VSBES.2014.197
Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen
25. August 2015Deutsch10 min
Source so.ch
§ 85bis Abs. 1 Sozialgesetz. Anspruch auf Ergänzungsleistungen
für Familien-Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c SG:
Auszugehen ist vom Einkommen des Vorjahres. Eine Unterschreitung während des
Anspruchsjahres beurteilt sich analog zu Art. 88a IVV (E. 4.1 – 4.5).
Massgebendes Mindesteinkommen, wenn das jüngste Kind während des
Anspruchsjahres dreijährig wird (E. 4.6).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Mutter des
im Februar 2010 geborenen X. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin)
sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu. Am
28. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den
Betrag der FamEL ab 1. Januar 2013 mit. Am 25. April 2013 erfolgte die
Mitteilung über den (geänderten) Anspruch ab 1. März 2013. Am 25. April 2014
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, für die Zeit vom 1.
August bis 30. September 2013 sowie ab 1. Januar 2014 habe kein Anspruch auf
FamEL bestanden.
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während
des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März 2014.
Erwägungen
4.1
Das Sozialgesetz regelt nicht,
welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss §
81bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) erreicht wird,
heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums
Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015
geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS
831.
), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der
genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt.
4.2
Das Versicherungsgericht befasste
sich bereits im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG
2010.
Nr. 27), E. 7c, auch mit dieser Frage. Es erwog, die Ausgestaltung der
Familienergänzungsleistungen orientiere sich an den Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV. Es erscheine daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog
anzuwenden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) seien für
die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend.
Art. 23 Abs. 4 ELV sehe jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die
jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht,
dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung
begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger
Ausnahmetatbestand, allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen, sei auch
bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen. Ob und gegebenenfalls
in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person –
der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des
Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher
nicht entschieden.
4.3
Die FamEL sind, soweit es um die
anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den
Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die
jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres
abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung
der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine
Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich
längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens,
wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend
sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger
als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der
periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d).
4.4
Am 1. Januar 2015 wurde die SV um
zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren
zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber
im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden,
als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des
Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung
hinweisen.
§ 66bis SV hält fest, das
Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das
Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht
darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4
SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle
zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen
Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d,
wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden,
wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der
anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren
Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung
anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus,
so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit.
c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung,
§ 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht
sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen.
§ 66ter Abs. 5 lit. a SV
sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der
Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu
diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der
Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung
als weggefallen zu gelten hat.
4.5
Die FamEL sollen Familien
zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes,
gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im
Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein
ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit
dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen,
Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres
nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit. c SG
spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten
Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen
während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27
formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den
Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung
(§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am
31.
Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im
Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem
einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des
erforderlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein
schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden,
Temporärarbeit oder sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt,
rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen – nachdem
im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war – während
relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der
Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des
Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen
werden muss, die länger andauert.
Der neue § 66ter Abs. 5
lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder
Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des
anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für
Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens
zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten
Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird,
wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den
Mindestverdienst nicht anwenden. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wann
von einer Veränderung auszugehen ist, die voraussichtlich längere Zeit dauert.
In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die für die Invalidenversicherung
geltenden Grundsätze heranzuziehen: Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde
Veränderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das
relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese
Veränderung als dauerhaft erscheint; dies kann etwa zutreffen, wenn die
Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden ist oder wenn sich der Verdienst
reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, umgehend den Ausfall zu kompensieren.
In dieser Situation ist die FamEL auf das Ende des entsprechenden Monats
einzustellen. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch
geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu
steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser
Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst,
wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst drei Monate lang unter dem
Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat.
4.6
Eine besondere Situation entsteht
im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das
dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu
ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15‘000.00 (statt wie zuvor CHF
7‘500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig
steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt
wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20‘000.00 (§ 85sexies Abs. 1
SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine
Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten
Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln
wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL
ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig
liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den
Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der
Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres
abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen.
Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue
Mindesteinkommen erreichen wird. (…)
6.2
Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung
ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige
Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die
Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli 2013. Damit verblieben die
Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Anstellung bei der Y.
GmbH. Daraus ergab sich aufgrund der Zahlen von 2012 lediglich ein
Jahreseinkommen von CHF 9‘430.20 (selbständig CHF 7‘560.20, Y. GmbH CHF 1‘870.00).
Diese Situation bestand vom 1. August bis 30. September 2013. Von Oktober bis
Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin zusätzlich für die W. tätig, was zu
einem Einkommen von insgesamt CHF 3‘128.70, entsprechend CHF 1‘042.90 pro
Monat, führte. Damit wurde ab 1. Oktober 2013 die Grenze von – auf ein Jahr hochgerechnet
– CHF 15‘000.00 wieder überschritten. Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit
vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen
von mehr als CHF 15‘000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende
Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013
nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine
vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte
Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder
überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März
2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet
hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt begründet.
Versicherungsgericht, Urteil vom 25.
August 2015 (VSBES.2014.197)