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Entscheid

VSBES.2014.197

Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen

25. August 2015Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Mutter des

im Februar 2010 geborenen X. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin)

sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu. Am

28. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den

Betrag der FamEL ab 1. Januar 2013 mit. Am 25. April 2013 erfolgte die

Mitteilung über den (geänderten) Anspruch ab 1. März 2013. Am 25. April 2014

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, für die Zeit vom 1.

August bis 30. September 2013 sowie ab 1. Januar 2014 habe kein Anspruch auf

FamEL bestanden.

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während

des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März 2014.

Erwägungen

4.1

Das Sozialgesetz regelt nicht,

welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss §

81bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) erreicht wird,

heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums

Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015

geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS

831.

), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der

genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt.

4.2

Das Versicherungsgericht befasste

sich bereits im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG

2010.

Nr. 27), E. 7c, auch mit dieser Frage. Es erwog, die Ausgestaltung der

Familienergänzungsleistungen orientiere sich an den Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV. Es erscheine daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog

anzuwenden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) seien für

die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend.

Art. 23 Abs. 4 ELV sehe jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die

jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht,

dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung

begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger

Ausnahmetatbestand, allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen, sei auch

bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen. Ob und gegebenenfalls

in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person –

der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des

Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher

nicht entschieden.

4.3

Die FamEL sind, soweit es um die

anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den

Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die

jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres

abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung

der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine

Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich

längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,

SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens,

wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend

sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger

als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der

periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d).

4.4

Am 1. Januar 2015 wurde die SV um

zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren

zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber

im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden,

als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des

Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung

hinweisen.

§ 66bis SV hält fest, das

Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das

Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht

darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach

der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit

ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4

SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle

zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen

Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d,

wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden,

wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der

anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren

Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten

dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung

anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus,

so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit.

c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung,

§ 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht

sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen.

§ 66ter Abs. 5 lit. a SV

sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der

Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu

diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der

Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung

als weggefallen zu gelten hat.

4.5

Die FamEL sollen Familien

zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes,

gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im

Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein

ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit

dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen,

Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres

nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit. c SG

spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten

Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen

während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27

formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den

Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung

(§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am

31.

Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im

Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem

einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des

erforderlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein

schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden,

Temporärarbeit oder sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt,

rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen – nachdem

im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war – während

relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der

Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des

Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen

werden muss, die länger andauert.

Der neue § 66ter Abs. 5

lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder

Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des

anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für

Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens

zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten

Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird,

wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den

Mindestverdienst nicht anwenden. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wann

von einer Veränderung auszugehen ist, die voraussichtlich längere Zeit dauert.

In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die für die Invalidenversicherung

geltenden Grundsätze heranzuziehen: Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde

Veränderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt

an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das

relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese

Veränderung als dauerhaft erscheint; dies kann etwa zutreffen, wenn die

Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden ist oder wenn sich der Verdienst

reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, umgehend den Ausfall zu kompensieren.

In dieser Situation ist die FamEL auf das Ende des entsprechenden Monats

einzustellen. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch

geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu

steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser

Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst,

wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst drei Monate lang unter dem

Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat.

4.6

Eine besondere Situation entsteht

im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das

dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu

ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15‘000.00 (statt wie zuvor CHF

7‘500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig

steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt

wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20‘000.00 (§ 85sexies Abs. 1

SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine

Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten

Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln

wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL

ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig

liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den

Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der

Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres

abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen.

Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue

Mindesteinkommen erreichen wird. (…)

6.2

Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung

ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige

Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die

Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli 2013. Damit verblieben die

Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Anstellung bei der Y.

GmbH. Daraus ergab sich aufgrund der Zahlen von 2012 lediglich ein

Jahreseinkommen von CHF 9‘430.20 (selbständig CHF 7‘560.20, Y. GmbH CHF 1‘870.00).

Diese Situation bestand vom 1. August bis 30. September 2013. Von Oktober bis

Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin zusätzlich für die W. tätig, was zu

einem Einkommen von insgesamt CHF 3‘128.70, entsprechend CHF 1‘042.90 pro

Monat, führte. Damit wurde ab 1. Oktober 2013 die Grenze von – auf ein Jahr hochgerechnet

– CHF 15‘000.00 wieder überschritten. Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit

vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen

von mehr als CHF 15‘000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende

Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013

nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine

vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte

Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder

überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März

2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet

hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt begründet.

Versicherungsgericht, Urteil vom 25.

August 2015 (VSBES.2014.197)