als autonome Dysregulation in

Frage. Diese Ausführungen erscheinen schlüssig, da der neurologische Experte im

Rahmen der klinischen Untersuchung festhielt (A.S. 273), es sei im Bereich

der Ferse sowohl plantar, seitig, rückseitig, als auch im Bereich des Vorfusses

plantar wie auch rückseitig keinerlei Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer

Allodynie oder Hyperpathie feststellbar. Bei lokalen peripheren

Nervenfaserschädigungen wäre aber üblicherweise eine sehr umschriebene und

scharf abgrenzbare Sensibilitätsminderungszone feststellbar, welche so aber

sicher nicht bestehe.

In Bezug auf das CRPS wies der

rheumatologische Gutachter Dr. med. H.___ überzeugend darauf hin (A.S. 281

unten), bei seiner Untersuchung würden Befunde fehlen, die auf ein noch florides

CRPS zur Erklärung der Ruheschmerzen und insbesondere zur Begründung einer

Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit hinweisen würden. So könne er keine

sicheren Zeichen eines Stadiums 2 des CRPS mit Temperaturdifferenz, Sudation,

Hautkoloritveränderungen und verstärktem Haarwachstum finden. Diese

Feststellungen leuchten unter Heranziehung seiner objektiven Befunde der

unteren Extremitäten ein (A.S. 280). Der Gutachter hielt ferner fest, die

Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und dem

beklagten Schmerzausmass sei auffällig und aus rheumatologischer Sicht unklar (A.S. 282).

Dies vermag unter Hinweis auf die Feststellungen zur «Psyche» zu überzeugen

(A.S. 280 oben), wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass Fragen zur

aktuellen Schmerzcharakterisierung sehr umständlich und insgesamt ungenau

beantwortet worden seien, stattdessen sei wiederholt auf medizinische und

ärztliche sowie physiotherapeutische Fehlleistungen hingewiesen worden, wodurch

der rechte Fuss «versiechet» worden sei. Weiter führte der rheumatologische

Gutachter unter Einbezug der bildgebenden Untersuchungen (vgl. A.S. 280

unten) überzeugend aus, die aktuellen belastungsabhängigen Schmerzen seien

durch posttraumatische Arthrose im OSG, geringer im USG rechts und durch eine

Spitzfussstellung mit gestörter kapsuloligamentärer Funktion erklärbar.

Damit kann dem Gerichtsgutachten der [...]

GmbH vom 6. Februar 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

9.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden Arztberichte den Beweiswert des [...] GmbH-Gutachtens zu

schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl. E. II. 9.2.1

hiernach) und anschliessend sowohl auf den neurologischen (vgl. E. II. 9.2.2

hiernach), rheumatologischen (vgl. E. II. 9.2.3 hiernach) und orthopädischen

(vgl. E. II. 9.2.4 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:

9.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten kann festgehalten werden, dass der Gutachter Dr. med. J.___ in

der «fachspezifischen Aktendiskussion» ausführte, ein länger bestehendes und

bedeutsames Abhängigkeitssyndrom von Alkohol oder anderen Substanzen könne weder

den im Dossier vorliegenden Berichten noch den anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers entnommen werden (A.S. 237). Diese Ausführungen vermögen

unter Einbezug der Vorakten zu überzeugen: So wurde zwar im Austrittsbericht

vom 5. Mai 2011 der [...] (vgl. E. II. 6.8 hiervor) festgehalten, die

Einweisung sei aufgrund eines Indikationsgesprächs mit dem Suchtberater bei

zunehmender psychischer Dekompensation und zum qualifizierten körperlichen

Alkoholentzug erfolgt (vgl. S.A. 322 S. 2). Jedoch äusserte sich der

Beschwerdeführer während der Hospitalisation dahingehend, dass er in den

letzten drei Wochen angefangen habe Alkohol zu trinken, bis zu einer Flasche

Martini pro Tag, was jedoch ganz «neu» sei, er habe sonst kein Alkoholproblem

(S.A. 322 S. 3). Da im Austrittsbericht sodann diesbezüglich die

Diagnose «Störungen durch Alkohol/schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)»

festgehalten wurde und sich in den übrigen vorliegenden Akten keine Hinweise

auf eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers finden, kann mit dem Gutachter

Dr. med. J.___ nicht von einem Abhängigkeitssyndrom ausgegangen werden. Dafür

sprechen im Weiteren auch der in der Klinik durchgeführte komplikationslose Entzug

unter Temesta, der am 27. November 2010 beendet wurde, und die Tatsache,

wonach der Beschwerdeführer nie über Trinkdruck oder Verlangen geklagt habe. In

diesem Sinne hielt sodann der Psychiater Dr. med. C.___ im Rahmen seiner

Untersuchung vom August 2012 die Diagnose «Status nach mindestens schädlichem

Gebrauch von Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)» fest (vgl. E. II. 6.16

hiervor). Es erscheint daher plausibel, dass der psychiatrische

Gerichtsgutachter dieser Diagnose keine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit zusprach.

Die durch den Gutachter Dr. med. J.___ diagnostizierte

«kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Destabilisation der

Selbstwertregulation ICD-10 F61.0» wird durch die vorliegenden Akten gestützt:

So wurde bereits im Austrittsbericht vom 5. Mai 2011 (vgl. E. II. 6.8

hiervor) eine «Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)» festgestellt

und auch Dr. med. C.___ wies aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung vom

14.

August 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) eine «kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit selbstunsicheren, paranoiden und

ausgeprägt misstrauischen Zügen» aus. Er hielt zudem fest, es bestehe eine ausgeprägte

Selbstunsicherheit und abhängige Züge sowie eine gewisse Selbstbezogenheit, was

er sodann am 13. November 2012 bestätigte (vgl. E. II. 6.19 hiervor),

indem er darlegte, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen seiner diagnostischen

Beurteilung seit August 2012 ergeben. Auch im Rahmen des Berichts vom

17.

Mai 2013 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) erwähnte der behandelnde Psychiater

Dr. med. AB.___ «sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung:

narzisstische (ICD-10 F50.8)» sowie die «Differenzialdiagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (abhängige-selbstunsichere Züge)» und der psychiatrische

Gutachter Dr. med. AS.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2014

fest (vgl. E. II. 6.37 hiervor), es sei eine «kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10

F61.0)» gegeben. Unter Beizug der Anamnese vermag denn auch die Einschätzung des

Gerichtsgutachters Dr. med. J.___ (A.S. 235 oben), wonach davon auszugehen

sei, dass die Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg auch dank der

guten intellektuellen Ausstattung des Beschwerdeführers gut habe kompensiert

werden können, ihm dies aber nach den besonderen Belastungen nach dem Unfall

jedoch nun nicht mehr gelungen sei (A.S. 246), zu überzeugen. In diesem

Zusammenhang sprach Dr. med. J.___ von einer Dekompensation.

Eingehend auf die in den psychiatrischen

Vorakten verschiedentlich dokumentierte depressive Störung (vgl. E. II. 6.8,

6.

, 6.34, 6.37 hiervor) führte Dr. med. J.___ im Rahmen seines psychiatrischen

Gutachtens aus, der Beschwerdeführer wirke bei der aktuellen Untersuchung weder

depressiv herabgestimmt noch hoffnungslos oder resignierend (A.S. 233). Gestützt

auf diese Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Gerichtsgutachtens

keine depressive Störung (mehr) ausgewiesen wurde.

Auf die sowohl im Austrittsbericht der [...]

vom 27. März 2014 als auch im Gutachten von Dr. med. AS.___ (vgl. E. II.

6.

, 6.37 hiervor) diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41» ging Dr. med. J.___ nicht ein.

Dies leuchtet ein, da er keine entsprechende Diagnose feststellen konnte. Bei

der Beantwortung des Fragenkatalogs hielten die Gerichtsgutachter auch explizit

fest, es bestehe keine anhaltende Schmerzstörung (A.S. 253).

Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. J.___ erfährt durch die medizinischen Vorakten

somit keine Einschränkungen.

9.2.2

In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. I.___ kann festgehalten werden, dass sich seine

Einschätzungen und Befunde mit denjenigen von Dr. med. AA.___ vom

17.

Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) decken. So führte Dr. med. AA.___

aufgrund der durchgeführten Abklärungen und Neurographie aus, er könne die

Beschwerden und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus neurologischer

Sicht nicht erklären und finde auch keinen typischen Befund für ein CRPS.

Entsprechende Feststellungen sind sodann dem neurologischen Teilgutachten von

Dr. med. I.___ zu entnehmen. So verneinte auch er das Vorliegen eines CRPS und

einer primär neurogenen Ursache für die Schmerzen. Es finden sich somit

zwischen ihnen keine unterschiedlichen Einschätzungen bzw. divergierende Diagnosestellungen.

Daran vermag auch der Bericht des [...] vom 17. September 2013 (vgl. E.

II. 6.27 hiervor) anlässlich der durchgeführten motorischen und sensiblen

Neurographien nichts zu ändern, da diese im Wesentlichen normale Ergebnisse zeigten.

Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich anlässlich der MRI-Untersuchung

vom 11. Februar 2013 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) keine Nachweise einer

ossären Demineralisation im Sinne eines Morbus Sudeck fanden und auch bei den

am 17. September 2013 (vgl. E. II. 6.27 hiervor) durchgeführten

motorischen und sensiblen Neurographien im Wesentlichen normale Ergebnisse zeigten

(vgl. E. II. 6.27 hiervor). Ausserdem wurde die Durchführung einer

erneuten Neurolyse durch Dr. med. AK.___, Interventionelle Schmerztherapie FMH,

am 4. November 2012 als «nicht indiziert» beurteilt (vgl. E. II. 6.29

hiervor). Es ist folglich davon auszugehen, dass weitere neurologische Abklärungen

nicht zu weiterführenden Ergebnissen geführt hätten. Dies wird durch die

Ausführungen von Prof. Dr. med. AN.___ im Bericht des [...] vom

11.

Februar 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) zusätzlich gestützt, da auch er

von einer neurologischen Klinik/Entrapment des Nervus tibialis abriet. Gestützt

auf diese Ausführungen erscheint die Feststellung von Dr. med. I.___ im Gerichtsgutachten

schlüssig (A.S. 276), wonach auch unter Berücksichtigung der im Dossier

vorhandenen Befunde auf neurologischem Fachgebiet keine Erkrankungen bestünden,

die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Es müssten

vielmehr lokale, mechanische Schmerzursachen vermutet werden, weshalb auf das

orthopädische Gutachten verwiesen werde. Somit lässt sich die beim Beschwerdeführer

vorliegende Schmerzproblematik am rechten Fuss nicht durch neurologische

Symptome bzw. Ursachen/Befunde erklären.

Die Ausführungen und Diagnosestellungen

im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ werden somit durch die

medizinischen Vorakten gestützt.

9.2.3

In Bezug auf das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist festzuhalten, dass er auf die in den

medizinischen Vorakten verschiedentlich festgestellte Diagnose eines CRPS

einging und darlegte, dass bei seiner heutigen Untersuchung Befunde fehlen

würden, die auf ein noch florides CRPS zur Erklärung der Ruheschmerzen und

insbesondere zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten

hinweisen würden (A.S. 281). Der Rheumatologe Prof. Dr. med. AC.___ wies

demgegenüber in seinem Bericht vom 4. Februar 2013 ein CRPS I des rechten

Fusses aus (vgl. E. II. 6.21 hiervor). Dieser Diagnosestellung kann indes nicht

ohne weiteres gefolgt werden, da seine Einschätzung einzig auf der Symptomatik

und nicht näher konkretisierten «klinischen Befunden» beruht, jedoch weder auf

einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf Ergebnissen von bildgebenden

Verfahren. Es kommt hinzu, dass im Bericht des [...] vom 12. Juni 2013

(vgl. E. II. 6.26 hiervor) aufgrund der durchgeführten

Schmerzschwellenmessungen nur eine «möglicherweise» bestehende Entwicklung

eines CRPS formuliert werden konnte, weshalb Letztere denn auch als Differenzialdiagnose

ausgewiesen wurde. Somit fehlen auch hier hinreichende objektivierbare Befunde

für die Diagnose eines CRPS. Ferner hielt Dr. med. AT.___ in Übereinstimmung

mit Dr. med. H.___ bereits im Rahmen seines von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen

rheumatologischen Gutachtens vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor)

fest, es fänden sich heute keine klinischen Zeichen eines floriden CRPS, wies aber

gleichzeitig darauf hin, dass dies das frühere Vorliegen einer derartigen

Problematik nicht ausschliesse. Gestützt auf diese Vorbringen leuchtet ein,

wenn Dr. med. H.___ in seinem Teilgutachten einen Status «nach fraglichem CRPS»

des Fersenbeins rechts auswies und darlegte, er könne dieses retrospektiv weder

ausschliessen noch beweisen (A.S. 281). Zur Einschätzung des Gutachters Dr.

med. AT.___, wonach sich heute in Bezug auf das Skelettszintigramm vom

3.

April 2014 sogar eine verminderte Speicherphase bezüglich des rechten

Fusses zeige, was sehr wohl mit einem Status nach abgelaufenem CRPS, resp.

einem Stadium III kompatibel sei (vgl. S. 41), führte Dr. med. H.___ aus,

dies sei für ihn aufgrund der heutigen Schmerzsymptomatik sehr fraglich.

Die durch den Gutachter Dr. med. H.___

weiter festgestellte Diagnose eines «chronischen, immobilisierenden

Schmerzsyndroms des rechten Rückfusses» lässt sich durch das Heranziehen der

medizinischen Vorakten bestätigen. So wurde bereits im Bericht des [...] vom

12.

Juni 2013 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) durch die Ärzte der

Schmerztherapie ein «persistierendes chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss»

festgestellt. Aufgrund der durchgeführten elektrischen

Schmerzschwellenmessungen deute ein reduzierter Wert auf eine zentrale Sensibilisierung

hin. In der ebenfalls durchgeführten klinischen Untersuchung könne indes eine

Allodynie ausgeschlossen werden. Die Ärzte kamen insgesamt zum Ergebnis, es

bestehe eine komplexe Schmerzproblematik, zu der mehrere Faktoren beitragen

könnten. Dabei führten sie auch nicht somatische Gründe, wie eine mögliche

zentrale Sensibilisierung und die emotionale Belastung des Beschwerdeführers

auf. Ferner wies auch Dr. med. AT.___ im Rahmen seines Gutachtens vom

5.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor) ein «chronisches

immobilisierendes Schmerzsyndrom des rechten Fusses» aus.

Folglich sind die vorliegenden

Arztberichte nicht geeignet, den Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. H.___ zu schmälern.

9.2.4

Eingehend auf das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ erscheint die durch ihn gestellte

Hauptdiagnose einer «Bewegungseinschränkung und chronisch wiederkehrende

Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und dem rechten Fuss» im Hinblick auf

die medizinischen Vorakten plausibel. Aus diesen erhellt, dass beim

Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2008 Beschwerden im

rechten Fuss persistieren, dies auch nach Durchführung von diversen operativen

und konservativen Massnahmen. So führte die gleich nach dem Unfall wegen Vorliegen

einer Malleolarfraktur (vgl. E. II. 6.1 hiervor) durchgeführte Operation

zunächst zu einer Wundheilungsstörung. Dr. med. L.___ bezeichnete den Wundverlauf

der lateralen Wundsituation sodann am 22. August 2008 als «stabil» und Dr.

med. univ. B.___ ging am 7. Januar 2009 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor) von

einer «akzeptablen Verheilung» aus. Er legte ferner dar, die normale alltägliche

Belastung werde vom Beschwerdeführer gut toleriert, er könne indes keine

körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Gleichzeitig wies er darauf hin,

dass nicht nur von den diagnostizierten und radiologisch nachweisbaren

Frakturen ausgegangen werden müsse, sondern unter anderem auch von ausgedehnten

Läsionen des Kapselbandes des OSG durch die Luxation und mittelfristig mit

einer Arthrose gerechnet werden müsse (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Gestützt

auf die vorliegenden Arztberichte erwies sich seine Einschätzung als korrekt:

So konnten die ab Oktober 2010 durch den Beschwerdeführer vermehrt beklagten

Beschwerden im OSG-Bereich (vgl. E. II. 6.5 hiervor) anhand der am

30.

November 2010 durchgeführten bildgebenden Verfahren mittels 3-Phasen-Skelettszintigraphie

und SPECT-CT insbesondere auf eine Valgusarthrose am OSG rechts zurückgeführt

werden (vgl. E. II. 6.7 hiervor) und im Austrittsbericht des [...] vom

6.

Juli 2011 wurde zudem eine osteochondrale Läsion festgestellt (vgl. E.

II. 6.10 hiervor). Die durchgeführten operativen Eingriffe im Sinne von

OSG-Arthroskopien am 30. Juni 2011 bzw. 21. Februar 2012 und mit

Neurolyse des Nervus tibialis vom 25. Oktober 2012 trugen nicht zu einem

längerfristigen schmerzfreien Zustand des Beschwerdeführers bei (vgl. E. II.

6.

, 6.13, 6.20 hiervor). Mittels MRI vom 11. Februar 2013 (vgl. E. II.

6.22

hiervor) konnten ferner eine Arthrose des oberen Sprunggelenks sowie eine

diskrete Talonavicular-Arthrose mit Reizerguss im oberen und unteren

Sprunggelenk objektiviert werden. Von einem «chronischen Schmerzsyndrom bei

progressivem Spitzfuss» gingen sodann die Orthopäden Prof. Dr. med. R.___ im

Bericht vom 27. Februar 2013 und Dr. med. AE.___ im Bericht vom

19.

April 2013 sowie die [...] des [...] im Bericht vom 12. Juni 2013

aus (vgl. E. II. 6.23 f., 6.26 hiervor). Der Kreisarzt Dr. med. univ. B.___

sprach in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2014 (vgl. E.

II. 6.31 hiervor) sodann von «subjektiv stark belastungsabhängigen Schmerzen»

und der Unmöglichkeit der Belastung des Fusses. Die Orthopäden des [...] wiesen

dementsprechend im Bericht vom 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor)

ein persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Rückfusses mit der

Differenzialdiagnose von Ödemen aus und rieten ausserdem von einer operativen

Sanierung ab. Das nicht operative Vorgehen befürwortete auch der orthopädische

Gerichtsgutachter Dr. med. G.___. So führte er aus, vor der Erwägung von

operativen Massnahmen würden eine Reduzierung des Körpergewichts durch diätische

Massnahmen, die Versorgung mit orthopädischem Schuhwert sowie verlaufsabhängig

die Anpassung der analgetischen Medikation erwogen (A.S. 268). Damit

stimmte er auch mit den Einschätzungen der übrigen orthopädischen Fachärzte in

den Vorberichten überein, die sich mehrheitlich für ein nicht operatives

Vorgehen aussprachen (vgl. E. II. 6.28 ff. hiervor). In Bezug auf die dem

Beschwerdeführer durch den Chirurgen Dr. med. AU.___ am 26. März 2015

präsentierte Möglichkeit einer Amputation im Unterschenkelbereich mit prothetischer

Versorgung (vgl. E. II. 6.39 hiervor) führte Dr. med. G.___ aus, es seien weitere

operative Massnahmen zunächst nicht zu diskutieren, es sollten konservative

Massnahmen wie die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und der Ausbau der

analgetischen Medikation Vorrang haben (A.S. 266). Dies wird im Übrigen auch

durch Dr. med. AW.___ im Arztbrief vom 22. Februar 2016 (vgl. E. II.

6.42

hiervor) befürwortet, indem er eine intensive konservative Schmerztherapie

vorschlug.

In Bezug auf die Einschätzung von Dr.

med. AV.___ im Bericht vom 1. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.40 hiervor), wonach

der Beschwerdeführer «eigentlich keinerlei Lebensqualität mehr» habe, hielt Dr.

med. G.___ fest (A.S. 267), dies scheine im Rahmen der aktuellen Begutachtung

nicht so. Sofern aber eine eingeschränkte Lebensqualität aufgrund der

Funktionseinschränkungen an den rechten Sprunggelenken und dem Fuss bestünden,

wäre die Schmerzmedikation zunächst noch erheblich ausbaubar. Diese gutachterliche

Beurteilung überzeugt, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter

bezüglich der Medikation angegeben habe (A.S. 256a), täglich eine Tablette

Zolpidem 10 mg zu nehmen, jedoch keine Analgetika und seit einem Jahr auch

weder Oxynorm noch Haldol zu verwenden. Ein Ausbau der Medikation erscheint

daher plausibel. In diesem Zusammenhang wies Dr. med. G.___ ferner darauf hin,

dass Einschränkungen in der Lebensqualität des Beschwerdeführers zum guten Teil

auch durch den beim Versicherten entstandenen Gerechtigkeitskonflikt gegeben

seien (A.S. 267).

In Bezug auf das in den Vorakten verschiedentlich

ausgewiesene CRPS kann zum einen auf die Ausführungen unter E. II. 9.2.3

hiervor verwiesen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das komplexe

regionale Schmerzsyndrom (Complex regional pain syndrome, CRPS) zu den

neurologisch-orthopädisch-traumatolo-gischen Erkrankungen gehört https://de.wikipedia.org/wiki/Komplexes_regiona-les_Schmerzsyndrom,

besucht am 31. März 2017). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich Dr.

med. G.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten mit dieser in den Vorakten

mehrfach diskutierten Diagnosestellung ebenfalls auseinandersetzte. Da sich im

Rahmen der orthopädischen Begutachtung klinisch indes keine Hinweise für das

Vorliegen eines CRPS am rechten Fuss fänden und sich diesbezügliche

Verdachtsmomente auch nicht aus der aktuellen MRI-Untersuchung vom 8. Juli

2016.

ergäben, verneinte er das Vorliegen eines solchen (A.S. 260). Diese

Ausführungen vermögen einzuleuchten, da der orthopädische Gerichtsgutachter in

Bezug auf die MRI-Aufnahmen vom Juli 2016 überzeugend darlegte (A.S. 258),

dass diese eine partielle, keine vollständige, knöcherne Fusion des

Fersenbeines nach dessen Osteotomie zeigten. Er führte sodann aus, es finde

sich kein Knochenmarködem als Hinweis auf einen floriden Prozess und die i.v.

Konstrastmittelgabe ergebe keinen Anhalt auf das Vorliegen einer Osteonekrose

und es bestehe kein Gelenkerguss. Es fänden sich auch im Unterhautfettgewebe

und kutan keine vermehrten Kontrastmittelanreicherungen. Ein ausgeprägtes Ödem

finde sich nur im subkutanen Fettgewebe. Talus, Kuboid und die übrigen

Fusswurzelknochen stellten sich mit unauffälligem Signal und Form dar. Es sei

durch die Osteotomie am Calcaneus zu einem Seitversatz des dorsalen Anteils des

Calcaneus um 5 mm nach medial gekommen. Eine knöcherne Stufe an der

Unterfläche des Calcaneus finde sich nicht. Die Plantaraponeurose sei

regelrecht abzugrenzen, nach lateral hin leicht ausgedünnt. Eine Affektion der

Plantaraponeurose durch die Fehlstellung sei nicht nachweisbar. Gestützt auf

diese Darlegungen überzeugt ferner die Auseinandersetzung von Dr. med. G.___

mit dem relativ kurz und knapp gehaltenen Bericht von Dr. med. F.___ vom

27.

Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.41 hiervor), der die Hauptbeschwerden

aufgrund seiner klinischen Untersuchung auf die nicht verheilte

Calcaneusosteotomie zurückführte. Diesbezüglich hielt Dr. med. G.___ fest, beim

aktuellen MRI des rechten Sprunggelenkes vom Juli 2016 zeige sich der Osteotomiespalt

nicht vollständig knöchern durchbaut, wie dies auch Dr. med. F.___ bereits

thematisiert habe (A.S. 265 f.). Insoweit sind sich die beiden Orthopäden somit

einig. Anders verhält es sich jedoch betreffend das weitere Vorgehen. So führte

Dr. med. G.___ aus, anders als Dr. med. F.___ sehe er ein nochmaliges

chirurgisches Vorgehen in Zusammenschau aller Befunde nicht als erfolgversprechend

an. Es sei auch fraglich, ob die Schmerzintensitäten des Beschwerdeführers das

geklagte Ausmass wirklich hätten, nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits

oben ausgeführt – ohne Schmerzmedikation auskomme. So wäre vor einem operativen

Vorgehen zunächst auch die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk vorzunehmen.

Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb,

weil sich Dr. med. F.___ mit der aktuellen Schmerzmedikation des Beschwerdeführers

nicht näher befasste.

Betreffend den Bericht der Orthopädin

und Unfallchirurgin AX.___ vom 29. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.43 hiervor),

in dem der Beschwerdeführer als mit humpelndem Gangbild mit Stock beschrieben

wurde, führte der Gutachter Dr. med. G.___ aus (A.S. 267), zur aktuellen

Untersuchung sei der Beschwerdeführer mit dem rechten Bein vollständig an zwei

Unterarmgehstöcken entlastend, erschienen. Dennoch sei davon auszugehen, dass

dieser sein rechtes Bein im Alltag immer wieder einsetze, auch nachdem keine

Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung vorliege. Diese Einschätzung

wird durch die Feststellung im Rahmen der klinischen gutachterlichen Untersuchung,

wonach die Beschwielung der Füsse seitengleich normal sei (A.S. 257), bestärkt.

Folglich wird der Beweiswert des

orthopädischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ durch die übrigen

medizinischen Berichte nicht geschmälert.

9.3

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen erweist sich das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom

6.

Februar 2017 als voll beweiswertig. Es kann daher darauf abgestellt

werden.

9.4

Es kann, wie nachfolgend

darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im Gutachten

der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 abgestellt werden:

9.4.1

So halten die Gutachter in Bezug

auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität fest (A.S. 253), die

Diagnosen mit Relevanz auf somatischem Gebiet (Bewegungseinschränkung und

chronisch wiederkehrende Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechten

Fuss) könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 23. Juni

2008.

zugeordnet werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht

infolge des Unfalls entstanden, jedoch sei es beim Beschwerdeführer unter den

Folgen des Unfalls zu einer Destabilisierung der Selbstwertregulation sowie sonstigen

Auswirkungen gekommen, insbesondere im Zuge der Inanspruchnahme der

medizinischen Massnahmen. Der Status quo ante sei nicht erreicht worden und

könne auch nicht mehr erreicht werden. Es bestehe auch kein schicksalsmässiger

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes im Hinblick auf die somatischen

Diagnosen. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine

Verschlechterung eines Vorzustandes. Das Unfallereignis habe diesbezüglich zu

einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt

(A.S. 254).

9.4.2

Diese Einschätzungen werden durch

die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf

abgestellt werden kann: So sprach der Hausarzt des Beschwerdeführers im

Arztzeugnis vom 13. Dezember 2010 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Hinblick

auf die vermehrten Schmerzen im Bereich des rechten OSG vom Vorliegen von

ausschliesslichen Unfallfolgen, was auch Dr. med. univ. B.___ am

21.

Dezember 2009 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) stützte, indem er die

Kausalität im Zusammenhang mit dem Rückfall als gegeben erachtete und sodann im

Bericht vom 28. Juni 2011 auch die Operation vom 29. Juni 2011 als

mit mindestens erforderlicher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführte

(vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ferner bejahte Prof. Dr. med. R.___ im Bericht vom

3.

August 2012 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) die Kausalität zwischen dem

Unfall und den jetzigen Beschwerden und auch Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom

27.

August 2012 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) fest, ein unfallbedingtes Substrat

am rechten Fuss lasse sich nicht verneinen. Dr. med. univ. B.___ führte am

26.

Februar 2014 gar aus (vgl. E. II. 6.33 hiervor), es liege ein stabiler

medizinischer Endzustand vor und es sei durch weitere medizinische

Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung des somatischen

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten.

Diesen im Wesentlichen übereinstimmenden

Kausalitätsbeurteilungen steht die Einschätzung von Dr. med. AY.___ entgegen. So

führte er die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers in seiner sehr kurz und

knapp ausgefallenen «ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme» vom

15.

Juli 2016 u.a. auch auf die Operationen und gewaltsamen Mobilisationen

zurück (vgl. E. II. 6.44 hiervor). Seiner Beurteilung kann indes aufgrund des

fehlenden Bezugs zum vorliegenden Fall bzw. zu den durch den Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden und allfälligen objektivierbaren Untersuchungsergebnissen

nicht gefolgt werden. Aus dieser Stellungnahme geht insbesondere nicht hervor,

worauf er sich bei seiner Einschätzung konkret stützte. Es ist daher nicht

auszuschliessen, dass er sich im Wesentlichen auf die ihm durch den

Beschwerdeführer geschilderte subjektive Wahrnehmung abgestützt hat. Im Übrigen

handelte es sich bei den erwähnten therapeutischen Vorkehren um Massnahmen, die

ihrerseits auf den Unfall zurückzuführen sind, so dass der Kausalzusammenhang

auch nach dieser These gegeben wäre.

9.4.3

Damit kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer beklagten

gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige

Gerichtsgutachten der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 mit der hierfür

erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 23. Juni

2008.

in Zusammenhang stehen. Die natürliche Unfallkausaliät ist daher diesbezüglich

zu bejahen.

10.

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 zu

Recht vom Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG für den

31.

März 2014 ausgegangen und hat daher ihre Leistungen in Form von Heilkosten

und Taggelder zu Recht eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab 1. April 2014 geprüft.

Darauf ist nachfolgend einzugehen.

11.

Es ist zunächst auf den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der errechnete

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (A.S. 11 f.) korrekt ist:

11.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der

Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann

dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

11.2

Unter Invalidität wird die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und

nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen

Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch

einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte

Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der

notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a

S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung

nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260);

entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten

Arbeitsunfähigkeit.

11.3

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

11.3.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab April 2014; S.A. 685) nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).

11.3.2

Wie den vorliegenden Akten zu

entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nach dem Abitur 1974 und einem

abgebrochenen Studium der Mathematik und Physik von 1974 bis 1975 an der

Fachhochschule [...] im Jahr 1981 das Staatsexamen als Diplomverwaltungswirt FH

erworben (S.A. 8 f.). Anschliessend war er von 1981 bis 1988 als

Darlehenssachbearbeiter und Rechnungsprüfer bei der [...] und von 1988 bis 1990

als Rechnungsprüfer/Revisor beim [...] tätig. Nach der einjährigen Betreuung

eines EDF-Projektes beim Deutschen Caritasverband [...] arbeitete er vom März

1993.

bis Dezember 1994 sodann als Dokumentator beim [...], und vom März 1996

bis Februar 1998 als PC-Supporter in diversen Netzwerken bei der [...], sowie

vom März 1998 bis Mai 2001 bei der [...], als SAP Consultant. Daraufhin war der

Beschwerdeführer vom Juni 2001 bis Juni 2003 als SAP Formulargestalter für ein

Europäisches ERP-Projekt bei der [...], tätig. Vom Juli 2003 bis Januar 2004

versuchte der Beschwerdeführer erfolglos, sich als Webmaster selbständig zu

machen und nahm vom März bis im August 2004 einen Zwischenjob als

Elektro-Hilfsmonteur bei der [...], an. Diese Tätigkeit musste er wegen

Hustenanfällen aufgrund des Glasfaserstaubes aufgeben. Vom Dezember 2004 bis

August 2005 war er als LKW-Chauffeur bei der [...], vom September bis Dezember

2005.

bei [...], und vom März 2006 bis März 2008 bei der Schnaps-Brennerei [...],

tätig. Ab April 2008 bis zum Unfallereignis vom Juni 2008 arbeitete er wieder bei

der [...], als LKW-Chauffeur. Per 31. August 2009 wurde dem

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S.A. 55). Ab

1.

September 2009 arbeitete er sodann als Linienbusfahrer bei der [...], (S.A. 68).

Ab 1. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer sodann bei der [...], beschäftigt

(vgl. S.A. 84).

Die Beschwerdegegnerin ist somit für die

Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem

Unfallereignis vom 23. Juni 2008 bei der [...] erzielten Einkommen des Beschwerdeführers

ausgegangen. Dieses betrug monatlich CHF 4'900.00 (+ CHF 600.00

Pauschalspesen; vgl. S.A. 66), was unter Einbezug des 13. Monatslohns

einem Jahresverdienst von CHF 71'500.00 entspricht. Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 10) ist dahingehend zu beanstanden, dass die

Lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (April 2014) nicht berücksichtigt wurde.

Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2008 bis 2014 ergibt sich ein

monatliches Einkommen von CHF 5'797.40 (CHF 4'900.00 +

CHF 600.00 [: 100 x 102.1] x [: 100 x 100.8] x [: 100 x 100.1] x [:100 x

100.

] x [:100 x 100.7] x [:100 x 100.8]), das unter Einbezug des

13.

Monatslohnes im Jahr CHF 75'366.25 beträgt.

11.4

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

11.4.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).

11.4.2

Bezüglich des

Invalideneinkommens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige

Tätigkeit als LWK-Chauffeur unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, er aber –

gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E.

II. 6.45 hiervor, A.S. 256 oben) – in einer einfachen, angepassten,

sitzenden, wiederholenden Tätigkeit ohne Ansprüche an das Umstellungs- und

Anpassungsvermögen und ohne häufig wechselnden Kontakt zu Kunden oder Kollegen,

mit der Möglichkeit, das rechte Bein/den rechten Fuss hochzulagern und mit frei

wählbaren Pausen und nur kurzen Gehstrecken, die mit zwei Unterarmgehhilfen

zurückgelegt werden könnten, ab 1. April 2014 zu 50 % arbeitsfähig wäre

(50 % Leistung bei Präsenzzeit von 8,5 Stunden). Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 errechnet hat.

Sie begründet ferner das Abstellen auf die LSE in nachvollziehbarer Weise

damit, dass aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)-Beschreibungen kaum

ersichtlich sei, ob die Möglichkeit bestehe, das Bein zeitweise hochzulagern

(S.A. 706, S. 2). Das nach LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4

(einfache und repetitive Tätigkeiten), Total Männer, korrekterweise herangezogene

Einkommen von CHF 4'901.00 ergibt nach Hochrechnung auf die allgemein

betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden sowie

unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2010 auf 2014 eine Summe von

CHF 63'297.00 (CHF 4'901.00 x 12 [: 40 x 41.7] x [: 100 x 101] x [: 100

x 100.8] x [: 100 x 100.7] x [:100 x 100.7]). Unter Berücksichtigung des 50%igen

Arbeitspensums beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 31'648.50.

11.4.3

Nach der Rechtsprechung ist

beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V

472.

E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79).

Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen

ist.

11.4.4

Während die Prüfung, ob ein

Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71

E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine

Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der

Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im

Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen

hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf

das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen

der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

137.

V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81).

11.4.5

Da dem Beschwerdeführer nur

noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgelegt hat

(A.S. 12), nicht zu beanstanden. Von einer unangemessenen Bemessung des

Abzugs durch die Beschwerdegegnerin ist dabei nicht auszugehen. Folglich

beträgt das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs

von 15 % insgesamt CHF 26'901.25.

11.5

Es ergibt sich daher eine

Erwerbseinbusse von CHF 48'465.00 (CHF 75'366.25 – CHF 26'901.25),

was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 64 % entspricht

und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. I. E. 2 hiervor). In

Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug von 25 %

vorzunehmen sei, kann festgehalten werden, dass er nicht substanziiert

darzulegen vermag, weshalb von einem entsprechenden Abzug von 25 % auszugehen

sei.

12.

Es ist nachfolgend auf die

Integritätsentschädigung einzugehen:

12.1

Nach Art. 24 Abs. 1

UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie

darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens

abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

12.2

Die Bemessung der

Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach

der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem

medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden

für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung

der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen

Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung

der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur

Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2)

ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage

allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen;

spezielle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben

dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht

von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um

die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische

Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität,

wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147, 113 V 218

E. 4b S. 221 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2014 vom

23.

April 2014 E. 4.3).

12.3

Für die im Anhang 3 UVV genannten

Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen

Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs.

1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden

wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1

Abs. 2). Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.

Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze

dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1

Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz

des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im

Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124

V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 76 S. 306, U

47/88 E. 4a, nicht publiziert in BGE 115 V 147).

12.4

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 bei der Festlegung des

Integritätsschadens von 15 % auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.

univ. B.___ vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor). Dies

erweist sich nach Vorliegen des voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens vom

6.

Februar 2017 als nicht korrekt. So schätzten die Gutachter im Rahmen

ihrer interdisziplinären Beurteilung die Integritätsentschädigung in somatischer

Hinsicht bei hochgradig eingeschränkter Funktion des rechten Fusses mit

Spitzfussstellung unter Einbezug auch der Zukunftsrisiken gemäss Suva Tabelle

2.2

auf 30 %. Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass Dr. med. univ. B.___

in seiner Beurteilung von der Suva Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei

Arthrosen) ausging, wobei er sich auf die objektivierbaren Befunde mit mässiger

Arthrose des oberen Sprunggelenkes, stützte. Dieser Ansicht kann indes aufgrund

des beweiswertigen Gutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 nicht

gefolgt werden.

12.5

Den schlüssigen Ausführungen der

Gerichtsgutachter (A.S. 248) ist nichts beizufügen. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2014

bzw. im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 ist unter Heranziehung des

voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens neu von einem Integritätsschaden von 30 %

auszugehen.

13.

Es kann folglich zusammenfassend

festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen

zu Recht eingestellt und dem Beschwerdeführer korrekterweise ab 1. April

2014.

eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Gestützt

auf das Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 erweisen sich indes die

errechnete Erwerbsunfähigkeit von 25 % und die Basis der

Integritätseinbusse von 15 % als nicht korrekt. In diesem Sinn ist der

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

ab 1. April 2014 aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 64 % eine

Invalidenrente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % eine

Integritätsentschädigung zuzusprechen. Die Sache ist zur entsprechenden Berechnung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

14.

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese

Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dies trifft hier nicht zu. Dem Beschwerdeführer steht somit eine volle

Parteientschädigung zu.

14.1

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem

1.

Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem

1.

Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für

die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 n.F. Gebührentarif (GebT,

BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt. Für den

vorliegend bei Procap Schweiz angestellten Anwalt gilt ein Stundenansatz von

CHF 230.00.

14.2

Die den Beschwerdeführer bis am

9.

Dezember 2015 vertretende Procap Schweiz macht in ihren am 9. März

und 9. Dezember 2015 eingereichten Kostennoten (A.S. 79, 153) insgesamt

einen Aufwand von total 24,05 Stunden geltend. Dabei ist darauf hinzuweisen,

dass der in beiden eingereichten Kostennoten ausgewiesene Aufwand von 1,5

Stunden für das «Studium Urteil; Nachbesprechung» vom 1. April 2015 nur

einmal zu berücksichtigen ist. Da das Mandat vor Prozessende beendet wurde,

fällt dieser Posten («Studium Urteil; Nachbesprechung») von 1,5 Stunden ohnehin

vollständig weg. Damit verbleibt ein Aufwand von 21,05 Stunden. In Anbetracht

von ähnlich gelagerten Fällen erscheint dieser als angemessen. Mit dem

Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'841.50.

In Bezug auf die ausgewiesenen Kosten für die insgesamt 195 Kopien ist zu beachten,

dass Kopien nur mit CHF 0.50 (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht, entschädigt werden.

Somit sind diese auf CHF 97.50 zu reduzieren. Unter Einbezug der Portokosten

von CHF 55.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 399.55)

resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'394.00. Diese ist

entsprechend der Abtretung vom 5. Juli 2014 und der Notifizierung vom

9.

Dezember 2015 (A.S. 151) an Procap Schweiz auszuzahlen.

14.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

14.4

Der medizinische Sachverhalt war

im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (A.S. 1

ff.) nicht hinreichend geklärt. Dies zeigte sich indes – wie bereits in E. II.

8.

hiervor erläutert – erst aufgrund der nach Erlass des Einspracheentscheids

vom 6. Juni 2014 eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Akten, so

insbesondere durch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. AT.___ vom

5.

Dezember 2014 und der Notiz von Dr. med. univ. B.___ vom 21. November

2013, mit welcher er sich auf eine E-Mail von Prof. Dr. med. AJ.___ bezog, die

erst am 7. Januar 2015 und somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkundig

wurde. Es kann daher der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte

im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergänzende Abklärungen vornehmen müssen. Sie

hat daher den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. E.

II. 3.1 hiervor). Das Gericht musste jedoch diese im Nachhinein entstandene

Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Kosten des polydisziplinären

Gerichtsgutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 in der Höhe von CHF 20'400.00

hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu tragen (vgl. BGE 140 V 70

E. 6.1 und 6.2 S. 75). Sie gehen zu Lasten der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 teilweise aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer steht für die Zeit ab 1. April 2014 gestützt auf einen

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % eine Invalidenrente und aufgrund eines Integritätsschadens

von 30 % eine Integritätsentschädigung zu. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer für die Zeit der Vertretung durch Procap Schweiz eine

Parteientschädigung von CHF 5'394.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Diese ist auszuzahlen an Procap Schweiz.

3. Die Gerichtskasse des Kantons Solothurn trägt

die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 6. Februar 2017 von CHF 20'400.00.

4. Eine Kopie der Rechnung der [...] GmbH

vom 6. Februar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der Eingaben des

Beschwerdeführers vom 22. März 2017 (per Fax), vom 27. März 2017 (Eingangsdatum

per Post) sowie vom 28. März, 5., 7. und 8. April 2017 (alle per Fax)

gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom

11. April 2017 (Eingangsdatum) 12. April 2017 (per Fax) und

13. April 2017 (Eingangsdatum) werden aus den Akten gewiesen und zur

Entlastung des Gerichts an den Beschwerdeführer retourniert.

7. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_363/2017 vom 22. November 2017 aufgehoben.